{"id":1272,"date":"2021-05-17T13:48:55","date_gmt":"2021-05-17T13:48:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1272"},"modified":"2021-05-17T14:33:05","modified_gmt":"2021-05-17T14:33:05","slug":"rechtssache-evers-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-17895-14","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1272","title":{"rendered":"RECHTSSACHE EVERS\u00a0gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 17895\/14"},"content":{"rendered":"<p>Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass er durch die im Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit einer geistig behinderten Frau zu untersagen,<!--more--> in seinen Rechten nach den Artikeln 6 und 8 der Konvention verletzt worden sei. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17895\/14) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr E. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 25. Februar 2014 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE E.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr. 17895\/14)<\/em><br \/>\nENTSCHEIDUNG<\/p>\n<p>Artikel 8 \u2022 Recht auf Privatleben \u2022 Beanstandung eines vorhersehbaren Kontaktverbots im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch einer geistig behinderten Frau, der Mutter des Kindes des Beschwerdef\u00fchrers \u2022 Artikel 8 nicht anwendbar \u2022 Fehlen einer Familienverbindung \u2022 kein besonderes Interesse der Frau an Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer \u2022 Schutzsystem f\u00fcr die widerstandsunf\u00e4hige Frau \u2022 schwerwiegende Verletzung ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte \u2022 Gefahr weiterer Verletzungen im Falle der Fortsetzung des Kontakts<br \/>\nArtikel 6 (zivilrechtlicher Aspekt) \u2022 faires Verfahren \u2022 hinreichende Beweisgrundlage f\u00fcr die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte \u2022 Anh\u00f6rung der Frau und von Sachverst\u00e4ndigen sowie Gelegenheit des Beschwerdef\u00fchrers, seine Argumente schriftlich vorzutragen \u2022 mangels Feststellung des \u201evern\u00fcnftigen Willens\u201c der geistig behinderten Frau Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8\u00a0Abs. 1 der Konvention<br \/>\nArtikel 6 (zivilrechtlicher Aspekt) \u2022 faires Verfahren \u2022 Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdef\u00fchrer vollst\u00e4ndige Einsicht in die Betreuungsakte zu gew\u00e4hren \u2022 keine Beeintr\u00e4chtigung der Verteidigung des Beschwerdef\u00fchrers \u2022 relevante und ausreichende Gr\u00fcnde<br \/>\nArtikel 6 (zivilrechtlicher Aspekt) \u2022 m\u00fcndliche Verhandlung \u2022 keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde, die den Verzicht auf eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers rechtfertigen \u2022 Verfahren, das die W\u00fcrdigung seiner Person und seiner Beziehung zu der geistig behinderten Frau beinhaltet<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">STRASSBURG<br \/>\n28. Mai 2020<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<br \/>\nnach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 10. M\u00e4rz 2020<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17895\/14) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr E. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 25. Februar 2014 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde zun\u00e4chst durch Herrn S., Rechtsanwalt in M., und anschlie\u00dfend durch Herrn K., Rechtsanwalt in L., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass er durch die im Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit einer geistig behinderten Frau zu untersagen, in seinen Rechten nach den Artikeln 6 und 8 der Konvention verletzt worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 21.\u00a0M\u00e4rz\u00a02016 wurde die Beschwerde der Regierung zur Kenntnis gebracht.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer lebt in B.<\/p>\n<p>6. 2009 lebte er in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Partnerin P.B. und deren Tochter V. Die 19.. geborene V. war damals 22 Jahre alt und leidet an einer geistigen Behinderung. P.B. war 2007 als rechtliche Betreuerin von V. eingesetzt worden.<\/p>\n<p>7. An einem nicht bezeichneten Datum im Jahr 2009 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdef\u00fchrer ein Strafverfahren wegen mutma\u00dflichen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf\u00e4higen Person ein. P.B. hatte sexuelle Kontakte zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und V. angezeigt. Zun\u00e4chst hatte sie behauptet, dass sie den Beschwerdef\u00fchrer und V. unbekleidet und einander ber\u00fchrend im Bett ertappt habe. Ferner hatte sie angegeben, der Beschwerdef\u00fchrer habe die sexuellen Kontakte zu V. zugegeben und den Vorfall der Tatsache zugeschrieben, dass P.B. ihm in der Vergangenheit den Geschlechtsverkehr verweigert habe. P.B. hatte dar\u00fcber hinaus behauptet, dass er sich wegen ihrer finanziellen Abh\u00e4ngigkeit von ihm in Bezug auf V. \u201eFreiheiten herausgenommen\u201c habe. Sp\u00e4ter im Strafverfahren zog P.B. ihre Behauptungen zur\u00fcck und gab an, V. habe ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und sie, P.B., habe einer geplanten Heirat von V. und dem Beschwerdef\u00fchrer zugestimmt.<\/p>\n<p>8. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 10. Dezember 2009 ein. Auf Grundlage einer Stellungnahme des Allgemeinarztes von V. vom 10. November 2009, wonach V. durchaus f\u00e4hig gewesen sei, k\u00f6rperlichen Widerstand zu leisten, wenn sie mit der sexuellen Beziehung zu dem Beschwerdef\u00fchrer nicht einverstanden gewesen w\u00e4re, vertrat die Staatsanwaltschaft die Auffassung, es k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass V. unf\u00e4hig sei, Widerstand gegen sexuelle Handlungen zu leisten.<\/p>\n<p>9. Am 20. September 2010 wurde V. durch Beschluss des Amtsgerichts E. im Wege der einstweiligen Anordnung in einer Einrichtung f\u00fcr Menschen mit Behinderungen untergebracht, P.B. als ihre Betreuerin entlassen und ein Berufsbetreuer f\u00fcr V. bestellt. Das Gericht f\u00fchrte aus, dass das Verfahren eingeleitet worden sei, nachdem es von einer Klinik die Mitteilung erhalten habe, dass V. vermutlich sexuellen Missbrauch erlitten habe, da sie an einer mittelgradigen geistigen Behinderung leide und von dem 71-j\u00e4hrigen Partner von P.B. \u2013 dem Beschwerdef\u00fchrer \u2013 schwanger sei. Die einstweilige Anordnung wurde im Wesentlichen darauf gest\u00fctzt, dass P.B. den Beschwerdef\u00fchrer nicht davon abgehalten habe, V. zu missbrauchen und zu schw\u00e4ngern, sowie darauf, dass P.B. und V. keinen Wunsch ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, die Umst\u00e4nde, die zu dem Missbrauch von V. und zu ihrer Schwangerschaft gef\u00fchrt h\u00e4tten, zu \u00e4ndern. Vor Erlass seines Beschlusses hatte das Amtsgericht V. und P.B. und auch den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>10. Das Amtsgericht ordnete die Einholung dreier Sachverst\u00e4ndigengutachten zum k\u00f6rperlichen und psychischen Gesundheitszustand von V. an.<\/p>\n<p>11. Im Anschluss leitete die Staatsanwaltschaft, die vom Amtsgericht entsprechend in Kenntnis gesetzt worden war, ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs ein, und zwar erneut gegen den Beschwerdef\u00fchrer und erstmals auch gegen P.B. (als Betreuerin von V. zur ma\u00dfgeblichen Zeit).<\/p>\n<p>12. Am 2. M\u00e4rz 2011 brachte V. einen Sohn zur Welt, der seither in einer Pflegefamilie lebt. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung hatte der Beschwerdef\u00fchrer, dessen Vaterschaft festgestellt worden war, etwa einmal im Monat begleiteten Umgang mit seinem Sohn. V. hatte getrennt davon etwa alle vier bis sechs Wochen Umgang mit ihrem Sohn.<\/p>\n<p>13. Am 21. M\u00e4rz 2011 best\u00e4tigte das Amtsgericht Erding die einstweilige Anordnung vom 20. September 2010. Unter Berufung auf drei Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 3. November 2010, 20. Dezember 2010 bzw. 2. M\u00e4rz 2011, die in dem Beschluss ausf\u00fchrlich zusammengefasst und als bedeutsam erachtet wurden, sowie auf die Stellungnahme der betreffenden Beh\u00f6rde, die Strafakten der Staatsanwaltschaft, die Anh\u00f6rung von V., P.B. und des Beschwerdef\u00fchrers und die erneute Anh\u00f6rung von V. im Beisein ihres Betreuers am 15. M\u00e4rz 2011, stellte es fest, dass V. eines Betreuers bed\u00fcrfe, weil sie nicht in der Lage sei, irgendwelche ihrer Angelegenheiten selbst\u00e4ndig zu besorgen. Sie leide an einer mittelgradigen geistigen Behinderung und an Epilepsie. Sie zeige schwerste St\u00f6rungen der Auffassung, der Aufmerksamkeit, der Orientierung und des Ged\u00e4chtnisses. Ihre F\u00e4higkeit, zu kommunizieren, beschr\u00e4nke sich auf bruchst\u00fcckhafte \u00c4u\u00dferungen, die jegliche sinnvolle Kommunikation ausschl\u00f6ssen. Ihre Kritik- und Urteilsf\u00e4higkeit sei vollst\u00e4ndig aufgehoben, da sie sich auf dem intellektuellen Entwicklungsstand eines vierj\u00e4hrigen Kindes befinde (k\u00f6rperlich auf dem einer Vierzehn- bis F\u00fcnfzehnj\u00e4hrigen).<\/p>\n<p>14. Das Amtsgericht stellte ferner fest, dass V. im strafrechtlichen Sinne widerstandsunf\u00e4hig sei, da sie f\u00fcr jegliches freundlich erscheinende Ansinnen empf\u00e4nglich sei. Insoweit k\u00f6nne sie selbst unangemessene Ann\u00e4herungsversuche weder erkennen, noch sich dagegen zur Wehr setzen. Zu dauerhaften Bindungen sei sie nicht f\u00e4hig, sie k\u00f6nne die Angemessenheit (oder Nichtangemessenheit) sozialer Situationen nicht erkennen, habe keinen Zeitbegriff und keinerlei Bewusstsein f\u00fcr Verantwortung sowie die Bed\u00fcrfnisse anderer. Sie habe keinerlei Vorstellung von einer geschlechtlichen Beziehung und Eheschlie\u00dfung, geschweige denn von ihrer Schwangerschaft. Aufgrund der Vorg\u00e4nge, die zu ihrer Schwangerschaft gef\u00fchrt h\u00e4tten, sei sie erheblich beeintr\u00e4chtigt worden. Dieser Geisteszustand habe sich angesichts der geringen Ged\u00e4chtnisspanne und des fehlenden Zeitbegriffs als vor\u00fcbergehend erwiesen. Das Amtsgericht kam vor dem Hintergrund der vorgenannten Tatsachen und Entwicklungen zu dem Ergebnis, dass die Betreuung auf den bereits mit der einstweiligen Anordnung vom 20. September 2010 bestellten Berufsbetreuer zu \u00fcbertragen sei.<\/p>\n<p>15. Das Amtsgericht erl\u00e4uterte ferner detailliert, warum das Gutachten der von P.B. beauftragten privaten Sachverst\u00e4ndigen Z. nicht \u00fcberzeugend sei und zu keinen anderen Ergebnissen f\u00fchre. Insoweit befand es, dass das Gutachten wissenschaftliche Standards nicht erf\u00fclle, da es im Wesentlichen Informationen und Meinungen von P.B. wiedergebe, ohne deren Wahrheitsgehalt und Verl\u00e4sslichkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen und ohne verf\u00fcgbare objektive Informationen aus anderen Quellen zu ber\u00fccksichtigen. Das Amtsgericht stellte dar\u00fcber hinaus fest, dass die vorgebliche Sachverst\u00e4ndige den Beschwerdef\u00fchrer und auch V. nie pers\u00f6nlich getroffen habe, und gelangte zu dem Schluss, dass das von Z. erstellte Sachverst\u00e4ndigengutachten wertlos sei.<\/p>\n<p>16. Was die (kurze) Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers angeht, bemerkte das Amtsgericht, dieser habe erkl\u00e4rt, dass angesichts der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren einzustellen (siehe Rdnr. 8), kein Grund bestehe, V. von ihrer Mutter oder von ihm zu trennen. Seiner Ansicht nach sei V. vollj\u00e4hrig, habe einen freien Willen und k\u00f6nne Geschlechtsverkehr haben, mit wem sie wolle.<\/p>\n<p>17. Am 24. Mai 2012 regte das Landgericht T. eine Einstellung des Strafverfahrens mit der Auflage der Zahlung einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von 1.000 Euro im Falle von P.B. und in H\u00f6he von 8.000 Euro im Falle des Beschwerdef\u00fchrers an. Das Gericht regte diese Auflage aufgrund seiner Feststellung an, dass unabh\u00e4ngig davon, ob festgestellt werde, dass V. widerstandsf\u00e4hig gewesen sei (was einer Bewertung im Hinblick auf die rechtliche Wirksamkeit einer von ihr gegebenen Einwilligung bed\u00fcrfe), nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei. Insbesondere k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdef\u00fchrer nicht vorwerfbar sei, auf die Bewertung der Staatsanwaltschaft vom 10. Dezember 2009 vertraut zu haben, wonach nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass V. unf\u00e4hig sei, Widerstand gegen die Aufforderung zu sexuellen Handlungen zu leisten. Eine Strafbarkeit nach \u00a7 179 StGB (siehe Rdnr. 43) scheide daher in diesem Verfahren aus. Das Landgericht wies aber besonders darauf hin, dass sich diese Bewertung von Dezember 2009 angesichts der Feststellungen in dem vorliegenden Verfahren als falsch herausgestellt habe. In Betracht komme aber eine Strafbarkeit nach \u00a7 174c Abs. 1 StGB (siehe Rdnr. 43), weil der Beschwerdef\u00fchrer die besondere Vertrauensbeziehung zwischen V. und ihrer Mutter ausgenutzt habe. Insoweit k\u00f6nne jedoch aufgrund der gegebenen Umst\u00e4nde und insbesondere der vorhandenen Unterhaltsanspr\u00fcche und Erbanspr\u00fcche durch die Zahlung der genannten Geldbetr\u00e4ge zugunsten einer gemeinn\u00fctzigen Einrichtung das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden.<\/p>\n<p>18. Nachdem die Staatsanwaltschaft, P.B. und der Beschwerdef\u00fchrer zugestimmt hatten, stellte das Landgericht das Verfahren am 26. Juli 2012 vorl\u00e4ufig und nach Zahlung der Geldbu\u00dfen am 14. September 2012 endg\u00fcltig ein.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Entwicklung bis zum Kontaktverbot<\/em><\/p>\n<p>19. Am 2. September 2012 besuchten P.B. und der Beschwerdef\u00fchrer V., um an einem Tag der offenen T\u00fcr auf dem Gel\u00e4nde der Einrichtung, in der sie nun lebte, teilzunehmen. Nachdem P.B. und der Beschwerdef\u00fchrer gegangen waren, zeigte V. den vom Personal der Einrichtung vorgelegten Unterlagen zufolge klare Zeichen einer psychischen Verst\u00f6rung, die medikament\u00f6s behandelt werden musste.<\/p>\n<p>20. Mit Schreiben vom 4. September 2012 an den Beschwerdef\u00fchrer untersagte der gesetzliche Betreuer von V. jeglichen Kontakt zwischen ihm und V. Er teilte dem Beschwerdef\u00fchrer mit, angesichts dessen, dass er (der Beschwerdef\u00fchrer) stets vorgetragen haben, eine Weiterf\u00fchrung der Intimbeziehung mit V. zu wollen, mache er (der Betreuer) von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch, jeglichen weiteren Kontakt zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und V. zu untersagen. Mit Schreiben vom selben Tag an P.B. untersagte der Betreuer auch ihr den Kontakt; ferner setzte er das Amtsgericht E. von diesen Entscheidungen in Kenntnis und beantragte, diese Kontaktverbote f\u00f6rmlich zu genehmigen.<\/p>\n<p>21. Mit Schreiben vom 6. September 2012 antwortete der Beschwerdef\u00fchrer dem Betreuer und forderte ihn auf, die Behandlung von V. mit Psychopharmaka zu unterlassen und die \u201egesundheitssch\u00e4digende Zwangsspirale\u201c bei ihr zu entfernen. Ferner wandte er sich gegen das Kontaktverbot, da seiner Auffassung nach kein Grund daf\u00fcr bestehe. Am selben Tag antwortete P.B., die nach eigenen Angaben an der Adresse des Beschwerdef\u00fchrers wohnhaft war, dem Betreuer, dass es nach der Einstellung des Strafverfahrens keinen Grund mehr gebe, Begegnungen zwischen ihrer Tochter und dem Beschwerdef\u00fchrer zu untersagen. Das Kontaktverbot sei nicht im Interesse ihrer Tochter und stelle eine Freiheitsberaubung dar. Die Verst\u00f6rung, von der der Betreuer in seinem Antrag gesprochen habe, resultiere aus der willk\u00fcrlichen Unterbringung ihrer Tochter in dem Pflegeheim, obwohl sie nach Hause wolle.<\/p>\n<p>22. Am 12. September 2012 bestellte das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger f\u00fcr V., weil Gegenstand des Verfahrens eine gerichtliche Best\u00e4tigung des vom Betreuer ausgesprochenen Umgangsverbots sei und diese Entscheidung die Grundrechte von V. ber\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>23. Am 18. Oktober 2012 h\u00f6rte das Amtsgericht V. in dem Pflegeheim im Beisein ihres Betreuers und ihres Verfahrenspflegers an.