{"id":1294,"date":"2021-05-20T07:59:21","date_gmt":"2021-05-20T07:59:21","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1294"},"modified":"2021-05-20T07:59:21","modified_gmt":"2021-05-20T07:59:21","slug":"gesetz-zur-ausfuehrung-der-verordnung-eg-nr-1013-2006-des-europaeischen-parlaments-und-des-rates-vom-14-juni-2006-ueber-die-verbringung-von-abfaellen-1-und-des-basler-uebereinkommens-vom-22-maer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1294","title":{"rendered":"Gesetz zur Ausf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 \u00fcber die Verbringung von Abf\u00e4llen 1) und des Basler \u00dcbereinkommens vom 22. M\u00e4rz 1989 \u00fcber die Kontrolle der grenz\u00fcberschreitenden Verbringung gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle und ihrer Entsorgung 2) (Abfallverbringungsgesetz &#8211; AbfVerbrG)"},"content":{"rendered":"<p>Das G wurde als Art. 1 d. G v. 19.7.2007 I 1462 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. seinem Art. 9 Abs. 1 Satz 1 am 28.7.2007 in Kraft getreten.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Dieses Gesetz gilt f\u00fcr:<\/p>\n<p>1. die Verbringung von Abf\u00e4llen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,<\/p>\n<p>2. die Verbringung von Abf\u00e4llen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,<\/p>\n<p>3. die Verbringung von Abf\u00e4llen, bei deren Notifizierung eine deutsche zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 als urspr\u00fcngliche zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im urspr\u00fcnglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie<\/p>\n<p>4. die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Grundsatz der Autarkie<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Abf\u00e4llen, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen und zur Beseitigung bestimmt sind, hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im Ausland. Sofern eine Beseitigung von Abf\u00e4llen im Ausland entsprechend Satz 1 und den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 zul\u00e4ssig ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt in Ausf\u00fchrung von Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 entsprechend f\u00fcr gemischte Siedlungsabf\u00e4lle (Abfallschl\u00fcssel 20 03 01), die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind, auch wenn dabei solche Abf\u00e4lle anderer Erzeuger mit eingesammelt worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Bestimmungen im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung, die die Beh\u00f6rden betreffen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann erlauben, dass Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gem\u00e4\u00df Artikel 4 Abs. 2 Nr. 5 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 oder, sofern die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dies gestattet, der Nachweis \u00fcber diese Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen sp\u00e4testens zusammen mit der vorherigen Mitteilung des tats\u00e4chlichen Beginns der Verbringung gem\u00e4\u00df Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 vorgelegt werden.<\/p>\n<p>(2) Soweit bei einer Verbringung durch das Bundesgebiet, die zugleich eine Durchfuhr durch die Gemeinschaft ist, von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde am Versandort oder am Bestimmungsort<\/p>\n<p>1. keine Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen festgelegt wurden, legt das Umweltbundesamt die Sicherheitsleistungen oder entsprechenden Versicherungen gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 einschlie\u00dflich Form, Wortlaut und Deckungsbeitrag fest,<\/p>\n<p>2. Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen festgelegt wurden, kann das Umweltbundesamt den Deckungsbeitrag \u00fcberpr\u00fcfen und erforderlichenfalls zus\u00e4tzliche Sicherheitsleistungen oder entsprechende Versicherungen gem\u00e4\u00df Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 festlegen.<\/p>\n<p>(3) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Anhang II Teil 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 sonstige Informationen verlangen, die f\u00fcr die Beurteilung einer Notifizierung sachdienlich und erforderlich sind.<\/p>\n<p>(4) Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde darf eine Verbringung nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c oder Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 aus Gr\u00fcnden, die sich aus einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil ergeben, nicht mehr ablehnen, wenn zum Zeitpunkt der beh\u00f6rdlichen Entscheidung<\/p>\n<p>1. im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat die Frist zur Tilgung der entsprechenden Eintragung im Bundeszentralregister abgelaufen ist,<\/p>\n<p>2. in sonstigen F\u00e4llen seit Rechtskraft des Urteils mehr als f\u00fcnf Jahre verstrichen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Pflichten der \u00fcbrigen Beteiligten im Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Notifizierende hat die gem\u00e4\u00df Artikel 10 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 festgelegten Auflagen, die ihn betreffen, zu erf\u00fcllen und sicherzustellen, dass der Empf\u00e4nger und der Betreiber der Anlage die Auflagen, die diese betreffen, erf\u00fcllen und dass der Bef\u00f6rderer die Auflagen f\u00fcr den Transport der Abf\u00e4lle erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(2) Bei Verbringungen, die von Artikel 4 bis 17, auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 erfasst werden,<\/p>\n<p>1. hat der Notifizierende das Begleitformular an den entsprechenden Stellen gem\u00e4\u00df Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 auszuf\u00fcllen und zu unterzeichnen sowie sicherzustellen, dass das nach Artikel 16 Satz 1 und 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 von ihm an den entsprechenden Stellen soweit wie m\u00f6glich ausgef\u00fcllte und unterzeichnete Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Beh\u00f6rden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, mitgef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>2. hat der Bef\u00f6rderer das Begleitformular an den entsprechenden Stellen gem\u00e4\u00df Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 auszuf\u00fcllen, es bei der \u00dcbernahme der betreffenden Abf\u00e4lle zu unterzeichnen, es gegebenenfalls einem weiteren Bef\u00f6rderer oder dem Empf\u00e4nger bei der \u00dcbergabe der Abf\u00e4lle auszuh\u00e4ndigen und eine Kopie davon selbst zu behalten; dabei trifft die Pflicht zur Mitf\u00fchrung und Aush\u00e4ndigung auch die den Transport unmittelbar durchf\u00fchrende Person, und<\/p>\n<p>3. hat der Empf\u00e4nger, soweit er nicht Betreiber der Anlage ist, die die Abf\u00e4lle erh\u00e4lt, das Begleitformular an den entsprechenden Stellen auszuf\u00fcllen, es bei der \u00dcbernahme der betreffenden Abf\u00e4lle zu unterzeichnen, es dem Betreiber der Anlage, die die Abf\u00e4lle erh\u00e4lt, bei der \u00dcbergabe der Abf\u00e4lle auszuh\u00e4ndigen und eine Kopie davon selbst zu behalten.