{"id":1277,"date":"2021-05-17T15:24:53","date_gmt":"2021-05-17T15:24:53","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1277"},"modified":"2021-05-17T15:30:34","modified_gmt":"2021-05-17T15:30:34","slug":"rechtssache-krebs-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-68556-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1277","title":{"rendered":"RECHTSSACHE KREBS gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 68556\/13"},"content":{"rendered":"<p>Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Konvention vorliege, da bei der Beweisw\u00fcrdigung im Rahmen der Strafzumessung nach seiner ersten Verurteilung durch \u00c4u\u00dferungen<!--more--> der Strafkammer zu Betrugsvorw\u00fcrfen gegen ihn, derentwegen ein gesondertes strafrechtliches Verfahren im Gange war, gegen die Unschuldsvermutung versto\u00dfen worden sei. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a068556\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr K. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 15.\u00a0Oktober\u00a02013 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE K.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr. 68556\/13)<\/em><br \/>\nURTEIL<\/p>\n<p>Art.\u00a06 Abs.\u00a02 \u2022 Unschuldsvermutung \u2022 Versagung der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung durch das Gericht begr\u00fcndet mit eindeutiger \u00c4u\u00dferung zur Schuld des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf weitere Straftaten, die Gegenstand eines vor einem anderen Gericht laufenden separaten Verfahrens sind \u2022 Verzicht des Beschwerdef\u00fchrers auf Stellungnahme zu den weiteren separaten Tatvorw\u00fcrfen \u2022 ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einhaltung der [Verfahrensvorschriften] nicht geeignet, einen Versto\u00df gegen die Unschuldsvermutung zu widerlegen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">STRASSBURG<br \/>\n20.\u00a0Februar\u00a02020<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>S\u00edofra O\u2019Leary, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nAnja Seibert-Fohr<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 14. Januar 2020<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a068556\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr K. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 15.\u00a0Oktober\u00a02013 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 2 der Konvention vorliege, da bei der Beweisw\u00fcrdigung im Rahmen der Strafzumessung nach seiner ersten Verurteilung durch \u00c4u\u00dferungen der Strafkammer zu Betrugsvorw\u00fcrfen gegen ihn, derentwegen ein gesondertes strafrechtliches Verfahren im Gange war, gegen die Unschuldsvermutung versto\u00dfen worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 6.\u00a0Oktober\u00a02017 wurde die Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 2 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren.<\/p>\n<p>6. Am 9.\u00a0August\u00a02010 sprach das Amtsgericht W. den Beschwerdef\u00fchrer des Betrugs in 25\u00a0F\u00e4llen, davon in 22\u00a0F\u00e4llen in Tateinheit mit F\u00e4lschung von Daten, schuldig. Den Feststellungen des Gerichts zufolge hatte der Beschwerdef\u00fchrer im Internet unter falschem Namen Druckerzeugnisse und Dienstleistungen bestellt und zur Zahlung die Bankverbindung fremder Konten angegeben.<\/p>\n<p>7. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, in der auch die Einzelstrafen wegen des Betrugs in 25\u00a0F\u00e4llen enthalten waren. Die Strafe wurde nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt, da dem Beschwerdef\u00fchrer keine g\u00fcnstige Legalprognose gestellt wurde. Es wurde als relevant erachtet, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits einschl\u00e4gig vorbestraft war und aufgrund einer fr\u00fcheren Verurteilung zum Tatzeitpunkt unter Bew\u00e4hrung stand. Der Beschwerdef\u00fchrer und die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein, die sie sp\u00e4ter auf den Rechtsfolgenausspruch beschr\u00e4nkten.<\/p>\n<p>8. Im Februar und April\u00a02011 wurde ein weiteres strafrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleitet, nachdem mehrere Personen und Organisationen Strafanzeige wegen Betrugs erstattet hatten.<\/p>\n<p>9. Am 17.\u00a0Juni\u00a02011 durchsuchte die Polizei die Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers und stellte Beweismittel im Zusammenhang mit diesen neuen Vorw\u00fcrfen sicher.<\/p>\n<p>10. Am 7. und am 21.\u00a0Juni\u00a02011 hielt das Landgericht W. im Rahmen des Berufungsverfahrens eine m\u00fcndliche Verhandlung ab. Dabei wurde auch der Polizeibeamte P., der die neuen strafrechtlichen Ermittlungen leitete, als Zeuge vernommen (siehe Rdnr.\u00a08). P. \u00e4u\u00dferte sich zu den neuen Tatvorw\u00fcrfen und gab insbesondere an, dass im Rahmen der Durchsuchung in der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers Gegenst\u00e4nde sichergestellt worden seien, die unter Verwendung einer falschen Identit\u00e4t im Internet bestellt worden seien. Bei seiner Befragung im Termin \u00e4u\u00dferte sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht zu den neuen Tatvorw\u00fcrfen, sondern lie\u00df \u00fcber seinen Anwalt mitteilen, dass er sich an nichts erinnern k\u00f6nne.