{"id":1263,"date":"2021-05-17T13:08:46","date_gmt":"2021-05-17T13:08:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1263"},"modified":"2021-05-17T13:08:46","modified_gmt":"2021-05-17T13:08:46","slug":"rechtssache-a-und-andere-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-40495-15-und-zwei-weitere","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1263","title":{"rendered":"RECHTSSACHE A. UND ANDERE GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 40495\/15 und zwei weitere"},"content":{"rendered":"<p>Die vorliegende Rechtssache betrifft die Verurteilung des verstorbenen Ehemanns (N. A.) der ersten Beschwerdef\u00fchrerin und die Verurteilung des zweiten und des dritten Beschwerdef\u00fchrers wegen Drogendelikten im Zusammenhang<!--more--> mit der Einfuhr von Drogen, auf die der Staat Einfluss genommen hatte. Die innerstaatlichen Gerichte hatten festgestellt, dass N. A. und der zweite, nicht aber der dritte Beschwerdef\u00fchrer von staatlichen Beh\u00f6rden zur Begehung der Straftaten verleitet worden seien. Daher setzten sie das Strafma\u00df f\u00fcr N. A. und den zweiten Beschwerdef\u00fchrer erheblich herab und ber\u00fccksichtigten diesen Umstand auch beim Urteil gegen den dritten Beschwerdef\u00fchrer allgemein strafmildernd. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten insbesondere, dass das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, da N. A. und der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer wegen Straftaten verurteilt worden seien, zu denen sie von der Polizei verleitet worden seien.<\/p>\n<hr \/>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE A. UND ANDERE GEGEN DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr. 40495\/15 und zwei weitere)<\/em><br \/>\nURTEIL<\/p>\n<p>Artikel\u00a034 \u2022 Opfer \u2022 \u00dcbertragbarkeit einer R\u00fcge nach Artikel\u00a06 wegen Tatprovokation des Ehemanns, der verstarb, bevor die Beschwerde beim Gerichtshof erhoben wurde \u2022 M\u00f6gliche Verletzung von Artikel\u00a06 aufgrund rechtswidriger Tatprovokation durch die Polizei, wodurch die Beschwerdef\u00fchrerin ein hinreichendes moralisches Interesse an der Erhebung einer Beschwerde im eigenen Namen hat \u2022 M\u00f6glicher Entsch\u00e4digungsanspruch nach Artikel\u00a041 stellt kein materielles Interesse dar \u2022 Fall, der Fragen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit dem Rechtssystem und der Rechtspraxis des beschwerdegegnerischen Staats aufwirft<br \/>\nArtikel\u00a06 Abs.\u00a01 (Strafverfahren) \u2022 Faire Verhandlung \u2022 Nichtausschluss von Beweismitteln, die im Zusammenhang mit unmittelbarer oder mittelbarer polizeilicher Verleitung zur Begehung von Drogendelikten stehen \u2022 Kriterien zur Feststellung mittelbarer Verleitung \u2022 Vers\u00e4umnis der innerstaatlichen Gerichte, die erforderlichen Schl\u00fcsse aus ihrer Feststellung zu ziehen, dass der erste und der zweite Beschwerdef\u00fchrer zur Begehung einer Straftat verleitet wurden \u2022 Hinsichtlich des dritten Beschwerdef\u00fchrers, dessen Aktivit\u00e4ten nicht durch das Verhalten der Polizei geleitet waren, werden keine Fragen aufgeworfen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">STRASSBURG<br \/>\n15. Oktober 2020<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Absatz\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache A. und andere gegen Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>S\u00edofra O\u2019Leary, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nLatif H\u00fcseynov,<br \/>\nLado Chanturia,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nMattias Guyomar,<br \/>\nund Victor Soloveytchik, Sektionskanzler,<br \/>\nim Hinblick auf<\/p>\n<p>die Beschwerden (Nrn.\u00a040495\/15, 40913\/15 und 37273\/15), die die drei t\u00fcrkischen Staatsangeh\u00f6rigen Frau A. (\u201edie erste Beschwerdef\u00fchrerin\u201d), Herr\u00a0S. (\u201eder zweite Beschwerdef\u00fchrer\u201d) und Herr U. (\u201eder dritte Beschwerdef\u00fchrer\u201d) jeweils am 11.\u00a0August\u00a02015 (Individualbeschwerden Nrn. 40495\/15 und 40913\/15) und am 24.\u00a0Juli\u00a02015 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201d) gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Gerichtshof eingereicht hatten;<\/p>\n<p>die Entscheidung, die R\u00fcgen von Frau A. nach Artikel\u00a06 der Konvention an die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201d) zu \u00fcbermitteln und die Beschwerde Nr.\u00a040495\/15 im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>die Entscheidung, die Beschwerden Nrn. 40913\/15 und 37273\/15 an die Regierung zu \u00fcbermitteln;<\/p>\n<p>die Schreiben an die t\u00fcrkische Regierung vom 19.\u00a0Mai\u00a02017 und vom 4.\u00a0Juli\u00a02017, mit denen diese \u00fcber ihr Recht, sich als Drittbeteiligte am Verfahren \u00fcber die Beschwerden nach Artikel\u00a036 Abs.\u00a01 der Konvention zu beteiligen, unterrichtet wurde; wobei die t\u00fcrkische Regierung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die Absicht ge\u00e4u\u00dfert hat, von diesem Recht Gebrauch machen zu wollen;<\/p>\n<p>die von der beschwerdegegnerischen Regierung und vom zweiten Beschwerdef\u00fchrer vorgelegten Stellungnahmen; die Stellungnahmen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin und des dritten Beschwerdef\u00fchrers hingegen sind nicht innerhalb der gesetzten Frist eingegangen und daher nicht in der Akte der Rechtssache enthalten;<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 22.\u00a0September\u00a02020<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Verurteilung des verstorbenen Ehemanns (N.\u00a0A.) der ersten Beschwerdef\u00fchrerin und die Verurteilung des zweiten und des dritten Beschwerdef\u00fchrers wegen Drogendelikten im Zusammenhang mit der Einfuhr von Drogen, auf die der Staat Einfluss genommen hatte. Die innerstaatlichen Gerichte hatten festgestellt, dass N.\u00a0A. und der zweite, nicht aber der dritte Beschwerdef\u00fchrer von staatlichen Beh\u00f6rden zur Begehung der Straftaten verleitet worden seien. Daher setzten sie das Strafma\u00df f\u00fcr N.\u00a0A. und den zweiten Beschwerdef\u00fchrer erheblich herab und ber\u00fccksichtigten diesen Umstand auch beim Urteil gegen den dritten Beschwerdef\u00fchrer allgemein strafmildernd. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten insbesondere, dass das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden sei, da N.\u00a0A. und der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer wegen Straftaten verurteilt worden seien, zu denen sie von der Polizei verleitet worden seien.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>2. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin, Frau A., wurde 19.. geboren und lebt in B.. Sie wurde vor dem Gerichtshof von Herrn C., Rechtsanwalt in B., vertreten. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer, Herr S., wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde befand er sich in G. in Haft. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn N., Rechtsanwalt in B., vertreten. Der dritte Beschwerdef\u00fchrer, Herr U., wurde 19.. geboren und lebt in B.. Er wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde von einem ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J.\u00a0Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz vertreten.<\/p>\n<p>4. Die Umst\u00e4nde des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>I. DAS ERMITTLUNGSVERFAHREN<\/p>\n<p>5. Im September 2009 informierte eine Vertrauensperson aus dem kriminellen Milieu den Zoll in B. dar\u00fcber, dass N.\u00a0A. angeblich aus einem Caf\u00e9 in B. heraus mit (mehreren Kilo) Heroin handele. Durch eine daraufhin durchgef\u00fchrte Telefon\u00fcberwachung, bei der Gespr\u00e4che in verschl\u00fcsselter Sprache \u00fcber gr\u00f6\u00dfere Geldbetr\u00e4ge abgeh\u00f6rt wurden, konnte der Verdacht gegen N.\u00a0A., der nicht vorbestraft war, weder best\u00e4tigt noch ganz ausger\u00e4umt werden. Die Polizei beauftragte daher nach Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine andere Vertrauensperson aus dem kriminellen Milieu, M., mit Ermittlungen. Die Vertrauensperson sollte f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit eine Auslagenerstattung, ein Honorar f\u00fcr jeden Einsatztag sowie eine \u2013 vom Umfang der sichergestellten Menge abh\u00e4ngige \u2013 Erfolgspr\u00e4mie erhalten.<\/p>\n<p>6. Nach regelm\u00e4\u00dfigen Besuchen des von N.\u00a0A. gef\u00fchrten Caf\u00e9s ab November 2009, bei denen die Vertrauensperson N.\u00a0A. kennenlernte, fragte sie N.\u00a0A. im Februar 2010, ob er am Handel mit Heroin interessiert sei. Im Einklang mit den Anweisungen, die sie von den Ermittlungsbeh\u00f6rden bekommen hatte, erkl\u00e4rte die Vertrauensperson, sie k\u00f6nne Drogen \u00fcber den Hafen B. in Containern einf\u00fchren und sie mithilfe des Hafenarbeiters K. an der Zollkontrolle vorbei aus dem Hafenbereich schaffen. N.\u00a0A. antwortete, er wolle nichts mit Heroin zu tun haben, Haschisch und Kokain hingegen seien etwas anderes f\u00fcr ihn.<\/p>\n<p>7. Im Mai 2010 bot die Vertrauensperson N.\u00a0A. an, ihn mit dem Hafenarbeiter bekannt zu machen, der bereit sei, mit N.\u00a0A. zusammenzuarbeiten. N.\u00a0A. erkl\u00e4rte sich zu einem Treffen mit dem Hafenarbeiter bereit und behauptete, \u00fcber entsprechende Kontaktpersonen und finanzielle Mittel zur Einfuhr von Kokain zu verf\u00fcgen, obwohl beides nicht der Wahrheit entsprach. Es hatten sich auch noch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass N.\u00a0A. \u00fcber derartige Kontakte zum Handel mit Heroin oder Kokain verf\u00fcgte, als er im August 2010 nach wiederholten Angeboten der Vertrauensperson schlie\u00dflich in ein Treffen mit dem Hafenarbeiter einwilligte, der in Wahrheit ein verdeckter Ermittler der Polizei war, um die Modalit\u00e4ten der Einfuhr der Drogen \u00fcber den Hafen zu besprechen. Die Vertrauensperson und der Hafenarbeiter sollten f\u00fcr ihre Dienste jeweils 50\u00a0000\u00a0EUR erhalten. N.\u00a0A. war beeindruckt von K.s vermeintlichem Einfluss im Hafen und der scheinbar einfachen M\u00f6glichkeit der Drogeneinfuhr ohne Entdeckungsrisiko, und so erkl\u00e4rte er, er werde jemanden nach S\u00fcdamerika schicken, um einen Kokaintransport in die Wege zu leiten, ohne jedoch tats\u00e4chlich \u00fcber eine solche Kontaktperson zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>8. Nach diesem Treffen wurde ab dem 24.\u00a0September\u00a02010 mit Zustimmung des zust\u00e4ndigen Amtsgerichts nach \u00a7\u00a0110b Abs.\u00a02 StPO (siehe Rdnr.\u00a041, unten) K. als verdeckt ermittelnder Polizeibeamter eingesetzt.<\/p>\n<p>9. Daraufhin versuchte N.\u00a0A., der sich durch die wiederholten \u00c4u\u00dferungen der Vertrauensperson unter Druck gesetzt und sich seiner Ehre verpflichtet f\u00fchlte, bis im Fr\u00fchjahr 2011 ohne Erfolg, Kontakte zu Personen aufzubauen, die in der Lage waren, im Ausland Drogen zu beschaffen. Unter anderem hatte N.\u00a0A. den dritten Beschwerdef\u00fchrer, mit dem er befreundet war, gebeten, \u00fcber eine in der T\u00fcrkei inhaftierte Person Kontakt zu Kokaindealern aufzunehmen, jedoch schlugen diese Versuche des dritten Beschwerdef\u00fchrers fehl. Die Ermittlungsbeh\u00f6rden wussten von N.\u00a0A.s gescheiterten Versuchen, die f\u00fcr die Lieferung von Kokain nach B. erforderlichen Kontakte aufzubauen. Die Vertrauensperson hatte ihren polizeilichen F\u00fchrungsbeamten indessen wiederholt berichtet, N.\u00a0A. sei begierig darauf, Drogenhandel \u00fcber den Hafen zu betreiben.<\/p>\n<p>10. Im Mai 2011 trafen sich N.\u00a0A. und der zweite Beschwerdef\u00fchrer, mit dem er ebenfalls befreundet war, mit einem Bekannten des zweiten Beschwerdef\u00fchrers in den Niederlanden, den N.\u00a0A. kurz zuvor zuf\u00e4llig kennengelernt und mit dem er \u00fcber m\u00f6gliche Drogengesch\u00e4fte gesprochen hatte. So trafen sich N.\u00a0A. und der Bekannte des zweiten Beschwerdef\u00fchrers mit dessen Kontaktpersonen und vereinbarten die Einfuhr von 100\u00a0kg Kokain aus S\u00fcdamerika, das von Kontaktpersonen in den Niederlanden beschafft werden sollte. Die Drogen sollten mithilfe des Hafenarbeiters K. \u00fcber den Hafen von B. eingef\u00fchrt werden, da dies ein sicherer Einfuhrweg zu sein schien. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer fungierte als Mittelsmann zwischen N.\u00a0A. und der Personengruppe in den Niederlanden. K. zerstreute daraufhin N.\u00a0A.s Zweifel hinsichtlich des Transports.<\/p>\n<p>11. Am 17.\u00a0August\u00a02011 trafen dann fast 100\u00a0kg Kokain in einem Container im Hafen von B. ein. Am 18.\u00a0August\u00a02011 holten N.\u00a0A. und K. die Drogen aus dem Container im Hafen und brachten sie zu einer Wohnung, die N.\u00a0A. mit K.s Hilfe zu diesem Zweck angemietet hatte. Wie mit N.\u00a0A. vereinbart, begab sich der dritte Beschwerdef\u00fchrer, den N.\u00a0A. zuvor f\u00fcr den Transport der Drogen von B. nach B. angeworben hatte, zu der Wohnung, um die Drogen abzuholen. N.\u00a0A. und der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer wurden an diesem Tag festgenommen.<\/p>\n<p>II. DAS VERFAHREN VOR DEM LANDGERICHT<\/p>\n<p>12. Am 7.\u00a0November\u00a02012 verurteilte das Landgericht B. N.\u00a0A. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet\u00e4ubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und f\u00fcnf Monaten. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen Beihilfe zu N.\u00a0A.s Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Der dritte Beschwerdef\u00fchrer wurde des unerlaubten Besitzes der ihm von N.\u00a0A. anvertrauten Bet\u00e4ubungsmittel sowie der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet\u00e4ubungsmitteln f\u00fcr schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zwei weitere Angeklagte erhielten ebenfalls Freiheitsstrafen f\u00fcr ihre Beteiligung an den in Rede stehenden Drogendelikten.<\/p>\n<p>13. Nach Feststellung des oben beschriebenen Sachverhalts (siehe Rdnrn.\u00a05-11) st\u00fctzte das Landgericht die Verurteilungen N.\u00a0A.s und der Beschwerdef\u00fchrer im Wesentlichen auf deren Gest\u00e4ndnisse in der Hauptverhandlung.<\/p>\n<p>14. Das Landgericht stellte fest, dass es nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Vertrauensperson M. als Zeugen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, sondern nur deren polizeiliche F\u00fchrungsbeamte. Insofern als die Vertrauensperson den Verlauf der Ereignisse und insbesondere das Ausma\u00df ihrer Einflussnahme auf N.\u00a0A. in ihren Berichten an die F\u00fchrungsbeamten der Polizei erheblich anders dargestellt hatte als N.\u00a0A., stellte das Gericht fest, dass die Aussagen der F\u00fchrungsbeamten in der Hauptverhandlung hinsichtlich dieser Berichte von geringem Beweiswert seien. Zudem k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vertrauensperson, die sich im kriminellen Milieu bewege, N.\u00a0A. aufgrund der betr\u00e4chtlichen Pr\u00e4mie, die sie im Falle eines Schuldspruchs f\u00fcr N.\u00a0A. erhalten w\u00fcrde, zum Handel mit Kokain verleitet habe. Bei seiner Beweisw\u00fcrdigung habe das Gericht die Aussagen der Vertrauensperson daher nur als erg\u00e4nzende Informationsquelle, insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Einordnung der Ereignisse, insoweit ber\u00fccksichtigt, als sie nicht im Widerspruch zu den Aussagen N.\u00a0A.s gestanden h\u00e4tten. Dadurch sei den Angeklagten kein Nachteil entstanden.<\/p>\n<p>15. Ebenso seien andere Beweismittel wie die Aussage des verdeckten Ermittlers K. \u00fcber Videozuschaltung nur erg\u00e4nzend zu den Einlassungen der Angeklagten ber\u00fccksichtigt worden. Das Landgericht stellte klar, dass es kein Beweisverwertungsverbot f\u00fcr die von K. bei seinem ersten Zusammentreffen mit N.\u00a0A. im August 2010 erlangten Beweismittel f\u00fcr geboten hielt, als das zust\u00e4ndige Amtsgericht dem Einsatz K.s als verdeckter Ermittler nach \u00a7\u00a0110b Abs.\u00a02 StPO (siehe Rdnr.\u00a041 unten) noch nicht zugestimmt hatte. Im Einklang mit der g\u00e4ngigen Praxis k\u00f6nne ein verdeckt arbeitender Polizeibeamter bis zu drei Kontakte mit einem Verd\u00e4chtigen haben, ohne dass eine richterliche Anordnung nach dieser Norm erforderlich sei.<\/p>\n<p>16. Das Landgericht stellte fest, dass N.\u00a0A. rechtsstaatswidrig zu der Straftat, derer er f\u00fcr schuldig befunden wurde, verleitet worden sei. Daher liege ein Versto\u00df gegen sein Recht auf ein faires Verfahren gem\u00e4\u00df Artikel\u00a06\u00a0Abs.\u00a01 der Konvention vor. Es f\u00fchrte aus, dass aufgrund der Informationen einer Vertrauensperson der Polizei und der Erkenntnisse aus einer Telefon\u00fcberwachung bereits zu Beginn der verdeckten Ermittlungsma\u00dfnahmen ein hinreichender Verdacht des Drogenhandels gegen N.