{"id":1315,"date":"2021-05-20T11:53:49","date_gmt":"2021-05-20T11:53:49","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1315"},"modified":"2021-05-20T11:53:49","modified_gmt":"2021-05-20T11:53:49","slug":"uebergangsregelungen-abgeordnetengesetz-abgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1315","title":{"rendered":"\u00dcbergangsregelungen (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG)<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Neunter Abschnitt<br \/>\n\u00dcbergangsregelungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35 \u00dcbergangsregelung zum Elften \u00c4nderungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Versorgungsanspr\u00fcche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften \u00c4nderungsgesetzes entstanden sind, bleiben unber\u00fchrt. \u00a7 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr die Hinterbliebenen eines Empf\u00e4ngers von Altersentsch\u00e4digung, wenn dieser nach Inkrafttreten des Elften \u00c4nderungsgesetzes verstirbt.<\/p>\n<p>(2) Versorgungsanspr\u00fcche und Versorgungsanwartschaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor Inkrafttreten des Elften \u00c4nderungsgesetzes erf\u00fcllen, und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem Recht. \u00a7 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\u00fcr Mitglieder des Bundestages, die vor Inkrafttreten des Elften \u00c4nderungsgesetzes dem Bundestag oder einem Landtag angeh\u00f6ren, sowie f\u00fcr ihre Hinterbliebenen.<\/p>\n<p>(3) Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach Inkrafttreten des Elften \u00c4nderungsgesetzes erneut in den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 19 und 21 in der bisherigen Fassung erf\u00fcllen, erhalten Altersentsch\u00e4digung nach bisherigem Recht mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df f\u00fcr jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten des Elften \u00c4nderungsgesetzes 4 vom Hundert der Entsch\u00e4digung nach \u00a7 11 Abs. 1 bis zum Erreichen der H\u00f6chstaltersentsch\u00e4digung gew\u00e4hrt werden. \u00a7 29 Abs. 4 findet Anwendung. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr Hinterbliebene entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Die sich nach Absatz 1 bis 3 ergebende Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde gelegt, wenn sie h\u00f6her ist als die Versorgungsanwartschaft, die sich nach diesem Gesetz ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35a \u00dcbergangsregelungen zum Neunzehnten \u00c4nderungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Mitglieder, die am 22. Dezember 1995 dem Bundestag angeh\u00f6ren, ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen gelten die Regelungen des F\u00fcnften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 22. Dezember 1995 geltenden Fassung fort. \u00a7 25b Abs. 1, 2 und 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Statt der Abgeordnetenentsch\u00e4digung nach \u00a7 11 gilt in den F\u00e4llen des Absatzes 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag. F\u00fcr das \u00dcbergangsgeld wird der Bemessungsbetrag auf 5 301 Euro festgesetzt. Der fiktive Bemessungsbetrag f\u00fcr die Altersentsch\u00e4digung wird mit Wirkung vom 1. Juli 2000 auf 11 683 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2001 auf 11 868 Deutsche Mark, vom 1. Januar 2002 auf 6 165 Euro, vom 1. Januar 2003 auf 6 263 Euro, vom 1. Januar 2008 auf 6 411 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 6 555 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 6 805 Euro, vom 1. Januar 2013 auf 7 055 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 7 410 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 7 765 Euro festgesetzt. F\u00fcr sp\u00e4tere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in \u00a7 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.<\/p>\n<p>(3) Bei der Anwendung des \u00a7 29 auf Versorgungsanspr\u00fcche nach diesem Gesetz wird in den F\u00e4llen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentsch\u00e4digung nach \u00a7 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag f\u00fcr die Altersentsch\u00e4digung nach Absatz 2 zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>(4) Mitglieder des 13. Deutschen Bundestages, auf die Absatz 1 Anwendung findet, k\u00f6nnen sich bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag f\u00fcr eine Anwendung der Regelungen des F\u00fcnften Abschnitts in der Fassung des Neunzehnten \u00c4nderungsgesetzes entscheiden. Die Entscheidung ist bindend. Verstirbt das Mitglied vor Aus\u00fcbung des Wahlrechts, findet die jeweils g\u00fcnstigere Fassung Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35b \u00dcbergangsregelungen zum Siebenundzwanzigsten \u00c4nderungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstandenen Anspr\u00fcche und Anwartschaften von Mitgliedern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des F\u00fcnften und des Neunten Abschnitts in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. \u00a7 19 Abs. 1 und 2, \u00a7 20 Satz 3 und \u00a7 25b Abs. 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Statt der Abgeordnetenentsch\u00e4digung nach \u00a7 11 gilt in den F\u00e4llen des Absatzes 1 ein gesonderter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive Bemessungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf 7 174 Euro, vom 1. Januar 2009 auf 7 335 Euro, vom 1. Januar 2012 auf 7 615 Euro, vom 1. Januar 2013 auf 7 895 Euro, vom 1. Juli 2014 auf 8 292 Euro und vom 1. Januar 2015 auf 8 689 Euro festgesetzt. \u00a7 35a bleibt unber\u00fchrt. F\u00fcr sp\u00e4tere Anpassungen wird der Anpassungsfaktor anhand des in \u00a7 11 Absatz 4 und 5 geregelten Verfahrens ermittelt.