{"id":1267,"date":"2021-05-17T13:31:44","date_gmt":"2021-05-17T13:31:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1267"},"modified":"2021-05-17T13:33:15","modified_gmt":"2021-05-17T13:33:15","slug":"rechtssache-p-n-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-74440-17","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1267","title":{"rendered":"RECHTSSACHE P.\u00a0N.\u00a0gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 74440\/17"},"content":{"rendered":"<p>Die Individualbeschwerde betrifft die polizeiliche Anordnung, Lichtbilder, Finger- und Handfl\u00e4chenabdr\u00fccke sowie eine Personenbeschreibung des Beschwerdef\u00fchrers anzufertigen.<!--more--> Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass diese erkennungsdienstliche Behandlung, die auf der Grundlage weniger Verurteilungen wegen geringf\u00fcgiger, lang zur\u00fcckliegender Bagatelldelikte angeordnet worden sei, einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention darstelle.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE P.\u00a0N.\u00a0.\/.\u00a0DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr. 74440\/17)<\/em><br \/>\nURTEIL<\/p>\n<p>Art.\u00a08\u00a0\u2022 Recht auf Achtung des Privatlebens \u2022 F\u00fcnfj\u00e4hrige Aufbewahrung von Lichtbildern, Personenbeschreibung und Finger- und Handfl\u00e4chenabdr\u00fccken eines Wiederholungst\u00e4ters unterliegt Schutzvorkehrungen und Einzelfallpr\u00fcfung \u2022 F\u00fcr die Anfertigung von Finger- und Handfl\u00e4chenabdr\u00fccken gelten die gleichen Grunds\u00e4tze \u2022 Personenbeschreibung weniger einschneidend als Anfertigung eines Lichtbilds \u2022 Aufbewahrung der streitgegenst\u00e4ndlichen Daten weniger einschneidend als Aufbewahrung von Zellproben und DNA-Profilen \u2022 Einzelfallpr\u00fcfung durch innerstaatliche Gerichte, ob der Beschwerdef\u00fchrer angesichts der Art, Schwere und Anzahl der Straftaten, wegen derer er bisher verurteilt worden war, bei k\u00fcnftig aufzukl\u00e4renden Straftaten wahrscheinlich als Verd\u00e4chtiger in Betracht kommen d\u00fcrfte \u2022 Eingestellte Strafverfahren in begrenztem Umfang f\u00fcr diese Pr\u00fcfung erheblich \u2022 M\u00f6glichkeit der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung \u2022 Keine Anhaltspunkte f\u00fcr unzureichenden Schutz gegen unbefugten Zugang zu oder Verbreitung der Daten \u2022 Begrenzte Dauer und Auswirkung der Aufbewahrung auf das t\u00e4gliche Leben des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">STRASSBURG<br \/>\n11.\u00a0Juni\u00a02020<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache P.\u00a0N.\u00a0.\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>S\u00edofra O\u2019Leary, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nYonko Grozev,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nsowie Victor Soloveytchik, Stellvertretender Sektionskanzler,<br \/>\nim Hinblick auf:<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr N. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) am 16.\u00a0Oktober\u00a02017 beim Gerichtshof eingereicht hat;<\/p>\n<p>die Entscheidung, der deutschen Regierung (\u201edie Regierung\u201c) die Beschwerde nach Artikel\u00a08 der Konvention zur Kenntnis zu bringen und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>die Entscheidung, den Namen des Beschwerdef\u00fchrers nicht offenzulegen;<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 21.\u00a0April\u00a02020<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>Die Individualbeschwerde betrifft die polizeiliche Anordnung, Lichtbilder, Finger- und Handfl\u00e4chenabdr\u00fccke sowie eine Personenbeschreibung des Beschwerdef\u00fchrers anzufertigen. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass diese erkennungsdienstliche Behandlung, die auf der Grundlage weniger Verurteilungen wegen geringf\u00fcgiger, lang zur\u00fcckliegender Bagatelldelikte angeordnet worden sei, einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention darstelle.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer lebt in D. Ihm wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und er wurde durch Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die Regierung wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Am 7.\u00a0Mai\u00a02018 erm\u00e4chtigte der Vizepr\u00e4sident der Sektion nach Artikel\u00a036 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a044 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Organisation Privacy International, sich als Drittbeteiligte am Verfahren vor dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu beteiligen. Mit Schreiben vom 14.\u00a0Juni\u00a02018 informierte diese Organisation den Gerichtshof, dass sie keine weitergehenden Informationen zur Rechtssache habe erlangen k\u00f6nnen und sich daher nicht in der Lage sehe, Unterlagen einzureichen, die den Gerichtshof in dieser Sache unterst\u00fctzen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>4. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><strong>I. Das Verwaltungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>5. Die Polizei D. ordnete am 18.\u00a0August\u00a02011 gest\u00fctzt auf \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt. der Strafprozessordnung (StPO; siehe\u00a0Rdnr.\u00a024) die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers an. Insbesondere sollten Lichtbilder des Gesichts und des K\u00f6rpers des Beschwerdef\u00fchrers, einschlie\u00dflich Detailaufnahmen vornehmlich m\u00f6glicher T\u00e4towierungen, sowie Finger- und Handfl\u00e4chenabdr\u00fccke angefertigt werden. Zudem sollte eine Personenbeschreibung erstellt werden. Der Anordnung lag ein Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer zugrunde (siehe Rdnr.\u00a06).<\/p>\n<p>6. Die Polizei stellte fest, dass, wie nach \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt. StPO erforderlich, im Juni\u00a02011 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen des Verdachts der Hehlerei nach dem Kauf eines gestohlenen Fahrrads eingeleitet worden war. Sie stellte au\u00dferdem fest, dass es sich beim Beschwerdef\u00fchrer um einen Wiederholungst\u00e4ter handelte. Insbesondere wurde er 2010 wegen falscher Verd\u00e4chtigung einer dritten Person, eine Straftat begangen zu haben, zu einer Geldstrafe verurteilt. 2009 wurde ein gegen ihn gef\u00fchrtes Verfahren wegen K\u00f6rperverletzung und Sachbesch\u00e4digung nach Zahlung eines Geldbetrags eingestellt. 2004 wurde ein Verfahren wegen Betrugs (bei der Anmietung einer Wohnung) eingestellt, weil das Fehlverhalten des Beschwerdef\u00fchrers als geringf\u00fcgig angesehen wurde. 2001 wurde der Beschwerdef\u00fchrer zu einer Freiheitsstrafe wegen Betrugs und falscher Versicherung an Eides statt (bei der Ausstellung von Schecks auf ein bereits geschlossenes Bankkonto) verurteilt. 2000 wurde er zur Zahlung einer Geldstrafe wegen Betrugs (beim Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wohl wissend, dass er der vereinbarten Zahlung nicht nachkommen konnte) verurteilt. Zwei weitere Verfahren wegen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie wegen Sachbesch\u00e4digung wurden 1999 bzw. 2000 eingestellt, weil sie verglichen mit den erfolgten oder zu erwartenden Verurteilungen unwesentliche Nebenstraftaten betrafen.<\/p>\n<p>7. Die Polizei ging daher davon aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer wahrscheinlich in der Zukunft \u00e4hnliche Straftaten begehen oder derer verd\u00e4chtig werden w\u00fcrde. Aus ihrer Sicht waren die angeordneten erkennungsdienstlichen Ma\u00dfnahmen notwendig und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Sie w\u00fcrden Ermittlungen wegen k\u00fcnftiger Straftaten, insbesondere wegen Sachbesch\u00e4digungen, erleichtern, da der Beschwerdef\u00fchrer dann leichter als T\u00e4ter \u00fcberf\u00fchrt oder ausgeschlossen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>8. Am 24. August 2011 legte der Beschwerdef\u00fchrer Widerspruch ein. Er machte geltend, dass die Anordnung angesichts der drei Bagatelldelikte, derer er \u2013 teilweise zehn Jahre zuvor \u2013 verurteilt worden war, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Am 16.\u00a0Mai\u00a02012 wies die Polizei D. den Widerspruch zur\u00fcck. Insbesondere best\u00e4tigte die Polizei, dass eingestellte Strafverfahren, in denen die Unschuld des Beschwerdef\u00fchrers nicht erwiesen wurde, neben erfolgten Verurteilungen \u2013 wenn auch in geringerem Umfang \u2013 in die Prognose einbezogen werden k\u00f6nnten, ob der Beschwerdef\u00fchrer in Zukunft Straftaten begehen oder derer verd\u00e4chtig sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>9. Im Anschluss verf\u00fcgte die Staatsanwaltschaft am 4.\u00a0Juni\u00a02012 die Einstellung des gegen den Beschwerdef\u00fchrer im Juni\u00a02011 wegen Hehlerei er\u00f6ffneten Verfahrens (siehe Rdnr.\u00a06), da die Beweislage nicht ausreichend sei, um Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer zu erheben. Dem Beschwerdef\u00fchrer konnte nicht nachgewiesen werden, dass er gewusst habe, dass das von ihm f\u00fcr 29\u00a0Euro auf einem Flohmarkt erworbene, neuwertige Fahrrad zuvor entwendet worden sei.<\/p>\n<p><strong>II. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht D.<\/strong><\/p>\n<p>10. Am 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015 wies das Verwaltungsgericht D. die am 15.\u00a0Juni\u00a02012 erhobene Klage des Beschwerdef\u00fchrers gegen die nach dem Widerspruch aufrecht erhaltene Anordnung der Polizei D. (siehe Rdnr.\u00a08) zur\u00fcck. Es sah die Voraussetzungen des \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt.\u00a0StPO f\u00fcr die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers als erf\u00fcllt an.<\/p>\n<p>11. Das Gericht stellte fest, dass wie nach \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt.\u00a0StPO erforderlich der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der polizeilichen Anordnung einer Straftat beschuldigt war, in diesem Fall der Hehlerei. Es sei unerheblich, dass das betreffende Strafverfahren sp\u00e4ter eingestellt worden war.<\/p>\n<p>12. Die angeordneten Ma\u00dfnahmen waren und seien f\u00fcr die Zwecke des Erkennungsdienstes, also f\u00fcr Zwecke der Identifizierung, noch notwendig. Das Verwaltungsgericht bezog sich auf die in der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts entwickelten Grunds\u00e4tze und wies erneut darauf hin, dass Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig seien, wenn angesichts des im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhalts Anhaltspunkte daf\u00fcr best\u00fcnden, unter den Umst\u00e4nden der einzelnen Rechtssache auf der Grundlage kriminologischer Befunde anzunehmen, dass der Betroffene bei k\u00fcnftig aufzukl\u00e4renden strafbaren Handlungen mit guten Gr\u00fcnden als Verd\u00e4chtiger in Betracht kommen w\u00fcrde und dass das erkennungsdienstliche Material die dann zu f\u00fchrenden Ermittlungen \u2013 den Betroffenen \u00fcberf\u00fchrend oder entlastend \u2013 f\u00f6rdern w\u00fcrden. Zu den zu ber\u00fccksichtigenden Umst\u00e4nden der Rechtssache geh\u00f6rten die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftat, seine Pers\u00f6nlichkeit und der Zeitraum, w\u00e4hrend dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei.<\/p>\n<p>13. Unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl der gegen den Beschwerdef\u00fchrer in der Vergangenheit eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die zum Teil in Verurteilungen m\u00fcndeten, war das Gericht im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Polizei nachvollziehbar davon ausgehen konnte, dass Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei k\u00fcnftig aufzukl\u00e4renden Straftaten als Verd\u00e4chtiger in Betracht kommen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>14. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Zeitraum von 1986 bis 2001 dreizehn Mal verurteilt worden war. Es wies auf die in einem Urteil des Amtsgerichts D. vom 2.\u00a0Dezember\u00a02013 enthaltene Liste der bisherigen Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers hin, darunter Verurteilungen im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten, Trunkenheit, Diebstahl, Betrug und Insolvenzstraftaten. Der Beschwerdef\u00fchrer war in f\u00fcnf F\u00e4llen zu Freiheitsstrafen von zwei Monaten bis zu zweieinhalb Jahren sowie in den \u00fcbrigen F\u00e4llen zu Geldstrafen von 20 bis zu 330\u00a0Tagess\u00e4tzen verurteilt worden.<\/p>\n<p>15. Nach Auffassung des Gerichts war zwar im Vergleich mit dem Zeitraum zwischen 1986 und 2001 die H\u00e4ufigkeit der gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleiteten Ermittlungsverfahren zur\u00fcckgegangen. Jedoch sei der Beschwerdef\u00fchrer 2010 wegen falscher Verd\u00e4chtigung einer dritten Person, eine Straftat begangen zu haben, zu einer Geldstrafe in H\u00f6he von 40 Tagess\u00e4tzen verurteilt worden, was zeige, dass es sich bei der betreffenden Straftat nicht um ein Bagatelldelikt handele. 2007 sei ein Verfahren wegen Betrugs (zum Nachteil von Kfz-Versicherungsgesellschaften) nach Zahlung eines Geldbetrags eingestellt worden. Im selben Jahr wurde ein Verfahren wegen Betrugs (beim Verkauf einer defekten Waschmaschine) eingestellt, da die Beweislage zur Anklageerhebung nicht ausgereicht habe.<\/p>\n<p>16. Das Gericht betonte, dass aufgrund des pr\u00e4ventiven Charakters einer Anordnung zur Erhebung erkennungsdienstlicher Daten nach \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt. StPO deren Notwendigkeit nicht entfalle, wenn ein Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrags, wegen als gering anzusehender Schuld des T\u00e4ters oder wegen f\u00fcr die Anklageerhebung nicht ausreichender Beweislage nicht zu einer Verurteilung f\u00fchrte, sondern eingestellt worden sei (es sei denn, zum Ende des Verfahrens sei die Unschuld der betroffenen Person erwiesen). Das Gericht stellte au\u00dferdem fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer selbst im Verlauf des vorliegenden Verfahrens, n\u00e4mlich am 2.12.2013, erneut unter Vorbehalt einer Geldstrafe verurteilt worden war, in diesem Fall wegen Beleidigung.<\/p>\n<p>17. Weiterhin schlie\u00dfe der Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers, d.\u00a0h. seine Bewegungseinschr\u00e4nkung infolge einer rheumatoiden Arthritis, das Risiko einer Beteiligung an k\u00fcnftigen Straftaten nicht aus, da die ihm in der Vergangenheit vorgeworfenen Delikte nicht mit sonderlichem Bewegungsaufwand verbunden gewesen seien.<\/p>\n<p>18. Nach Auffassung des Gerichts stellte angesichts der Art, Schwere und Anzahl der Delikte, wegen derer in den letzten 25\u00a0Jahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer ermittelt worden war, die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht dar. Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne die L\u00f6schung seiner Daten aus dem polizeilichen Verzeichnis erreichen, wenn sein k\u00fcnftiges Verhalten zeige, dass die Daten nicht l\u00e4nger ben\u00f6tigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>III. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>19. Am 7.\u00a0Oktober\u00a02016 verwarf das Oberverwaltungsgericht unter Best\u00e4tigung der vom Verwaltungsgericht D. dargelegten Gr\u00fcnde den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Zulassung der Berufung.<\/p>\n<p>IV. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p>20. Am 17.\u00a0November\u00a02016 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer gegen die polizeiliche Anordnung vom 18.\u00a0August\u00a02011, das Urteil des Verwaltungsgerichts D. und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er legte den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen dar und brachte vor, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung u.\u00a0a. sein von der Verfassung gesch\u00fctztes Pers\u00f6nlichkeitsrecht und seine Menschenw\u00fcrde verletze.<\/p>\n<p>21. Mit Schreiben vom 24. November 2016 teilte die Gesch\u00e4ftsstelle des Bundesverfassungsgerichts dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass Bedenken hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit seiner Verfassungsbeschwerde best\u00fcnden. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde informiert, dass er seine Beschwerde m\u00f6glicherweise nicht ausreichend begr\u00fcndet habe, da nur sein Vorbringen, aber nicht die Kopien der angegriffenen beh\u00f6rdlichen und gerichtlichen Entscheidungen fristgerecht innerhalb eines Monats beim Bundesverfassungsgericht eingegangen seien.<\/p>\n<p>22. In der Zwischenzeit wurde die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers am 30.\u00a0M\u00e4rz\u00a02017 durch die Polizei D. gem\u00e4\u00df der am 18.\u00a0August\u00a02011 ergangenen Anordnung durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>23. Am 10.\u00a0Mai\u00a02017 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a0804\/17). Dem einleitenden Teil der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Polizei D. vom 18.\u00a0August\u00a02011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts D. gerichtet wurde.<\/p>\n<p>DER EINSCHL\u00c4GIGE RECHTLICHE RAHMEN<\/p>\n<p>I. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>24. Die Voraussetzungen f\u00fcr die erkennungsdienstliche Behandlung eines Beschuldigten sind in \u00a7\u00a081b StPO geregelt. Dieser lautet:<\/p>\n<p>\u201eSoweit es f\u00fcr die Zwecke der Durchf\u00fchrung des Strafverfahrens oder f\u00fcr die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, d\u00fcrfen Lichtbilder und Fingerabdr\u00fccke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und \u00e4hnliche Ma\u00dfnahmen an ihm vorgenommen werden.\u201c<\/p>\n<p>25. Nach \u00a7\u00a0481 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a0484 Abs.\u00a04\u00a0StPO richtet sich die Verwendung von f\u00fcr Zwecke k\u00fcnftiger Strafverfahren bei der Polizei gespeicherten oder in Strafverfahren erhobenen personenbezogenen Daten zur Verh\u00fctung von Straftaten nach den Polizeigesetzen der L\u00e4nder. Das S\u00e4chsische Polizeigesetz (S\u00e4chsPolG) lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7 43 Speicherung, Ver\u00e4nderung und Nutzung von Daten<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Polizeivollzugsdienst kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, ver\u00e4ndern und nutzen, soweit dies zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben [&#8230;] erforderlich ist. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Der Polizeivollzugsdienst kann auch personenbezogene Daten, die er im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verd\u00e4chtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern, ver\u00e4ndern und nutzen, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bek\u00e4mpfung von Straftaten erforderlich ist. Entf\u00e4llt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>(3) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Ma\u00df zu beschr\u00e4nken. F\u00fcr automatisierte Dateien sind Termine festzulegen, an denen sp\u00e4testens \u00fcberpr\u00fcft werden muss, ob die suchf\u00e4hige Speicherung von Daten weiterhin erforderlich ist (Pr\u00fcfungstermine). F\u00fcr nichtautomatisierte Dateien und Akten sind Pr\u00fcfungstermine oder Aufbewahrungsfristen festzulegen. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(4) Die nach Absatz\u00a03 festzulegenden Pr\u00fcfungstermine oder Aufbewahrungsfristen d\u00fcrfen bei Erwachsenen zehn Jahre [&#8230;] nicht \u00fcberschreiten. In F\u00e4llen von geringerer Bedeutung sind k\u00fcrzere Fristen festzusetzen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>26. Die im S\u00e4chsischen Polizeigesetz genannten Pr\u00fcfungstermine oder Aufbewahrungsfristen sind in der Richtlinie des S\u00e4chsischen Staatsministeriums des Innern f\u00fcr die F\u00fchrung kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen in den Polizeidienststellen des Freistaates Sachsen vom 1.\u00a0Januar\u00a02007 festgelegt. Diese sieht insbesondere Folgendes vor:<\/p>\n<p>\u201e5.2. Ist die Speicherung nicht mehr zul\u00e4ssig oder sind die personenbezogenen Daten beim Erreichen der festgelegten Pr\u00fcfungstermine oder Aufbewahrungsfristen gem. \u00a7\u00a043 Abs.\u00a03 S\u00e4chsPolG im Ergebnis der Pr\u00fcfung zur polizeilichen Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr erforderlich, sind diese zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>5.4. Bestimmung von Pr\u00fcfungsterminen oder Aufbewahrungsfristen<\/p>\n<p>5.4.1. Die Entscheidung \u00fcber die einzelfallbezogene Festlegung von Pr\u00fcfungsterminen oder Aufbewahrungsfristen und die L\u00f6schung trifft die sachbearbeitende Dienststelle.<\/p>\n<p>5.4.2. Personenbezogene Daten sind regelm\u00e4\u00dfig nach vorheriger Pr\u00fcfung zu l\u00f6schen:<\/p>\n<p>&#8211; nach 2 Jahren, insbesondere<\/p>\n<p>&#8211; bei F\u00e4llen geringer Bedeutung,<\/p>\n<p>&#8211; bei Kindern,<\/p>\n<p>&#8211; beim Tod des Betroffenen, [&#8230;].<\/p>\n<p>&#8211; nach 5 Jahren bei Heranwachsenden und Erwachsenen, in besonderen F\u00e4llen nach 10 Jahren [&#8230;].<\/p>\n<p>F\u00e4lle von geringer Bedeutung sind in der Regel Antragsdelikte und Delikte, die Gegenstand des vereinfachten Verfahrens sind.<\/p>\n<p>Besondere F\u00e4lle sind in der Regel Straftaten von erheblicher Bedeutung [&#8230;].\u201d<\/p>\n<p>27. Lehnt die Polizei einen Antrag auf L\u00f6schung der Daten ab, kann diese Entscheidung entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts den Verwaltungsgerichten zur \u00dcberpr\u00fcfung vorgelegt werden.<\/p>\n<p>II. DIE EINSCHL\u00c4GIGEN RECHTSINSTRUMENTE DES EUROPARATS<\/p>\n<p>28. Das \u00dcbereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (\u201eDatenschutz\u00fcbereinkommen\u201c oder \u201e\u00dcbereinkommen Nr.\u00a0108\u201c) vom 28.\u00a0Januar\u00a01981 ist von allen 47\u00a0Mitgliedstaaten des Europarats ratifiziert worden. Es trat f\u00fcr Deutschland am 1.\u00a0Oktober\u00a01985 in Kraft und wird zurzeit aktualisiert. In Artikel\u00a02 werden \u201epersonenbezogene Daten\u201c als \u201ejede Information \u00fcber eine bestimmte oder bestimmbare nat\u00fcrliche Person (\u201aBetroffener\u2019)\u201c definiert.<\/p>\n<p>29. Das Datenschutz\u00fcbereinkommen sieht insbesondere Folgendes vor:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 5 \u2013 Qualit\u00e4t der Daten<\/p>\n<p>\u201ePersonenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>b) m\u00fcssen f\u00fcr festgelegte und rechtm\u00e4\u00dfige Zwecke gespeichert sein und d\u00fcrfen nicht so verwendet werden, da\u00df es mit diesen Zwecken unvereinbar ist;<\/p>\n<p>c) m\u00fcssen den Zwecken, f\u00fcr die sie gespeichert sind, entsprechen, daf\u00fcr erheblich sein und d\u00fcrfen nicht dar\u00fcber hinausgehen;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e) m\u00fcssen so aufbewahrt werden, dass der Betroffene nicht l\u00e4nger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, f\u00fcr die sie gespeichert sind, erfordern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 6 \u2013 Besondere Arten von Daten<\/p>\n<p>\u201ePersonenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religi\u00f6se oder andere \u00dcberzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezogene Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, d\u00fcrfen nur automatisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gew\u00e4hrleistet. Dasselbe gilt f\u00fcr personenbezogene Daten \u00fcber Strafurteile.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 7 &#8211; Datensicherung<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien\/Datensammlungen gespeichert sind, werden geeignete Sicherungsma\u00dfnahmen getroffen gegen die zuf\u00e4llige oder unbefugte Zerst\u00f6rung, gegen zuf\u00e4lligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Ver\u00e4nderung oder unbefugtes Bekanntgeben.\u201c<\/p>\n<p>III. DAS EINSCHL\u00c4GIGE EU-RECHT<\/p>\n<p>30. Die Grunds\u00e4tze des Datenschutzes im Kontext der Strafverfolgung nach EU-Recht sind insbesondere festgelegt in der Richtlinie (EU) 2016\/680 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zum Zwecke der Verh\u00fctung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008\/977\/JI des Rates. Die Richtlinie sieht insbesondere Folgendes vor:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eArtikel\u00a04<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Grunds\u00e4tze in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten<\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>c) dem Verarbeitungszweck entsprechen, ma\u00dfgeblich und in Bezug auf die Zwecke, f\u00fcr die sie verarbeitet werden, nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig sind,<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e) nicht l\u00e4nger, als es f\u00fcr die Zwecke, f\u00fcr die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gew\u00e4hrleistet, einschlie\u00dflich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtm\u00e4\u00dfiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerst\u00f6rung oder unbeabsichtigter Sch\u00e4digung durch geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eArtikel\u00a05<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Fristen f\u00fcr die Speicherung und \u00dcberpr\u00fcfung<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass f\u00fcr die L\u00f6schung von personenbezogenen Daten oder eine regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung angemessene Fristen vorzusehen sind. Durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u201eArtikel\u00a010<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten<\/p>\n<p>Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi\u00f6se oder weltanschauliche \u00dcberzeugungen oder die Gewerkschaftszugeh\u00f6rigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer nat\u00fcrlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung ist nur dann erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien f\u00fcr die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erfolgt und<\/p>\n<p>a) wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zul\u00e4ssig ist<\/p>\n<p>b) der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen nat\u00fcrlichen Person dient oder [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die polizeiliche Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung seiner Person \u2013 durch die Anfertigung von Lichtbildern, Finger- und Handfl\u00e4chenabdr\u00fccken und einer Personenbeschreibung (zum Zweck der Speicherung und Verwendung) \u2013 sein Recht auf Achtung seines Privatlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention verletzt habe, welcher wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>32. Die Regierung machte geltend, dass der Beschwerdef\u00fchrer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ersch\u00f6pft habe. Erstens sei zu beachten, dass dem einleitenden Teil der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zufolge die Verfassungsbeschwerde lediglich gegen die polizeiliche Anordnung vom 18.\u00a0August\u00a02011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts D. vom 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02015, nicht aber gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7.\u00a0Oktober\u00a02016 gerichtet worden sei. Die Regierung r\u00e4umte jedoch ein, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Verfassungsbeschwerde auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ger\u00fcgt habe.