<\/p>\n<p>24. Am 22. November 2012 entschied das Amtsgericht unter Bezugnahme auf \u00a7 23 Abs. 2 und \u00a7 7 Abs. 2 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG, siehe Rdnrn. 40 und 41), den Antrag des Betreuers, zum Schutz von V. ein Kontaktverbot zu verh\u00e4ngen, dem Beschwerdef\u00fchrer zur Stellungnahme zuzustellen, weil dieser durch die Entscheidung betroffen sei.<\/p>\n<p>25. Am 22. November 2012 traf der Amtsrichter \u2013 ausweislich eines Aktenvermerks \u2013 V. anl\u00e4sslich eines Besuchs in dem Pflegeheim in anderer Sache an. V. teilte ihm mit, dass der Beschwerdef\u00fchrer an Weihnachten kommen werde. Auf die Fragen des Richters erwiderte sie zweimal, dass der Beschwerdef\u00fchrer der Freund ihrer Mutter sei.<\/p>\n<p>26. Am 24. November 2012 erhielt der Beschwerdef\u00fchrer eine Abschrift des Antrags des Betreuers auf Erlass eines Kontaktverbots. Der zust\u00e4ndige Richter teilte ihm mit, dass er bei der Entscheidung \u00fcber das Kontaktverbot (i) die Erkenntnisse des Betreuungsverfahrens und der Strafverfahren, (ii) die von P.B. erstellte Website, auf der sie den von ihr, V. und dem Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrten Kampf um ein gemeinsames \u201eFamilienleben\u201c darstelle, und (iii) die letzte pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung von V. am 18. Oktober 2012 durch das Amtsgericht ber\u00fccksichtigen werde. Schlie\u00dflich gab der Richter dem Beschwerdef\u00fchrer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 15. Dezember 2012. Der Beschwerdef\u00fchrer reagierte darauf nicht.<\/p>\n<p><em>2. Der Beschluss des Amtsgerichts bez\u00fcglich des Kontaktverbots<\/em><\/p>\n<p>27. Am 10. Januar 2013 untersagte das Amtsgericht durch denselben Richter, der V., P.B. und den Beschwerdef\u00fchrer vor der Entscheidung vom 20. September 2010 pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt hatte, und unter Bezugnahme auf die \u00a7\u00a7 1908i Abs. 1, 1632 Abs. 2 BGB i. V. m. \u00a7 23 ff. FamFG (siehe Rdnrn. 38-40) jeglichen Umgang zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und V. (einschlie\u00dflich Kontaktaufnahmen pers\u00f6nlicher, brieflicher und telefonischer Art). Ferner drohte es f\u00fcr den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Umgangsverbot ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, an.<\/p>\n<p>28. Das Amtsgericht befand, dass der behauptete Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Umgang mit V. keine gesetzliche Grundlage habe, da das betreffende Gesetz einen Anspruch auf Umgang nur gegen\u00fcber minderj\u00e4hrigen, nicht aber vollj\u00e4hrigen Personen vorsehe.<\/p>\n<p>29. Ferner befand das Amtsgericht, dass der Beschwerdef\u00fchrer seinen Anspruch auf Umgang auch nicht auf die Garantie des Familienlebens gem\u00e4\u00df Artikel 6 Grundgesetz st\u00fctzen k\u00f6nne. V. sei aufgrund ihrer Behinderung nicht gesch\u00e4fts- und ehef\u00e4hig. Das Kind, das der Beschwerdef\u00fchrer mit V. habe, sei das Resultat einer schwerwiegenden Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von V., von massiven unerlaubten Handlungen und sogar des strafbaren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunf\u00e4higer. V. k\u00f6nne gegen keinerlei scheinbar freundliche Vorschl\u00e4ge einen Widerstandswillen bilden. Ihre geistigen St\u00f6rungen schl\u00f6ssen sogar aus, dass sie Art, Folgen und Risiken sexueller Handlungen und Schwangerschaft \u00fcberhaupt erkenne, die zus\u00e4tzlich pers\u00f6nlichkeitsbedingte Zutraulichkeit, Vertrauensseligkeit und F\u00fcgsamkeit bewirke, dass nicht einmal nennenswerte Aufw\u00e4nde erforderlich seien, sie zur Teilnahme an sexuellen Beziehungen zu bestimmen.<\/p>\n<p>30. Nach Ansicht des Amtsgerichts w\u00fcrden diese Schlussfolgerungen nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass das erste Strafverfahren deshalb eingestellt worden sei, weil V. als widerstandsf\u00e4hig eingesch\u00e4tzt worden sei (siehe Rdnr. 8). Die Staatsanwaltschaft habe diese Entscheidung getroffen, ohne V. pers\u00f6nlich befragt und begutachtet zu haben. Dasselbe gelte auch f\u00fcr die Entscheidung des Landgerichts, das zweite Strafverfahren einzustellen (siehe Rdnrn. 15 und 16). Insoweit f\u00fchrte das Amtsgericht aus, dass auch die wechselhaften und widerspr\u00fcchlichen Angaben von P.B. zu ber\u00fccksichtigen seien. Danach best\u00fcnden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass zun\u00e4chst P.B. die sexuellen Ann\u00e4herungsversuche des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckgewiesen habe, woraufhin der Beschwerdef\u00fchrer eine sexuelle Beziehung mit V. angestrebt habe. Ferner erscheine es wahrscheinlich, dass P.B. deshalb anschlie\u00dfend den Wunsch nach der Gestattung eines normalen Familienlebens zwischen den Parteien (einschlie\u00dflich einer Heirat) ge\u00e4u\u00dfert habe, weil sie gef\u00fcrchtet habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer und sie selbst wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch einer widerstandsunf\u00e4higen Person strafrechtlich verfolgt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>31. Das Amtsgericht f\u00fchrte ferner aus, V. habe keinerlei Bindung zu dem Beschwerdef\u00fchrer erkennen lassen. Vielmehr habe sie eine gef\u00fchlsfreie, fl\u00fcchtige und wechselhafte Erinnerung an eine Person gezeigt, die sie bei ihrer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung durch das Amtsgericht beharrlich als Freund der Mutter bezeichnet habe. In den vergangenen zwei Jahren ihres Aufenthalts in dem vorgenannten Pflegeheim habe sie nicht nach dem Beschwerdef\u00fchrer verlangt, Besuchsw\u00fcnsche ge\u00e4u\u00dfert oder seine Abwesenheit bemerkt.<\/p>\n<p>32. Das Amtsgericht hob hervor, dass V. ein Umgangsrecht mit beliebigen Personen habe und dass das Umgangsbestimmungsrecht des Betreuers insoweit eingeschr\u00e4nkt werde durch Rechte Dritter sowie immanent durch den Betreuungsauftrag, insbesondere das Wohl von V. Es vertrat die Auffassung, dass bei der Entscheidung \u00fcber die Verh\u00e4ngung eines Kontaktverbots das Wohl von V. ausreichend ber\u00fccksichtigt worden sei. V. habe keinen Wunsch nach Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer; auch ihr Verfahrenspfleger sehe insoweit weder Notwendigkeit, noch N\u00fctzlichkeit schriftlicher oder pers\u00f6nlicher Kontakte zu dem Beschwerdef\u00fchrer, noch einen entsprechenden Willen seitens V. Daher sei ein Umgang von V. mit dem Beschwerdef\u00fchrer nicht nur deren Wohl nicht dienlich, sondern w\u00fcrde dieses schwerwiegend und nachhaltig gef\u00e4hrden. Das Amtsgericht f\u00fchrte insoweit aus, der Beschwerdef\u00fchrer habe nach wie vor die Absicht, V. zu missbrauchen, was wahrscheinlich zu weiteren Schwangerschaften und damit zu besonderen Gefahren f\u00fcr V. f\u00fchren w\u00fcrde, weil sie die Auswirkungen einer Schwangerschaft nicht verstehe und zu einer Geburt ohne Kaiserschnitt nicht in der Lage sei. Bei dieser Sachlage sei das Kontaktverbot nicht nur notwendig, sondern sogar zwingend geboten.<\/p>\n<p><em>3. Der Beschluss des Amtsgerichts \u00fcber die Akteneinsicht<\/em><\/p>\n<p>33. Am 24. Januar 2013 beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer Akteneinsicht im Betreuungsverfahren. Das Amtsgericht E. teilte ihm mit, dass die Akteneinsicht in Betreuungsakten gem\u00e4\u00df \u00a7 13 FamFG (siehe Rdnr. 40) nur gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, soweit absolut notwendig, weil die Betreuungsakten hochsensible pers\u00f6nliche Daten enthielten, die den Gegenstand dieses Verfahrens betr\u00e4fen.<\/p>\n<p>34. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer konkretisiert hatte, dass sein Antrag all diejenigen Aktenbestandteile betreffe, die im Zusammenhang mit dem Umgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2013 relevant gewesen seien, stellt ihm das Amtsgericht Kopien der Seiten 848-996 dieser Akte zur Verf\u00fcgung, die u. a. Folgendes enthielten: seinen Beschluss vom 20. September 2010; seinen Beschluss vom 21. M\u00e4rz 2011 (in dem die in seinen Entscheidungen herangezogenen Sachverst\u00e4ndigengutachten ausf\u00fchrlich zusammengefasst waren); eine handschriftliche Stellungnahme des Personals des Heims von V. betreffend ihr Verhalten am 2. September 2012 und am darauffolgenden Tag; den Antrag des Betreuers auf Verh\u00e4ngung eines Kontaktverbots sowie ein ausf\u00fchrliches Protokoll der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung von V. am 18. Oktober 2012.<\/p>\n<p><em>4. Das Rechtsmittelverfahren<\/em><\/p>\n<p>35. Am 11. Februar 2013 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Umgangsbeschluss vom 10. Januar 2013 Beschwerde ein. Am 4. M\u00e4rz 2013 begr\u00fcndete er seine Beschwerde und beantragte eine Anh\u00f6rung. Er r\u00fcgte, dass er nicht pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt worden sei und dass ihm die notwendige Kenntnis des Inhalts der Verfahrensakte in dem V. betreffenden Betreuungsverfahren fehle. Ferner habe das Amtsgericht seine Entscheidung auf fehlerhafte und unzureichend ermittelte Schlussfolgerungen gest\u00fctzt. Er beantragte eine weitere Beweiserhebung \u2013 insbesondere die Anh\u00f6rung anderer Zeugen sowie die Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens.<\/p>\n<p>36. Am 15. M\u00e4rz 2013 wies das Landgericht L. die Beschwerde zur\u00fcck. Unter Bezugnahme auf die Sachverst\u00e4ndigengutachten wiederholte es die Begr\u00fcndung des Amtsgerichts und schloss sich ihr an; es best\u00e4tigte, dass das Kontaktverbot in Anbetracht der Sachlage nicht nur rechtm\u00e4\u00dfig, sondern sogar zwingend geboten sei, um V. vor sexuellem Missbrauch zu sch\u00fctzen. Eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers sei nicht veranlasst gewesen. Er habe auf das Schreiben des Betreuers vom 4. September 2012 geantwortet, das Amtsgericht habe ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (siehe Rdnr. 24) und er habe \u2013 mit anwaltlicher Unterst\u00fctzung \u2013 eine 25-seitige Beschwerdebegr\u00fcndung vorgelegt. Einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers habe es daher nicht bedurft. Auch \u00a7 34 Abs. 1 FamFG erfordere keine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung, da dem Beschwerdef\u00fchrer bereits auf andere Weise ausreichend rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden sei. Das Landgericht lie\u00df keine Rechtmittel gegen den Beschluss zu.<\/p>\n<p>37. Am 3. Juni 2013 verwarf das Landgericht die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>38. Am 25. August 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01202\/13).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p><strong>A. Grundgesetz (GG)<\/strong><\/p>\n<p>39. Artikel\u00a06 GG, soweit ma\u00dfgeblich, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.\u201c<\/p>\n<p><strong>B. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/strong><\/p>\n<p>40. In \u00a7 1896 ff. BGB sind die Voraussetzungen der Betreuung, die bei der Bestellung eines Betreuers herangezogenen Kriterien, der Umfang der Betreuung der betroffenen Person sowie die Rechte und Pflichten des Betreuers festgelegt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 1901 Abs. 2 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten geh\u00f6rt auch die M\u00f6glichkeit, im Rahmen seiner F\u00e4higkeiten sein Leben nach seinen eigenen W\u00fcnschen und Vorstellungen zu gestalten. Schlie\u00dflich sind gem\u00e4\u00df \u00a7 1908i BGB eine Reihe anderer Vorschriften auf die Betreuung anwendbar. Diese Anwendbarkeit betrifft u. a. \u00a7 1632 Abs. 2 BGB, eine familienrechtliche Bestimmung, wonach die Personensorge das Recht umfasst, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung f\u00fcr und gegen Dritte zu bestimmen.<\/p>\n<p><strong>C. Gesetz \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)<\/strong><\/p>\n<p>41. \u00a7 1 FamFG sieht konkret vor, dass dieses Gesetz in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7 271 ff. FamFG handelt es sich bei Betreuungssachen um solche Angelegenheiten.<\/p>\n<p>42. Die Verfahrensvorschriften gem\u00e4\u00df FamFG unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von dem f\u00fcr das normale Zivilverfahren vorgesehenen Verfahren: Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuzuziehen. \u00a7 274 Abs. 1 FamFG sieht in Bezug auf das Betreuungsverfahren ausdr\u00fccklich vor, dass der Betroffene, der Betreuer und der Verfahrenspfleger zu beteiligen sind. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 FamFG k\u00f6nnen die Verfahrensbeteiligten die Gerichtsakten auf der Gesch\u00e4ftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 23 Abs. 2 FamFG soll das Gericht den Antrag an die \u00fcbrigen Beteiligten \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>43. Die Gerichte k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 23 ff. FamFG bestimmte Verfahren von Amts wegen einleiten. Ferner hat das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 26 FamFG von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuf\u00fchren. Gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin er\u00f6rtern. Gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 FamFG hat das Gericht einen Beteiligten pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren, wenn dies zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beteiligten erforderlich ist oder wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 48 FamFG kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskr\u00e4ftige Endentscheidung mit Dauerwirkung, gegebenenfalls auch von Amts wegen, aufheben oder \u00e4ndern, wenn sich die zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachtr\u00e4glich wesentlich ge\u00e4ndert hat. Ferner kann gem\u00e4\u00df \u00a7 65 FamFG eine Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Gerichts des ersten Rechtszugs auf neue Tatsachen und Beweismittel gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p><strong>D. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)<\/strong><\/p>\n<p>44. Gem\u00e4\u00df \u00a7 170 Abs. 1 GVG sind Verhandlungen, Er\u00f6rterungen und Anh\u00f6rungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht \u00f6ffentlich. Das Gericht kann die \u00d6ffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. In Betreuungs- und Unterbringungssachen betreffend Erwachsene ist auf Verlangen des betroffenen Erwachsenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten.<\/p>\n<p><strong>E. Strafgesetzbuch (StGB)<\/strong><\/p>\n<p>45. \u00a7 179 StGB stellt den sexuellen Missbrauch von Widerstandsunf\u00e4higen unter Strafe. Gem\u00e4\u00df 174c Abs. 1 StGB ist sexueller Missbrauch unter Missbrauch u. a. des Betreuungsverh\u00e4ltnisses, das wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung eingerichtet wurde, strafbar.<\/p>\n<p>III. EINSCHL\u00c4GIGE MATERIALIEN DES V\u00d6LKERRECHTS<\/p>\n<p>46. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das Deutschland am 30. M\u00e4rz 2007 unterzeichnet hat und das am 26. M\u00e4rz 2009 in Kraft getreten ist, werden in A.\u2011M.V. .\/. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 53251\/13, Rdnrn. 39\u201148, 23. M\u00e4rz 2017, und I.C.\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr. 36934\/08, Rdnrn.\u00a041\u201144, 24. Mai 2016, dargestellt.<\/p>\n<p>47. 2015 gab der VN-Ausschuss f\u00fcr die Rechte von Menschen mit Behinderungen seine abschlie\u00dfenden Bemerkungen zum ersten Staatenbericht Deutschlands ab. Darin brachte der Ausschuss die Besorgnis zum Ausdruck, dass das im deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch dargestellte und geregelte Rechtsinstrument der Betreuung mit dem \u00dcbereinkommen unvereinbar sei. Er empfahl, in \u00dcbereinstimmung mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 (2014) des Ausschusses zur gleichen Anerkennung vor dem Recht alle Formen der ersetzenden Entscheidung abzuschaffen und durch ein System der unterst\u00fctzten Entscheidung zu ersetzen, professionelle Qualit\u00e4tsstandards f\u00fcr Mechanismen der unterst\u00fctzten Entscheidung zu entwickeln und (in enger Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen) in \u00dcbereinstimmung mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 des Ausschusses auf Bundes-, L\u00e4nder- und Kommunalebene f\u00fcr alle Akteure (einschlie\u00dflich \u00f6ffentliche Bedienstete, Richter, Sozialarbeiter, Fachkr\u00e4fte im Gesundheits- und Sozialbereich, und f\u00fcr die Gesellschaft im weiteren Sinne) Schulungen zu Artikel 12 des \u00dcbereinkommens anzubieten.