{"id":1287,"date":"2021-05-19T20:31:56","date_gmt":"2021-05-19T20:31:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1287"},"modified":"2021-05-19T20:31:56","modified_gmt":"2021-05-19T20:31:56","slug":"verordnung-ueber-das-anzeige-und-erlaubnisverfahren-fuer-sammler-befoerderer-haendler-und-makler-von-abfaellen-anzeige-und-erlaubnisverordnung-abfaev","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1287","title":{"rendered":"Verordnung \u00fcber das Anzeige- und Erlaubnisverfahren f\u00fcr Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von Abf\u00e4llen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung &#8211; AbfAEV)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 1<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1 Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>(1) Diese Verordnung gilt f\u00fcr<\/p>\n<p>1. Anzeigen der Aufnahme der betrieblichen T\u00e4tigkeit durch Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von Abf\u00e4llen nach \u00a7 53 Absatz<!--more--> 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und<br \/>\n2. Erlaubnisse f\u00fcr Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.<\/p>\n<p>(2) Diese Verordnung gilt auch f\u00fcr anzeige- und erlaubnispflichtige T\u00e4tigkeiten, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgef\u00fchrt werden im Rahmen einer Verbringung von Abf\u00e4llen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 \u00fcber die Verbringung von Abf\u00e4llen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 255\/2013 (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 19) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2 Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist diejenige nat\u00fcrliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die den die Sammler-, Bef\u00f6rderer-, H\u00e4ndler- oder Maklert\u00e4tigkeit aus\u00fcbenden Betrieb betreibt. Sofern es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es f\u00fcr die Erf\u00fcllung der personenbezogenen Anforderungen dieser Verordnung an den Inhaber auf die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Betriebes berechtigten Personen an.<br \/>\n(2) F\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen nat\u00fcrlichen Personen, die vom Inhaber mit der fachlichen Leitung, \u00dcberwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierf\u00fcr geltenden Vorschriften und Anordnungen beauftragt worden sind. Die Beauftragung setzt die \u00dcbertragung der f\u00fcr die in Satz 1 beschriebenen Aufgaben erforderlichen Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse voraus.<br \/>\n(3) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderen im Betrieb des Sammlers, Bef\u00f6rderers, H\u00e4ndlers oder Maklers von Abf\u00e4llen besch\u00e4ftigten Personen, die bei der Aus\u00fcbung dieser betrieblichen T\u00e4tigkeiten mitwirken.<br \/>\nAbschnitt 2<br \/>\nAnforderungen an Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von Abf\u00e4llen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 3 Zuverl\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 53 Absatz 2 Satz 1 und \u00a7 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer pers\u00f6nlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer F\u00e4higkeiten zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.<br \/>\n(2) Die erforderliche Zuverl\u00e4ssigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen<\/p>\n<p>1. wegen Verletzung von Vorschriften<\/p>\n<p>a) des Strafrechts \u00fcber gemeingef\u00e4hrliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,<br \/>\nb) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,<br \/>\nc) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,<br \/>\nd) des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder<br \/>\ne) des Bet\u00e4ubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts<\/p>\n<p>innerhalb der letzten f\u00fcnf Jahre vor Anzeige der Aufnahme der betrieblichen T\u00e4tigkeit oder der Beantragung der Erlaubnis mit einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von mehr als zweitausendf\u00fcnfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist oder<br \/>\n2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 4 Fachkunde von Anzeigepflichtigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Falle einer gewerbsm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit des anzeigenden Sammlers, Bef\u00f6rderers, H\u00e4ndlers oder Maklers von Abf\u00e4llen setzt die nach \u00a7 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er f\u00fcr die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen w\u00e4hrend einer zweij\u00e4hrigen praktischen T\u00e4tigkeit erworbene Kenntnisse \u00fcber die vom Betrieb angezeigte T\u00e4tigkeit voraus. Abweichend von Satz 1 reichen w\u00e4hrend einer einj\u00e4hrigen praktischen T\u00e4tigkeit erworbene Kenntnisse \u00fcber die vom Betrieb angezeigte T\u00e4tigkeit aus, wenn die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorg\u00e4nge zuzuordnen ist,<\/p>\n<p>1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,<br \/>\n2. eine kaufm\u00e4nnische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder<br \/>\n3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.