<\/p>\n<p>11. Am 21.\u00a0Juni\u00a02011 verwarf das Landgericht die Berufungen. Bei der Beweisw\u00fcrdigung im Zusammenhang mit der Strafzumessung nach der ersten Verurteilung wegen Betrugs und F\u00e4lschung stellte das Landgericht fest:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr die Berufungskammer besteht auch kein Zweifel daran, dass der Angeklagte seit der Verurteilung durch das Erstgericht am 09.08.2010 sich weiterer Vergehen des Betrugs schuldig gemacht hat. Dies folgt aus den glaubw\u00fcrdigen Bekundungen des Zeugen P. [Polizeibeamter], der weitere Ermittlungen gegen den Angeklagten f\u00fchrt.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>F\u00fcr die Berufungskammer besteht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte f\u00fcr diese weiteren Straftaten verantwortlich ist. An der Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen P. besteht kein Zweifel. Der Zeuge hat sachlich und ohne jeglichen Belastungseifer [gegen\u00fcber dem Angeklagten] ausgesagt. Es gibt keinen Hinweis daf\u00fcr, dass seine Ermittlungsergebnisse nicht zutreffend w\u00e4ren.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Da die unter missbr\u00e4uchlicher Verwendung eines fremden Kontos bestellten Waren an den [Wohnsitz des] Angeklagten geliefert und dort sichergestellt wurden, ist der Beweis gef\u00fchrt, dass der Angeklagte sich erneut mehrerer Vergehen des Betrugs schuldig gemacht hat.\u201c<\/p>\n<p>12. Hinsichtlich der zehnmonatigen Freiheitsstrafe f\u00fchrte das Landgericht aus, dass diese aufgrund der ung\u00fcnstigen Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden k\u00f6nne. Obwohl der Psychotherapeut des Beschwerdef\u00fchrers diesem eine g\u00fcnstige Prognose bescheinigt hatte, befand das Gericht in diesem Zusammenhang:<\/p>\n<p>\u201eDie Beweisaufnahme der Berufungshauptverhandlung hat jedoch ergeben, dass der Angeklagte noch w\u00e4hrend seiner psychotherapeutischen Behandlung und trotz der bevorstehenden Berufungshauptverhandlung sich erneut straff\u00e4llig gemacht hat. Gerade dieses Verhalten zeigt ein hohes Ma\u00df an Unbelehrbarkeit.\u201c<\/p>\n<p>13. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Revision ein. Er trug vor, dass die Feststellungen des Landgerichts einen Versto\u00df gegen die Unschuldsvermutung darstellten, denn er habe die Begehung der weiteren Straftaten, f\u00fcr die er nicht rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden sei, bestritten. Die Staatsanwaltschaft f\u00fchrte hierzu aus, dass dem innerstaatlichen Recht zufolge ein Gericht die nach der Anklageerhebung wegen der urspr\u00fcnglichen Taten erfolgten weiteren Taten eines Angeklagten ber\u00fccksichtigen k\u00f6nne, wenn im Rahmen der Hauptverhandlung dazu eine Beweiserhebung erfolgt sei und zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststehe, dass der Angeklagte diese weiteren Taten begangen habe. Folglich habe das Landgericht die weiteren Taten des Beschwerdef\u00fchrers bei der Beurteilung der Frage der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>14. Am 11.\u00a0Januar\u00a02012 verwarf das Oberlandesgericht N., das sich den Ausf\u00fchrungen der Staatsanwaltschaft anschloss, die Revision als unbegr\u00fcndet und das Urteil erlangte Rechtskraft.<\/p>\n<p>15. Am 31.\u00a0Januar\u00a02012 verwarf das Oberlandesgericht die von dem Beschwerdef\u00fchrer daraufhin eingelegte Anh\u00f6rungsr\u00fcge.<\/p>\n<p>16. Am 20.\u00a0Februar\u00a02012 wurde wegen weiterer Betrugsdelikte f\u00f6rmlich Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer erhoben.<\/p>\n<p>17. Am 16.\u00a0August\u00a02012 sprach das Amtsgericht W. den Beschwerdef\u00fchrer u.\u00a0a. des Betrugs in zehn F\u00e4llen, davon in f\u00fcnf\u00a0F\u00e4llen in Tateinheit mit F\u00e4lschung von Daten, schuldig. Diese Verurteilung beinhaltete die weiteren Taten, die das Landgericht bei der Strafzumessung ber\u00fccksichtigt hatte und bez\u00fcglich derer das Landgericht die unter den Randnummern\u00a011 und 12 wiedergegeben Ausf\u00fchrungen gemacht hatte. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte diese weiteren Taten gestanden, nachdem das Amtsgericht eine Zeugenvernehmung durchgef\u00fchrt hatte.<\/p>\n<p>18. Er wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. In die Gesamtstrafe einbezogen waren die Einzelstrafen f\u00fcr die zehn F\u00e4lle von Betrug sowie auch die f\u00fcnfundzwanzig Einzelstrafen, die vom Amtsgericht W. am 9.\u00a0August\u00a02010 verh\u00e4ngt und vom Landgericht W. am 21.\u00a0Juni\u00a02011 best\u00e4tigt worden waren (siehe Rdnrn.\u00a07 bzw. 11-12). Das Amtsgericht setzte die Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bew\u00e4hrung aus, da sich die Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers angesichts seiner vorangegangenen Straff\u00e4lligkeit ung\u00fcnstig darstelle.<\/p>\n<p>19. Am 18.\u00a0Dezember\u00a02012 nahm der Beschwerdef\u00fchrer seine Berufung zur\u00fcck und das Urteil des Amtsgerichts wurde rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>20. Am 31.