{"id":1289,"date":"2021-05-19T20:38:25","date_gmt":"2021-05-19T20:38:25","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1289"},"modified":"2021-05-19T20:39:13","modified_gmt":"2021-05-19T20:39:13","slug":"verordnung-ueber-betriebsbeauftragte-fuer-abfall-abfallbeauftragtenverordnung-abfbeauftrv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1289","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber Betriebsbeauftragte f\u00fcr Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung &#8211; AbfBeauftrV)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Diese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Pflicht zur Bestellung<\/strong><\/p>\n<p>Einen betriebsangeh\u00f6rigen Abfallbeauftragten zu bestellen haben<\/p>\n<p>1. die Betreiber folgender Anlagen:<\/p>\n<p>a) genehmigungsbed\u00fcrftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 zur Verordnung \u00fcber genehmigungsbed\u00fcrftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgef\u00fchrt sind:<\/p>\n<p>aa) Anlagen nach den Nummern 1 bis 7 sowie den Nummern 9 und 10, soweit pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle oder 2 000 Tonnen nicht gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle anfallen, und<\/p>\n<p>bb) Anlagen nach Nummer 8, f\u00fcr die in Spalte c die Verfahrensart G vorgesehen ist,<\/p>\n<p>b) Deponien bis zur endg\u00fcltigen Stilllegung,<\/p>\n<p>c) Krankenh\u00e4user und Kliniken, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle anfallen sowie<\/p>\n<p>d) Abwasserbehandlungsanlagen der Gr\u00f6\u00dfenklasse 5 gem\u00e4\u00df Anhang I der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung soweit Abf\u00e4lle verwertet oder beseitigt werden,<\/p>\n<p>2. folgende Besitzer im Sinne von \u00a7 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes:<\/p>\n<p>a) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) in der jeweils geltenden Fassung zur\u00fccknehmen,<\/p>\n<p>b) Hersteller und Vertreiber, die Verkaufs- und Umverpackungen gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zur\u00fccknehmen, es sei denn, die von ihnen hierf\u00fcr beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,<\/p>\n<p>c) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 100 Tonnen Verkaufs- und Umverpackungen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Verpackungsgesetzes zur\u00fccknehmen,<\/p>\n<p>d) Hersteller und Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen Verkaufsverpackungen gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Verpackungsgesetzes zur\u00fccknehmen,<\/p>\n<p>e) Hersteller, die Elektro- und Elektronikaltger\u00e4te gem\u00e4\u00df \u00a7 19 des Elektro- und Elektronikger\u00e4tegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur\u00fccknehmen, es sei denn, die von ihnen hierf\u00fcr beauftragten Dritten haben einen Abfallbeauftragten bestellt,<\/p>\n<p>f) Vertreiber, die Elektro- und Elektronikaltger\u00e4te gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Absatz 1 oder Absatz 2 des Elektro- und Elektronikger\u00e4tegesetzes zur\u00fccknehmen,<\/p>\n<p>g) Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gem\u00e4\u00df \u00a7 8 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur\u00fccknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System f\u00fcr die R\u00fccknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst \u00fcber einen Abfallbeauftragten verf\u00fcgt,<\/p>\n<p>h) Vertreiber, die Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien gem\u00e4\u00df \u00a7 9 des Batteriegesetzes zur\u00fccknehmen, es sei denn, sie sind einem freiwilligen System f\u00fcr die R\u00fccknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien angeschlossen, das selbst \u00fcber einen Abfallbeauftragten verf\u00fcgt sowie<\/p>\n<p>i) Hersteller und Vertreiber, die mehr als 2 Tonnen gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle oder mehr als 100 Tonnen nicht gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle pro Kalenderjahr freiwillig zur\u00fccknehmen,<\/p>\n<p>3. Betreiber folgender R\u00fccknahmesysteme:<\/p>\n<p>a) Systeme, die Verpackungen gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes zur\u00fccknehmen,<\/p>\n<p>b) herstellereigene R\u00fccknahmesysteme, die Elektro- und Elektronikaltger\u00e4te gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikger\u00e4tegesetzes zur\u00fccknehmen,<br \/>\nc) das Gemeinsame R\u00fccknahmesystem, das Ger\u00e4te-Altbatterien gem\u00e4\u00df \u00a7 6 des Batteriegesetzes zur\u00fccknimmt,<\/p>\n<p>d) herstellereigene R\u00fccknahmesysteme, die Ger\u00e4te-Altbatterien gem\u00e4\u00df \u00a7 7 des Batteriegesetzes zur\u00fccknehmen sowie<\/p>\n<p>e) Systeme, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien freiwillig zur\u00fccknehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Mehrere Abfallbeauftragte<\/strong><\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann anordnen, dass die zur Bestellung Verpflichteten mehrere betriebsangeh\u00f6rige Abfallbeauftragte zu bestellen haben; die Zahl der Abfallbeauftragten ist so zu bemessen, dass die sachgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in \u00a7 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben sichergestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Gemeinsamer Abfallbeauftragter<\/strong><\/p>\n<p>Betreibt ein zur Bestellung Verpflichteter mehrere Anlagen, mehrere Betriebe als Besitzer im Sinne des \u00a7 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder mehrere R\u00fccknahmesysteme oder R\u00fccknahmestellen, kann ein gemeinsamer betriebsangeh\u00f6riger Abfallbeauftragter bestellt werden, wenn hierdurch die sachgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in \u00a7 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Nicht betriebsangeh\u00f6riger Abfallbeauftragter<\/strong><\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde soll einem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangeh\u00f6riger Abfallbeauftragter gestatten, wenn hierdurch die sachgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der in \u00a7 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Abfallbeauftragter f\u00fcr Konzerne<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne des \u00a7 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das R\u00fccknahmesystem oder die R\u00fccknahmestelle eines zur Bestellung Verpflichteten unter einer einheitlichen Leitung eines herrschenden Unternehmens zusammengefasst (Konzern), so kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem zur Bestellung Verpflichteten auf Antrag die Bestellung eines Abfallbeauftragten f\u00fcr den Konzernbereich gestatten,<\/p>\n<p>1. wenn das herrschende Unternehmen dem zur Bestellung Verpflichteten gegen\u00fcber zu Weisungen hinsichtlich folgender Ma\u00dfnahmen befugt ist:<\/p>\n<p>a) Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,<\/p>\n<p>b) Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df \u00a7 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 56 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und<\/p>\n<p>2. wenn der zur Bestellung Verpflichtete eine oder mehrere Personen bestellt, deren Fachkunde und Zuverl\u00e4ssigkeit die sachgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der Aufgaben des betriebsangeh\u00f6rigen Abfallbeauftragten gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten<\/strong><\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat auf Antrag den zur Bestellung Verpflichteten von seiner Pflicht zu befreien, wenn die Bestellung im Einzelfall im Hinblick auf die Gr\u00f6\u00dfe der Anlage, des R\u00fccknahmesystems oder der R\u00fccknahmestelle oder auf die Art oder Menge der entstehenden, angelieferten oder zur\u00fcckgenommenen Abf\u00e4lle nicht erforderlich ist.<br \/>\nAbschnitt 2<br \/>\nAnforderungen an Abfallbeauftragte<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Zuverl\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 55 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte auf Grund seiner pers\u00f6nlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner F\u00e4higkeiten zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.<\/p>\n<p>(2) Die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person<\/p>\n<p>1. wegen Verletzung der Vorschriften<\/p>\n<p>a) des Strafrechts \u00fcber Eigentums- und Verm\u00f6gensdelikte, Urkundenf\u00e4lschung, Insolvenzstraftaten, gemeingef\u00e4hrliche Delikte oder Umweltdelikte,<\/p>\n<p>b) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,<\/p>\n<p>c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,<\/p>\n<p>d) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder<\/p>\n<p>e) des Bet\u00e4ubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts<\/p>\n<p>innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre mit einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von mehr als f\u00fcnfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist,<br \/>\n2. wiederholt oder grob pflichtwidrig<\/p>\n<p>a) gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e versto\u00dfen hat oder<\/p>\n<p>b) seine Pflichten als Abfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter f\u00fcr Immissionsschutz oder Gew\u00e4sserschutz, als Strahlenschutzbeauftragter oder als St\u00f6rfallbeauftragter verletzt hat,<\/p>\n<p>3. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die F\u00e4higkeit zur Bekleidung \u00f6ffentlicher \u00c4mter verloren hat, oder<\/p>\n<p>4. sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen des zur Bestellung Verpflichteten nicht gef\u00e4hrdet sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Fachkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 55 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte<\/p>\n<p>1. auf einem Fachgebiet, dem die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne des \u00a7 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das R\u00fccknahmesystem oder die R\u00fccknahmestelle hinsichtlich der Anlagen- oder Verfahrenstechnik oder der Betriebsvorg\u00e4nge zuzuordnen ist,<\/p>\n<p>a) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,<\/p>\n<p>b) eine kaufm\u00e4nnische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder<\/p>\n<p>c) eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,<\/p>\n<p>2. w\u00e4hrend einer einj\u00e4hrigen praktischen T\u00e4tigkeit Kenntnisse erworben hat \u00fcber<\/p>\n<p>a) die Anlage, den Betrieb eines Besitzers im Sinne des \u00a7 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das R\u00fccknahmesystem oder die R\u00fccknahmestelle, f\u00fcr die der Abfallbeauftragte bestellt werden soll, oder \u00fcber Anlagen, Betriebe oder R\u00fccknahmesysteme, die im Hinblick auf die Erf\u00fcllung der Aufgaben des Abfallbeauftragten vergleichbar sind,<\/p>\n<p>b) die Vermeidung und die Bewirtschaftung der in der Anlage, in dem Betrieb oder dem R\u00fccknahmesystem anfallenden Abf\u00e4lle und<\/p>\n<p>c) die hergestellten Erzeugnisse sowie<\/p>\n<p>3. an einem oder mehreren von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anerkannten Lehrg\u00e4ngen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat.<\/p>\n<p>(2) Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete Fortbildung \u00fcber den f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verf\u00fcgen. Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte regelm\u00e4\u00dfig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anerkannten Lehrg\u00e4ngen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 vermittelt werden, teilnimmt.<\/p>\n<p>(3) Zum Nachweis der Fachkunde sind dem zur Bestellung Verpflichteten bei der Bestellung und wenn eine \u00dcberpr\u00fcfung der Fachkunde aus anderen Gr\u00fcnden erforderlich ist, folgende Unterlagen vorzulegen:<\/p>\n<p>1. ein Nachweis der beruflichen Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1,<\/p>\n<p>2. ein Nachweis \u00fcber die einj\u00e4hrige praktische T\u00e4tigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und<\/p>\n<p>3. eine Bescheinigung \u00fcber die Teilnahme an dem zuletzt besuchten Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2.<\/p>\n<p>Der zur Bestellung Verpflichtete hat die Unterlagen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde auf Verlangen vorzulegen.<\/p>\n<p>(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum \u00fcber die Erf\u00fcllung der Anforderungen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 stehen inl\u00e4ndischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erf\u00fcllt sind. Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche \u00dcbersetzung k\u00f6nnen verlangt werden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n(+++ \u00a7 9 Abs. 1: zur Anwendung vgl. \u00a7 10 Abs. 1 +++)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anforderungen des \u00a7 9 Absatz 1 gelten nicht f\u00fcr Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits bestellt worden sind. Die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anerkannten Lehrgang gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Absatz 2 ist sp\u00e4testens am 1. Juni 2019 erstmals zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>(2) Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anerkannten Lehrgang gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Absatz 1 Nummer 3 sp\u00e4testens am 1. Juni 2019 zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Anlage 1 (zu \u00a7 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2)<br \/>\nLehrgangsinhalte<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2792 &#8211; 2793)<\/p>\n<p>Die Lehrg\u00e4nge sollen Kenntnisse vermitteln, die f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach \u00a7 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in f\u00fcr die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:<\/p>\n<p>I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik<\/p>\n<p>1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere<\/p>\n<p>a) den Anwendungsbereich,<\/p>\n<p>b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,<\/p>\n<p>c) die Abfallhierarchie,<\/p>\n<p>d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abf\u00e4llen),<\/p>\n<p>e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,<\/p>\n<p>f) die \u00dcberlassungspflichten,<\/p>\n<p>g) das Anzeigeverfahren f\u00fcr gemeinn\u00fctzige und gewerbliche Sammlungen,<\/p>\n<p>h) die Rechte und Pflichten der \u00f6ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr\u00e4ger,<\/p>\n<p>i) die Beauftragung Dritter,<\/p>\n<p>j) die Produktverantwortung,<\/p>\n<p>k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftspl\u00e4nen und Abfallvermeidungsprogrammen,<\/p>\n<p>l) die abfallrechtliche \u00dcberwachung,<\/p>\n<p>m) die Register- und Nachweispflichten,<\/p>\n<p>n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren f\u00fcr Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von Abf\u00e4llen,<\/p>\n<p>o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen,<\/p>\n<p>p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,<\/p>\n<p>q) die Bu\u00dfgeldvorschriften,<\/p>\n<p>2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,<\/p>\n<p>3. die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere<\/p>\n<p>a) das Elektro- und Elektronikger\u00e4tegesetz,<\/p>\n<p>b) das Batteriegesetz und<\/p>\n<p>c) das Verpackungsgesetz,<\/p>\n<p>4. das Recht der Abfallverbringung,<\/p>\n<p>5. die f\u00fcr die Abfallwirtschaft einschl\u00e4gigen EU-rechtlichen Grundlagen,<\/p>\n<p>6. die f\u00fcr die Abfallwirtschaft einschl\u00e4gigen inter- und supranationalen \u00dcbereinkommen,<\/p>\n<p>7. die f\u00fcr die Abfallwirtschaft einschl\u00e4gigen landesrechtlichen Grundlagen,<\/p>\n<p>8. das f\u00fcr die Abfallwirtschaft einschl\u00e4gige kommunale Satzungsrecht,<\/p>\n<p>9. die f\u00fcr die Abfallwirtschaft einschl\u00e4gigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund\/L\u00e4nder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkbl\u00e4tter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verf\u00fcgbaren Technik),<\/p>\n<p>10. das Verh\u00e4ltnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum<\/p>\n<p>a) Baurecht,<\/p>\n<p>b) Immissionsschutzrecht,<\/p>\n<p>c) Chemikalienrecht,<\/p>\n<p>d) Wasserrecht,<br \/>\ne) Bodenschutzrecht und<br \/>\nf) Seuchen- und Hygienerecht,<\/p>\n<p>11. die Vorschriften der betrieblichen Haftung,<\/p>\n<p>12. die Vorschriften des Arbeitsschutzes,<\/p>\n<p>13. die betrieblichen Risiken und die einschl\u00e4gigen Versicherungen,<\/p>\n<p>14. die Bez\u00fcge zum G\u00fcterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,<\/p>\n<p>15. Art und Beschaffenheit von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen,<\/p>\n<p>16. sch\u00e4dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Bel\u00e4stigungen, die von Abf\u00e4llen ausgehen k\u00f6nnen, und Ma\u00dfnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,<\/p>\n<p>17. anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Ma\u00dfnahmen der Vermeidung, der ordnungsgem\u00e4\u00dfen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abf\u00e4llen unter Ber\u00fccksichtigung des Standes der Technik.<\/p>\n<p>II. Kenntnisse \u00fcber die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten<\/p>\n<p>1. die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere<\/p>\n<p>a) die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,<\/p>\n<p>b) die Information der Betriebsangeh\u00f6rigen \u00fcber Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abf\u00e4llen,<\/p>\n<p>c) die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschl\u00e4ge zur Einf\u00fchrung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,<\/p>\n<p>d) die Erstellung eines j\u00e4hrlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten \u00fcber die nach \u00a7 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Ma\u00dfnahmen,<\/p>\n<p>e) Optimierungspotenziale bei Abf\u00e4llen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,<\/p>\n<p>2. die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere<\/p>\n<p>a) das Vortragsrecht,<\/p>\n<p>b) das Benachteiligungsverbot und den K\u00fcndigungsschutz,<\/p>\n<p>3. das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1289\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1289&text=Verordnung+%C3%BCber+Betriebsbeauftragte+f%C3%BCr+Abfall+%28Abfallbeauftragtenverordnung+%E2%80%93+AbfBeauftrV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1289&title=Verordnung+%C3%BCber+Betriebsbeauftragte+f%C3%BCr+Abfall+%28Abfallbeauftragtenverordnung+%E2%80%93+AbfBeauftrV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1289&description=Verordnung+%C3%BCber+Betriebsbeauftragte+f%C3%BCr+Abfall+%28Abfallbeauftragtenverordnung+%E2%80%93+AbfBeauftrV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften \u00a7 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte. 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