{"id":1265,"date":"2021-05-17T13:23:38","date_gmt":"2021-05-17T13:23:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1265"},"modified":"2021-07-13T13:57:43","modified_gmt":"2021-07-13T13:57:43","slug":"pliske-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-31193-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1265","title":{"rendered":"PLISKE gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 31193\/18"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 31193\/18<br \/>\nP. .\/. Deutschland<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 22.<!--more--> September 2010 als Kammer mit den Richterinnen und dem Richter<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr<br \/>\nsowie Anne-Marie Dougin, Amtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. Juni 2018 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen der Beschwerdef\u00fchrerin,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrerin, Frau P., ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige und in F. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn T., Rechtsanwalt in T., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>3. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>4. Am 25. November 2002 erlitt die Beschwerdef\u00fchrerin einen Arbeitsunfall mit schweren Verletzungen.<\/p>\n<p><em>2. Verwaltungsverfahren<\/em><\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragte bei ihrer Berufsgenossenschaft Verletztengeld sowie eine Verletztenrente.<\/p>\n<p>6. Am 15. November 2005 lehnte die Berufsgenossenschaft die Zahlung einer Rente an sie ab. Es gebe keine Beweise f\u00fcr eine rentenberechtigende Minderung ihrer Erwerbsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>7. Am 20. Dezember 2005 legte die Beschwerdef\u00fchrerin bei der Berufsgenossenschaft Widerspruch gegen die Ablehnung des Rentenanspruchs ein.<\/p>\n<p>8. Am 27. M\u00e4rz 2006 lehnte die Berufsgenossenschaft die Zahlung von Verletztengeld an die Beschwerdef\u00fchrerin ab, weil ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und ihren anschlie\u00dfenden gesundheitlichen Problemen unwahrscheinlich sei.<\/p>\n<p>9. Am 27. April 2006 legte die Beschwerdef\u00fchrerin bei der Berufsgenossenschaft Widerspruch gegen die Ablehnung des Anspruchs auf Verletztengeld ein.<\/p>\n<p>10. Am 22. Juni 2006 wies die Berufsgenossenschaft beide Widerspr\u00fcche zur\u00fcck.<\/p>\n<p><em>3. Das Verfahren vor dem Sozialgericht<\/em><\/p>\n<p>11. Am 13. Juli 2006 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Klage zum Sozialgericht, mit der sie Zahlung von Verletztengeld und einer Rente begehrte.<\/p>\n<p>12. Zwischen 2007 und 2014 holte das Sozialgericht mehrere \u00e4rztliche Sachverst\u00e4ndigengutachten ein. Bez\u00fcglich der Schlussfolgerungen der \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen gab es einen kontinuierlichen Schriftwechsel zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Sozialgericht. Das Verfahren wurde f\u00fcr die Dauer von 25 Monaten ausgesetzt, um die Gerichtsentscheidung in einem gesonderten Verfahren abzuwarten.<\/p>\n<p>13. Am 20. Januar 2015 verurteilte das Sozialgericht die Berufsgenossenschaft, der Beschwerdef\u00fchrerin im Zeitraum vom 25. Dezember 2002 bis 31. Juli 2009 eine Teilrente zu gew\u00e4hren und wies die Klage im \u00dcbrigen ab.<\/p>\n<p><em>4. Verfahren vor dem Landessozialgericht<\/em><\/p>\n<p>14. Am 21. Februar 2015 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Berufung gegen das Urteil ein. Das Berufungsverfahren dauert noch an.<\/p>\n<p>5. Verfahren betreffend eine Entsch\u00e4digung wegen \u00fcberlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens<\/p>\n<p>15. Am 20. Februar 2014 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin Prozesskostenhilfe f\u00fcr eine Entsch\u00e4digungsklage nach dem Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.<\/p>\n<p>16. Am 20. Mai 2016 bewilligte das Landessozialgericht der Beschwerdef\u00fchrerin Prozesskostenhilfe.<\/p>\n<p>17. Am 11. Oktober 2016 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Landessozialgericht Klage auf Entsch\u00e4digung wegen unangemessener Verz\u00f6gerung des sozialgerichtlichen Verfahrens.<\/p>\n<p>18. Am 24. Februar 2017 beschr\u00e4nkte die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Entsch\u00e4digungsanspruch auf den Zeitraum von Juli 2009 bis Februar 2014 des Verfahrens vor dem Sozialgericht.<\/p>\n<p>19. Am 20. September 2017 erkannte das Landessozialgericht eine ungerechtfertigte Verfahrensverz\u00f6gerung von 25\u00a0Monaten an und sprach der Beschwerdef\u00fchrerin eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 2.500\u00a0Euro zu, wies ihre weiteren Anspr\u00fcche jedoch zur\u00fcck.<\/p>\n<p>20. Am 11. Januar 2018 lehnte das Bundessozialgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Aussicht auf Erfolg ab.