\u00a0Juli\u00a02013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde, die der Beschwerdef\u00fchrers gegen die urspr\u00fcngliche Verurteilung zu insgesamt zehn Monaten Freiheitsstrafe eingelegt hatte, zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR 333\/12).<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB)<\/strong><\/p>\n<p>21. Die \u00a7\u00a7\u00a053 bis 55 StGB betreffen die Bildung einer Gesamtstrafe, wenn verschiedene oder mehrmalige Taten, die Gegenstand ein und derselben oder einer fr\u00fcheren Verurteilung sind, abgeurteilt werden. Das Gericht muss die Gesamtstrafe durch Erh\u00f6hung der schwersten Einzelstrafe bilden. Die Gesamtstrafe darf jedoch die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Bei der Zumessung der Gesamtstrafe erfolgt eine umfassende Beurteilung der T\u00e4terpers\u00f6nlichkeit und der einzelnen Taten.<\/p>\n<p>22. Werden in die Bildung der Gesamtstrafe auch fr\u00fchere Verurteilungen einbezogen, so hat das zust\u00e4ndige Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a056 Abs.\u00a01\u00a0StGB erneut zu pr\u00fcfen, ob die Gesamtstrafe zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden kann. Die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung zur Bew\u00e4hrung lauten, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 56<br \/>\nStrafaussetzung<\/p>\n<p>\u201e(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bew\u00e4hrung aus, wenn zu erwarten ist, da\u00df der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und k\u00fcnftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Pers\u00f6nlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umst\u00e4nde seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverh\u00e4ltnisse und die Wirkungen zu ber\u00fccksichtigen, die von der Aussetzung f\u00fcr ihn zu erwarten sind.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes\u00a01 auch die Vollstreckung einer h\u00f6heren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht \u00fcbersteigt, zur Bew\u00e4hrung aussetzen, wenn nach der Gesamtw\u00fcrdigung von Tat und Pers\u00f6nlichkeit des Verurteilten besondere Umst\u00e4nde vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bem\u00fchen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>23. Wird eine fr\u00fchere Gesamtstrafe Teil einer neugebildeten Gesamtstrafe, so wird die fr\u00fchere Gesamtstrafe gegenstandslos.<\/p>\n<p><strong>B. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p>24. In einem Beschluss vom 10.\u00a0Mai\u00a02017\u00a0(2\u00a0StR\u00a0117\/17) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Frage der Voraussetzungen einer Ber\u00fccksichtigung von Vorw\u00fcrfen aus schwebenden strafrechtlichen Verfahren, deren rechtskr\u00e4ftiges Urteil noch aussteht, best\u00e4tigt. Er stellte fest, dass ein Gericht bei der Entscheidung \u00fcber die Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung solche Vorw\u00fcrfe nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten d\u00fcrfe, wenn es zur Richtigkeit dieser Beschuldigungen keine eigenen, prozessordnungsgem\u00e4\u00dfen Feststellungen getroffen habe.<\/p>\n<p>25. Aufgrund der Unschuldsvermutung d\u00fcrfe ein Verdacht bez\u00fcglich solcher Vorw\u00fcrfe nicht zum Nachteil des Angeklagten ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 DER KONVENTION<\/p>\n<p>26. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass das Landgericht bei der Beweisw\u00fcrdigung im Zusammenhang mit der Strafzumessung nach seiner ersten Verurteilung mit seinen Ausf\u00fchrungen zu weiteren, ihm vorgeworfenen Betrugsdelikten, die Gegenstand eines separaten, noch anh\u00e4ngigen strafrechtlichen Verfahrens waren, gegen die Unschuldsvermutung versto\u00dfen habe. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 2 der Konvention. Der Gerichtshof stellt fest, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 zu den zentralen Elementen eines fairen Verfahrens geh\u00f6rt, wie es von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 verlangt wird (siehe B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a037568\/97, Rdnr.\u00a053, 3.\u00a0Oktober\u00a02002). Der Gerichtshof, der Herr \u00fcber die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist (siehe bspw. W. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a068125\/14 und 72204\/14, Rdnr.\u00a044, 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018), h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, diese R\u00fcge unter Schwerpunktsetzung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention zu pr\u00fcfen, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Anklage wegen einer Straftat<\/em><\/p>\n<p>27. Die Regierung trug vor, dass Artikel 6\u00a0Abs.\u00a02 der Konvention nicht anwendbar sei, da der Beschwerdef\u00fchrer in Bezug auf die weiteren Straftaten nicht vor dem Landgericht angeklagt gewesen sei. Die strafrechtlichen Ermittlungen wegen dieser weiteren Taten seien separat gef\u00fchrt worden und das Landgericht habe \u00fcber die entsprechenden Vorw\u00fcrfe nicht zu entscheiden gehabt. Es habe einzig im Zusammenhang mit der Strafzumessung eine Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers erstellen m\u00fcssen, dabei habe jedoch keine abschlie\u00dfende Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit stattgefunden.