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/p>\n<p>48. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte das gegen ihn verh\u00e4ngte Verbot des Kontakts mit V., der geistig behinderten Tochter seiner ehemaligen Partnerin, mit der er ein Kind gezeugt hat. Ferner machte er geltend, dass das Verfahren betreffend das Kontaktverbot mit mehreren M\u00e4ngeln behaftet sei. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [&#8230;].<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>49. Die Regierung machte geltend, dass Artikel 8 der Konvention nicht anwendbar sei. Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne sich weder auf den Begriff des \u201eFamilienlebens\u201c, noch auf den des \u201ePrivatlebens\u201c berufen. Wenn die Zeugung eines Kindes ein Familienleben schaffen k\u00f6nnte, dann k\u00f6nnte jeder erzwungene Sexualkontakt zwei Personen zu einer Familie zusammenbinden und es erm\u00f6glichen, dass jemand durch Zwang den Schutz von Artikel 8 der Konvention herbeif\u00fchre. V. habe sich nicht aus freien St\u00fccken dazu entschlossen, mit ihm zusammen zu sein, da ihr aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die hierf\u00fcr notwendige F\u00e4higkeit fehle. Dass V. eine Zeitlang mit dem Beschwerdef\u00fchrer in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, habe nicht auf einer freien Willensentscheidung von V. beruht. Sie h\u00e4tten vielmehr zuf\u00e4llig zusammengewohnt, weil der Beschwerdef\u00fchrer der Partner von P.B. gewesen sei und mit dieser einen gemeinsamen Haushalt begr\u00fcndet habe. Ferner habe sie auch im Anschluss keinen Wunsch ge\u00e4u\u00dfert, Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer zu haben. Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne nicht einseitig erkl\u00e4ren, dass V. ein Teil seines Privatlebens sei.<\/p>\n<p>50. Die Regierung betonte, dass zwei Sachverst\u00e4ndigengutachten zu dem Ergebnis gelangt seien, dass V. gesch\u00e4fts-, einwilligungs- und widerstandsunf\u00e4hig sei. Das Landgericht T. weise in seinem Beschluss, in dem es die Einstellung des Strafverfahrens angeregt habe, ausdr\u00fccklich darauf hin, dass nach Aktenlage von der Widerstandsunf\u00e4higkeit von V. auszugehen sei. Die Regierung kam zu dem Schluss, dass, wenn der Beschwerdef\u00fchrer daran festhalten wollte, weiterhin eine sexuelle Beziehung zu V. f\u00fchren zu wollen, dies einer Ank\u00fcndigung der Begehung einer Straftat gleichkommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>51. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Ansicht, dass Artikel 8 anwendbar sei, und trug vor, dass V. und er eine Familie seien, die den Schutz nach Artikel 8 der Konvention verdiene. Sie seien ein Paar mit einem gemeinsamen Kind; beide w\u00fcnschten sich intimen (auch sexuellen) Kontakt. Abgesehen davon sei zumindest sein Privatleben betroffen, weil das Kontaktverbot auch jegliche andere Form des Kontakts ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass in dem vorliegenden Verfahren kein Aspekt des Familienlebens des Beschwerdef\u00fchrers in Rede steht. Die blo\u00dfe Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer in einem gemeinsamen Haushalt mit P.B. und deren Tochter V. gelebt hatte und er der leibliche Vater des Kindes von V. ist, stellt unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles keine Familienverbindung dar, die in den Schutzbereich von Artikel 8 der Konvention unter dem Aspekt des \u201eFamilienlebens\u201c fallen w\u00fcrde. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Frage der Unterbringung des Sohnes des Beschwerdef\u00fchrers in einer Pflegefamilie und des Umgangs mit ihm nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist.<\/p>\n<p>53. Was den Aspekt des \u201ePrivatlebens\u201c angeht, hatte der Gerichtshof bereits bei fr\u00fcherer Gelegenheit darauf hingewiesen, dass der Begriff des \u201ePrivatlebens\u201c weitgefasst und einer abschlie\u00dfenden Definition nicht zug\u00e4nglich ist. Er erfasst die physische und psychische Unversehrtheit einer Person. Daher kann er zahlreiche Aspekte ihrer physischen und sozialen Identit\u00e4t umfassen. Artikel 8 sch\u00fctzt zus\u00e4tzlich das Recht auf pers\u00f6nliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Au\u00dfenwelt einzugehen und zu entwickeln (siehe mit weiteren Nachweisen Denisov\u00a0.\/.\u00a0Ukraine [GK], Individualbeschwerde Nr. 76639\/11, Rdnr. 95, 25. September 2018). Die weite Fassung des Artikels 8 bedeutet jedoch nicht, dass er jegliche Handlung sch\u00fctzt, die eine Person mit anderen Menschen anstrebt, um solche Beziehungen einzugehen und zu entwickeln (Friend u .a. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 16072\/06 und 27809\/08, Rdnr. 41, 24. November 2009; Gough .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 49327\/11, Rdnr. 183, 28. Oktober 2014).<\/p>\n<p>54. Jedoch kann Artikel 8 unter dem Aspekt des Privatlebens nicht so verstanden werden, dass er das Recht an sich sch\u00fctzt, eine Beziehung mit einer bestimmten Person einzugehen. Der Gerichtshof ist bisher in der Regel davon ausgegangen, dass der Kontakt zu einer bestimmten anderen Person in erster Linie unter dem Aspekt des Familienlebens einen grundlegenden Bestandteil von Artikel 8 darstellt (siehe z. B. E. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025735\/94, Rdnr. 43, ECHR 2000\u2011VIII (betreffend Eltern und Kinder); Kru\u0161ki\u0107 .\/. Kroatien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 10140\/13, Rdnr. 111, 25. November 2014 (betreffend Gro\u00dfeltern und ihre Enkelkinder), und Messina .\/. Italien (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr. 25498\/94, Rdnr. 61, 28. September 2000 (betreffend Gefangene und ihre engeren Familienmitglieder). Nach Ansicht des Gerichtshofs kommt das Privatleben in der Regel nicht in Betracht, wenn ein Beschwerdef\u00fchrer in Bezug auf diese Person kein \u201eFamilienleben\u201c im Sinne von Artikel 8 zusteht und wenn die Person den Wunsch nach Kontakt nicht teilt. Dies gilt umso mehr, wenn die Person, zu der der Kontakt aufrechterhalten werden soll, das Opfer eines Verhaltens ist, das von den innerstaatlichen Gerichten als sch\u00e4dlich eingestuft wurde.<\/p>\n<p>55. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel\u00a08 nicht dazu herangezogen werden kann, einen Ansehensverlust zu r\u00fcgen, wenn dieser eine vorhersehbare Folgeerscheinung eigenen Handelns, beispielsweise der Begehung einer Straftat, ist. Diese Regel beschr\u00e4nkt sich nicht auf den Ansehensverlust, sondern wurde zu einem breiter gefassten Grundsatz erweitert, wonach pers\u00f6nliches, soziales, seelisches und wirtschaftliches Leid, das eine vorhersehbare Folgeerscheinung der Begehung einer Straftat sein k\u00f6nnte, nicht zur Untermauerung der R\u00fcge herangezogen werden kann, dass eine strafrechtliche Verurteilung an sich einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Dieser erweiterte Grundsatz erfasst nicht nur Straftaten, sondern auch anderes Fehlverhalten, das mit einem gewissen Ma\u00df an rechtlicher Verantwortlichkeit und vorhersehbaren negative Auswirkungen auf das Privatleben einhergeht (siehe Denisov, a. a. O., Rdnr. 98).<\/p>\n<p>56. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Kontaktverbot nicht Beziehungen des Beschwerdef\u00fchrers zu anderen Menschen im Allgemeinen betrifft, sondern lediglich den Kontakt zu V., und zwar jegliche Art von Kontakt. Er stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer darauf besteht, Kontakt zu V. zu haben, wohingegen die innerstaatlichen Gerichte festgestellt haben, dass V. kein besonderes Interesse an einem Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer ge\u00e4u\u00dfert habe. Der Gerichtshof stellt dar\u00fcber hinaus fest, dass der Kontakt zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und V. als sch\u00e4dlich f\u00fcr V. eingestuft wurden, die nach seinem Besuch im Heim Zeichen einer psychischen Verst\u00f6rung gezeigt und Medikamente ben\u00f6tigt hatte. Er kommt zu dem Schluss, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer nicht auf Artikel 8 berufen kann, um die Anordnung des Kontaktverbots in Bezug auf V. zu beanstanden.<\/p>\n<p>57. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass den Zivilgerichten zufolge, die ihre Entscheidungen auf die Schlussfolgerungen von drei Sachverst\u00e4ndigen st\u00fctzten, das gemeinsame Kind des Beschwerdef\u00fchrers und von V. das Resultat einer schwerwiegenden Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte von V. sei, die die Folgen und Risiken sexueller Handlungen und Schwangerschaft nicht verstehen k\u00f6nne, und dass der Beschwerdef\u00fchrer nach wie vor die Absicht habe, V. zu missbrauchen, was wahrscheinlich zu weiteren Schwangerschaften und zu besonderen Gefahren f\u00fcr V. f\u00fchren w\u00fcrde. In seinem Beschluss vom 24. Mai 2012, in dem es die Einstellung des Strafverfahrens anregte, wies das Landgericht Traunstein den Beschwerdef\u00fchrer und P.B. ausdr\u00fccklich darauf hin, dass V. als widerstandsunf\u00e4hig anzusehen sei (siehe Rdnr. 15). Die Entscheidung, das Kontaktverbot zu verh\u00e4ngen, und deren Folgen konnten daher als vorhersehbare Folgeerscheinung der Absicht des Beschwerdef\u00fchrers betrachtet werden, weiterhin Umgang mit V. zu pflegen.<\/p>\n<p>58. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beanstandung des Kontaktverbots durch den Beschwerdef\u00fchrer nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 8 der Konvention unter dem Aspekt des Privatlebens f\u00e4llt.<\/p>\n<p>59. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge im Sinne von Artikel 35 Abs.\u00a03 Buchst. a ratione materiae mit Artikel 8 der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs.\u00a04 zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>60. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren. Insbesondere r\u00fcgte er, dass das Kontaktverbot auf eine fehlerhafte Beweisgrundlage gest\u00fctzt worden sei, dass ihm nicht ausreichend Einsicht in die Betreuungsakte gew\u00e4hrt worden sei und dass er insbesondere vor dem Landgericht nicht pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt worden sei. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit f\u00fcr die vorliegende Rechtssache ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen &#8230; von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich &#8230; verhandelt wird. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>61. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>62. Die Regierung machte geltend, dass Artikel 6 Abs.1 auf das Verfahren im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Zwar erkannte sie an, dass es f\u00fcr die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 ausreiche, dass eine Streitigkeit \u00fcber einen vom innerstaatlichen Recht gew\u00e4hrten Anspruch bestand, jedoch gebe es einen solchen Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers im vorliegenden Fall nicht. Wie das Amtsgericht und das Landgericht ausgef\u00fchrt h\u00e4tten, habe der Beschwerdef\u00fchrer nach innerstaatlichem Recht keinen Anspruch auf Umgang mit der vollj\u00e4hrigen V.<\/p>\n<p>63. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Ansicht, dass Artikel 6 Abs. 1 auf das Gerichtsverfahren im vorliegenden Fall anwendbar sei. Nach dem innerstaatlichen Recht habe er einen Anspruch darauf, keinen ungerechtfertigten Kontaktverboten unter Androhung einer Strafe unterworfen zu werden.<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass Artikel 6 nicht unter dem strafrechtlichen Aspekt auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, weil das Kontaktverbot nicht die Folge eines Strafverfahrens war und keine strafrechtliche Sanktion darstellte, auch wenn im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld (oder Ordnungsstrafe) gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden konnte.<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 6 Abs. 1 unter seinem \u201ezivilrechtlichen\u201c Aspekt nur anwendbar ist, wenn eine \u201eStreitigkeit\u201c \u00fcber einen \u201eAnspruch\u201c \u2013 oder eine \u201eVerpflichtung\u201c \u2013 vorliegt, der bzw. die zumindest bei vertretbarer Begr\u00fcndung als nach innerstaatlichem Recht anerkannt angesehen werden kann, ungeachtet dessen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung nach der Konvention gesch\u00fctzt ist. Es muss sich dabei um eine tats\u00e4chliche und erhebliche Streitigkeit handeln; sie kann sich nicht nur auf das tats\u00e4chliche Bestehen eines Anspruchs, sondern auch auf dessen Umfang und die Art seiner Geltendmachung beziehen; schlie\u00dflich muss der Ausgang des Verfahrens f\u00fcr den in Rede stehenden Anspruch unmittelbar entscheidend sein; ein lediglich schwacher Zusammenhang oder nur geringf\u00fcgige Folgen reichen nicht aus, um Artikel 6 Abs. 1 zum Tragen zu bringen (siehe u. v. a. Boulois .\/. Luxemburg [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a037575\/04, Rdnr. 90, ECHR 2012, und Regner .\/. Tschechische Republik [GK], Individualbeschwerde Nr. 35289\/11, Rdnr.\u00a099, ECHR 2017).<\/p>\n<p>66. Was das Bestehen eines Anspruchs angeht, erinnert der Gerichtshof daran, dass der Ausgangspunkt die Bestimmungen des ma\u00dfgeblichen innerstaatlichen Rechts und deren Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte sein muss. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 garantiert keine konkreten zivilrechtlichen \u201eAnspr\u00fcche und Verpflichtungen\u201c im materiellen Recht der Vertragsstaaten: Der Gerichtshof kann nicht durch seine Auslegung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 ein materielles Recht begr\u00fcnden, das in dem betreffenden Staat keine Rechtsgrundlage hat (Regner, a. a. O., Rdnr. 100 und die darin zitierten Quellen).<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach Auffassung der innerstaatlichen Gerichte keinen Anspruch auf Umgang mit der vollj\u00e4hrigen V. hat, weil das innerstaatliche Recht einen Anspruch vollj\u00e4hriger Personen auf Umgang nur gegen\u00fcber Kindern vorsieht. Die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Umgang ist nach dem innerstaatlichen Recht jedoch von der Frage zu unterscheiden, ob die Verh\u00e4ngung eines Kontaktverbots gerechtfertigt war. Es ist m\u00f6glich, dass eine Person keinen Anspruch auf Umgang mit einer anderen Person hat, ohne dass jedoch von einer staatlichen Stelle ein Verbot jeglichen Umgangs mit dieser Person gegen sie verh\u00e4ngt wird. Der Anspruch auf Umgang ist nur ein Aspekt der weiter gefassten Frage, um die es in dem innerstaatlichen Verfahren ging, n\u00e4mlich, ob die von ihrem Betreuer vertretene V. die Verh\u00e4ngung eines Kontaktverbots beantragen konnte und ob der Beschwerdef\u00fchrer einer entsprechenden Verpflichtung unterworfen werden konnte, keinen Kontakt zu ihr aufzunehmen.<\/p>\n<p>68. Es lag also unabh\u00e4ngig davon, ob nach der innerstaatlichen Rechtsordnung ein Anspruch auf Umgang vorgesehen ist, im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 eine \u201eStreitigkeit\u201c \u00fcber eine \u201eVerpflichtung\u201c zur Einhaltung des Kontaktverbots vor. Diese im Rahmen eines familiengerichtlichen Betreuungsverfahrens angeordnete Verpflichtung war auch zivilrechtlicher Natur, und das m\u00f6gliche Ordnungsgeld, das im Falle der Nichteinhaltung des Kontaktverbots gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden konnte, geh\u00f6rte nicht anderweitig zu den normalen b\u00fcrgerlichen Pflichten in einer demokratischen Gesellschaft (vgl. Schouten und Meldrum .\/. Niederlande, 9. Dezember 1994, Rdnr. 50, Serie A Bd. 304; Ferazzini .\/. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 44759\/98, Rdnr. 25, 12. Jul 2001).<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die R\u00fcge nach Artikel 6 der Konvention nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst. a der Konvention ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist und auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>70. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass das Verfahren aus verschiedenen Gr\u00fcnden nicht fair gewesen sei. Zun\u00e4chst seien Beweise nicht erhoben worden, obwohl er dies beantragt habe. Insbesondere w\u00e4re die Bestellung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigen zu der Frage erforderlich gewesen, ob V. angesichts ihrer geistigen Behinderung in der Lage war, zu verstehen, dass Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer ihrem Wohl nicht dienlich war. Ferner h\u00e4tten weitere Zeugen angeh\u00f6rt werden m\u00fcssen. Schlie\u00dflich h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte V. ihr Recht auf Selbstbestimmung verwehrt, indem sie ihren Willen entgegen ihren tats\u00e4chlichen W\u00fcnschen bestimmt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>71. Der Beschwerdef\u00fchrer trug weiter vor, dass ihm keine Einsicht in die gesamte Betreuungsakte gew\u00e4hrt worden sei, einschlie\u00dflich der Sachverst\u00e4ndigengutachten, und dass er nicht nur unvollst\u00e4ndige, sondern teilweise auch unleserliche Kopien der Gerichtsakte erhalten habe. Er machte geltend, dass einem Richter nicht gestattet sein sollte, eine Vorauswahl der ihm zur Verf\u00fcgung zu stellenden Akteninhalte zu treffen. Ohne Einsicht in die Originalakte k\u00f6nne er nicht \u00fcberpr\u00fcfen, ob Gerichtsentscheidungen unter Einhaltung der Formerfordernisse ergangen seien, so etwa der Beschluss des Amtsgerichts vom 12. September 2012 \u00fcber die Bestellung eines Verfahrenspflegers f\u00fcr V. Der Beschwerdef\u00fchrer argumentierte, die Gerichtsakte h\u00e4tte zumindest seinem Rechtsanwalt zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollen.<\/p>\n<p>72. Dar\u00fcber hinaus trug der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass es die innerstaatlichen Gerichte abgelehnt h\u00e4tten, ihn pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren. Eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung sei notwendig gewesen, zum einen wegen der weitreichenden Folgen der Entscheidung f\u00fcr ihn und seine Familie \u2013 V. und ihr Sohn eingeschlossen \u2013, zum anderen aber auch, weil der Ausgang des Verfahrens gr\u00f6\u00dftenteils davon abh\u00e4ngig gewesen sei, welchen pers\u00f6nlichen Eindruck das Gericht von ihm gehabt habe. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, eine m\u00fcndliche Verhandlung h\u00e4tte zwingend erforderlich sein sollen, nachdem ihm die Gerichte vollst\u00e4ndige Akteneinsicht verwehrt h\u00e4tten. Nur eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung, die ihm Gelegenheit gegeben h\u00e4tte, V. und dem Betreuer Fragen zu stellen, w\u00e4re im Hinblick auf seinen Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r ausreichend gewesen. In diesem Zusammenhang trug der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass in dem in Rede stehenden Verfahren entgegen der Annahme der Regierung nicht das Wohl von V. im Mittelpunkt gestanden habe, sondern das gegen ihn verh\u00e4ngte Kontaktverbot.<\/p>\n<p>73. Nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers seien diese Verfahrensm\u00e4ngel das Resultat der \u2013 unrechtm\u00e4\u00dfigen \u2013 Anwendung der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ung\u00fcnstigen materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG anstelle der allgemein anwendbaren materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) gewesen.<\/p>\n<p>(b) Das Vorbringen der Regierung<\/p>\n<p>74. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass das Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fair gewesen sei. Sie trug vor, dass die Besonderheiten der Anwendbarkeit des FamFG ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Die im FamFG verankerten Verfahrensgarantien seien so ausgestaltet worden, dass sie eine bestimmte Art der Rechtsf\u00fcrsorge f\u00fcr Menschen erm\u00f6glichten, die \u2013 aufgrund einer erheblichen Schutzbed\u00fcrftigkeit \u2013 dieser in besonderer Weise bed\u00fcrften. Im Mittelpunkt solcher Verfahren st\u00fcnden (im Unterschied zum \u00fcblichen Verfahren) nicht die Erm\u00f6glichung der unparteiischen Streitentscheidung zwischen zwei Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren, sondern die Pr\u00fcfung, ob bestimmte Ma\u00dfnahmen im Einklang mit dem Willen und dem Wohl der betreuten Person st\u00fcnden. Vor diesem Hintergrund seien Betreuungsverfahren dadurch gekennzeichnet, dass der Amtsermittlungsgrundsatz gelte, dass es im Ermessen des Gerichts stehe, ob eine (m\u00fcndliche) Verhandlung mit den Parteien stattfinde, und dass das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht gerechtfertigten Beschr\u00e4nkungen unterliege (siehe Rdnr. 40).<\/p>\n<p>75. Die Regierung f\u00fchrte aus, das Amtsgericht habe V. pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt, einen Verfahrenspfleger f\u00fcr sie bestellt und drei Sachverst\u00e4ndigengutachten aus dem vorangegangenen Betreuungsverfahren herangezogen. Einer weiteren Beweiserhebung habe es daher nicht bedurft. Die Regierung gelangte zu dem Ergebnis, dass die innerstaatlichen Gerichte die Tatsachen festgestellt h\u00e4tten, ohne das Selbstbestimmungsrecht von V. zu missachten.<\/p>\n<p>76. Hinsichtlich der Akteneinsicht durch den Beschwerdef\u00fchrer wies die Regierung darauf hin, dass dem (anwaltlich vertretenen) Beschwerdef\u00fchrer nach Erlass des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10. Januar 2013 Einsicht in die erheblichen Bestandteile der Betreuungsakte gew\u00e4hrt worden sei, insbesondere den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. M\u00e4rz 2011, in dem die Sachverst\u00e4ndigengutachten ausf\u00fchrlich zusammengefasst seien (siehe Rdnr. 13). Bez\u00fcglich der verbleibenden Aktenbestandteile, insbesondere der Sachverst\u00e4ndigengutachten, machte die Regierung geltend, dass die Nichtgew\u00e4hrung der Einsichtnahme gerechtfertigt gewesen sei, da sie dem Schutz von V. gedient habe.<\/p>\n<p>77. Was schlie\u00dflich die nicht erfolgte pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers angeht, trug sie vor, dass sich zun\u00e4chst der Betreuer an den Beschwerdef\u00fchrer gewandt habe, dass er vom Amtsgericht \u00fcber das laufende Verfahren unterrichtet worden sei und dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Im Rechtsmittelverfahren habe er eine umfassende schriftliche Stellungnahme abgegeben. Es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, dem Beschwerdef\u00fchrer noch einmal pers\u00f6nlich zu begegnen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>78. Der Gerichtshof erinnert an seine Rechtsprechung, wonach das in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vorgesehene Recht auf ein faires Verfahren und \u00f6ffentliche Verhandlung ein allgemeines Erfordernis begr\u00fcndet, dass das innerstaatliche Verfahren kontradiktorischer Natur ist (Regner, a. a. O., Rdnr. 146 ff.). Der Gerichtshof verweist insbesondere auf seine Rechtsprechung zur Beweisf\u00fchrung (siehe mit weiteren Nachweisen E. a. a. O., Rdnr. 66). Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof j\u00fcngst seine Rechtsprechung zu der Frage der pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung (siehe Ramos Nunes de Carvalho e S\u00e1 .\/. Portugal ([GK], Individualbeschwerden Nrn. 55391\/13 und 2 weitere, Rdnr. 187 ff., 6. November 2018) und zu der Frage der Offenlegung von Unterlagen (siehe Regner, a. a. O., Rdnr.\u00a0148 ff.) zusammengefasst.<\/p>\n<p>(a) Beweisgrundlage der Entscheidung<\/p>\n<p>79. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Unterlassen einer weiteren Beweiserhebung geltend machte. Er habe die Einholung weiterer Sachverst\u00e4ndigengutachten und die Anh\u00f6rung weiterer Zeugen beantragt. Ferner trug er vor, dass der Wille von V. unter Verletzung ihres Selbstbestimmungsrechts bestimmt worden seien.<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, die Sachverhalts- und Beweisw\u00fcrdigung der innerstaatlichen Gerichte durch seine eigene zu ersetzen. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention legt keine Regeln \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit oder den Beweiswert von Beweismitteln oder \u00fcber die Beweislast fest, die im Wesentlichen durch das innerstaatliche Recht zu regeln sind (T. .\/. Frankreich und Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 47457\/98 und 47458\/99, 27. April 2000). Auch obliegt es den innerstaatlichen Gerichten, die Relevanz der vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Centro Europa 7 S.R.L. und Di Stefano .\/. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 38433\/09, Rdnr. 198, 7. Juni 2012). Nach der Konvention besteht die Aufgabe des Gerichtshofs vielmehr darin, festzustellen, ob das Verfahren insgesamt fair war, einschlie\u00dflich der Art und Weise der Beweisaufnahme (Elsholz, a. a. O., Rdnr. 66).<\/p>\n<p>81. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte V. pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt haben, ihnen drei Sachverst\u00e4ndigengutachten sowie weitere Beweismittel vorgelegen haben und sie dem Beschwerdef\u00fchrer Gelegenheit gegeben haben, seine Argumente schriftlich vorzutragen. Vor diesem Hintergrund deutet nichts darauf hin, dass es dem Verfahren insgesamt an einer ausreichenden Beweisgrundlage mangelte.<\/p>\n<p>82. Was die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers angeht, dass das Selbstbestimmungsrecht von V. verletzt worden sei, stellt der Gerichtshof fest, dass die ihm vorliegende R\u00fcge ausschlie\u00dflich den Beschwerdef\u00fchrer, insbesondere seine Verfahrensrechte, betrifft, wenn auch in einem V. betreffenden Betreuungsverfahren. Es ist jedoch nicht Sache des Beschwerdef\u00fchrers, das geltend zu machen, was seiner Meinung nach die Rechte und Interessen von V. sind. Wie die Regierung ber\u00fccksichtigt auch der Gerichtshof die Fragen, die sich in unterschiedlichen Verfahren im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht geistig behinderter Personen stellen k\u00f6nnen. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat er bereits betont, dass die innerstaatlichen Stellen in jedem Einzelfall einen Ausgleich zwischen der Achtung der W\u00fcrde und Selbstbestimmung der betroffenen Person und dem Erfordernis, ihre Interessen zu sch\u00fctzen und zu wahren, schaffen m\u00fcssen, insbesondere wenn es um eine besonders schutzbed\u00fcrftige Person geht (A.-M.V. .\/. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 53251\/13, Rdnrn. 89-90, 23.\u00a0M\u00e4rz 2017). Im Zusammenhang mit dem Betreuungsverfahren, in dem der Beschwerdef\u00fchrer seine Verfahrensrechte missachtet sieht, scheinen die innerstaatlichen Stellen genau dies in Bezug auf V. angestrebt zu haben.<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die innerstaatlichen Gerichte insbesondere drei Sachverst\u00e4ndigengutachten, die konkrete Situation von V. sowie mehrere objektive Anhaltspunkte ber\u00fccksichtigt haben, die daf\u00fcr sprechen, dass es vorliegend zu einer erheblichen Abweichung von der Art von Beziehung gekommen ist, die eine geistig behinderte Person normalerweise eingehen w\u00fcrde. Sie st\u00fctzten ihre Entscheidung \u00fcber das Kontaktverbot nicht auf den Status von V. als Person mit einer Behinderung, sondern auf die Feststellung, dass ihre Behinderung dergestalt war, dass sie nicht in der Lage war, die Bedeutung und die Auswirkungen des in Rede stehenden Umgangs wie auch die Besonderheiten ihrer Beziehung \u2013 u. a. die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer zuvor der Partner ihrer Mutter war \u2013 in angemessener Weise zu begreifen, und schlie\u00dflich darauf, dass ihr jegliche andere Art des Kontakts ebenfalls nicht zutr\u00e4glich w\u00e4re. Ferner wurde V. mehrmals pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt und es gab wirksame Schutzma\u00dfnahmen, um im Verlauf des innerstaatlichen Verfahrens jegliche Art des Missbrauchs auszuschlie\u00dfen \u2013 insbesondere die Beteiligung des Betreuers und des Verfahrenspflegers. Soweit dies f\u00fcr den Fall des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberhaupt erheblich ist, gibt es insgesamt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der \u201evern\u00fcnftige Wille\u201c von V. unter Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention bestimmt wurde.<\/p>\n<p>84. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass nichts darauf hindeutet, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen auf unzureichende Gr\u00fcnde gest\u00fctzt oder es willk\u00fcrlich abgelehnt haben, relevante Beweise zu erheben.<\/p>\n<p>85. Folglich ist Artikel 6 der Konvention insoweit nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>(b) Einsicht in die Verfahrensakte<\/p>\n<p>86. Was die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der Einsicht in die Verfahrensakte angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Grundsatz der Waffengleichheit, die eng miteinander verbunden sind, grundlegende Bestandteile des Begriffs des fairen Verfahrens im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention sind. Jedoch gelten die aus diesen Grunds\u00e4tzen abgeleiteten Rechte nicht absolut. Der Gerichtshof hat bereits F\u00e4lle entschieden, in denen den \u00fcbergeordneten staatlichen Interessen Vorrang einger\u00e4umt wurde, wenn einer Partei ein vollst\u00e4ndig kontradiktorisches Verfahren verwehrt wurde, und er hat anerkannt, dass den Vertragsstaaten in diesem Bereich ein bestimmter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Regner, a. a. O., Rdnrn.\u00a0146\u2011147).<\/p>\n<p>87. Ferner hat er die Auffassung vertreten, dass auch der Anspruch auf die Offenlegung von ma\u00dfgeblichen Beweismitteln kein absolutes Recht darstellt. Ma\u00dfnahmen, die die Rechte einer Verfahrenspartei beschr\u00e4nken, sind nur gestattet, wenn sie den Wesensgehalt dieser Rechte nicht beeintr\u00e4chtigen (ebd., Rdnr. 148). In F\u00e4llen, in denen der antragstellenden Partei Beweismittel aus Gr\u00fcnden des \u00f6ffentlichen Interesses vorenthalten wurden, muss der Gerichtshof den Prozess der Entscheidungsfindung pr\u00fcfen, um sicherzustellen, dass er so weit wie m\u00f6glich dem Erfordernis der Gew\u00e4hrleistung eines kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit entsprach und angemessene Schutzvorkehrungen beinhaltete, um die Interessen der betroffenen Person zu sch\u00fctzen (ebd., Rdnr. 149).<\/p>\n<p>88. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer erst dann Einsicht in die Betreuungsakte beantragte, nachdem der Beschluss des Amtsgerichts, ein Kontaktverbot zu verh\u00e4ngen, bereits ergangen war. Im Anschluss gew\u00e4hrte das Amtsgericht Einsicht nur in diejenigen Aktenbestandteile, die es als relevant f\u00fcr seine Entscheidung ansah. Diese Aktenbestandteile wurden dem Beschwerdef\u00fchrer in Form von Papierkopien zur Verf\u00fcgung gestellt (siehe Rdnr. 32). Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde somit keine Einsicht in die Verfahrensakte selbst und in ihrer Gesamtheit gew\u00e4hrt. Ber\u00fccksichtigt man die Ank\u00fcndigung des Amtsgerichts, welche Beweismittel es bei seiner Entscheidungsfindung als erheblich ansehen werde (Rdnr. 24), wurde ihm dar\u00fcber hinaus auch keine Einsicht in die Sachverst\u00e4ndigengutachten gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>89. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Amtsgericht tats\u00e4chlich einen Gro\u00dfteil der relevanten Unterlagen zur Verf\u00fcgung stellte. Soweit es das nicht tat, stellte es zumindest Zusammenfassungen der in den entscheidungserheblichen Unterlagen enthaltenen relevanten Informationen zur Verf\u00fcgung. Die zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen umfassten etwa 150 Seiten.<\/p>\n<p>90. Was das Betreuungsverfahren insgesamt angeht, ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrer ausreichend Kenntnis von den Sachverst\u00e4ndigengutachten betreffend V. hatte, die besonders sensible Informationen enthalten haben und gleichzeitig von besonderen Bedeutung f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Verh\u00e4ngung des Kontaktverbots gewesen sein mussten. Die innerstaatlichen Gerichte hatten dem Beschwerdef\u00fchrer eine fr\u00fchere Entscheidung zur Verf\u00fcgung gestellt, die eine Zusammenfassung der Sachverst\u00e4ndigengutachten sowie Hinweise auf die Schlussfolgerungen enthielt, die das Gericht aus diesen Gutachten hinsichtlich der Einwilligungsf\u00e4higkeit von V. im Zusammenhang mit den intimen Ann\u00e4herungsversuchen des Beschwerdef\u00fchrers ziehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>91. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Verfahrensakte Teil eines gr\u00f6\u00dferen Komplexes war, n\u00e4mlich des Betreuungsverfahrens mit h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Informationen betreffend V., insbesondere Informationen \u00fcber ihre geistige Behinderung, die im Rahmen von psychologischen und medizinischen Begutachtungen und ausf\u00fchrlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten erbracht worden waren. Das anwendbare innerstaatliche Recht beschr\u00e4nkt die Akteneinsicht insoweit, als nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen d\u00fcrfen (siehe Rdnr. 40). Es zielte also auf den Schutz der pers\u00f6nlichen Daten besonders schutzbed\u00fcrftiger Personen ab, die an einem Betreuungsverfahren beteiligt sind, in dem ein Kontaktverbot ausgesprochen wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vorschrift gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer willk\u00fcrlich angewendet wurde.<\/p>\n<p>92. Unter diesen Umst\u00e4nden deutet nichts darauf hin, dass die Beschr\u00e4nkungen der Einsicht des Beschwerdef\u00fchrers in den Inhalt der Betreuungsakte derart waren, dass sie seine F\u00e4higkeit, seinen Standpunkt hinsichtlich des im Raum stehenden Kontaktverbots zu verteidigen, im Kern beeintr\u00e4chtigt haben oder dass sie nicht auf relevante und ausreichende Gr\u00fcnde gest\u00fctzt wurden.<\/p>\n<p>93. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen sind ausreichend, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass die Ablehnung seitens der innerstaatlichen Gerichte, dem Beschwerdef\u00fchrer vollst\u00e4ndige Einsicht in die Verfahrensakte zu gew\u00e4hren, nicht gegen Artikel 6 der Konvention versto\u00dfen hat. Folglich liegt kein Versto\u00df gegen diese Bestimmung vor.<\/p>\n<p>(c) Pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>94. Was die nicht erfolgte pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass in Verfahren vor einem Gericht des ersten und einzigen Rechtszugs das Recht auf eine \u201e\u00f6ffentliche Verhandlung\u201c im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 einen Anspruch auf eine \u201em\u00fcndliche Verhandlung\u201c beinhaltet, es sei denn, es liegen au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vor, die es rechtfertigen, von einer solchen abzusehen. In Verfahren, die sich \u00fcber zwei Instanzen erstrecken, muss im Allgemeinen mindestens eine Instanz eine solche Verhandlung vorsehen, sofern keine entsprechenden au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vorliegen (F. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 23621\/11, Rdnr. 34, 16.\u00a0M\u00e4rz 2017; Salomonsson .\/. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 38978\/97, Rdnr. 36, 12.\u00a0November\u00a02002).<\/p>\n<p>95. Der Gerichtshof hat solche au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde in F\u00e4llen festgestellt, in denen es keine Glaubw\u00fcrdigkeitsfragen oder strittige Fragen gab, und auch in F\u00e4llen, die rein juristische oder sehr technische Fragestellungen zum Gegenstand hatten (Ramos Nunes de Carvalho e S\u00e1, a. a. O., Rdnr. 190, mit weiteren Nachweisen). Dagegen hat er die Durchf\u00fchrung einer Verhandlung dann als erforderlich erachtet, wenn gepr\u00fcft werden musste, ob die staatlichen Stellen die Tatsachen zutreffend festgestellt hatten, wenn die Umst\u00e4nde es f\u00fcr den Gerichtshof erforderlich machten, sich einen eigenen Eindruck von den Prozessparteien zu machen, indem er ihnen das Recht einr\u00e4umte, ihre pers\u00f6nliche Situation zu erl\u00e4utern, oder wenn die Gerichte zu bestimmten Punkten Aufkl\u00e4rungsbedarf sahen, u. a. durch eine Verhandlung (ebd., Rdnr. 191, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>96. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht dem Beschwerdef\u00fchrer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gab, die dieser jedoch nicht nutzte. In dem anschlie\u00dfenden Rechtsmittelverfahren beantragte der Beschwerdef\u00fchrer eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung, die das Landgericht jedoch ablehnte. Es befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Sache schriftlich darzustellen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von F\u00e4llen, in denen die innerstaatlichen Gerichte keine Begr\u00fcndung daf\u00fcr gaben, weshalb sie die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung ablehnten (siehe Mirovni In\u0161titut .\/.\u00a0Slowenien, Individualbeschwerde Nr. 32303\/13, Rdnr. 44, 13. M\u00e4rz 2018; P\u00f6nk\u00e4 .\/. Estland, Individualbeschwerde Nr.\u00a064160\/11, Rdnrn. 37-40, 8. November 2016).<\/p>\n<p>97. Der Gerichtshof ist sich des besonderen Hintergrunds des Betreuungsverfahrens bewusst, vor dem, wie die Regierung betonte, die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte gegen eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers zu sehen war. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass V. als die prim\u00e4r von dem Kontaktverbot Betroffene von dem Amtsrichter pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt wurde, wohingegen der Standpunkt des Beschwerdef\u00fchrers, der zu den sonstigen Interessen geh\u00f6rte, die von den Gerichten bei der Pr\u00fcfung der Reichweite des Umgangsbestimmungsrechts des Betreuers zu ber\u00fccksichtigen waren, geringeres Gewicht hatte und in seinen Schrifts\u00e4tzen sowie in den vom Amtsgericht in Bezug genommenen Beweismitteln zum Ausdruck kam (siehe Rdnr. 23).<\/p>\n<p>98.\u00a0Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Kontaktverbot weitreichend war. Ferner beinhalteten die Fragen, die im Mittelpunkt des hier gegenst\u00e4ndlichen Verfahrens standen, die W\u00fcrdigung der Person des Beschwerdef\u00fchrers sowie seines Verh\u00e4ltnisses zu V., dessen Natur der Beschwerdef\u00fchrer bestritt. Daher kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass, auch wenn der Beschwerdef\u00fchrer an seinen Standpunkt festhielt, weiterhin sexuelle Kontakte zu V. haben wollen, und auch wenn das Amtsgericht ihn w\u00e4hrend des gesamten Betreuungsverfahrens pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt hatte (siehe Rdnr. 9), die in dem Verfahren zu kl\u00e4rende Fragestellung nicht rein rechtlicher und technischer Natur war, sondern den innerstaatlichen Gerichten erlaubt h\u00e4tte, sich einen eigenen Eindruck von dem Beschwerdef\u00fchrer zu machen, und dem Beschwerdef\u00fchrer, seine pers\u00f6nliche Situation zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>99.\u00a0Es lagen somit keine au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vor, die den Verzicht auf eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung durch die innerstaatlichen Gerichte gerechtfertigt h\u00e4tten. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention insoweit verletzt worden.<\/p>\n<p>(d) Gesamtergebnis<\/p>\n<p>100. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 6 Abs. 1 nicht verletzt wurde, was die R\u00fcgen bez\u00fcglich der Beweisgrundlage der Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte und ihre Ablehnung, dem Beschwerdef\u00fchrer vollst\u00e4ndige Akteneinsicht zu gew\u00e4hren, angeht, dass eine Verletzung dieser Bestimmung jedoch vorliegt, was die Ablehnung einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers betrifft.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>III. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>101. Artikel\u00a041 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>102. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von mindestens 12.000 Euro und machte geltend, seit September 2012 von seiner Lebenspartnerin V. getrennt zu sein, was angesichts der Tatsache, dass sein Sohn seine Eltern nicht zusammen sehen k\u00f6nne, umso belastender sei.<\/p>\n<p>103. Die Regierung hob hervor, dass es ausschlie\u00dflich um den Umgang des Beschwerdef\u00fchrers mit V. gehe, und betrachtete die geforderte Summe als deutlich \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>104. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht nachgewiesen hat, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem festgestellten Versto\u00df und der Begr\u00fcndung f\u00fcr den von ihm geltenden gemachten immateriellen Schaden besteht. Was die nicht erfolgte m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers angeht, befindet er, dass unter den konkreten Umst\u00e4nden der Rechtssache die Feststellung einer Verletzung von Artikel 6 der Konvention ausreicht.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>105. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 35.761,74 Euro (einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer) f\u00fcr Kosten und Auslagen in dem Verfahren vor dem Gerichtshof, darin enthalten 8.942,27 Euro f\u00fcr die anwaltliche Vertretung vor dem Amtsgericht und dem Rechtsmittelgericht, 10.443,44 Euro f\u00fcr die anwaltliche Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht sowie weitere 14.700,67 Euro f\u00fcr die anwaltliche Vertretung vor diesem Gerichtshof. Er machte ferner Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 76 Euro f\u00fcr innerstaatliche Gerichtsgeb\u00fchren und 1.599,36 Euro f\u00fcr die \u00dcbersetzung seiner Schrifts\u00e4tze geltend.<\/p>\n<p>106. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die bezifferten Kosten und Auslagen unangemessen hoch seien, insbesondere, weil sie die nach der innerstaatlichen Rechtsordnung gestatteten Rechtsanwaltskosten (838,96 Euro f\u00fcr die Vertretung vor dem Amtsgericht und jeweils 490,38 Euro f\u00fcr die Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht und vor diesem Gerichtshof) erheblich \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>107. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur so weit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. In Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen, der vorgenannten Kriterien und seiner Rechtsprechung in vergleichbaren F\u00e4llen (siehe M. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a044164\/14, Rdnr. 46, 9. Juni 2016) h\u00e4lt der Gerichtshof es f\u00fcr angemessen, dem Beschwerdef\u00fchrer 500 Euro in Bezug auf die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten und 2.500 Euro in Bezug auf die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gerichtshof zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>108. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er erkl\u00e4rt die R\u00fcgen nach Artikel 6 der Konvention mit Stimmenmehrheit f\u00fcr zul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>2. er erkl\u00e4rt die R\u00fcgen nach Artikel 8 der Konvention mit Stimmenmehrheit f\u00fcr unzul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>3. er erkennt einstimmig, dass Artikel 6 der Konvention in Bezug auf die Beweisgrundlage f\u00fcr die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht verletzt worden ist;<\/p>\n<p>4. er erkennt einstimmig, dass Artikel 6 der Konvention in Bezug auf die Akteneinsicht des Beschwerdef\u00fchrers im Betreuungsverfahren nicht verletzt worden ist;<\/p>\n<p>5. er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass Artikel 6 der Konvention in Bezug auf die nicht erfolgte m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers verletzt worden ist;<\/p>\n<p>6. er erkennt einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a06 der Konvention eine hinreichende gerechte Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden darstellt;<\/p>\n<p>7. er erkennt mit vier zu drei Stimmen,<\/p>\n<p>(a) dass er beschwerdegegnerische Staat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Absatz\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, 3.000\u00a0Euro (dreitausend Euro), zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuer, als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Kosten und Auslagen zu zahlen hat;<\/p>\n<p>(b) dass nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung f\u00fcr den obengenannten Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>8. er weist die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung im \u00dcbrigen einstimmig zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. Mai 2020 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden Sondervoten beigef\u00fcgt:<\/p>\n<p>(a) teilweise abweichende Meinung von Richter Grozev;<\/p>\n<p>(b) teilweise abweichende Meinung von Richterin Yudkivska;<\/p>\n<p>(c) abweichende Meinung von Richterin O\u2019Leary, der sich Richter Grozev teilweise angeschlossen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">Y.G.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER GROZEV<\/strong><\/p>\n<p>1. Ich habe in der vorliegenden Rechtssache daf\u00fcr gestimmt, dass Artikel\u00a08 anwendbar ist, aber nicht verletzt wurde, da der Beschwerdef\u00fchrer hinreichend Gelegenheit hatte, seine Behauptungen in Bezug auf Artikel\u00a08 vor den innerstaatlichen Gerichten geltend zu machen. Ich schlie\u00dfe mich der Analyse von Richterin O\u2019Leary in Bezug auf Artikel\u00a08 an, der ich voll und ganz zustimme. Insbesondere schlie\u00dfe ich mich ihrem Argument an, wonach das Hauptanliegen der innerstaatlichen Stellen in der vorliegenden Rechtssache der Schutz der Rechte von V. war. Der Ermessensspielraum, der dem beschwerdegegnerischen Staat nach Artikel\u00a08 zusteht, berechtigte diesen, ein innerstaatliches Verfahren einzuleiten, dessen Schwerpunkt auf dem Schutz von V.s Rechten lag. In diesem Verfahren kam der Beschwerdef\u00fchrer zugegebenerma\u00dfen nicht in den Genuss der vollen Bandbreite an Verfahrensrechten, wie es in einem kontradiktorischen Verfahren der Fall gewesen w\u00e4re. Allerdings wurden die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a08 in hinreichendem Ma\u00dfe ber\u00fccksichtigt, so dass keine Verletzung seiner Konventionsrechte vorlag.<\/p>\n<p>2. Was die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a06 angeht, so ist dieser meiner Meinung nach nicht anwendbar. Bei ihrer Feststellung, dass Artikel\u00a06 anwendbar sei, st\u00fctzte sich die Mehrheit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Hinblick auf Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge (siehe Schouten und Meldrum\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, 9.\u00a0Dezember\u00a01994, Serie\u00a0A Bd.\u00a0304) und Steuerpflichten (siehe Ferazzini\u00a0.\/.\u00a0Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a044759\/98, Rdnr.\u00a025, ECHR\u00a02001\u2011VII). Unter Anwendung seines standardm\u00e4\u00dfigen Bewertungsschemas unter dem zivilrechtlichen Aspekt von Artikel\u00a06 hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel\u00a06 auf Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge anwendbar ist, da sie gen\u00fcgend Merkmale privatrechtlicher Vertragsverh\u00e4ltnisse aufweisen. Im Gegensatz dazu hat der Gerichtshof im Hinblick auf Steuerpflichten festgestellt, dass diese zu den \u201enormalen B\u00fcrgerpflichten\u201c in einer demokratischen Gesellschaft z\u00e4hlen und daher komplett \u00f6ffentlich-rechtlicher und nicht \u201ezivilrechtlicher\u201c Natur im Sinne von Artikel\u00a06 sind.<\/p>\n<p>3. Was im Hinblick auf die Bewertung des Gerichtshofs bei diesen F\u00e4llen meiner Meinung nach von Bedeutung ist, ist sein Bestehen auf eine eindeutige Unterscheidung zwischen Verpflichtungen privater und \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur. Zur Beschreibung von F\u00e4llen typisch \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur hat der Gerichtshof unter Verwendung der nachstehenden Formulierung die folgenden Beispiele: durch \u201estrafrechtliche Sanktion\u201c verh\u00e4ngte Geldstrafen und Verpflichtungen finanzieller Art, die sich aus Steuergesetzen ergeben oder anderweitig Teil der normalen B\u00fcrgerpflichten in einer demokratischen Gesellschaft sind (siehe Schouten und Meldrum, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a050).