\u00a0A. bestanden habe, auch wenn dieser nicht vorbestraft gewesen sei. Danach habe die Vertrauensperson jedoch \u00fcber einen sehr langen Zeitraum immer wieder versucht, N.\u00a0A. zu verleiten, und sie habe Druck auf ihn ausge\u00fcbt, zum Teil entgegen der Anweisungen seiner F\u00fchrungsbeamten, sich passiv zu verhalten.<\/p>\n<p>17. Au\u00dferdem h\u00e4tten die Ermittlungsbeh\u00f6rden mit der Darbietung einer scheinbar sicheren Einfuhrm\u00f6glichkeit \u00fcber den Hafen B. einen erheblichen Anreiz zur Begehung der Tat geschaffen. M\u00f6glicherweise sei es allein diese sichere Einfuhrm\u00f6glichkeit gewesen, die N.\u00a0A. in die Lage versetzt habe, den Kontakt zu einem Kokainlieferanten aufzubauen, denn zuvor habe er nicht \u00fcber solche Kontakte verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten diese Einfuhrm\u00f6glichkeit und das Geld, das die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler f\u00fcr ihre Hilfe bekommen sollten (jeweils 50\u00a0000\u00a0EUR), N.\u00a0A. zum Handel mit einer gro\u00dfen Menge an Drogen verleitet, was bei Weitem \u00fcber die Delikte hinausgegangen sei, f\u00fcr die nach der Telefon\u00fcberwachung ein begr\u00fcndeter Anfangsverdacht gegen N.\u00a0A. bestanden habe.<\/p>\n<p>18. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdef\u00fchrers, der zuvor nicht im Zusammenhang mit Drogendelikten in Erscheinung getreten war (er hatte zwei Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten), stellte das Landgericht ebenfalls fest, dass er rechtswidrig zur Begehung der Tat provoziert worden sei und sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention daher ebenfalls verletzt worden sei. Auch wenn die Ermittlungsbeh\u00f6rden nur mittelbar auf ihn Einfluss genommen h\u00e4tten, so habe seine Beteiligung an der Drogeneinfuhr eben darauf beruht, dass auch ihm \u2013 infolge der Einflussnahme der Ermittlungsbeh\u00f6rden auf N.\u00a0A. \u2013 die Einfuhr sicher erschienen sei. N.\u00a0A. habe dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer die Einfuhrm\u00f6glichkeit ausf\u00fchrlich beschrieben und argumentiert, dass sie sicher und sehr wertvoll sei, da seine einflussreiche Kontaktperson K. s\u00e4mtliche Kontrollen im Hafen umgehen k\u00f6nne. Zudem habe die Polizei best\u00e4tigt, dass sie davon ausgegangen sei, dass N.\u00a0A. die Einfuhr der Drogen nicht alleine durchf\u00fchren, sondern Helfer haben w\u00fcrde, die ebenfalls aufgrund des scheinbar sicheren Einfuhrwegs zur Beteiligung verleitet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>19. Im Hinblick auf den dritten Beschwerdef\u00fchrer, der in Deutschland gar nicht vorbestraft war, allerdings 2007 in den Niederlanden schon einmal wegen Drogenhandels verurteilt worden war, stellte das Landgericht fest, dass er nicht zu der Tat provoziert worden sei und daher Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention in Bezug auf ihn nicht verletzt worden sei. Das Gericht stellte fest, dass der dritte Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst gez\u00f6gert habe, sich an dem Drogengesch\u00e4ft zu beteiligen, sich dann aber seinem Freund N.\u00a0A. gegen\u00fcber, der ihm von der vermeintlich sicheren Einfuhr der Drogen \u00fcber den Hafen von Bremerhaven erz\u00e4hlt hatte, verpflichtet gef\u00fchlt habe. Er habe gehofft, mit dem Transport der Drogen von der Wohnung in B. nach B. mehrere Tausend Euro verdienen zu k\u00f6nnen. Das Gericht war jedoch der Auffassung, die Tatsache, dass dem dritten Beschwerdef\u00fchrer die ihm von N.\u00a0A. beschriebene vorausgehende Einfuhr der Drogen sicher erschienen sei, habe keinen Einfluss auf seine Entscheidung zum Transport der Drogen gehabt. An diesem Transport seien die Ermittlungsbeh\u00f6rden nicht beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>20. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Rdnrn.\u00a046-50, unten), der wiederum die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte ber\u00fccksichtigt hatte, lehnte es das Landgericht ab, das Verfahren aufgrund der unzul\u00e4ssigen Provokation zur Begehung der in Rede stehenden Taten einzustellen. Es ber\u00fccksichtigte diese Tatprovokation jedoch im Rahmen der Strafzumessung (sogenannte \u201eStrafzumessungsl\u00f6sung\u201c).<\/p>\n<p>21. Das Landgericht nahm daher bei der Strafzumessung f\u00fcr N.\u00a0A. einen Strafabschlag von mindestens f\u00fcnf Jahren und sieben Monaten vor; es gab an, dass es ohne die Tatprovokation eine Strafe von nicht weniger als zehn Jahren verh\u00e4ngt h\u00e4tte. Auch bei der Strafzumessung f\u00fcr den zweiten Beschwerdef\u00fchrer, der eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten erhielt, ber\u00fccksichtigte das Landgericht insbesondere die in Bezug auf ihn mittelbare unzul\u00e4ssige Tatprovokation als strafmildernden Umstand. Es gab an, dass es ohne diese Tatprovokation eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als sieben Jahren verh\u00e4ngt h\u00e4tte. Im Hinblick auf den dritten Beschwerdef\u00fchrer ber\u00fccksichtigte das Landgericht die staatliche Einflussnahme auf die Durchf\u00fchrung des Drogengesch\u00e4fts als Ganzes bei der Strafzumessung als allgemein strafmildernd.<\/p>\n<p>III. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESGERICHTSHOF<\/p>\n<p>22. In ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts machten N.\u00a0A. sowie der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer geltend, dass das Verfahren gegen sie in Anbetracht der besonders schwerwiegenden rechtsstaatswidrigen Tatprovokation einzustellen gewesen w\u00e4re. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer machte hilfsweise geltend, dass im Einklang mit der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte s\u00e4mtliche infolge einer Tatprovokation erlangten Beweismittel, einschlie\u00dflich seines Gest\u00e4ndnisses, nicht h\u00e4tten verwertet werden d\u00fcrfen und er folglich freizusprechen gewesen w\u00e4re. Der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer machten weiter geltend, die Beteiligung des verdeckten Ermittlers an dem Polizeieinsatz habe gegen \u00a7\u00a7\u00a0110a und 110b StPO (siehe Rdnrn.\u00a040-41, unten) versto\u00dfen, da die Zustimmung des Amtsgerichts erst nach dem ersten Treffen mit N.\u00a0A. eingeholt worden sei. N.\u00a0A. und der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer argumentierten au\u00dferdem, f\u00fcr den Einsatz einer Vertrauensperson habe es keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben.<\/p>\n<p>23. Am 11.\u00a0Dezember\u00a02013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen N.\u00a0A.s und des zweiten und des dritten Beschwerdef\u00fchrers (Aktenzeichen\u00a05\u00a0StR\u00a0240\/13). Er best\u00e4tigte die Feststellung des Landgerichts, dass N.\u00a0A. und der zweite und dritte Beschwerdef\u00fchrer rechtsstaatswidrig zur Begehung der in Rede stehenden Tat verleitet worden seien, und dass das Verfahren gegen sie nicht fair im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention gewesen sei.<\/p>\n<p>24. Bezugnehmend auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung (N\u00e4heres hierzu siehe Rdnrn.\u00a046-50, unten) stellte es jedoch fest, dass diese Tatprovokation keine Einstellung des Strafverfahrens, sondern lediglich eine Strafmilderung gebiete. Es f\u00fchrte aus, dass selbst ein schwerwiegender Rechtsversto\u00df durch Anwendung einer der in \u00a7\u00a0136a StPO aufgef\u00fchrten verbotenen Ermittlungsmethoden (siehe Rdnr.\u00a044, unten) nach den Grunds\u00e4tzen des deutschen Strafprozessrechts lediglich ein Verwertungsverbot der dadurch erlangten Beweismittel nach sich ziehe. Durch eine Verfahrenseinstellung k\u00f6nne der Schutz Dritter leiden sowie die Genugtuungsfunktion des Strafrechts verfehlt werden.<\/p>\n<p>IV. DAS VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT UND WEITERE ENTWICKLUNGEN<\/p>\n<p>25. In ihren jeweiligen Verfassungsbeschwerden vom 29., 30. und 23.\u00a0Januar\u00a02014 machten N.\u00a0A. und der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer insbesondere geltend, dass gegen ihr verfassungsm\u00e4\u00dfiges Recht auf ein faires Verfahren versto\u00dfen worden sei. Sie argumentierten, dass die Fachgerichte trotz der festgestellten grob rechtsstaatswidrigen Provokation der Straftaten das Verfahren nicht eingestellt und stattdessen nur eine unzureichende Entsch\u00e4digung durch eine Strafmilderung gew\u00e4hrt h\u00e4tten. Nach Ansicht des zweiten Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tte er alternativ nach Ausschluss s\u00e4mtlicher durch die Tatprovokation erlangten Beweismittel freigesprochen werden m\u00fcssen. N.\u00a0A. und der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer brachten insbesondere vor, dass die bei unzul\u00e4ssiger Tatprovokation angewandte Strafzumessungsl\u00f6sung des Bundesgerichtshofs mit der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte nicht vereinbar sei. N.\u00a0A. r\u00fcgte au\u00dferdem, dass er entgegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0d der Konvention keine M\u00f6glichkeit gehabt habe, M. in der Verhandlung vor dem Landgericht direkt konfrontativ zu befragen.<\/p>\n<p>26. Am 18.\u00a0Dezember\u00a02014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerden N.A.s und des zweiten und des dritten Beschwerdef\u00fchrers, die es zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hatte, zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0209\/14, 2\u00a0BvR 262\/14 und 2\u00a0BvR 240\/14). Es stellte fest, dass die verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte der Beschwerdef\u00fchrer durch die Entscheidungen der Fachgerichte nicht verletzt worden seien.<\/p>\n<p>27. Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Auffassung, selbst wenn man annehme, dass eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation ein Verfahrenshindernis darstellen k\u00f6nne, so k\u00f6nne ein solches Verbot der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs allenfalls in ganz besonderen Ausnahmef\u00e4llen aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden. In derartigen F\u00e4llen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Rechtsstaatsprinzip nicht nur die Belange des Beschuldigten, sondern auch das \u00f6ffentliche Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung sch\u00fctze.<\/p>\n<p>28. Auch wenn es bei der hiesigen Fallgestaltung nicht unangebracht gewesen w\u00e4re, einen solchen ganz besonderen Ausnahmefall anzunehmen, so sei es dennoch verfassungsrechtlich vertretbar gewesen, dass die Strafgerichte zu dem Schluss kamen, ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor.<\/p>\n<p>29. Das Gericht war der Auffassung, es habe von Anfang an hinreichende Gr\u00fcnde zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen N.\u00a0A. gegeben. Zudem sei N.\u00a0A.s kriminelles Verhalten nicht ausschlie\u00dflich in dem durch die Ermittlungsbeh\u00f6rden geschaffenen Rahmen geblieben. Als die Vertrauensperson angefangen habe, auf N.\u00a0A. einzuwirken, habe letzterer bereits im Verdacht gestanden, mit Drogen zu handeln. In seinem ersten Gespr\u00e4ch mit der Vertrauensperson habe N.\u00a0A. au\u00dferdem erkl\u00e4rt, dass er bereit sei, mit Haschisch und Kokain zu handeln. Trotz der fortgesetzten Einwirkung der Vertrauensperson auf N.\u00a0A sei dieser weder von der Vertrauensperson bedroht worden, noch habe sie eine besondere Notlage N.\u00a0A.s ausgenutzt. Dass N.\u00a0A. eine eigenverantwortliche Entscheidung zur Tatbegehung getroffen habe, zeige sich daran, dass die eigentliche Tat sich aus einer eher zuf\u00e4lligen Begegnung zwischen N.\u00a0A. und einem Bekannten des zweiten Beschwerdef\u00fchrers in den Niederlanden entwickelt habe. Als N.\u00a0A. die sich aus diesem Treffen ergebende M\u00f6glichkeit zur Durchf\u00fchrung des Drogengesch\u00e4fts erkannt habe, habe er seine Entscheidung zur Tatbegehung mit erheblicher krimineller Energie weiterverfolgt. Dies gelte erst recht f\u00fcr den zweiten und den dritten Beschwerdef\u00fchrer, auf die allenfalls mittelbar eingewirkt worden sei. Die nicht unerhebliche pers\u00f6nliche Schuld, die sie damit auf sich geladen h\u00e4tten, m\u00fcsse im Einklang mit dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>30. Des weiteren sei auch unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte zur Problematik der Tatprovokation nicht von einer Verletzung des verfassungsgem\u00e4\u00dfen Rechts auf ein faires Verfahren auszugehen. Der Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention im Ermittlungsverfahren sei durch die Strafgerichte ausreichend kompensiert worden.<\/p>\n<p>31. Das Bundesverfassungsgericht f\u00fchrte aus, der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte verfolge bei F\u00e4llen von Tatprovokation einen anderen dogmatischen Ansatz, bei dem die Zul\u00e4ssigkeit der Verfahrensdurchf\u00fchrung an sich und die der Beweisverwertung im Mittelpunkt stehe (vgl. unter anderem Ramanauskas .\/. Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a074420\/01, EGMR 2008; Prado Bugallo .\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr.\u00a058496\/00, 18.\u00a0Februar\u00a02003; F. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a054648\/09, 23.\u00a0Oktober\u00a02014), w\u00e4hrend der Bundesgerichtshof in solchen F\u00e4llen die sogenannte \u201eStrafzumessungsl\u00f6sung\u201c anwende.<\/p>\n<p>32. Insbesondere k\u00f6nne f\u00fcr den Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte das \u00f6ffentliche Interesse nicht die Verwertung von durch polizeiliche Tatprovokation gewonnenen Beweismitteln rechtfertigen (ebenda). Das innerstaatliche Rechtssystem m\u00fcsse diesem dogmatischen Ansatz jedoch nicht zwingend folgen. Die Anforderungen nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention k\u00f6nnten im innerstaatlichen Rechtssystem in unterschiedlicher Weise umgesetzt sein, solange sichergestellt sei, dass die wesentlichen Voraussetzungen an die Fairness eines Verfahrens erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>33. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Anforderungen des Art.\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfe die Art der Anwendung der \u201eStrafzumessungsl\u00f6sung\u201c im vorliegenden Fall jedenfalls nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens.<\/p>\n<p>34. Das Landgericht habe ausdr\u00fccklich einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention einger\u00e4umt. Des Weiteren habe es N.\u00a0A. und dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer einen erheblichen, konkret bezifferten Strafabschlag gew\u00e4hrt (siehe Rdnr.\u00a020, oben). Der Bundesgerichtshof habe diese Feststellungen best\u00e4tigt. Beide Gerichte h\u00e4tten ihre Entscheidungen getroffen, bevor das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache F. .\/. Deutschland (a.a.O.) ergangen sei.<\/p>\n<p>35. Au\u00dferdem m\u00fcsse die Art der Beweisw\u00fcrdigung durch das Landgericht ber\u00fccksichtigt werden. Es habe seine Tatsachenfeststellungen in erster Linie auf die \u2013 im Wesentlichen \u00fcbereinstimmenden \u2013 glaubhaften Gest\u00e4ndnisse gest\u00fctzt, die N.\u00a0A., der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer sowie zwei weitere Angeklagte in der Verhandlung abgelegt h\u00e4tten. Es habe nicht auf weitere Beweismittel zur\u00fcckgegriffen, um Feststellungen zulasten der Angeklagten zu treffen, die nicht deren eigenen Gest\u00e4ndnissen entsprochen h\u00e4tten. Insbesondere habe das Landgericht, auch wenn es die Angaben der Vertrauensperson nicht von der Verwertung ausgeschlossen habe, diese Aussagen und die der ermittelnden Polizeibeamten nicht zum Nachteil der Angeklagten herangezogen, sondern nur erg\u00e4nzend zu den vorliegenden Beweismitteln und zur Kl\u00e4rung der Frage, inwieweit die Vertrauensperson auf N.\u00a0A. eingewirkt habe. Die Art der Beweisw\u00fcrdigung durch das Landgericht k\u00e4me daher in der Sache einem Verbot der Verwertung der belastenden Zeugenaussagen der Vertrauensperson und des verdeckten Ermittlers nahe.<\/p>\n<p>36. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unterscheide sich dieser Fall in dieser Hinsicht von der Rechtssache F. .\/. Deutschland (a.a.O.), bei der die Aussagen der verdeckten Ermittler dazu gedient h\u00e4tten, die Einlassungen des Angeklagten in wesentlichen Teilen zu widerlegen.<\/p>\n<p>37. Das Bundesverfassungsgericht f\u00fchrte weiter aus, dass die Strafgerichte unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte gleichwohl k\u00fcnftig zu erw\u00e4gen h\u00e4tten, ob in vergleichbaren F\u00e4llen ein Verwertungsverbot f\u00fcr die unmittelbar durch die rechtsstaatswidrige Tatprovokation gewonnenen Beweismittel (insbesondere f\u00fcr die Zeugenaussagen der unmittelbar in die Tatprovokation verstrickten Zeugen, ausgesprochen werden sollte.