<\/p>\n<p>28. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte aus, dass er durch die parallel laufenden strafrechtlichen Ermittlungen als eine wegen einer Straftat angeklagte Person im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in der Konvention habe gelten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>29. Im Hinblick auf den Geltungszeitraum der Unschuldsvermutung weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 f\u00fcr jede Person gilt, die im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in der Konvention \u201eeiner Straftat angeklagt ist\u201c, d.\u00a0h. ab der amtlichen Mitteilung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet wird (siehe B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a076607\/13, Rdnr.\u00a030, 25.\u00a0Januar\u00a02018) oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ma\u00dfnahmen, die die Beh\u00f6rden aufgrund des Verdachts gegen ihn ergriffen haben, ernsthafte Auswirkungen auf seine Situation haben (siehe Simeonovi\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021980\/04, Rdnrn.\u00a0110-111, 12.\u00a0Mai\u00a02017 und darin zitierte Rechtsprechung).<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof stimmt mit der Regierung dahingehend \u00fcberein, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht bez\u00fcglich der weiteren Taten nicht \u00fcber eine strafrechtliche Anklage im Sinne der autonomen Bedeutung dieses Begriffs in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entschieden wurde (siehe Allen\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025424\/09, Rdnrn.\u00a095-96, ECHR\u00a02013). Das Landgericht war nicht daf\u00fcr zust\u00e4ndig, den Beschwerdef\u00fchrer wegen der weiteren Taten zu verurteilen. Bez\u00fcglich dieser Tatvorw\u00fcrfe musste nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen in einem separaten Strafverfahren vor dem zust\u00e4ndigen Amtsgericht Anklage erhoben werden, was auch geschah (siehe Rdnr.\u00a017).<\/p>\n<p>31. Entsprechend der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention garantierte Recht praktikabel und wirksam ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung allerdings nicht nur im Zusammenhang mit Strafverfahren Anwendung, bei denen das Strafgericht zur Aburteilung der Tatvorw\u00fcrfe berufen ist. Die Bestimmung zielt darauf ab, zu verhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens untergraben wird, indem in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren pr\u00e4judizierende \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt werden (siehe Mokhov\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a028245\/04, Rdnr.\u00a028, 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010; und D.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017103\/10, Rdnr.\u00a041, 27.\u00a0Februar\u00a02014).<\/p>\n<p>32. \u00c4u\u00dferungen von Amtstr\u00e4gern, und auch Gerichten, welche die \u00d6ffentlichkeit dahingehend beeinflussen, den Verd\u00e4chtigen f\u00fcr schuldig zu halten, und der Tatsachenbewertung durch die zust\u00e4ndige gerichtliche Instanz vorgreifen, er\u00f6ffnen den Anwendungsbereich von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention, wenn der Beschwerdef\u00fchrer einen entsprechenden Zusammenhang nachweisen kann (siehe sinngem\u00e4\u00df Allen, a.a.O., Rdnr.\u00a0104; und K., a.a.O., Rdnr.\u00a041).<\/p>\n<p>33. Im Zusammenhang mit gleichzeitig anh\u00e4ngigen Strafverfahren ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 anwendbar, wenn eine Gerichtsentscheidung, die in einem Verfahren ergeht, das nicht gegen den Betroffenen als \u201eAngeklagten\u201c gerichtet ist, ihn aber dennoch betrifft und mit einem gleichzeitig gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren in Verbindung steht, eine vorzeitige Bewertung seiner Schuld implizieren kann (siehe E.K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a02130\/10, Rdnr.\u00a037, 12.\u00a0November\u00a02015; und K., a.a.O., Rdnr.\u00a041).<\/p>\n<p>34. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass ein separates strafrechtliches Verfahren, das auch eine Wohnungsdurchsuchung beinhaltete, im Gange war. Dieses separate strafrechtliche Verfahren war infolge weiterer Betrugsvorw\u00fcrfe eingeleitet worden und das Landgericht hatte im Rahmen der Strafzumessung auf diese weiteren Tatvorw\u00fcrfe Bezug genommen (siehe Rdnrn.\u00a08-12).<\/p>\n<p>35. In den angegriffenen \u00c4u\u00dferungen setzte sich das Landgericht eindeutig mit den Tatsachen und Vorw\u00fcrfen auseinander, die sp\u00e4ter dem dann zust\u00e4ndigen Amtsgericht W. zur Beurteilung vorgelegt werden sollten (siehe Rdnr.\u00a017).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof schlie\u00dft daraus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Strafe durch das Landgericht nach der ersten Verurteilung wegen Betrugs und F\u00e4lschung und dem gleichzeitig laufenden strafrechtlichen Verfahren wegen der gegen den Beschwerdef\u00fchrer erhobenen weiteren Betrugsvorw\u00fcrfe bestand, auch wenn noch nicht f\u00f6rmlich Anklage erhoben worden war (siehe Rdnrn.