<\/p>\n<p>F\u00fcr die elektronische Mitf\u00fchrung, \u00dcbermittlung, Ausf\u00fcllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 2 Buchstabe c, Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der Bef\u00f6rderer hat der Ausfuhrzollstelle gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, und Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 eine Kopie des Begleitformulars bei der Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen. Der Bef\u00f6rderer hat der Ausgangszollstelle gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, sowie Artikel 38 Abs. 3 Buchstabe b, Artikel 47 und Artikel 48 und der Eingangszollstelle gem\u00e4\u00df Artikel 42 Abs. 3 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Artikel 44 Abs. 3 und Artikel 45, sowie Artikel 47 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 eine Kopie des Begleitformulars vorzulegen, wenn die Abf\u00e4lle bei der Zollstelle vorgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>(4) Der Betreiber einer Anlage, die die Abf\u00e4lle erh\u00e4lt, hat unverz\u00fcglich die Abf\u00e4lle und das Begleitformular zu pr\u00fcfen. Falls diese Pr\u00fcfung ergibt, dass die Abf\u00e4lle nicht dem Begleitformular oder dem Vertrag gem\u00e4\u00df Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 entsprechen, hat der Betreiber unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.<\/p>\n<p>(5) Der Betreiber der Anlage hat die Verwertung oder Beseitigung von Abf\u00e4llen gem\u00e4\u00df Artikel 9 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 und Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 innerhalb der dort genannten Frist abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(6) Der Notifizierende hat der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, falls diese ihre Zustimmung zu einer Sammelnotifizierung gem\u00e4\u00df Artikel 13 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 von der sp\u00e4teren Vorlage von zus\u00e4tzlichen Informationen und Unterlagen gem\u00e4\u00df Artikel 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 abh\u00e4ngig gemacht hat, zu Zeitpunkten, die von der Beh\u00f6rde festgelegt sind, solche Informationen und Unterlagen zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Pflichten im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei Verbringungen, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 erfasst werden,<\/p>\n<p>1. hat die Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das von ihr an den entsprechenden Stellen soweit wie m\u00f6glich ausgef\u00fcllte und unterzeichnete in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 enthaltene Dokument mitgef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>2. hat der Bef\u00f6rderer das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 enthaltene Dokument an den ihn betreffenden Stellen auszuf\u00fcllen, es bei der \u00dcbernahme der betreffenden Abf\u00e4lle zu unterzeichnen, es mitzuf\u00fchren und es gegebenenfalls einem weiteren Bef\u00f6rderer oder dem Empf\u00e4nger bei der \u00dcbergabe der Abf\u00e4lle auszuh\u00e4ndigen; dabei trifft die Pflicht zur Mitf\u00fchrung und Aush\u00e4ndigung auch die den Transport unmittelbar durchf\u00fchrende Person,<\/p>\n<p>3. hat der Empf\u00e4nger, soweit er nicht Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors ist, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 enthaltene Dokument nach Unterzeichnung gem\u00e4\u00df Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 dem Betreiber der Verwertungsanlage oder des Labors bei der \u00dcbergabe der Abf\u00e4lle auszuh\u00e4ndigen, und<\/p>\n<p>4. haben die Person, die die Verbringung veranlasst, und der Empf\u00e4nger vor Beginn einer Verbringung einen Vertrag gem\u00e4\u00df Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 zu schlie\u00dfen und diesen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verbringung aufzubewahren; davon ausgenommen sind Abf\u00e4lle nach Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006.<\/p>\n<p>(2) Der Betreiber einer Anlage, die die Abf\u00e4lle erh\u00e4lt, hat unverz\u00fcglich die Abf\u00e4lle und das mitgef\u00fchrte Dokument zu pr\u00fcfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 enthalten ist. Falls diese Pr\u00fcfung ergibt, dass die Abf\u00e4lle nicht dem mitgef\u00fchrten Dokument oder dem Vertrag gem\u00e4\u00df Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 entsprechen, hat der Betreiber unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) Der Betreiber eines Labors, das die Abf\u00e4lle erh\u00e4lt, hat unverz\u00fcglich die Abf\u00e4lle und das mitgef\u00fchrte Dokument zu pr\u00fcfen, das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 enthalten ist. Falls diese Pr\u00fcfung ergibt, dass die Abf\u00e4lle nicht dem mitgef\u00fchrten Dokument entsprechen oder die Menge der Abf\u00e4lle die Menge \u00fcberschreitet, die gem\u00e4\u00df Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 erlaubt ist, hat der Betreiber unverz\u00fcglich die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichten.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die elektronische Mitf\u00fchrung, Ausf\u00fcllung und Unterzeichnung gilt Artikel 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 bez\u00fcglich Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Verordnungserm\u00e4chtigungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung<\/p>\n<p>1. mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen \u00fcber grunds\u00e4tzliche Vereinbarungen zur Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006, die bei Zusammenk\u00fcnften der Anlaufstellen gem\u00e4\u00df Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 verabschiedet wurden,<\/p>\n<p>2. mit Zustimmung des Bundesrates Abkommen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 in Kraft zu setzen, die sich im Rahmen der Ziele dieser Verordnung halten, und<\/p>\n<p>3. ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anh\u00f6rung der beteiligten Kreise gem\u00e4\u00df Artikel 36 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 Vorschriften zu erlassen \u00fcber die Ausnahmen von dem Ausfuhrverbot in Bezug auf bestimmte in Anhang V aufgef\u00fchrte Abf\u00e4lle.