{"id":1303,"date":"2021-05-20T11:30:35","date_gmt":"2021-05-20T11:30:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1303"},"modified":"2021-05-20T11:30:35","modified_gmt":"2021-05-20T11:30:35","slug":"rechtsstellung-der-in-den-bundestag-gewaehlten-angehoerigen-des-oeffentlichen-dienstes-abgeordnetengesetz-abgg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1303","title":{"rendered":"Rechtsstellung der in den Bundestag gew\u00e4hlten Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG)"},"content":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG)<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Dritter Abschnitt<br \/>\nRechtsstellung der in den Bundestag gew\u00e4hlten Angeh\u00f6rigen des \u00f6ffentlichen Dienstes<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverh\u00e4ltnis eines in den Bundestag gew\u00e4hlten Beamten mit Dienstbez\u00fcgen ruhen vom Tage der Feststellung des Bundeswahlausschusses (\u00a7 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats f\u00fcr die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverh\u00e4ltnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz &#8222;au\u00dfer Dienst&#8220; (&#8222;a. D.&#8220;) zu f\u00fchren. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Anspr\u00fcche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unber\u00fchrt. Satz 1 gilt l\u00e4ngstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 l\u00e4ngstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>(3) Einem in den Bundestag gew\u00e4hlten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anw\u00e4rterbez\u00fcge zu gew\u00e4hren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnpr\u00fcfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverh\u00e4ltnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ruhen die in dem Dienstverh\u00e4ltnis eines Beamten begr\u00fcndeten Rechte und Pflichten f\u00fcr l\u00e4ngstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, sp\u00e4testens drei Monate nach Antragstellung wieder in das fr\u00fchere Dienstverh\u00e4ltnis zur\u00fcckzuf\u00fchren. Das ihm zu \u00fcbertragende Amt mu\u00df derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angeh\u00f6ren wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erh\u00e4lt er die Dienstbez\u00fcge des zuletzt bekleideten Amtes.<\/p>\n<p>(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverh\u00e4ltnis begr\u00fcndeten Rechte und Pflichten (\u00a7 5 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbeh\u00f6rde kann den Beamten jedoch, wenn er weder dem Bundestag mindestens zwei Wahlperioden angeh\u00f6rt noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag das 55. Lebensjahr vollendet hat, unter \u00dcbertragung eines Amtes im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wieder in das fr\u00fchere Dienstverh\u00e4ltnis zur\u00fcckf\u00fchren; lehnt der Beamte die R\u00fcckf\u00fchrung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte w\u00e4hrend der Dauer seiner Mitgliedschaft im Bundestag Mitglied der Bundesregierung gewesen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Dienstzeiten im \u00f6ffentlichen Dienst<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abweichend von \u00a7 27 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des \u00a7 23 Abs. 5 verz\u00f6gert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des \u00a7 28 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt.<\/p>\n<p>(2) Wird der Beamte nicht nach \u00a7 6 in das fr\u00fchere Dienstverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgef\u00fchrt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben. Wird der Bundesbeamte nicht nach \u00a7 6 in das fr\u00fchere Dienstverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgef\u00fchrt, verbleibt er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach Absatz 1 ergebenden Stufe des Grundgehaltes.<\/p>\n<p>(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt unbeschadet der Regelung des \u00a7 23 Abs. 5 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt f\u00fcr die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag, wenn der Beamte nicht nach \u00a7 6 in das fr\u00fchere Dienstverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.<\/p>\n<p>(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Besch\u00e4ftigungszeiten bei Arbeitnehmern des \u00f6ffentlichen Dienstes anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zus\u00e4tzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des \u00f6ffentlichen Dienstes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00a7\u00a7 5 bis 7 gelten f\u00fcr Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverh\u00e4ltnis eines Soldaten auf Zeit ruhen l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit l\u00e4ngstens f\u00fcr die Zeit, f\u00fcr die er in das Beamtenverh\u00e4ltnis berufen worden ist.<\/p>\n<p>(3) Absatz 2 und die Vorschriften der \u00a7\u00a7 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr Angestellte des \u00f6ffentlichen Dienstes. \u00d6ffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die T\u00e4tigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer K\u00f6rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder ihrer Verb\u00e4nde mit Ausnahme der \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verb\u00e4nde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Hochschullehrer<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gew\u00e4hlten Hochschullehrer im Sinne des \u00a7 42 des Hochschulrahmengesetzes findet \u00a7 6 mit der Ma\u00dfgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wiederverwendet werden m\u00fcssen.<br \/>\n(2) Hochschullehrer k\u00f6nnen eine T\u00e4tigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden w\u00e4hrend der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Verg\u00fctung f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit ist entsprechend den tats\u00e4chlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Verg\u00fctung darf 25 vom Hundert der Bez\u00fcge, die aus dem Dienstverh\u00e4ltnis als Hochschullehrer zu zahlen w\u00e4ren, nicht \u00fcbersteigen. Im \u00dcbrigen sind die f\u00fcr Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Wahlbeamte auf Zeit<\/strong><\/p>\n<p>Die L\u00e4nder k\u00f6nnen durch Gesetz f\u00fcr Wahlbeamte auf Zeit von \u00a7 6 abweichende Regelungen treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1298\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Inhaltsverzeichnis AbgG<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1303\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1303&text=Rechtsstellung+der+in+den+Bundestag+gew%C3%A4hlten+Angeh%C3%B6rigen+des+%C3%B6ffentlichen+Dienstes+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1303&title=Rechtsstellung+der+in+den+Bundestag+gew%C3%A4hlten+Angeh%C3%B6rigen+des+%C3%B6ffentlichen+Dienstes+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1303&description=Rechtsstellung+der+in+den+Bundestag+gew%C3%A4hlten+Angeh%C3%B6rigen+des+%C3%B6ffentlichen+Dienstes+%28Abgeordnetengesetz+%E2%80%93+AbgG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz \u00fcber die Rechtsverh\u00e4ltnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz \u2013 AbgG) FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1303\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1303","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1303","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1303"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1303\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1304,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1303\/revisions\/1304"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1303"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1303"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1303"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}