{"id":1261,"date":"2021-05-17T13:00:19","date_gmt":"2021-05-17T13:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1261"},"modified":"2021-07-13T14:24:28","modified_gmt":"2021-07-13T14:24:28","slug":"rechtssache-m-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-24173-18","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1261","title":{"rendered":"RECHTSSACHE M\u00dcLLER GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 24173\/18"},"content":{"rendered":"<p>Die Beschwerde betrifft die Vereinbarkeit eines dem Beschwerdef\u00fchrer, einem Rechtsanwalt, auferlegten Ordnungsgeldes mit Artikel 8 der Konvention.<!--more--> Der Beschwerdef\u00fchrer hatte sich unter Berufung auf das rechtsanwaltliche Berufsgeheimnis geweigert, als Zeuge in einem Strafverfahren gegen die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von vier Unternehmen auszusagen, die er vor deren Insolvenz rechtlich beraten hatte. Der Beschwerdef\u00fchrer war nur vom derzeitigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser Unternehmen von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden, nicht jedoch von mehreren der fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, gegen die das genannte Verfahren anh\u00e4ngig war.<\/p>\n<hr \/>\n<p><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/CASE-OF-KLAUS-MULLER-v.-GERMANY.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">PDF-Dokument herunterladen.<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\n<strong>RECHTSSACHE M. GEGEN DEUTSCHLAND<\/strong><br \/>\n<em>(Individualbeschwerde Nr. 24173\/18)<\/em><br \/>\nURTEIL<\/p>\n<p>Art. 8 \u2022 Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz \u2022 Ordnungsgeld wegen der Weigerung eines Rechtsanwalts, \u00fcber im Rahmen seiner Berufsaus\u00fcbung erlangte Informationen als Zeuge in einem Strafverfahren auszusagen \u2022 Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht vorhersehbar trotz abweichender Rechtsprechung im \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich anderer Gerichte \u2022 Verzicht auf Vertraulichkeit durch die Mandanten, damit kein Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts nach innerstaatlichem Recht und kein Risiko der Begehung einer Straftat durch Offenbarung \u2022 Sanktion im Lichte der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig, ausreichende Schutzmechanismen hinsichtlich der Dauer einer Haft im Falle der Nichtzahlung \u2022 Relevante und ausreichende Begr\u00fcndung durch die innerstaatlichen Gerichte \u2022 Eingriff verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">STRASSBURG<br \/>\n19. November 2020<\/p>\n<p>Dieses Urteil wird unter den in Artikel\u00a044 Absatz\u00a02 der Konvention aufgef\u00fchrten Bedingungen endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache M. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>S\u00edofra O\u2019Leary, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nLatif H\u00fcseynov,<br \/>\nLado Chanturia,<br \/>\nAnja Seibert-Fohr,<br \/>\nMattias Guyomar, sowie Victor Soloveytchik, Sektionskanzler,<br \/>\nim Hinblick auf<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde (Nr.\u00a024173\/18) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die der deutsche Staatsangeh\u00f6rige Herr M. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c) nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) am 18.\u00a0Mai\u00a02018 beim Gerichtshof erhoben hat;<\/p>\n<p>die Entscheidung, die Beschwerde an die deutsche Regierung zu \u00fcbermitteln;<\/p>\n<p>die Stellungnahmen der Parteien;<\/p>\n<p>nach nicht-\u00f6ffentlicher Beratung am 29.\u00a0September\u00a02020<\/p>\n<p>das folgende Urteil, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>EINLEITUNG<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerde betrifft die Vereinbarkeit eines dem Beschwerdef\u00fchrer, einem Rechtsanwalt, auferlegten Ordnungsgeldes mit Artikel\u00a08 der Konvention. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte sich unter Berufung auf das rechtsanwaltliche Berufsgeheimnis geweigert, als Zeuge in einem Strafverfahren gegen die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von vier Unternehmen auszusagen, die er vor deren Insolvenz rechtlich beraten hatte. Der Beschwerdef\u00fchrer war nur vom derzeitigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser Unternehmen von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden, nicht jedoch von mehreren der fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, gegen die das genannte Verfahren anh\u00e4ngig war.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in R. Er ist praktizierender Rechtsanwalt und vertritt sich selbst.<\/p>\n<p>3. Die Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten Frau\u00a0N.\u00a0Wenzel vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz vertreten.<\/p>\n<p>4. Die Umst\u00e4nde des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><strong>I. Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>5. Von 1996 bis 2014 war die Kanzlei des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Rechtsberatung von vier Unternehmen mandatiert: die Aktiengesellschaft H. und die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung L., W. und G., die alle im Jahr 2014 insolvent wurden. Im Wesentlichen war es der Beschwerdef\u00fchrer, der die Unternehmen bei verschiedenen Gesch\u00e4ften beriet.<\/p>\n<p>6. Im Jahr 2017 leitete das Landgericht M. gegen die ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Unternehmen ein Strafverfahren unter anderem wegen Betrugs ein. In diesem Verfahren wurden die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von unterschiedlichen Rechtsanw\u00e4lten vertreten. Das Gericht lud den Beschwerdef\u00fchrer als Zeugen. Er sollte als Zeuge zu bestimmten von diesen Unternehmen durchgef\u00fchrten Verkaufstransaktionen aussagen. Das Gericht teilte dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass der derzeitige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vier Unternehmen, D., eine Erkl\u00e4rung abgegeben habe, die ihn von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinde. Der Insolvenzverwalter hatte einer Zeugenaussage des Beschwerdef\u00fchrers vor Gericht ebenfalls zugestimmt. Zudem stimmte der fr\u00fchere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des Unternehmens L. der Entbindung des Beschwerdef\u00fchrers von seiner anwaltlichen Schweigepflicht zu.<\/p>\n<p>7. Bei der Verhandlung vor dem Landgericht am 18.\u00a0Mai\u00a02017 verweigerte der Beschwerdef\u00fchrer unter Berufung auf \u00a7 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung (StPO) (siehe Rdnr.\u00a026, unten) die Aussage. Er war der Ansicht, an seine anwaltliche Schweigepflicht gebunden zu sein. Er argumentierte, dass s\u00e4mtliche Personen, die zu der Zeit, zu der er f\u00fcr die Unternehmen als Anwalt t\u00e4tig gewesen sei, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gewesen seien, und die in dem aktuellen Strafverfahren angeklagt seien, ihn ebenfalls von seiner Schweigepflicht entbinden m\u00fcssten, damit er als Zeuge aussagen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>8. Das Landgericht wies den Beschwerdef\u00fchrer darauf hin, dass die Schweigepflichtentbindung durch den aktuellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vier Unternehmen aus Sicht des Gerichts ausreichend sei. Da der Beschwerdef\u00fchrer gleichwohl die Zeugenaussage verweigerte, ordnete das Gericht unter Berufung auf \u00a7\u00a070 Abs.\u00a01 StPO (siehe Rdnr.\u00a027, unten) ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 150\u00a0EUR gegen den Beschwerdef\u00fchrer an, ersatzweise \u2013 f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden k\u00f6nne \u2013 einen Tag Ordnungshaft pro 50\u00a0EUR.<\/p>\n<p>9. Am 17.\u00a0August\u00a02017 hob das Oberlandesgericht H. den Beschluss des Landgerichts auf. Zwar schloss es sich der Ansicht des Landgerichts an, dass eine Schweigepflichtentbindung durch den aktuellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Unternehmens ausreichend sei, soweit ein Rechtsanwalt nur von dem Unternehmen mandatiert worden sei; es bed\u00fcrfe keiner zus\u00e4tzlichen Schweigepflichtentbindung durch den bzw. die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss des Landgerichts jedoch aus einem anderen Grund auf. Es war der Auffassung, die Entbindung von der Schweigepflicht durch den bzw. die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei ausnahmsweise dann erforderlich, wenn ein Rechtsanwalt sowohl von dem Unternehmen als auch von dessen fr\u00fcherem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. dessen fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern als nat\u00fcrliche Person(en) mandatiert worden sei und daher ein vertragliches Verh\u00e4ltnis mit beiden bestehe. Das Landgericht habe es jedoch vers\u00e4umt festzustellen, ob der Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Fall zus\u00e4tzlich von den fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Unternehmen pers\u00f6nlich beauftragt worden sei.<\/p>\n<p><strong>II. Die in Rede stehenden Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Das Verfahren vor dem Landgericht M.<\/strong><\/p>\n<p>10. Bei der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht M. am 9.\u00a0November\u00a02017 verweigerte der Beschwerdef\u00fchrer, der als Zeuge geladen war, um \u00fcber die rechtliche Beratung Auskunft zu geben, die er den vier Unternehmen zu einer Reihe bestimmter Transaktionen erteilt hatte, erneut die Aussage, da er der Ansicht war, er sei an seine anwaltliche Schweigepflicht gebunden.<\/p>\n<p>11. Nachdem das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer belehrt hatte, dass es der Auffassung sei, er sei zur Zeugenaussage verpflichtet, und ihm rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt hatte, setzte es unter Verweis auf \u00a7\u00a070 Abs.\u00a01 StPO ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 600\u00a0EUR gegen den Beschwerdef\u00fchrer fest, ersatzweise \u2013 f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden k\u00f6nne \u2013 einen Tag Ordnungshaft pro 50\u00a0EUR. Au\u00dferdem legte es dem Beschwerdef\u00fchrer die durch seine Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auf.<\/p>\n<p>12. Das Landgericht stellte fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer kein Zeugnisverweigerungsrecht nach \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 S. 1 Nr.\u00a03 StPO zustehe. Es bekr\u00e4ftigte seine Auffassung, dass die Schweigepflichtentbindung durch den aktuellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vier Unternehmen, d.