\u00a08-9 und 16). Somit fiel das Strafverfahren vor dem Landgericht in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention. Die diesbez\u00fcgliche Einwendung der Regierung ist folglich zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><em>2. Opfereigenschaft<\/em><\/p>\n<p>37. Nach Ansicht der Regierung konnte der Beschwerdef\u00fchrer nicht bzw. nicht mehr geltend machen, im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention Opfer eines Versto\u00dfes gegen die Unschuldsvermutung zu sein. Die vom Landgericht am 21.\u00a0Juni\u00a02011 festgesetzte Gesamtstrafe sei zu keinem Zeitpunkt vollstreckt worden und mit Verh\u00e4ngung der neuen Gesamtstrafe durch das Amtsgericht am 16.\u00a0August\u00a02012 letztendlich gegenstandslos geworden (siehe Rdnrn.\u00a018 und 23).<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer wandte sich gegen diese Auffassung und trug vor, dass es nicht von Belang sei, dass die urspr\u00fcngliche Gesamtstrafe gegenstandslos geworden sei.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof stellt fest, dass es sich nicht auf die Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers auswirkt, dass die urspr\u00fcngliche Gesamtstrafe nicht vollstreckt wurde. Nicht die Freiheitsstrafe, sondern die vorzeitige Bewertung seiner Schuld in Bezug auf Vorw\u00fcrfe, die Gegenstand eines laufenden strafrechtlichen Verfahrens waren, k\u00f6nnte Anlass zu einem Versto\u00df gewesen sein. Dass der Beschwerdef\u00fchrer letzten Endes der weiteren Taten schuldig gesprochen und eine neue Gesamtstrafe verh\u00e4ngt wurde, stellte keine Heilung der Verletzung seines Rechts dar, in dem strafrechtlichen Verfahren, das sp\u00e4ter vor dem Amtsgericht W. verhandelt wurde, bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten (siehe sinngem\u00e4\u00df Matija\u0161evi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Serbien, Individualbeschwerde Nr.\u00a023037\/04, Rdnr.\u00a049, ECHR\u00a02006\u2011X; und B., a.a.O., Rdnr.\u00a068). Der Gerichtshof schlie\u00dft daraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer geltend machen kann, Opfer eines potenziellen Versto\u00dfes der Unschuldsvermutung zu sein.<\/p>\n<p><em>3. Schlussfolgerung<\/em><\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Er stellt weiter fest, dass sie auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>41. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, dass das Landgericht in Bezug auf die weiteren Taten unter Verletzung der Unschuldsvermutung die Rolle des zur Entscheidung berufenen Strafgerichts eingenommenen habe. Die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen im Urteil vom 21.\u00a0Juni\u00a02011 w\u00fcrden die Auffassung des Landgerichts wiedergeben, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich auch der Begehung der weiteren Taten schuldig gemacht habe. Es komme nicht darauf an, inwiefern ihm im Hinblick auf diese weiteren Taten ein rechtsstaatliches Verfahren zuteil geworden sei.<\/p>\n<p>42. Die Regierung trat dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers entgegen. Das Landgericht habe hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf die weiteren Taten keine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung erlassen; diese Taten seien lediglich einer von mehreren Aspekten bei der Beurteilung der Legalprognose gewesen. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit den Umst\u00e4nden der Rechtssache B\u00f6hmer (a.a.O.), in welcher der Gerichtshof auf eine Verletzung erkannt hatte, vergleichbar, da es nicht um den Widerruf einer Strafaussetzung gegangen sei, sondern das Landgericht W. die urspr\u00fcngliche Entscheidung \u00fcber die Strafaussetzung zu treffen gehabt habe.\u00a0Auch reiche zur Einsch\u00e4tzung des k\u00fcnftigen Legalverhaltens des Beschwerdef\u00fchrers ein blo\u00dfer Verdacht weiterer Straftaten nicht aus. Das Landgericht habe die Vorw\u00fcrfe aus dem gleichzeitig laufenden Verfahren nur ber\u00fccksichtigen d\u00fcrfen, da es eigene Feststellungen zur Richtigkeit dieser Vorw\u00fcrfe getroffen habe. Es habe demnach prozessordnungsgem\u00e4\u00df alle ma\u00dfgeblichen Feststellungen getroffen, die es ihm erlaubten, zu dem Schluss zu gelangen, dass der Beschwerdef\u00fchrer die weiteren Straftaten begangen habe. Dem Beschwerdef\u00fchrer sei vor dem Landgericht au\u00dferdem die Wahrnehmung s\u00e4mtlicher Verteidigungsrechte m\u00f6glich gewesen, so wie sie ihm auch als Angeklagter in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht im Hinblick auf diese weiteren Straftaten zugestanden h\u00e4tten. Der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer habe insbesondere die M\u00f6glichkeit gehabt, den Polizeibeamten P. in der Hauptverhandlung zu befragen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>43. Wird festgestellt, dass zwischen den beiden gleichzeitig laufenden strafrechtlichen Verfahren ein Zusammenhang bestand (siehe Rdnr.\u00a036), muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob bei der Beweisw\u00fcrdigung und den \u00c4u\u00dferungen des Landgerichts die Unschuldsvermutung beachtet wurde (siehe Allen, a.a.O., Rdnr.\u00a0119).