<\/p>\n<p>(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 ist auch erf\u00fcllt, wenn sich im Falle der Anzeige einer gewerbsm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit<\/p>\n<p>1. des Sammelns oder Bef\u00f6rderns von Abf\u00e4llen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die jeweils andere T\u00e4tigkeit beziehen,<br \/>\n2. des Handelns mit Abf\u00e4llen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die T\u00e4tigkeit des Sammelns oder Bef\u00f6rderns beziehen oder<br \/>\n3. des Makelns von Abf\u00e4llen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die angezeigte, sondern auf die T\u00e4tigkeit des Sammelns, Bef\u00f6rderns oder Handelns von Abf\u00e4llen beziehen.<\/p>\n<p>(3) Liegen die Voraussetzungen der Abs\u00e4tze 1 und 2 nicht vor, kann die nach \u00a7 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde auch durch den Besuch eines Lehrgangs, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, erworben werden. Der Lehrgang nach Satz 1 muss vor Aufnahme der T\u00e4tigkeit abgeschlossen sein.<br \/>\n(4) Im Falle von im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen t\u00e4tigen Sammlern, Bef\u00f6rderern, H\u00e4ndlern und Maklern von Abf\u00e4llen setzt die nach \u00a7 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er f\u00fcr die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen voraus, dass die betroffene Person \u00fcber die f\u00fcr die vom Unternehmen im Hauptzweck ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verf\u00fcgt.<br \/>\n(5) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zus\u00e4tzlich in den F\u00e4llen der Abs\u00e4tze 1 bis 4 die Teilnahme an einem von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anerkannten Lehrgang, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, und eine regelm\u00e4\u00dfige entsprechende Fortbildung anordnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 5 Fachkunde von Erlaubnispflichtigen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er f\u00fcr die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen setzt Folgendes voraus:<\/p>\n<p>1. w\u00e4hrend einer zweij\u00e4hrigen praktischen T\u00e4tigkeit erworbene Kenntnisse \u00fcber die T\u00e4tigkeit, f\u00fcr die der Betrieb die Erlaubnis beantragt, sowie<br \/>\n2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anerkannten Lehrg\u00e4ngen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden.<\/p>\n<p>Abweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen w\u00e4hrend einer einj\u00e4hrigen praktischen T\u00e4tigkeit erworbene Kenntnisse \u00fcber die vom Betrieb beantragte T\u00e4tigkeit aus, sofern die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorg\u00e4nge zuzuordnen ist,<\/p>\n<p>1. ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,<br \/>\n2. eine kaufm\u00e4nnische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder<br \/>\n3. eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.<\/p>\n<p>(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch erf\u00fcllt, wenn sich im Falle der Beantragung einer Erlaubnis f\u00fcr die T\u00e4tigkeit<\/p>\n<p>1. des Sammelns oder Bef\u00f6rderns von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die jeweils andere T\u00e4tigkeit beziehen,<br \/>\n2. des Handelns mit gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die T\u00e4tigkeit des Sammelns oder Bef\u00f6rderns von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen beziehen oder<br \/>\n3. des Makelns von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die T\u00e4tigkeit des Sammelns, Bef\u00f6rderns oder Handelns von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen beziehen.<\/p>\n<p>(3) Der Inhaber, soweit er f\u00fcr die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen m\u00fcssen durch geeignete Fortbildung \u00fcber den f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verf\u00fcgen. Dazu haben sie regelm\u00e4\u00dfig, mindestens alle drei Jahre, an von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anerkannten Lehrg\u00e4ngen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilzunehmen und dies der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unaufgefordert nachzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 6 Sachkunde des sonstigen Personals<\/strong><\/p>\n<p>Die Sachkunde des sonstigen Personals nach \u00a7 53 Absatz 2 Satz 2 und \u00a7 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfordert, dass das sonstige Personal auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet wird und \u00fcber den f\u00fcr die jeweilige T\u00e4tigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verf\u00fcgt. Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er f\u00fcr die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen. Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde anordnen, dass der Einarbeitungsplan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird.<br \/>\nAbschnitt 3<br \/>\nAnzeige durch Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von Abf\u00e4llen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 7 Anzeigeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anzeige der Aufnahme der betrieblichen T\u00e4tigkeit durch Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von Abf\u00e4llen nach \u00a7 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu erstatten; dabei ist der Vordruck nach Anlage 2 zu verwenden. Entsorgungsfachbetriebe, die nach \u00a7 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Erlaubnispflicht nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben der Anzeige das aktuell g\u00fcltige Zertifikat nach \u00a7 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizuf\u00fcgen. Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen, die einen Standort des Gemeinschaftssystems f\u00fcr das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspr\u00fcfung (EMAS) betreiben, der nach \u00a7 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in das EMAS-Register eingetragen ist, und die nach \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben der Anzeige die aktuell g\u00fcltige Registrierungsurkunde beizuf\u00fcgen. Folgeregistrierungsurkunden sind der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unaufgefordert vorzulegen.<br \/>\n(2) Hat der Anzeigende seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Beh\u00f6rde des Landes zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk das Sammeln, Bef\u00f6rdern, Handeln oder Makeln von Abf\u00e4llen erstmals vorgenommen wird.<br \/>\n(3) Nach Eingang der Anzeige \u00fcberpr\u00fcft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde deren Vollst\u00e4ndigkeit. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde vergibt eine Kennnummer entsprechend \u00a7 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde. Au\u00dferdem vergibt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer. Das N\u00e4here \u00fcber die bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern entsprechend \u00a7 28 der Nachweisverordnung und der Vorgangsnummern regeln die L\u00e4nder durch Vereinbarung.<br \/>\n(4) Sofern die Anzeige unvollst\u00e4ndig ist, fordert die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Anzeigenden unverz\u00fcglich nach Eingang der unvollst\u00e4ndigen Anzeige auf, die Angaben zu erg\u00e4nzen.<br \/>\n(5) Die Best\u00e4tigung des Eingangs der vollst\u00e4ndigen Anzeige durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde erfolgt durch \u00dcbersendung des ausgef\u00fcllten und unterschriebenen Anzeigevordrucks nach Anlage 2 an den Anzeigenden.<br \/>\n(6) Im Rahmen des Anzeigeverfahrens von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gespeicherte Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn sie zur Durchf\u00fchrung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. \u00a7 14 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(7) \u00c4ndern sich wesentliche Angaben, so ist die Anzeige erneut zu erstatten. Die Vorlage der Folgeregistrierungsurkunden nach Absatz 1 Satz 4 ist hiervon nicht betroffen.<br \/>\n(8) Soweit Hersteller oder Vertreiber auf Grund einer Rechtsverordnung nach \u00a7 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle als im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen t\u00e4tige Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von Abf\u00e4llen zur\u00fccknehmen, sind sie von der Anzeigepflicht ausgenommen.