\u00a0h. durch die Person, die zu dem Zeitpunkt, als die Schweigepflichtentbindungserkl\u00e4rung abgegeben wurde, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war, ausreichend sei. Dar\u00fcber hinaus habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtsberatungsvertr\u00e4ge, die er mit zwei der fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich abgeschlossen habe, Themen umfasst h\u00e4tten, zu denen das Gericht den Beschwerdef\u00fchrer als Zeugen befragen wolle, und dass sich aus diesem Vertragsverh\u00e4ltnis ein Zeugnisverweigerungsrecht h\u00e4tte ergeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht H.<\/strong><\/p>\n<p>13. Am 20.\u00a0November\u00a02017 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde ein. Er machte geltend, ihm habe in dem Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht nach \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 S. 1 Nr.\u00a03 StPO zugestanden.<\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer argumentierte, er h\u00e4tte auch von den Personen von seiner Schweigepflicht entbunden werden m\u00fcssen, die zu der Zeit Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Unternehmen gewesen seien, in der die gesch\u00e4ftlichen Transaktionen, wegen derer er als Zeuge geladen gewesen sei, stattgefunden h\u00e4tten. \u00a7\u00a053 StPO sch\u00fctze Vertrauensverh\u00e4ltnisse, die ein Rechtsanwalt nur mit nat\u00fcrlichen, nicht aber mit juristischen Personen aufbauen k\u00f6nne. Ein Rechtsanwalt k\u00f6nne ein Unternehmen nur dann umfassend rechtlich beraten, wenn der oder die es vertretenden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die relevanten Tatsachen ihm gegen\u00fcber vollst\u00e4ndig offenlegten. Insbesondere k\u00f6nne ein Rechtsanwalt ein Unternehmen nicht hinsichtlich des Risikos beraten, dass bestimmte Handlungen dazu f\u00fchren k\u00f6nnten, dass seine Vertreter sich strafbar machen, wenn der oder die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihm nicht auch Informationen geben w\u00fcrden, die in einem sp\u00e4teren Strafverfahren gegen ihn oder sie relevant werden k\u00f6nnten. F\u00fcr ein funktionierendes Mandatsverh\u00e4ltnis mit einem Unternehmen sei es daher von wesentlicher Bedeutung, dass dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern auch weiterhin das Recht zustehe, dar\u00fcber zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt, mit dem sie zusammengearbeitet h\u00e4tten, von seiner Schweigepflicht entbunden werden solle oder nicht.<\/p>\n<p>15. Zudem w\u00fcrden die Auffassungen verschiedener Oberlandesgerichte in Deutschland zu der Frage, wer einen Rechtsanwalt unter Umst\u00e4nden wie denen im vorliegenden Fall von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinden m\u00fcsse, voneinander abweichen. Zu dieser Thematik liege keine letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Bundesverfassungsgerichts vor. Unter diesen Umst\u00e4nden seien Rechtsanw\u00e4lte de facto gezwungen, sich auf die anwaltliche Schweigepflicht zu berufen, um nicht Gefahr zu laufen, der Offenbarung privater Geheimnisse nach \u00a7\u00a0203 Abs.\u00a01 StGB f\u00fcr schuldig befunden zu werden (siehe Rdnr.\u00a028, unten).<\/p>\n<p>16. Am 27.\u00a0Februar\u00a02018 wies das Oberlandesgericht H. die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen des \u00a7\u00a070 Abs.\u00a01 StPO zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdef\u00fchrer und zur Auferlegung der durch seine Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten erf\u00fcllt seien. Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 S. 1 Nr.\u00a03 StPO berufen.<\/p>\n<p>17. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte, dass es ausreichend gewesen sei, dass der aktuelle Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vier Unternehmen den Beschwerdef\u00fchrer von der Schweigepflicht entbunden habe. Es sei nicht erforderlich, dass auch die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser Unternehmen, insbesondere die Angeklagten in dem in Rede stehenden Strafverfahren, den Beschwerdef\u00fchrer von der Schweigepflicht entbinden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>18. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte aus, das Recht, Anw\u00e4lte von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung zu entbinden, l\u00e4ge bei der Person, zu deren Gunsten diese Pflicht gesetzlich begr\u00fcndet worden sei. Die Frage, wer im Falle eines Wechsels in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung oder der Bestellung eines Insolvenzverwalters berechtigt sei, einen Anwalt von seiner Schweigepflicht zu entbinden, sei jedoch in der Rechtsprechung und der Literatur umstritten.<\/p>\n<p>19. Eine Reihe von Oberlandesgerichten (beispielsweise das OLG Zweibr\u00fccken, D\u00fcsseldorf, Schleswig, Koblenz und Celle, siehe auch Rdnr.\u00a031, unten) hatten entschieden, dass der Rechtsanwalt eines Unternehmens nur von seiner Schweigepflicht entbunden werden k\u00f6nne, wenn sowohl der bzw. die aktuellen als auch der bzw. die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dem zustimmten. Ein durch \u00a7\u00a053 StPO gesch\u00fctztes Vertrauensverh\u00e4ltnis k\u00f6nne nur zwischen nat\u00fcrlichen Personen bestehen. Au\u00dferdem k\u00f6nne in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seines Mandats neben Geheimnissen des Unternehmens auch Kenntnis von pers\u00f6nlichen Geheimnissen des fr\u00fcheren f\u00fcr das Unternehmen handelnden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers erlangt habe.<\/p>\n<p>20. Im Gegensatz dazu vertraten andere Oberlandesgerichte (beispielsweise das OLG K\u00f6ln, N\u00fcrnberg und Oldenburg, siehe auch Rdnr.\u00a030, unten) die Auffassung, es sei ausreichend, dass der aktuelle Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Unternehmens oder der Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt, der f\u00fcr das Unternehmen gearbeitet hat, von seiner Schweigepflicht entbindet. Ein Mandatsverh\u00e4ltnis und ein durch \u00a7\u00a053 StPO gesch\u00fctztes Vertrauensverh\u00e4ltnis bestehe zwischen dem Rechtsanwalt und dem Unternehmen als juristische Person. Daher sei allein der gesetzliche Vertreter des Unternehmens zum Zeitpunkt der Abgabe der Erkl\u00e4rung, mit der der Rechtsanwalt von seiner Schweigepflicht entbunden wird, befugt, dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine solche Schweigepflichtentbindung im Interesse des Unternehmens sei.<\/p>\n<p>21. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte aus, dass es sich der zuletzt genannten Auffassung anschlie\u00dfe, die von einer Reihe von Oberlandesgerichten bereits \u00fcber einen betr\u00e4chtlichen Zeitraum vertreten werde (siehe Rdnr.\u00a030, unten). Wo ein vertragliches Mandatsverh\u00e4ltnis nur zwischen dem Unternehmen und dem Rechtsanwalt bestehe, diene die Verschwiegenheitsverpflichtung den Interessen des Unternehmens. Wenn ein fr\u00fcherer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entscheiden k\u00f6nnte, ob der Anwalt des Unternehmens von seiner Schweigepflicht entbunden werden solle, w\u00fcrde dies h\u00e4ufig den Interessen des Unternehmens zuwiderlaufen. Zudem w\u00fcrde dies die Wahrheitserforschung in einem Strafverfahren in nicht hinzunehmender Weise erschweren. Die Interessen eines Unternehmens k\u00f6nnten sich (zuk\u00fcnftig) von denjenigen seines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bzw. seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterscheiden. Die Tatsache, dass ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Informationen, insbesondere solche, die sich auf seine m\u00f6gliche eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit beziehen, dem Rechtsanwalt des Unternehmens gegen\u00fcber m\u00f6glicherweise nicht offenlege, da dieser keiner Verschwiegenheitsverpflichtung hinsichtlich des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers unterliege, sei eine hinzunehmende Konsequenz daraus, dass das vertragliche Verh\u00e4ltnis nur zwischen dem Unternehmen und dem Rechtsanwalt bestehe.<\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer habe au\u00dferdem nicht substantiiert dargelegt, dass er bzw. seine Kanzlei Rechtsberatungsvertr\u00e4ge, die Themen ber\u00fchrten, zu denen er vor Gericht befragt werden solle, nicht nur mit den Unternehmen, sondern auch mit deren fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern selbst geschlossen habe.<\/p>\n<p><strong>C. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>23. Am 15.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, die Beschl\u00fcsse des Landgerichts M. vom 9.\u00a0November\u00a02017 und des Oberlandesgerichts H. vom 27.\u00a0Februar\u00a02018, mit denen ihm ein Ordnungsgeld auferlegt worden war, weil er sich weigerte, als Zeuge in einem Strafverfahren auszusagen, h\u00e4tten ihn in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt. Er hob hervor, dass die Oberlandesgerichte in Deutschland in der Frage, wer einen Rechtsanwalt, der f\u00fcr ein Unternehmen gearbeitet habe, von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinden m\u00fcsse, voneinander abweichende Auffassungen vertreten h\u00e4tten, und dass das Oberlandesgericht H. sich der von einigen dieser Gerichte vertretenen Auffassung angeschlossen habe, die die Vertraulichkeit des Mandatsverh\u00e4ltnisses weniger stark sch\u00fctze. Er brachte vor, die Beschl\u00fcsse der innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten die Geheimhaltung des Informationsaustauschs zwischen Rechtsanwalt und Mandant, von der sowohl das Unternehmen, das einen Rechtsanwalt beauftrage, als auch die im Namen des Unternehmens handelnden Personen gedeckt sei, in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>24. Am 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018 nahm das Bundesverfassungsgericht die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobene Verfassungsbeschwerde ohne Angabe von Gr\u00fcnden nicht zur Entscheidung an (2\u00a0BvR\u00a0460\/18).<\/p>\n<p><strong>D. Nachfolgende Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>25. Am 15.\u00a0Mai\u00a02018 sagte der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Landgericht M. als Zeuge in dem Strafverfahren gegen die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vier Unternehmen zu Transaktionen aus, die Gegenstand der Rechtsberatungsvertr\u00e4ge zwischen seiner Kanzlei und diesen Unternehmen waren. Das Gericht hatte angek\u00fcndigt, es werde n\u00f6tigenfalls nach \u00a7\u00a070 Abs.\u00a02 StPO (siehe Rdnr.\u00a027, unten) Haft gegen den Beschwerdef\u00fchrer zur Erzwingung seines Zeugnisses anordnen. Der Beschwerdef\u00fchrer zahlte au\u00dferdem das Ordnungsgeld in H\u00f6he von 600\u00a0EUR, das ihm zuvor von diesem Gericht auferlegt worden war.<\/p>\n<p><strong>EINSCHL\u00c4GIGES inneRstaatliches recht und EINSCHL\u00c4GIGE innerstaatliche praxis<\/strong><\/p>\n<p><strong>I. Einschl\u00e4gige Bestimmungen der Strafprozessordnung<\/strong><\/p>\n<p>26. In \u00a7\u00a053 StPO ist das Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnistr\u00e4ger geregelt. Die Bestimmung lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>3. Rechtsanw\u00e4lte &#8230; hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(2) Die in Absatz\u00a01 Satz\u00a01 Nr.