{"id":1249,"date":"2021-04-20T09:01:14","date_gmt":"2021-04-20T09:01:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1249"},"modified":"2021-04-20T09:01:14","modified_gmt":"2021-04-20T09:01:14","slug":"pflichtteil-pflichtteilsberechtigte-hoehe-des-pflichtteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1249","title":{"rendered":"Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigte; H\u00f6he des Pflichtteils"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 5<br \/>\nPflichtteil<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2303 Pflichtteilsberechtigte; H\u00f6he des Pflichtteils<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Ist ein Abk\u00f6mmling des Erblassers durch Verf\u00fcgung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der H\u00e4lfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.<\/p>\n<p>(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verf\u00fcgung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des \u00a7 1371 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2304 Auslegungsregel<\/strong><\/p>\n<p>Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2305 Zusatzpflichtteil<\/strong><\/p>\n<p>Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der H\u00e4lfte fehlenden Teils verlangen. Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschr\u00e4nkungen und Beschwerungen der in \u00a7 2306 bezeichneten Art au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2306 Beschr\u00e4nkungen und Beschwerungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschr\u00e4nkt oder ist er mit einem Verm\u00e4chtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschl\u00e4gt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschr\u00e4nkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>(2) Einer Beschr\u00e4nkung der Erbeinsetzung steht es gleich, wenn der Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe eingesetzt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2307 Zuwendung eines Verm\u00e4chtnisses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Verm\u00e4chtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Verm\u00e4chtnis ausschl\u00e4gt. Schl\u00e4gt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Verm\u00e4chtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschr\u00e4nkungen und Beschwerungen der in \u00a7 2306 bezeichneten Art au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>(2) Der mit dem Verm\u00e4chtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme des Verm\u00e4chtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Verm\u00e4chtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2308 Anfechtung der Ausschlagung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Verm\u00e4chtnisnehmer in der in \u00a7 2306 bezeichneten Art beschr\u00e4nkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Verm\u00e4chtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschr\u00e4nkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.<\/p>\n<p>(2) Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Verm\u00e4chtnisses finden die f\u00fcr die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Anfechtung erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Beschwerten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2309 Pflichtteilsrecht der Eltern und entfernteren Abk\u00f6mmlinge<\/strong><\/p>\n<p>Entferntere Abk\u00f6mmlinge und die Eltern des Erblassers sind insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abk\u00f6mmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschlie\u00dfen w\u00fcrde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2310 Feststellung des Erbteils f\u00fcr die Berechnung des Pflichtteils<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Feststellung des f\u00fcr die Berechnung des Pflichtteils ma\u00dfgebenden Erbteils werden diejenigen mitgez\u00e4hlt, welche durch letztwillige Verf\u00fcgung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder f\u00fcr erbunw\u00fcrdig erkl\u00e4rt sind. Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgez\u00e4hlt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2311 Wert des Nachlasses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abk\u00f6mmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem \u00fcberlebenden Ehegatten geb\u00fchrende Voraus au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<p>(2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Sch\u00e4tzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2312 Wert eines Landguts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach \u00a7 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass geh\u00f6rendes Landgut zu dem Ertragswert zu \u00fcbernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch f\u00fcr die Berechnung des Pflichtteils ma\u00dfgebend. Hat der Erblasser einen anderen \u00dcbernahmepreis bestimmt, so ist dieser ma\u00dfgebend, wenn er den Ertragswert erreicht und den Sch\u00e4tzungswert nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(2) Hinterl\u00e4sst der Erblasser nur einen Erben, so kann er anordnen, dass der Berechnung des Pflichtteils der Ertragswert oder ein nach Absatz 1 Satz 2 bestimmter Wert zugrunde gelegt werden soll.<\/p>\n<p>(3) Diese Vorschriften finden nur Anwendung, wenn der Erbe, der das Landgut erwirbt, zu den in \u00a7 2303 bezeichneten pflichtteilsberechtigten Personen geh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abh\u00e4ngig sind, au\u00dfer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufl\u00f6senden Bedingung abh\u00e4ngig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der ver\u00e4nderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr ungewisse oder unsichere Rechte sowie f\u00fcr zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie f\u00fcr Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abh\u00e4ngig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegen\u00fcber verpflichtet, f\u00fcr die Feststellung eines ungewissen und f\u00fcr die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2314 Auskunftspflicht des Erben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen \u00fcber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach \u00a7 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenst\u00e4nde zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenst\u00e4nde ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder durch einen zust\u00e4ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.