<\/p>\n<p>4. Die Mehrheit wies darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach dem innerstaatlichen Recht kein Recht auf Umgang mit V. habe, da ein solches Umgangsrecht nach dem innerstaatlichen Recht auf Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern beschr\u00e4nkt sei (Rdnr.\u00a067 des Urteils). Sie unterschied jedoch zwischen der Frage eines Umgangsrechts nach dem innerstaatlichen Recht und der Frage eines Kontaktverbots. Sie kam dann zu dem Schluss, dass ein Kontaktverbot nicht als Teil der normalen B\u00fcrgerpflichten in einer demokratischen Gesellschaft verstanden werden k\u00f6nne und deshalb eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel\u00a06 vorliege, der daher anwendbar sei.<\/p>\n<p>5. Bei allem Respekt erscheint mir diese Bewertung allzu eingeschr\u00e4nkt, denn sie l\u00e4sst drei wesentliche Elemente der vorliegenden Rechtssache unbeachtet.<\/p>\n<p>Erstens ist das finanzielle Element der zivilrechtlichen Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers ein nicht absch\u00e4tzbares k\u00fcnftiges Ereignis, das nur eintritt, wenn er gegen das Kontaktverbot verst\u00f6\u00dft und eine Geldstrafe gegen ihn verh\u00e4ngt wird. Zu dem jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Gerichtshof weist das Verbot eindeutig kein finanzielles Element auf.<\/p>\n<p>6. Zweitens wiese eine Geldstrafe, wenn man denn davon ausginge, dass eine Geldstrafe wegen Nichteinhaltung des Kontaktverbots nach dem innerstaatlichen Recht so automatisch verh\u00e4ngt wird, dass die finanzielle Natur dieser Strafe in den Anwendungsbereich unserer Bewertung nach Artikel\u00a06 f\u00e4llt, immer noch eine gr\u00f6\u00dfere N\u00e4he zu einer \u201edurch strafrechtliche Sanktion verh\u00e4ngten Geldstrafe\u201c \u2013 und damit dem Bereich des \u00f6ffentlichen Rechts auf \u2013 als zu einer privatrechtlichen Verpflichtung. Die Art der von den innerstaatlichen Stellen eingeleiteten Verfahren, die Rolle des Betreuers und anderer Stellen in diesen Verfahren, einschlie\u00dflich einer potentiellen k\u00fcnftigen Geldstrafe, sowie die Art der Sanktion \u2013 eine Geldstrafe \u2013 deuten klar darauf hin, dass der Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung im Vordergrund stand und nicht eine privatrechtliche Verteidigung der individuellen Rechte von V. Demnach k\u00e4men sowohl das Kontaktverbot als auch eine potentielle k\u00fcnftige Geldstrafe n\u00e4her an eine \u00f6ffentlich-rechtliche \u201estrafrechtliche Sanktion\u201c als an die Durchsetzung privater Rechte. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs w\u00fcrde die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers demnach nicht unter den eine \u201ezivilrechtliche Verpflichtung\u201c betreffenden Aspekt von Artikel\u00a06 fallen.<\/p>\n<p>7. Drittens kann das gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngte Kontaktverbot angesichts dessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach dem innerstaatlichen Recht gar keinen Anspruch auf Umgang mit V. hat, keine zivilrechtliche Verpflichtung nach sich ziehen, denn ihm liegt kein zivilrechtlicher Anspruch zugrunde. Wie Richterin Yudkivska in ihrem Sondervotum zutreffend ausf\u00fchrt, hat der Gerichtshof bei der Pr\u00fcfung vergleichbarer R\u00fcgen in einer Rechtssache, bei der es um ein Verbot der Berichterstattung \u00fcber Gerichtsverfahren ging, die Auffassung vertreten, dass \u201edas Recht zur Berichterstattung \u00fcber in \u00f6ffentlichen Verfahren ge\u00e4u\u00dferte Sachverhalte keinen zivilrechtlichen Anspruch darstellt und daher ein Eingriff in dieses Recht keine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel\u00a06 nach sich ziehen kann\u201c (siehe Mackay und BBC Scotland\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a010734\/05, Rdnr.\u00a022, 7.\u00a0Dezember\u00a02010).<\/p>\n<p>8. In Anbetracht der obigen Ausf\u00fchrungen habe ich daf\u00fcr gestimmt, dass Artikel\u00a06 in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN YUDKIVSKA<\/strong><\/p>\n<p>1. Ich habe gemeinsam mit meinen verehrten Kolleginnen und Kollegen f\u00fcr die Nichtanwendbarkeit von Artikel\u00a08 in der vorliegenden Rechtssache gestimmt. Da ich davon \u00fcberzeugt bin, dass Artikel\u00a06 gleicherma\u00dfen nicht anwendbar ist, habe ich gegen Punkt\u00a01 des Urteilstenors gestimmt.<\/p>\n<p>2. Die hier in Rede stehende Frage ist, ob ein 70\u00a0Jahre alter Mann einen \u201ezivilrechtlichen Anspruch\u201c auf Umgang mit einer Person hat, deren geistige Entwicklung der eines vierj\u00e4hrigen Kindes entspricht und die er in der Vergangenheit sexuell missbraucht hat. Wie die Mehrheit im Zusammenhang mit Artikel\u00a08 festgestellt hat, hatte der Beschwerdef\u00fchrer kein Recht auf Herstellung einer Beziehung zu V., die sein Opfer war. Auf das Recht auf Privatleben konnte nicht abgestellt werden, da sie vor seinem rechtswidrigen Verhalten gesch\u00fctzt werden musste, das sich als sch\u00e4dlich f\u00fcr sie erwiesen hatte (siehe Rdnr.\u00a054 des Urteils).<\/p>\n<p>3. Die Absicht des Beschwerdef\u00fchrers, die Beziehung zu V. fortzusetzen, war demnach der Wunsch nach Fortsetzung ihres Missbrauchs. Rechtswidrige Absichten dieser Art k\u00f6nnen per definitionem nicht von der Konvention gesch\u00fctzt werden. Sie fallen ganz klar nicht in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a08 und k\u00f6nnen auch nicht in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a06 fallen \u2013 sie sind einfach \u00fcberhaupt kein \u201eRecht\u201c.<\/p>\n<p>4. Dies hat das Amtsgericht unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, indem es darauf hinwies, dass der behauptete Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Umgang mit V. keine gesetzliche Grundlage habe, da das betreffende Gesetz einen Anspruch auf Umgang nur gegen\u00fcber minderj\u00e4hrigen Personen vorsehe (siehe Rdnr.\u00a028 des Urteils).<\/p>\n<p>5. Der Gerichtshof hat bei zahlreichen Gelegenheiten festgestellt, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 keine speziellen zivilrechtlichen \u201eAnspr\u00fcche und Verpflichtungen\u201c im materiellen Recht der Vertragsstaaten garantiert: Der Gerichtshof kann nicht durch seine Auslegung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 ein materielles Recht begr\u00fcnden, das in dem betreffenden Staat keine rechtliche Grundlage hat (siehe Roche\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a032555\/96, Rdnr.\u00a0117, ECHR\u00a02005\u2011X). Ausgangspunkt m\u00fcssen die Bestimmungen des ma\u00dfgeblichen innerstaatlichen Rechts und deren Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte sein (siehe Masson und Van\u00a0Zon\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, 28.\u00a0September\u00a01995, Rdnr.\u00a049, Reihe\u00a0A Bd.\u00a0327-A).<\/p>\n<p>6. In der vorliegenden Rechtssache behauptet der Beschwerdef\u00fchrer, einen Anspruch darauf zu haben, keine in seinen Augen ungerechtfertigten Kontaktverbote auferlegt zu bekommen. In seiner Stellungnahme gegen\u00fcber dem Gerichtshof nahm er auf \u00a7\u00a01908i Abs.\u00a01 Satz\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a01632 Abs.\u00a02 BGB Bezug. Allerdings sieht die letztgenannte Bestimmung Folgendes vor: \u201eDie Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung f\u00fcr und gegen Dritte zu bestimmen.\u201c Es ist eindeutig, dass sich diese Vorschrift auf den Umgang mit einem Kind und auf das Recht auf Bestimmung des Umgangs mit einem Kind bezieht. V. war kein Kind, folglich h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer keinen Anspruch auf Umgang. Die Feststellung der Mehrheit in Randnummer\u00a067, wonach \u201ees m\u00f6glich [ist], dass eine Person keinen Anspruch auf Umgang mit einer anderen Person hat, ohne dass jedoch von einer staatlichen Stelle ein Verbot jeglichen Umgangs mit dieser Person gegen sie verh\u00e4ngt wird\u201c scheint ein rein sprachlicher Balanceakt zu sein, der nichts am Kerngehalt der Fragestellung vor den innerstaatlichen Gerichten \u00e4ndert. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer keinen Anspruch auf Umgang mit V. hat \u2013 was der Fall ist, da V. kein Kind ist und das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers daher keine Grundlage im innerstaatlichen Recht hat \u2013, dann hat er keinen Anspruch auf irgendeine Art des Kontakts zu ihr; folglich ist hier kein zivilrechtlicher Anspruch betroffen.<\/p>\n<p>7. Gleicherma\u00dfen kann ich mich der Schlussfolgerung der Mehrheit, dass \u201eim Sinne von Artikel 6 Abs. 1 eine \u201aStreitigkeit\u2019 \u00fcber eine \u201aVerpflichtung\u2019 zur Einhaltung des Kontaktverbots\u201c vorlag (siehe Rdnr.\u00a068 des Urteils), nicht anschlie\u00dfen. Meiner Ansicht nach ist diese Schlussfolgerung rechtlich falsch: Wenn es keinen \u201eAnspruch\u201c auf Umgang gibt, kann ein Eingriff in diesen Anspruch keine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne von Artikel\u00a06 begr\u00fcnden. Entgegen der Auffassung der Mehrheit kann ein Eingriff einer staatlichen Stelle im Hinblick auf den Wunsch des Beschwerdef\u00fchrers, V. zu besuchen, keine zivilrechtliche Verpflichtung zur Unterlassung des Umgangs begr\u00fcnden, wenn es keinen entsprechenden zivilrechtlichen Anspruch auf Umgang gibt (siehe sinngem\u00e4\u00df Mackay und BBC Scotland\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a010734\/05, Rdnr.\u00a022, 7.\u00a0Dezember\u00a02010). Eine potentielle sp\u00e4tere Geldstrafe, die im Falle eines Versto\u00dfes gegen das Kontaktverbot gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnte und auf die die Mehrheit Bezug nimmt, w\u00e4re Gegenstand eines separaten Verfahrens, in dem sie als Strafe, keinesfalls jedoch als zivilrechtliche Verpflichtung betrachtet werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>8. Wie bereits mehrmals wiederholt wurde, bed\u00fcrfte es gewichtiger Gr\u00fcnde, damit der Gerichtshof von den Schlussfolgerungen der h\u00f6heren innerstaatlichen Gerichte abweicht und entgegen deren Auffassung feststellt, dass das innerstaatliche Recht wom\u00f6glich doch einen Anspruch vorsieht (siehe Boulois\u00a0.\/.\u00a0Luxemburg [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a037575\/04, Rdnr.\u00a091, ECHR 2012). Solche gewichtigen Gr\u00fcnde kann ich im vorliegenden Fall nicht erkennen. Vielmehr bin ich der Meinung, dass in der vorliegenden Rechtssache aufgrund der tragischen Missbrauchsvorg\u00e4nge gewichtige Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen, nicht von den Schlussfolgerungen der innerstaatlichen Gerichte abzuweichen.<\/p>\n<p>9. Ich halte es f\u00fcr angemessen, Milan Kundera zu zitieren, der in seinem Roman \u201eDie Unsterblichkeit\u201c Folgendes schrieb:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; der Kampf f\u00fcr die Menschenrechte [verlor] immer mehr an konkretem Inhalt, je gr\u00f6\u00dfer seine Popularit\u00e4t wurde, und wurde schlie\u00dflich zu einer allgemeinen Haltung aller gegen alles, zu einer Art Energie, die jeden menschlichen Wunsch in ein Recht verwandelte. Die Welt ist zu einem Recht des Menschen geworden, und alles in ihr ist zu einem Recht geworden: der Wunsch nach Liebe zu einem Recht auf Liebe, der Wunsch nach Ruhe zu einem Recht auf Ruhe, der Wunsch nach Freundschaft zu einem Recht auf Freundschaft, der Wunsch, mit \u00fcberh\u00f6hter Geschwindigkeit zu fahren, zu einem Recht, mit \u00fcberh\u00f6hter Geschwindigkeit zu fahren, der Wunsch nach Gl\u00fcck zu einem Recht auf Gl\u00fcck, der Wunsch, ein Buch zu ver\u00f6ffentlichen zu einem Recht, ein Buch zu ver\u00f6ffentlichen, der Wunsch, nachts auf einem Platz zu schreien, zu einem Recht, nachts auf einem Platz zu schreien.\u201c<\/p>\n<p>10. Es herrscht der falsche Eindruck, dass jedweder menschliche Wunsch aus dem Blickwinkel der Menschenrechte betrachtet und gel\u00f6st werden kann. Der Beschwerdef\u00fchrer hat in seiner Beschwerde uns gegen\u00fcber sein Interesse an einer Beziehung zu einer behinderten Person, die er lediglich als Sexspielzeug benutzt hat, als Menschenrecht hingestellt; und behauptet aufgrund dessen, ein Recht auf ein faires Verfahren zur Beurteilung dieses \u201eAnspruchs\u201c zu haben. Die Konvention kann aber nicht als unersch\u00f6pflicher Quell verschiedenster Privilegien ausgelegt werden, f\u00fcr deren Gew\u00e4hrleistung niemals eine Absicht bestand. Jeder Versuch, die Position des Beschwerdef\u00fchrers zu verteidigen, w\u00fcrde den Wert dessen schm\u00e4lern, was ein \u201eGrundrecht\u201c eigentlich sein sollte, und zwar auch im Hinblick auf die in Artikel\u00a06 garantierten Verfahrensrechte bei \u201eStreitigkeiten in Bezug auf [&#8230;] zivilrechtliche Anspr\u00fcche und Verpflichtungen\u201c.<\/p>\n<p>11. Ich bin daher der Auffassung, dass die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN O\u2019LEARY,<\/strong><br \/>\n<strong>DER SICH RICHTER GROZEV TEILWEISE ANGESCHLOSSEN HAT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Mehrheit der Kammer hat f\u00fcr die Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles gestimmt und festgestellt, dass Artikel\u00a08 der Konvention, auf den sich der Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls berufen hatte, nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p>2. Aus den unten genannten Gr\u00fcnden kann ich mich keiner dieser Feststellungen der Mehrheit anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>3. Richter Grozev teilt meine Auffassung, dass eine Pr\u00fcfung der R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers unter den besonderen Umst\u00e4nden dieser Rechtssache bestenfalls aus dem Blickwinkel von Artikel\u00a08 der Konvention h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen und dass jeder Eingriff in das begrenzte Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Privatleben nach dieser Bestimmung rechtm\u00e4\u00dfig und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war.<\/p>\n<p>4. Ich wiederum schlie\u00dfe mich seinen Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention an. Allerdings w\u00e4re ich nach der Feststellung der Anwendbarkeit aus den unten genannten Gr\u00fcnden in keinem Fall zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Bestimmung verletzt wurde.<\/p>\n<p><strong>I. Kurze Zusammenfassung der Umst\u00e4nde, aus denen sich die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers ergaben<\/strong><\/p>\n<p>5. Die R\u00fcgen vor dem Gerichtshof ergaben sich nach der Verh\u00e4ngung eines Kontaktverbots zwischen dem 19.. geborenen Beschwerdef\u00fchrer und einer 19.. geborenen geistig behinderten jungen Frau, V. Mit V., der Tochter seiner fr\u00fcheren Lebensgef\u00e4hrtin, hatte der Beschwerdef\u00fchrer ein Kind gezeugt und wollte auch sp\u00e4ter die intime Beziehung mit ihr aufrechterhalten.<\/p>\n<p>6. Das Kontaktverbot war im Rahmen eines von den innerstaatlichen Stellen veranlassten Betreuungsverfahrens verh\u00e4ngt worden, nachdem V. in einem Heim untergebracht worden war und der Beschwerdef\u00fchrer kontinuierlich versucht hatte, pers\u00f6nlich und auf anderem Wege Kontakt zu ihr aufzunehmen. Dieses Verfahren diente ihrem Wohl und sollte sie sch\u00fctzen (siehe Rdnrn.\u00a09-38 des Urteils im Hinblick auf das Verfahren betreffend V. und Rdnrn.\u00a040-42 im Hinblick auf das deutsche Betreuungsverfahrensrecht).<\/p>\n<p>7. Diesem Verfahren gingen zwei Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen des mutma\u00dflichen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf\u00e4higen Person voraus. Beide Verfahren wurden unter den in Rdnrn.\u00a08 sowie 17-18 des Urteils genannten Umst\u00e4nden eingestellt. Insbesondere stellte das Landgericht im zweiten Verfahren fest, dass angesichts der vorausgegangenen Einsch\u00e4tzung durch die Staatsanwaltschaft, wonach nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass V. unf\u00e4hig sei, Widerstand gegen sexuelle Handlungen zu leisten \u2013 eine Einsch\u00e4tzung, die das Landgericht f\u00fcr nicht zutreffend erachtete \u2013 eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers anhand der Bestimmung des Strafgesetzbuchs, die seiner Anklage zugrunde lag, nicht festgestellt werden konnte (siehe Rdnr.