{"id":1305,"date":"2021-05-20T11:35:15","date_gmt":"2021-05-20T11:35:15","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1305"},"modified":"2021-05-20T11:35:15","modified_gmt":"2021-05-20T11:35:15","slug":"leistungen-an-mitglieder-des-bundestages-abgeordnetengesetz-abgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1305","title":{"rendered":"Leistungen an Mitglieder des Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG)<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Vierter Abschnitt<br \/>\nLeistungen an Mitglieder des Bundestages<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Abgeordnetenentsch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die monatliche Entsch\u00e4digung eines Mitglieds des Deutschen Bundestages orientiert sich an den Bez\u00fcgen eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6 gem\u00e4\u00df der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes mit Zulage f\u00fcr Richter und Staatsanw\u00e4lte bei obersten Gerichtsh\u00f6fen des Bundes). Die Abgeordnetenentsch\u00e4digung betr\u00e4gt 10 083, 47 Euro. F\u00fcr die Anpassung der Entsch\u00e4digung gilt das in den Abs\u00e4tzen 4 und 5 geregelte Verfahren.<br \/>\n(2) Der Pr\u00e4sident erh\u00e4lt eine monatliche Amtszulage in H\u00f6he eines Monatsbetrages nach Absatz 1, seine Stellvertreter in H\u00f6he der H\u00e4lfte des Monatsbetrages nach Absatz 1 und die Vorsitzenden der Aussch\u00fcsse, der Untersuchungsaussch\u00fcsse, der Enquete-Kommissionen sowie des Parlamentarischen Kontrollgremiums in H\u00f6he von 15 vom Hundert des Monatsbetrages nach Absatz 1.<\/p>\n<p>(3) Der Auszahlungsbetrag der Abgeordnetenentsch\u00e4digung und der Amtszulage vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegef\u00e4llen nach \u00a7 27 gew\u00e4hrten Zusch\u00fcsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertf\u00fcnfundsechzigstel.<\/p>\n<p>(4) Die monatliche Entsch\u00e4digung nach Absatz 1 wird j\u00e4hrlich zum 1. Juli angepasst. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Pr\u00e4sident des Statistischen Bundesamtes j\u00e4hrlich bis zum 31. M\u00e4rz an den Pr\u00e4sidenten des Deutschen Bundestages \u00fcbermittelt. Dieser ver\u00f6ffentlicht den angepassten Betrag der Entsch\u00e4digung in einer Bundestagsdrucksache.<\/p>\n<p>(5) Das Anpassungsverfahren nach Absatz 4 bleibt f\u00fcr eine neue Wahlperiode nur wirksam, wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt f\u00fcr die Entsch\u00e4digung der letzte nach Absatz 4 ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag das Anpassungsverfahren in einem Gesetz best\u00e4tigt oder \u00e4ndert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Amtsausstattung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Mitglied des Bundestages erh\u00e4lt zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranla\u00dften Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentsch\u00e4digung. Die Amtsausstattung umfa\u00dft Geld- und Sachleistungen.<\/p>\n<p>(2) Ein Mitglied des Bundestages erh\u00e4lt eine monatliche Kostenpauschale f\u00fcr den Ausgleich insbesondere von<\/p>\n<p>1. B\u00fcrokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisb\u00fcros au\u00dferhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages, einschlie\u00dflich Miete und Nebenkosten, Inventar und B\u00fcromaterial, Literatur und Medien sowie Porto,<\/p>\n<p>2. Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen,<\/p>\n<p>3. Fahrtkosten f\u00fcr Fahrten in Aus\u00fcbung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbeschadet der Regelungen in den \u00a7\u00a7 16 und 17 und<\/p>\n<p>4. sonstigen Kosten f\u00fcr andere mandatsbedingte Kosten (Repr\u00e4sentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensf\u00fchrung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind.<\/p>\n<p>Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen Kalenderjahr angepa\u00dft. Das N\u00e4here \u00fcber die H\u00f6he der am tats\u00e4chlichen Aufwand orientierten pauschalierten Einzelans\u00e4tze und die Anpassung regeln das Haushaltsgesetz und Ausf\u00fchrungsbestimmungen, die vom \u00c4ltestenrat zu erlassen sind.<\/p>\n<p>(3) Ein Mitglied des Bundestages erh\u00e4lt Aufwendungen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung von Mitarbeitern zur Unterst\u00fctzung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit gegen Nachweis ersetzt. Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein anderes Mitglied des Bundestages \u00fcbertragbar. Der Ersatz von Aufwendungen f\u00fcr Arbeitsvertr\u00e4ge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschw\u00e4gert sind oder waren, ist grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Ersatz von Aufwendungen f\u00fcr Arbeitsvertr\u00e4ge mit Lebenspartnern oder fr\u00fcheren Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages. Einzelheiten \u00fcber den Umfang und die Voraussetzungen f\u00fcr den Ersatz von Aufwendungen, \u00fcber nicht abdingbare Mindestvorschriften f\u00fcr den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom \u00c4ltestenrat zu erlassenden Ausf\u00fchrungsbestimmungen. Die Abrechnung der Geh\u00e4lter und anderen Aufwendungen f\u00fcr Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages. Eine Haftung des Bundestages gegen\u00fcber Dritten ist ausgeschlossen. Die Mitarbeiter sind nicht Angeh\u00f6rige des \u00f6ffentlichen Dienstes. Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der Verwaltung des Bundestages.<\/p>\n<p>(3a) Ausgeschlossen ist die Erstattung f\u00fcr T\u00e4tigkeiten der Mitarbeiter, die nicht der Unterst\u00fctzung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausge\u00fcbt werden d\u00fcrfen. Das Pr\u00e4sidium kann gegen ein Mitglied des Bundestages, das hiergegen verst\u00f6\u00dft, ein Ordnungsgeld bis zur H\u00f6he der H\u00e4lfte der j\u00e4hrlichen Abgeordnetenentsch\u00e4digung festsetzen. Der Pr\u00e4sident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. \u00a7 31 bleibt unber\u00fchrt. Das N\u00e4here bestimmen die Verhaltensregeln nach \u00a7 44b.<\/p>\n<p>(4) Zur Amtsausstattung geh\u00f6ren auch<\/p>\n<p>1. die Bereitstellung eines eingerichteten B\u00fcros am Sitz des Bundestages,<\/p>\n<p>2. die Benutzung von Verkehrsmitteln gem\u00e4\u00df \u00a7 16,<\/p>\n<p>3. die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages,<\/p>\n<p>4. die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Bundestages und<\/p>\n<p>5. sonstige Leistungen des Bundestages.<\/p>\n<p>Das N\u00e4here regeln das Haushaltsgesetz und Ausf\u00fchrungsbestimmungen, die vom \u00c4ltestenrat zu erlassen sind.<\/p>\n<p>(5) Der Pr\u00e4sident des Bundestages erh\u00e4lt eine monatliche Amtsaufwandsentsch\u00e4digung von 1.023 Euro, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amtsaufwandsentsch\u00e4digung von 307 Euro.<\/p>\n<p>(6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur ausschlie\u00dflichen Verf\u00fcgung steht, erh\u00e4lt eine um 25 vom Hundert verminderte Kostenpauschale.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentsch\u00e4digungen<\/strong><\/p>\n<p>Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach \u00a7 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine T\u00e4tigkeit bereits abgeschlossen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 K\u00fcrzung der Kostenpauschale<\/strong><\/p>\n<p>(1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Pr\u00e4sident bestimmt im Benehmen mit dem \u00c4ltestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird. Tr\u00e4gt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 100 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erh\u00f6ht sich auf 200 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht beurlaubt war. Der K\u00fcrzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunf\u00e4higkeit \u00e4rztlich nachweist. W\u00e4hrend der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein \u00e4rztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt daf\u00fcr zur Verf\u00fcgung stehender Aufsichtspersonen pers\u00f6nlich betreuen muss, f\u00fchrt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer K\u00fcrzung der Kostenpauschale. Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch Amtieren als Pr\u00e4sident oder als Schriftf\u00fchrer, durch protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung, des Deutschen Bundestages durch Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages, durch Eintragung in die Anwesenheitsliste des \u00c4ltestenrates oder durch eine f\u00fcr den Sitzungstag genehmigte und durchgef\u00fchrte Dienstreise.