<\/p>\n<p>(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgesch\u00e4ft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.<\/p>\n<p>(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.<\/p>\n<p>(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abk\u00f6mmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des \u00a7 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2316 Ausgleichungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Pflichtteil eines Abk\u00f6mmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abk\u00f6mmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in \u00a7 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein w\u00fcrden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Ber\u00fccksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen w\u00fcrde. Ein Abk\u00f6mmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und betr\u00e4gt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(3) Eine Zuwendung der in \u00a7 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Ber\u00fccksichtigung ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(4) Ist eine nach Absatz 1 zu ber\u00fccksichtigende Zuwendung zugleich nach \u00a7 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der H\u00e4lfte des Wertes zur Anrechnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2317 Entstehung und \u00dcbertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.<\/p>\n<p>(2) Der Anspruch ist vererblich und \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2318 Pflichtteilslast bei Verm\u00e4chtnissen und Auflagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erbe kann die Erf\u00fcllung eines ihm auferlegten Verm\u00e4chtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Verm\u00e4chtnisnehmer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig getragen wird. Das Gleiche gilt von einer Auflage.<\/p>\n<p>(2) Einem pflichtteilsberechtigten Verm\u00e4chtnisnehmer gegen\u00fcber ist die K\u00fcrzung nur soweit zul\u00e4ssig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt.<\/p>\n<p>(3) Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er wegen der Pflichtteilslast das Verm\u00e4chtnis und die Auflage soweit k\u00fcrzen, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe<\/strong><\/p>\n<p>Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. F\u00fcr den Ausfall haften die \u00fcbrigen Erben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer anstelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verh\u00e4ltnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Verm\u00e4chtnis annimmt, das Verm\u00e4chtnis in H\u00f6he des erlangten Vorteils zu tragen.<br \/>\n(2) Das Gleiche gilt im Zweifel von demjenigen, welchem der Erblasser den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten durch Verf\u00fcgung von Todes wegen zugewendet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2321 Pflichtteilslast bei Verm\u00e4chtnisausschlagung<\/strong><\/p>\n<p>Schl\u00e4gt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Verm\u00e4chtnis aus, so hat im Verh\u00e4ltnis der Erben und der Verm\u00e4chtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in H\u00f6he des erlangten Vorteils zu tragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2322 K\u00fcrzung von Verm\u00e4chtnissen und Auflagen<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Verm\u00e4chtnis mit einem Verm\u00e4chtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Verm\u00e4chtnis oder die Auflage soweit k\u00fcrzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe<\/strong><\/p>\n<p>Der Erbe kann die Erf\u00fcllung eines Verm\u00e4chtnisses oder einer Auflage auf Grund des \u00a7 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den \u00a7\u00a7 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann durch Verf\u00fcgung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verh\u00e4ltnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des \u00a7 2318 Abs. 1 und der \u00a7\u00a7 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2325 Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch bei Schenkungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Erg\u00e4nzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erh\u00f6ht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.<\/p>\n<p>(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.<\/p>\n<p>(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger ber\u00fccksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unber\u00fccksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Aufl\u00f6sung der Ehe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2326 Erg\u00e4nzung \u00fcber die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils<\/strong><\/p>\n<p>Der Pflichtteilsberechtigte kann die Erg\u00e4nzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die H\u00e4lfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Erg\u00e4nzung anzurechnen. Ein nach \u00a7 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Erg\u00e4nzung anzurechnen.