<\/p>\n<p>38. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde dem Anwalt des zweiten Beschwerdef\u00fchrers am 11.\u00a0Februar\u00a02015 und dem Anwalt N.\u00a0A.s und des dritten Beschwerdef\u00fchrers am 12.\u00a0Februar\u00a02015 zugestellt.<\/p>\n<p>39. N.\u00a0A. verstarb am 3.\u00a0Juni\u00a02015.<\/p>\n<p>EINSCHL\u00c4GIGER RECHTLICHER RAHMEN UND EINSCHL\u00c4GIGE PRAXIS<\/p>\n<p>I. STRAFPROZESSORDNUNG<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen zu verdeckten polizeilichen Ermittlungen<\/strong><\/p>\n<p>40. Laut \u00a7\u00a0110a Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 StPO d\u00fcrfen verdeckte Ermittler zur Aufkl\u00e4rung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs begangen worden ist. Der Einsatz ist nur zul\u00e4ssig, soweit die Aufkl\u00e4rung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, ver\u00e4nderten Identit\u00e4t (sogenannte Legende; siehe \u00a7\u00a0110a Abs.\u00a02 StPO) ermitteln.<\/p>\n<p>41. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0110b Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 StPO bed\u00fcrfen Eins\u00e4tze mit verdeckten Ermittlern, die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten, der Zustimmung des Gerichts.<\/p>\n<p>42. Der Einsatz von Vertrauenspersonen ist in der Strafprozessordnung nicht ausdr\u00fccklich geregelt, sondern richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen von \u00a7\u00a7\u00a0161 und 163 StPO, die Polizei und Staatsanwaltschaft zur Erforschung von Straftaten befugen.<\/p>\n<p>43. Anlage\u00a0D der Richtlinien f\u00fcr das Strafverfahren und das Bu\u00dfgeldverfahren, die sich an die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden richten, enthalten Regeln zum Einsatz von Vertrauenspersonen, insbesondere Regeln \u00fcber die Zusicherung der Vertraulichkeit.<\/p>\n<p><strong>B. Bestimmungen \u00fcber Beweisverwertungsverbote und Verfahrenshindernisse<\/strong><\/p>\n<p>44. \u00a7\u00a0136a StPO regelt verbotene Vernehmungsmethoden und deren Folgen. Er sieht insbesondere vor, dass die Freiheit der Willensentschlie\u00dfung und der Willensbet\u00e4tigung des Beschuldigten nicht durch Methoden wie unter anderem Misshandlung, Erm\u00fcdung, k\u00f6rperlicher Eingriff oder Verabreichung von Mitteln beeintr\u00e4chtigt werden darf (\u00a7\u00a0136a Abs.\u00a01). Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, d\u00fcrfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zugestimmt hat (\u00a7\u00a0136a Abs.\u00a03).<\/p>\n<p>45. Nach \u00a7\u00a0260 Abs.\u00a03 StPO ist die Einstellung des Verfahrens nach einer Hauptverhandlung im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.<\/p>\n<p>II. RECHTSPRECHUNG DES BUNDESGERICHTSHOFS<\/p>\n<p><strong>A. Vor dem Urteil in der Rechtssache F. .\/. Deutschland entwickelte Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>46. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war das Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt, wenn der Beschuldigte zu der abgeurteilten Straftat durch eine unzul\u00e4ssige, dem Staat zuzurechnende Tatprovokation verleitet worden war (siehe BGH, 1\u00a0StR\u00a0221\/99, Urteil vom 18.\u00a0November\u00a01999, BGHSt\u00a045, S.\u00a0321\u00a0ff., Rdnr.\u00a08 (der Internetversion); best\u00e4tigt vom Bundesgerichtshof, 5\u00a0StR\u00a0240\/13, Urteil vom 11.\u00a0Dezember\u00a02013, Rdnrn.\u00a033\u00a0ff., unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs im Fall Ramanauskas .\/. Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a074420\/01, ECHR\u00a02008).<\/p>\n<p>47. Um festzustellen, ob eine unzul\u00e4ssige Tatprovokation vorlag, hielt der Bundesgerichtshof in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung die Ber\u00fccksichtigung der folgenden Aspekte f\u00fcr geboten: Grundlage und Ausma\u00df des gegen die betroffene Person bestehenden Verdachts einer Beteiligung an den untersuchten Straftaten, Art, Intensit\u00e4t und Zweck der Einflussnahme, Tatbereitschaft der betreffenden Person und Ausma\u00df ihres eigenen Tatbeitrags. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Kriterien als Ganzes habe das Strafgericht festzustellen, ob das tatprovozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht erlangt habe, dass demgegen\u00fcber der eigene Beitrag der betroffenen Person in den Hintergrund trete (siehe BGH, 1\u00a0StR\u00a0148\/84, Urteil vom 23.\u00a0Mai\u00a01984, BGHSt\u00a032, S.\u00a0345\u00a0f., Rdnr.\u00a07).<\/p>\n<p>48. Was die Folgen einer festgestellten Tatprovokation durch die Polizei angeht, stellte diese nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn sie gegen das Rechtsstaatsprinzip verstie\u00df, kein Verfahrenshindernis dar. Ihr war lediglich im Rahmen der Strafzumessung als erheblicher Strafmilderungsgrund Rechnung zu tragen (sogenannte Strafzumessungsl\u00f6sung; siehe BGH, 1\u00a0StR\u00a0148\/84, a.a.O., Rdnrn.\u00a010-35; 1\u00a0StR 453\/89, a.a.O., Rdnr.\u00a04; 1\u00a0StR\u00a0221\/99, a.a.O., Rdnrn.\u00a013 und 18; best\u00e4tigt in 5\u00a0StR 240\/13, a.a.O., Rdnr.\u00a037).<\/p>\n<p>49. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs f\u00fchrte der Strafprozessordnung zufolge selbst ein massiver Versto\u00df gegen die Bestimmungen zu verbotenen Ermittlungsmethoden lediglich zu einem Verwertungsverbot f\u00fcr durch die verbotene Ermittlungsmethode zustande gekommenen Aussagen (siehe \u00a7\u00a0136a StPO in Rdnr.\u00a044, oben). Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde die Bejahung eines Verfahrenshindernisses die Rechte der Opfer der Straftat missachten (siehe BGH, 1\u00a0StR\u00a0221\/99, a.a.O., Rdnrn.\u00a043-44; und 5\u00a0StR\u00a0240\/13, a.a.O., Rdnr.\u00a037). Die Tatprovokation durch einen Lockspitzel bei der Strafzumessung als Grund f\u00fcr eine erhebliche Strafmilderung zu ber\u00fccksichtigen, erlaube es dem Tatgericht, alle Umst\u00e4nde, die zur Tat gef\u00fchrt haben, angemessen in Betracht zu ziehen (siehe BGH, 1\u00a0StR\u00a0148\/84, a.a.O., Rdnr.\u00a031; und 1\u00a0StR 221\/99, a.a.O., Rdnrn.\u00a041-42). Sei Artikel\u00a06 der Konvention verletzt worden, so h\u00e4tten die Strafgerichte dies in der Urteilsbegr\u00fcndung darzulegen und die Strafe messbar zu mildern (siehe BGH, 1\u00a0StR\u00a0221\/99, a.a.O., Rdnrn.\u00a047 und 56).<\/p>\n<p>50. Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass es durch die Strafzumessungsl\u00f6sung m\u00f6glich sei, die f\u00fcr den Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 der Konvention erforderliche Entsch\u00e4digung zu leisten (BGH, 1\u00a0StR\u00a0221\/99, a.a.O., Rdnrn.\u00a018\u00a0f.). Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Teixeira de Castro .\/. Portugal legte er dar, dass die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte entgegen einiger anderslautender Andeutungen im Wortlaut des Urteils nicht die Einstellung des Verfahrens gegen eine durch polizeiliche Lockspitzel zur Begehung der in Rede stehenden Straftat verleitete Person oder ein Verwertungsverbot der durch die Lockspitzel erlangten Beweismittel verlange (ebenda, Rdnrn.\u00a036-46 und 57-61).<\/p>\n<p><strong>B. Nach dem Urteil in der Rechtssache F. .\/.Deutschland entwickelte Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>51. In einem Urteil vom 10.\u00a0Juni\u00a02015 stellte der Bundesgerichtshof (zweiter Senat) in Abkehr von seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung fest, dass die rechtsstaatswidrige Provokation einer Straftat durch Angeh\u00f6rige von Strafverfolgungsbeh\u00f6rden oder durch von ihnen gelenkte Dritte regelm\u00e4\u00dfig ein Verfahrenshindernis zur Folge habe; das Verfahren sei daher einzustellen sei (2\u00a0StR\u00a097\/14).<\/p>\n<p>52. Der Bundesgerichtshof argumentierte, eine Abkehr von seiner Rechtsprechung sei geboten, um der Entscheidung in der Rechtssache F. Rechnung zu tragen, nach der die \u201eStrafzumessungsl\u00f6sung\u201c zur Kompensation eines Versto\u00dfes gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention infolge einer Tatprovokation nicht ausreichend sei.<\/p>\n<p>53. Der Bundesgerichtshof merkte an, dass laut der Entscheidung in der Rechtssache F. .\/. Deutschland entweder alle als Ergebnis polizeilicher Tatprovokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden m\u00fcssten oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen gew\u00e4hlt werden m\u00fcsse. Diese Rechtsprechung k\u00f6nne im deutschen Strafverfahrensrecht am besten ber\u00fccksichtigt werden, indem festgestellt werde, dass eine unzul\u00e4ssige Tatprovokation anstelle eines Beweisverwertungsverbots ein Verfahrenshindernis nach sich ziehe. Es f\u00fchrte aus, dass die angegriffene Ma\u00dfnahme der Tatprovokation nicht nur die Gewinnung von Beweisen betreffe, sondern \u00fcberhaupt erst zu der Tat gef\u00fchrt habe. Die Anerkennung eines Verfahrenshindernisses ziehe eine unmittelbare Konsequenz aus der Tatsache, dass eine Straftat provoziert worden sei und kn\u00fcpfe damit an das rechtsstaatswidrige Handeln der Ermittlungsbeh\u00f6rden an. Es f\u00fchre hinsichtlich dieser Tat zu einer Einstellung des Verfahrens (siehe insbesondere \u00a7\u00a0260 StPO, in Rdnr.\u00a045, oben).<\/p>\n<p>54. Allein der Ausschluss der Aussagen der Lockspitzel von der Beweisf\u00fchrung gew\u00e4hrleiste hingegen h\u00e4ufig nicht, dass die Ergebnisse der Tatprovokation beseitigt w\u00fcrden, wie die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte dies verlange, da der Verkauf der Drogen meist auch durch andere Polizeibeamte beobachtet werde, deren Zeugenaussagen ausreichend seien, um das Handeltreiben mit Bet\u00e4ubungsmitteln in der Verhandlung zu beweisen.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>VERBINDUNG DER BESCHWERDEN<\/p>\n<p>55. Aufgrund des \u00e4hnlichen Gegenstands der Individualbeschwerden, die alle dasselbe Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten betreffen, entscheidet der Gerichtshof, die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. (Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ART.\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>56. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, das in Rede stehende Verfahren sei nicht fair gewesen, da N.\u00a0A., der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer wegen Drogendelikten verurteilt worden seien, zu deren Begehung sie von der Polizei verleitet worden seien. Sie bezogen sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit einschl\u00e4gig, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass&#8230; \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage&#8230; von einem&#8230; Gericht in einem fairen Verfahren&#8230; verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Beschwerdebefugnis der ersten Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>57. Laut dem Vorbringen der Regierung hatte die erste Beschwerdef\u00fchrerin keine Beschwerdebefugnis. Sie k\u00f6nne nicht behaupten, Opfer einer Verletzung eines ihrer Rechte aus der Konvention f\u00fcr die Zwecke von Artikel\u00a034 geworden zu sein, der, soweit einschl\u00e4gig, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eDer Gerichtshof kann von jeder nat\u00fcrlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>(a) Die Vorbringen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Die Regierung<\/p>\n<p>58. Laut Vorbringen der Regierung war die erste Beschwerdef\u00fchrerin kein direktes Opfer einer Verletzung ihrer durch die Konvention garantierten Rechte, da das in Rede stehende Strafverfahren, in dem angeblich gegen Artikel\u00a06 versto\u00dfen worden sei, nicht gegen sie selbst, sondern gegen ihren Ehemann er\u00f6ffnet worden sei.<\/p>\n<p>59. Die Regierung brachte weiter vor, die erste Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne auch nicht geltend machen, indirekt Opfer eines der behaupteten Verst\u00f6\u00dfe gegen die Konventionsrechte ihres Ehemanns geworden zu sein. Das m\u00f6gliche direkte Opfer, N.\u00a0A., sei verstorben, bevor die erste Beschwerdef\u00fchrerin beim Gerichtshof Beschwerde erhoben habe. Jedenfalls seien die strikten Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs an die Beschwerdebefugnis eines Beschwerdef\u00fchrers in derartigen Umst\u00e4nden zu stellen seien, n\u00e4mlich die Behauptung eines schwerwiegenden Menschenrechtsversto\u00dfes (beispielsweise gegen die in Artikel 2 und 3 der Konvention garantierten Rechte) nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>60. Die Regierung vertrat diesbez\u00fcglich die Ansicht, dass die Opfereigenschaft nach Artikel\u00a034 der Konvention als Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung eng auszulegen sei, da das Konventionssystem auf dem Schutz individueller Rechte basiere. Der Zweck von Artikel\u00a034 liege darin, eine Popularklage zu verhindern.<\/p>\n<p>61. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne ihre Opfereigenschaft auch nicht auf ein eigenes materielles Interesse st\u00fctzen, das aus der Tatsache erwachse, dass ihr Ehemann nach seiner Inhaftierung sein Caf\u00e9 nicht mehr habe betreiben k\u00f6nnen, oder aus etwaigen Anspr\u00fcchen nach Artikel\u00a041 der Konvention. Ein derartiges materielles Interesse komme nur in F\u00e4llen in Betracht, in denen ein direktes Opfer nach Erhebung einer Individualbeschwerde versterbe. Auch habe die erste Beschwerdef\u00fchrerin keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Ruin ihres Ehemannes und dessen Inhaftierung oder Verurteilung darlegen k\u00f6nnen. Bei seinem Caf\u00e9 habe es sich um einen eingetragenen Verein gehandelt, dem eine Gewinnerzielung nicht gestattet gewesen sei, und er habe Arbeitslosenleistungen bezogen.<\/p>\n<p>62. Schlie\u00dflich bestehe trotz des Todes des unmittelbaren Opfers im vorliegenden Fall kein allgemeines Interesse an einem Urteil. Insbesondere habe der Gerichtshof sich mit den in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen rechtlichen Fragen nach Artikel\u00a06 bereits in F. .\/. Deutschland und S. .\/. Deutschland befasst. Au\u00dferdem habe der Bundesgerichtshof die Feststellungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache F. .\/. Deutschland in einem j\u00fcngeren Urteil vom 10.\u00a0Juni\u00a02015 (2\u00a0StR\u00a097\/14, siehe Rdnrn.\u00a051-54, oben) durch \u00c4nderung seiner Rechtsprechung bereits umgesetzt.<\/p>\n<p>(ii) Die erste Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>63. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin vertrat in ihrer Individualbeschwerde die Auffassung, sie sei nach Artikel\u00a034 der Konvention zur Erhebung einer Beschwerde in ihrem Namen befugt. Sie machte geltend, sie habe ein erhebliches moralisches und materielles Interesse daran, dass eine Verletzung von durch die Konvention garantierten Rechten ihres verstorbenen Ehemannes festgestellt werde. Dieser habe die Erhebung einer Individualbeschwerde beim Gerichtshof zur Verteidigung seiner Rechte gew\u00fcnscht.<\/p>\n<p>64. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, sie habe ein moralisches Interesse daran, dass ihrem verstorbenen Ehemann Gerechtigkeit zuteil werde, und daran, dass sein Ruf nach seiner ungerechtfertigten Verurteilung als Drogendealer wiederhergestellt werde.<\/p>\n<p>65. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin machte weiter geltend, der Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 der Konvention im Strafverfahren gegen ihren Ehemann habe unmittelbare Auswirkungen auf ihre finanziellen Anspr\u00fcche als seine Erbin gehabt. Sie argumentierte, dass sie infolge der Inhaftierung ihres Ehemanns aufgrund dieses Verfahrens das von ihm betriebene Caf\u00e9 und damit ihre Haupteinnahmequelle verloren h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde die Feststellung eines Versto\u00dfes gegen Artikel\u00a06 die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, einen Entsch\u00e4digungsanspruch nach Artikel\u00a041 der Konvention geltend zu machen.<\/p>\n<p>66. Au\u00dferdem bestehe ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an einem Urteil des Gerichtshofs hinsichtlich des in Rede stehenden Gegenstands. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Urteil in der Rechtssache F. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde\u00a054648\/09, 23.\u00a0Oktober\u00a02014) in seiner Entscheidung \u00fcber die Verfassungsbeschwerde des Ehemanns der ersten Beschwerdef\u00fchrerin nicht Rechnung getragen.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>(i) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>67. Damit eine Person nach Artikel\u00a034 der Konvention eine Beschwerde erheben kann, muss sie in der Lage sein, darzulegen, dass sie von der beschwerdegegenst\u00e4ndlichen Ma\u00dfnahme \u201eunmittelbar betroffen\u201c ist (siehe \u0130lhan .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022277\/93, Rdnr.