<br \/>\n(9) Sammler und Bef\u00f6rderer, die Abf\u00e4lle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gew\u00f6hnlich und nicht regelm\u00e4\u00dfig sammeln oder bef\u00f6rdern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Bef\u00f6rdern gew\u00f6hnlich und regelm\u00e4\u00dfig erfolgt, wenn die Summe der w\u00e4hrend eines Kalenderjahres gesammelten oder bef\u00f6rderten Abfallmengen bei nicht gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen 20 Tonnen oder bei gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen zwei Tonnen \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 8 Elektronisches Anzeigeverfahren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur elektronischen Erstattung der Anzeige stellen die L\u00e4nder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem<\/p>\n<p>1. der Vordruck nach Anlage 2 in elektronischer Form vorgehalten wird; das Feld &#8222;Unterschrift&#8220; im Vordruck nach Anlage 2 entf\u00e4llt; und<br \/>\n2. die M\u00f6glichkeit geschaffen wird<\/p>\n<p>a) f\u00fcr Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das Zertifikat nach \u00a7 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizuf\u00fcgen und<br \/>\nb) f\u00fcr Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen, die einen EMAS-Standort betreiben, der Anzeige die Registrierungsurkunde beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die L\u00e4nder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchf\u00fchrung des Anzeigeverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des elektronischen Anzeigeverfahrens von den L\u00e4ndern gespeicherte Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn sie zur Durchf\u00fchrung des Anzeigeverfahrens nicht mehr erforderlich sind. \u00a7 14 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) F\u00fcr das elektronische Anzeigeverfahren gilt \u00a7 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 entsprechend, \u00a7 7 Absatz 5 jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Best\u00e4tigung des Eingangs der vollst\u00e4ndigen elektronischen Anzeige durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach \u00a7 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat.<br \/>\n(3) Die L\u00e4nder stellen sicher, dass<\/p>\n<p>1. jederzeit Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 \u00fcber das informationstechnische System erstattet werden k\u00f6nnen und<br \/>\n2. nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\/46\/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) entsprechende technische und organisatorische Sicherungsma\u00dfnahmen ergriffen werden.<\/p>\n<p>(4) Das N\u00e4here \u00fcber die Einrichtung und die Nutzungsbedingungen des informationstechnischen Systems regeln die L\u00e4nder durch Vereinbarung.<br \/>\nAbschnitt 4<br \/>\nErlaubnis f\u00fcr Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 9 Antrag und beizuf\u00fcgende Unterlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Bef\u00f6rdern, Handeln und Makeln von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.<br \/>\n(2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Beh\u00f6rde des Landes zust\u00e4ndig, in dessen Bezirk das Sammeln, Bef\u00f6rdern, Handeln oder Makeln von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen erstmals vorgenommen wird.<br \/>\n(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizuf\u00fcgen:<\/p>\n<p>1. die Gewerbeanmeldung,<br \/>\n2. ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,<br \/>\n3. eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,<br \/>\n4. eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister f\u00fcr<\/p>\n<p>a) den Inhaber und<br \/>\nb) die f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,<\/p>\n<p>5. ein F\u00fchrungszeugnis, Belegart OG,<\/p>\n<p>a) des Inhabers und<br \/>\nb) der f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,<\/p>\n<p>6. ein Nachweis \u00fcber die Fachkunde<\/p>\n<p>a) des Inhabers, soweit er f\u00fcr die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und<br \/>\nb) der f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,<\/p>\n<p>7. der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige T\u00e4tigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, sowie<br \/>\n8. der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Bef\u00f6rderern von Abf\u00e4llen, die gef\u00e4hrliche Abf\u00e4lle auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen bef\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Die Pflicht zur Beif\u00fcgung von Unterlagen nach Satz 1 entf\u00e4llt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde \u00fcbersendet werden.