<\/p>\n<p>(3) Bei der Berechnung von Anspr\u00fcchen und Anwartschaften von Mitgliedern des 16. Deutschen Bundestages gem\u00e4\u00df Absatz 1 findet die Mindestzeit nach \u00a7 19 in der bis zum Inkrafttreten des Siebenundzwanzigsten \u00c4nderungsgesetzes geltenden Fassung keine Anwendung.<\/p>\n<p>(4) Bei der Anwendung des \u00a7 29 auf Versorgungsanspr\u00fcche nach diesem Gesetz wird in den F\u00e4llen des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentsch\u00e4digung nach \u00a7 11 ebenfalls der fiktive Bemessungsbetrag f\u00fcr die Altersentsch\u00e4digung nach Absatz 2 zugrunde gelegt. In den F\u00e4llen, in denen sich die Versorgungsanspr\u00fcche aus solchen des neuen Rechts und solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der sich unter Ber\u00fccksichtigung des jeweiligen prozentualen Verh\u00e4ltnisses ergibt, mit dem die Versorgung auf der Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach Absatz 2 und der Entsch\u00e4digung nach \u00a7 11 errechnet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 35c \u00dcbergangsregelungen zum Drei\u00dfigsten \u00c4nderungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages entstandenen Anspr\u00fcche und Anwartschaften von Mitgliedern des Deutschen Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des F\u00fcnften und des Neunten Abschnitts in der bis zum Tag der ersten Sitzung des 19. Deutschen Bundestages geltenden Fassung Anwendung. Die \u00a7\u00a7 35a und 35b bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 36 \u00dcbergangsregelung f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der auf Grund des Gesetzes \u00fcber die Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundestag gew\u00e4hlten Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 297) oder des Gesetzes \u00fcber die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gew\u00e4hlten Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 777), zuletzt ge\u00e4ndert durch das Gesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557), sowie einer entsprechenden Regelung eines Landes in den Ruhestand getretene Beamte, der in den achten Bundestag gew\u00e4hlt worden ist oder in einen sp\u00e4teren Bundestag gew\u00e4hlt wird, gilt mit dem Tage der Annahme der Wahl, fr\u00fchestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wieder als in das Beamtenverh\u00e4ltnis unter gleichzeitigem Ruhen der Rechte und Pflichten (\u00a7 5 Abs. 1) berufen, sofern er die allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr die Berufung in das Beamtenverh\u00e4ltnis noch erf\u00fcllt. Im \u00fcbrigen bleiben die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den \u00a7\u00a7 4 und 4a letzter Satz des Gesetzes \u00fcber die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gew\u00e4hlten Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 begr\u00fcndeten Anspr\u00fcche erhalten.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Angestellte des \u00f6ffentlichen Dienstes.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr ehemalige Mitglieder des Bundestages bleiben die nach dem Gesetz \u00fcber die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gew\u00e4hlten Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 begr\u00fcndeten Rechte erhalten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 37 Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>Der Pr\u00e4sident gew\u00e4hrt auf Antrag einem ehemaligen Mitglied, das vor dem 1. Januar 1968 aus dem Bundestag ausgeschieden ist, sowie seinen Hinterbliebenen vom Ersten des Monats der Antragstellung an Leistungen aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Di\u00e4tengesetz 1968 vom 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334), zuletzt ge\u00e4ndert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38 Versorgung f\u00fcr Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Mitglied des Bundestages, das in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Di\u00e4tengesetz 1968.<\/p>\n<p>(2) Ein Mitglied des Bundestages, das dem Bundestag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeh\u00f6rt hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausscheidet, erh\u00e4lt Altersentsch\u00e4digung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>(3) Anstelle der Altersentsch\u00e4digung nach Absatz 2 werden auf Antrag die nach \u00a7 4 des Di\u00e4tengesetzes 1968 geleisteten eigenen Beitr\u00e4ge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos erstattet. In diesem Falle bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Altersentsch\u00e4digung nach diesem Gesetz unber\u00fccksichtigt. Im Falle des \u00a7 23 wird nur die halbe Versorgungsabfindung gezahlt.<\/p>\n<p>(4) Anstelle der Altersentsch\u00e4digung nach Absatz 2 erh\u00e4lt ein Mitglied des Bundestages, das die Voraussetzungen des \u00a7 5 Abs. 1 und des \u00a7 7a Abs. 1 des Di\u00e4tengesetzes 1968 erf\u00fcllt, f\u00fcr die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Ruhegeld nach dem Di\u00e4tengesetz 1968; f\u00fcr die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentsch\u00e4digung nach diesem Gesetz mit der Ma\u00dfgabe gew\u00e4hrt, da\u00df f\u00fcr jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der Entsch\u00e4digung nach \u00a7 11 Abs. 1 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes d\u00fcrfen 16 Jahre nicht \u00fcbersteigen. Das gleiche gilt f\u00fcr Hinterbliebene.