<\/p>\n<p>33. Zweitens brachte die Regierung ihre Auffassung vor, dass bei der Einbringung der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen nicht beachtet worden seien. Dem Schreiben der Gesch\u00e4ftsstelle des Bundesverfassungsgerichts an den Beschwerdef\u00fchrer vom 24.\u00a0November\u00a02016 sei zu entnehmen, dass dieser die f\u00fcr die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde notwendigen Kopien der angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte nicht fristgerecht innerhalb eines Monats eingereicht habe. Anders als in der Rechtssache K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a032231\/02, Rdnr.\u00a042, 27.\u00a0Oktober\u00a02005) gebe es daher konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse nicht beachtet und das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht in der Sache gepr\u00fcft habe.<\/p>\n<p>34. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, er habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention ersch\u00f6pft. Es sei zutreffend, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7.\u00a0Oktober\u00a02016 nicht in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erw\u00e4hnt worden sei, er habe aber auch diese Entscheidung vor dem Bundesverfassungsgericht ger\u00fcgt. Das Bundesverfassungsgericht habe seine Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, nicht begr\u00fcndet. Unter solchen Umst\u00e4nden sei es die in seiner Rechtsprechung festgelegte Entscheidungspraxis des Gerichtshofs (unter Bezugnahme auf K., a. a. O., Rdnr.\u00a044), keine Spekulationen dar\u00fcber anzustellen, weshalb das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Art.\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention zwar verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig flexibel und ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Formalismus anzuwenden ist, er aber normalerweise voraussetzt, dass die R\u00fcgen, mit denen sp\u00e4ter der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden (siehe u.\u00a0a. Cardot\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a01991, Rdnr.\u00a034, Reihe\u00a0A, Band\u00a0200) und El\u00e7i u. a.\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerden Nrn.\u00a023145\/93 und 25091\/94, Rdnr.\u00a0604, 13.\u00a0November\u00a02003). Die Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe kann dem Beschwerdef\u00fchrer aber nicht zur Last gelegt werden, wenn die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ungeachtet der Tatsache, dass er die gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten hat, die Beschwerde dennoch der Sache nach gepr\u00fcft hat (siehe u. a. Skalka\u00a0.\/.\u00a0Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a043425\/98, 3.\u00a0Oktober\u00a02002; U.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a064387\/01, 6. Mai 2004; und K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a032231\/02, Rdnr.\u00a042, 27.\u00a0Oktober\u00a02005).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof weist au\u00dferdem erneut darauf hin, dass er bereits mit mehreren Individualbeschwerden befasst wurde, bei denen das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdef\u00fchrers ohne Angabe von Gr\u00fcnden nicht zur Entscheidung angenommen hatte. In diesen Rechtssachen, in denen es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gab, dass das Bundesverfassungsgericht selbst der Auffassung war, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Formvorschriften f\u00fcr die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht eingehalten habe, hat der Gerichtshof ausgef\u00fchrt, dass er nicht an die Stelle des Bundesverfassungsgerichts treten und dar\u00fcber spekulieren k\u00f6nne, weshalb es die Beschwerde nicht zugelassen habe. Es wurde daher festgestellt, dass die Beschwerdef\u00fchrer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel\u00a035\u00a0Abs.\u00a01 ersch\u00f6pft hatten (vgl.\u00a0u.\u00a0a.\u00a0K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a044; K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a031753\/02, 11.\u00a0Mai\u00a02006; S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a038033\/02, Rdnr.\u00a033, 13.\u00a0Juli\u00a02006; und B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a024062\/13, Rdnrn.\u00a025 und 29, 1.\u00a0September\u00a02016 \u2013 die letzte Rechtssache betraf einen Einwand, der Beschwerdef\u00fchrer habe in der entsprechenden Rechtssache seine Verfassungsbeschwerde mit Anh\u00e4ngen nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist beim Bundesverfassungsgericht eingereicht).<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Sache in seiner Verfassungsbeschwerde die Verfahren bei der Polizei und vor den Verwaltungsgerichten geschildert hatte. In diesem Zusammenhang merkt der Gerichtshof an, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinem Vorbringen vor dem Bundesverfassungsgericht auch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts r\u00fcgte. Gegen diesen Beschluss, den er auch vor dem Gerichtshof anficht, hat er daher eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben, auch wenn dieser Beschluss aus f\u00fcr den Gerichtshof nicht ersichtlichen Gr\u00fcnden nicht im einleitenden Teil der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erw\u00e4hnt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte vor dem Bundesverfassungsgericht, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung u.\u00a0a. sein von der Verfassung gesch\u00fctztes Pers\u00f6nlichkeitsrecht und seine Menschenw\u00fcrde verletze. Folglich wurde die sp\u00e4ter vor dem Gerichtshof erhobene Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers in der Sache vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht.<\/p>\n<p>38. Bez\u00fcglich der Beachtung der in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen durch den Beschwerdef\u00fchrer stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht selbst nicht begr\u00fcndet hat, weshalb es die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Entscheidung angenommen hat. Insbesondere hat es nicht angegeben, dass diese Entscheidung aufgrund der Nichteinhaltung von Formerfordernissen gef\u00e4llt worden sei. Unter diesen Umst\u00e4nden kann der Gerichtshof nicht dar\u00fcber spekulieren, weshalb das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat und ob es die Beschwerde der Sache nach gepr\u00fcft hat.<\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer hat daher die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass diese Beschwerde weder offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen in Artikel\u00a035 der Konvention aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>41. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass der aus der Erhebung, Verwendung und Speicherung seiner erkennungsdienstlichen Daten resultierende Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens nicht gerechtfertigt gewesen sei und demnach gegen Artikel\u00a08 der Konvention versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>42. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umte ein, dass dieser Eingriff eine Grundlage im innerstaatlichen Recht habe, namentlich in \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt. StPO in der Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte. Die angegriffene Ma\u00dfnahme habe auch dem rechtm\u00e4\u00dfigen Zweck der Strafverfolgung und -verh\u00fctung gedient.<\/p>\n<p>43. Allerdings sei die Erhebung, Verwendung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers hatten die innerstaatlichen Gerichte unrichtigerweise geschlussfolgert, dass er wahrscheinlich erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde. Die Anordnung sei auf den Verdacht der Hehlerei gest\u00fctzt worden, das entsprechende Verfahren sei anschlie\u00dfend jedoch aus Mangel an Beweisen eingestellt worden. Auch der Gro\u00dfteil der zuvor gegen ihn gef\u00fchrten Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden und k\u00f6nne daher nicht ber\u00fccksichtigt werden. Die meisten seiner bisherigen Verurteilungen l\u00e4gen sehr lange zur\u00fcck und bei den j\u00fcngeren Verurteilungen habe es sich um Bagatelldelikte gehandelt. In den letzten 17\u00a0Jahren sei er nur einmal \u2013 n\u00e4mlich 2010 wegen falscher Verd\u00e4chtigung einer dritten Person \u2013 verurteilt und mit einer Geldstrafe in H\u00f6he von 400\u00a0Euro belegt worden. 2013 sei er lediglich wegen Beleidigung verwarnt und die Geldstrafe vorbehalten worden. Daher sei die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>44. Dar\u00fcber hinaus brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass seine schwere Erkrankung bei der Bewertung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt worden sei. Aufgrund der Bewegungseinschr\u00e4nkung infolge seiner rheumatoiden Arthritis sei es erstens zunehmend unwahrscheinlich, dass er erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde. Zweitens werde seine Krankheit durch die erkennungsdienstliche Behandlung und die Tatsache verschlimmert, dass seine Daten in einem Straff\u00e4lligenregister neben den Daten von Sexualstraft\u00e4tern gespeichert w\u00fcrden, was er vehement ablehne.