\u00a052, ECHR 2000\u2011VII; Burden .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a013378\/05, Rdnr.\u00a033, ECHR\u00a02008, sowie Centre for Legal Resources im Namen von Valentin C\u00e2mpeanu\u00a0.\/. Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr. 47848\/08, Rdnr.\u00a096, ECHR\u00a02014). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Beschwerden im Einklang mit der Praxis des Gerichtshofs und mit Artikel\u00a034 der Konvention nur von oder im Namen von lebenden Personen erhoben werden (siehe Varnava und andere .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a016064\/90 sowie acht weitere, Rdnr.\u00a0111, ECHR\u00a02009, und Centre for Legal Resources im Namen von Valentin C\u00e2mpeanu, a.a.O., Rdnr.\u00a096).<\/p>\n<p>68. In F\u00e4llen, in denen ein unmittelbares Opfer einer behaupteten Konventionsverletzung verstorben ist, hat der Gerichtshof unterschieden zwischen Beschwerden, bei denen das Opfer nach Beschwerdeerhebung beim Gerichtshof verstorben ist und solchen, bei denen das Opfer bereits zuvor verstorben war.<\/p>\n<p>69. In F\u00e4llen, in denen das unmittelbare Opfer verstorben war, bevor die Beschwerde beim Gerichtshof einging, ist der Gerichtshof im Allgemeinen restriktiv vorgegangen. Er hat die Beschwerdebefugnis in der Regel f\u00fcr alle anderen Personen verneint, es sei denn, diese konnten entweder eine unmittelbare Auswirkung auf ihre eigenen Rechte glaubhaft machen oder der bzw. die Beschwerdef\u00fchrer warfen eine Frage von allgemeinem Interesse auf, die sich auf die \u201eAchtung der Menschenrechte\u201c bezog, und der bzw. die Beschwerdef\u00fchrer und deren Erben hatten ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung der Beschwerde (siehe insbesondere Marie-Louise Loyen und Bruneel .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a055929\/00, Rdnrn.\u00a021-31, 5.\u00a0Juli\u00a02005; Micallef .\/. Malta [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a017056\/06, Rdnr.\u00a048, ECHR 2009, und Centre for Legal Resources im Namen von Valentin C\u00e2mpeanu, a.a.O., Rdnr.\u00a098).<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof hat die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im eigenen Namen f\u00fcr die n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen des Opfers anerkannt, wenn der behauptete Konventionsversto\u00df in engem Zusammenhang mit dem Verschwinden oder dem Tod von Personen stand und somit Fragen aufgeworfen wurden, die Artikel\u00a02 betrafen; wenn andere Konventionsrechte betroffen waren, ist er hingegen restriktiver vorgegangen (siehe Direk\u00e7i .\/.\u00a0T\u00fcrkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a047826\/99, 3.\u00a0Oktober\u00a02006; Nassau Verzekering Maatschappij N.\u00a0V. .\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a057602\/09, Rdnrn.\u00a019-20, 4.\u00a0Oktober\u00a02011, und Centre for Legal Resources im Namen von Valentin C\u00e2mpeanu, a.a.O., Rdnrn.\u00a098 und 100 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>71. In F\u00e4llen, die insbesondere Beschwerden nach den Artikeln 5, 6 oder 8 betrafen, hat der Gerichtshof die Opfereigenschaft f\u00fcr enge Verwandte anerkannt und sie damit in die Lage versetzt, Beschwerde zu erheben, sofern sie ein moralisches Interesse daran darlegen konnten, dass das verstorbene Opfer von jeglicher Schuldfeststellung befreit wird, oder daran, dass ihr eigener Ruf oder der Ruf ihrer Familie gesch\u00fctzt wird, oder wenn sie aufgrund der direkten Auswirkungen auf ihre finanziellen Anspr\u00fcche ein materielles Interesse glaubhaft machen konnten. Auch die Frage, ob ein allgemeines Interesse vorlag, das eine Pr\u00fcfung der Beschwerden notwendig machen w\u00fcrde, wurde ber\u00fccksichtigt (siehe Centre for Legal Resources im Namen von Valentin C\u00e2mpeanu, a.a.O., Rdnr.\u00a0100 mit vielen Verweisen).<\/p>\n<p>72. Die Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers an den innerstaatlichen Verfahren ist nur eines von verschiedenen ma\u00dfgeblichen Kriterien (siehe N. .\/. Deutschland, 25.\u00a0August\u00a01987, Rdnr.\u00a033, Serie\u00a0A Nr.\u00a0123; Gr\u0103dinar .\/. Moldawien, Individualbeschwerde Nr.\u00a07170\/02, Rdnrn.\u00a095-103, 8.\u00a0April\u00a02008; Micallef, a.a.O., Rdnrn\u00a048-49; Kaburov .\/. Bulgarien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a09035\/06, Rdnrn. 53 und 58, 19.\u00a0Juni\u00a02012, und Centre for Legal Resources im Namen von Valentin C\u00e2mpeanu, a.a.O., Rdnr.\u00a0100).<\/p>\n<p>73. In F\u00e4llen, in denen es um Verst\u00f6\u00dfe gegen Artikel\u00a06 ging, der ein \u00fcbertragbares Recht betrifft (siehe Sanles Sanles .\/. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a048335\/99, ECHR\u00a02000\u2011XI, und Marie-Louise Loyen und Bruneel, a.a.O., Rdnr.\u00a028), hat der Gerichtshof die Opfereigenschaft naher Verwandter aus diesem Grund beispielsweise dann festgestellt, wenn sie ein materielles und moralisches Interesse an einer Freisprechung des Opfers hatten, weil die Unschuld der verstorbenen Person nach deren Tod in Zweifel gezogen wurde (siehe N., a.a.O., Rdnr.\u00a033 (hinsichtlich einer Beschwerde nach Artikel\u00a06 Rdnr.\u00a02), und Gr\u0103dinar, a.a.O., Rdnrn. 95-98 (hier war das Strafverfahren gegen den Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin nach seinem Tod auf ausdr\u00fccklichen Wunsch der Beschwerdef\u00fchrerin fortgesetzt worden)).<\/p>\n<p>74. Der Gerichtshof hat die Opfereigenschaft f\u00fcr nahe Verwandte in F\u00e4llen, in denen es um R\u00fcgen betreffend Artikel\u00a06 ging, au\u00dferdem dann anerkannt, wenn diese Verwandten ein Interesse aufgrund der unmittelbaren Auswirkungen der angegriffenen Ma\u00dfnahmen auf ihre finanziellen Anspr\u00fcche darlegen konnten. Ein solches Interesse wurde beispielsweise in Micallef (a.a.O., Rdnrn. 48-49) bejaht, wo der Beschwerdef\u00fchrer als Erbe berechtigt war, sich am innerstaatlichen Verfahren zu beteiligen und dann die Kosten daf\u00fcr tragen musste. In Gr\u0103dinar (a.a.O.), Rdnrn.\u00a095-103) gestattete es das innerstaatliche Recht der Beschwerdef\u00fchrerin, sich am Strafverfahren gegen ihren verstorbenen Ehemann zu beteiligen, wobei der Ausgang dieses Verfahrens unmittelbare Auswirkungen auf das eigene Recht der Beschwerdef\u00fchrerin hatte, eine Entsch\u00e4digung zu verlangen.<\/p>\n<p>75. In Makri und andere .\/. Griechenland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a05977\/03, 24.\u00a0M\u00e4rz\u00a02005) hingegen vers\u00e4umten es die Erben, sich an dem vom Verstorbenen in Gang gesetzten Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten zu beteiligen und es wurde festgestellt, sie h\u00e4tten kein eigenes materielles oder moralisches Interesse an der Feststellung eines Versto\u00dfes gegen Artikel\u00a06 aufgrund der Dauer dieses Verfahrens. Ebenso wurde in Bi\u00e7 und andere .\/. T\u00fcrkei (Individualbeschwerde Nr.\u00a055955\/00, Rdnr.\u00a023, 2.\u00a0Februar\u00a02006) und in Direk\u00e7i (a.a.O.) festgestellt, dass die n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen nicht als pers\u00f6nlich betroffen von dem angeblich gegen Artikel\u00a06 versto\u00dfenden Strafverfahren gegen den Verstorbenen zu erachten seien.<\/p>\n<p>76. Die Frage, ob die Beschwerde(n) eine Frage von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit der \u201eAchtung der Menschenrechte\u201c aufwarf(en), und der bzw. die Beschwerdef\u00fchrer damit ein berechtigtes Interesse an der Erhebung einer Beschwerde hatten, betrachtete der Gerichtshof im Lichte aller Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls (siehe unter anderem Marie-Louise Loyen und Bruneel, a.a.O., Rdnrn.\u00a021-31; Bi\u00e7\u00a0und\u00a0andere, a.a.O., Rdnr.\u00a023; Direk\u00e7i, a.a.O., Micallef, a.a.O., Rdnrn.\u00a048 und 50; Nassau Verzekering Maatschappij N.V., a.a.O., Rdnr.\u00a020; Lacadena Calero .\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr.\u00a023002\/07, Rdnr.\u00a030, 22.\u00a0November\u00a02011; Centre for Legal Resources im Namen von Valentin C\u00e2mpeanu, a.a.O., Rdnr.\u00a098). Der Gerichtshof bejahte ein solches allgemeines Interesse insbesondere in F\u00e4llen, in denen die aufgeworfene Hauptfrage \u00fcber die verstorbene Person und die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers hinausging (siehe Karner .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a040016\/98, Rdnr.\u00a025, ECHR 2003\u2011IX; Fairfield und andere .\/. das Vereinigte K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a024790\/04, ECHR\u00a02005\u2011VI, und Ressegatti .\/. die Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a017671\/02, Rdnr.\u00a026, 13.\u00a0Juli\u00a02006). Ein solche Frage von allgemeinem Interesse ergibt sich vor allem dann, wenn eine Beschwerde die Gesetzgebung, die Rechtsordnung oder die Rechtspraxis des beschwerdegegnerischen Staats betrifft (siehe Micallef, a.a.O., Rdnr.\u00a046).<\/p>\n<p>77. Der Gerichtshof hat die oben genannten Kriterien \u00fcblicherweise kumulativ behandelt und die Frage, ob enge Verwandte beschwerdebefugt sind, unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des jeweiligen Falls beurteilt (vgl. Micallef, a.a.O., Rdnr.\u00a051).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>78. Um \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob die erste Beschwerdef\u00fchrerin im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt ist, stellt der Gerichtshof fest, dass das unmittelbare Opfer der von ihr behaupteten Verst\u00f6\u00dfe gegen Artikel\u00a06 ihr Ehemann N.\u00a0A war. Dieser verstarb am 3.\u00a0Juni\u00a02015 und damit vor Erhebung der Beschwerde durch die erste Beschwerdef\u00fchrerin am 11.\u00a0August\u00a02015.<\/p>\n<p>79. Der Gerichtshof untersucht daher zun\u00e4chst, ob die erste Beschwerdef\u00fchrerin ausnahmsweise beschwerdebefugt ist, da das angeblich konventionswidrige Handeln der Beh\u00f6rden direkte Auswirkungen auf ihre eigenen Rechte hatte, weil sie ein moralisches oder materielles Interesse an der Erhebung einer Beschwerde darlegen kann.<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof merkt an, dass die erste Beschwerdef\u00fchrerin zun\u00e4chst geltend gemacht hat, nach der ungerechtfertigten Verurteilung ihres Mannes ein moralisches Interesse an der Wiederherstellung seines guten Rufs zu haben. Er stellt fest, dass die vom Gerichtshof zu kl\u00e4rende Frage die Fairness des Strafverfahrens gegen N.\u00a0A. betrifft, das zu dessen Verurteilung gef\u00fchrt hat. Sofern der Gerichtshof die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte teilt, dass eine gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfende Tatprovokation vorlag, stellt sich die Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte die entsprechenden Schl\u00fcsse im Einklang mit Artikel\u00a06 gezogen haben, indem sie entweder s\u00e4mtliche infolge der Provokation erlangten Beweismittel ausgeschlossen oder ein Verfahren mit vergleichbaren Ergebnissen angewandt haben (vgl. u.\u00a0a. F. .\/.Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a054648\/09, Rdnr.\u00a064, 23.\u00a0Oktober\u00a02014).<\/p>\n<p>81. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine m\u00f6gliche Verletzung von Artikel\u00a06 aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Provokation zu einer Straftat, die ohne diese Provokation nicht begangen worden w\u00e4re, Fragen aufwirft, die \u00fcber reine Verfahrensm\u00e4ngel, die zu der Feststellung eines unfairen Verfahrens f\u00fchren, hinausgehen. Angesichts der Tatsache, dass die Feststellung einer Tatprovokation den Ausschluss aller dadurch erlangten Beweismittel oder vergleichbare Ergebnisse nach sich ziehen muss, versetzt die Schlussfolgerung des Gerichts, dass Artikel\u00a06 aus diesem Grund verletzt sei, die betroffene Person in die Lage, auf der nationalen Ebene die G\u00fcltigkeit der Verurteilung als solche anzugreifen, die auf solche Beweismittel gest\u00fctzt wurde.<\/p>\n<p>82. Unter diesen Umst\u00e4nden kann der Gerichtshof akzeptieren, dass die erste Beschwerdef\u00fchrerin m\u00f6glicherweise ein berechtigtes Interesse daran hat, im vorliegenden Verfahren letztendlich die Aufhebung der aufgrund solcher Beweise erfolgten Verurteilung N.\u00a0A.s zu erreichen. Der Gerichtshof merkt au\u00dferdem an, dass N.\u00a0A., der wegen eines schwerwiegenden Drogendelikts verurteilt worden war und bald darauf verstarb, kurz bevor die vorliegende Beschwerde erhoben wurde, ein enger Angeh\u00f6riger der ersten Beschwerdef\u00fchrerin war. Ein gewisses moralisches Interesse der ersten Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Zwecke von Artikel\u00a034 kann daher als gegeben angesehen werden.<\/p>\n<p>83. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin machte weiter geltend, das Strafverfahren gegen ihren Ehemann und seine infolgedessen erfolgte Inhaftierung habe Auswirkungen auf ihre finanziellen Anspr\u00fcche als Erbin ihres Ehemanns gehabt.<\/p>\n<p>84. Insoweit die erste Beschwerdef\u00fchrerin behauptet hat, das von ihrem Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt betriebene Caf\u00e9 und damit ihre Haupteinnahmequelle verloren zu haben, gelangt der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Regierung, demzufolge das fragliche Caf\u00e9 ein gemeinn\u00fctziger Verein war (siehe Rdnr.\u00a061, oben), und des ihm vorliegenden Materials zu der Auffassung, dass die erste Beschwerdef\u00fchrerin in dieser Hinsicht nicht glaubhaft machen konnte, einen materiellen Schaden erlitten zu haben.<\/p>\n<p>85. Hinsichtlich eines m\u00f6glichen Entsch\u00e4digungsanspruchs nach Artikel\u00a041 der Konvention im Falle der Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a06 im Verfahren gegen N.\u00a0A. stellt der Gerichtshof fest, dass sich aus seiner oben zitierten Rechtsprechung (siehe Rdnr.\u00a074) ergibt, dass die erforderliche unmittelbare Auswirkung auf die finanziellen Anspr\u00fcche eines Beschwerdef\u00fchrers durch die angegriffene Ma\u00dfnahme solche finanziellen Anspr\u00fcche betreffen m\u00fcssen, die auf nationaler Ebene bestehen. Diese k\u00f6nnten beispielsweise dann beeintr\u00e4chtigt sein, wenn der Beschwerdef\u00fchrer und seine Erben durch das gegen ihn ergangene Urteil eines innerstaatlichen Gerichts zur Zahlung von Schulden oder Kosten verpflichtet worden w\u00e4ren (wie z.\u00a0B. in Micallef, a.a.O. in Rdnr.\u00a074), oder wenn das eigene Recht des Beschwerdef\u00fchrers zur Beanspruchung einer Entsch\u00e4digung unmittelbar betroffen w\u00e4re (Gr\u0103dinar, a.a.O., Rdnrn.\u00a095-103). Ein potenzieller Entsch\u00e4digungsanspruch nach Artikel\u00a041 der Konvention, f\u00fcr den zun\u00e4chst eine Verletzung der Rechte des Beschwerdef\u00fchrers festgestellt werden muss, reicht hingegen nicht aus, um den Beschwerdef\u00fchrer zu einem potenziellen Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention zu machen; vielmehr entsteht ein solcher Anspruch erst, wenn Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 verletzt wurde. Ein potenzieller Entsch\u00e4digungsanspruch nach Artikel\u00a041 der Konvention kann deshalb kein materielles Interesse begr\u00fcnden, das es der ersten Beschwerdef\u00fchrerin erm\u00f6glichen w\u00fcrde, die Beschwerde im eigenen Namen zu erheben.<\/p>\n<p>86. Hinsichtlich der Frage, ob die R\u00fcgen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin in Anbetracht der Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache eine Frage von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte aufgeworfen haben, aufgrund derer ihre Beschwerdebefugnis anerkannt werden m\u00fcsste, verwies die erste Beschwerdef\u00fchrerin auf das \u00f6ffentliche Interesse an einem Urteil des Gerichtshofs \u00fcber die Art der Auslegung und Anwendung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache F. (a.a.O.) durch die innerstaatlichen Gerichte.<\/p>\n<p>87. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der von der ersten Beschwerdef\u00fchrerin vorgelegte Fall in der Tat insbesondere die Frage aufwirft, welche Folgen eine von den innerstaatlichen Gerichten anerkannte und festgestellte Tatprovokation nach sich ziehen muss, damit dies mit Artikel\u00a06 der Konvention vereinbar ist, insbesondere entsprechend der Auslegung in der Rechtssache F. .\/. Deutschland. Diese Frage stellt sich in Bezug auf den Ehemann der ersten Beschwerdef\u00fchrerin als dem Hauptt\u00e4ter ebenso wie hinsichtlich der vom zweiten und vom dritten Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Beschwerden, die beide in unterschiedlichem Ausma\u00df am selben Drogendelikt beteiligt waren. Die durch den Fall der ersten Beschwerdef\u00fchrerin aufgeworfene Hauptfrage geht daher insofern \u00fcber das Interesse der ersten Beschwerdef\u00fchrerin hinaus, als sie das Rechtssystem und die Rechtspraxis des beschwerdegegnerischen Staats betrifft.