<br \/>\n(4) Die dem Antrag beizuf\u00fcgenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 k\u00f6nnen als Kopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Einreichung von Originalen verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 10 Erlaubnisverfahren und -erteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach Eingang des Antrages \u00fcberpr\u00fcft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Vollst\u00e4ndigkeit des Antrages. Sie stellt dem Antragsteller im Falle der Vollst\u00e4ndigkeit unverz\u00fcglich nach Eingang des Antrages gem\u00e4\u00df \u00a7 71b Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine Empfangsbest\u00e4tigung aus. Die Empfangsbest\u00e4tigung hat den Vorgaben des \u00a7 71b Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen und insoweit folgende Angaben zu enthalten:<\/p>\n<p>1. das Datum des Eingangs des vollst\u00e4ndigen Antrages,<br \/>\n2. einen Hinweis auf die Genehmigungsfiktion nach \u00a7 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes,<br \/>\n3. das Datum des Beginns und des Endes der Frist f\u00fcr die Genehmigungsfiktion sowie<br \/>\n4. einen Hinweis auf m\u00f6gliche Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Erlaubnis.<\/p>\n<p>(2) Sofern der Antrag unvollst\u00e4ndig ist, teilt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem Antragsteller nach \u00a7 71b Absatz 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unverz\u00fcglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Nach \u00a7 71b Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Mitteilung nach Satz 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Frist f\u00fcr die Genehmigungsfiktion nach \u00a7 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes erst mit \u00dcbersendung des vollst\u00e4ndigen Antrages beginnt. Nach \u00dcbersendung des vollst\u00e4ndigen Antrages ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Ma\u00dfgabe, dass nach \u00a7 71b Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dem Antragsteller das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen mitzuteilen ist.<br \/>\n(3) Die Erlaubnis nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird schriftlich unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 4 und unter Vergabe einer Kennnummer entsprechend \u00a7 28 der Nachweisverordnung, soweit eine solche Kennnummer noch nicht zugewiesen wurde, erteilt. Au\u00dferdem vergibt die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde jeweils eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer. Das N\u00e4here \u00fcber die bundesweit einheitliche Vergabe der Kennnummern entsprechend \u00a7 28 der Nachweisverordnung und der Vorgangsnummern regeln die L\u00e4nder durch Vereinbarung. F\u00fcr die Bekanntgabe der Erlaubnis gilt \u00a7 71b Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br \/>\n(4) Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde gespeicherte Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn sie zur Durchf\u00fchrung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. \u00a7 14 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(5) F\u00fcr die Erteilung von Ausk\u00fcnften gilt \u00a7 71c Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br \/>\n(6) \u00c4ndern sich wesentliche Umst\u00e4nde, die der Erlaubnis zu Grunde liegen, so ist insoweit eine neue Erlaubnis erforderlich. \u00c4ndern sich die im Antrag angegebenen mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes beauftragten Personen, so ist dies der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anzuzeigen.<br \/>\n(7) Erfolgt die Verfahrensabwicklung gem\u00e4\u00df \u00a7 54 Absatz 6 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes \u00fcber die einheitliche Stelle, gelten zus\u00e4tzlich zu den Abs\u00e4tzen 1 bis 6 \u00a7 71b Absatz 1, 2 und 5, \u00a7 71c Absatz 1 und \u00a7 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br \/>\n(8) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 finden keine Anwendung, sofern der Antragsteller nicht Staatsangeh\u00f6riger eines Mitgliedstaates der Europ\u00e4ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 11 Elektronisches Verfahren zur Erlaubniserteilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur elektronischen Stellung des Erlaubnisantrages stellen die L\u00e4nder ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System bereit, in dem<\/p>\n<p>1. der Vordruck nach Anlage 3 in elektronischer Form vorgehalten wird und<br \/>\n2. f\u00fcr den Antragsteller die M\u00f6glichkeit geschaffen wird, die Unterlagen nach \u00a7 9 Absatz 3 Satz 1 beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Die L\u00e4nder sind befugt, Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen, die zur Durchf\u00fchrung des Erlaubnisverfahrens erforderlich sind. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens von den L\u00e4ndern gespeicherte Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn sie zur Durchf\u00fchrung des Erlaubnisverfahrens nicht mehr erforderlich sind. \u00a7 14 bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(2) Der Erlaubnisantrag hat den Vorgaben an die elektronische Form nach \u00a7 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen. F\u00fcr das elektronische Erlaubnisverfahren gelten \u00a7 9 Absatz 2 bis 4 sowie \u00a7 10 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 8 entsprechend, \u00a7 10 Absatz 3 Satz 1 jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Entscheidung \u00fcber die Erlaubniserteilung, sofern sie auf elektronischem Wege erfolgt, den Vorgaben an die elektronische Form nach \u00a7 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entsprechen hat. \u00a7 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Die L\u00e4nder stellen sicher, dass<\/p>\n<p>1. jederzeit Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1 \u00fcber das informationstechnische System beantragt werden k\u00f6nnen und<br \/>\n2. nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016\/679 entsprechende organisatorische und technische Sicherungsma\u00dfnahmen ergriffen werden.<\/p>\n<p>(4) Das N\u00e4here \u00fcber die Einrichtung und Nutzung des informationstechnischen Systems regeln die L\u00e4nder durch Vereinbarung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 12 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ungeachtet des \u00a7 54 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des \u00a7 2 Absatz 2 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, des \u00a7 2 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikger\u00e4tegesetzes und des \u00a7 1 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind von der Erlaubnispflicht nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch ausgenommen:<\/p>\n<p>1. Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen t\u00e4tig sind,<br \/>\n2. Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen, die solche Abf\u00e4lle sammeln, bef\u00f6rdern, mit diesen handeln oder diese makeln, die von einem Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zur\u00fcckgenommen werden,<br \/>\n3. Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen, die Altfahrzeuge im Rahmen ihrer \u00dcberlassung nach \u00a7 4 Absatz 1 bis 3 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sammeln, bef\u00f6rdern, mit diesen handeln oder diese makeln,<br \/>\n4. Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen, die einen EMAS-Standort betreiben und bei denen der EMAS-registrierte T\u00e4tigkeitsbereich in Klasse 38.12 (Sammlung gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle), Klasse 38.22 (Behandlung und Beseitigung gef\u00e4hrlicher Abf\u00e4lle) oder Klasse 46.77 (Gro\u00dfhandel mit Altmaterialien und Reststoffen) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893\/2006 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur \u00c4nderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037\/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG \u00fcber bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 295\/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) ge\u00e4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeordnet ist, wobei die Ausnahme jeweils nur f\u00fcr den T\u00e4tigkeitsbereich gilt, f\u00fcr den die EMAS-Registrierung vorliegt,<br \/>\n5. Sammler und Bef\u00f6rderer von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen, die Abf\u00e4lle mit Seeschiffen sammeln oder bef\u00f6rdern, sowie<br \/>\n6. Sammler und Bef\u00f6rderer von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen, die Abf\u00e4lle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten sammeln oder bef\u00f6rdern, soweit diese in ihren Bef\u00f6rderungsbedingungen Rechtsvorschriften ber\u00fccksichtigen, die aus Gr\u00fcnden der Sicherheit im Zusammenhang mit der Bef\u00f6rderung gef\u00e4hrlicher G\u00fcter erlassen sind.<\/p>\n<p>(2) Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde abweichend von Absatz 1 die Durchf\u00fchrung eines Erlaubnisverfahrens nach \u00a7 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anordnen.<br \/>\nAbschnitt 5<br \/>\nGemeinsame Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13 Mitf\u00fchrungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit die T\u00e4tigkeit anzeigepflichtig ist, haben Sammler und Bef\u00f6rderer von Abf\u00e4llen bei Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit eine Kopie und im Falle einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Beh\u00f6rde best\u00e4tigten Anzeige mitzuf\u00fchren. Sofern die Beh\u00f6rde die Anzeige noch nicht best\u00e4tigt hat, ist dies von dem Anzeigenden auf der Kopie oder dem Ausdruck der Anzeige zu vermerken. In diesem Fall ist die mit dem Vermerk versehene Kopie oder der mit dem Vermerk versehene Ausdruck der Anzeige mitzuf\u00fchren. Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler und Bef\u00f6rderer von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen, die nach \u00a7 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnispflicht nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell g\u00fcltigen Zertifikats nach \u00a7 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuf\u00fchren. Sammler und Bef\u00f6rderer von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen, die einen EMAS-Standort betreiben und nach \u00a7 12 Absatz 1 Nummer 4 von der Erlaubnispflicht nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie der aktuell g\u00fcltigen Registrierungsurkunde mitzuf\u00fchren.<br \/>\n(2) Soweit die T\u00e4tigkeit erlaubnispflichtig ist, haben Sammler und Bef\u00f6rderer von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen eine Kopie oder einen Ausdruck der Erlaubnis mitzuf\u00fchren. Im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach \u00a7 54 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit \u00a7 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Kopie des Antrags nach \u00a7 9 Absatz 1 oder ein Ausdruck des Antrags nach \u00a7 11 Absatz 1 und sofern die Beh\u00f6rde eine Best\u00e4tigung nach \u00a7 10 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit \u00a7 11 Absatz 2 Satz 2, ausgestellt hat, auch diese als Kopie oder Ausdruck mitzuf\u00fchren.<br \/>\n(3) Die Pflicht, Unterlagen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 mitzuf\u00fchren, entf\u00e4llt, wenn Abf\u00e4lle mittels schienengebundener Fahrzeuge gesammelt oder bef\u00f6rdert werden.<br \/>\n(4) Die Pflicht, Unterlagen nach Absatz 1 mitzuf\u00fchren, entf\u00e4llt f\u00fcr den Landwirt, der G\u00fclle von seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage bef\u00f6rdert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 13a Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann Sammler und Bef\u00f6rderer von der Pflicht nach \u00a7 55 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und \u00a7 10 Absatz 1 des Abfallverbringungsgesetzes, Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit Warntafeln zu versehen, ganz oder teilweise freistellen, wenn<\/p>\n<p>1. eine Anbringung der Warntafeln technisch nicht m\u00f6glich ist oder<br \/>\n2. eine Kennzeichnung aus Gr\u00fcnden des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde kann eine andere geeignete Kennzeichnung der Fahrzeuge verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 14 Beh\u00f6rdenregister<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die L\u00e4nder f\u00fchren ein bundesweit einheitliches elektronisches Register \u00fcber die nach \u00a7 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigten T\u00e4tigkeiten und die nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilten Erlaubnisse f\u00fcr Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von Abf\u00e4llen. Das N\u00e4here \u00fcber die Einrichtung und F\u00fchrung des Registers regeln die L\u00e4nder durch Vereinbarung.<br \/>\n(2) Die L\u00e4nder sind befugt, Daten nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zur Registerf\u00fchrung erforderlich ist. Im Register gespeicherte Daten sind unverz\u00fcglich zu l\u00f6schen, wenn sie zur Registerf\u00fchrung nicht mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 15 Ordnungswidrigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<\/p>\n<p>1. einer vollziehbaren Anordnung nach \u00a7 4 Absatz 5 zuwiderhandelt oder<br \/>\n2. entgegen \u00a7 13 Absatz 1 Satz 1, 3, 4 oder 5 oder Absatz 2 eine dort genannte Kopie oder einen dort genannten Ausdruck nicht mitf\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 16 \u00dcbergangsvorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Am 1. Juni 2014 bereits begonnene Verfahren zur Erstattung einer Anzeige nach \u00a7 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu f\u00fchren. Die Verfahren k\u00f6nnen ohne Verwendung der in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Vordrucke durchgef\u00fchrt werden.<br \/>\n(2) Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von Abf\u00e4llen, die gewerbsm\u00e4\u00dfig t\u00e4tig sind, und bei denen der Inhaber, soweit er f\u00fcr die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zum 1. Juni 2014 die Anforderungen an die Fachkunde nach \u00a7 4 Absatz 1 bis 3 nicht erf\u00fcllen, haben sicherzustellen, dass die betroffenen Personen bis zum 31. Dezember 2014 an einem oder mehreren von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde anerkannten Lehrg\u00e4ngen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilnehmen und die Teilnahme der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nachzuweisen.