\u00a02 bis 3b Genannten d\u00fcrfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>27. \u00a7\u00a070 StPO \u00fcber die Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Wird das Zeugnis &#8230; ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und f\u00fcr den Fall, da\u00df dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.<\/p>\n<p>(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht \u00fcber die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht \u00fcber die Zeit von sechs Monaten hinaus.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(4) Sind die Ma\u00dfregeln ersch\u00f6pft, so k\u00f6nnen sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.\u201c<\/p>\n<p><strong>II. Einschl\u00e4gige Bestimmungen des Strafgesetzbuchs<\/strong><\/p>\n<p>28. \u00a7\u00a0203 StGB, nach dem die Offenbarung von Privatgeheimnissen bestraft wird, lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum pers\u00f6nlichen Lebensbereich geh\u00f6rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(3) Rechtsanwalt, &#8230;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><strong>III. Einschl\u00e4gige innerstaatliche praxis<\/strong><\/p>\n<p>29. Die Oberlandesgerichte in Deutschland haben in der Frage, wer einen Rechtsanwalt, der ein Unternehmen beraten hat, im Falle eines Wechsels der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Unternehmens von seiner Schweigepflicht entbinden muss, bislang unterschiedliche Standpunkte vertreten.<\/p>\n<p>30. Eine Gruppe von Oberlandesgerichten ist der Auffassung, dass eine Schweigepflichtentbindung durch denjenigen, der das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schweigepflichtentbindungserkl\u00e4rung vertritt, d.\u00a0h. durch den aktuellen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (oder Insolvenzverwalter), ausreichend ist, eine zus\u00e4tzliche Schweigepflichtentbindung durch fr\u00fchere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer also nicht erforderlich ist. Diese Gerichte stellen im Wesentlichen darauf ab, dass nur zwischen dem Rechtsanwalt und dem Unternehmen ein vertragliches Verh\u00e4ltnis bestanden hat, und dass daher allein das Unternehmen in den Schutzbereich der Verschwiegenheitsverpflichtung des Rechtsanwalts f\u00e4llt und es dem Unternehmen somit alleine zusteht, zu entscheiden, ob eine Schweigepflichtentbindung des Rechtsanwalts in seinem Interesse ist oder nicht (siehe insbesondere OLG K\u00f6ln, Aktenzeichen III-2\u00a0Ws\u00a0544\/15 und 2\u00a0Ws\u00a0544\/15, Beschluss vom 1.\u00a0September\u00a02015; OLG N\u00fcrnberg, Aktenzeichen 1\u00a0Ws\u00a0289\/09, Beschluss vom 18.\u00a0Juni\u00a02009; und OLG Oldenburg, Aktenzeichen 1\u00a0Ws\u00a0242\/04, Beschluss vom 28.\u00a0Mai\u00a02004).<\/p>\n<p>31. Eine andere Gruppe von Oberlandesgerichten hingegen vertritt die Auffassung, dass sowohl der derzeitige Vertreter eines Unternehmens als auch dessen fr\u00fcherer Vertreter den Rechtsanwalt des Unternehmens von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbinden m\u00fcssen. Diese Gerichte betonen grunds\u00e4tzlich, dass ein durch die Schweigepflicht gesch\u00fctztes Vertrauensverh\u00e4ltnis nur zwischen nat\u00fcrlichen Personen existieren kann, nicht aber mit einem Unternehmen als juristischer Person. Zudem erlange ein Rechtsanwalt im Rahmen seines Informationsaustausches mit Vertretern des Unternehmens gew\u00f6hnlich auch Kenntnis von pers\u00f6nlichen Geheimnissen der Vertreter (siehe insbesondere OLG Zweibr\u00fccken, Aktenzeichen 1\u00a0Ws 334\/16, Beschluss vom 8.\u00a0Dezember\u00a02016; OLG D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 1\u00a0Ws\u00a01155\/92, Beschluss vom 14.\u00a0Dezember\u00a01992; OLG Celle, Aktenzeichen 1\u00a0Ws\u00a0194\/85, Beschluss vom 2.\u00a0August\u00a01985; OLG Koblenz, Aktenzeichen 2\u00a0VAs 21\/84, Beschluss vom 22.\u00a0Februar\u00a01985; und OLG Schleswig, Aktenzeichen 1\u00a0Ws\u00a0160\/80 und 1\u00a0Ws\u00a0161\/80, Beschluss vom 27.\u00a0Mai\u00a01980).<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>32. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Erzwingung seines Zeugnisses in einem Strafverfahren durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegen sein durch Artikel\u00a08 der Konvention gesch\u00fctztes anwaltliches Berufsgeheimnis versto\u00dfen habe; Artikel\u00a08 der Konvention lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegr\u00fcndet noch aus anderen in Artikel\u00a035 der Konvention aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Gab es einen Eingriff?<\/em><\/p>\n<p>(a) Das Vorbringen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>34. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die aufgrund seiner Zeugnisverweigerung erfolgte Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen ihn, die auch Haft h\u00e4tte nach sich ziehen k\u00f6nnen, sei ein Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens und seiner Korrespondenz im Sinne von Artikel\u00a08 der Konvention gewesen. Konkret habe die Anordnung gegen sein anwaltliches Berufsgeheimnis versto\u00dfen, das durch Artikel\u00a08 gesch\u00fctzt sei, und das ihn dazu berechtige und verpflichte, Geheimnisse, von denen er als Rechtsanwalt im Rahmen seines Verh\u00e4ltnisses zu einer ratsuchenden Person Kenntnis erlangt habe, nicht zu offenbaren.<\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer argumentierte, dass in sein anwaltliches Berufsgeheimnis auch dann eingegriffen worden w\u00e4re, wenn er (bzw. seine Kanzlei) nur zu den Unternehmen, also juristischen Personen, in einem vertraglichen Verh\u00e4ltnis gestanden h\u00e4tte, weil ein Vertrauensverh\u00e4ltnis nur zwischen nat\u00fcrlichen Personen bestehen k\u00f6nne. Da juristische Personen nur durch nat\u00fcrliche Personen handeln k\u00f6nnten, m\u00fcssten letztere, d.\u00a0h. vorliegend die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vier Unternehmen, unmittelbar in das durch das anwaltliche Berufsgeheimnis gesch\u00fctzte Vertrauensverh\u00e4ltnis einbezogen werden, ohne dass es dazu eines zus\u00e4tzlichen Vertragsverh\u00e4ltnisses zwischen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und dem Rechtsanwalt bed\u00fcrfe. W\u00e4ren die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gefahr ausgesetzt, dass ihre Kommunikation mit dem Anwalt des Unternehmens nach einem Wechsel der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Unternehmens nicht mehr vertraulich sein k\u00f6nnte, so k\u00f6nnten sie dem Rechtsanwalt nicht mehr s\u00e4mtliche relevanten Informationen mitteilen, einschlie\u00dflich solcher Angaben, die f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer potenziell von strafrechtlicher Relevanz sein k\u00f6nnten, und seien somit nicht in der Lage, eine umfassende rechtliche Beratung f\u00fcr ihre Unternehmen zu erlangen.<\/p>\n<p>(ii) Die Regierung<\/p>\n<p>36. Die Regierung brachte vor, dass die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung der Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers, als Zeuge auszusagen, nicht in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens und seiner Korrespondenz nach Artikel\u00a08 der Konvention eingegriffen habe. Diese Bestimmung sch\u00fctze im Grundsatz die Geheimhaltung der Kommunikation zwischen Rechtsanw\u00e4lten und ihren Mandanten. Die Anordnung im vorliegenden Fall habe diese Geheimhaltung aber nicht ber\u00fchrt. Lediglich die vier Unternehmen, also eigenst\u00e4ndige juristische Personen, seien Mandanten des Beschwerdef\u00fchrers gewesen, wohingegen kein Rechtsberatungsvertrag zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und den vier fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern dieser Unternehmen bestanden habe. Der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne sich daher hinsichtlich dieser fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und in dem in Rede stehenden Verfahren Angeklagten nicht auf das anwaltliche Berufsgeheimnis berufen.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>37. Indem er das Recht einer jeden Person auf Achtung ihrer \u201eKorrespondenz\u201d festschreibt, sch\u00fctzt Artikel\u00a08 der Konvention die Vertraulichkeit der privaten Kommunikation (siehe Fr\u00e9rot .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a070204\/01, Rdnr.\u00a053, 12.\u00a0Juni\u00a02007), unabh\u00e4ngig davon, was der Inhalt der betreffenden Kommunikation ist (ebd., Rdnr.\u00a054) und in welcher Form sie stattfindet. Das bedeutet, dass Artikel\u00a08 die Vertraulichkeit jeder Art von Informationsaustausch sch\u00fctzt, der zwischen Menschen zum Zwecke der Kommunikation stattfindet (siehe Michaud .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a012323\/11, Rdnr.\u00a090, ECHR\u00a02012; S\u00e9rvulo\u00a0&amp;\u00a0Associados &#8211; Sociedade de\u00a0Advogados, RL und andere .\/. Portugal, Individualbeschwerde Nr.\u00a027013\/10, Rdnr.\u00a077, 3.\u00a0September\u00a02015, und Laurent .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a028798\/13, Rdnr.\u00a035, 24.\u00a0Mai\u00a02018). Darunter f\u00e4llt unter anderem der Austausch mittels Briefen (siehe z.\u00a0B. Sch\u00f6nenberger und Durmaz .\/. die Schweiz, 20.\u00a0Juni\u00a01988, Rdnrn.\u00a023-24, Serie\u00a0A Nr.\u00a0137, und Campbell .\/. das Vereinigte K\u00f6nigreich, 25.\u00a0M\u00e4rz\u00a01992, Rdnr.\u00a033, Serie\u00a0A Nr.\u00a0233), \u00fcber das Telefon (siehe Kopp .\/. die Schweiz, 25.\u00a0M\u00e4rz\u00a01998, Rdnr.\u00a050, Reports of Judgments and Decisions 1998\u2011II), mittels m\u00fcndlicher Kommunikation (siehe Altay .\/. die T\u00fcrkei (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr.\u00a011236\/09, Rdnr.\u00a051, 9.\u00a0April\u00a02019) oder mittels elektronischer Daten (siehe Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a074336\/01, Rdnr.\u00a045, ECHR\u00a02007\u2011IV, und S\u00e9rvulo\u00a0&amp;\u00a0Associados &#8211; Sociedade de Advogados, RL und andere, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076).<\/p>\n<p>38. Von einem Rechtsanwalt die Preisgabe von Informationen \u00fcber Personen zu verlangen, die er durch Kommunikation mit dieser Person erlangt hat, wurde vom Gerichtshof als Eingriff in das Recht des Anwalts auf Achtung seiner Korrespondenz erachtet (siehe Michaud, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a091).<\/p>\n<p>39. Eine solche Verpflichtung stellt au\u00dferdem einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres \u201ePrivatlebens\u201c dar, ein Begriff, der Aktivit\u00e4ten, die einen beruflichen oder gesch\u00e4ftlichen Charakter haben, nicht ausschlie\u00dft (siehe N. .\/. Deutschland, 16.\u00a0Dezember 1992, Rdnr.\u00a029, Serie\u00a0A Nr.