<\/p>\n<p>(2) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 100 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht, wenn der Pr\u00e4sident das Mitglied beurlaubt hat, ein Abzug nach Absatz 1 erfolgt oder in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Satz 6.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder<\/strong><\/p>\n<p>Bezieht ein Mitglied des Bundestages an einem Tag, an dem es sich in die Anwesenheitsliste des Bundestages eingetragen hat, Tage- oder Sitzungsgelder aus anderen \u00f6ffentlichen Kassen, so werden 20 Euro von der monatlichen Kostenpauschale einbehalten, jedoch nicht mehr als die aus anderen \u00f6ffentlichen Kassen geleisteten Tage- oder Sitzungsgelder. Das gleiche gilt f\u00fcr Auslandsdienstreisen, die auf einen Sitzungstag fallen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG. Benutzt es in Aus\u00fcbung des Mandats im Inland Flugzeuge, Schlafwagen oder sonstige schienengebundene Bef\u00f6rderungsmittel au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Personennahverkehrs, so werden die Kosten bis zur h\u00f6chsten Klasse gegen Nachweis erstattet.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten der Deutschen Bahn AG f\u00fcr Reisen im Inland von anderer Seite nicht annehmen. Dies gilt auch f\u00fcr Teilstrecken im Inland anl\u00e4\u00dflich einer Auslandsreise und wenn Kosten f\u00fcr die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstattet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Dienstreisen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dienstreisen bed\u00fcrfen der vorherigen Zustimmung des Pr\u00e4sidenten.<\/p>\n<p>(2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mitglied des Bundestages erh\u00e4lt jedoch in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag \u00dcbernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung. Weist ein Mitglied des Bundestages einen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Aufwand nach, der aus dem \u00dcbernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag erstattet.<\/p>\n<p>(3) Bei Auslandsdienstreisen erh\u00e4lt ein Mitglied Auf Antrag Tage- und \u00dcbernachtungsgeld. Ferner werden erstattet:<\/p>\n<p>&#8211; bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und zur\u00fcck sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis,<br \/>\n&#8211; bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zur\u00fcck,<br \/>\n&#8211; notwendige Fahrkosten anderer Bef\u00f6rderungsmittel.<\/p>\n<p>(4) Auf Antrag wird in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 2 und 3 an Stelle der Fahrkostenerstattung Wegstreckenentsch\u00e4digung gew\u00e4hrt. Sie darf die H\u00f6he der Kosten, die bei Flugzeugbenutzung nach \u00a7 16 Abs. 1 oder \u00a7 17 Abs. 3 zu erstatten w\u00e4ren, nicht \u00fcberschreiten. Die H\u00f6he der Wegstreckenentsch\u00e4digung wird vom \u00c4ltestenrat festgesetzt.<\/p>\n<p>(5) Soweit vom \u00c4ltestenrat nichts anderes bestimmt ist, finden im \u00fcbrigen die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils g\u00fcltigen Fassung sinngem\u00e4\u00df Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1298\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis AbgG<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1305\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1305&text=Leistungen+an+Mitglieder+des+Bundestages+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1305&title=Leistungen+an+Mitglieder+des+Bundestages+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1305&description=Leistungen+an+Mitglieder+des+Bundestages+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG) FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1305\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1305","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1305","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1305"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1305\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1306,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1305\/revisions\/1306"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1305"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1305"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1305"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}