\u00a017 des Urteils). Nach Auffassung des Gerichts w\u00e4re es jedoch m\u00f6glich gewesen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf eine andere Form des sexuellen Missbrauchs festzustellen. Stattdessen wurde entschieden, dass das \u00f6ffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Beschwerdef\u00fchrers angesichts der Umst\u00e4nde der Rechtssache und des laufenden Verfahrens in Bezug auf das Kind mit der Zahlung einer Geldstrafe durch den Beschwerdef\u00fchrer und die Mutter von V. befriedigt werden k\u00f6nne (ebenda).<\/p>\n<p>8. Gegenstand der R\u00fcgen nach Artikel\u00a06 und 8 vor diesem Gerichtshof sind die \u201eVerteidigungsrechte\u201c, die dem Beschwerdef\u00fchrer angeblich zustehen und die in dem Betreuungsverfahren in Bezug auf V. angeblich verletzt wurden, insbesondere w\u00e4hrend des Verfahrenszeitraums in Bezug auf die Verh\u00e4ngung des Kontaktverbots, das der Betreuer und der Verfahrenspfleger von V. beantragt hatten.<\/p>\n<p>9. Es muss hervorgehoben werden, dass sich der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht mit den Rechten einer geistig behinderten Person auseinandersetzen muss, sondern lediglich mit der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf die Beendigung jeglicher Umgangsm\u00f6glichkeit mit V. und dem diesbez\u00fcglichen Entscheidungsfindungsprozess. V. ist keine Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Gerichtshof.<\/p>\n<p>10. Und doch bestand das Hauptziel der in Rede stehenden innerstaatlichen Verfahren in dem Schutz der Rechte und Interessen von V. Das sollte bei der Beurteilung der R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers nicht vergessen werden. Wie sich an dem Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls deutlich zeigt, waren die innerstaatlichen Stellen mit einer Situation konfrontiert, bei der sie einer positiven Verpflichtung unterlagen, die Konventionsrechte von V. zu sch\u00fctzen. Zwar ist Letzteres formell betrachtet keine Fragestellung vor dem Gerichtshof, aber eine Beurteilung der Sache, die den Umstand au\u00dfer Acht l\u00e4sst, dass die innerstaatlichen Stellen widerstreitende Konventionsrechte in Ausgleich zu bringen hatten, droht einseitig zu werden.<\/p>\n<p><strong>II. Fragen bez\u00fcglich der Anwendbarkeit von Artikel\u00a08 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>11. Es ist klar, dass die Zeugung eines Kindes allein nicht ausreicht, um ein Familienleben im Sinne von Artikel\u00a08 der Konvention zu schaffen. Wie die beschwerdegegnerische Regierung unterstreicht, k\u00f6nnen erzwungene Sexualkontakte zwei Personen nicht zu einer Familie verbinden und jemanden dazu bef\u00e4higen, durch Zwangsaus\u00fcbung den Schutz von Artikel\u00a08 der Konvention herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>12. Ich stimme der Mehrheit zu, dass das vom Beschwerdef\u00fchrer beschriebene \u201eFamilienleben\u201c nicht in den Schutzbereich von Artikel\u00a08 der Konvention f\u00e4llt. Was seine Bezugnahme auf seine (und V.s) Beziehung zu ihrem Sohn angeht, so sind dessen Unterbringung bei einer Pflegefamilie und der Zugang zu ihm \u2013 zu dem der Beschwerdef\u00fchrer nach deutschem Recht berechtigt ist \u2013 nicht Gegenstand vor dem Gerichtshof. Der Beschwerdef\u00fchrer ist auch nicht in einer Position, in der er die Rechte von V. unmittelbar oder mittelbar verteidigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>13. Den Aspekt des \u201ePrivatlebens\u201c aus Artikel\u00a08 der Konvention h\u00e4lt die Mehrheit f\u00fcr nicht anwendbar (siehe Rdnrn.\u00a053-58 des Urteils).<\/p>\n<p>14. Eine R\u00fcge in Bezug auf ein Kontaktverbot nach Artikel\u00a08 zu pr\u00fcfen, ist zweifellos ein heikles Unterfangen, wenn, wie unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles, ein innerstaatliches Gericht im Zuge der Einstellung eines auf einer bestimmten Bestimmung des Strafgesetzbuchs beruhenden Verfahrens darauf hinweist, dass nach einer anderen Bestimmung wom\u00f6glich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit f\u00fcr sexuellen Missbrauch h\u00e4tte festgestellt werden k\u00f6nnen. Schon mehrfach, und teilweise zu Recht, wurde kritisiert, dass Artikel\u00a08 recht weit dehnbar sei, wodurch sich der Geltungsbereich der Konvention immer st\u00e4rker ausweite. In der vorliegenden Rechtssache h\u00e4tte es allerdings m\u00f6glich sein m\u00fcssen, die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel\u00a08 zu betrachten \u2013 dieser hat wiederholt festgestellt, dass das Privatleben einer Person zahlreiche Aspekte ihrer \u201ephysischen und sozialen Identit\u00e4t\u201c betreffen kann (siehe Denisov\u00a0.\/.\u00a0Ukraine [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a076639\/11, Rdnr.\u00a095, 25.\u00a0September\u00a02018). Damit meine ich nicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer einen Anspruch auf Umgang mit einer bestimmten anderen Person geltend machen konnte, weil ein solches Recht \u2013 im Wesentlichen unter dem Aspekt des Familienlebens \u2013 bereits als ein Element von Artikel\u00a08 gilt. Au\u00dferdem behaupte ich auch ganz sicher nicht, dass Artikel\u00a08 als Grundlage daf\u00fcr herangezogen werden kann, dass eine Person wie der Beschwerdef\u00fchrer auf Umgang mit einer anderen Person bestehen kann, wenn diese Person den Wunsch nach Umgang nicht teilt. Des Weiteren hat der Gerichtshof richtigerweise festgestellt, dass Artikel\u00a08 nicht dazu herangezogen werden kann, einen Ansehensverlust zu r\u00fcgen, wenn dieser eine vorhersehbare Folgeerscheinung des eigenen Handelns wie beispielsweise der Begehung einer Straftat ist. Die Schwierigkeit in der vorliegenden Rechtssache liegt jedoch darin, dass der Zweck des angegriffenen Verfahrens genau in der Feststellung dessen bestand, ob V. wirklich keinen Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer wollte, und dass die innerstaatlichen Gerichte die Feststellung einer durch den Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftat vers\u00e4umt haben. Dar\u00fcber hinaus hat der Beschwerdef\u00fchrer keinen Ansehensverlust ger\u00fcgt, sondern die Auswirkungen des Kontaktverbots auf das, was er als engsten Familienkreis betrachtete, sowie auf sein Recht, Beziehungen zur Au\u00dfenwelt zu entwickeln, was auch und insbesondere V. umfasse.<\/p>\n<p>15. Nach meiner und Richter Grozevs Auffassung h\u00e4tte sich die Kammer mehr mit der zentralen Anwendbarkeitsfrage auseinandersetzen m\u00fcssen: Hat sich das Verbot auf einen Aspekt der sozialen Identit\u00e4t des Beschwerdef\u00fchrers selbst ausgewirkt, so dass sein Recht auf Privatleben nach Artikel\u00a08 in diesem begrenzten Umfang h\u00e4tte herangezogen werden k\u00f6nnen? Dass das deutsche Gesetz \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten Personen wie den Beschwerdef\u00fchrer, deren Rechte durch Entscheidungen auf Grundlage dieses Gesetzes unmittelbar betroffen w\u00e4ren, einschlie\u00dft, bedeutet offenbar die Anerkennung dieses begrenzten Rechts. Letzteres k\u00f6nnte sogar als \u201ereflexives\u201c Recht beschrieben werden; als Recht, das sich auf den Beschwerdef\u00fchrer und seinen Wunsch auf externe Aus\u00fcbung seiner sozialen Identit\u00e4t bezieht und f\u00fcr sich genommen keine Auswirkung auf V. hat. Bei ihrer Schlussfolgerung, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache anwendbar sei \u2013 und zwar nicht, weil der Beschwerdef\u00fchrer nach dem innerstaatlichen Recht einen \u201eAnspruch\u201c auf Umgang hatte, sondern weil eine staatliche Stelle eine Verpflichtung zur Vermeidung jeglichen Umgangs mit einer bestimmten Person gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngt hat, wobei ein Versto\u00df dagegen zur Verh\u00e4ngung einer Strafe oder Zwangshaft gef\u00fchrt h\u00e4tte \u2013, hat die Mehrheit wohl unter Artikel\u00a06 subsumiert, was der Beschwerdef\u00fchrer auch nach Artikel\u00a08 geltend gemacht hat. Meines Erachtens h\u00e4tte die Heranziehung von Artikel\u00a08 der Konvention unter diesen Umst\u00e4nden akzeptiert werden k\u00f6nnen, ohne dessen Anwendungsbereich auszudehnen oder die offensichtlich inakzeptable Vorstellung aufkommen zu lassen, dass der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Willen einer anderen Person einen Anspruch auf Umgang mit ihr geltend machen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>16. Der Umstand, dass V. den Gerichtshof h\u00e4tte anrufen k\u00f6nnen, weil der Staat seiner positiven Verpflichtung aus Artikel\u00a08 in Bezug auf sie nicht nachgekommen ist (bspw. wegen Unt\u00e4tigkeit, der Einstellung des Strafverfahrens oder des Betreuungsverfahrens), bedeutet nicht, dass eine Pr\u00fcfung nach Artikel\u00a08 des von dem Beschwerdef\u00fchrer ger\u00fcgten negativen Eingriffs (in einem Fall, der sich aus dem selben Sachverhalt heraus ergibt) bereits bei der Pr\u00fcfung der Anwendbarkeit auszuschlie\u00dfen war.<\/p>\n<p><strong>III. Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit nach Artikel\u00a08 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>17. Lohnt es sich angesichts dessen, dass der Anwendungsbereich von Artikel\u00a08 der Konvention sorgf\u00e4ltig abgesteckt, ja sogar kontrolliert werden muss, und angesichts der Risiken, die mit der Pr\u00fcfung einer Argumentationslinie wie der oben beschriebenen einhergehen, \u00fcberhaupt, diesen Weg zu verfolgen?<\/p>\n<p>18. Nach meiner und Richter Grozevs Auffassung liegt die Antwort hierauf in der Art und dem Zweck des Betreuungsverfahrens, in den Zielen, die damit verfolgt wurden (n\u00e4mlich der Schutz der Rechte und Interessen von V.), in den nach innerstaatlichem Recht ausgew\u00e4hlten verfahrensrechtlichen Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele und in dem Ermessensspielraum, den die einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Stellen bei Verfahren dieser Art genie\u00dfen.<\/p>\n<p>19. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Ermessensspielraum in der Regel gro\u00df, wenn der Staat einen Ausgleich zwischen widerstreitenden \u00f6ffentlichen und privaten Interessen oder Konventionsrechten herbeif\u00fchren muss (siehe Odi\u00e8vre\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a042326\/98, Rdnrn.\u00a044-49, 13.\u00a0Februar\u00a02003; und Evans\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a06339\/05, Rdnr.\u00a077, 10.\u00a0April\u00a02007) und insbesondere, wenn zum Schutz verletzlicher Personen verschiedene Mechanismen, materiellrechtliche Schranken und Verfahren etabliert wurden.<\/p>\n<p>20. Zusammengefasst h\u00e4tte eine Pr\u00fcfung des Entscheidungsfindungsprozesses aus dem Blickwinkel von Artikel\u00a08 der Konvention sichergestellt, dass die Rechte der abwesenden \u201ePartei\u201c \u2013 V. \u2013 weiterhin im Fokus geblieben w\u00e4ren. Die Schwerpunktverschiebung auf Artikel\u00a06 der Konvention bedeutete hingegen, dass der Beschwerdef\u00fchrer der haupts\u00e4chliche, wenn nicht sogar der einzige Fokuspunkt der Bewertung durch den Gerichtshof zu werden drohte. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte der Gerichtshof bei der Pr\u00fcfung des von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommenen Ausgleichs anhand von Artikel\u00a08 unterstreichen k\u00f6nnen, in welch begrenztem Ma\u00dfe er sich nach dieser Bestimmung auf sein Privatleben berufen konnte \u2013 n\u00e4mlich auf seine eigene soziale Identit\u00e4t \u2013 und dass ihm kein einseitiges Recht zustand, auf Umgang mit einer Person wie V. zu bestehen. Die positive Pflicht des Staates, V. als verletzliche Person vor Missbrauch zu sch\u00fctzen, w\u00e4re ebenfalls vollst\u00e4ndig zum Tragen gekommen.<\/p>\n<p>21. Was die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers angeht, dass das innerstaatliche Gericht ihn nicht pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt habe, ist es wichtig zu unterstreichen, dass das Amtsgericht, das mit dem Antrag befasst war, das von dem Betreuer verh\u00e4ngte Kontaktverbot gerichtlich zu best\u00e4tigen, dem Beschwerdef\u00fchrer als von einer ggf. zu f\u00e4llenden Entscheidung betroffenen Person Gelegenheit dazu gab, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu dem von dem Betreuer beantragten Kontaktverbot Stellung zu nehmen. Der Beschwerdef\u00fchrer nahm dieses Angebot jedoch nicht wahr (siehe Rdnrn.\u00a022 und 24 des Urteils). Er hat weder inhaltlich vorgetragen noch beantragt, dass das Amtsgericht ihn pers\u00f6nlich anh\u00f6rt. Was die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber dem Gerichtshof angeht, wonach er die Aufforderung des Amtsgerichts zur schriftlichen Stellungnahme nicht verstanden habe, ist festzuhalten, dass er am 4.\u00a0September\u00a02012 von dem Betreuer \u00fcber das Kontaktverbot informiert wurde, also bevor das Amtsgericht das Verfahren zur Pr\u00fcfung einer Best\u00e4tigung dieses Verbots aufnahm, und dass er auf das Schreiben des Betreuers geantwortet hat (siehe Rdnr.\u00a021 des Urteils). Dar\u00fcber hinaus hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht nachgewiesen, dass er nicht in der Lage war, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen oder das Amtsgericht gegebenenfalls um Klarstellung zu bitten.<\/p>\n<p>22. Im Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerdef\u00fchrer abermals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, wovon er mit Hilfe eines Rechtsbeistands Gebrauch machte. Er ersuchte auch um vollst\u00e4ndige Akteneinsicht in dem Betreuungsverfahren betreffend V., einschlie\u00dflich hochgradig pers\u00f6nlicher und sensibler Daten zu ihrer Person, und beantragte ausdr\u00fccklich eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung. Das Landgericht vertrat jedoch die Auffassung, dass angesichts der Umst\u00e4nde der Rechtssache und des zur Verf\u00fcgung stehenden Materials keine Notwendigkeit einer Anh\u00f6rung bestehe, um in dem Fall eine Entscheidung zu f\u00e4llen, und dass der Beschwerdef\u00fchrer hinreichend Gelegenheit gehabt habe, anderweitig Geh\u00f6r zu finden (siehe Rdnr.\u00a036 des Urteils). Das innerstaatliche Recht sah die M\u00f6glichkeit einer pers\u00f6nlichen Anh\u00f6rung vor, gew\u00e4hrte den Gerichten diesbez\u00fcglich jedoch einen Ermessensspielraum (siehe Rdnr.\u00a043 des Urteils). Eine solche Anh\u00f6rung war nur durchzuf\u00fchren, \u201ewenn dies zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beteiligten erforderlich war\u201c. Meiner Auffassung nach ist es sowohl f\u00fcr die Pr\u00fcfung nach Artikel\u00a08 als auch f\u00fcr eine etwaige alternative Pr\u00fcfung nach Artikel\u00a06 der Konvention von entscheidender Bedeutung, zu verstehen, dass dieser Ermessensspielraum der Natur des Betreuungsverfahrens geschuldet ist. Wie die beschwerdegegnerische Regierung erkl\u00e4rt hat, hatten die innerstaatlichen Gerichte hier keinen Streit zwischen zwei Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren zu l\u00f6sen, sondern mussten im Rahmen des Betreuungsverfahrens, das durch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gepr\u00e4gt ist, pr\u00fcfen, ob das Kontaktverbot mit dem Willen und dem Wohl von V. im Einklang stand. Weiterhin ist eine pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 Nr.\u00a02 FamFG verpflichtend, \u201ewenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.\u201c Das Argument des Beschwerdef\u00fchrers in der vorliegenden Rechtssache, wonach die normalen Bestimmungen des deutschen Zivilrechts Anwendung h\u00e4tten finden m\u00fcssen, fand jedoch weder bei den innerstaatlichen Gerichten, noch in der Darstellung des innerstaatlichen Rechts durch die beschwerdegegnerische Regierung, noch bei der Mehrheit der Kammer Widerhall. Nach \u00a7\u00a037 FamFG darf ein Gericht eine Entscheidung, die die Rechte eines Beteiligten beeintr\u00e4chtigt, nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse st\u00fctzen, zu denen dieser Beteiligte sich \u00e4u\u00dfern konnte. Angesichts des begrenzten (reflexiven) Interesses nach Artikel\u00a08, das der Beschwerdef\u00fchrer geltend machen wollte, hatte er jedoch hinreichend Gelegenheit, sich zu Tatsachen und Beweisergebnissen zu \u00e4u\u00dfern, auf denen die Gerichtsentscheidung zur Best\u00e4tigung des Kontaktverbots beruhte.