{"id":1247,"date":"2021-04-20T08:54:41","date_gmt":"2021-04-20T08:54:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1247"},"modified":"2021-04-20T08:54:41","modified_gmt":"2021-04-20T08:54:41","slug":"erbvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1247","title":{"rendered":"Erbvertrag"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 4<br \/>\nErbvertrag<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2274 Pers\u00f6nlicher Abschluss<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur pers\u00f6nlich schlie\u00dfen.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2275 Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schlie\u00dfen, wer unbeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2276 Form<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der \u00a7 2231 Nr. 1 und der \u00a7\u00a7 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften f\u00fcr den Erblasser gilt, gilt f\u00fcr jeden der Vertragschlie\u00dfenden.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, gen\u00fcgt die f\u00fcr den Ehevertrag vorgeschriebene Form.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 2277 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2278 Zul\u00e4ssige vertragsm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschlie\u00dfenden vertragsm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgungen von Todes wegen treffen.<\/p>\n<p>(2) Andere Verf\u00fcgungen als Erbeinsetzungen, Verm\u00e4chtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts k\u00f6nnen vertragsm\u00e4\u00dfig nicht getroffen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2279 Vertragsm\u00e4\u00dfige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von \u00a7 2077<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf vertragsm\u00e4\u00dfige Zuwendungen und Auflagen finden die f\u00fcr letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschrift des \u00a7 2077 gilt f\u00fcr einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2280 Anwendung von \u00a7 2269<\/strong><\/p>\n<p>Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des \u00dcberlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Verm\u00e4chtnis angeordnet, das nach dem Tode des \u00dcberlebenden zu erf\u00fcllen ist, so findet die Vorschrift des \u00a7 2269 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2281 Anfechtung durch den Erblasser<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der \u00a7\u00a7 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des \u00a7 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.<\/p>\n<p>(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschlie\u00dfenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verf\u00fcgung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren. Das Nachlassgericht soll die Erkl\u00e4rung dem Dritten mitteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2282 Vertretung, Form der Anfechtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr einen gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.<\/p>\n<p>(3) Die Anfechtungserkl\u00e4rung bedarf der notariellen Beurkundung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2283 Anfechtungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufh\u00f6rt, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die f\u00fcr die Verj\u00e4hrung geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 206, 210 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Hat im Falle des \u00a7 2282 Abs. 2 der gesetzliche Vertreter den Erbvertrag nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfall der Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit der Erblasser selbst den Erbvertrag in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2284 Best\u00e4tigung<\/strong><\/p>\n<p>Die Best\u00e4tigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser pers\u00f6nlich erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2285 Anfechtung durch Dritte<\/strong><\/p>\n<p>Die in \u00a7 2080 bezeichneten Personen k\u00f6nnen den Erbvertrag auf Grund der \u00a7\u00a7 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2286 Verf\u00fcgungen unter Lebenden<\/strong><\/p>\n<p>Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, \u00fcber sein Verm\u00f6gen durch Rechtsgesch\u00e4ft unter Lebenden zu verf\u00fcgen, nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2287 Den Vertragserben beeintr\u00e4chtigende Schenkungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeintr\u00e4chtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.<\/p>\n<p>(2) Die Verj\u00e4hrungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2288 Beeintr\u00e4chtigung des Verm\u00e4chtnisnehmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsm\u00e4\u00dfig angeordneten Verm\u00e4chtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeintr\u00e4chtigen, zerst\u00f6rt, beiseite geschafft oder besch\u00e4digt, so tritt, soweit der Erbe dadurch au\u00dferstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.<\/p>\n<p>(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeintr\u00e4chtigen, ver\u00e4u\u00dfert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des \u00a7 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Ver\u00e4u\u00dferung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im \u00a7 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verf\u00fcgungen; Anwendung von \u00a7 2338<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch den Erbvertrag wird eine fr\u00fchere letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsm\u00e4\u00dfig Bedachten beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. In dem gleichen Umfang ist eine sp\u00e4tere Verf\u00fcgung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des \u00a7 2297.