\u00a0251\u2011B; Michaud, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a091, und Denisov .\/. Ukraine [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a076639\/11, Rdnr.\u00a0100, 25.\u00a0September\u00a02018).<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass Artikel\u00a08 das Recht sch\u00fctzt, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Au\u00dfenwelt aufzunehmen und zu pflegen (Denisov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a095-96, 100). Diese Erw\u00e4gungen m\u00fcssen auch dann gelten, wenn ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Zeuge in einem Strafverfahren auszusagen und Informationen \u00fcber Kommunikationen mit anderen preiszugeben, die er im Rahmen seiner Berufsaus\u00fcbung mit diesen gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Fall ger\u00fcgt hat, dass er mittels eines Ordnungsgeldes gezwungen wurde, in einem Strafverfahren zu Informationen auszusagen, von denen er als Rechtsanwalt durch Kommunikation (m\u00fcndlich, schriftlich oder elektronisch) mit vier Unternehmen Kenntnis erlangt hatte, die zur fraglichen Zeit von den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern vertreten worden waren, die nun angeklagt waren. Unter Ber\u00fccksichtigung der oben genannten Grunds\u00e4tze fallen derartige gesch\u00e4ftliche Kommunikationen mit Vertretern von Mandanten seiner Kanzlei sowohl unter den Begriff der \u201eKorrespondenz\u201c als auch unter den Begriff \u201ePrivatleben\u201c. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer Mitglied einer Kanzlei war, die den Beratungsvertrag mit den vier Unternehmen geschlossen hatte, ihn nicht von seinen Rechten und Pflichten als Rechtsanwalt entband, insbesondere nicht von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses (vgl. auch S\u00e9rvulo &amp; Associados &#8211; Sociedade de Advogados, RL und andere, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a079). Den Beschwerdef\u00fchrer zur Offenbarung der fraglichen Informationen zu zwingen war daher ein Eingriff in seine Rechte auf Achtung seiner \u201eKorrespondenz\u201d und seines \u201ePrivatlebens\u201d.<\/p>\n<p><em>2. War der Eingriff gerechtfertigt?<\/em><\/p>\n<p>(a) War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?<\/p>\n<p>(i) Das Vorbringen der Parteien<\/p>\n<p>42. Nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers war der Eingriff in sein Recht auf Achtung des Berufsgeheimnisses nicht nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 der Konvention gerechtfertigt. Er sei nicht gesetzlich vorgesehen gewesen. Die gesetzlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage das Ordnungsgeld festgesetzt worden sei, d.\u00a0h. \u00a7\u00a070 und \u00a7\u00a053 Abs.\u00a02 StPO (siehe Rdnrn.\u00a027 und 26, oben), seien nicht hinreichend pr\u00e4zise und vorhersehbar gewesen.<\/p>\n<p>43. Laut Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers sind von den verschiedenen Oberlandesgerichten in Deutschland seit Jahrzehnten voneinander abweichende Entscheidungen zu der Frage ergangen, ob eine Schweigepflichtentbindung nach \u00a7\u00a053 Abs.\u00a02 StPO im Falle eines Wechsels in der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung eines Unternehmens lediglich durch die aktuellen Vertreter des Unternehmens erfolgen muss oder ob die fr\u00fcheren Vertreter zus\u00e4tzlich ihren Verzicht erkl\u00e4ren m\u00fcssen. Es erscheine willk\u00fcrlich, dass der Schutzbereich des Berufsgeheimnisses somit davon abh\u00e4nge, in welchem Oberlandesgerichtsbezirk der Rechtsanwalt ans\u00e4ssig sei. Bei einer Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses riskiere der Rechtsanwalt zudem eine Bestrafung nach \u00a7\u00a0203 StGB (siehe Rdnr.\u00a028, oben).<\/p>\n<p>44. Die Regierung f\u00fchrte aus, dass selbst wenn es einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a08 gegeben habe, dieser nach Absatz\u00a02 dieser Bestimmung gerechtfertigt gewesen sei. Insbesondere seien \u00a7\u00a053 und \u00a7\u00a070 StPO, auf deren Grundlage die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdef\u00fchrer erfolgt sei, in ihrer Anwendung hinreichend pr\u00e4zise und vorhersehbar gewesen.<\/p>\n<p>45. Nach Ansicht der Regierung beeintr\u00e4chtige die voneinander abweichende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Schutzumfang des rechtsanwaltlichen Berufsgeheimnisses im Falle eines Wechsels der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht die Vorhersehbarkeit der genannten Bestimmungen. Die von den innerstaatlichen Gerichten im vorliegenden Fall vertretene Auffassung, dass die Schweigepflichtentbindung durch die derzeitigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Unternehmen ausreichend sei, um die Bindung des Beschwerdef\u00fchrers an sein Berufsgeheimnis aufzuheben, womit er zum Zeugnis verpflichtet gewesen sei, sei mit dem Wortlaut und der Zielsetzung der Bestimmungen vereinbar und vertretbar \u2013 ebenso wie die Gegenauffassung. Die Gerichte h\u00e4tten umfassend begr\u00fcndet, weshalb sie sich dieser bereits von einer Reihe anderer Oberlandesgerichte und in der Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen hatten. Sie h\u00e4tten insbesondere argumentiert, dass nur die nat\u00fcrliche oder juristische Person, zu deren Gunsten eine anwaltliche Schweigepflicht begr\u00fcndet worden sei, einen Rechtsanwalt von dieser Pflicht entbinden k\u00f6nne, d.\u00a0h. im vorliegenden Fall nur die Unternehmen, die in einem vertraglichen Verh\u00e4ltnis zum Beschwerdef\u00fchrer standen und nicht deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>46. Es sei richtig, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Fall nicht m\u00f6glich gewesen sei, eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeizuf\u00fchren, die den vorinstanzlichen Gerichten die Auslegung der betreffenden Bestimmungen der Strafprozessordnung vorgegeben h\u00e4tte, da eine Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Oberlandesgerichts beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen gewesen sei. Jedoch k\u00f6nne der Bundesgerichtshof in einem anderen Zusammenhang mit der Rechtsfrage befasst werden, insbesondere in dem in Rede stehenden Strafverfahren. W\u00fcrden die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgrund der Zeugenaussage des Beschwerdef\u00fchrers verurteilt, obwohl sie ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden hatten, so k\u00f6nnten sie diese Frage im Rahmen einer Revision beim Bundesgerichtshof aufwerfen, der dann entscheiden m\u00fcsste, ob hier ein Rechtsfehler vorgelegen habe.<\/p>\n<p>47. Dar\u00fcber hinaus sei es f\u00fcr den als Rechtsanwalt t\u00e4tigen Beschwerdef\u00fchrer, nicht zuletzt aufgrund der fr\u00fcheren Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte und aufgrund ihrer Belehrung des Beschwerdef\u00fchrers vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses, vorhersehbar gewesen, dass die Gerichte den Umfang seines Zeugnisverweigerungsrechts so auslegen w\u00fcrden, wie sie dies getan h\u00e4tten. Letztendlich sei es unter diesen Umst\u00e4nden ausgeschlossen gewesen, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach einer etwaigen \u00c4nderung der Rechtsprechung zum Umfang der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung aufgrund seiner Zeugenaussage wegen einer Verletzung des Berufsgeheimnisses nach \u00a7\u00a0203 StGB strafrechtlich verfolgt worden w\u00e4re, da er auf Anraten des Gerichts in dem in Rede stehenden Verfahren und somit schuldlos gehandelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(ii) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>(1) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>48. Zu der Frage, ob eine Ma\u00dfnahme \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war, hat der Gerichtshof den Grundsatz aufgestellt, dass eine Ma\u00dfnahme zun\u00e4chst eine Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss. In einem Bereich, der durch kodifiziertes Recht geregelt ist, ist das \u201eGesetz\u201c die g\u00fcltige Rechtsvorschrift so wie sie durch die zust\u00e4ndigen Gerichte ausgelegt wird (siehe Soci\u00e9t\u00e9 Colas Est und andere .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a037971\/97, Rdnr.\u00a043, ECHR\u00a02002\u2011III; und Robathin .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a030457\/06, Rdnr.\u00a040, 3.\u00a0Juli\u00a02012, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>49. Der Ausdruck \u201egesetzlich vorgesehen\u201c verweist au\u00dferdem auf die Qualit\u00e4t des betreffenden Gesetzes, welches mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vereinbar und der betroffenen Person zug\u00e4nglich sein muss, die dar\u00fcber hinaus die Folgen des Gesetzes f\u00fcr sich vorhersehen k\u00f6nnen muss (siehe unter anderem Rotaru .\/. Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028341\/95, Rdnr.\u00a052, ECHR\u00a02000\u2011V; Liberty und andere .\/. das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a058243\/00, Rdnr.\u00a059, 1.\u00a0Juli\u00a02008; und Iordachi und andere .\/. Moldawien, Individualbeschwerde Nr.\u00a025198\/02, Rdnr.\u00a037, 10.\u00a0Februar\u00a02009).<\/p>\n<p>50. Um vorhersehbar zu sein, muss das Gesetz hinreichend pr\u00e4zise formuliert sein und die Person in die Lage versetzen \u2013 falls erforderlich, mit geeigneter Beratung \u2013 ihr Verhalten danach auszurichten (siehe Amann .\/. die Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 27798\/95, Rdnr.\u00a056, ECHR\u00a02000\u2011II; Rotaru, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a055, und S.\u00a0und Marper .\/. das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a030562\/04 und 30566\/04, Rdnr.\u00a095, ECHR\u00a02008). Der Gerichtshof hat jedoch bereits anerkannt, dass es bei der Formulierung von Gesetzen unm\u00f6glich ist, absolute Rechtssicherheit zu erreichen, und dass die Bem\u00fchung um Rechtssicherheit zu \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Starrheit f\u00fchren kann. Es ist nicht zu vermeiden, dass viele Gesetze mehr oder weniger vage formuliert sind und deren Auslegung und Anwendung in der Praxis erfolgen m\u00fcssen (siehe Michaud, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a096).<\/p>\n<p>51. Hinsichtlich widerspr\u00fcchlicher Entscheidungen innerstaatlicher Gerichte weist der Gerichtshof darauf hin, dass er bereits wiederholt mit Fragen voneinander abweichender Rechtsprechung im Zusammenhang mit Artikel\u00a06 befasst war. Er hat in diesem Zusammenhang konstatiert, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit in allen Artikeln der Konvention stillschweigend impliziert sei und eines der grundlegenden Elemente der Rechtsstaatlichkeit darstelle (siehe Beian .\/. Rum\u00e4nien (Nr.\u00a0.1), Individualbeschwerde Nr.\u00a030658\/05, Rdnr.\u00a039, ECHR 2007\u2011V (auszugsweise); und Iordan Iordanov und andere .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a023530\/02, Rdnr.