<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es zur Bestimmung der Umst\u00e4nde, unter denen eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention vorliegt, in hohem Ma\u00dfe auf die Art und den Kontext des Verfahrens ankommt, in dem die angegriffene Entscheidung ergangen ist (siehe K., a.a.O., Rdnr.\u00a063, betreffend vorzeitiger \u00c4u\u00dferungen; sowie allgemeiner Allen, a.a.O., Rdnr.\u00a0125).<\/p>\n<p>45. Gleichwohl geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass dem Sprachgebrauch der innerstaatlichen Gerichte entscheidende Bedeutung zukommt (siehe M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a054963\/08, Rdnr.\u00a046, 27.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014 betreffend eine Entscheidung \u00fcber die Aussetzung einer Reststrafe zur Bew\u00e4hrung; sowie allgemeiner Allen, a.a.O., Rdnr.\u00a0126).<\/p>\n<p>46. Da Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention darauf abzielt, zu verhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens untergraben wird, indem Amtstr\u00e4ger, die nicht dem zur Entscheidung berufenen Gremium angeh\u00f6ren, in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren vorzeitige \u00c4u\u00dferungen t\u00e4tigen, muss, wie bereits erw\u00e4hnt, besonderes Augenmerk auf die Art und den Kontext des konkreten Verfahrens gelegt werden (siehe K., a.a.O., Rdnr.\u00a063; N.\u00a0A.\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a027473\/11, Rdnrn.\u00a041-49, 18.\u00a0Dezember\u00a02014; Reeves\u00a0.\/.\u00a0Norwegen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a04248\/02, 8.\u00a0Juli\u00a02004; und Ringvold\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a034964\/97, Rdnr.\u00a038, ECHR 2003 II). Das gilt nicht nur f\u00fcr F\u00e4lle ungl\u00fccklichen Sprachgebrauchs (siehe Allen, a.a.O., Rdnr.\u00a0126), sondern auch f\u00fcr F\u00e4lle, bei denen die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen eindeutig Zweifel an der Unschuld des Beschwerdef\u00fchrers wecken, obwohl seine Schuld noch nicht erwiesen ist (siehe sinngem\u00e4\u00df B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a076607\/13, Rdnrn.\u00a051 und 52, 25.\u00a0Januar\u00a02018).<\/p>\n<p>47. Im Hinblick auf vorzeitige \u00c4u\u00dferungen hat der Gerichtshof in F\u00e4llen, in denen Gerichte separate Taten bei der Strafzumessung strafsch\u00e4rfend ber\u00fccksichtigt hatten, auf eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention erkannt (Kangers\u00a0.\/.\u00a0Lettland, Individualbeschwerde Nr.\u00a035726\/10, Rdnrn.\u00a055-62, 14.\u00a0M\u00e4rz\u00a02019; und Hajnal\u00a0.\/.\u00a0Serbien, Individualbeschwerde Nr.\u00a036937\/06, Rdnrn.\u00a0129-131, 19.\u00a0Juni\u00a02012). In der Rechtssache Kangers hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine jede Rechtsordnung Vermutungen tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art kennt, und dass die Konvention dem nicht grunds\u00e4tzlich entgegensteht. Er hat jedoch von den Vertragsstaaten verlangt, diese angemessen einzugrenzen, so dass der Bedeutung des Streitgegenstands Rechnung getragen wird und die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (Kangers, a.a.O., Rdnr.\u00a056).<\/p>\n<p>48. Demgegen\u00fcber hat der Gerichtshof in der Rechtssache B. (a.a.O., Rdnr.\u00a048) aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde des Falles keine Verletzung erkennen k\u00f6nnen. Dort ging es um eine Beweisw\u00fcrdigung entsprechend der f\u00fcr Serientaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs geltenden Besonderheiten und alle Tatvorw\u00fcrfe waren urspr\u00fcnglich vor dem zur Entscheidung berufenen Gericht anh\u00e4ngig. Folglich war dieses Gericht auch hinsichtlich der weiteren Vorw\u00fcrfe das zust\u00e4ndige Tatgericht. Au\u00dferdem wurde das Strafverfahren hinsichtlich der weiteren Tatvorw\u00fcrfe im Verlauf der Hauptverhandlung, in der sp\u00e4ter die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt wurden, eingestellt.<\/p>\n<p>49. Im Hinblick auf die Art und den Kontext des Verfahrens hat der Gerichtshof insbesondere gepr\u00fcft, ob eine angegriffene \u00c4u\u00dferung ausdr\u00fccklich und umfassend auf die strafrechtliche Schuld des Beschwerdef\u00fchrers abstellte (siehe Lagard\u00e8re\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a018851\/07, Rdnrn.\u00a085-87, 12.\u00a0April\u00a02012) oder ob das urteilende Gericht sich lediglich auf die Pr\u00fcfung bestimmter Aspekte einer Strafvorschrift beschr\u00e4nkte (siehe N.\u00a0A.\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, a.a.O., Rdnrn.\u00a042-49).<\/p>\n<p>50. In F\u00e4llen, die einen Strafaussetzungswiderruf betrafen, war die Unschuldsvermutung nicht verletzt, wenn das Gericht keine eigenen Feststellungen zur Schuld des Beschwerdef\u00fchrers traf, sondern seiner Entscheidung entweder nur dessen Gest\u00e4ndnis zugrunde legte (siehe G.\u00a0S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a015871\/89, Kommissionsentscheidung vom 9.\u00a0Oktober\u00a01991, unver\u00f6ffentlicht; sowie im Gegensatz dazu E.K., a.a.O., Rdnr.