<br \/>\n(3) Bis zum 30. September 2014 gestellte Antr\u00e4ge von H\u00e4ndlern und Maklern von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen auf Erteilung einer Erlaubnis nach \u00a7 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, darf die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht deshalb ablehnen, weil der Inhaber, soweit er f\u00fcr die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die f\u00fcr die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen nicht an den nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Lehrg\u00e4ngen teilgenommen haben. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hat die Erlaubnis in diesem Fall unter der aufl\u00f6senden Bedingung zu erteilen, dass die betroffenen Personen bis zu einem von der Beh\u00f6rde festgelegten Zeitpunkt an den entsprechenden Lehrg\u00e4ngen teilgenommen haben m\u00fcssen.<br \/>\n(4) Bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrg\u00e4nge nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Bef\u00f6rderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014 geltenden Fassung kann die Beh\u00f6rde als Lehrg\u00e4nge im Sinne des \u00a7 4 Absatz 3 Satz 1 oder des \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten lassen.<br \/>\n(5) Die beh\u00f6rdliche Anerkennung eines Lehrgangs nach \u00a7 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Bef\u00f6rderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861) in der bis zum 1. Juni 2014 geltenden Fassung gilt als Anerkennung eines Lehrgangs nach \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fort, sofern der Lehrgangstr\u00e4ger die Lehrgangsinhalte an die in der Anlage 1 genannten Inhalte anpasst und bis zum 30. September 2014 der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde das \u00fcberarbeitete Lehrgangsprogramm vorlegt.<\/p>\n<p>Anlage 1 (zu \u00a7 4 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5, \u00a7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie zu \u00a7 16 Absatz 2 und 5)<br \/>\nLehrgangsinhalte<br \/>\n(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4050)<\/p>\n<p>Die Lehrg\u00e4nge sollen Grundkenntnisse \u00fcber folgende Bereiche vermitteln:<\/p>\n<p>1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere<\/p>\n<p>a) den Anwendungsbereich,<br \/>\nb) die wichtigsten Begriffsbestimmungen,<br \/>\nc) die Abfallhierarchie,<br \/>\nd) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen),<br \/>\ne) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,<br \/>\nf) das Verh\u00e4ltnis des Abfallrechts zum Immissionsschutzrecht,<br \/>\ng) das Verh\u00e4ltnis des Abfallrechts zum Chemikalienrecht,<br \/>\nh) die \u00dcberlassungspflichten,<br \/>\ni) das Anzeigeverfahren f\u00fcr gemeinn\u00fctzige und gewerbliche Sammlungen,<br \/>\nj) die Beauftragung Dritter,<br \/>\nk) die Register- und Nachweispflichten,<br \/>\nl) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren f\u00fcr Sammler, Bef\u00f6rderer, H\u00e4ndler und Makler von Abf\u00e4llen,<br \/>\nm) die Kennzeichnung von Fahrzeugen und<br \/>\nn) die Bu\u00dfgeldvorschriften,<\/p>\n<p>2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, insbesondere<\/p>\n<p>a) diese Verordnung,<br \/>\nb) die Nachweisverordnung,<br \/>\nc) die Entsorgungsfachbetriebeverordnung und<br \/>\nd) die Abfallverzeichnis-Verordnung,<\/p>\n<p>3. das Recht der Abfallverbringung,<br \/>\n4. Art und Beschaffenheit von gef\u00e4hrlichen Abf\u00e4llen,<br \/>\n5. sch\u00e4dliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Bel\u00e4stigungen, die von Abf\u00e4llen ausgehen k\u00f6nnen, und Ma\u00dfnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,<br \/>\n6. sonstige Vorschriften des Umweltrechts, die im Zusammenhang mit der Sammlung, der Bef\u00f6rderung, dem Handeln oder dem Makeln von Abf\u00e4llen von Bedeutung sind,<br \/>\n7. Bez\u00fcge zum G\u00fcterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie<br \/>\n8. Vorschriften der betrieblichen Haftung.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1287\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1287&text=Verordnung+%C3%BCber+das+Anzeige-+und+Erlaubnisverfahren+f%C3%BCr+Sammler%2C+Bef%C3%B6rderer%2C+H%C3%A4ndler+und+Makler+von+Abf%C3%A4llen+%28Anzeige-+und+Erlaubnisverordnung+%E2%80%93+AbfAEV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1287&title=Verordnung+%C3%BCber+das+Anzeige-+und+Erlaubnisverfahren+f%C3%BCr+Sammler%2C+Bef%C3%B6rderer%2C+H%C3%A4ndler+und+Makler+von+Abf%C3%A4llen+%28Anzeige-+und+Erlaubnisverordnung+%E2%80%93+AbfAEV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1287&description=Verordnung+%C3%BCber+das+Anzeige-+und+Erlaubnisverfahren+f%C3%BCr+Sammler%2C+Bef%C3%B6rderer%2C+H%C3%A4ndler+und+Makler+von+Abf%C3%A4llen+%28Anzeige-+und+Erlaubnisverordnung+%E2%80%93+AbfAEV%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften \u00a7 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt f\u00fcr 1. 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