\u00a047, 2.\u00a0Juli\u00a02009). Das Fortbestehen widerspr\u00fcchlicher Gerichtsentscheidungen kann zu einem Zustand rechtlicher Unsicherheit f\u00fchren, wodurch das \u00f6ffentliche Vertrauen in das Rechtssystem nur allzu leicht geschw\u00e4cht wird, wo doch gerade dieses Vertrauen zweifellos eine der wesentlichen Komponenten eines Rechtsstaats ist (siehe \u015etefan und \u015etef .\/. Rum\u00e4nien, Individualbeschwerden Nrn.\u00a024428\/03 und 26977\/03, Rdnr.\u00a033, 27.\u00a0Januar\u00a02009, und Vin\u010di\u0107 und andere .\/. Serbien, Individualbeschwerde Nr.\u00a044698\/06 und 30 weitere, Rdnr\u00a056, 1.\u00a0Dezember\u00a02009). Die Forderung nach Rechtssicherheit bedeutet jedoch nicht, dass damit ein Recht auf unbedingte Konsistenz der Rechtsprechung einhergeht (siehe Un\u00e9dic .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a020153\/04, Rdnr.\u00a074, 18.\u00a0Dezember\u00a02008; und Borg .\/. Malta, Individualbeschwerde Nr.\u00a037537\/13, Rdnr.\u00a0107, 12.\u00a0Januar 2016).<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof erinnert auch daran, dass er den Grundsatz aufgestellt hat \u2013 der dar\u00fcber hinaus auch allgemein anerkannt ist \u2013 dass nur die Beziehung zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten vom anwaltlichen Berufsgeheimnis gedeckt ist. Er hat diesbez\u00fcglich betont, dass im Gesetz hinreichend deutlich angegeben sein muss, welche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Arbeit eines Rechtsanwalts unter das Mandatsverh\u00e4ltnis fallen und somit durch das anwaltliche Berufsgeheimnis gesch\u00fctzt sind (vgl. Kopp, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a073 und 75).<\/p>\n<p>(2) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdef\u00fchrer zur Erzwingung seiner Zeugenaussage in einem Strafverfahren eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte, n\u00e4mlich \u00a7\u00a070 Abs.\u00a01 StPO in Verbindung mit \u00a7 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs.\u00a02 StPO (siehe Rdnrn.\u00a026-27, oben). Er stellt weiter fest, dass das im betreffenden Gerichtsbezirk letztinstanzlich zust\u00e4ndige Oberlandesgericht H. diese Bestimmungen so auslegte, dass der Beschwerdef\u00fchrer unter den gegebenen Umst\u00e4nden kein Zeugnisverweigerungsrecht hatte. Diese Auslegung stand im Einklang mit der Auslegung einer Reihe weiterer Oberlandesgerichte in derartigen F\u00e4llen. Oberlandesgerichte in verschiedenen anderen Gerichtsbezirken hatten hingegen in vergleichbaren F\u00e4llen die entgegengesetzte Auffassung vertreten.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass diese abweichenden Auslegungen insbesondere von \u00a7\u00a053 StPO, der sehr weit gefasst ist, zu langj\u00e4hrigen Differenzen in der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte gef\u00fchrt haben. Er stellt weiter fest, dass ein Mechanismus zur \u00dcberwindung dieser Abweichungen grunds\u00e4tzlich insofern gegeben ist, als dass der Bundesgerichtshof im Rahmen einer Revision damit befasst werden k\u00f6nnte, wenn ein fr\u00fcherer Vertreter einer juristischen Person infolge einer Zeugenaussage eines Rechtsanwalts, den dieser fr\u00fchere Vertreter nicht von der Schweigepflicht entbunden hatte, verurteilt w\u00fcrde (vgl. Rdnr.\u00a046, oben). Entsprechend der Rolle, die den obersten Gerichten bei der Aufl\u00f6sung von Widerspr\u00fcchen in der Rechtsprechung zukommt (siehe Zielinski und Pradal und Gonzalez und andere .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a024846\/94 und 9\u00a0weitere, Rdnr.\u00a059,\u00a0ECHR\u00a01999\u2011VII; Beian, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037, und Iordan Iordanov und andere, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a047), k\u00f6nnte der Bundesgerichtshof die von den Oberlandesgerichten in dieser Frage zu verfolgende Herangehensweise bestimmen. Der Beschwerdef\u00fchrer konnte eine solche Entscheidung zur Kl\u00e4rung der Frage \u2013 die eine einheitliche Rechtsanwendung gef\u00f6rdert h\u00e4tte \u2013 jedoch nicht herbeif\u00fchren, da eine weitere Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vor dem Bundesgerichtshof nicht vorgesehen war. Das Bundesverfassungsgericht, das die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Entscheidung annahm, wenn auch ohne Angabe von Gr\u00fcnden, war offenbar der Auffassung, dass der von den innerstaatlichen Gerichten im Falle des Beschwerdef\u00fchrers verfolgte Ansatz keine verfassungsrechtliche Frage nach dem deutschen Grundgesetz aufwerfe.<\/p>\n<p>55. Ungeachtet des Vorstehenden stellt der Gerichtshof bei der Kl\u00e4rung der Frage, ob das anzuwendende Recht in seinen Konsequenzen als vorhersehbar erachtet werden konnte und den Beschwerdef\u00fchrer in die Lage versetzte, sein Verhalten in diesem konkreten Fall danach auszurichten, fest, dass er im vorliegenden Fall mit der Situation konfrontiert ist, dass die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte, d.\u00a0h. verschiedener f\u00fcr die Untersuchung von F\u00e4llen in ihren jeweiligen Gerichtsbezirken zust\u00e4ndiger Gerichte derselben Instanz, voneinander abweicht.<\/p>\n<p>56. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht H. selbst, indem es auf die schon recht lange vorliegende Rechtsprechung verwies (siehe Rdnrn.\u00a021 und 30, oben), die Frage nicht inkonsistent gehandhabt, ob ein Verzicht auf die Verschwiegenheitsverpflichtung durch die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erforderlich sei, um den Beschwerdef\u00fchrer von seiner anwaltlichen Schweigepflicht zu entbinden und zur Zeugenaussage im Strafverfahren gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu verpflichten. Es hatte in dem in Rede stehenden Verfahren nicht nur sehr ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet, warum es einen Verzicht auf die Verschwiegenheitsverpflichtung durch die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht f\u00fcr erforderlich erachtete, sondern hatte sich in diesem Zusammenhang auch mit den Argumenten befasst, die andere Oberlandesgerichte angef\u00fchrt hatten, die die Gegenauffassung vertraten (siehe Rdnrn.\u00a016-22, oben). Es hatte au\u00dferdem im ersten Verfahren, in dem es den Beschluss des Landgerichts aus anderen Gr\u00fcnden aufgehoben und den Fall an dieses Gericht zur\u00fcckverwiesen hatte (siehe Rdnr.\u00a09, oben), eindeutig angek\u00fcndigt, welchen Standpunkt es in dieser Frage einnehmen werde.<\/p>\n<p>57. Unter diesen Umst\u00e4nden ergab sich also f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer keine Rechtsunsicherheit aus der Tatsache, dass einige andere Oberlandesgerichte in verschiedenen anderen Gerichtsbezirken die Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts unter Umst\u00e4nden wie denen des vorliegenden Falls anders beurteilt hatten.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof ist au\u00dferdem der Auffassung, dass die Auslegung der innerstaatlichen Gerichte im Fall des Beschwerdef\u00fchrers vorhersehbar war, auch insofern, als dass diese Auslegung als durch den Wortlaut und das Telos der fraglichen Bestimmung der Strafprozessordnung gedeckt zu erachten ist. Daher kann gesagt werden, dass die einschl\u00e4gige Rechtsvorschrift, wie sie von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt und angewendet wurde, den Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses, auf das sich der Anwalt berufen konnte, mit hinreichender Klarheit abgesteckt hat.<\/p>\n<p>59. Zudem ist der Gerichtshof nicht davon \u00fcberzeugt, dass f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer infolge der voneinander abweichenden Rechtsprechung der verschiedenen Oberlandesgerichte im Falle seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht in dem Strafverfahren tats\u00e4chlich die Gefahr bestanden h\u00e4tte, der Verletzung von Privatgeheimnissen nach \u00a7\u00a0203 StGB (siehe Rdnr.\u00a028, oben) f\u00fcr schuldig befunden zu werden. Selbst wenn man angesichts der voneinander abweichenden Rechtsprechung zum Umfang des rechtsanwaltlichen Berufsgeheimnisses annimmt, ein anderes Gericht h\u00e4tte zu der Auffassung gelangen k\u00f6nnen, dass er nicht dazu berechtigt war, zu Informationen auszusagen, die ihm durch die Kommunikation mit den fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der vier Unternehmen bekannt geworden waren, so h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer jedenfalls schuldlos gehandelt, da er in dem in Rede stehenden Verfahren von den innerstaatlichen Gerichten zur Zeugenaussage verpflichtet worden war.<\/p>\n<p>60. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift, wie sie von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt und angewendet wurde, in ihren Folgen f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer vorhersehbar war. Die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdef\u00fchrer war daher im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 \u201egesetzlich vorgesehen\u201c.<\/p>\n<p>(b) Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?<\/p>\n<p>61. Nach Ansicht der Regierung verfolgte der Ordnungsgeldbeschluss in Bezug auf die Weigerung des Beschwerdef\u00fchrers, als Zeuge in dem in Rede stehenden Strafverfahren auszusagen, das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verh\u00fctung von Straftaten, da damit eine umfassende Wahrheitsfindung im Strafverfahren sichergestellt werden sollte. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, der Beschluss habe das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung und der Sicherstellung einer effektiven Strafverfolgung verfolgt.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Ordnungsgeldbeschluss gegen den Beschwerdef\u00fchrer eine Sanktion f\u00fcr seine Weigerung darstellte, in dem Strafverfahren gegen die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vier Unternehmen auszusagen. Au\u00dferdem sollte mit dem Beschluss durchgesetzt werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zwecke einer umfassenden Feststellung des Sachverhalts in diesem Verfahren als Zeuge aussagt, wozu er nach innerstaatlichem Recht, wie es von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt und angewendet wurde, verpflichtet war. Der Beschluss diente damit im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 dem legitimen Ziel der Verh\u00fctung von Straftaten, da dies die Beweissicherung zur Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschlie\u00dft (vgl. Soci\u00e9t\u00e9 Colas Est und andere, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a044, und Van der Heijden .\/. die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a042857\/05, Rdnr.\u00a054, 3.\u00a0April\u00a02012).<\/p>\n<p>(c) War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?