<\/p>\n<p>88. Der Gerichtshof \u00fcbersieht nicht die Tatsache, dass der BGH in einem Urteil vom 10.\u00a0Juni\u00a02015 (2\u00a0StR\u00a097\/14) unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache F. .\/. Deutschland von seiner fr\u00fcheren Rechtsprechung abger\u00fcckt ist und festgestellt hat, dass eine unzul\u00e4ssige Tatprovokation regelm\u00e4\u00dfig ein Verfahrenshindernis zur Folge hat. Diese Abkehr erfolgte jedoch erst kurz nach dem Ende des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht in der Rechtssache N.\u00a0A. und hatte daher bei der Beurteilung seines Falls noch keine Ber\u00fccksichtigung gefunden.<\/p>\n<p>89. In Anbetracht der Besonderheiten des Falles der ersten Beschwerdef\u00fchrerin und der Tatsache, dass diese nicht nur ein gewisses moralisches Interesse an der Erhebung der Beschwerde darlegen konnte, sondern dass auch ein allgemeines Interesse im Zusammenhang mit der \u201eAchtung der Menschenrechte\u201c zur Pr\u00fcfung der Beschwerde gegeben war, gelangt der Gerichtshof in einer Gesamtbetrachtung zu der Auffassung, dass es au\u00dferordentliche, in den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache liegende Gr\u00fcnde gab, die dazu f\u00fchren, dass die Opfereigenschaft der ersten Beschwerdef\u00fchrerin anzuerkennen ist.<\/p>\n<p>90. Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass die erste Beschwerdef\u00fchrerin unter den besonderen Umst\u00e4nden dieses Falles die erforderliche Befugnis nach Artikel\u00a034 der Konvention hat und der diesbez\u00fcgliche Einwand der Regierung zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><em>2. Wegfall der Opfereigenschaft im Hinblick auf N.\u00a0A. und den zweiten und den dritten Beschwerdef\u00fchrer<\/em><\/p>\n<p>91. Der Gerichtshof f\u00fchrt aus, dass das Landgericht in seinem in der Revision best\u00e4tigten Urteil, in dem es N.\u00a0A. und den zweiten Beschwerdef\u00fchrer wegen eines Drogendelikts verurteilt hat, festgestellt hat, dass N.\u00a0A. und der zweite Beschwerdef\u00fchrer von einer staatlichen Beh\u00f6rde zur Begehung der Straftat provoziert worden seien und dadurch Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden sei. Aufgrund dieser Provokation milderte es ihre Strafen. Hinsichtlich des dritten Beschwerdef\u00fchrers stellte das Landgericht zwar fest, er sei nicht unter Verletzung von Artikel\u00a06 zur Begehung seines Drogendelikts provoziert worden, milderte jedoch auch dessen Strafe aufgrund der beh\u00f6rdlichen Einflussnahme auf die Drogeneinfuhr insgesamt.<\/p>\n<p>92. Daher stellt sich die Frage, ob N.\u00a0A. und der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer wie von der Regierung behauptet zumindest ihre Opfereigenschaft im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention hinsichtlich eines Versto\u00dfes gegen Art.\u00a06 Abs.\u00a01 verloren haben. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Frage der Angemessenheit der Reaktion der Beh\u00f6rden auf die angegriffenen Polizeima\u00dfnahmen im Lichte dessen zu betrachten, welches Ausma\u00df die m\u00f6gliche Unfairness des Verfahrens des Beschwerdef\u00fchrers infolge dieser Ma\u00dfnahme erreichte. Die Frage, ob N.\u00a0A. und der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer ihre Opfereigenschaft verloren haben, wird daher im Zusammenhang mit der Begr\u00fcndetheit ihrer R\u00fcge nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 gepr\u00fcft. (vgl. auch F. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a054648\/09, Rdnr.\u00a034, 23.\u00a0Oktober\u00a02014). Der Gerichtshof verbindet daher den Einwand der Regierung bez\u00fcglich des Wegfalls der Opfereigenschaft N.\u00a0A.s sowie des zweiten und des dritten Beschwerdef\u00fchrers mit der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit.<\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerden nicht offensichtich unbegr\u00fcndet sind. Folglich sind sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Verstie\u00df das Strafverfahren N.A.s sowie des zweiten und des dritten Beschwerdef\u00fchrers gegen Artikel\u00a06 der Konvention?<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Vorbringen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Die erste Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>94. In ihrer Beschwerde r\u00fcgte die erste Beschwerdef\u00fchrerin, das Strafverfahren gegen ihren Ehemann sei unfair gewesen, da er unter Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention wegen eines Drogendelikts verurteilt worden sei, zu dem er von einer Vertrauensperson der Polizei verleitet worden sei. Sie argumentierte, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten den Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 aufgrund dieser Tatprovokation im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache F. .\/. Deutschland (a.a.O.) wiedergutmachen m\u00fcssen, indem sie das Verfahren gegen N.\u00a0A. einstellen. Au\u00dferdem h\u00e4tten die Ermittlungsbeh\u00f6rden keine ausreichende Rechtsgrundlage f\u00fcr den Einsatz einer Vertrauensperson gehabt, und die Beh\u00f6rden h\u00e4tten die Ermittlungen nur unzureichend \u00fcberwacht.<\/p>\n<p>(ii) Der zweite Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>95. Auch der zweite Beschwerdef\u00fchrer vertrat den Standpunkt, sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention sei dadurch verletzt worden, dass er wegen eines Drogendelikts verurteilt worden sei, zu dem ihn die Polizei verleitet habe. Er sei vor den verdeckten Ma\u00dfnahmen nicht verd\u00e4chtigt worden, mit Drogen zu handeln und sei nicht einschl\u00e4gig vorbestraft gewesen. Er habe sich erst an der Einfuhr der Drogen beteiligt, nachdem die Tatprovokation durch die Polizei bereits begonnen habe, und er habe dies lediglich aufgrund der von der Polizei konstruierten scheinbar sicheren Einfuhrm\u00f6glichkeit \u00fcber den Hafen Bremerhaven getan. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten ausdr\u00fccklich anerkannt, dass er Opfer einer gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 versto\u00dfenden Tatprovokation geworden sei, ungeachtet der Tatsache, dass er nur mittelbar von den Ma\u00dfnahmen betroffen gewesen sei, die die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler hinsichtlich N.\u00a0A. getroffen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>96. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer machte weiter geltend, dass er dennoch Opfer eines Versto\u00dfes gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 sei. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten den schwerwiegenden Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 durch diese Tatprovokation mit der Milderung seiner Freiheitsstrafe nur unzureichend wiedergutgemacht. Eine solche Wiedergutmachung h\u00e4tten sie nur durch die Einstellung des Verfahrens gegen ihn oder seinen Freispruch leisten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>97. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass seit 1998 gekl\u00e4rt sei, dass eine blo\u00dfe Milderung der Strafe nach der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs zu Tatprovokation nicht zum Verlust der Opfereigenschaft f\u00fchre. Er bezog sich dabei insbesondere auf die Urteile des Gerichtshofs in Teixeira de Castro .\/. Portugal, 1998, Ramanauskas .\/. Litauen, Pyrgiotakis .\/. Griechenland, Bannikova .\/. Russland, Prado Bugallo .\/. Spanien und F. .\/. Deutschland. Er f\u00fchrte aus, dass im Einklang mit dieser Rechtsprechung alle als Ergebnis polizeilicher Tatprovokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden m\u00fcssten oder ein Verfahren mit vergleichbaren Folgen greifen m\u00fcsse. Jedenfalls h\u00e4tte er die Tat ohne die unzul\u00e4ssige Tatprovokation nicht begangen. Somit h\u00e4tten also keinerlei Beweise gegen ihnen vorgelegen, und es w\u00e4re auch nicht zum Gest\u00e4ndnis einer Straftat in der Verhandlung gekommen, da all dies Folgen der Tatprovokation gewesen seien.<\/p>\n<p>98. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte in diesem Zusammenhang aus, er habe unter den gegebenen Umst\u00e4nden keine andere Wahl gehabt, als in der Verhandlung ein Gest\u00e4ndnis abzulegen, obwohl er als Beschuldigter das Recht gehabt h\u00e4tte zu schweigen. Die Vertrauensperson habe ihren F\u00fchrungsbeamten gegen\u00fcber zum Teil unwahre Angaben gemacht, wodurch die Art und das Ausma\u00df der Einflussnahme der Vertrauensperson auf die Begehung des Drogendelikts verborgen geblieben seien. Diese Aussagen seien in der unvollst\u00e4ndigen Fallakte abgelegt und von den Polizeibeamten in der Verhandlung wiedergegeben worden. Daher sei sein Gest\u00e4ndnis, ebenso wie das von N.\u00a0A., unverzichtbar gewesen, um das wahre Ausma\u00df der Tatprovokation offenzulegen. Dies gelte ganz besonders f\u00fcr ihn, da er zur Polizei und deren Vertrauensperson gar keinen unmittelbaren Kontakt gehabt habe, sondern nur mittelbar \u00fcber N.\u00a0A. verleitet worden sei. N.\u00a0A. habe ihm die scheinbar sichere Einfuhrm\u00f6glichkeit f\u00fcr Drogen \u00fcber den Hafen B. geschildert, wovon die Polizei keine Kenntnis gehabt habe, was jedoch ganz entscheidend sei, da es zeige, dass er, ebenso wie N.\u00a0A., bei der Beteiligung an dem Drogendelikt Opfer einer Tatprovokation geworden sei.<\/p>\n<p>99. Der zweite Angeklagte wies au\u00dferdem darauf hin, dass nach dem Ende des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten in der vorliegenden Rechtssache ein Senat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 10.\u00a0Juni\u00a02015 von der sogenannten \u201eStrafzumessungsl\u00f6sung\u201c in F\u00e4llen von Tatprovokation abger\u00fcckt sei. Unter Verweis auf das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache F. .\/. Deutschland habe der Bundesgerichtshof nunmehr die Ansicht vertreten, eine Tatprovokation unter Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention m\u00fcsse in dem betreffenden Verfahren zu einem Verfahrenshindernis f\u00fchren (siehe auch Rdnrn.\u00a051-54, oben).<\/p>\n<p>(iii) Der dritte Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>100. Auch der dritte Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention sei durch seine Verurteilung wegen eines Drogendelikts verletzt worden. Ebenso wie N.\u00a0A. und der zweite Beschwerdef\u00fchrer sei er rechtsstaatswidrig zur Begehung seiner Tat provoziert worden. Vor der Tatprovokation durch die staatlichen Beh\u00f6rden sei er nicht des Drogenhandels verd\u00e4chtigt worden, und er h\u00e4tte sich ohne diese Inszenierung durch die Beh\u00f6rden nicht an dem Drogendelikt beteiligt. Ebenso wie der zweite Beschwerdef\u00fchrer sei er mittelbar zur Begehung der Tat verleitet worden, da N.\u00a0A. ihn \u00fcber die scheinbar sichere Einfuhrm\u00f6glichkeit informiert habe, was ihn \u00fcberzeugt habe, sich an der Tat zu beteiligen. Die Provokation habe zu einem schweren Makel des Strafverfahrens wegen des Drogengesch\u00e4fts gef\u00fchrt, das ohne Beteiligung der Polizei gar nicht stattgefunden h\u00e4tte. Daher h\u00e4tte das Verfahren insgesamt eingestellt werden m\u00fcssen, nicht nur in Bezug auf bestimmte Beteiligte.<\/p>\n<p>(iv) Die Regierung<\/p>\n<p>(1) Hinsichtlich N.\u00a0A.s und des zweiten Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>101. Hinsichtlich N.\u00a0A.s und des zweiten Beschwerdef\u00fchrers r\u00e4umte die Regierung ein, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention zun\u00e4chst verletzt worden sei, wie das Landgericht, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt h\u00e4tten. Die Ermittlungsbeh\u00f6rden h\u00e4tten sie unzul\u00e4ssig dazu verleitet, das Drogendelikt, dessen sie anschlie\u00dfend f\u00fcr schuldig befunden wurden, zu begehen.<\/p>\n<p>102. Nach Auffassung der Regierung sei Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention jedoch nicht mehr verletzt, da N.\u00a0A. und der zweite Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr Opfer eines Versto\u00dfes gegen diese Bestimmung seien. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten nicht nur ausdr\u00fccklich anerkannt, dass sie Opfer einer gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 versto\u00dfenden Tatprovokation geworden seien, sondern sie h\u00e4tten auch eine ausreichende Entsch\u00e4digung f\u00fcr diesen anf\u00e4nglichen Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 gew\u00e4hrt. Das Landgericht, dessen Urteil in der Revision best\u00e4tigt worden war, habe s\u00e4mtliche infolge der Tatprovokation erlangten Beweise von der Verwertung ausgeschlossen bzw. ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen angewandt, wie die Rechtsprechung des Gerichtshofs es verlange (die Regierung verwies hier insbesondere auf die Rechtssache F. .\/. Deutschland, a.a.O.)<\/p>\n<p>103. Die Regierung brachte vor, das Landgericht habe tats\u00e4chlich keine durch die Tatprovokation erlangten Beweismittel verwertet. Es habe lediglich die Gest\u00e4ndnisse, die sowohl N.\u00a0A. als auch der zweite Beschwerdef\u00fchrer in der Verhandlung gegen sie abgelegt h\u00e4tten, verwendet. Weitere Beweismittel, insbesondere die Zeugenaussagen des verdeckten Ermittlers K. und der F\u00fchrungsbeamten der polizeilichen Vertrauensperson sowie das Protokoll der Angaben, die die Vertrauensperson gegen\u00fcber diesen F\u00fchrungsbeamten gemacht hatte, seien nur erg\u00e4nzend und insoweit herangezogen worden, als sie den Aussagen N.\u00a0A.s und des zweiten Beschwerdef\u00fchrers nicht widersprachen. Die Beweisw\u00fcrdigung durch das Landgericht k\u00e4me daher einem Ausschluss der durch die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler gewonnenen Beweismittel gegen N.\u00a0A. und den zweiten Beschwerdef\u00fchrer nahe oder k\u00f6nne als ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen betrachtet werden.<\/p>\n<p>104. Die Regierung f\u00fchrte aus, die Gest\u00e4ndnisse N.\u00a0A.s und des zweiten Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tten nicht von der Verwertung ausgeschlossen werden m\u00fcssen. Als Beschuldigte in dem Verfahren h\u00e4tten sie das Recht gehabt zu schweigen. Sie seien nicht gezwungen gewesen, die Tat zu gestehen, damit die Gerichte zu dem Schluss gelangen konnten, dass sie zu der in Rede stehenden Tat verleitet worden seien. Dass eine rechtswidrige Tatprovokation vorgelegen habe, sei aus der Fallakte hervorgegangen, die auch das von den Ermittlungsbeh\u00f6rden gesammelte Material enthielt.<\/p>\n<p>105. Nach Auffassung der Regierung m\u00fcsse der vorliegende Fall von der Rechtssache F. .\/. Deutschland unterschieden werden. Anders als im vorliegenden Fall h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte in der genannten Rechtssache Aussagen der verdeckten Ermittler, die den Beschwerdef\u00fchrer zur Tat verleitet hatten, gegen diesen verwendet.<\/p>\n<p>106. Im \u00dcbrigen sei es unerheblich, dass der Bundesgerichtshof in einem sp\u00e4teren Fall, der am 10.\u00a0Juni\u00a02015, d.\u00a0h. nach dem Urteil in der Rechtssache F. .\/. Deutschland entschieden wurde, festgestellt habe, dass f\u00fcr eine gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfende Tatprovokation in dem von ihm zu entscheidenden Fall anstelle eines umfassenden Ausschlusses von Beweismitteln Wiedergutmachung in Form eines Verfahrenshindernisses zu leisten sei. Im vorliegenden Fall habe der Bundesgerichtshof das Verfahren gegen N.\u00a0A. und den zweiten Beschwerdef\u00fchrer im Ganzen f\u00fcr fair erachtet.<\/p>\n<p>(2) Hinsichtlich des dritten Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>107. Hinsichtlich des dritten Beschwerdef\u00fchrers argumentierte die Regierung, dieser sei nicht zur Begehung der Tat verleitet worden, wegen der er verurteilt worden sei, daher sei Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 nicht verletzt worden. Der dritte Beschwerdef\u00fchrer, der bereits 2007 in den Niederlanden wegen eines Drogendelikts verurteilt worden war, sei zur Begehung von Drogendelikten geneigt gewesen und habe lediglich die von den Beh\u00f6rden gebotene Gelegenheit ergriffen, eine solche Tat zu begehen, so wie dies auch bei einer Situation legaler Testk\u00e4ufe der Fall sei. Die Beh\u00f6rden seien im Hinblick auf ihn im Wesentlichen passiv geblieben. Die Tatsache, dass die Ermittlungsbeh\u00f6rden N.\u00a0A. und mittelbar auch den zweiten Beschwerdef\u00fchrer dazu verleitet hatten, Kokain auf einem vermeintlich sicheren Weg \u00fcber den Hafen B. einzuf\u00fchren, sei nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Entscheidung des dritten Beschwerdef\u00fchrers gewesen, sich in einem sp\u00e4teren Stadium an dem Gesch\u00e4ft zu beteiligen, indem er die Drogen von einer Wohnung in B. nach B. transportierte.<\/p>\n<p>108. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten sich auch an die nach Artikel\u00a06\u00a0Abs.\u00a01 zu erf\u00fcllenden Verfahrensvoraussetzungen f\u00fcr verdeckte Ermittlungen gehalten. Es habe ein eindeutiges und vorhersehbares Verfahren zur Genehmigung, Durchf\u00fchrung und \u00dcberwachung der verdeckten Ma\u00dfnahmen gegeben (wie dies beispielsweise in der Rechtssache Ramanauskas .\/. Litauen gefordert wurde). Der Einsatz des verdeckten Ermittlers sei auf der Grundlage von \u00a7\u00a0110a\u00a0ff. StPO erfolgt (siehe Rdnrn.\u00a040-41, oben). Grundlage f\u00fcr den Einsatz der Vertrauensperson seien \u00a7\u00a7\u00a0161 Abs.\u00a01 und 163 Abs.\u00a01 StPO (siehe Rdnr.\u00a042, oben) in Verbindung mit den geltenden Richtlinien f\u00fcr das Strafverfahren und das Bu\u00dfgeldverfahren (siehe Rdnr.\u00a043, oben) gewesen, die f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden einschlie\u00dflich der Polizei verbindlich seien.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>(i) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>(1) Beweise und Fairness von Strafverfahren<\/p>\n<p>109. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Verwertung von Beweisen vorrangig durch nationales Recht zu regeln ist, und dass es grunds\u00e4tzlich den innerstaatlichen Gerichten obliegt, die ihnen vorliegenden Beweise zu w\u00fcrdigen. Der Gerichtshof muss seinerseits beurteilen, ob das Verfahren im Ganzen, einschlie\u00dflich der Art der Beweisgewinnung, fair war (siehe u.\u00a0a. Teixeira de Castro .\/. Portugal, 9.\u00a0Juni\u00a01998, Rdnr.\u00a034, Reports of Judgments and Decisions 1998\u2011IV; und Ramanauskas .\/. Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a074420\/01, Rdnr.\u00a052, ECHR\u00a02008).<\/p>\n<p>110. Wie der Gerichtshof bereits bei vielen Gelegenheiten betont hat, versteht er angesichts der verheerenden Auswirkungen von Drogen durchaus, weshalb die Beh\u00f6rden der Vertragsstaaten so entschieden gegen diejenigen vorgehen, die zur Verbreitung dieses \u00dcbels beitragen (siehe Medvedyev und andere .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a03394\/03, Rdnr.\u00a081, ECHR\u00a02010). Gleichwohl ist der Einsatz von verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen auch bei der Bek\u00e4mpfung des Drogenhandels zu beschr\u00e4nken, und es m\u00fcssen Schutzmechanismen greifen (siehe Teixeira de Castro, a.a.O. Rdnrn.\u00a035-36; Vanyan .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a053203\/99, Rdnr.\u00a046, 15.\u00a0Dezember\u00a02005; und Pyrgiotakis .\/. Griechenland, Individualbeschwerde. Nr.\u00a015100\/06, Rdnr.\u00a020, 21.\u00a0Februar\u00a02008). Auch wenn die Zunahme des organisierten Verbrechens unzweifelhaft die Ergreifung geeigneter Ma\u00dfnahmen erfordert, so ist das Recht auf eine faire Rechtsprechung dennoch ein \u00fcberaus bedeutendes Gut, das nicht Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen geopfert werden darf (siehe\u00a0Teixeira de Castro, a.a.O., Rdnr.\u00a036; und Bannikova .\/. Russland, Individualbeschwerde. Nr.\u00a018757\/06, Rdnr.\u00a033, 4.\u00a0November\u00a02010).<\/p>\n<p>(2) Materiellrechtliche Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation<\/p>\n<p>111. Wird der Gerichtshof mit einem Vorwurf der polizeilichen Provokation oder Anstiftung befasst, so versucht er im ersten Schritt festzustellen, ob eine derartige Provokation oder Anstiftung vorgelegen hat (materiellrechtliche Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation [substantive test of incitement]; siehe Bannikova, a.a.O., Rdnr.\u00a037). Hat eine solche Anstiftung oder Provokation vorgelegen, so wirft die anschlie\u00dfende Verwertung der dadurch erlangten Beweise in einem Strafverfahren gegen die betroffene Person die Frage einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 auf (siehe u. a. Teixeira de Castro, a.a.O., Rdnrn.\u00a035-36; und Matanovi\u0107 .\/. Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a02742\/12, Rdnr.\u00a0145, 4.\u00a0April 2017).<\/p>\n<p>112. Eine polizeiliche Provokation liegt dann vor, wenn sich die beteiligten Beamten \u2013 gleich, ob es sich um Angeh\u00f6rige der Sicherheitskr\u00e4fte oder um Personen handelt, die auf deren Anweisung handeln \u2013 nicht auf eine weitgehend passive Ermittlung von Straftaten beschr\u00e4nken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen h\u00e4tte, und zwar mit dem Zweck, die Feststellung einer Straftat zu erm\u00f6glichen, d.\u00a0h. Beweise zu erbringen und eine Strafverfolgung einzuleiten (siehe Ramanauskas, a.a.O., Rdnr.\u00a055 mit weiteren Verweisen; und Bannikova, a.a.O., Rdnr.\u00a037; vgl. auch Pyrgiotakis .\/. Griechenland, a.a.O., Rdnr.\u00a020). Der Grund f\u00fcr das Verbot der polizeilichen Tatprovokation besteht darin, dass es die Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu verhindern und zu untersuchen, und nicht, diese zu provozieren (siehe F., a.a.O., Rdnr.\u00a048).<\/p>\n<p>113. F\u00fcr die Differenzierung zwischen polizeilicher Provokation oder Anstiftung und dem Einsatz rechtm\u00e4\u00dfiger verdeckter Ermittlungsmethoden hat der Gerichtshof die folgenden Kriterien entwickelt.<\/p>\n<p>114. Bei seiner Entscheidung, ob die Ermittlung \u201eweitgehend passiv\u201c war, pr\u00fcft der Gerichtshof die Gr\u00fcnde, auf denen die verdeckte Ma\u00dfnahme beruhte, sowie das Vorgehen der Beh\u00f6rden, die die Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt haben. Der Gerichtshof st\u00fctzt sich darauf, ob es objektive Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht gab, dass der Beschwerdef\u00fchrer an kriminellen T\u00e4tigkeiten beteiligt oder tatgeneigt war (siehe Bannikova, a.a.O., Rdnr.\u00a038).<\/p>\n<p>115. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden keinen Grund hatten, eine Person der Beteiligung am Rauschgifthandel zu verd\u00e4chtigen, wenn diese Person nicht vorbestraft war, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass sie einer Beteiligung am Rauschgifthandel schon zugeneigt war, bevor sie von den Polizeibeamten kontaktiert wurde (siehe Teixeira de Castro, a.a.O., Rdnr.\u00a038; best\u00e4tigt in Edwards und Lewis .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nr.\u00a039647\/98 und 40461\/98, Rdnrn.\u00a046 und 48, ECHR 2004\u2011X; Khudobin .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a059696\/00, Rdnr.\u00a0129, ECHR 2006\u2011XII (auszugsweise); Ramanauskas, a.a.O., Rdnr.\u00a056; und Bannikova, Rdnr.\u00a039; siehe auch Pyrgiotakis, a.a.O., Rdnr.\u00a021). Je nach den Umst\u00e4nden eines konkreten Falls k\u00f6nnen auch die folgenden Kriterien als Hinweis auf bestehende kriminelle T\u00e4tigkeit oder Tatgeneigtheit verstanden werden: die erwiesene Vertrautheit des Beschwerdef\u00fchrers mit aktuellen Preisen von Bet\u00e4ubungsmitteln und seine F\u00e4higkeit zu deren kurzfristiger Beschaffung (vgl. Shannon .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a067537\/01, ECHR\u00a02004-IV) sowie seine Beteiligung am Gewinn des Gesch\u00e4fts (siehe Khudobin, a.a.O., Rdnr.\u00a0134; und Bannikova, a.a.O., Rdnr.\u00a042).<\/p>\n<p>116. Bei der Differenzierung zwischen einem rechtm\u00e4\u00dfigen Einschleusen von Polizisten und der Provokation einer Straftat befasst sich der Gerichtshof ferner mit der Frage, ob auf den Beschwerdef\u00fchrer Druck ausge\u00fcbt wurde, die Straftat zu begehen. In Rauschgiftf\u00e4llen hat er festgestellt, dass die Ermittlungsbeh\u00f6rden sich unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anf\u00e4nglichen Ablehnung seitens des Beschwerdef\u00fchrers erneuern oder darauf beharren, wenn sie ihn mit Preisen, die den Marktwert \u00fcbersteigen, k\u00f6dern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid des Beschwerdef\u00fchrers erregen (siehe u. a. Bannikova, a.a.O., Rdnr.\u00a047; und Veselov u.\u00a0a. .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a023200\/10 und zwei weitere, Rdnr.\u00a092, 2.\u00a0Oktober\u00a02012).<\/p>\n<p>117. Der Gerichtshof hat au\u00dferdem anerkannt, dass eine Person auch dann provoziert worden sein kann, wenn sie keinen unmittelbaren Kontakt zu den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten hatte, sondern durch einen Mitt\u00e4ter in die Tat verstrickt wurde, der unmittelbar von der Polizei zur Begehung der Straftat angestiftet worden war (vgl. Lalas .\/. Litauen, Individualbeschwerde Nr.\u00a013109\/04, Rdnrn.\u00a041\u00a0ff., 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011). Unter solchen Umst\u00e4nden wurde festgestellt, dass eine Provokation vorgelegen hat und keine rechtm\u00e4\u00dfigen verdeckten Ermittlungsmethoden im Strafverfahren eingesetzt wurden, wenn das Handeln der Polizei auch f\u00fcr diese weitere Person eine Verleitung zur Begehung der Tat darstellte (vgl. Lalas, a.a.O. Rdnr.\u00a045; und Grba .\/. Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a047074\/12, Rdnr\u00a095, 23.\u00a0November\u00a02017). Der Gerichtshof hat diesbez\u00fcglich ber\u00fccksichtigt, ob es f\u00fcr die Polizei vorhersehbar war, dass die unmittelbar zur Tat provozierte Person wahrscheinlich weitere Personen kontaktieren w\u00fcrde, die sich an der Tat beteiligen w\u00fcrden, ob die Aktivit\u00e4ten dieser Personen auch durch das Verhalten der Polizeibeamten geleitet wurde und ob die beteiligten Personen von den innerstaatlichen Gerichten als Mitt\u00e4ter angesehen wurden (vgl. Lalas, ebenda; siehe auch Ciprian Vl\u0103du\u021b und Ioan Florin Pop .\/. Rum\u00e4nien, Individualbeschwerden Nrn.\u00a043490\/07 und 44304\/07, Rdnrn.\u00a084-94, 16.\u00a0Juli\u00a02015, in denen der Gerichtshof offensichtlich zu der Ansicht gekommen war, dass sowohl der Beschwerdef\u00fchrer, der unmittelbar mit dem verdeckten Ermittler in Kontakt stand, als auch sein Mitt\u00e4ter zur Begehung des Drogendelikts provoziert worden waren).<\/p>\n<p>118. Bei der Anwendung der oben genannten Kriterien erlegt der Gerichtshof den Beh\u00f6rden die Beweislast auf. Soweit die vom Angeklagten vorgebrachten Behauptungen nicht v\u00f6llig unplausibel sind, hat die Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass keine Tatprovokation stattgefunden hat. In der Praxis kann es so sein, dass die Beh\u00f6rden diese Beweispflicht nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen, wenn die verdeckte Ma\u00dfnahme nicht f\u00f6rmlich genehmigt und \u00fcberwacht wurde (siehe Bannikova, a.a.O., Rdnr.\u00a048). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit eines eindeutigen und vorhersehbaren Verfahrens f\u00fcr die Genehmigung von Ermittlungsma\u00dfnahmen sowie deren ordnungsgem\u00e4\u00dfer \u00dcberwachung unterstrichen. Bei verdeckten Ma\u00dfnahmen hielt er die gerichtliche \u00dcberwachung f\u00fcr das am besten geeignete Mittel (siehe Bannikova, a.a.O., Rdnrn.\u00a049-50; und Matanovi\u0107, a.a.O., Rdnr.\u00a0124; vgl. auch Edwards und Lewis, a.a.O., Rdnrn.\u00a046 und 48).<\/p>\n<p>119. Soweit der Gerichtshof nach der materiellrechtlichen Pr\u00fcfung auf der Grundlage der zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen mit ausreichender Sicherheit festgestellt hat, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Aktivit\u00e4ten des Beschwerdef\u00fchrers im Wesentlichen passiv ermittelt und ihn nicht zur Begehung einer Straftat provoziert haben, so war dies normalerweise ausreichend f\u00fcr die Folgerung des Gerichtshofs, dass die anschlie\u00dfende Verwertung der durch die verdeckten Ma\u00dfnahmen gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer keinen Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention darstellte (siehe beispielsweise S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a014212\/10, Rdnr.\u00a090, 18.\u00a0Dezember\u00a02014, und Matanovi\u0107, a.a.O., Rdnr.\u00a0133).<\/p>\n<p>(3) Verfahrensrechtliche Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation<\/p>\n<p>120. In seiner j\u00fcngeren Rechtsprechung hat der Gerichtshof au\u00dferdem klargestellt, dass es zur Kl\u00e4rung der Frage, ob das Verfahren fair war, im zweiten Schritt einer verfahrensrechtlichen Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation bedarf, und zwar nicht nur dann, wenn der Gerichtshof bei der materiellrechtlichen Pr\u00fcfung aufgrund nicht ausreichender Informationen in der Akte, aufgrund fehlender Offenlegung oder aufgrund von Widerspr\u00fcchen bei der Interpretation der Ereignisse durch die Parteien nicht zu einem schl\u00fcssigen Ergebnis gekommen ist, sondern auch dann, wenn der Gerichtshof aufgrund der materiellrechtlichen Pr\u00fcfung zu der Feststellung gelangt ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu der Tat provoziert wurde (siehe Matanovi\u0107, a.a.O., Rdnr.\u00a0134; und Ramanauskas .\/. Litauen (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde\u00a0Nr.\u00a055146\/14, Rdnr.\u00a062, 20.\u00a0Februar\u00a02018).<\/p>\n<p>121. Der Gerichtshof wendet diese verfahrensrechtliche Pr\u00fcfung an, um festzustellen, ob von den innerstaatlichen Gerichten die notwendigen Schritte zur Aufdeckung der Umst\u00e4nde eines plausiblen Vorwurfs der Anstiftung unternommen wurden, und ob im Falle der Feststellung einer Anstiftung oder in einem Fall, in dem die Anklage nicht nachweisen konnte, dass keine Anstiftung stattgefunden hat, entsprechende Schlussfolgerungen im Einklang mit der Konvention gezogen wurden (siehe Ramanauskas, a.a.O., Rdnr.\u00a070; Ciprian Vl\u0103du\u021b und Ioan Florin Pop, a.a.O., Rdnrn.\u00a087-88; und Matanovi\u0107, a.a.O., Rdnr.\u00a0135).<\/p>\n<p>122. Zwar \u00fcberl\u00e4sst es der Gerichtshof im Allgemeinen den innerstaatlichen Beh\u00f6rden, zu entscheiden, wie vorzugehen ist, wenn die Gerichte mit dem Vorwurf der Anstiftung konfrontiert sind, er hat aber erkennen lassen, dass die innerstaatlichen Gerichte eine Beschwerde wegen Anstiftung dann in einer mit dem Recht auf eine faire Verhandlung vereinbaren Weise behandeln, wenn die R\u00fcge der Anstiftung eine materiellrechtliche Einrede darstellt, sie das Gericht dazu verpflichtet, das Verfahren, einzustellen, da dessen Durchf\u00fchrung einen Verfahrensmissbrauch darstellen w\u00fcrde, oder durch die Provokation erlangte Beweismittel auszuschlie\u00dfen, oder wenn sie zu vergleichbaren Konsequenzen f\u00fchrt (vgl. Bannikova, a.a.O. Rdnrn.\u00a054-56; Matanovi\u0107, a.a.O. Rdnr.\u00a0126; und Ramanauskas (Nr.\u00a02), a.a.O. Rdnr.\u00a059).<\/p>\n<p>123. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung hingewiesen, insbesondere seine Auffassung, dass die Verbrechensbek\u00e4mpfung nicht die Verwertung von Beweisen rechtfertigen kann, die infolge polizeilicher Anstiftung erlangt wurden, weil dies den Beschuldigten der Gefahr aussetzen w\u00fcrde, dass ihm sein Recht auf ein faires Verfahren von vorneherein endg\u00fcltig vorenthalten wird (siehe unter anderem Teixeira de Castro, a.a.O., Rdnrn.\u00a035-36; Edwards und Lewis, a.a.O., Rdnrn. 46 und 48; Vanyan, a.a.O., Rdnr.\u00a046; Ramanauskas, a.a.O., Rdnr.\u00a054; Bannikova, a.a.O., Rdnr.\u00a034; und F., a.a.O., Rdnrn.\u00a047 und 64). Damit ein Verfahren im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention fair ist, m\u00fcssen s\u00e4mtliche infolge einer polizeilichen Anstiftung erlangten Beweismittel von der Verwertung ausgeschlossen werden, oder es muss ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen greifen (siehe Lagutin und andere .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a06228\/09 und vier weitere, Rdnr.\u00a0117, 24.\u00a0April\u00a02014 mit weiteren Verweisen, und F., a.a.O., Rdnr.\u00a064). Niemand darf wegen einer kriminellen Aktivit\u00e4t (oder eines Teils einer solchen) bestraft werden, die das Ergebnis einer Anstiftung durch die staatlichen Beh\u00f6rden war (siehe Grba, a.a.O., Rdnr.\u00a0103).<\/p>\n<p>124. Der Gerichtshof ist daher zu der Auffassung gelangt, dass in F\u00e4llen, in denen die Verurteilung eines Beschwerdef\u00fchrers wegen einer Straftat auf durch polizeiliche Provokation erlangte Beweismittel gest\u00fctzt wird, selbst eine erhebliche Milderung der Strafe des Beschwerdef\u00fchrers nicht als ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen wie der Ausschluss der angegriffenen Beweismittel angesehen werden kann (siehe F., a.a.O., Rdnrn.\u00a068-69). Dar\u00fcber hinaus hat er klargestellt, dass das Gest\u00e4ndnis einer Straftat, die infolge einer Provokation begangen wurde, weder die Provokation noch deren Auswirkungen beseitigen kann (siehe Ramanauskas, a.a.O., oben, Rdnr.\u00a072; und Bannikova, a.a.O., Rdnr.\u00a060).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(1) Hinsichtlich N.\u00a0A.s und des zweiten Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>\u2012 Materiellrechtliche Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation<\/p>\n<p>125. Unter Zugrundelegung der oben genannten Grunds\u00e4tze muss der Gerichtshof als erstes pr\u00fcfen, ob N.