<\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass das Bundeskriminalamt (BKA) in seinem automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungs-System (AFIS) rund 2,8\u00a0Millionen Fingerabdr\u00fccke speichere; das deute darauf hin, dass das BKA Daten im \u00dcberma\u00df speichere.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>46. Die Regierung machte geltend, dass die angegriffene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht gegen Artikel\u00a08 versto\u00dfen habe. Der aus der Anordnung resultierende Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sei gerechtfertigt gewesen. Die Rechtsgrundlage der Anordnung, n\u00e4mlich \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt. StPO in der von den Beh\u00f6rden und Gerichten in der vorliegenden Rechtssache herangezogenen Auslegung der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sei hinreichend genau. Entsprechend den in den Rechtssachen Malone\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich und S.\u00a0und Marper\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich aufgestellten Anforderungen sei der Ermessensspielraum der Beh\u00f6rden im Hinblick darauf, welche Ma\u00dfnahmen zu welchem Zweck angeordnet werden d\u00fcrfen, beschr\u00e4nkt gewesen.<\/p>\n<p>47. Mit dem Eingriff sei auch ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel, n\u00e4mlich die Verh\u00fctung und Verfolgung von Straftaten und damit der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, verfolgt worden. Auch sei der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen.<\/p>\n<p>48. Die Regierung unterstrich, dass in den vergangenen 25\u00a0Jahren wiederholt Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrt werden mussten und dass er 14\u00a0Mal verurteilt worden sei. Die Straftaten, derer der Beschwerdef\u00fchrer verurteilt worden sei (siehe die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte; Rdnrn.\u00a06 und 14-15), k\u00f6nnten nicht als geringf\u00fcgig erachtet werden.<\/p>\n<p>49. Auch sei die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme nicht dadurch beeintr\u00e4chtigt worden, dass das wegen Hehlerei gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrte Strafverfahren nach der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung eingestellt worden sei. Nach \u00a7\u00a081b StPO k\u00f6nne eine solche Anordnung nur gegen Personen verh\u00e4ngt werden, die zum Zeitpunkt der Anordnung einer Straftat beschuldigt seien; so solle die Vorhersehbarkeit und damit die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme sichergestellt werden. Da die Anordnung aber nicht zum Zweck des in Bezug auf die in Rede stehende Straftat gef\u00fchrten Verfahrens erfolge, sondern pr\u00e4ventive Zwecke verfolge, sei es nach dem innerstaatlichen Recht nicht erforderlich, dass die betroffene Person der Straftat, derer sie beschuldigt war, auch schuldig gesprochen wird.<\/p>\n<p>50. Aus demselben Grund h\u00e4tten auch die gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrten Verfahren, die nach Zahlung eines Geldbetrags oder wegen Geringf\u00fcgigkeit eingestellt worden seien (ohne dass die Tatvorw\u00fcrfe gegen den Beschwerdef\u00fchrer vollst\u00e4ndig ausger\u00e4umt worden w\u00e4ren), bei der individuellen Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Daten bei k\u00fcnftigen Ermittlungsverfahren gebraucht werden k\u00f6nnten, Ber\u00fccksichtigung finden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>51. Dar\u00fcber hinaus enthielten Fingerabdr\u00fccke und Lichtbilder im Gegensatz beispielsweise zu DNA-Material nur wenige Informationen \u00fcber die betroffene Person und stellten daher einen relativ geringen Eingriff dar, der f\u00fcr die Betroffenen keine erheblichen Auswirkungen habe.<\/p>\n<p>52. Dass der Beschwerdef\u00fchrer seit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung wegen einer weiteren Straftat (Beleidigung) verurteilt worden sei, zeige abermals, dass sein Gesundheitszustand ihn nicht an der Begehung weiterer Straftaten hindere.<\/p>\n<p>53. Dar\u00fcber hinaus erlaube \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt. StPO keine pauschale und unterschiedslose Datenspeicherung. Die Bestimmung setze voraus, dass die betroffene Person bei k\u00fcnftig aufzukl\u00e4renden Straftaten als Verd\u00e4chtiger in Betracht kommen w\u00fcrde und die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten dann die Ermittlungen erleichtern w\u00fcrden; hierzu bed\u00fcrfe es in jedem Fall einer Einzelfallabw\u00e4gung. Mit ihrer Schlussfolgerung, dass diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdef\u00fchrers erf\u00fcllt seien, h\u00e4tten die Beh\u00f6rden ihren Ermessensspielraum nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>54. Das deutsche Recht sehe zudem ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch vor. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7\u00a0481 Abs.\u00a01 und 484 Abs.\u00a04 StPO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a043 Abs.\u00a02 und\u00a03 S\u00e4chsPolG und der diesbez\u00fcglichen Richtlinie des S\u00e4chsischen Staatsministeriums des Innern (siehe Rdnrn.\u00a025-26) d\u00fcrften personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie zur Bek\u00e4mpfung von Straftaten erforderlich sind. Grunds\u00e4tzlich w\u00fcrden die Daten nach f\u00fcnf Jahren gel\u00f6scht, sofern sie nicht noch zur Erf\u00fcllung der Aufgaben der Polizeibeh\u00f6rden ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>55. Und schlie\u00dflich k\u00f6nne die Anzahl der Fingerabdr\u00fccke, die in der Datenbank des BKA gespeichert seien (2,8 Mio.) im Vergleich zu der Anzahl der im Vereinigten K\u00f6nigreich (8 Mio.) oder in Frankreich (4,6 Mio.) gespeicherten Fingerabdr\u00fccke nicht als \u00fcberm\u00e4\u00dfig gelten.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Gab es einen Eingriff?<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Begriff des \u201ePrivatlebens\u201c Aspekte ber\u00fchrt, die sich auf die Identit\u00e4t einer Person beziehen, beispielsweise ihr Bild. Das Recht auf Schutz des eigenen Bildes setzt voraus, dass der Einzelne den Umgang mit dem eigenen Bild bestimmt (siehe von H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnrn.\u00a095-96, ECHR 2012, Rdnrn.\u00a095-96, ECHR\u00a02004\u2011VI, mit weiteren Verweisen). Die Aufnahme eines Lichtbilds einer Person und dessen Speicherung in einer polizeilichen Datenbank mit der M\u00f6glichkeit der automatischen Verarbeitung stellt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention dar (siehe Gaughran\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a045245\/15, Rdnrn.\u00a065-70, 13.\u00a0Februar\u00a02020 \u2013 noch nicht endg\u00fcltig).<\/p>\n<p>57. Auch die Anfertigung von Fingerabdr\u00fccken einer bestimmten oder bestimmbaren Person und deren Speicherung in einem nationalen Register stellt einen Eingriff in das Recht dieser Person auf Achtung des Privatlebens dar (siehe S. und Marper\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a030562\/04 und 30566\/04, Rdnrn.\u00a078\u201186, ECHR 2008; M.K.\u00a0.\/.Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a019522\/09, Rdnr.\u00a026, 18.\u00a0April\u00a02013; und Gaughran, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a063).<\/p>\n<p>58. Auch die Speicherung von Informationen \u00fcber das Privatleben einer Person \u2013 beispielsweise Kontaktdaten verurteilter Personen \u2013 durch Beh\u00f6rden stellt einen Eingriff in dieses Recht dar (siehe Gardel\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a016428\/05, Rdnr.\u00a058, ECHR\u00a02009).<\/p>\n<p>59. In der vorliegenden Rechtssache ordnete die Polizei die Anfertigung von Lichtbildern, Finger- und Handfl\u00e4chenabdr\u00fccken und einer Personenbeschreibung f\u00fcr die Polizeiakten an; dies sollte der k\u00fcnftigen Identifizierung dienen. Die Anordnung wurde daraufhin ausgef\u00fchrt (siehe Rdnr.\u00a022). Unter Ber\u00fccksichtigung seiner Rechtsprechung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Erhebung und Speicherung dieser Arten personenbezogener Daten einen Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens darstellen. Dies wurde von der Regierung auch nicht bestritten.<\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof ist insbesondere der Auffassung, dass die Anfertigung von Handfl\u00e4chenabdr\u00fccken eine Ma\u00dfnahme darstellt, die sowohl im Hinblick auf ihre Intensit\u00e4t als auch im Hinblick auf eine potentielle k\u00fcnftige Verwendung der erhobenen Daten eine gro\u00dfe \u00c4hnlichkeit zur Anfertigung von Fingerabdr\u00fccken aufweist; daher gelten hier die gleichen \u00dcberlegungen. Die Personenbeschreibung des Beschwerdef\u00fchrers und deren Eingang in die Polizeiakten zum Zweck k\u00fcnftiger Identifizierung l\u00e4sst sich mit der Anfertigung eines Lichtbilds vergleichen, wenn sie auch weniger einschneidend ist. Da der Gerichtshof allerdings bereits die Auffassung vertreten hat, dass selbst die Speicherung von Kontaktdaten einer verurteilten Person durch eine Beh\u00f6rde einen Eingriff in das Recht der betroffenen Person auf Achtung ihres Privatlebens darstellt, gilt Artikel\u00a08 auch f\u00fcr die Personenbeschreibung des Beschwerdef\u00fchrers und deren Aufnahme in die Polizeiakten.