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Geb\u00fchren und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen f\u00fcr die folgenden individuell zurechenbaren \u00f6ffentlichen Leistungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands Geb\u00fchren und Auslagen erheben:<\/p>\n<p>1. Durchf\u00fchrung des Notifizierungs- und \u00dcberwachungsverfahrens gem\u00e4\u00df Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006,<\/p>\n<p>2. Durchf\u00fchrung von Analysen und Kontrollen gem\u00e4\u00df Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006, einschlie\u00dflich der Entnahme und Untersuchung von Proben, und<\/p>\n<p>3. Anordnungen nach \u00a7 13.<\/p>\n<p>(2) Die Person, die Geb\u00fchren und Auslagen schuldet, ist<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Entnahme und Untersuchung von Proben neben dem Notifizierenden der Bef\u00f6rderer oder die Person, die die Verbringung von Abf\u00e4llen, die den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 unterliegen, veranlasst, und<\/p>\n<p>2. f\u00fcr Anordnungen nach \u00a7 13 die verpflichtete Person.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates f\u00fcr individuell zurechenbare \u00f6ffentliche Leistungen nach Absatz 1 die geb\u00fchrenpflichtigen Tatbest\u00e4nde, die Geb\u00fchrens\u00e4tze und die Auslagenerstattung in Bezug auf die in \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 und \u00a7 14 Abs. 4 genannten Bundesbeh\u00f6rden n\u00e4her zu bestimmen. Bei der Bemessung der Geb\u00fchren ist der mit der Leistung verbundene Verwaltungsaufwand zu ber\u00fccksichtigen, der insbesondere von der Menge und der Gef\u00e4hrlichkeit der Abf\u00e4lle, die verbracht werden sollen, abh\u00e4ngt. Die Geb\u00fchr betr\u00e4gt mindestens 50 Euro; sie darf im Einzelfall 6 000 Euro nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>(4) Durch Besondere Geb\u00fchrenverordnung des Bundesministeriums f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach \u00a7 22 Absatz 4 des Bundesgeb\u00fchrengesetzes kann f\u00fcr den Bereich der Bundesverwaltung die Geb\u00fchrenschuldnerschaft abweichend von den Vorschriften des Bundesgeb\u00fchrengesetzes geregelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Erg\u00e4nzende Bestimmungen zu den R\u00fccknahmeverpflichtungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit eine R\u00fccknahmeverpflichtung gem\u00e4\u00df Artikel 22 Abs. 2 Unterabs. 1 oder Abs. 3 Unterabs. 1 oder Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe c, d oder e der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Bundesgebiet trifft, obliegt die Erf\u00fcllung der Verpflichtung dem Land, in dem die Verbringung begonnen hat. Soweit Beh\u00f6rden mehrerer L\u00e4nder zust\u00e4ndig w\u00e4ren, haben die betroffenen L\u00e4nder eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zu bestimmen. Soweit sich keine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln l\u00e4sst, dass der R\u00fccknahmeverpflichtung fristgem\u00e4\u00df nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei sukzessiver Zuordnung dieser F\u00e4lle zu der alphabetisch geordneten Liste der L\u00e4nderbezeichnungen als n\u00e4chstes zust\u00e4ndig ist. Die L\u00e4nder k\u00f6nnen die Erf\u00fcllung der Verpflichtung einer gemeinsamen Einrichtung \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(2) Soweit eine Verpflichtung zur \u00dcbernahme von Kosten der R\u00fccknahme gem\u00e4\u00df Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 f\u00fcr Abf\u00e4lle besteht, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder werden, trifft diese Verpflichtung auch die Person, die eine Verbringung veranlasst, vermittelt oder durchgef\u00fchrt hat oder in sonstiger Weise daran beteiligt war, und den Erzeuger der Abf\u00e4lle. Abweichend von Satz 1 trifft diese Verpflichtung nicht<\/p>\n<p>1. den Erzeuger der Abf\u00e4lle, falls er nachweisen kann, dass er bei der Abgabe der Abf\u00e4lle an eine dritte Person im Inland ordnungsgem\u00e4\u00df gehandelt hat und an der Verbringung nicht beteiligt gewesen ist, und<\/p>\n<p>2. Einrichtungen oder B\u00f6rsen von Selbstverwaltungsk\u00f6rperschaften oder Verb\u00e4nden der Wirtschaft, welche die Abf\u00e4lle zur Verwertung vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von Adressen ver\u00f6ffentlichter Angebote und Nachfragen beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>Diejenigen, die zur \u00dcbernahme von Kosten f\u00fcr die R\u00fccknahme verpflichtet sind, sind untereinander nach den Grunds\u00e4tzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet.<\/p>\n<p>(3) Die Kosten, die den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden im Zusammenhang mit der R\u00fccknahme und der Verwertung oder Beseitigung oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, hat die kostenpflichtige Person gem\u00e4\u00df Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 in Verbindung mit Absatz 2 zu tragen. Es kann bestimmt werden, dass die kostenpflichtige Person die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der R\u00fccknahme oder der Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise entstehen, im Voraus zu zahlen hat.<\/p>\n<p>(4) Soweit eine kostenpflichtige Person gem\u00e4\u00df Artikel 23 oder 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 in Verbindung mit Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden kann, tr\u00e4gt das Land, in dem die nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde liegt, die Kosten f\u00fcr die R\u00fccknahme oder die Verwertung oder Beseitigung auf andere Weise, abz\u00fcglich der von den Verursachenden und sonstigen erstattungspflichtigen dritten Personen gegen\u00fcber der nach Absatz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erstatteten Kosten. F\u00fcr F\u00e4lle der Erf\u00fcllung der R\u00fccknahmeverpflichtung durch eine gemeinsame Einrichtung gem\u00e4\u00df Absatz 1 Satz 4 k\u00f6nnen die L\u00e4nder eine Kostenverteilung vereinbaren.<br \/>\n(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die R\u00fcckf\u00fchrung der Abf\u00e4lle oder die Festsetzung von Kosten nach Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Datenerhebung und -verwendung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die folgenden Aufgaben d\u00fcrfen personenbezogene Daten erhoben werden:<\/p>\n<p>1. Kontrolle von Verbringungen von Abf\u00e4llen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung,<\/p>\n<p>2. Bek\u00e4mpfung illegaler Verbringungen,<\/p>\n<p>3. Erf\u00fcllung der Informationspflichten gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anderer Staaten, dem Sekretariat des Basler \u00dcbereinkommens und der Kommission,<\/p>\n<p>4. Durchf\u00fchrung der Abfallwirtschaftsplanung, soweit dabei Verbringungen aus dem oder in das Bundesgebiet einbezogen werden.