<\/p>\n<p>21. Am 26. Januar 2018 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin Prozesskostenhilfe beim Bundesverfassungsgericht. Dem Antrag f\u00fcgte sie einen Entwurf ihrer Verfassungsbeschwerde bei.<\/p>\n<p>22. Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 teilte das Allgemeine Register des Bundesverfassungsgerichts der Beschwerdef\u00fchrerin mit, dass Zweifel hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit ihrer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde best\u00fcnden. Insbesondere habe die Beschwerdef\u00fchrerin es vers\u00e4umt, eine Abschrift des Urteils des Landessozialgerichts vom 20. September 2017 vorzulegen oder das Urteil seinem Inhalt nach mitzuteilen. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe die Frist von einem Monat f\u00fcr die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht unterbreche. Bislang habe sie lediglich einen Entwurf einer Verfassungsbeschwerde vorgelegt, der keine wirksame Verfassungsbeschwerde darstelle.<\/p>\n<p>23. Am 9. Februar 2018 erwiderte die Beschwerdef\u00fchrerin, in einem Rechtsstaat erwarte sie, dass ein Gericht ihren Antrag ordnungsgem\u00e4\u00df bearbeite. Wenn sie tats\u00e4chlich nicht alle erforderlichen Unterlagen eingereicht habe, so sei dies auf ihren verschlechterten Gesundheitszustand infolge des Unfalls zur\u00fcckzuf\u00fchren. Folglich w\u00fcrde dies eine Diskriminierung von Behinderten durch das Bundesverfassungsgericht darstellen. Sie s\u00e4he daher der Bearbeitung ihres Antrags mit Interesse entgegen.<\/p>\n<p>24. Am 24. April 2018 lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Prozesskostenhilfe f\u00fcr ihre Verfassungsbeschwerde ab. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten. Zudem best\u00fcnden keine hinreichenden Erfolgsaussichten f\u00fcr die Verfassungsbeschwerde, insbesondere, weil auch ein Rechtsanwalt die Verfassungsbeschwerde nicht in zul\u00e4ssiger, also einer den Anforderungen aus \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) gen\u00fcgenden Weise, begr\u00fcnden k\u00f6nnte (1 BvR 464\/18).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Bundesverfassungsgerichtsgesetz<\/em><\/p>\n<p>25. Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lauten:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a023 \u2013 Antragseinreichung<\/p>\n<p>\u201e(1) Antr\u00e4ge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begr\u00fcnden; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a090 \u2013 Verfassungsbeschwerde<\/p>\n<p>\u201e(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die \u00f6ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.<\/p>\n<p>(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zul\u00e4ssig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs erhoben werden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 92 \u2013 Begr\u00fcndung der Verfassungsbeschwerde<\/p>\n<p>\u201eIn der Begr\u00fcndung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Beh\u00f6rde, durch die der Beschwerdef\u00fchrer sich verletzt f\u00fchlt, zu bezeichnen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 93 \u2013 Frist<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begr\u00fcnden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollst\u00e4ndiger Form abgefa\u00dften Entscheidung, wenn diese nach den ma\u00dfgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen F\u00e4llen beginnt die Frist mit der Verk\u00fcndung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verk\u00fcnden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><em>2. Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<\/em><\/p>\n<p>26. Eine umfassende Zusammenfassung der Vorschriften des Gesetzes \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: \u201eRechtsschutzgesetz\u201c) ist in der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache T. .\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53126\/07, Rdnrn. 18\u201129, 29. Mai 2012, enthalten.<\/p>\n<p><em>3. Die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>(a) Formale Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde<\/p>\n<p>27. Das Bundesverfassungsgericht befand in seinem Beschluss vom 16. Dezember 1992 (1 BvR 167\/87), dass ein Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und \u00a7 92 BVerfGG die fraglichen Entscheidungen entweder selbst vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen habe. Diese Anforderung hat es in nachfolgenden Entscheidungen best\u00e4tigt, so etwa unl\u00e4ngst in seinem Beschluss vom 8. April 2019 (1 BvR 1909\/18).<\/p>\n<p>(b) Kosten und Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p>28. In seinem Beschluss vom 2. Oktober 1969 (1 BvR 132\/67) wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass bei der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde keine Gerichtskosten anfielen und kein Anwaltszwang bestehe.