{"id":1257,"date":"2021-04-20T09:29:51","date_gmt":"2021-04-20T09:29:51","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1257"},"modified":"2021-04-20T09:29:51","modified_gmt":"2021-04-20T09:29:51","slug":"erbschaftskauf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1257","title":{"rendered":"Erbschaftskauf"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 9<br \/>\nErbschaftskauf<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2371 Form<\/strong><\/p>\n<p>Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2372 Dem K\u00e4ufer zustehende Vorteile<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Verm\u00e4chtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, geb\u00fchren dem K\u00e4ufer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2373 Dem Verk\u00e4ufer verbleibende Teile<\/strong><\/p>\n<p>Ein Erbteil, der dem Verk\u00e4ufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anf\u00e4llt, sowie ein dem Verk\u00e4ufer zugewendetes Vorausverm\u00e4chtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2374 Herausgabepflicht<\/strong><\/p>\n<p>Der Verk\u00e4ufer ist verpflichtet, dem K\u00e4ufer die zur Zeit des Verkaufs vorhandenen Erbschaftsgegenst\u00e4nde mit Einschluss dessen herauszugeben, was er vor dem Verkauf auf Grund eines zur Erbschaft geh\u00f6renden Rechts oder als Ersatz f\u00fcr die Zerst\u00f6rung, Besch\u00e4digung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch ein Rechtsgesch\u00e4ft erlangt hat, das sich auf die Erbschaft bezog.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2375 Ersatzpflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Verk\u00e4ufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht, unentgeltlich ver\u00e4u\u00dfert oder unentgeltlich belastet, so ist er verpflichtet, dem K\u00e4ufer den Wert des verbrauchten oder ver\u00e4u\u00dferten Gegenstands, im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der K\u00e4ufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verf\u00fcgung bei dem Abschluss des Kaufs kennt.<\/p>\n<p>(2) Im \u00dcbrigen kann der K\u00e4ufer wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eingetretenen Unm\u00f6glichkeit der Herausgabe eines Erbschaftsgegenstands nicht Ersatz verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2376 Haftung des Verk\u00e4ufers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Haftung des Verk\u00e4ufers f\u00fcr Rechtsm\u00e4ngel beschr\u00e4nkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschr\u00e4nkt ist, dass nicht Verm\u00e4chtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschr\u00e4nkte Haftung gegen\u00fcber den Nachlassgl\u00e4ubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Sachm\u00e4ngel eines zur Erbschaft geh\u00f6renden Gegenstands haftet der Verk\u00e4ufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit des Gegenstands \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverh\u00e4ltnisse<\/strong><\/p>\n<p>Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh\u00e4ltnisse gelten im Verh\u00e4ltnis zwischen dem K\u00e4ufer und dem Verk\u00e4ufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverh\u00e4ltnis wiederherzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2378 Nachlassverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der K\u00e4ufer ist dem Verk\u00e4ufer gegen\u00fcber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erf\u00fcllen, soweit nicht der Verk\u00e4ufer nach \u00a7 2376 daf\u00fcr haftet, dass sie nicht bestehen.<\/p>\n<p>(2) Hat der Verk\u00e4ufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erf\u00fcllt, so kann er von dem K\u00e4ufer Ersatz verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf<\/strong><\/p>\n<p>Dem Verk\u00e4ufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. Er tr\u00e4gt f\u00fcr diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. Den K\u00e4ufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die au\u00dferordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenst\u00e4nde gelegt anzusehen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2380 Gefahr\u00fcbergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf<\/strong><\/p>\n<p>Der K\u00e4ufer tr\u00e4gt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs und einer zuf\u00e4lligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenst\u00e4nde. Von diesem Zeitpunkt an geb\u00fchren ihm die Nutzungen und tr\u00e4gt er die Lasten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der K\u00e4ufer hat dem Verk\u00e4ufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verk\u00e4ufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der K\u00e4ufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erh\u00f6ht ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2382 Haftung des K\u00e4ufers gegen\u00fcber Nachlassgl\u00e4ubigern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der K\u00e4ufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgl\u00e4ubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verk\u00e4ufers. Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erf\u00fcllung der K\u00e4ufer dem Verk\u00e4ufer gegen\u00fcber nach den \u00a7\u00a7 2378, 2379 nicht verpflichtet ist.<\/p>\n<p>(2) Die Haftung des K\u00e4ufers den Gl\u00e4ubigern gegen\u00fcber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem K\u00e4ufer und dem Verk\u00e4ufer ausgeschlossen oder beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2383 Umfang der Haftung des K\u00e4ufers<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Haftung des K\u00e4ufers gelten die Vorschriften \u00fcber die Beschr\u00e4nkung der Haftung des Erben. Er haftet unbeschr\u00e4nkt, soweit der Verk\u00e4ufer zur Zeit des Verkaufs unbeschr\u00e4nkt haftet. Beschr\u00e4nkt sich die Haftung des K\u00e4ufers auf die Erbschaft, so gelten seine Anspr\u00fcche aus dem Kauf als zur Erbschaft geh\u00f6rend.<\/p>\n<p>(2) Die Errichtung des Inventars durch den Verk\u00e4ufer oder den K\u00e4ufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschr\u00e4nkt haftet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2384 Anzeigepflicht des Verk\u00e4ufers gegen\u00fcber Nachlassgl\u00e4ubigern, Einsichtsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verk\u00e4ufer ist den Nachlassgl\u00e4ubigern gegen\u00fcber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des K\u00e4ufers unverz\u00fcglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Verk\u00e4ufers wird durch die Anzeige des K\u00e4ufers ersetzt.<\/p>\n<p>(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2385 Anwendung auf \u00e4hnliche Vertr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften \u00fcber den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verk\u00e4ufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Vertr\u00e4ge, die auf die Ver\u00e4u\u00dferung einer dem Ver\u00e4u\u00dferer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind.<\/p>\n<p>(2) Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, f\u00fcr die vor der Schenkung verbrauchten oder unentgeltlich ver\u00e4u\u00dferten Erbschaftsgegenst\u00e4nde oder f\u00fcr eine vor der Schenkung unentgeltlich vorgenommene Belastung dieser Gegenst\u00e4nde Ersatz zu leisten. Die in \u00a7 2376 bestimmte Verpflichtung zur Gew\u00e4hrleistung wegen eines Mangels im Recht trifft den Schenker nicht; hat der Schenker den Mangel arglistig verschwiegen, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1257\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1257&text=Erbschaftskauf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1257&title=Erbschaftskauf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1257&description=Erbschaftskauf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 9 Erbschaftskauf \u00a7 2371 Form Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung. 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