<\/p>\n<p>(i) Das Vorbringen der Parteien<\/p>\n<p>63. Nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers war es jedenfalls unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und damit in einer demokratischen Gesellschaft zur Verh\u00fctung von Straftaten nicht notwendig, ein Ordnungsgeld gegen ihn anzuordnen. Insbesondere hob er hervor, dass ein Rechtsanwalt nur dann in der Lage sei, seine wichtige Funktion ordnungsgem\u00e4\u00df zu erf\u00fcllen und in einem Vertrauensverh\u00e4ltnis mit seinen Mandanten zusammenzuarbeiten, wenn er die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation und Korrespondenz gew\u00e4hrleisten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>64. Die Regierung machte geltend, die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdef\u00fchrer sei zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Der Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses erstrecke sich nicht auf die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Unternehmens. Letztere handelten im Interesse des Unternehmens und h\u00e4tten ihr Verhalten danach auszurichten. Sie k\u00f6nnten nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass ihre Kommunikation und Korrespondenz durch das Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen dem Unternehmen und dem Rechtsanwalt gesch\u00fctzt sei.<\/p>\n<p>(ii) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>65.\u00a0Ein Eingriff gilt als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c f\u00fcr ein rechtm\u00e4\u00dfig verfolgtes Ziel, wenn damit auf ein \u201edringendes soziales Bed\u00fcrfnis\u201c reagiert wird, und wenn er insbesondere in Bezug auf das rechtm\u00e4\u00dfig verfolgte Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist und die zur Rechtfertigung von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201eerheblich und ausreichend\u201d sind (siehe z.\u00a0B. S.\u00a0und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0101; Fern\u00e1ndez Mart\u00ednez .\/. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a056030\/07, Rdnr.\u00a0124, ECHR\u00a02014 (auszugsweise), und Paradiso und Campanelli .\/.Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025358\/12,\u00a0Rdnrn.\u00a0179 und 181, 24.\u00a0Januar\u00a02017).<\/p>\n<p>66. W\u00e4hrend eine W\u00fcrdigung all dieser Aspekte zun\u00e4chst den nationalen Beh\u00f6rden obliegt, so bleibt die abschlie\u00dfende Beurteilung der Frage, ob der Eingriff notwendig war, einer \u00dcberpr\u00fcfung durch den Gerichtshof auf Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Konvention zug\u00e4nglich. Bei dieser Beurteilung muss den zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden ein Ermessenspielraum verbleiben (siehe unter anderem Paradiso und Campanelli, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0181, mit weiteren Nachweisen). Die Weite dieses Spielraums variiert und h\u00e4ngt von einer Reihe von Faktoren ab, darunter die Natur des in Rede stehenden Konventionsrechts, seine Bedeutung f\u00fcr das Individuum, die Art des Eingriffs sowie der mit dem Eingriff verfolgte Zweck. Der Spielraum wird eher enger sein, wenn das betroffene Recht entscheidend daf\u00fcr ist, dass das Individuum in den tats\u00e4chlichen Genuss \u201eh\u00f6chstpers\u00f6nlicher\u201d oder grundlegender Rechte gelangt. Wo ein ganz besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder der Identit\u00e4t eines Individuums auf dem Spiel steht, ist der dem Staat zustehende Spielraum einzuschr\u00e4nken. Wo jedoch unter den Mitgliedstaaten des Europarats keine Einigkeit herrscht, sei es hinsichtlich der relativen Bedeutung des auf dem Spiel stehenden Interesses oder hinsichtlich der Frage, wie dieses am besten zu sch\u00fctzen ist, ist ein weiterer Spielraum zuzugestehen (siehe S.\u00a0und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0101-02; und Van der Heijden, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a058-60). Ein weiter Spielraum besteht normalerweise auch dort, wo der Staat konkurrierende private und \u00f6ffentliche Interessen oder verschiedene Konventionsrechte gegeneinander abw\u00e4gen muss (siehe unter anderem Fern\u00e1ndez Mart\u00ednez, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0125, und Paradiso und Campanelli, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0182 mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>67. Bei der Kl\u00e4rung der Frage, ob der Eingriff in die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seiner Korrespondenz und seines Privatlebens durch den Ordnungsgeldbeschluss \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201d war, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass hier konkurrierende Interessen auf dem Spiel standen. Einerseits diente das anwaltliche Berufsgeheimnis, auf das sich der Beschwerdef\u00fchrer berief und das sich, wie allgemein anerkannt ist, nur auf das Verh\u00e4ltnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten erstreckt (siehe zum Beispiel, Kopp, a.\u00a0a.\u00a0O, Rdnr.\u00a073), sowohl dem beruflichen und gesch\u00e4ftlichen Interesse des Beschwerdef\u00fchrers als Rechtsanwalt, seine\u00a0Kommunikation mit den Vertretern seiner Mandanten zu sch\u00fctzen, als auch dem \u00f6ffentlichen Interesse der Sicherstellung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechtspflege (zur Gewichtung dieser Interessen siehe beispielsweise Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a065). Diese Interessen konkurrierten mit dem \u00f6ffentlichen Interesse der Verh\u00fctung von Straftaten, dem durch eine umfassende Wahrheitsfindung gedient ist.<\/p>\n<p>68. Hinsichtlich der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit dieser Ma\u00dfnahme in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel stellt der Gerichtshof fest, dass das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Rechtsprechung das anwaltliche Berufsgeheimnis sch\u00fctzen, indem unter bestimmten Umst\u00e4nden f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte eine Ausnahme von der genannten Pflicht, als Zeuge in einem Strafverfahren auszusagen, vorgesehen ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO sind Rechtsanw\u00e4lte grunds\u00e4tzlich zur Verweigerung des Zeugnisses \u00fcber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist, berechtigt (siehe Rdnr.\u00a026, oben). Nach Absatz\u00a02 dieser Bestimmungen sind Rechtsanw\u00e4lte jedoch nicht mehr zur Zeugnisverweigerung berechtigt, wenn sie von ihrem Mandanten, dessen Schutz diese Verschwiegenheitsverpflichtung ja gerade dient, von ihrer Schweigepflicht entbunden worden sind.<\/p>\n<p>69. Die vorliegende Rechtssache wirft daher lediglich die Frage auf, ob die Einschr\u00e4nkungen des Umfangs des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nach der Strafprozessordnung, wie sie im vorliegenden Fall von den innerstaatlichen Gerichten ausgelegt und angewendet wurde, als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig anzusehen sind. Dies spricht f\u00fcr einen recht weiten Ermessensspielraum. Der Gerichtshof stellt diesbez\u00fcglich fest, dass die innerstaatlichen Gerichte im Kern der Auffassung waren, dass die Mandanten der Kanzlei des Beschwerdef\u00fchrers im vorliegenden Fall lediglich die vier Unternehmen gewesen waren, die mit der Kanzlei einen Rechtsberatungsvertrag geschlossen hatten, nicht jedoch die einzelnen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die die Unternehmen zum fraglichen Zeitpunkt vertreten hatten. Nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte hatte der Beschwerdef\u00fchrer daher kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr in dem Strafverfahren, nachdem die derzeitigen Vertreter der Unternehmen auf die Vertraulichkeit verzichtet hatten.<\/p>\n<p>70. Insofern als die Schwere der streitgegenst\u00e4ndlichen Sanktion ebenso ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der angegriffenen Ma\u00dfnahme ist, stellt der Gerichtshof au\u00dferdem fest, dass ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 600\u00a0EUR zwar nicht ganz unerheblich ist, aber unter Ber\u00fccksichtigung der auf dem Spiel stehenden Interessen nicht als \u00fcberm\u00e4\u00dfig erachtet werden kann.<\/p>\n<p>71. Der Gerichtshof \u00fcbersieht au\u00dferdem nicht die Tatsache, dass gegen den Beschwerdef\u00fchrer nach dieser Sanktion auch Haft h\u00e4tte angeordnet werden k\u00f6nnen, um seine Zeugenaussage zu erzwingen (\u00a7\u00a070 Abs.\u00a02 StPO, siehe Rdnr.\u00a027, oben). Das innerstaatliche Recht enthielt jedoch ausreichende Sicherungen im Hinblick auf die H\u00f6chstdauer einer solchen Haft (bez\u00fcglich solcher Sicherungen siehe auch Van der Heijden, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a077). So konnte eine solche Haft weder \u00fcber die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem jeweiligen Rechtszug hinaus noch \u00fcber die Zeit von sechs Monaten f\u00fcr dieselbe Tat angeordnet werden, siehe \u00a7\u00a070 Abs.\u00a02 und Abs.\u00a04 StPO).<\/p>\n<p>72. Dar\u00fcber hinaus verweist der Gerichtshof auf seine obige Feststellung (siehe Rdnr.\u00a059), dass der Beschwerdef\u00fchrer durch seine Zeugenaussage vor dem Landgericht in dem Strafverfahren gegen die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vier Unternehmen keinem tats\u00e4chlichen Risiko, der Verletzung von Privatgeheimnissen nach \u00a7\u00a0203 StGB f\u00fcr schuldig befunden zu werden, ausgesetzt war (siehe Rdnr.\u00a028, oben).<\/p>\n<p>73. Letztlich ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die von den innerstaatlichen Gerichten zur Rechtfertigung des Eingriffs angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201eerheblich und ausreichend\u201d waren, wie dies erforderlich ist, damit der Eingriff als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c erachtet werden kann. Wie oben dargelegt (siehe Rdnrn.\u00a016-22 und 56), begr\u00fcndeten die innerstaatlichen Gerichte ihre Ordnungsgeldbeschl\u00fcsse ausf\u00fchrlich und erl\u00e4uterten in diesem Zusammenhang ihren Standpunkt zur Reichweite des Berufsgeheimnisses und ihre Auslegung war aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden hinreichend pr\u00e4zise formuliert, um den Beschwerdef\u00fchrer in die Lage zu versetzen, sein Verhalten daran auszurichten (siehe Rdnr.\u00a058, oben).<\/p>\n<p>74. Dementsprechend ist der ger\u00fcgte Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seiner Korrespondenz und seines Privatlebens als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zu erachten. Er war daher im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 gerechtfertigt.<\/p>\n<p>75. Daher ist Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF:<\/strong><\/p>\n<p>1. einstimmig, dass er die Individualbeschwerde f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. mit sechs Stimmen zu einer, dass Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19.