<\/p>\n<p>R\u00dcGE<\/p>\n<p>29. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die Verfahrensdauer mit dem Gebot der angemessenen Frist unvereinbar gewesen sei. Sie k\u00f6nne immer noch eine Opfereigenschaft geltend machen, da sie noch nicht angemessen entsch\u00e4digt worden sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>30. Die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin betrifft die Dauer des Verfahrens gegen ihre Berufsgenossenschaft betreffend Verletztengeld und eine Rente. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen &#8230; von einem &#8230; Gericht in einem &#8230; Verfahren &#8230; innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.&#8220;<\/p>\n<p>31. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ersch\u00f6pft habe. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe nie eine Verfassungsbeschwerde erhoben, sondern lediglich einen Entwurf ihrer Beschwerde ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe beigef\u00fcgt. Das Allgemeine Register des Bundesverfassungsgerichts habe sie auch darauf hingewiesen, dass sie dies nicht davon entbinde, eine Verfassungsbeschwerde innerhalb der vorgesehenen Frist einzulegen. Ferner habe sie es vers\u00e4umt, eine Abschrift des Urteils des Landessozialgerichts vorzulegen. Dies sei nicht nur f\u00fcr ihren Prozesskostenhilfeantrag, sondern auch f\u00fcr ihre Verfassungsbeschwerde erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>32. Auch k\u00f6nne sie nicht argumentieren, wegen des 2013 erfolgten Hinweises des Bundesverfassungsgerichts auf eine m\u00f6gliche Missbrauchsgeb\u00fchr sei es f\u00fcr sie nicht zumutbar gewesen, ohne Unterst\u00fctzung durch einen Anwalt eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Trotz dieses Hinweises habe sie sich weiterhin ohne anwaltliche Vertretung an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Insgesamt habe sie in dem Zeitraum vom 13. Juli 2006 bis zum 14. Dezember 2014 102 gesonderte Verfahren vor dem Sozialgericht anstrengen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>33. Die Beschwerdef\u00fchrerin bestritt das Vorbringen der Regierung. Sie trug vor, es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, ohne anwaltliche Unterst\u00fctzung eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, weil eine solche Beschwerde sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndet und formuliert werden m\u00fcsse. Sie sei keine Anw\u00e4ltin und mit diesen Anforderungen nicht vertraut. Ferner habe sie die Sorge gehabt, dass das Bundesverfassungsgericht eine Missbrauchsgeb\u00fchr erheben werde.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof stellt eingangs fest, dass fraglich ist, ob die Beschwerdef\u00fchrerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Bezug auf das Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft insgesamt ersch\u00f6pft hat. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte ihren Entsch\u00e4digungsanspruch vor dem Landessozialgericht auf den Zeitraum von Juli 2009 bis Februar 2014 beschr\u00e4nkt. Allerdings kann diese Frage dahinstehen, da sie die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in jedem Fall bereits aus den nachstehenden Gr\u00fcnden nicht ersch\u00f6pft hat.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof hat immer wieder die Notwendigkeit unterstrichen, die Regel der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig flexibel und ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Formalismus anzuwenden (siehe z. B. Ringeisen .\/. \u00d6sterreich, 16.\u00a0Juli 1971, Rdnr. 89, Serie A Bd. 13). Und er hat darauf hingewiesen, dass es dennoch wichtig ist, dass ein Beschwerdef\u00fchrer die verf\u00fcgbaren Rechtsbehelfe gem\u00e4\u00df dem innerstaatlichen Verfahren und in \u00dcbereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Formvorschriften einlegt (siehe z. B. G. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 22978\/05, Rdnrn. 142\/143, ECHR 2010, und A. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 71759\/01, 25.\u00a0September 2006, betreffend das Vers\u00e4umnis, einer Verfassungsbeschwerde bestimmte Unterlagen beizuf\u00fcgen).<\/p>\n<p>36. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt stellt der Gerichtshof fest, dass unstreitig ist, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keine Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Sie stellte lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe.<\/p>\n<p>37. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Beschwerdef\u00fchrer seiner Verfassungsbeschwerde s\u00e4mtliche Unterlagen beif\u00fcgen, die f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Beschwerde relevant sind. Zumindest m\u00fcssen die angegriffenen Entscheidungen ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Dementsprechend hat das Allgemeine Register des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerdef\u00fchrerin am 6. Februar 2018 darauf hingewiesen, dass sie keine Abschrift des Urteils des Landessozialgerichts vorgelegt oder das Urteil seinem Inhalt nach mitgeteilt habe. Dies sei nicht nur f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber ihren Prozesskostenhilfeantrag, sondern auch f\u00fcr eine Verfassungsbeschwerde erforderlich gewesen. In diesem Schreiben wurde sie ferner auch darauf hingewiesen, dass sie bislang keine Verfassungsbeschwerde, sondern lediglich einen Entwurf einer solchen Beschwerde vorgelegt habe. Dennoch bestand sie auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, ohne das fehlende Schriftst\u00fcck vorzulegen oder eine wirksame Verfassungsbeschwerde einzulegen.<\/p>\n<p>38. Daher \u00fcberzeugt das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin den Gerichtshof nicht, wonach sie mit den formalen Anforderungen an die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht vertraut gewesen sei. Sie war unmissverst\u00e4ndlich und rechtzeitig auf diese Anforderungen hingewiesen worden. Zudem lagen zu jenem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass ihre Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Sie hatte daher ausreichend Gelegenheit, vor Ablauf der Monatsfrist eine Verfassungsbeschwerde einzulegen und zusammen mit dieser Beschwerde eine Abschrift des erforderlichen Urteils des Landessozialgerichts vorzulegen. Jedoch lehnte sie es ab, dem Rat des Bundesverfassungsgerichts zu folgen. Stattdessen machte sie deutlich, dass sie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Grundlage ihres urspr\u00fcnglichen Antrags erwartete.<\/p>\n<p>39. Es liegen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, das die Beschwerdef\u00fchrerin nicht in der Lage war, das fehlende Schriftst\u00fcck vorzulegen und eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Obwohl sie insoweit auf ihren schlechten Gesundheitszustand verwies, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen hervor, dass sie dies nicht davon abhielt, in anderen anh\u00e4ngigen Gerichtsverfahren t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p>40. Zudem war eine Verfassungsbeschwerde weder unzumutbar f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin, noch stellte eine solche Beschwerde ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Hindernis f\u00fcr die wirksame Aus\u00fcbung ihres Individualbeschwerderechts nach Artikel\u00a041 der Konvention dar. F\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fielen keine Gerichtskosten an und es bestand kein Anwaltszwang (im Gegensatz dazu L.L. .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 7508\/02, Rdnr. 23, ECHR 2006\u2011XI). Sie war somit in der Lage, fristgerecht eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, dass sie rechtzeitig auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen wurde.<\/p>\n<p>41. Das Schreiben des Bundesverfassungsgerichts von 2013, indem es auf die m\u00f6gliche Erhebung einer Missbrauchsgeb\u00fchr hinwies, betraf ein anderes Verfahren und entband sie nicht davon, ohne anwaltliche Unterst\u00fctzung eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das Schreiben des Allgemeinen Registers des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2018 zeigt, dass ihre diesbez\u00fcglichen Bedenken unbegr\u00fcndet waren. Das Allgemeine Register wies sie nicht auf einen m\u00f6glichen Missbrauch ihres Rechts auf Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hin, sondern enthielt konkrete Ratschl\u00e4ge zur fristgerechten Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, die den formalen Anforderungen entsprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>42. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die ihr zur Verf\u00fcgung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ersch\u00f6pft hat und dass die Beschwerde nach Artikel 35 Abs\u00e4tze 1 und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 15. Oktober 2020.<\/p>\n<p>Anne-Marie Dougin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nAmtierende Stellvertretende Sektionskanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1265\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1265&text=PLISKE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+31193%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1265&title=PLISKE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+31193%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1265&description=PLISKE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+31193%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 31193\/18 P. .\/. 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