<\/p>\n<p>23. Es mag stimmen, dass die Rolle und die Pflichten des Betreuers in gewissem Umfang durch die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers als Drittem begrenzt wurden. Allerdings war es sicher wichtig, anzuerkennen, dass die Position des Beschwerdef\u00fchrers in dem Verfahren nicht das gleiche Gewicht hatte wie V.s Interessen und nicht die gleichen Verfahrensrechte begr\u00fcndete oder erforderte. Insofern mussten die innerstaatlichen Gerichte in erster Linie sicherstellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer hinreichend Gelegenheit hatte, seine Argumente hinsichtlich des Kontaktverbots vorzubringen, und dass diese Argumente ordnungsgem\u00e4\u00df ber\u00fccksichtigt wurden. Die innerstaatlichen Gerichte gr\u00fcndeten ihre Entscheidungen im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr V. nachteilig w\u00e4re. Diese Einsch\u00e4tzung beruhte unter anderem auf dem Bericht des Heims, in dem V. untergebracht war, den Sachverst\u00e4ndigengutachten und den schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdef\u00fchrers, die alle Teil der Akte waren. In seiner Antwort auf das Schreiben des Betreuers, in dem dieser ihn \u00fcber das beantragte Kontaktverbot informierte, forderte der Beschwerdef\u00fchrer explizit, dass die Verabreichung von Verh\u00fctungsmitteln an V. beendet werde. Der Beschwerdef\u00fchrer signalisierte damit \u2013 trotz des eindeutigen Hinweises des Strafgerichts vom 26.\u00a0Juli\u00a02012 darauf, dass V. der Akte zufolge widerstandsunf\u00e4hig sei (siehe Rdnr.\u00a015 des Urteils) \u2013, dass er an seinem Anspruch festh\u00e4lt, in Fragen zu V.s Sexualit\u00e4t einbezogen zu werden. Dar\u00fcber hinaus wurde das Kontaktverbot im Rahmen eines Betreuungsverfahrens verh\u00e4ngt, bei dem das Amtsgericht (unter Vorsitz desselben Richters) den Beschwerdef\u00fchrer bereits im September\u00a02010 pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt hatte, als V. erstmals in der Betreuung untergebracht wurde. Vor diesem Hintergrund ist \u2013 wie die innerstaatlichen Gerichte ausgef\u00fchrt haben \u2013 nur schwer zu erkennen, wie eine m\u00fcndliche Verhandlung unter Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers die Grundlage dieser Entscheidung \u00fcber den Kontakt h\u00e4tte ausweiten sollen. Eine solche Verhandlung war nicht notwendig, um die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers zu sch\u00fctzen. Dar\u00fcber hinaus ist dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber dem Gerichtshof zu entnehmen, dass er im Wesentlichen eine \u201eGerichtsverhandlung f\u00fcr alle Beteiligten\u201c anstrebte, w\u00e4hrend derer er V. und ihren Betreuer befragen wollte.<\/p>\n<p>24. Bei einer Pr\u00fcfung der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich des Entscheidungsfindungsprozesses unter Bezugnahme auf Artikel\u00a08 der Konvention h\u00e4tte die Kammer unter Betonung des stark begrenzten Umfangs, in dem diese Bestimmung unter den Umst\u00e4nden des Falles des Beschwerdef\u00fchrers zum Tragen kam, zu dem Schluss gelangen k\u00f6nnen, dass die innerstaatlichen Stellen das Verfahren in einer Weise f\u00fchrten, die V.s Interessen als besonders schutzbed\u00fcrftige Person im richtigen Ma\u00dfe Gewicht beima\u00df, w\u00e4hrend sie gleichzeitig die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers hinreichend beachteten, indem sie ihm die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme gaben und ihm Einsicht in die einschl\u00e4gigen Teile der Betreuungsakte gew\u00e4hrten. Das h\u00e4tte dazu gef\u00fchrt, dass keine Verletzung von Artikel\u00a08 der Konvention festgestellt worden w\u00e4re, und h\u00e4tte der Kammer die Schlussfolgerung erm\u00f6glicht, dass eine separate Pr\u00fcfung der identischen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a06 nicht notwendig ist.<\/p>\n<p><strong>IV. Fragen bez\u00fcglich der Anwendbarkeit von Artikel\u00a06 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>25. Ich verweise auf die von Richterin Yudkivska und Richter Grozev in Bezug auf die Anwendbarkeit von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ge\u00e4u\u00dferten Bedenken, die auch ich unter den Umst\u00e4nden dieses Falles in Frage stellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>V. Alternative Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit nach Artikel\u00a06 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>26. Musste die Mehrheit trotz der Schlussfolgerung, dass Artikel\u00a08 der Konvention unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar ist, zu dem Schluss kommen, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01, nachdem er f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt war, verletzt wurde, weil der Beschwerdef\u00fchrer in dem sp\u00e4teren Stadium des Betreuungsverfahren nicht pers\u00f6nlich zu dem Kontaktverbot angeh\u00f6rt wurde?<\/p>\n<p>27. Es ist zutreffend, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass in Verfahren vor einem Gericht des ersten und einzigen Rechtszugs das Recht auf eine \u201e\u00f6ffentliche Verhandlung\u201c im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 einen Anspruch auf eine m\u00fcndliche Verhandlung beinhaltet, es sei denn, es liegen au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde vor, die es rechtfertigen, von einer solchen Verhandlung abzusehen. Dar\u00fcber hinaus muss in Verfahren, die sich \u00fcber zwei Instanzen erstrecken, im Allgemeinen mindestens eine Instanz eine solche Verhandlung vorsehen, sofern keine entsprechenden au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nde vorliegen (F.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a023621\/11, Rdnr.\u00a034, 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017; Salomonsson\u00a0.\/.\u00a0Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a038978\/97, Rdnr.\u00a036, 12.\u00a0November\u00a02002). Der Begriff des fairen Verfahrens umfasst das Grundrecht auf ein kontradiktorisches Verfahren, was wiederum mit dem Grundsatz der Waffengleichheit einhergeht.<\/p>\n<p>28. Das reine Zitieren von allgemeinen Grunds\u00e4tzen kann allerdings oftmals dazu f\u00fchren, dass ihr Ursprung und die Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Entwicklung in Vergessenheit geraten. Auch wenn die \u00f6ffentliche Verhandlung einen in Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verankerten Grundsatz darstellt, ist die Pflicht eine solche durchzuf\u00fchren nicht absolut (siehe De Tommaso\u00a0.\/.\u00a0Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a043395\/09, Rdnr.\u00a0163, 23.\u00a0Februar\u00a02017 und Jussila\u00a0.\/.\u00a0Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a073053\/01, Rdnrn.\u00a041-42, ECHR 2006\u2011XIV). Wie bei allen F\u00e4llen im Zusammenhang mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 besteht das Ziel in der Erwirkung eines fairen \u201eVerfahrens\u201c, und bei der Pr\u00fcfung, ob die innerstaatlichen Gerichte berechtigterweise auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichteten, hat der Gerichtshof \u201edie Besonderheiten des Verfahrens insgesamt\u201c zu w\u00fcrdigen (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a08273\/78, Rdnr.\u00a028, 8.\u00a0Dezember\u00a01983).<\/p>\n<p>29. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Entscheidungsfindungsprozess im Zusammenhang mit dem Kontaktverbot fair sein musste. Der Beschwerdef\u00fchrer musste als beteiligter Dritter Kenntnis von den herangezogenen Beweisereignissen haben und dazu Stellung nehmen k\u00f6nnen, damit seine Position den Gerichten bekannt war und er ggf. Einfluss auf deren Entscheidung nehmen konnte. Allerdings kann angesichts des Materials, das dem Gerichtshof vorliegt, kein Zweifel daran bestehen, dass dem Beschwerdef\u00fchrer hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Sicht der Dinge darzulegen, und dass er gegen\u00fcber einer anderen Partei nicht benachteiligt wurde. Dar\u00fcber hinaus handelte es sich bei dem Betreuungsverfahren wie oben dargelegt nicht um ein typisches kontradiktorisches Verfahren mit sich gegen\u00fcberstehenden Parteien, dem Szenario, auf dessen Grundlage die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung entstand und entwickelt wurde. Die Mehrheit geht in ihrem Urteil zurecht auf die Bedeutung dieses Rechts ein, unterstellt jedoch eine absolute Geltung. Damit l\u00e4sst sie au\u00dfer acht, wie sorgf\u00e4ltig die innerstaatlichen Gerichte gepr\u00fcft haben, was die Fairness in dem konkreten Verfahren erforderte.<\/p>\n<p>30. In der Rechtssache Vilho Eskelinen u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Finnland (Individualbeschwerde Nr.\u00a063235\/00, Rdnrn.\u00a072-75, 19.\u00a0April\u00a02007) hat der Gerichtshof \u2013 zugegebenerma\u00dfen im Hinblick auf ein deutlich anders gelagertes Verfahren \u2013 keine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 festgestellt. Den Beschwerdef\u00fchrern war es nicht benommen, eine m\u00fcndliche Verhandlung zu beantragen, die Entscheidung \u00fcber die Notwendigkeit einer solchen Verhandlung oblag jedoch den Gerichten. Die Verwaltungsgerichte hatten sich mit der Frage befasst und Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung angegeben. Da die Beschwerdef\u00fchrer in jenem Fall genug Gelegenheit hatten, ihre Sicht schriftlich vorzutragen und zu dem Vortrag der Gegenseite Stellung zu nehmen, befand der Gerichtshof, dass die Erfordernisse des fairen Verfahrens erf\u00fcllt worden waren. Das strenge Vorgehen der Mehrheit in diesem Fall folgt auch nicht anderen Beispielen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Der Gerichtshof hat zwar besonders auf die au\u00dfergew\u00f6hnliche Natur der Umst\u00e4nde, die einen Verzicht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung rechtfertigen k\u00f6nnen, hingewiesen, er hat allerdings auch betont, dass das \u201enicht bedeutet, dass die Ablehnung einer m\u00fcndlichen Verhandlung nur in seltenen F\u00e4llen gerechtfertigt sein kann\u201c (Miller\u00a0.\/.\u00a0Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a055853\/00, Rdnr.\u00a029, 8.\u00a0Februar\u00a02005). Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof einen weniger strengen Ma\u00dfstab angesetzt, wenn in der ersten Instanz auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet worden war und erst im Rechtsbehelfsverfahren eine solche beantragt wurde (siehe die ebenda zitierten Stellen, Rdnr.\u00a031).<\/p>\n<p>31. Im vorliegenden Fall h\u00e4tten die bereits oben angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Feststellung einer Nichtverletzung von Artikel\u00a08 der Konvention in Bezug auf den angefochtenen Entscheidungsprozess ggf. im Zusammenhang mit Artikel\u00a06 erneut zum Tragen kommen m\u00fcssen, sobald dieser als anwendbar erachtet wurde. Allerdings war das, wie bereits erw\u00e4hnt, nicht m\u00f6glich. Die Betrachtung der dem Gerichtshof vorliegenden Rechtssache aus dem Blickwinkel von Artikel\u00a06 bedeutete, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r im Mittelpunkt stand, da er laut diesem Artikel das \u201eOpfer\u201c, der \u201eRechtssuchende\u201c, die \u201ePartei\u201c war, dessen bzw. deren Rechte in Rede standen. V. blieb damit gr\u00f6\u00dftenteils au\u00dfen vor, genauso die Natur und der Zweck des Verfahrens, an dem ihr Betreuer, der Verfahrenspfleger, das Amtsgericht und das Landgericht beteiligt waren. Wie bereits erw\u00e4hnt ergibt sich der Ermessensspielraum der innerstaatlichen Gerichte daraus, dass sie in diesen F\u00e4llen keinen Streit zwischen zwei Parteien in einem kontradiktorischen Verfahren zu l\u00f6sen hatten, sondern im Rahmen eines Betreuungsverfahrens, das durch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gepr\u00e4gt ist, zu pr\u00fcfen hatten, ob das Kontaktverbot mit dem Willen und dem Wohl von V. im Einklang stand. Wenn schon Artikel\u00a06 der Konvention als bevorzugte Grundlage zur Pr\u00fcfung der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers herangezogen werden musste, dann w\u00e4re es wichtig gewesen, dass die Kammer den besonderen Hintergrund und die Natur des in Rede stehenden Verfahrens bei der Betrachtung der Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdef\u00fchrer nicht pers\u00f6nlich anzuh\u00f6ren, ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>32. Wie bereits erl\u00e4utert geht bei der Analyse nach Artikel\u00a06 auch verloren, dass der Beschwerdef\u00fchrer Gelegenheit erhalten hat, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zum Antrag des Betreuers auf ein Kontaktverbot Stellung zu nehmen. Das hat er nicht getan; genauso wenig hat er das Amtsgericht um pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung ersucht. Sollte es sich hierbei nicht um einen Verzicht gehandelt haben, der Auswirkungen auf seinen sp\u00e4teren Antrag auf rechtliches Geh\u00f6r im Beschwerdeverfahren hatte, so h\u00e4tte die Mehrheit dies erkl\u00e4ren m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus war der Beschwerdef\u00fchrer in einem fr\u00fcheren Stadium des Betreuungsverfahrens von demselben Richter angeh\u00f6rt worden und er hat durchweg darauf bestanden, dass V. keine Verh\u00fctungsmittel erh\u00e4lt. Diese Position steht eindeutig im Widerspruch zu der Einsch\u00e4tzung, zu der das Landgericht im Rahmen der Einstellung des zweiten Strafverfahrens gegen den Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf V.s Widerstandsf\u00e4higkeit kam. Unter diesen Umst\u00e4nden und angesichts der Beweislage, auf der das Kontaktverbot beruhte, ist es schwer nachzuvollziehen, welche Fragen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Beschwerdef\u00fchrers noch zu kl\u00e4ren waren.<\/p>\n<p>33. Der in Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verankerte \u00fcbergreifende Grundsatz der Fairness ist hier ma\u00dfgeblich und meiner Meinung nach wurde er beachtet. Die Mehrheit hat sich davon beeinflussen lassen, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit der \u201eroten Karte\u201c der Glaubhaftigkeit gewedelt hat, und hat so das Recht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung in kontradiktorischen Verfahren (so erforderlich) in ein absolutes Recht auch in Verfahren mit einem anderen bzw. besonderen Charakter umgewandelt. Es w\u00e4re vielleicht besser gewesen, wenn das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt h\u00e4tte, und sei es nur, um die Gefahr eines Verfahrens in Stra\u00dfburg zu vermeiden. Seine Entscheidung dagegen war jedoch begr\u00fcndet und offensichtlich nicht willk\u00fcrlich und h\u00e4tte unter den Umst\u00e4nden dieser Rechtssache nicht zu einer Verantwortlichkeit des beschwerdegegnerischen Staates vor einem internationalen Gerichtshof f\u00fchren d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>34. Es ist schwierig, unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles nicht den Eindruck zu gewinnen, dass in der falschen Rechtssache mit dem falschen Beschwerdef\u00fchrer ein falsches Ergebnis erzielt wurde.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1272\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1272&text=RECHTSSACHE+EVERS%C2%A0gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17895%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1272&title=RECHTSSACHE+EVERS%C2%A0gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17895%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1272&description=RECHTSSACHE+EVERS%C2%A0gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17895%2F14\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass er durch die im Rahmen eines Betreuungsverfahrens getroffene Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, ihm den Umgang mit einer geistig behinderten Frau zu untersagen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1272\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-1272","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1272","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1272"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1272\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1276,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1272\/revisions\/1276"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1272"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1272"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1272"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}