<\/p>\n<p>Folgende Beh\u00f6rden d\u00fcrfen den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von Personen, die an der Verbringung von Abf\u00e4llen und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung beteiligt sind, und deren im genannten Bereich t\u00e4tigen Unternehmen, einschlie\u00dflich der Erzeuger und Betreiber von Anlagen, erheben, soweit dies zur Erf\u00fcllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist:<\/p>\n<p>1. die Anlaufstelle nach \u00a7 15, die f\u00fcr die Abfallwirtschaft nach Bundes- oder Landesrecht zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, die durch Rechtsverordnung mit \u00f6ffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Tr\u00e4ger, die obersten Landesumweltbeh\u00f6rden, die gemeinsame Einrichtung nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 4,<\/p>\n<p>2. die Beh\u00f6rden der Zollverwaltung,<\/p>\n<p>3. die zust\u00e4ndigen Polizeibeh\u00f6rden einschlie\u00dflich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminal\u00e4mter,<\/p>\n<p>4. das Bundesamt f\u00fcr G\u00fcterverkehr, das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Bundesamt f\u00fcr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bundesanstalt f\u00fcr Landwirtschaft und Ern\u00e4hrung und das Ausw\u00e4rtige Amt.<\/p>\n<p>(2) Soweit in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder nichts anderes bestimmt ist, d\u00fcrfen personenbezogene Daten nur bei den betroffenen Personen erhoben werden. Ohne deren Mitwirkung d\u00fcrfen sie nur erhoben werden,<\/p>\n<p>1. wenn dies zur Erf\u00fcllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist und<\/p>\n<p>2. wenn<\/p>\n<p>a) diese Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder<\/p>\n<p>b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand erfordern w\u00fcrde und keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen der betroffenen Person beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen d\u00fcrfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, f\u00fcr Bau und Heimat, f\u00fcr Wirtschaft und Energie, f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur, f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Landwirtschaft, f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und an das Umweltbundesamt \u00fcbermitteln, soweit dies zur Erf\u00fcllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausl\u00e4ndischen Stellen \u00fcbermittelt worden sind, d\u00fcrfen an die in Satz 1 genannten Stellen \u00fcbermittelt werden, soweit dies zur Erf\u00fcllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten und personenbezogene Daten, die von den in Absatz 4 genannten oder anderen ausl\u00e4ndischen Stellen \u00fcbermittelt worden sind, d\u00fcrfen an Gerichte und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden \u00fcbermittelt werden, ohne dass diese schriftlich darum gebeten haben, soweit aus Sicht der \u00fcbermittelnden Stellen tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Kenntnis der Daten f\u00fcr die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) Wenn die Anlaufstellen und die f\u00fcr die Abfallwirtschaft zust\u00e4ndigen Stellen anderer Staaten, das Sekretariat des Basler \u00dcbereinkommens sowie die Kommission schriftlich oder elektronisch um die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen Daten gebeten und begr\u00fcndet haben, wozu sie sie ben\u00f6tigen, d\u00fcrfen ihnen die Daten \u00fcbermittelt werden, soweit die Kenntnis der Daten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich ist.<\/p>\n<p>(5) Die dritte Person, an die Daten nach den Abs\u00e4tzen 3 und 4 \u00fcbermittelt worden sind, darf die Daten nur f\u00fcr die Aufgabe verwenden, f\u00fcr die sie ihr \u00fcbermittelt worden sind. Dar\u00fcber hinaus ist eine Verwendung nur zul\u00e4ssig, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile f\u00fcr das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die \u00fcbermittelnde Stelle hat die dritte Person in den F\u00e4llen des Absatzes 4 darauf hinzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bef\u00f6rderer und den Transport unmittelbar durchf\u00fchrende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abf\u00e4lle auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen bef\u00f6rdern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, r\u00fcckstrahlenden, wei\u00dfen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern H\u00f6he zu versehen. Die Warntafeln m\u00fcssen in schwarzer Farbe die Aufschrift \u201eA\u201c (Buchstabenh\u00f6he 20 Zentimeter, Schriftst\u00e4rke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln m\u00fcssen w\u00e4hrend der Bef\u00f6rderung au\u00dfen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Z\u00fcgen muss die hintere Tafel an der R\u00fcckseite des Anh\u00e4ngers angebracht sein.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Fahrzeuge, mit denen Abf\u00e4lle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das hei\u00dft, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit, die nicht auf die Bef\u00f6rderung von Abf\u00e4llen gerichtet ist, bef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>(3) Die Bundesregierung wird erm\u00e4chtigt, in einer Rechtsverordnung nach \u00a7 53 Absatz 6 oder \u00a7 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Kontrollen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden f\u00fchren gem\u00e4\u00df Artikel 34 der Richtlinie 2008\/98\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 \u00fcber Abf\u00e4lle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015\/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13) ge\u00e4ndert worden ist, Kontrollen von Einrichtungen, Unternehmen, Maklern und H\u00e4ndlern gem\u00e4\u00df Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 und auf der Grundlage von nach \u00a7 11a erstellten Kontrollpl\u00e4nen durch.<\/p>\n<p>(2) Die gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Absatz 1 und 2 Satz 1 zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden kontrollieren die Verbringung von Abf\u00e4llen und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung gem\u00e4\u00df Artikel 50 Absatz 2 und 3 bis 4d der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 und auf der Grundlage von nach \u00a7 11a erstellten Kontrollpl\u00e4nen. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abf\u00e4llen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbeh\u00f6rden sowie das Bundesamt f\u00fcr G\u00fcterverkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zollbeh\u00f6rden und das Bundesamt f\u00fcr G\u00fcterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer M\u00f6glichkeiten mit den zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden zusammen.