\u00a0November\u00a02020 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Victor Soloveytchik\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 S\u00edofra O\u2019Leary<br \/>\nSektionskanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der Richterin Yudkivska beigef\u00fcgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">S.O.L.<br \/>\nV.S.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN YUDKIVSKA<\/strong><\/p>\n<p>In den dunklen Tagen des Russischen Zarenreiches wurde der Rechtsanwalt Fyodor Plevako zum Inbegriff h\u00f6chster juristischer Professionalit\u00e4t. Er erkl\u00e4rte mit den folgenden Worten, worin die Herausforderung des Anwaltsberufs bestehe: \u201eHinter dem Staatsanwalt steht ein schweigendes, kaltes, unersch\u00fctterliches Gesetz, hinter dem Verteidiger hingegen steht ein menschliches Wesen mit seinem Schicksal, seinen W\u00fcnschen und Bed\u00fcrfnissen; und dieses menschliche Wesen erklimmt die Schultern seines Verteidigers und sucht dessen Schutz; und es ist be\u00e4ngstigend, mit dieser Last auszurutschen!\u201d[1].<\/p>\n<p>F\u00fcr unseren Beschwerdef\u00fchrer Herrn M., dem die vier Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der vier ihn mandatiert habenden Unternehmen, ihre \u201eW\u00fcnsche und Bed\u00fcrfnisse\u201c anvertraut hatten, war es ebenso be\u00e4ngstigend, \u201eauszurutschen\u201d \u2013 d.\u00a0h. berufsethisch einen Fehler zu begehen, in einer Situation, in der gegen diese Personen, die ihr Vertrauen in ihn gesetzt hatten, strafrechtlich ermittelt wurde.<\/p>\n<p>Ich vertrete bei allem Respekt eine abweichende Meinung von der mehrheitlich getroffenen Feststellung, dass die Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgelds gegen den Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner Weigerung, im Strafverfahren gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der ihn mandatiert habenden Unternehmen als Zeuge auszusagen, keine Verletzung von Artikel\u00a08 darstellten.<\/p>\n<p>Ich glaube vor allem aus zwei Gr\u00fcnden, dass dies eine solche Verletzung darstellte:<\/p>\n<p>Erstens stimme ich der Ansicht, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war, nicht zu. Es wurde mehrheitlich festgestellt, dass es voneinander abweichende Auslegungen von \u00a7\u00a053 StPO durch verschiedene Oberlandesgerichte gab. Mit anderen Worten: Der Beschwerdef\u00fchrer hatte eine heikle Entscheidung in einer Situation zu treffen, in der Gerichte derselben Instanz in unterschiedlichen Regionen entgegengesetzte Ans\u00e4tze zu dieser Frage vertraten. Es wurde mehrheitlich hingenommen, dass \u201ediese Situation sich von derjenigen unterschied, die der Mehrheit der F\u00e4lle zugrunde lag, die im Hinblick auf unterschiedliche Rechtsprechung durch dasselbe oberste Gericht eine Frage nach der Konvention aufgeworfen hatten\u201c, und dass es hier die Aufgabe des Bundesgerichtshofs war, zu dem der Beschwerdef\u00fchrer jedoch keinen Zugang hatte, den zu verfolgenden Ansatz darzulegen (Rdnr.\u00a054 des Urteils). Dennoch war die Konsistenz der Rechtsprechung in der Region des Beschwerdef\u00fchrers nach deren Sichtweise ausreichend, um das Gesetz vorhersehbar zu machen.<\/p>\n<p>Ich kann diese Ansicht nicht teilen. Eine Situation, in der Rechtsanw\u00e4lten im demselben Staat in vergleichbaren Situationen lediglich abh\u00e4ngig von der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des das betreffende Verfahren f\u00fchrenden Gerichts ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand oder eben nicht (wobei ja zumindest theoretisch die M\u00f6glichkeit bestand, dass der Fall \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 an einen anderen Gerichtsbezirk oder an ein h\u00f6heres Gericht verwiesen werden k\u00f6nnte) schafft einen Zustand offensichtlicher Rechtsunsicherheit, der nicht mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit vereinbar ist.<\/p>\n<p>Der US-amerikanische Supreme Court hat es in der Rechtssache Upjohn Company [2] so formuliert:<\/p>\n<p>\u201eWenn dem Zweck des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts im Verh\u00e4ltnis zu seinen Mandanten Rechnung getragen werden soll, so m\u00fcssen der Anwalt und der Mandant in der Lage sein, mit einem gewissen Grad an Sicherheit vorherzusehen, ob bestimmte Gespr\u00e4che gesch\u00fctzt sind. Ein unsicheres Berufsgeheimnis oder ein solches, das vorgibt, sicher zu sein, aber zu gro\u00dfen Abweichungen in der Anwendung durch die Gerichte f\u00fchrt, ist kaum besser als gar kein Berufsgeheimnis.\u201d<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall haben wir es gerade mit einem solchen \u201eunsicheren Berufsgeheimnis\u201c zu tun.<\/p>\n<p>Das in Rdnr.\u00a059 angef\u00fchrte Argument, dass \u201eder Beschwerdef\u00fchrer jedenfalls schuldlos gehandelt h\u00e4tte\u201c, \u00e4ndert nichts an der Unvorhersehbarkeit des Gesetzes, und, was noch wesentlich gravierender ist, es befreit den Beschwerdef\u00fchrer nicht von dem berufsethischen Dilemma, in dem er sich sah, und von der Gefahr, \u201emit einer solchen Last auszurutschen\u201d. Wir d\u00fcrfen nicht vergessen, dass ein Eingriff in das Berufsgeheimnis dort, \u201ewo ein Rechtsanwalt betroffen ist, Auswirkungen auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechtspflege haben kann &#8230; Zudem war die mit der Sache einhergehende \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit sicherlich in der Lage, das berufliche Ansehen des Beschwerdef\u00fchrers zu beeintr\u00e4chtigen, sowohl in den Augen seiner bestehenden Mandanten als auch in den Augen der allgemeinen \u00d6ffentlichkeit\u201d[3].<\/p>\n<p>Damit komme ich zu einer anderen, weitaus bedeutenderen Frage, die der vorliegende Fall aufwirft, n\u00e4mlich, ob der ger\u00fcgte Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>Unter Verweis auf einen weiten Ermessensspielraum, auf die Beschl\u00fcsse der innerstaatlichen Gerichte sowie auf die fehlende Schwere der Sanktion (wenngleich Haft vorgesehen gewesen war \u2013 siehe Rdnrn.\u00a025 und 71 des Urteils), wurde der Eingriff mehrheitlich als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erachtet, wobei hier erneut betont wurde, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u201ekeinem tats\u00e4chlichen Risiko, der Verletzung von Privatgeheimnissen nach \u00a7\u00a0203 StGB f\u00fcr schuldig befunden zu werden, ausgesetzt war\u201d (siehe Rdnr.\u00a072 des Urteils).<\/p>\n<p>Ich finde es sehr bedauerlich, dass diese eingeschr\u00e4nkte Sichtweise dazu gef\u00fchrt hat, dass die Mehrheit den eigentlichen Sinn und Zweck des Berufsgeheimnisses im Verh\u00e4ltnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gar nicht in den Blick genommen und darauf verzichtet hat, dessen Umfang im vorliegenden Fall sorgf\u00e4ltig abzustecken.<\/p>\n<p>Dieser Gerichtshof hat schon h\u00e4ufig festgestellt, dass das Verh\u00e4ltnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinen Mandanten grunds\u00e4tzlich vertraulich ist[4], und dass die vertrauliche Kommunikation mit dem eigenen Rechtsanwalt als ein wichtiges Mittel zur Sicherstellung des Rechts, sich selbst zu verteidigen, durch die Konvention gesch\u00fctzt ist[5]. Der US-amerikanische Supreme Court hat auch zum Ausdruck gebracht, dass das rechtsanwaltliche Berufsgeheimnis eines der \u00e4ltesten im Common-Law-System anerkannten Privilegien zum Schutz vertraulicher Kommunikation ist, das \u201esowohl von einer nat\u00fcrlichen Person als auch von einer juristischen Person, einschlie\u00dflich eines Unternehmens, in Anspruch genommen werden kann\u201d[6]. Seiner Auffassung nach soll dieses Privileg eine \u201eumfassende und ehrliche Kommunikation zwischen Rechtsanw\u00e4lten und ihren Mandanten f\u00f6rdern und damit das allgemeine \u00f6ffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze und der Rechtspflege st\u00e4rken\u201d[7].<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdef\u00fchrer vier Unternehmen zu verschiedenen Gesch\u00e4ften rechtlich beraten, bevor diese insolvent wurden. Er argumentierte \u2013 und gab damit auch den Standpunkt einer Reihe deutscher Oberlandesgerichte in dieser Frage wieder (siehe Rdnr.\u00a019 des Urteils) \u2013, dass er zwar formal juristische Personen vertreten habe, dass aber nur nat\u00fcrliche Personen, d.\u00a0h. die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Unternehmen, in der Lage gewesen seien, im Namen der Unternehmen zu handeln und damit de facto seine Mandaten gewesen seien. Dies l\u00e4sst sich kaum bestreiten: Das Unternehmen als eine \u201ePerson\u201c im \u00fcbertragenen Sinne kann nicht eigenst\u00e4ndig handeln, s\u00e4mtliche seiner Handlungen, auch die Kommunikation mit einem Anwalt, werden von physischen \u201ePersonen\u201c, \u2013 seinen Mitarbeitern \u2013 vorgenommen. Menschliche Mandanten haben eine unteilbare Identit\u00e4t, die Identit\u00e4t eines Unternehmens hingegen unterscheidet sich von der Identit\u00e4t desjenigen, durch den es kommuniziert. Diese Aufspaltung sollte anerkannt werden, wenn das anwaltliche Berufsgeheimnis auf dem Spiel steht, das Berufsgeheimnis sollte sich also sowohl auf das Unternehmen als Mandanten erstrecken als auch auf die nat\u00fcrliche Person, durch die es kommuniziert (ein Vorstandsmitglied oder einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer), die im Namen des Unternehmens handelt und dessen Willen zum Ausdruck bringt. Dies nicht so zu handhaben, d.\u00a0h. den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vom Berufsgeheimnis auszunehmen, w\u00fcrde der Logik und dem Geist dieses Berufsgeheimnisses zuwiderlaufen und der Natur einer juristischen Person nicht Rechnung tragen.<\/p>\n<p>Dieser Grundgedanke wurde von Richter Lord Denning in Bolton\u00a0(Engineering) Co. Ltd. auf elegante Weise wie folgt formuliert[8]:<\/p>\n<p>\u201eEin Unternehmen l\u00e4sst sich in vielerlei Hinsicht mit dem menschlichen K\u00f6rper vergleichen. Dieser verf\u00fcgt \u00fcber ein Gehirn und Nervenzentrum, das sein Tun steuert. Und er hat H\u00e4nde, die die Werkzeuge halten und im Einklang mit den Befehlen aus dem Zentrum handeln. Einige der Menschen in einem Unternehmen sind reine Handlanger und Befehlsempf\u00e4nger, die nicht mehr sind als H\u00e4nde, die die Arbeit verrichten, und von denen nicht gesagt werden kann, dass sie den Geist oder den Willen repr\u00e4sentieren. Andere sind Direktoren und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die den leitenden Geist und den Willen des Unternehmens repr\u00e4sentieren und sein Handeln steuern. Die Geisteshaltung dieser Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist die Geisteshaltung des Unternehmens und wird durch das Gesetz auch dementsprechend behandelt.\u201d<\/p>\n<p>Auch amerikanische Gerichte vertreten diese Ansicht[9]:<\/p>\n<p>\u201eIst der Mitarbeiter, der die Kommunikation ausf\u00fchrt, unabh\u00e4ngig davon, welche Stellung er innehat, in der Lage, eine Entscheidung \u00fcber eine Handlung, die das Unternehmen auf Anraten des Rechtsanwalts eventuell ausf\u00fchrt, zu steuern oder sogar zu einem wesentlichen Anteil zu treffen, &#8230; dann ist (bzw. personifiziert) er gleichsam das Unternehmen, wenn er dem Rechtsanwalt gegen\u00fcber etwas offenbart, und das Berufsgeheimnis greift.