<\/p>\n<p>(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abk\u00f6mmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine sp\u00e4tere letztwillige Verf\u00fcgung die nach \u00a7 2338 zul\u00e4ssigen Anordnungen treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2290 Aufhebung durch Vertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur pers\u00f6nlich schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(3) Ist f\u00fcr den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.<\/p>\n<p>(4) Der Vertrag bedarf der in \u00a7 2276 f\u00fcr den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2291 Aufhebung durch Testament<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine vertragsm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgung, durch die ein Verm\u00e4chtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschlie\u00dfenden erforderlich; die Vorschrift des \u00a7 2290 Abs. 3 findet Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die Zustimmungserkl\u00e4rung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament<\/strong><\/p>\n<p>Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des \u00a7 2290 Abs. 3 findet Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2293 R\u00fccktritt bei Vorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zur\u00fccktreten, wenn er sich den R\u00fccktritt im Vertrag vorbehalten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2294 R\u00fccktritt bei Verfehlungen des Bedachten<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann von einer vertragsm\u00e4\u00dfigen Verf\u00fcgung zur\u00fccktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten geh\u00f6rt, zu der Entziehung berechtigen w\u00fcrde, wenn der Bedachte ein Abk\u00f6mmling des Erblassers w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2295 R\u00fccktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann von einer vertragsm\u00e4\u00dfigen Verf\u00fcgung zur\u00fccktreten, wenn die Verf\u00fcgung mit R\u00fccksicht auf eine rechtsgesch\u00e4ftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser f\u00fcr dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gew\u00e4hren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2296 Vertretung, Form des R\u00fccktritts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der R\u00fccktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Der R\u00fccktritt erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem anderen Vertragschlie\u00dfenden. Die Erkl\u00e4rung bedarf der notariellen Beurkundung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2297 R\u00fccktritt durch Testament<\/strong><\/p>\n<p>Soweit der Erblasser zum R\u00fccktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tode des anderen Vertragschlie\u00dfenden die vertragsm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgung durch Testament aufheben. In den F\u00e4llen des \u00a7 2294 findet die Vorschrift des \u00a7 2336 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2298 Gegenseitiger Erbvertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verf\u00fcgungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge.<\/p>\n<p>(2) Ist in einem solchen Vertrag der R\u00fccktritt vorbehalten, so wird durch den R\u00fccktritt eines der Vertragschlie\u00dfenden der ganze Vertrag aufgehoben. Das R\u00fccktrittsrecht erlischt mit dem Tode des anderen Vertragschlie\u00dfenden. Der \u00dcberlebende kann jedoch, wenn er das ihm durch den Vertrag Zugewendete ausschl\u00e4gt, seine Verf\u00fcgung durch Testament aufheben.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 und des Absatzes 2 S\u00e4tze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein anderer Wille der Vertragschlie\u00dfenden anzunehmen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2299 Einseitige Verf\u00fcgungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder der Vertragschlie\u00dfenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verf\u00fcgung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr eine Verf\u00fcgung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden w\u00e4re. Die Verf\u00fcgung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsm\u00e4\u00dfige Verf\u00fcgung aufgehoben wird.<\/p>\n<p>(3) Wird der Erbvertrag durch Aus\u00fcbung des R\u00fccktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verf\u00fcgung au\u00dfer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2300 Anwendung der \u00a7\u00a7 2259 und 2263; R\u00fccknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00a7\u00a7 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Ein Erbvertrag, der nur Verf\u00fcgungen von Todes wegen enth\u00e4lt, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zur\u00fcckgenommen und den Vertragsschlie\u00dfenden zur\u00fcckgegeben werden. Die R\u00fcckgabe kann nur an alle Vertragsschlie\u00dfenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des \u00a7 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den S\u00e4tzen 1 und 2 zur\u00fcckgenommen, gilt \u00a7 2256 Abs. 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker \u00fcberlebt, finden die Vorschriften \u00fcber Verf\u00fcgungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt f\u00fcr ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den \u00a7\u00a7 780, 781 bezeichneten Art.<\/p>\n<p>(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften \u00fcber Schenkungen unter Lebenden Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2302 Unbeschr\u00e4nkbare Testierfreiheit<\/strong><\/p>\n<p>Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verf\u00fcgung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1247\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1247&text=Erbvertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1247&title=Erbvertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1247&description=Erbvertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 4 Erbvertrag \u00a7 2274 Pers\u00f6nlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur pers\u00f6nlich schlie\u00dfen. 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