<\/p>\n<p>(3) Besteht der Verdacht eines Versto\u00dfes gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 oder dieses Gesetzes, insbesondere der Verdacht einer illegalen Verbringung, unterrichten die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Beh\u00f6rden die Landesbeh\u00f6rde, die f\u00fcr das Gebiet zust\u00e4ndig ist, in dem die Kontrolle durchgef\u00fchrt wurde, sowie<\/p>\n<p>1. im Falle der Verbringung in das Bundesgebiet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde am Bestimmungsort gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1,<\/p>\n<p>2. im Falle der Verbringung aus dem Bundesgebiet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde am Versandort gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 oder<\/p>\n<p>3. im Falle der Verbringung durch das Bundesgebiet die f\u00fcr die Durchfuhr zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 4<\/p>\n<p>unverz\u00fcglich schriftlich oder elektronisch \u00fcber den Verdacht und die Gr\u00fcnde daf\u00fcr. Dies gilt nicht, falls das Bundesamt f\u00fcr G\u00fcterverkehr den alleinigen Verdacht eines Versto\u00dfes gegen die Kennzeichnungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1 hat und entweder f\u00fcr dessen Verfolgung nach \u00a7 18 Absatz 5 zust\u00e4ndig ist oder den Vorgang an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde des jeweiligen Landes abgibt.<br \/>\n(4) Nachdem die Landesbeh\u00f6rde, die f\u00fcr das Gebiet zust\u00e4ndig ist, in dem die Kontrolle durchgef\u00fchrt wurde, gem\u00e4\u00df Absatz 3 unterrichtet wurde und den Verdacht und die Gr\u00fcnde daf\u00fcr als stichhaltig erachtet, stellt sie auf Kosten und Gefahr der verf\u00fcgungsberechtigten Person sicher, dass Vorkehrungen f\u00fcr die sichere Lagerung getroffen werden, bis<\/p>\n<p>1. die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde am Versandort im Falle des Artikels 24 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006,<\/p>\n<p>2. die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde am Bestimmungsort im Falle des Artikels 24 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 oder<\/p>\n<p>3. die in den Nummern 1 und 2 genannten Beh\u00f6rden zusammen im Falle des Artikels 24 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006<\/p>\n<p>anderweitig entschieden hat oder haben und ihr ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch mitgeteilt hat oder haben.<\/p>\n<p>(5) Im Falle des Absatzes 3 und im Falle einer Entdeckung gem\u00e4\u00df Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 k\u00f6nnen die in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Beh\u00f6rden Abf\u00e4lle sowie deren Transport- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr der verf\u00fcgungsberechtigten Person bis zur Behebung der festgestellten M\u00e4ngel oder bis zur sicheren Lagerung sicherstellen.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 3 und 4 lassen die Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen betreffend die sichere Lagerung von Abf\u00e4llen oder die Sicherstellung nach Absatz 4 oder Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11a Kontrollpl\u00e4ne<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die L\u00e4nder erstellen f\u00fcr ihr Gebiet bis zum 1. Januar 2017 Kontrollpl\u00e4ne gem\u00e4\u00df Artikel 50 Absatz 2a Satz 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 f\u00fcr Kontrollen gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Absatz 1 und 2. Sie \u00fcberpr\u00fcfen diese Pl\u00e4ne mindestens alle drei Jahre und aktualisieren diese gegebenenfalls gem\u00e4\u00df Artikel 50 Absatz 2a Satz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006.<\/p>\n<p>(2) Bei der Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpl\u00e4ne<\/p>\n<p>1. beteiligen sich die L\u00e4nder untereinander, soweit die Inhalte der Kontrollpl\u00e4ne andere L\u00e4nder betreffen, und<\/p>\n<p>2. f\u00fchren die L\u00e4nder das Einvernehmen mit den zust\u00e4ndigen Zollbeh\u00f6rden und dem Bundesamt f\u00fcr G\u00fcterverkehr herbei bez\u00fcglich der Inhalte der Kontrollpl\u00e4ne, die die Zollbeh\u00f6rden und das Bundesamt f\u00fcr G\u00fcterverkehr betreffen; die Generalzolldirektion und das Bundesamt f\u00fcr G\u00fcterverkehr teilen den L\u00e4ndern hierf\u00fcr die jeweiligen Kontaktstellen mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Ma\u00dfnahmen zur \u00dcberwachung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Insbesondere die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs. 1, 2 und 4 arbeiten bei der Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen untereinander sowie bilateral und multilateral mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden anderer Staaten gem\u00e4\u00df Artikel 50 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 zusammen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Ergreifung von Durchsetzungsma\u00dfnahmen auf Bitten eines anderen Mitgliedstaates gem\u00e4\u00df Artikel 50 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 sind insbesondere die zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden und die in \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbeh\u00f6rden zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Insbesondere kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auch Proben der transportierten Abf\u00e4lle entnehmen und untersuchen sowie folgende Unterlagen pr\u00fcfen<\/p>\n<p>1. das Begleitformular sowie Kopien des Notifizierungsformulars, die die von den betroffenen Beh\u00f6rden erteilten schriftlichen Zustimmungen sowie die entsprechenden Auflagen enthalten, und<\/p>\n<p>2. das in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 enthaltene Dokument.<\/p>\n<p>(4) Auf Verlangen hat den f\u00fcr die Kontrolle zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auszuh\u00e4ndigen:<\/p>\n<p>1. der Notifizierende die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Unterlagen,<\/p>\n<p>2. die Person, die die Verbringung veranlasst, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 genannten Unterlagen und<\/p>\n<p>3. der Bef\u00f6rderer, die den Transport unmittelbar durchf\u00fchrende Person, der Empf\u00e4nger und der Betreiber der Anlage, die die Abf\u00e4lle erh\u00e4lt, die in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen.<\/p>\n<p>(5) Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden k\u00f6nnen zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 genannten Informationen \u00fcber Verbringungen anfordern, die von Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 erfasst werden. Die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empf\u00e4nger und der Betreiber der Anlage, die die Abf\u00e4lle erh\u00e4lt, haben der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Beh\u00f6rde festgelegt sind, die in Satz 1 genannten Informationen zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Anordnungen im Einzelfall<\/strong><\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchf\u00fchrung der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006, anderer unmittelbar geltender Vorschriften in Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft \u00fcber die Verbringung von Abf\u00e4llen, dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Sie kann insbesondere Anordnungen zur Erf\u00fcllung der R\u00fccknahmeverpflichtung gem\u00e4\u00df Artikel 22 oder 24, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 Abs. 3, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 und zur Sicherstellung gem\u00e4\u00df Artikel 22 Abs. 9, Artikel 24 Abs. 7, Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 sowie gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Abs. 5 treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abf\u00e4llen in das Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschlie\u00dflich der Pflichten, die f\u00fcr die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde am Bestimmungsort gem\u00e4\u00df Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 gelten, ist die Beh\u00f6rde des Landes zust\u00e4ndig, in dem die Abf\u00e4lle erstmals verwertet oder beseitigt werden sollen oder werden. F\u00fcr Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abf\u00e4llen aus dem Bundesgebiet und der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung, einschlie\u00dflich der Pflichten, die f\u00fcr die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde am Versandort gem\u00e4\u00df Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 gelten, ist die Beh\u00f6rde des Landes zust\u00e4ndig, in dem die Verbringung der Abf\u00e4lle beginnen soll oder beginnt.<\/p>\n<p>(2) Zus\u00e4tzlich zu Absatz 1 sind auch die Beh\u00f6rden des Landes, in dessen Gebiet sich die Abf\u00e4lle befinden, befugt, Verbringungen von Abf\u00e4llen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet zu kontrollieren. Befugt sind auch die in \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Bundesbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr das betreffende Gebiet zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Artikel 22 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 ist die Landesbeh\u00f6rde, die f\u00fcr das Gebiet zust\u00e4ndig ist, in dem die Verbringung, die nicht abgeschlossen werden kann, entdeckt wurde. F\u00fcr das betreffende Gebiet zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Artikel 24 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 und zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde im Staat der Zollstelle gem\u00e4\u00df Artikel 35 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 und Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 7, Artikel 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 48 Abs. 1, sowie Artikel 44 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 48 Abs. 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 ist die Landesbeh\u00f6rde, die f\u00fcr das Gebiet zust\u00e4ndig ist, in dem die illegale Verbringung entdeckt wurde.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber Abfallverbringungen, die durch das Bundesgebiet erfolgen sollen oder erfolgen, und die damit verbundene Verwertung oder Beseitigung, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, ist das Umweltbundesamt zust\u00e4ndig. Das Umweltbundesamt ist auch f\u00fcr weitere Pflichten zust\u00e4ndig, die f\u00fcr die Beh\u00f6rden gelten, welche gem\u00e4\u00df Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 die f\u00fcr die Durchfuhr zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Anlaufstelle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Basler \u00dcbereinkommens und im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006.<\/p>\n<p>(2) Die in diesem Gesetz genannten Bundes- und Landesbeh\u00f6rden tauschen unter Beachtung von \u00a7 9 \u00fcber die Anlaufstelle Informationen aus \u00fcber illegale Verbringungen und Verbringungen, die nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden k\u00f6nnen, sowie \u00fcber laufende Ermittlungs- und Strafverfahren. Die Anlaufstelle nimmt Anfragen entgegen, die sich auf das Ausland beziehen, und leitet sie an die zust\u00e4ndigen Stellen weiter.<\/p>\n<p>(3) Die Anlaufstelle stellt Informationen, die f\u00fcr die Verbringung von Abf\u00e4llen relevant sind, auf ihrer Webseite ein. Hiervon unber\u00fchrt bleibt, dass die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden am Versand- und Bestimmungsort gem\u00e4\u00df Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 Informationen \u00fcber die Notifizierungen von Verbringungen, denen sie zugestimmt haben, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(4) Die Anlaufstelle unterrichtet die Kommission \u00fcber die Benennungen und die diesbez\u00fcglichen Informationen gem\u00e4\u00df Artikel 50 Abs. 6 und Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 Berichte und \u00dcbermittlung von Informationen<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die \u00dcbermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler \u00dcbereinkommens an das Sekretariat des Basler \u00dcbereinkommens ist das Umweltbundesamt zust\u00e4ndig. Auf Anfrage \u00fcbermitteln die L\u00e4nder dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die nach Artikel 13 des Basler \u00dcbereinkommens erforderlich sind. Dazu geh\u00f6ren insbesondere die Informationen zur Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler \u00dcbereinkommens, vor allem die Angaben im Notifizierungsformular. Das Umweltbundesamt \u00fcbermittelt der Kommission eine Kopie dieses Berichts gem\u00e4\u00df Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Erstellung des Berichts gem\u00e4\u00df Artikel 51 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 und die \u00dcbermittlung an die Kommission ist das Umweltbundesamt zust\u00e4ndig. Auf Anfrage \u00fcbermitteln die L\u00e4nder, die Generalzolldirektion und das Bundesamt f\u00fcr G\u00fcterverkehr dem Umweltbundesamt rechtzeitig auf elektronischem Weg die Informationen, die zur Fertigung dieses Berichts gem\u00e4\u00df Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 erforderlich sind. Das Umweltbundesamt ver\u00f6ffentlicht den in Artikel 51 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 genannten Abschnitt dieses Berichts zusammen mit zweckm\u00e4\u00dfigen Erl\u00e4uterungen dazu innerhalb eines Monats nach der \u00dcbermittlung dieses Berichts an die Kommission auf seiner Webseite.