\u00a059, wo der Beschwerdef\u00fchrer sein urspr\u00fcngliches Gest\u00e4ndnis zur\u00fccknahm) oder \u2013 in einem Fall betreffend einer Entscheidung \u00fcber die Aussetzung eines Strafrests zur vorzeitigen Haftentlassung \u2013 die Feststellungen ein direktes Zitat aus dem Sachverst\u00e4ndigengutachten waren (siehe M., a.a.O., Rdnr.\u00a052).<\/p>\n<p>51. Insbesondere hat der Gerichtshof auf eine Verletzung erkannt, als das innerstaatliche Recht beim Widerruf einer Strafaussetzung ausdr\u00fccklich verlangte, dass das Gericht sich in seiner Beurteilung auf die Feststellung st\u00fctzen m\u00fcsse, dass der Verurteilte weitere Straftaten begangen hat (siehe B., a.a.O., Rdnrn.\u00a063 und 64). Er hat gleicherma\u00dfen eine Verletzung festgestellt, als ein Strafverfahren aufgrund der Annahme, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Tat erwiesenerma\u00dfen begangen worden sei, eingestellt wurde (siehe Virabyan\u00a0.\/.\u00a0Armenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a040094\/05, Rdnr.\u00a0191, 2.\u00a0Oktober 2012). Im Gegensatz dazu hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem die Strafvollstreckungskammer nicht feststellen musste, ob der Beschwerdef\u00fchrer eine weitere Straftat begangen hatte, sondern die angegriffenen Ausf\u00fchrungen Bestandteil einer Gesamtprognose waren (M., a.a.O., Rdnrn.\u00a050 und\u00a053), keine Verletzung festgestellt.<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>52. Im Hinblick auf den Sprachgebrauch des Landgerichts, der den Ausgangspunkt der Beurteilung der Vereinbarkeit der angefochtenen \u00c4u\u00dferung mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention darstellt, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass das Urteil vom 21.\u00a0Juni\u00a02011 \u00c4u\u00dferungen enthielt, denen zufolge der Beschwerdef\u00fchrer \u201esich weiterer Vergehen des Betrugs schuldig gemacht\u201c habe und bewiesen sei, dass er \u201esich erneut mehrerer Vergehen des Betrugs schuldig gemacht\u201c und sich trotz der bevorstehenden Berufungshauptverhandlung \u201eerneut straff\u00e4llig gemacht\u201c habe (siehe die unter den Rdnrn.\u00a011 und 12 wiedergegebenen bzw. zusammengefassten Textpassagen).<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese \u00c4u\u00dferungen f\u00fcr sich betrachtet nahelegen, dass das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer der Begehung weiterer Betrugstaten f\u00fcr schuldig befand. Die \u00c4u\u00dferungen sind nicht mehrdeutig. Es ist unbestritten (siehe Rdnr.\u00a042), dass sich das Landgericht nicht auf die Beschreibung einer Verdachtslage beschr\u00e4nkt hat (siehe C.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a048144\/09, Rdnr.\u00a053, 15.\u00a0Januar\u00a02015).<\/p>\n<p>54. In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof an, dass die \u00c4u\u00dferungen keinen ausdr\u00fccklichen Vorbehalt dahingehend enthielten, dass die weiteren Betrugsvorw\u00fcrfe bis dato noch in einem separaten strafrechtlichen Verfahren gepr\u00fcft wurden (sinngem\u00e4\u00df M.\u00a0M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a023091\/93, Kommissionsentscheidung vom 30.\u00a0November\u00a01993, unver\u00f6ffentlicht).<\/p>\n<p>55. Zur Beurteilung der Frage, ob die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen einen Versto\u00df gegen die Unschuldsvermutung dargestellt haben, pr\u00fcft der Gerichtshof in einem zweiten Schritt die Art und den Kontext des Verfahrens, in dem die \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt wurden.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof teilt nicht die Auffassung der Regierung, dass der vorliegende Fall mit der Rechtssache M. (a.a.O., Rdnr.\u00a053, bei der der Gerichtshof keine Verletzung festgestellt hat) vergleichbar sei. Wie bereits ausgef\u00fchrt, waren die angegriffenen Ausf\u00fchrungen im vorliegenden Fall nicht mehrdeutig (siehe Rdnr.\u00a053) und beschr\u00e4nkten sich auch nicht auf die Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers oder eine Beurteilung \u201esein[es] Verhalten[s] nach der Tat\u201c, wegen der die Strafzumessung erfolgte.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Landgericht sich umfassend zur strafrechtlichen Schuld des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich der weiteren Straftaten, die Gegenstand eines laufenden strafrechtlichen Verfahrens waren, ge\u00e4u\u00dfert hat (siehe B., a.a.O., Rdnrn.\u00a063 und 65; und Lagard\u00e8re, a.a.O., Rdnrn.\u00a085-87). Es hat sich nicht auf die Pr\u00fcfung bestimmter Aspekte einer Strafvorschrift im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch beschr\u00e4nkt (im Gegensatz dazu N.\u00a0A.\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, a.a.O., Rdnr.\u00a049) oder sich lediglich auf ein Schuldeingest\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt (siehe G.\u00a0S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.a.O.; und M., a.a.O., Rdnr.\u00a052, in Bezug auf Zitate aus einem Sachverst\u00e4ndigengutachten).<\/p>\n<p>58. W\u00e4hrend der Beschwerdef\u00fchrer davon absah, sich zu den neuen Ermittlungen und Vorw\u00fcrfen zu \u00e4u\u00dfern, hat das Landgericht hinsichtlich dieser weiteren Taten vielmehr die Funktion eines Strafgerichts eingenommen und den Polizeibeamten P. als Zeugen geh\u00f6rt (siehe Rdnr.