<\/p>\n<p>(b) War der Eingriff gerechtfertigt?<\/p>\n<p>(i) War der Eingriff \u201egesetzlich vorgesehen\u201d?<\/p>\n<p>61. Damit er nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 gerechtfertigt ist, muss ein solcher Eingriff mit dem Recht im Einklang stehen, was voraussetzt, dass es im innerstaatlichen Recht eine mit der Rechtsstaatlichkeit vereinbare Grundlage gibt. Die entsprechenden Rechtsvorschriften m\u00fcssen hinreichend zug\u00e4nglich und vorhersehbar sein, d.\u00a0h. sie m\u00fcssen so genau formuliert sein, dass der Einzelne \u2013 n\u00f6tigenfalls mit entsprechender Beratung \u2013 sein Verhalten daran ausrichten kann. Damit das innerstaatliche Recht diesen Anforderungen gen\u00fcgt, muss es einen angemessenen Rechtsschutz gegen Willk\u00fcr gew\u00e4hrleisten und daher den Umfang des den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden gew\u00e4hrten Ermessensspielraums und die Art und Weise, in der dieser zu nutzen ist, hinreichend klar definieren (siehe Malone\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, 2.\u00a0August 1984, Rdnrn.\u00a066-68, Reihe\u00a0A Band\u00a082; Rotaru .\/. Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028341\/95, Rdnr.\u00a055, ECHR 2000-V; S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a095; und M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a030).<\/p>\n<p>62. Dar\u00fcber hinaus ist es im Zusammenhang mit der Speicherung von personenbezogenen Daten unerl\u00e4sslich, \u00fcber ein Mindestma\u00df an Schutzvorkehrungen unter anderem in Bezug auf die Dauer, die Speicherung, die Verwendung, den Zugang Dritter, die Verfahren zum Schutz der Integrit\u00e4t und Vertraulichkeit der Daten sowie die Verfahren zu ihrer Vernichtung zu verf\u00fcgen und damit hinreichende Garantien gegen Missbrauch zu gew\u00e4hrleisten (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a099 mit zahlreichen weiteren Verweisen; siehe sinngem\u00e4\u00df auch Rotaru, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a056-59, und Association for European Integration and Human Rights and Ekimdzhiev\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a062540\/00, Rdnrn.\u00a075-77).<\/p>\n<p>63. Bei der Pr\u00fcfung, ob die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit einer Rechtsbestimmung erf\u00fcllt sind, zieht der Gerichtshof nicht nur deren Wortlaut, sondern auch die in der Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte vorgenommene Definition ihrer Bedeutung und ihres Umfangs heran (vgl. z.\u00a0B Malone, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a066, und Peruzzo und M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a07841\/08 und 57900\/12, Rdnrn.\u00a036-38, 4.\u00a0Juni\u00a02013).<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers auf \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt. StPO beruhte. In dieser zug\u00e4nglichen Bestimmung werden mit einem hohen Ma\u00df an Genauigkeit die Arten der personenbezogenen Daten aufgez\u00e4hlt, die erhoben werden d\u00fcrfen: Lichtbilder und Fingerabdr\u00fccke, Messungen und \u00e4hnliche Daten. Es muss als vorhersehbar eingestuft werden, dass die hier in Rede stehenden Daten, n\u00e4mlich Lichtbilder, Fingerabdr\u00fccke und Handfl\u00e4chenabdr\u00fccke sowie eine Personenbeschreibung des Beschwerdef\u00fchrers, zu den nach dieser Bestimmung erlaubten Ma\u00dfnahmen z\u00e4hlen.<\/p>\n<p>65. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde, unter denen solche Daten bei Beschuldigten erhoben werden d\u00fcrfen, sieht \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt. StPO vor, dass dies geschehen darf \u201e[s]oweit es [&#8230;] f\u00fcr die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist\u201c. Zwar ist die Wortwahl relativ weit gefasst, doch die oberen Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit haben die Bedeutung der Bestimmung in ihrer Rechtsprechung klargestellt und eindeutig beschrieben. Demnach m\u00fcssen die Beh\u00f6rden im Einzelfall pr\u00fcfen, ob das erkennungsdienstliche Material in k\u00fcnftigen Ermittlungsverfahren gegen die betreffende Person wahrscheinlich n\u00fctzlich sein wird. Die Beh\u00f6rden m\u00fcssen in diesem Zusammenhang unter anderem die Art und die Schwere der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftat, seine Pers\u00f6nlichkeit und die Art und H\u00e4ufigkeit seiner fr\u00fcheren Taten ber\u00fccksichtigen (siehe im Einzelnen Rdnr.\u00a012).<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt StPO in der Auslegung durch die h\u00f6herinstanzlichen innerstaatlichen Gerichte in deren st\u00e4ndiger Rechtsprechung den Ermessensspielraum, den diese Bestimmung den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zuteil werden l\u00e4sst, und die Art der Aus\u00fcbung dieses Spielraums hinreichend klar erkennen lie\u00df und demnach hinreichend vorhersehbar war.<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend gemacht hat, dass es \u00a7\u00a081b 2.\u00a0Alt. StPO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0481 Abs.\u00a01 und 484 Abs.\u00a04 StPO und \u00a7\u00a043 Abs.\u00a02 und 3 S\u00e4chsPolG sowie Nr.\u00a05 der einschl\u00e4gigen Richtlinie des S\u00e4chsischen Staatsministeriums des Innern hinsichtlich der Bedingungen f\u00fcr die Speicherung, Verwendung und L\u00f6schung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten an Genauigkeit mangele. Nach Auffassung des Gerichtshofs sollte die Frage, ob die Bestimmung hinreichende Garantien gegen Missbrauch gew\u00e4hrleistete, besser mit Blick darauf gestellt werden, ob der Eingriff \u2013 weiter gefasst \u2013 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war (siehe Rdnrn.\u00a069\u00a0f.; vgl. im Hinblick auf einen \u00e4hnlichen Ansatz u.\u00a0a. S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a099; Peruzzo und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a039; und M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a031).<\/p>\n<p>(ii) Diente der Eingriff einem rechtm\u00e4\u00dfigen Ziel?<\/p>\n<p>68. Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen wie dem Beschwerdef\u00fchrer diente der Verh\u00fctung von Straftaten sowie dem Schutz der Rechte anderer durch die Erleichterung von Ermittlungen bei k\u00fcnftigen Straftaten. Folglich diente sie einem rechtm\u00e4\u00dfigen Ziel im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 der Konvention.<\/p>\n<p>(iii) War der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c?<\/p>\n<p>(1) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>69. Es bleibt noch festzustellen, ob der in Rede stehende Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, was hei\u00dft, dass er \u201eeinem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis\u201c entsprechen und insbesondere in Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein muss und die von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zur Rechtfertigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201erelevant und ausreichend\u201c sein m\u00fcssen (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0101, und M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a033).<\/p>\n<p>70. Im Hinblick insbesondere auf Eingriffe mit Bezug auf personenbezogene Daten weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Schutz solcher Daten von grundlegender Bedeutung f\u00fcr die Wahrnehmung des Rechts des Einzelnen auf Achtung des Privatlebens ist, das in Artikel 8 der Konvention gew\u00e4hrleistet wird. Das innerstaatliche Recht muss daher geeignete Schutzvorkehrungen vorsehen, die verhindern, dass personenbezogene Daten in einer Art verwendet werden, die mit den Garantien dieses Artikels nicht vereinbar ist (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0103; Gardel, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a062; und B.B.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a05335\/06, Rdnr.\u00a061, 17.\u00a0Dezember\u00a02009).<\/p>\n<p>71. Die Notwendigkeit solcher Vorkehrungen ist noch gr\u00f6\u00dfer, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten geht, die einer automatischen Verarbeitung unterliegen, insbesondere wenn diese Daten zu polizeilichen Zwecken genutzt werden. Das innerstaatliche Recht sollte insbesondere sicherstellen, dass diese Daten f\u00fcr die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, erheblich sind und nicht dar\u00fcber hinausgehen, und dass sie insbesondere in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifizierung der Betroffenen nur so lange erlaubt, wie dies f\u00fcr den Zweck, zu dem diese Daten gespeichert werden, erforderlich ist (siehe Artikel\u00a05 des Datenschutz\u00fcbereinkommens, Rdnr.\u00a029; siehe auch Gardel, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a062). Das innerstaatliche Recht muss auch angemessene Garantien gegen eine falsche oder missbr\u00e4uchliche Verwendung aufbewahrter personenbezogener Daten vorsehen (siehe insbesondere Artikel\u00a07 des Datenschutz\u00fcbereinkommens). Die obigen Erw\u00e4gungen gelten in besonderem Ma\u00dfe f\u00fcr den Schutz spezieller, sensiblere Daten beinhaltender Kategorien (siehe Artikel\u00a06 des Datenschutz\u00fcbereinkommens; sowie S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0103; M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a035; und Peruzzo and M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a042).