\u00a0A. und der zweite Beschwerdef\u00fchrer von der Polizei zu dem Drogendelikt, wegen dem sie verurteilt wurden, provoziert wurden, das hei\u00dft, ob die Polizei derartig auf sie eingewirkt hat, dass sie sie zur Begehung dieser Tat angestiftet hat, die sie andernfalls nicht begangen h\u00e4tten. Der Gerichtshof h\u00e4lt zun\u00e4chst fest, dass die innerstaatlichen Gerichte anerkannt haben, dass sowohl N.\u00a0A. als auch der zweite Beschwerdef\u00fchrer von der Polizei angestiftet wurden. W\u00e4hrend N.\u00a0A. unmittelbar mit dem verdeckten Ermittlungsbeamten der Polizei und der auf Weisung der Polizei handelnden Vertrauensperson in Kontakt stand, hatte der zweite Beschwerdef\u00fchrer keinen direkten Kontakt zu ihnen. Er wurde von N.\u00a0A. in die Drogeneinfuhr einbezogen und wegen Beihilfe zu der Straftat N.\u00a0A.s verurteilt. Der Gerichtshof muss f\u00fcr N.\u00a0A und f\u00fcr den zweiten Beschwerdef\u00fchrer feststellen, ob das Handeln der Polizei in Bezug auf N.\u00a0A. nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Provokation zur Begehung der Straftat im autonomen Sinne dieser Rechtsfigur darstellte.<\/p>\n<p>126. Hinsichtlich N.\u00a0A. stellt der Gerichtshof fest, dass es laut Feststellung des Landgerichts zu Beginn der verdeckten Ma\u00dfnahmen aufgrund von Hinweisen einer Vertrauensperson und Informationen aus einer Telefon\u00fcberwachung (siehe Rdnr.\u00a05, oben) einen gewissen Anfangsverdacht gegen N.\u00a0A., der jedoch nicht vorbestraft war, dahingehend gab, dieser handele eventuell mit Heroin. Nachdem die Vertrauensperson M. Kontakt zu N.\u00a0A. aufgenommen hatte, best\u00e4tigte sich der Verdacht eines laufenden Drogenhandels jedoch \u00fcber einen Zeitraum von vielen Monaten nicht, und den Beh\u00f6rden wurde klar, dass N.\u00a0A. nicht \u00fcber bestehende Kontakte verf\u00fcgte, die es ihm erm\u00f6glicht h\u00e4tten, Drogen zu erwerben und Handel damit zu treiben.<\/p>\n<p>127. Trotzdem trat die Polizei \u00fcber etwa eineinhalb Jahre immer wieder durch die Vertrauensperson M. an N.\u00a0A. heran und veranlasste ihn so dazu, die Einfuhr der Drogen \u00fcber die scheinbar sichere, vollst\u00e4ndig von den Beh\u00f6rden kontrollierte Einfuhrschiene zu organisieren. Aufgrund der Honorare und der von der Polizei in Aussicht gestellten Erfolgspr\u00e4mie hatte die handelnde Vertrauensperson M. ein erhebliches finanzielles Interesse daran, dass N.\u00a0A. \u2013 und eventuelle Mitt\u00e4ter \u2013 bei einem schweren Drogendelikt gefasst werden w\u00fcrden. Mit der scheinbar sicheren Einfuhrschiene hatte die Polizei nicht nur einen erheblichen Anreiz zum Handeln mit Bet\u00e4ubungsmitteln geschaffen: Die Tatsache, dass die Drogen problemlos aus gro\u00dfen Versandcontainern entnommen werden konnten, und die an die Vertrauensperson M. und den verdeckten Ermittler K. f\u00fcr ihre Dienste dabei zu zahlenden Geldsummen (50\u00a0000\u00a0EUR f\u00fcr jeden von ihnen) hatte auch in vorhersehbarer Weise dazu gef\u00fchrt, dass eine gro\u00dfe Menge von Drogen eingef\u00fchrt werden w\u00fcrde. So mag es letztendlich nur diese sichere Einfuhrm\u00f6glichkeit gewesen sein, die N.\u00a0A. und seine Mitt\u00e4ter in die Lage versetzt hatte, einen Drogenimport zusammen mit den Personen, die er zuf\u00e4llig in den Niederlanden kennengelernt hatte, zu organisieren (siehe Rdnrn. 5-11 und 16-17, oben).<\/p>\n<p>128. Hinsichtlich des zweiten Beschwerdef\u00fchrers, der mit N.\u00a0A. befreundet war, bemerkt der Gerichtshof, dass er den Feststellungen des Landgerichts zufolge in die Drogeneinfuhr verstrickt wurde, da es sein Bekannter in den Niederlanden war, \u00fcber den N.\u00a0A. es dann durch Zufall schaffte, die Einfuhr zu organisieren. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer war weder einschl\u00e4gig wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen vorbestraft, noch hatte es zuvor Ermittlungen gegen ihn oder irgendwelche Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben, dass er geneigt war, mit Drogen zu handeln.<\/p>\n<p>129. Wie die Polizei selbst best\u00e4tigte, war es f\u00fcr sie absehbar gewesen, dass N.\u00a0A., zu dem sie in direktem Kontakt stand, weitere Personen kontaktieren w\u00fcrde, um sie an der Straftat zu beteiligen, insbesondere Personen, \u00fcber die er mit Drogenlieferanten in Kontakt kommen konnte (siehe Rdnr.\u00a018, oben).<\/p>\n<p>130. Hinsichtlich der Pr\u00fcfung, ob die Beteiligung des zweiten Beschwerdef\u00fchrers an dem Drogendelikt auf das Verhalten der Polizei zur\u00fcckzuf\u00fchren war, merkt der Gerichtshof an, dass sich der zweite Beschwerdef\u00fchrer den Feststellungen des Landgerichts zufolge eben aufgrund der vermeintlich sicheren, durch die Polizei geschaffenen Einfuhrm\u00f6glichkeit dazu entschlossen hatte, sich an N.\u00a0A.s Drogenimport \u00fcber den Hafen Bremerhaven zu beteiligen. N.\u00a0A. hatte ihm diese Einfuhr, die auf der Mithilfe des Hafenarbeiters beruhte, genau beschrieben, und sie schien eine sichere und einfache M\u00f6glichkeit zu sein, viel Geld zu verdienen (siehe Rdnr.\u00a018, oben). Der zweite Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen unmittelbarer Beihilfe zum Drogendelikt von N.\u00a0A. verurteilt. Daher ist davon auszugehen, dass die Aktivit\u00e4ten des zweiten Beschwerdef\u00fchrers durch die Zurverf\u00fcgungstellung der Einfuhrschiene durch die Polizei geleitet wurden.<\/p>\n<p>131. Der Gerichtshof schlie\u00dft daraus \u2013\u00a0in \u00dcbereinstimmung mit den diesbez\u00fcglichen Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte (siehe Rdnrn.\u00a018, 23 und 34, oben) und mit der Regierung (siehe Rdnr.\u00a0101, oben)\u00a0\u2013 dass sowohl N.\u00a0A. als auch der zweite Beschwerdef\u00fchrer die von ihnen ver\u00fcbten Straftaten ohne die beh\u00f6rdliche Einwirkung nicht begangen h\u00e4tten. Damit wurden sie im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 von der Polizei zu den Drogendelikten provoziert, wegen denen sie sp\u00e4ter verurteilt wurden.<\/p>\n<p>\u2012 Verfahrensrechtliche Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation<\/p>\n<p>132. Nachdem der Gerichtshof auf der Grundlage der materiellrechtlichen Pr\u00fcfung festgestellt hat, dass sowohl N.\u00a0A. als auch der zweite Beschwerdef\u00fchrer zu ihren Taten provoziert wurden, muss der Gerichtshof zur Kl\u00e4rung der Frage, ob das Verfahren fair war, als n\u00e4chstes pr\u00fcfen, ob die innerstaatlichen Gerichte aus dieser Feststellung die entsprechenden Schl\u00fcsse im Einklang mit der Konvention gezogen haben, insbesondere indem sie entweder das Verfahren eingestellt, die Verwertung der durch Provokation erlangten Beweise ausgeschlossen oder vergleichbare Konsequenzen aus der Feststellung der Tatprovokation gezogen haben (siehe Rdnrn.\u00a0122-124, oben).<\/p>\n<p>133. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht im vorliegenden Fall im Einklang mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur damaligen Zeit (siehe Rdnrn. 46-50, oben) und vor dem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache F. .\/. Deutschland (a.a.O.). weder das Verfahren eingestellt noch die infolge der Provokation erlangten Beweismittel von der Verwertung ausgeschlossen hat. Es setzte lediglich das Strafma\u00df f\u00fcr N.\u00a0A. und den zweiten Beschwerdef\u00fchrer erheblich und messbar herab: N.\u00a0A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und f\u00fcnf Monaten verurteilt; ohne das Vorliegen einer Provokation w\u00e4re er zu einer mindestens zehnj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden (siehe Rdnrn.\u00a012 und 21, oben). Den zweiten Beschwerdef\u00fchrer verurteilte das Gericht zu drei Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe; ohne die polizeiliche Tatprovokation h\u00e4tte es eine mindestens siebenj\u00e4hrige Freiheitsstrafe verh\u00e4ngt (siehe Rdnrn.\u00a020-21, oben).<\/p>\n<p>134. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung vorgebracht hat, dass das Verfahren vor dem Landgericht dennoch mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 vereinbar sei, da der vorliegende Fall sich von der Rechtssache F. unterscheide. Dies war auch der Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts, das ebenfalls auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache F. .\/. Deutschland Bezug nahm (siehe Rdnrn.\u00a030-36, oben).<\/p>\n<p>135. Der Gerichtshof merkt dazu an, dass das Landgericht im vorliegenden Fall, ebenso wie in der Rechtssache F. (a.a.O., oben, Rdnrn.\u00a059, 69), unmittelbar infolge der Provokation erlangte Beweismittel ber\u00fccksichtigte und damit verwertete, n\u00e4mlich die Aussagen der Vertrauensperson der Polizei und des verdeckten Ermittlers, auch wenn diese Beweismittel im vorliegenden Fall weniger stark gewichtet wurden. Es stellt au\u00dferdem fest, dass die erstinstanzlichen Gerichte ihre Schuldfeststellung in beiden F\u00e4llen im Wesentlichen auf die Gest\u00e4ndnisse st\u00fctzten, die die Angeklagten vor ihnen abgelegt hatten (siehe F., a.a.O., Rdnr.\u00a014 und Rdnr.\u00a013, oben).<\/p>\n<p>136. Der Gerichtshof stellte in der Rechtssache F. fest, dass s\u00e4mtliche infolge einer polizeilichen Provokation erlangten Beweise ausgeschlossen werden m\u00fcssen oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen greifen muss. Dies ist dann der Fall, wenn ein Zusammenhang zwischen dem angegriffenen Beweismittel und der Provokation besteht, der den Gerichtshof zu der Folgerung veranlasst, dass dem Beschuldigten kein faires Verfahren zuteil wurde. In der Rechtssache F. .\/. Deutschland, in dem der Beschwerdef\u00fchrer verurteilt worden war, nachdem er die Straftaten in der Hauptverhandlung gestanden hatte und die schriftlichen Berichte der verdeckten Ermittler verlesen worden waren (siehe Rdnr.\u00a014 dieses Urteils), stellte der Gerichtshof fest, dass dies der Fall war.<\/p>\n<p>137. Im vorliegenden Fall verwertete das Landgericht die Aussagen des verdeckten Ermittlers sowie der F\u00fchrungsbeamten der Vertrauensperson und das Protokoll des Berichts der Vertrauensperson. Wenngleich die Regierung vorgebracht hat, dass diese Angaben letztendlich nur insoweit zur Verurteilung N.\u00a0A.s und des zweiten Beschwerdef\u00fchrers herangezogen wurden, als sie nicht im Widerspruch zu deren Gest\u00e4ndnissen standen, so weist der Gerichtshof insbesondere darauf hin, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht hat, dass er deshalb ein Gest\u00e4ndnis ablegt habe, weil die Vertrauensperson ihren F\u00fchrungsbeamten gegen\u00fcber teilweise unrichtige Angaben gemacht habe, die dann in der Verhandlung von den Polizeibeamten wiedergegeben worden seien. Das Landgericht best\u00e4tigte, dass die Vertrauensperson die Ereignisse, die zu der Drogeneinfuhr f\u00fchrten, zum Teil erheblich abweichend von den Gest\u00e4ndnissen geschildert hatte, die die Angeklagten in der Verhandlung ablegten. Dies galt insbesondere f\u00fcr den Einfluss, den die Vertrauensperson auf N.\u00a0A. ausge\u00fcbt hatte, und der f\u00fcr die Feststellung des Vorliegens einer Provokation ma\u00dfgeblich war. Daher entsteht der Eindruck, dass sowohl N.\u00a0A. als auch der zweite Beschwerdef\u00fchrer keine andere Wahl hatten, als die Straftat zun\u00e4chst zu gestehen, um das tats\u00e4chliche Ausma\u00df der Provokation sichtbar zu machen.<\/p>\n<p>138. Weil zwischen den Gest\u00e4ndnissen, die Straftat begangen zu haben, und der Provokation, die zu ihrer Begehung gef\u00fchrt hatte, ein enger Zusammenhang bestand, h\u00e4tte das Landgericht nicht nur die Aussagen des verdeckten Ermittlers und der F\u00fchrungsbeamten sowie das Protokoll des Berichts der Vertrauensperson ausschlie\u00dfen m\u00fcssen, sondern auch die Gest\u00e4ndnisse N.\u00a0A.s und des zweiten Beschwerdef\u00fchrers, oder es h\u00e4tte ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen anwenden m\u00fcssen. Das Vers\u00e4umnis des vorinstanzlichen Gerichts, die erforderlichen Schl\u00fcsse aus der Provokation zu ziehen, wurde vom Bundesgerichtshof wiederholt, der seine st\u00e4ndige Rechtsprechung hinsichtlich eines Strafnachlasses anwandte. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Urteile dieser beiden Gerichte vor dem Urteil dieses Gerichtshofs in der Rechtssache F. (a.a.O.) ergingen. Dies trifft nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu, dessen Urteil mehrere Monate nach dem letztgenannten Urteil des Gerichtshofs erging. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht sich eingehend mit der Rechtsprechung dieses Gerichtshofs einschlie\u00dflich des Urteils in der Rechtssache F. auseinandergesetzt und sich bem\u00fcht hat, aus dem genannten Urteil Lehren f\u00fcr das k\u00fcnftige Vorgehen der vorinstanzlichen Gerichte zu ziehen. Obgleich das Bundesverfassungsgericht anerkannte, dass die Beweismittel gegen den zweiten Beschwerdef\u00fchrer, die als Ergebnis der Provokation erlangt worden waren, nicht vollst\u00e4ndig von der Verwertung ausgeschlossen worden waren, versuchte es im Fall von N.\u00a0A. und dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer, einen Unterschied zu der genannten Rechtssache zu sehen. Auf der Grundlage des vorliegenden Materials und den obigen Ausf\u00fchrungen sieht der Gerichtshof keinen Grund, zwischen diesen beiden F\u00e4llen zu unterscheiden.<\/p>\n<p>139. Demnach haben die innerstaatlichen Gerichte aus ihrer Feststellung einer Tatprovokation nicht die erforderlichen Schl\u00fcsse im Einklang mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention gezogen, und das Argument der Regierung, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten alle infolge der Provokation erlangten Beweismittel ausgeschlossen oder ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen angewandt, greift hier nicht.<\/p>\n<p>\u2012 Schlussfolgerungen<\/p>\n<p>140. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er sich die Pr\u00fcfung der Frage vorbehalten hat, ob N.\u00a0A. und der zweite Beschwerdef\u00fchrer ihre Eigenschaft, Opfer eines Versto\u00dfes gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 geworden zu sein, verloren haben, weil ihre Strafe als Folge der polizeilichen Tatprovokation gemildert worden war, und er hat den Einwand der Regierung hinsichtlich des Wegfalls der Opfereigenschaft mit der Frage der Begr\u00fcndetheit verbunden (siehe Rdnr.\u00a092, oben).<\/p>\n<p>141. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er in \u00dcbereinstimmung mit seiner j\u00fcngeren Rechtsprechung (siehe Rdnr.\u00a0120, oben) die Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte die erforderlichen Schlussfolgerungen aus ihrer Feststellung gezogen haben, dass N.\u00a0A. und der zweite Beschwerdef\u00fchrer zur Begehung der Straftat provoziert wurden, bereits im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01. gepr\u00fcft hat. Da der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt ist, dass dies nicht der Fall war (siehe Rdnr.\u00a0139, oben), k\u00f6nnen N.\u00a0A. und der zweite Beschwerdef\u00fchrer noch immer geltend machen, Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 geworden zu sein. Die vorg\u00e4ngige prozessuale Einrede der Regierung hinsichtlich des Wegfalls der Opfereigenschaft ist somit zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>142. Daher ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention sowohl hinsichtlich der R\u00fcge der ersten Beschwerdef\u00fchrerin als auch der R\u00fcge des zweiten Beschwerdef\u00fchrers verletzt worden.<\/p>\n<p>(2) Hinsichtlich des dritten Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>143. Hinsichtlich der Kl\u00e4rung der Frage, ob auch der dritte Beschwerdef\u00fchrer von der Polizei zur Begehung der Straftat, wegen der er verurteilt wurde, verleitet wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass auch dieser nicht in direktem Kontakt zur Polizei oder nach deren Anweisungen handelnden Personen gestanden hatte. Auch wenn er in j\u00fcngerer Zeit in den Niederlanden wegen Drogenhandels verurteilt worden war, so hatten die Beh\u00f6rden doch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass er an einem Drogenhandel mit N.\u00a0A. beteiligt war, als sie ihre Aktion gegen letzteren planten. Der dritte Beschwerdef\u00fchrer war von N.\u00a0A. angeworben worden.<\/p>\n<p>144. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob das Vorgehen der Polizei im Hinblick auf N.\u00a0A. f\u00fcr den dritten Beschwerdef\u00fchrer eine Verleitung zur Begehung der Straftat darstellte, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es, wie oben festgestellt, f\u00fcr die Polizei vorhersehbar war, dass N.\u00a0A. vermutlich weitere Personen kontaktieren w\u00fcrde, um sie am Drogenhandel zu beteiligen, wie eben beispielsweise den dritten Beschwerdef\u00fchrer, dem der Transport der Drogen von B. nach B. zur Last gelegt wurde.