{"id":1317,"date":"2021-05-20T11:56:55","date_gmt":"2021-05-20T11:56:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1317"},"modified":"2021-05-20T11:56:55","modified_gmt":"2021-05-20T11:56:55","slug":"unabhaengigkeit-des-abgeordneten-abgeordnetengesetz-abgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1317","title":{"rendered":"Unabh\u00e4ngigkeit des Abgeordneten (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG)<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Zehnter Abschnitt<br \/>\nUnabh\u00e4ngigkeit des Abgeordneten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44a Aus\u00fcbung des Mandats<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aus\u00fcbung des Mandats steht im Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit eines Mitglieds des Bundestages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben T\u00e4tigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Aus\u00fcbung des Mandats darf ein Mitglied des Bundestages keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Verm\u00f6gensvorteile annehmen. Unzul\u00e4ssig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gew\u00e4hrt werden, weil daf\u00fcr die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Bundestag erwartet wird. Unzul\u00e4ssig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Mitglieds des Bundestages gew\u00e4hrt wird. Die Entgegennahme von Spenden bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Nach Absatz 2 unzul\u00e4ssige Zuwendungen oder Verm\u00f6gensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzuf\u00fchren. Der Pr\u00e4sident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Verm\u00f6gensvorteils nicht l\u00e4nger als drei Jahre zur\u00fcckliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag nicht ber\u00fchrt. Das N\u00e4here bestimmen die Verhaltensregeln nach \u00a7 44b.<\/p>\n<p>(4) T\u00e4tigkeiten vor \u00dcbernahme des Mandats sowie T\u00e4tigkeiten und Eink\u00fcnfte neben dem Mandat, die auf f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Mandats bedeutsame Interessenverkn\u00fcpfungen hinweisen k\u00f6nnen, sind nach Ma\u00dfgabe der Verhaltensregeln (\u00a7 44b) anzuzeigen und zu ver\u00f6ffentlichen. Werden anzeigepflichtige T\u00e4tigkeiten, Spenden oder Eink\u00fcnfte nicht angezeigt oder wird gegen die Pflichten aus Absatz 2 versto\u00dfen, kann das Pr\u00e4sidium ein Ordnungsgeld bis zur H\u00f6he der H\u00e4lfte der j\u00e4hrlichen Abgeordnetenentsch\u00e4digung festsetzen. Der Pr\u00e4sident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. \u00a7 31 bleibt unber\u00fchrt. Das N\u00e4here bestimmen die Verhaltensregeln nach \u00a7 44b.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44b Verhaltensregeln<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln, die insbesondere Bestimmungen enthalten m\u00fcssen \u00fcber<\/p>\n<p>1. die F\u00e4lle einer Pflicht zur Anzeige von T\u00e4tigkeiten vor der Mitgliedschaft im Bundestag sowie von T\u00e4tigkeiten neben dem Mandat;<\/p>\n<p>2. die F\u00e4lle einer Pflicht zur Anzeige der Art und H\u00f6he der Eink\u00fcnfte neben dem Mandat oberhalb festgelegter Mindestbetr\u00e4ge;<\/p>\n<p>3. die Pflicht zur Rechnungsf\u00fchrung und zur Anzeige von Spenden oberhalb festgelegter Mindestbetr\u00e4ge sowie Annahmeverbote und Ablieferungspflichten in den in den Verhaltensregeln n\u00e4her bestimmten F\u00e4llen;<\/p>\n<p>4.die Ver\u00f6ffentlichung von Angaben im Internet;<\/p>\n<p>5. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Pr\u00e4sidiums und des Pr\u00e4sidenten bei Verst\u00f6\u00dfen gegen Regeln der Mitarbeiterbesch\u00e4ftigung nach \u00a7 12 Absatz 3a und Entscheidungen nach \u00a7 44a Abs. 3 und 4.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44c \u00dcberpr\u00fcfung auf T\u00e4tigkeit oder politische Verantwortung f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit\/Amt f\u00fcr Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mitglieder des Bundestages k\u00f6nnen beim Pr\u00e4sidenten schriftlich die \u00dcberpr\u00fcfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle T\u00e4tigkeit oder politische Verantwortung f\u00fcr den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.<\/p>\n<p>(2) Eine \u00dcberpr\u00fcfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschu\u00df f\u00fcr Wahlpr\u00fcfung, Immunit\u00e4t und Gesch\u00e4ftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten f\u00fcr den Verdacht einer solchen T\u00e4tigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.<\/p>\n<p>(3) Das Verfahren wird in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 und 2 vom Ausschu\u00df f\u00fcr Wahlpr\u00fcfung, Immunit\u00e4t und Gesch\u00e4ftsordnung durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Das Verfahren zur Feststellung einer T\u00e4tigkeit oder Verantwortung f\u00fcr das Ministerium f\u00fcr Staatssicherheit\/Amt f\u00fcr Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44d Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages d\u00fcrfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch au\u00dfergerichtlich Aussagen oder Erkl\u00e4rungen abgeben \u00fcber Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Gesch\u00e4ftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung erteilt der Pr\u00e4sident des Deutschen Bundestages. Sind Stellen au\u00dferhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erkl\u00e4rung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben ernstlich gef\u00e4hrden oder erheblich erschweren w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44e Ordnungsma\u00dfnahmen gegen Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>((1) Wegen einer nicht nur geringf\u00fcgigen Verletzung der Ordnung oder der W\u00fcrde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Pr\u00e4sident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erh\u00f6ht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei gr\u00f6blicher Verletzung der Ordnung oder der W\u00fcrde des Bundestages kann das Mitglied f\u00fcr die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Das N\u00e4here regelt die Gesch\u00e4ftsordnung des Bundestages.<\/p>\n<p>(2) Wegen einer nicht nur geringf\u00fcgigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Pr\u00e4sident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erh\u00f6ht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass f\u00fcr die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringf\u00fcgigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.<\/p>\n<p>(3) Zust\u00e4ndiges Gericht f\u00fcr Streitigkeiten \u00fcber Ma\u00dfnahmen und Entscheidungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1298\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis AbgG<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1317\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1317&text=Unabh%C3%A4ngigkeit+des+Abgeordneten+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1317&title=Unabh%C3%A4ngigkeit+des+Abgeordneten+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1317&description=Unabh%C3%A4ngigkeit+des+Abgeordneten+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG) FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1317\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1317","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1317","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1317"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1317\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1318,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1317\/revisions\/1318"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1317"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1317"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1317"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}