<\/p>\n<p>(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abk\u00f6mmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des \u00a7 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Erg\u00e4nzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Erg\u00e4nzung des Pflichtteils geb\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2329 Anspruch gegen den Beschenkten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit der Erbe zur Erg\u00e4nzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ihm das gleiche Recht zu.<\/p>\n<p>(2) Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden.<\/p>\n<p>(3) Unter mehreren Beschenkten haftet der fr\u00fcher Beschenkte nur insoweit, als der sp\u00e4ter Beschenkte nicht verpflichtet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2330 Anstandsschenkungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden R\u00fccksicht entsprochen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der G\u00fctergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur H\u00e4lfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abk\u00f6mmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.<\/p>\n<p>(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2331a Stundung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erf\u00fcllung des gesamten Anspruchs f\u00fcr den Erben wegen der Art der Nachlassgegenst\u00e4nde eine unbillige H\u00e4rte w\u00e4re, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts zwingen w\u00fcrde, das f\u00fcr den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zust\u00e4ndig. \u00a7 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2332 Verj\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verj\u00e4hrungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach \u00a7 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.<\/p>\n<p>(2) Die Verj\u00e4hrung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach \u00a7 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Anspr\u00fcche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Verm\u00e4chtnisses geltend gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2333 Entziehung des Pflichtteils<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erblasser kann einem Abk\u00f6mmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abk\u00f6mmling<\/p>\n<p>1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abk\u00f6mmling oder einer dem Erblasser \u00e4hnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,<\/p>\n<p>2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vors\u00e4tzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,<\/p>\n<p>3. die ihm dem Erblasser gegen\u00fcber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht b\u00f6swillig verletzt oder<\/p>\n<p>4. wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bew\u00e4hrung rechtskr\u00e4ftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abk\u00f6mmlings am Nachlass deshalb f\u00fcr den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abk\u00f6mmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer \u00e4hnlich schwerwiegenden vors\u00e4tzlichen Tat rechtskr\u00e4ftig angeordnet wird.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend f\u00fcr die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 2334 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 2335 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verf\u00fcgung angegeben werden. F\u00fcr eine Entziehung nach \u00a7 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund f\u00fcr die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verf\u00fcgung angegeben werden.<\/p>\n<p>(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2337 Verzeihung<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verf\u00fcgung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2338 Pflichtteilsbeschr\u00e4nkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat sich ein Abk\u00f6mmling in solchem Ma\u00dfe der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Ma\u00dfe \u00fcberschuldet, dass sein sp\u00e4terer Erwerb erheblich gef\u00e4hrdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abk\u00f6mmlings durch die Anordnung beschr\u00e4nken, dass nach dem Tode des Abk\u00f6mmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm geb\u00fchrenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachverm\u00e4chtnisnehmer nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch f\u00fcr die Lebenszeit des Abk\u00f6mmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker \u00fcbertragen; der Abk\u00f6mmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den j\u00e4hrlichen Reinertrag.<\/p>\n<p>(2) Auf Anordnungen dieser Art finden die Vorschriften des \u00a7 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abk\u00f6mmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende \u00dcberschuldung nicht mehr besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1249\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1249&text=Pflichtteil.+Pflichtteilsberechtigte%3B+H%C3%B6he+des+Pflichtteils\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1249&title=Pflichtteil.+Pflichtteilsberechtigte%3B+H%C3%B6he+des+Pflichtteils\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1249&description=Pflichtteil.+Pflichtteilsberechtigte%3B+H%C3%B6he+des+Pflichtteils\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 5 Pflichtteil \u00a7 2303 Pflichtteilsberechtigte; H\u00f6he des Pflichtteils FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1249\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1249","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1249","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1249"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1249\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1250,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1249\/revisions\/1250"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1249"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1249"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1249"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}