<\/p>\n<p>145. Hinsichtlich der Frage, ob die Aktivit\u00e4ten des dritten Beschwerdef\u00fchrers vom Verhalten der Polizei geleitet waren, nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass dieser vorgebracht hat, dass jedenfalls die Verleitung N.\u00a0A.s zur Begehung der Tat in Bezug auf alle an dem Drogengesch\u00e4ft Beteiligten zu einem schweren Makel des Strafverfahrens wegen dieses Drogengesch\u00e4fts gef\u00fchrt habe. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass gem\u00e4\u00df seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere Rdnr.\u00a0117, oben) Strafverfahren nach verdeckten Ermittlungsma\u00dfnahmen nur Fragen nach Artikel\u00a06 aufwarfen, soweit eine unmittelbare oder mittelbare Provokation der Person vorlag, die anschlie\u00dfend in einem solchen Verfahren angeklagt wurde. Aus dieser Rechtsprechung kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass in F\u00e4llen, in denen verdeckte Ma\u00dfnahmen zu einer Tatprovokation f\u00fcr einen der T\u00e4ter gef\u00fchrt haben, das Verfahren automatisch auch hinsichtlich der anderen T\u00e4ter, die weder unmittelbar noch mittelbar gezielt durch das Verhalten der Polizei zur Beteiligung verleitet wurden, eine Frage nach Artikel\u00a06 aufgeworfen wird.<\/p>\n<p>146. Der Gerichtshof merkt au\u00dferdem an, dass der dritte Beschwerdef\u00fchrer seinen Einlassungen zufolge ebenso von der vermeintlich sicheren Drogeneinfuhrschiene wusste, nachdem N.\u00a0A. ihm die geplante Straftat beschrieben hatte, was ihn dazu gebracht habe, sich an dieser Straftat zu beteiligen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der dritte Beschwerdef\u00fchrer verurteilt worden war, weil er sich bereit erkl\u00e4rt hatte, die Drogen in einer Wohnung in B. abzuholen \u2013 nachdem sie \u00fcber den Hafen eingef\u00fchrt, mithilfe des Hafenarbeiters aus dem Hafen herausgeschafft und zu der Wohnung gebracht worden waren \u2013 und sie nach B. zu transportieren. Im Gegensatz zu der Einfuhr \u00fcber den Hafen waren diese nachfolgenden Transportaktivit\u00e4ten weder durch die Polizei beeinflusst worden, noch war diese auf irgendeine Weise daran beteiligt. Auch wenn die Tatsache, dass die vorausgehende Einfuhr der Drogen scheinbar sicher war, eine gewisse Rolle f\u00fcr den dritten Beschwerdef\u00fchrer gespielt haben mag, da dies das Risiko einer Entdeckung beim Abholen der Drogen in der Wohnung in B. generell verringerte, ergriff der dritte Beschwerdef\u00fchrer die Gelegenheit, ohne dass die Polizei ihn derart beeinflusst h\u00e4tte, dass man sagen k\u00f6nnte, sie habe ihn dazu verleitet, die Drogen von der Wohnung in B. nach B. zu transportieren. Zwar war der dritte Beschwerdef\u00fchrer des unerlaubten Besitzes der ihm von N.\u00a0A. anvertrauten Drogen und der Beihilfe zu N.\u00a0A.s Drogenhandel f\u00fcr schuldig gesprochen worden, seine Beteiligung und seine Aktivit\u00e4ten k\u00f6nnen jedoch nicht als vom Verhalten der Polizei geleitet erachtet werden, die ja auch keinen Druck auf ihn ausge\u00fcbt hatte.<\/p>\n<p>147. Daher gelangt der Gerichtshof in \u00dcbereinstimmung mit den diesbez\u00fcglichen Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte (siehe Rdnrn.\u00a019, 23 und 26, oben) und der Regierung (siehe Rdnr.\u00a0107, oben) zu dem Schluss, dass der dritte Beschwerdef\u00fchrer nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 durch die Polizei zur Begehung der Straftat, wegen der er anschlie\u00dfend verurteilt wurde, provoziert worden war. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Einsatz der Vertrauensperson M. nach entsprechender Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft von der Polizei \u00fcberwacht wurde und von den allgemeinen Bestimmungen der \u00a7\u00a7\u00a0161\u00a0Abs.\u00a01 und 163\u00a0Abs.\u00a01 StPO in Verbindung mit den geltenden Richtlinien f\u00fcr das Strafverfahren und das Bu\u00dfgeldverfahren (siehe Rdnrn.\u00a042-43, oben) gedeckt war. Der Einsatz des verdeckten Ermittlers K. war mit Zustimmung des zust\u00e4ndigen Amtsgerichts im Einklang mit den innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0110b\u00a0Abs.\u00a02 StPO (siehe Rdnrn.\u00a015 und 41, oben) erfolgt. Durch diese Zustimmung und die \u2013 wenn auch verbesserungsf\u00e4hige \u2013 \u00dcberwachung der verdeckten Ma\u00dfnahmen waren die Beh\u00f6rden von ihrer Beweislast, zeigen zu m\u00fcssen, dass im Falle des dritten Beschwerdef\u00fchrers keine Tatprovokation vorgelegen hatte, befreit. Die anschlie\u00dfende Verwertung der durch die verdeckten Ma\u00dfnahmen erlangten Beweismittel gegen den dritten Beschwerdef\u00fchrer wirft daher in dieser Hinsicht keine Frage nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 auf.<\/p>\n<p>148. In Anbetracht der Schlussfolgerung, dass der dritte Beschwerdef\u00fchrer nicht Opfer einer Tatprovokation geworden ist, er\u00fcbrigt sich die Pr\u00fcfung der von der Regierung ersatzweise vorgebrachten prozessualen Einrede hinsichtlich des Wegfalls der Opfereigenschaft.<\/p>\n<p>149. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention hinsichtlich des dritten Beschwerdef\u00fchrers nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><em>2. Schlussfolgerung<\/em><\/p>\n<p>150. Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen folgt, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention hinsichtlich der R\u00fcgen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin und des zweiten Beschwerdef\u00fchrers verletzt worden ist, hinsichtlich des dritten Beschwerdef\u00fchrers ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 jedoch nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>III. DIE \u00dcBRIGEN R\u00dcGEN<\/p>\n<p>151. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte au\u00dferdem, dass das Strafverfahren gegen N.\u00a0A. nicht fair gewesen sei, da er wegen eines Drogendelikts verurteilt worden sei, ohne eine M\u00f6glichkeit gehabt zu haben, die Vertrauensperson der Polizei, die ihn zur Begehung der Straftat verleitet habe, in der Verhandlung konfrontativ zu befragen. Dar\u00fcber hinaus seien N.\u00a0A.s Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden, da die Fallakte zun\u00e4chst nicht alle Informationen hinsichtlich der Vertrauensperson der Polizei enthalten habe, um deren Vertraulichkeit zu gew\u00e4hrleisten, wodurch es N.\u00a0A. erschwert worden sei, zu beweisen, dass eine Tatprovokation vorgelegen hat. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchstaben\u00a0c und d der Konvention.<\/p>\n<p>152. Die Regierung bestritt dieses Vorbringen.<\/p>\n<p>153. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er festgestellt hat, dass N.\u00a0A. zur Begehung einer Straftat provoziert worden war und dass die innerstaatlichen Gerichte daraus nicht die entsprechenden Schlussfolgerungen im Einklang mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention gezogen haben, insbesondere dadurch, dass sie unter anderem den Bericht der Vertrauensperson zu den Ereignissen nicht ausgeschlossen haben. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchstaben\u00a0c und d betreffen die Schwierigkeiten, diese Tatprovokation zu beweisen und die konfrontative Befragung eines Zeugen, dessen Aussagen aufgrund der Provokation ohnehin nicht h\u00e4tten verwertet werden d\u00fcrfen. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass es angesichts der Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 nicht notwendig ist, die Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit der \u00fcbrigen R\u00fcgen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchstaben\u00a0c und d der Konvention zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION<\/p>\n<p>154.Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese, Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n<p>155. Die erste Beschwerdef\u00fchrerin machte keinen Anspruch auf eine gerechte Entsch\u00e4digung nach Artikel\u00a041 der Konvention geltend. Der Gerichtshof spricht ihr daher eine solche Entsch\u00e4digung nicht zu.<\/p>\n<p>B. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>1. Schaden<\/p>\n<p>156. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer forderte insgesamt 40\u00a0700\u00a0EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er machte geltend, er habe aufgrund seiner Verurteilung, die das Ergebnis einer rechtswidrigen Tatprovokation gewesen sei und infolge derer er mehrere Jahre im Gef\u00e4ngnis verbracht habe, gelitten.<\/p>\n<p>157. Die Regierung hielt die vom zweiten Beschwerdef\u00fchrer in Bezug auf den immateriellen Schaden geforderte Summe f\u00fcr \u00fcberzogen.<\/p>\n<p>158. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer infolge seiner Verurteilung aufgrund einer von der Polizei provozierten Straftat und der Verh\u00e4ngung einer Freiheitsstrafe in einem Verfahren, das gegen Artikel\u00a06 Abs.1 verstie\u00df, Leid erfahren haben muss. Der Gerichtshof spricht dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer nach billigem Ermessen eine Summe von 18\u00a0000\u00a0EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden zu, zuz\u00fcglich einer etwa zu entrichtenden Steuer.<\/p>\n<p><em>2. Kosten und Auslagen<\/em><\/p>\n<p>159. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer forderte zudem unter Vorlage entsprechender Belege 3\u00a0000\u00a0EUR f\u00fcr Anwaltskosten und Auslagen f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sowie 1\u00a0190\u00a0EUR f\u00fcr das Verfahren vor diesem Gerichtshof. Diese Betr\u00e4ge, die auch die Mehrwertsteuer enthalten, seien rechtm\u00e4\u00dfig mit dem Anwalt des zweiten Beschwerdef\u00fchrers vereinbart und vom zweiten Beschwerdef\u00fchrer bezahlt worden. Au\u00dferdem forderte er die Erstattung der Kosten f\u00fcr die \u00dcbersetzung seiner Stellungnahmen vor dem Gerichtshof in die englische Sprache, ohne diese Kosten jedoch zu beziffern.<\/p>\n<p>160. Dar\u00fcber hinaus beantragte der zweite Beschwerdef\u00fchrer die Freistellung von s\u00e4mtlichen Gerichtskosten sowie von den Auslagen f\u00fcr seinen Pflichtverteidiger im Verfahren vor dem Landgericht. Diese Kosten und Auslagen seien ihm von diesem Gericht in dessen Urteil aufgrund seiner Verurteilung auferlegt worden, er habe diese jedoch nicht bezahlt.<\/p>\n<p>161. Die Regierung machte geltend, dass sich die Kosten f\u00fcr das Honorar des Anwalts des zweiten Beschwerdef\u00fchrers im Verfahren vor diesem Gerichtshof nur auf 600,71\u00a0EUR einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer belaufen h\u00e4tten, wenn dieser sie im Einklang mit dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz kalkuliert h\u00e4tte. Auch k\u00f6nne der zweite Beschwerdef\u00fchrer keine \u00dcbersetzungskosten fordern, da er hierf\u00fcr keinerlei Belege vorgelegt habe.<\/p>\n<p>162. Die Regierung brachte weiter vor, der genaue Betrag der Kosten und Auslagen f\u00fcr das Verfahren vor dem Landgericht, die der zweite Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner Verurteilung zu zahlen gehabt h\u00e4tte, sei nicht festgesetzt worden. Diese Kosten seien zum Teil verj\u00e4hrt und die Durchsetzung der Forderung sei bis zur Verk\u00fcndung des Urteils dieses Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt worden.<\/p>\n<p>163. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur insoweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden und der H\u00f6he nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall h\u00e4lt der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien f\u00fcr angebracht, dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer die geforderten Betr\u00e4ge von 3\u00a0000\u00a0EUR f\u00fcr Kosten und Auslagen des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten sowie 1\u00a0190\u00a0EUR f\u00fcr die durch das Verfahren vor diesem Gerichtshof entstandenen Kosten \u2013 darin ist die Mehrwertsteuer enthalten \u2013 zuzusprechen, d.\u00a0h. insgesamt 4\u00a0190\u00a0EUR einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer, zuz\u00fcglich der dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern. Hinsichtlich der im Verfahren vor diesem Gerichtshof angefallenen \u00dcbersetzungskosten spricht der Gerichtshof keine Erstattung zu, da diese Kosten weder durch Belege nachgewiesen noch beziffert wurden.<\/p>\n<p>164. Hinsichtlich des Antrags des zweiten Beschwerdef\u00fchrers auf Befreiung von allen Gerichtskosten und Auslagen f\u00fcr seinen Pflichtverteidiger, die ihm vom Landgericht auferlegt wurden, verweist der Gerichtshof darauf, dass die H\u00f6he dieser Kosten und Auslagen, deren Zahlung dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner Verurteilung allgemein auferlegt worden war, nicht festgesetzt wurde. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer hat diese Kosten und Auslagen, die zum Teil verj\u00e4hrt sind und deren Durchsetzung gegenw\u00e4rtig ausgesetzt ist, nicht bezahlt.<\/p>\n<p>165. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Umst\u00e4nde und seiner Feststellung einer Verletzung von Artikel 6\u00a0Abs.\u00a01 im Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten stellt der Gerichtshof fest, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer gegenw\u00e4rtig nicht zur Zahlung dieser Kosten und Auslagen verpflichtet ist. Ferner geht er davon aus, dass er auch nach Verk\u00fcndung des Urteils dieses Gerichtshofs nicht zur Zahlung dieser Kosten und Auslagen aufgefordert wird; diese Frage kann gegebenenfalls in der Phase der Urteilsvollstreckung angesprochen werden, wenn das Urteil des Gerichtshofs endg\u00fcltig wird.<\/p>\n<p><em>3. Verzugszinsen<\/em><\/p>\n<p>166. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. die Beschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>2. der Einwand der Regierung betreffend die Opfereigenschaft der ersten Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich der Beschwerde nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in Bezug auf die polizeiliche Tatprovokation wird zur\u00fcckgewiesen;<\/p>\n<p>3. im \u00dcbrigen wird die prozessuale Einrede der Regierung im Zusammenhang mit der Begr\u00fcndetheit gepr\u00fcft und nach Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit zur\u00fcckgewiesen;<\/p>\n<p>4. die R\u00fcge der ersten Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 sowie die R\u00fcgen des zweiten und des dritten Beschwerdef\u00fchrers werden f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>5. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist sowohl hinsichtlich der ersten Beschwerdef\u00fchrerin als auch hinsichtlich des zweiten Beschwerdef\u00fchrers verletzt worden;<\/p>\n<p>6. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist hinsichtlich des dritten Beschwerdef\u00fchrers nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>7. die Pr\u00fcfung der Zul\u00e4ssigkeit oder Begr\u00fcndetheit der \u00fcbrigen R\u00fcgen der ersten Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht erforderlich;<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>(a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, die folgenden Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>(i) 18\u00a0000\u00a0EUR (achtzehntausend Euro), zuz\u00fcglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, f\u00fcr den immateriellen Schaden;<\/p>\n<p>(ii) 4\u00a0190\u00a0EUR (viertausendeinhundertneunzig Euro) einschlie\u00dflich Mehrwertsteuer, zuz\u00fcglich der dem zweiten Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern, f\u00fcr Kosten und Auslagen;<\/p>\n<p>(b) nach Ablauf der genannten Frist von drei Monaten bis zur Auszahlung fallen f\u00fcr die genannten Betr\u00e4ge einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>9. im \u00dcbrigen wird die Forderung des zweiten Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 15.\u00a0Oktober\u00a02020 nach Artikel\u00a077 Abs\u00e4tze\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Victor Soloveytchik \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0S\u00edofra O\u2019Leary<br \/>\nSektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1263\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1263&text=RECHTSSACHE+A.+UND+ANDERE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+40495%2F15+und+zwei+weitere\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1263&title=RECHTSSACHE+A.+UND+ANDERE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+40495%2F15+und+zwei+weitere\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1263&description=RECHTSSACHE+A.+UND+ANDERE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+40495%2F15+und+zwei+weitere\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die vorliegende Rechtssache betrifft die Verurteilung des verstorbenen Ehemanns (N. 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