\u201d<\/p>\n<p>Offenbar entspricht diese Auffassung auch der st\u00e4ndigen Rechtsprechung einer Reihe von Oberlandesgerichten in Deutschland.<\/p>\n<p>Als Rechtsanwalt, der die Unternehmen in gesch\u00e4ftlichen Fragen beriet, musste der Beschwerdef\u00fchrer vielleicht verschiedene Aufgaben auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Wettbewerbsrechts oder auf anderen Rechtsgebieten ausf\u00fchren, die ganz sicher von Belang f\u00fcr die Gesch\u00e4ftspolitik der Unternehmen waren. Wenn Unternehmen seinen Rat suchten, so gaben sie ihm Informationen, auf deren Grundlage seine Beratung erfolgen musste. Aber wer lieferte diese Informationen: eine Person im \u00fcbertragenen Sinn oder eine physische Person? Die Antwort liegt auf der Hand: Die Kommunikation erfolgte zwischen physischen Personen. Damit ergibt sich ein ganz entscheidendes Problem: Diese Kommunikation k\u00f6nnte sowohl f\u00fcr die juristischen Personen als auch f\u00fcr deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Konsequenzen haben. Angesichts der Rolle letzterer bei der Entscheidungsfindung ist es selbstverst\u00e4ndlich, dass die Frage nach deren pers\u00f6nlicher Haftung im Raum steht, sobald sie eine falsche Entscheidung treffen. Wenn sie sich dann wie im vorliegenden Fall strafrechtlich verantworten m\u00fcssen, \u00fcberschneidet sich die rechtliche Beratung f\u00fcr die Unternehmen ganz eindeutig mit derjenigen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst. Somit erstreckt sich das f\u00fcr diese Kommunikation gew\u00e4hrte Berufsgeheimnis sowohl auf die Unternehmen als auch auf diejenigen, die die Kommunikation f\u00fchren, n\u00e4mlich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Wie die deutschen Oberlandesgerichte richtig angemerkt haben, kann es unter normalen Umst\u00e4nden nicht ausgeschlossen werden, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seines Mandatsverh\u00e4ltnisses neben Geheimnissen des Unternehmens auch Kenntnis von pers\u00f6nlichen Geheimnissen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, der das Unternehmen zur fraglichen Zeit vertreten hat, erlangt hat (siehe Rdnr.\u00a019).<\/p>\n<p>Der Supreme Court des australischen New South Wales formuliert dies so[10]:<\/p>\n<p>\u201edas mit der rechtlichen Beratung verbundene Berufsgeheimnis, von dem ein Unternehmen profitiert, geht nicht verloren, wenn die Beratung den Direktoren gegen\u00fcber erfolgt, wobei der Grund hierf\u00fcr nicht etwa deren gemeinsame Interessen sind. Vielmehr ist es so, dass das Unternehmen seine Handlungen und Absichten nur durch die Handlungen und Erkl\u00e4rungen von Menschen manifestieren kann.\u201d<\/p>\n<p>Diese Beziehung st\u00e4rkte das Vertrauen und die Loyalit\u00e4t im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern seiner Mandanten. Aufgrund des Berufsgeheimnisses konnten die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sichergehen, dass die Informationen, die sie dem Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber kommunizierten, nicht sp\u00e4ter gegen sie verwendet werden w\u00fcrden. In dem Moment, in dem sie verd\u00e4chtigt wurden, trat ihr Recht, sich nicht selbst belasten zu m\u00fcssen, in den Vordergrund.<\/p>\n<p>Es f\u00e4llt daher schwer, sich der Mehrheitsmeinung anzuschlie\u00dfen, dass in diesem Bereich ein weiter Ermessensspielraum zu gew\u00e4hren sei (siehe Rdnr.\u00a069 des Urteils): Der Gerichtshof hat stets postuliert, dass der Ermessensspielraum relativ eng sein m\u00fcsse, wenn das betroffene Recht entscheidend daf\u00fcr ist, dass das Individuum in den tats\u00e4chlichen Genuss grundlegender Rechte kommt[11], und das Recht, sich nicht selbst belasten zu m\u00fcssen, wurde vom Gerichtshof im Zusammenhang mit dem nach Artikel\u00a06 der Konvention gew\u00e4hrleisteten Recht, sich selbst zu verteidigen, als zentral erachtet[12].<\/p>\n<p>Das belgische Verfassungsgericht beispielsweise hat diesen Zusammenhang zwischen dem anwaltlichen Berufsgeheimnis und dem Recht, sich nicht selbst belasten zu m\u00fcssen, hervorgehoben, indem es eine Bestimmung au\u00dfer Kraft setzte, in der die Bedingungen geregelt waren, unter denen ein Berufsgeheimnistr\u00e4ger in bestimmten F\u00e4llen (Straftaten gegen Minderj\u00e4hrige und schutzbed\u00fcrftige Personen) seine Schweigepflicht au\u00dfer Acht lassen darf. Dieses Gericht stellte fest[13]:<\/p>\n<p>\u201eHinsichtlich vertraulicher Informationen, die von Mandanten [von Rechtsanw\u00e4lten] \u00fcbermittelt wurden und diese Mandanten voraussichtlich belasten w\u00fcrden, bezog sich das Recht von Anw\u00e4lten, nicht von ihrem Berufsgeheimnis Gebrauch zu machen, auf Aktivit\u00e4ten, die bei ihrer Rolle der Verteidigung im Strafverfahren von zentraler Bedeutung waren. So sollte die Verschwiegenheitsverpflichtung von Berufsgeheimnist\u00e4rgern nur dann aufgegeben werden, wenn dies durch zwingende Gr\u00fcnde von allgemeinem Interesse zu rechtfertigen war und die Aufhebung der Schweigepflicht in Bezug auf diesen Zweck eindeutig verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war.\u201d<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat eine solch sorgf\u00e4ltige Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht stattgefunden. Obwohl die Belange des \u00f6ffentlichen Interesses nach Auffassung dieses Gerichtshofs Ma\u00dfnahmen nicht rechtfertigen k\u00f6nnen, die Verteidigungsrechte, einschlie\u00dflich des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit, in ihrem Wesensgehalt aush\u00f6hlen[14], hat die Mehrheit im vorliegenden Fall keine sorgsam erwogenen Gr\u00fcnde daf\u00fcr angegeben, warum sie der Ansicht ist, dass der in Rede stehende Eingriff im Interesse der Justiz geschah und dieses Interesse st\u00e4rker wog als die Verteidigungsrechte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>Interessanterweise hat die Mehrheit im Zusammenhang mit der Abw\u00e4gung verschiedener auf dem Spiel stehender Interessen in Rdnr.\u00a067 auf die Rechtssache Wieser\u00a0und\u00a0Bicos Beteiligungen GmbH .\/. \u00d6sterreich (Individualbeschwerde Nr.\u00a074336\/01, ECHR\u00a02007\u2011IV) verwiesen. In dieser Rechtssache kam der Gerichtshof jedoch zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung. Dort hatten die innerstaatlichen Gerichte vorgebracht, der erste Beschwerdef\u00fchrer (ein Rechtsanwalt) sei nicht der Anwalt des beschwerdef\u00fchrenden Unternehmens gewesen und die beschlagnahmten Daten h\u00e4tten deren Mandatsverh\u00e4ltnis nicht betroffen. Jedoch gen\u00fcgte allein die Tatsache, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer als Rechtsanwalt f\u00fcr Unternehmen t\u00e4tig gewesen war, an denen das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen Anteile hielt, f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass seine Kommunikation mit dem Anteilseigner seiner Mandanten (das beschwerdef\u00fchrende Unternehmen) unter das anwaltliche Berufsgeheimnis fiel (ebd., Rdnr.\u00a065).<\/p>\n<p>Angesichts dessen, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache, die der Beschwerdef\u00fchrer bei verschiedenen Gesch\u00e4ften unterst\u00fctzt hatte, danach hinsichtlich eben dieser Gesch\u00e4fte angeklagt wurden, bin ich nicht in der Lage, die Interessen dieser Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von denen der von ihnen vertretenen Unternehmen zu trennen. Die Kommunikation zwischen ihnen und dem Beschwerdef\u00fchrer war zweifellos durch das anwaltliche Berufsgeheimnis gedeckt.<\/p>\n<p>Ich bin daher der Ansicht, dass die Weigerung, in dem Verfahren gegen die fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auszusagen, nachdem drei (von vier) von ihnen einer Schweigepflichtentbindung des Beschwerdef\u00fchrers nicht zugestimmt hatten, ein H\u00f6chstma\u00df an Treue zum Anwaltsberuf und an Selbstverpflichtung zu berufsethischen Grunds\u00e4tzen widerspiegelt.<\/p>\n<p>Daher \u00fcberschritten die Beh\u00f6rden ihren Ermessenspielraum, indem sie ihn wegen seiner Zeugnisverweigerung bestraften. Folglich ist Artikel\u00a08 verletzt worden.<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1] Siehe Plevako F., N.\u00a0Izbrannye rechi. &#8211; M. : Jurait, 2017, T.1, S.\u00a0.30.<\/p>\n<p>[2] Upjohn Company .\/. die Vereinigten Staaten, 449 U.S. 383, 393, 101 S. Ct. 677 (1981), Hervorhebung hinzugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>[3] Siehe N. .\/. Deutschland, 16.\u00a0Dezember\u00a01992, Rdnr.\u00a037, Serie\u00a0A Nr.\u00a0251\u2011B.<\/p>\n<p>[4] Siehe\u00a0Campbell .\/. das Vereinigte K\u00f6nigreich, 25.\u00a0M\u00e4rz\u00a01992, Rdnr.\u00a046, Serie\u00a0A Nr.\u00a0233.<\/p>\n<p>[5] Siehe Apostu .\/. Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr.\u00a022765\/12, Rdnr.\u00a096, 3.\u00a0Februar\u00a02015.<\/p>\n<p>[6] Siehe Upjohn Company .\/.die Vereinigten Staaten, 449 U.S. 383, 389, 101 S. Ct. 677 (1981).677 (1981).<\/p>\n<p>[7] Ebenda<\/p>\n<p>[8] H L Bolton (Engineering) Co. Ltd. .\/. T.\u00a0J.\u00a0Graham &amp; Sons Ltd. [1957] 1 Q.B. 159, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>[9] City of Philadelphia .\/. Westinghouse Electric Corp., 210 F. Supp. 483,485 (E.D. Pa. 1962), Hervorhebung hinzugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>[10] Farrow Mortgage Services PL (In Liqn) .\/. Webb und andere [1996] NSWSC 259 (5.\u00a0Juli\u00a01996), Hervorhebung hinzugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>[11] Siehe z.\u00a0B. S. und Marper .\/. das Vereingte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a030562\/04 und 30566\/04, Rdnr.\u00a0102, ECHR\u00a02008.<\/p>\n<p>[12] Siehe\u00a0Van der Heijden .\/. die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a042857\/05, Rdnr.\u00a064, 3.\u00a0April\u00a02012.<\/p>\n<p>[13] Gw.H., Nr.\u00a0127\/2013, 26.\u00a0September\u00a02013.<\/p>\n<p>[14] Siehe J. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a054810\/00, Rdnr.\u00a097, ECHR\u00a02006\u2011IX.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1261\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1261&text=RECHTSSACHE+M%C3%9CLLER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+24173%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1261&title=RECHTSSACHE+M%C3%9CLLER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+24173%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1261&description=RECHTSSACHE+M%C3%9CLLER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+24173%2F18\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beschwerde betrifft die Vereinbarkeit eines dem Beschwerdef\u00fchrer, einem Rechtsanwalt, auferlegten Ordnungsgeldes mit Artikel 8 der Konvention. 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