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 17 Zollstellen<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion gem\u00e4\u00df Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 die Zollstellen f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland bekannt, \u00fcber die Abf\u00e4lle beim Eingang oder beim Verlassen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft verbracht werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18 Bu\u00dfgeldvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 4 Abs. 1 eine vollziehbare Auflage nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erf\u00fcllt oder nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person eine solche Auflage erf\u00fcllt,<\/p>\n<p>2. entgegen \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Unterlage mitgef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>3. entgegen \u00a7 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das Begleitformular nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig aush\u00e4ndigt,<\/p>\n<p>4. entgegen \u00a7 4 Abs. 3 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,<\/p>\n<p>5. entgegen \u00a7 4 Abs. 4 Satz 2 oder \u00a7 5 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,<\/p>\n<p>6. entgegen \u00a7 4 Abs. 5 eine Verwertung oder Beseitigung nicht oder nicht rechtzeitig abschlie\u00dft,<\/p>\n<p>7. entgegen \u00a7 4 Abs. 6 eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt,<\/p>\n<p>7a. entgegen \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Dokument mitgef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>8. entgegen \u00a7 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollst\u00e4ndig mitf\u00fchrt oder nicht oder nicht rechtzeitig aush\u00e4ndigt,<\/p>\n<p>9. entgegen \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 4 einen Vertrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig schlie\u00dft,<\/p>\n<p>10. einer Rechtsverordnung nach \u00a7 6 Nr. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist,<\/p>\n<p>11. entgegen \u00a7 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,<\/p>\n<p>12. entgegen \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig erteilt,<\/p>\n<p>13. entgegen \u00a7 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundst\u00fcckes oder eines Wohn-, Gesch\u00e4fts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Pr\u00fcfung nicht gestattet,<\/p>\n<p>14. entgegen \u00a7 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Arbeitskr\u00e4fte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verf\u00fcgung stellt,<\/p>\n<p>15. entgegen \u00a7 12 Abs. 4 eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aush\u00e4ndigt,<\/p>\n<p>16. entgegen \u00a7 12 Abs. 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig \u00fcbermittelt,<\/p>\n<p>17. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder<\/p>\n<p>18. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Verbringung von Abf\u00e4llen zuwiderhandelt, die<\/p>\n<p>a) bestimmt, dass eine Verbringung nur so lange erfolgen darf, wie die Zustimmungen aller zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden g\u00fcltig sind, oder dass die Ausfuhr oder Einfuhr von Abf\u00e4llen verboten ist,<\/p>\n<p>b) bestimmt, dass Abf\u00e4lle w\u00e4hrend der Verbringung nicht mit anderen Abf\u00e4llen vermischt werden d\u00fcrfen, oder<\/p>\n<p>c) inhaltlich einem in Nummer 2 bis 5, 7 bis 10, 16 oder 17 bezeichneten Tatbestand entspricht,<\/p>\n<p>soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 6 f\u00fcr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bu\u00dfgeldvorschrift verweist.<\/p>\n<p>(2) Ordnungswidrig handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 Buchstabe d, e oder Buchstabe g Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006<\/p>\n<p>1. von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008\/98\/EG oder<\/p>\n<p>2. von Abf\u00e4llen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008\/98\/EG, die keine gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008\/98\/EG sind,<\/p>\n<p>durchf\u00fchrt.<br \/>\n(3) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 Buchstabe a kann geahndet werden.<\/p>\n<p>(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 10, 17 und 18 Buchstabe a und b und des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu f\u00fcnfzigtausend Euro, in den F\u00e4llen des Absatzes 1 Nummer 5, 9, 12, 13 und 14 und des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zwanzigtausend Euro und in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit einer Geldbu\u00dfe bis zu zehntausend Euro geahndet werden.<\/p>\n<p>(5) Verwaltungsbeh\u00f6rde im Sinne des \u00a7 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt f\u00fcr G\u00fcterverkehr bei Transporten von Abf\u00e4llen auf der Stra\u00dfe, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine gesch\u00e4ftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.<\/p>\n<p>(6) Soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union erforderlich ist, wird das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbest\u00e4nde zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 18 geahndet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18a Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35<\/p>\n<p>1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 oder<\/p>\n<p>2. Buchstabe f in Verbindung mit<\/p>\n<p>a) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 oder<\/p>\n<p>b) Artikel 36 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006<\/p>\n<p>von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008\/98\/EG durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in \u00a7 18 Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vors\u00e4tzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gew\u00e4sser, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht handelt.<\/p>\n<p>(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch\u00e4digung oder eine gro\u00dfe Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitssch\u00e4digung bringt.<\/p>\n<p>(5) In minder schweren F\u00e4llen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren.<\/p>\n<p>(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.<\/p>\n<p>(7) In minder schweren F\u00e4llen des Absatzes 6 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<\/p>\n<p>(8) Handelt der T\u00e4ter in den F\u00e4llen des Absatzes 1 oder 2 fahrl\u00e4ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.<\/p>\n<p>(9) Das Gericht kann in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1, 2 und 8 die Strafe nach \u00a7 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der T\u00e4ter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun des T\u00e4ters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so gen\u00fcgt ein freiwilliges und ernsthaftes Bem\u00fchen, dieses Ziel zu erreichen.