<\/p>\n<p>(5) Der Antrag gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen 3 und 4 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Pr\u00e4sidenten des Bundestages zu stellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38a<\/strong><\/p>\n<p>(1) Versorgungsempf\u00e4nger nach den \u00a7\u00a7 37 und 38 Abs. 1 erhalten anstelle ihrer bisherigen Versorgung auf Antrag Versorgung nach dem F\u00fcnften Abschnitt. Das gleiche gilt f\u00fcr ehemalige Mitglieder, die dem Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens sechs Jahre angeh\u00f6rt haben und ihre Hinterbliebenen. \u00a7 18 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr ehemalige Mitglieder, die vor dem 1. April 1977 aus dem Bundestag ausgeschieden sind und danach wieder eintreten, gilt \u00a7 38 Abs. 4 entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiedereintritt in den Deutschen Bundestag beim Pr\u00e4sidenten des Bundestages zu stellen. Das gleiche gilt f\u00fcr Hinterbliebene.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 38b Hinterbliebenenversorgung bei Tod w\u00e4hrend der Mitgliedschaft im Bundestag<\/strong><\/p>\n<p>Hinterbliebene nach \u00a7 25 Abs. 4, deren Versorgungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkrafttreten des Siebten \u00c4nderungsgesetzes eingetreten ist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der Antragstellung an Versorgung nach \u00a7 25 Abs. 4.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 39 Anrechnung fr\u00fcherer Versorgungsbez\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Versorgungsbez\u00fcge nach dem Di\u00e4tengesetz 1968 werden gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Di\u00e4tengesetz 1968 nicht in die Anrechnung nach \u00a7 29 Abs. 3 und 4 einbezogen.<\/p>\n<p>(2) Versorgungsbez\u00fcge nach dem Di\u00e4tengesetz 1968 werden neben einer Entsch\u00e4digung oder einer Versorgung aus der Mitgliedschaft in einem Landtag (\u00a7 29 Abs. 5 und 6) nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beitr\u00e4gen beruht. Angerechnete Zeiten nach \u00a7 21 des Di\u00e4tengesetzes 1968 gelten als Beitragszeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 40 Gek\u00fcrzte Versorgungsabfindung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Zeiten der Mitgliedschaft unter der Geltung des Di\u00e4tengesetzes 1968 wird die halbe Versorgungsabfindung nach \u00a7 23 gezahlt. In diesem Fall werden eigene Beitr\u00e4ge zur Versicherung nach \u00a7 4 des Di\u00e4tengesetzes 1968 auf Antrag erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 41 Fortsetzung der Todesfallversicherung<\/strong><\/p>\n<p>Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Todesfallversicherung wird mit der Ma\u00dfgabe fortgesetzt, da\u00df die zu zahlende Altersentsch\u00e4digung und das Witwengeld entsprechend der Zahl und der H\u00f6he der seit dem 1. Januar 1968 geleisteten monatlichen Beitr\u00e4ge der Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 42 Umwandlung oder Aufl\u00f6sung der Todesfallversicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied des Bundestages, das sich nach \u00a7 20 des Di\u00e4tengesetzes 1968 f\u00fcr die Fortsetzung der Versicherung auf Bundeskosten entschieden hat, kann die Todesfallversicherung umwandeln oder aufl\u00f6sen.<\/p>\n<p>(2) Im Falle der Umwandlung besteht die M\u00f6glichkeit der Fortsetzung auf eigene Kosten oder der beitragsfreien Versicherung mit der Ma\u00dfgabe, da\u00df die zu zahlende Altersentsch\u00e4digung und das Witwengeld entsprechend der Zahl und der H\u00f6he der von der Versicherungsnehmerin in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum Ablauf des Monats der Umwandlung oder bis zur Gew\u00e4hrung von Altersentsch\u00e4digung geleisteten Beitr\u00e4ge gek\u00fcrzt wird.<\/p>\n<p>(3) Bei Aufl\u00f6sung der Versicherung wird dem Versicherten der auf eigenen Beitr\u00e4gen beruhende R\u00fcckkaufswert erstattet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 43 Weiterzahlung des \u00dcbergangsgeldes<\/strong><\/p>\n<p>Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentsch\u00e4digung nach dem Di\u00e4tengesetz 1968 bezieht, beh\u00e4lt diesen Anspruch.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 44 Anrechnung von Zeiten f\u00fcr das \u00dcbergangsgeld<\/strong><\/p>\n<p>Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, f\u00fcr den \u00dcbergangsgeld zu zahlen ist, ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1298\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis AbgG<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1315\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1315&text=%C3%9Cbergangsregelungen+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1315&title=%C3%9Cbergangsregelungen+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1315&description=%C3%9Cbergangsregelungen+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG) FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1315\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1315","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1315","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1315"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1315\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1316,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1315\/revisions\/1316"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1315"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1315"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1315"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}