<\/p>\n<p>72. Bei der Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nationaler Ma\u00dfnahmen, die die Erfassung von personenbezogenen Daten im Rahmen von Strafverfahren und deren anschlie\u00dfende Speicherung umfassen, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung insbesondere die folgenden Elemente ber\u00fccksichtigt. Er hat gepr\u00fcft, ob und inwiefern die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Art und Schwere der in Rede stehenden Taten bei ihrer Entscheidung \u00fcber die Datenspeicherung ber\u00fccksichtigt hatten (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0113 und 119; M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a041; and Peruzzo und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a044). Er hat ferner festgestellt, ob die Beh\u00f6rden bei ihrer Entscheidung auch ber\u00fccksichtigten, dass die betroffene Person anschlie\u00dfend nicht verurteilt wurde (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0106, 113, 119 und 122; und M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a041-42).<\/p>\n<p>73. Dar\u00fcber hinaus ber\u00fccksichtigte der Gerichtshof das Niveau des tats\u00e4chlichen Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens. Er stellte insbesondere fest, dass die Aufbewahrung von Zellproben wegen der F\u00fclle der darin enthaltenen genetischen Informationen im Vergleich zu anderen Ma\u00dfnahmen wie der Speicherung von Fingerabdr\u00fccken besonders einschneidend ist (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0120). Der Gerichtshof hielt auch die Frage f\u00fcr relevant, ob die Speicherung der Daten zeitlich befristet ist und wie lange diese Frist ggf. ist (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0107 f. und 119; Gardel, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a067-68; M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a045; und Peruzzo und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a046).<\/p>\n<p>74. Ein weiteres ma\u00dfgebliches Element der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung des Gerichtshofs in Bezug auf die angegriffenen Ma\u00dfnahmen bezog sich darauf, ob es eine unabh\u00e4ngige \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der weiteren Speicherung der in Rede stehenden Daten gab, was praktisch eine L\u00f6schung der Daten nach sich ziehen w\u00fcrde, sollten sie f\u00fcr die Zwecke, f\u00fcr die sie erhoben wurden, nicht mehr ben\u00f6tigt werden (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0119; Gardel, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a069; M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a044; und Peruzzo und M.s, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a046). Schlie\u00dflich pr\u00fcfte der Gerichtshof auch, ob im Lichte der oben genannten Rechtsprechung ein hinreichender Schutz vor Missbrauch der Daten (z.\u00a0B. unbefugter Zugang oder Verbreitung der Daten) gegeben war (siehe Gardel, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a062 und 70, und Peruzzo und M.s, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a047).<\/p>\n<p>75. F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, muss den innerstaatlichen Beh\u00f6rden ein Ermessensspielraum einger\u00e4umt werden. Der Umfang dieses Spielraums ist unterschiedlich und h\u00e4ngt von einer Reihe von Faktoren ab, zu denen die Art des in Rede stehenden Konventionsrechts, seine Bedeutung f\u00fcr den Betroffenen, die Art des Eingriffs und das mit dem Eingriff verfolgte Ziel geh\u00f6ren. Der Spielraum wird in der Regel enger sein, wenn das in Rede stehende Recht von entscheidender Bedeutung daf\u00fcr ist, ob der Betroffene sehr pers\u00f6nliche oder wichtige Rechte effektiv wahrnehmen kann (siehe Connors\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a066746\/01, Rdnr.\u00a082, 27. Mai 2004, mit weiteren Verweisen und Peruzzo und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a041). Geht es um einen besonders wichtigen Aspekt der Existenz oder Identit\u00e4t einer Person, wird der dem Staat gew\u00e4hrte Spielraum eingeschr\u00e4nkt sein. Wo jedoch zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens besteht \u2013 sei es \u00fcber die relative Bedeutung des fraglichen Belanges oder dar\u00fcber, wie er am besten gesch\u00fctzt werden kann \u2013 ist der Spielraum gr\u00f6\u00dfer (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0102).<\/p>\n<p>(2) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>76. Im Zusammenhang mit seiner Pr\u00fcfung, ob die angegriffene Erhebung und Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdef\u00fchrers, die dem Zweck der Verh\u00fctung von Straftaten und dem Schutz der Rechte Dritter dienten, dem verfolgen Ziel gegen\u00fcber verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig waren, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die Polizei und die innerstaatlichen Gerichte die Art und Schwere der Vortaten des Beschwerdef\u00fchrers in ihre Entscheidung \u00fcber die Erhebung und Speicherung seiner Daten einflie\u00dfen lie\u00dfen (siehe Rdnr.\u00a065).<\/p>\n<p>77. Entsprechend der Rechtsprechung der h\u00f6heren verwaltungsgerichtlichen Instanzen haben die Gerichte bei ihrer Einzelfallbeurteilung der R\u00fcckfallwahrscheinlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers die Art, Schwere und Anzahl der Straftaten, wegen derer er bereits verurteilt wurde, ber\u00fccksichtigt. So stellten sie fest, dass er vor etwa 15 bis 30\u00a0Jahren 13\u00a0Mal wegen Straftaten wie Diebstahl, Betrug, Verkehrsdelikten und Insolvenzstraftaten verurteilt worden sei; es seien Geldstrafen, aber \u2013 in f\u00fcnf F\u00e4llen \u2013 auch Freiheitsstrafen mit Dauern zwischen zwei Monaten und zweieinhalb Jahren gegen ihn verh\u00e4ngt worden. Seitdem sei die Zahl der Verurteilungen deutlich zur\u00fcckgegangen; 2010 sei wegen falscher Verd\u00e4chtigung einer dritten Person eine Geldstrafe gegen ihn verh\u00e4ngt worden und 2013 sei er unter Vorbehalt einer Geldstrafe wegen Beleidigung verurteilt worden (siehe Rdnrn.\u00a015-16).<\/p>\n<p>78. Die innerstaatlichen Beh\u00f6rden ber\u00fccksichtigten auch diverse Ermittlungsverfahren wegen Straftaten wie K\u00f6rperverletzung, Sachbesch\u00e4digung und Betrug, die in den Jahren vor der Anordnung eingestellt wurden, wobei sie diesen Verfahren weniger Gewicht beima\u00dfen. Die Verfahren wurden entweder nach Zahlung eines Geldbetrags eingestellt, oder weil die in Rede stehende Tat als geringf\u00fcgige oder unwesentliche Nebenstraftat eingestuft wurde, oder weil die Beweislage zur Anklageerhebung nicht ausreichte, wobei die Unschuld des Beschwerdef\u00fchrers nach Auffassung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden nicht erwiesen war, was dem ma\u00dfgeblichen Standard des innerstaatlichen Rechts entspricht (siehe im Einzelnen Rdnrn.\u00a06, 8 und 15-16).<\/p>\n<p>79. Wie die innerstaatlichen Beh\u00f6rden betonten, wurden diese Verfahren bei der pr\u00e4ventiven Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei k\u00fcnftig aufzukl\u00e4renden Straftaten als Verd\u00e4chtiger in Betracht kommen w\u00fcrde, ber\u00fccksichtigt. Der Gerichtshof kann deshalb anerkennen, dass diese eingestellten Verfahren, von denen keines mit einer Unschuldsfeststellung durch die innerstaatlichen Gerichte endete und bei denen es auch keine Anzeichen daf\u00fcr gibt, dass sie willk\u00fcrlich eingeleitet wurden, in einem stark begrenzten Umfang ebenfalls Relevanz f\u00fcr die Beurteilung hatten.<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof nimmt auch das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, wonach es aufgrund der Bewegungseinschr\u00e4nkung infolge seiner rheumatoiden Arthritis zunehmend unwahrscheinlich sei, dass er erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde. Er stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte seinen k\u00f6rperlichen Zustand bei ihrer Gesamtbetrachtung ber\u00fccksichtigten und ausdr\u00fccklich feststellten, dass die fr\u00fcheren Taten des Beschwerdef\u00fchrers nicht mit einem sonderlichen Bewegungsaufwand verbunden gewesen seien (siehe Rdnr.\u00a017). Dar\u00fcber hinaus sei der Beschwerdef\u00fchrer nach der 2011 angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung im Jahr 2013 erneut einer Straftat (Beleidigung) schuldig gesprochen worden.<\/p>\n<p>81. In Anbetracht dieser Faktoren erkennt der Gerichtshof zwar an, dass der Beschwerdef\u00fchrer keiner besonders schwerwiegenden Straftat schuldig gesprochen wurde, er kommt aber nicht umhin, die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis zu nehmen, wonach er mehrfach verurteilt wurde und einige seiner Straftaten schwer genug waren, dass eine Haftstrafe gegen ihn verh\u00e4ngt wurde. Dar\u00fcber hinaus mussten wiederholt strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn eingeleitet werden, auch in den Jahren vor der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung.<\/p>\n<p>82. Im Hinblick auf die Frage, ob die innerstaatlichen Stellen ber\u00fccksichtigten, dass der Beschwerdef\u00fchrer in dem Verfahren, in dessen Rahmen die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet worden war, sp\u00e4ter nicht der Hehlerei schuldig gesprochen wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass der Ausgang dieses Verfahrens nach dem innerstaatlichen Recht f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Erhebung und die Speicherung der Daten des Beschwerdef\u00fchrers nicht relevant war. Die erkennungsdienstliche Behandlung nach \u00a781b 2.\u00a0Alt. StPO konnte nur gegen Personen angeordnet werden, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Begehung einer Straftat beschuldigt sind. Wie die Regierung erl\u00e4uterte (siehe Rdnr.\u00a049), sollte so die Vorhersehbarkeit der Ma\u00dfnahme sichergestellt werden. Der sp\u00e4tere Ausgang dieses Verfahrens war allerdings nicht entscheidend f\u00fcr die Einzelfallbeurteilung dessen, ob der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere angesichts der fr\u00fcheren gegen ihn gef\u00fchrten Ermittlungsverfahren in der Zukunft wahrscheinlich erneut einer Straftat beschuldigt werden w\u00fcrde, wobei die entsprechenden Ermittlungen dann durch die von ihm erhobenen erkennungsdienstlichen Daten erleichtert w\u00fcrden (siehe auch Rdnrn\u00a011-12).<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich der vorliegende Fall diesbez\u00fcglich von F\u00e4llen wie S. und Marper (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0106, 113-114 und 122\u2011123) oder M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a041-42) unterscheidet. In diesen zwei F\u00e4llen waren die Verfahren, die der erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde lagen, ebenfalls eingestellt oder die Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf die in Rede stehenden Straftaten freigesprochen worden. Allerdings hatte es im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache keine fr\u00fcheren Verurteilungen gegeben, die bei der Entscheidung \u00fcber die in Rede stehende erkennungsdienstliche Behandlung ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>84. Was die Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Ma\u00dfnahme angeht, h\u00e4lt es der Gerichtshof ferner f\u00fcr wichtig, dass die Erhebung und Speicherung der hier in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Daten \u2013 Lichtbilder, Finger- und Handfl\u00e4chenabdr\u00fccke und eine Personenbeschreibung \u2013 einen erheblich weniger einschneidenden Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens darstellen als die Entnahme von Zellproben und Speicherung von DNA-Profilen, die wesentlich mehr sensible Informationen enthalten.<\/p>\n<p>85. Im Hinblick auf die Dauer der Speicherung der in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Daten stellt der Gerichtshof fest, dass das innerstaatliche Recht, namentlich die \u00a7\u00a7\u00a0481 Abs.\u00a01 und 484 Abs.\u00a04 StPO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a043 Abs.\u00a02 und 3 S\u00e4chsPolG sowie Nr.\u00a05 der einschl\u00e4gigen Richtlinie des S\u00e4chsischen Staatsministeriums des Innern (siehe Rdnrn.\u00a025-26), konkrete Fristen f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung vorsieht, ob die Speicherung der Daten weiterhin erforderlich ist. Sind die Daten zur polizeilichen Aufgabenerf\u00fcllung nicht mehr erforderlich, m\u00fcssen sie vernichtet werden. Bei der Einsch\u00e4tzung hierzu sind der Speicherungszweck sowie die Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu ber\u00fccksichtigen. In F\u00e4llen wie dem des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 mit einem erwachsenen Straft\u00e4ter, dessen Straftaten nach Definition der ma\u00dfgeblichen Richtlinie weder geringf\u00fcgig noch besonders schwer waren \u2013 m\u00fcssen die personenbezogenen Daten regelm\u00e4\u00dfig nach f\u00fcnf Jahren gel\u00f6scht werden. Wie das Verwaltungsgericht D. betont hat (siehe Rdnr.\u00a018), k\u00f6nnte der Beschwerdef\u00fchrer daher die L\u00f6schung seiner Daten aus dem polizeilichen Verzeichnis erwirken, wenn sein Verhalten zeige, dass die Daten nicht mehr ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>86. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die vorliegende Rechtssache daher auch diesbez\u00fcglich von F\u00e4llen wie S. und Marper (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0119) und Gaughran (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a094), bei denen es um eine unbegrenzte Datenspeicherung ging, oder von M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (a.\u00a0A.\u00a0O., Rdnr.\u00a045) unterscheidet, wo festgestellt wurde, dass die Daten in der Praxis 25 Jahre aufbewahrt wurden.<\/p>\n<p>87. Angesichts der relativ begrenzten Eingriffsintensit\u00e4t und Dauer der in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Behandlung selbst sowie der begrenzten Auswirkung der Speicherung der Daten in einer internen Polizeidatenbank auf das t\u00e4gliche Leben des Beschwerdef\u00fchrers ist der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen ferner der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert dargelegt hat, dass sein Gesundheitszustand (siehe Rdnr.\u00a044) durch den Stress und die Unruhe, die die angegriffene Ma\u00dfnahme verursacht habe, beeintr\u00e4chtigt worden ist.<\/p>\n<p>88. Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen geht auch hervor, dass es die M\u00f6glichkeit einer \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der weiteren Speicherung der in Rede stehenden Daten \u2013 durch die Polizeibeh\u00f6rden, ggf. mit gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung (siehe Rdnr.\u00a027) \u2013 gibt. Aus den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts (siehe Rdnrn.\u00a025-26) und den im Urteil des Verwaltungsgerichts angef\u00fchrten Gr\u00fcnden (siehe Rdnr.\u00a018) geht eindeutig hervor, dass diese Daten \u2013 in der Regel f\u00fcnf Jahre nach ihrer Speicherung \u2013 gel\u00f6scht werden m\u00fcssen, wenn in diesem Zeitraum keine neuen Ermittlungen gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrt werden. Das reine Interesse der Ermittlungsbeh\u00f6rden an einer m\u00f6glichst umfangreichen Datenbank ist demnach keine hinreichende Rechtfertigung f\u00fcr eine Datenspeicherung (vgl. demgegen\u00fcber M.K.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a044). Es gibt keine Anzeichen daf\u00fcr, dass diese \u00dcberpr\u00fcfung in der Praxis einer L\u00f6schung der erkennungsdienstlichen Daten entgegenst\u00fcnde, wenn diese f\u00fcr die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, nicht mehr ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>89. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass es keine Anzeichen daf\u00fcr gibt und der Beschwerdef\u00fchrer auch nicht vorgebracht hat, dass die von ihm erhobenen und von der Polizei gespeicherten erkennungsdienstlichen Daten unzureichend vor Missbrauch (z.\u00a0B. unbefugtem Zugang oder Verbreitung) gesch\u00fctzt w\u00e4ren.<\/p>\n<p>90. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Erw\u00e4gungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Gr\u00fcnde, die die innerstaatlichen Stellen zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens durch die Erhebung und Speicherung seiner personenbezogenen Daten anf\u00fchrten, \u201erelevant und ausreichend\u201c waren. Bei der Erhebung und Speicherung dieser Daten in der vorliegenden Rechtssache wurde ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden \u00f6ffentlichen und privaten Interessen herbeigef\u00fchrt; somit fielen sie in den Ermessensspielraum des beschwerdegegnerischen Staates. Dementsprechend stellte die angegriffene Ma\u00dfnahme einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens dar und kann als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c angesehen werden. Er war daher nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 gerechtfertigt.<\/p>\n<p>91. Eine Verletzung von Artikel 8 der Konvention liegt somit nicht vor.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a08 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Victor Soloveytchik \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Siofra O\u2019Leary<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1267\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1267&text=RECHTSSACHE+P.%C2%A0N.%C2%A0gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+74440%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1267&title=RECHTSSACHE+P.%C2%A0N.%C2%A0gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+74440%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1267&description=RECHTSSACHE+P.%C2%A0N.%C2%A0gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+74440%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Individualbeschwerde betrifft die polizeiliche Anordnung, Lichtbilder, Finger- und Handfl\u00e4chenabdr\u00fccke sowie eine Personenbeschreibung des Beschwerdef\u00fchrers anzufertigen. 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