<\/p>\n<p>(10) Die Tat ist nicht nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 8 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen betrifft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18b Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 2 Nummer 35<\/p>\n<p>1. Buchstabe a, b, c oder Buchstabe g Ziffer i oder Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 oder<\/p>\n<p>2. Buchstabe f in Verbindung mit<\/p>\n<p>a) Artikel 34 Absatz 1 oder Absatz 3, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1 erster Halbsatz oder Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 oder<\/p>\n<p>b) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, f oder Buchstabe g, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006<\/p>\n<p>von Abf\u00e4llen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008\/98\/EG, die keine gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4lle im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2008\/98\/EG sind, durchf\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine in \u00a7 18 Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete vors\u00e4tzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen, Gew\u00e4sser, die Luft oder den Boden oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<\/p>\n<p>1. eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder<\/p>\n<p>2. in den F\u00e4llen des Absatzes 1 aus Gewinnsucht handelt.<\/p>\n<p>(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitssch\u00e4digung oder eine gro\u00dfe Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitssch\u00e4digung bringt.<\/p>\n<p>(5) In minder schweren F\u00e4llen des Absatzes 4 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren.<\/p>\n<p>(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den F\u00e4llen des Absatzes 1 den Tod eines anderen Menschen verursacht.<\/p>\n<p>(7) In minder schweren F\u00e4llen des Absatzes 6 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.<\/p>\n<p>(8) Handelt der T\u00e4ter in den F\u00e4llen des Absatzes 1 oder 2 fahrl\u00e4ssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.<\/p>\n<p>(9) Das Gericht kann in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1, 2 und 8 die Strafe nach \u00a7 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches mildern oder von Strafe absehen, wenn der T\u00e4ter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird ohne Zutun des T\u00e4ters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so gen\u00fcgt ein freiwilliges und ernsthaftes Bem\u00fchen, dieses Ziel zu erreichen.<\/p>\n<p>(10) Die Tat ist nicht nach den Abs\u00e4tzen 1 bis 8 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge von Abf\u00e4llen betrifft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 18c Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verweisungen in \u00a7 18 Absatz 2, \u00a7 18a Absatz 1 und \u00a7 18b Absatz 1 dieses Gesetzes auf Vorschriften der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union beziehen sich auf die in dem Anhang zu dieser Vorschrift angegebenen Fassungen.<\/p>\n<p>(2) Das Bundesministerium f\u00fcr Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Fundstellenverzeichnis in dem Anhang zu dieser Vorschrift zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 19 Einziehung<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Straftat nach \u00a7 18a oder \u00a7 18b oder eine Ordnungswidrigkeit nach \u00a7 18 Absatz 1 oder Absatz 2 begangen worden, so k\u00f6nnen<\/p>\n<p>1. Gegenst\u00e4nde, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und<\/p>\n<p>2. Gegenst\u00e4nde, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht,<\/p>\n<p>eingezogen werden. \u00a7 74a des Strafgesetzbuches und \u00a7 23 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 20 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.<\/p>\n<p>Anhang (zu \u00a7 18c)<br \/>\nFundstellenverzeichnis der Vorschriften des Rechts der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft oder der Europ\u00e4ischen Union<\/p>\n<p>1. Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 \u00fcber die Verbringung von Abf\u00e4llen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15, L 334 vom 13.12.2013, S. 46, L 277 vom 22.10.2015, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015\/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1) ge\u00e4ndert worden ist,<\/p>\n<p>2. Richtlinie 2008\/98\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 \u00fcber Abf\u00e4lle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015\/1127 (ABl. L 184 vom 11.7.2015, S. 13) ge\u00e4ndert worden ist.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1294\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1294&text=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+der+Verordnung+%28EG%29+Nr.+1013%2F2006+des+Europ%C3%A4ischen+Parlaments+und+des+Rates+vom+14.+Juni+2006+%C3%BCber+die+Verbringung+von+Abf%C3%A4llen+1%29+und+des+Basler+%C3%9Cbereinkommens+vom+22.+M%C3%A4rz+1989+%C3%BCber+die+Kontrolle+der+grenz%C3%BCberschreitenden+Verbringung+gef%C3%A4hrlicher+Abf%C3%A4lle+und+ihrer+Entsorgung+2%29+%28Abfallverbringungsgesetz+%E2%80%93+AbfVerbrG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1294&title=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+der+Verordnung+%28EG%29+Nr.+1013%2F2006+des+Europ%C3%A4ischen+Parlaments+und+des+Rates+vom+14.+Juni+2006+%C3%BCber+die+Verbringung+von+Abf%C3%A4llen+1%29+und+des+Basler+%C3%9Cbereinkommens+vom+22.+M%C3%A4rz+1989+%C3%BCber+die+Kontrolle+der+grenz%C3%BCberschreitenden+Verbringung+gef%C3%A4hrlicher+Abf%C3%A4lle+und+ihrer+Entsorgung+2%29+%28Abfallverbringungsgesetz+%E2%80%93+AbfVerbrG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1294&description=Gesetz+zur+Ausf%C3%BChrung+der+Verordnung+%28EG%29+Nr.+1013%2F2006+des+Europ%C3%A4ischen+Parlaments+und+des+Rates+vom+14.+Juni+2006+%C3%BCber+die+Verbringung+von+Abf%C3%A4llen+1%29+und+des+Basler+%C3%9Cbereinkommens+vom+22.+M%C3%A4rz+1989+%C3%BCber+die+Kontrolle+der+grenz%C3%BCberschreitenden+Verbringung+gef%C3%A4hrlicher+Abf%C3%A4lle+und+ihrer+Entsorgung+2%29+%28Abfallverbringungsgesetz+%E2%80%93+AbfVerbrG%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das G wurde als Art. 1 d. G v. 19.7.2007 I 1462 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. seinem Art. 9 Abs. 1 Satz 1 am 28.7.2007 in Kraft getreten. FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1294\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1294","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1294","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1294"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1294\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1295,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1294\/revisions\/1295"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1294"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1294"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1294"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}