\u00a010), bevor es zu der eindeutigen Schlussfolgerung gelangte, dass der Beschwerdef\u00fchrer die ihm vorgeworfenen weiteren Straftaten begangen habe.<\/p>\n<p>59. Schlie\u00dflich nimmt der Gerichtshof die Argumentation der Regierung zur Kenntnis, wonach das Landgericht in der vorliegenden Rechtssache die Strafverfahrensvorschriften eingehalten und dem Beschwerdef\u00fchrer s\u00e4mtliche Verfahrensrechte gew\u00e4hrt habe, die er auch als Angeklagter in der Hauptverhandlung zu den weiteren Straftaten gehabt h\u00e4tte (siehe Rdnr.\u00a042). Aber die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Einhaltung der Verfahrensvorschriften vor einem Gericht, das nicht zur Aburteilung der in Rede stehenden weiteren Straftaten berufen ist, ist nicht geeignet, einen Versto\u00df gegen die Unschuldsvermutung zu widerlegen (siehe B., a.a.O., Rdnr.\u00a067; und demgegen\u00fcber die besonderen Umst\u00e4nde in B., a.a.O., Rdnr.\u00a053, wo das Gericht auch f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die weiteren Tatvorw\u00fcrfe zust\u00e4ndig war).<\/p>\n<p>60. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen reichen aus, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass die \u00c4u\u00dferungen des Landgerichts, der Beschwerdef\u00fchrer habe sich der Begehung der weiteren Straftaten schuldig gemacht, im Hinblick auf das laufende strafrechtliche Verfahren zu diesen weiteren Taten im Gegensatz zur Unschuldsvermutung gestanden haben. Dementsprechend ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>61. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>62. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 10.000\u00a0Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Ihm sei durch die Verletzung seines Rechts, bis zum Beweis seiner Schuld als unschuldig zu gelten, Kummer und Frustration zugef\u00fcgt worden.<\/p>\n<p>63. Die Regierung trug vor, dass dem Beschwerdef\u00fchrer durch das Urteil des Landgerichts weder k\u00f6rperliche noch psychische Unannehmlichkeiten entstanden seien. Die urspr\u00fcngliche, nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzte Gesamtstrafe sei nie vollstreckt, sondern sp\u00e4ter gegenstandslos geworden. \u00dcberdies sei dem Beschwerdef\u00fchrer bewusst gewesen, dass er die weiteren Taten begangen habe, da er sie schlie\u00dflich in dem anschlie\u00dfenden Verfahren vor dem Amtsgericht W. gestanden habe.<\/p>\n<p>64. Unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Falles spricht der Gerichtshof dem Beschwerdef\u00fchrer 5.000\u00a0EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden zu<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>65. Der Beschwerdef\u00fchrer verlangte au\u00dferdem 3.570\u00a0EUR f\u00fcr Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof. Ausweislich der von dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers ausgestellten Rechnungen wurde dieser Betrag auf der Grundlage von 20\u00a0Arbeitsstunden bei einem Stundensatz von 150\u00a0EUR zzgl. Mehrwertsteuer berechnet.<\/p>\n<p>66. Die Regierung wandte sich gegen diese Forderung. Zwanzig Stunden seien \u00fcberzogen und es sei auch kein Beleg daf\u00fcr vorgelegt worden, dass ein Stundensatz von 150\u00a0EUR vereinbart worden sei.<\/p>\n<p>67. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall h\u00e4lt der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien f\u00fcr angebracht, 3.570\u00a0EUR (inkl. Mwst.) zur Deckung der in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>i) 5.000\u00a0EUR (f\u00fcnftausend Euro) f\u00fcr immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>ii) 3.750\u00a0EUR (dreitausendsiebenhundertf\u00fcnfzig Euro) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20.\u00a0Februar\u00a02020 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 S\u00edofra O\u2019Leary<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1277\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1277&text=RECHTSSACHE+KREBS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+68556%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1277&title=RECHTSSACHE+KREBS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+68556%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1277&description=RECHTSSACHE+KREBS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+68556%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Konvention vorliege, da bei der Beweisw\u00fcrdigung im Rahmen der Strafzumessung nach seiner ersten Verurteilung durch \u00c4u\u00dferungen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1277\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1277","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1277","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1277"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1277\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1281,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1277\/revisions\/1281"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1277"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1277"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1277"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}