{"id":1241,"date":"2021-04-20T08:42:40","date_gmt":"2021-04-20T08:42:40","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1241"},"modified":"2021-04-20T08:42:40","modified_gmt":"2021-04-20T08:42:40","slug":"testamentsvollstrecker-testament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1241","title":{"rendered":"Testamentsvollstrecker (Testament)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 6<br \/>\nTestamentsvollstrecker<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.<!--more--><\/p>\n<p>(2) Der Erblasser kann f\u00fcr den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegf\u00e4llt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten \u00fcberlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Nachlassgericht; die Erkl\u00e4rung ist in \u00f6ffentlich beglaubigter Form abzugeben.<\/p>\n<p>(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker erm\u00e4chtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.<\/p>\n<p>(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker erm\u00e4chtigen, einen Nachfolger zu ernennen.<\/p>\n<p>(3) Die Ernennung erfolgt nach \u00a7 2198 Abs. 1 Satz 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.<\/p>\n<p>(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten h\u00f6ren, wenn es ohne erhebliche Verz\u00f6gerung und ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Kosten geschehen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2201 Unwirksamkeit der Ernennung<\/strong><\/p>\n<p>Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig oder in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt ist oder nach \u00a7 1896 zur Besorgung seiner Verm\u00f6gensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2202 Annahme und Ablehnung des Amts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.<\/p>\n<p>(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Nachlassgericht. Die Erkl\u00e4rung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.<\/p>\n<p>(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erkl\u00e4rung \u00fcber die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers<\/strong><\/p>\n<p>Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verf\u00fcgungen des Erblassers zur Ausf\u00fchrung zu bringen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2204 Auseinandersetzung unter Miterben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 2042 bis 2057a zu bewirken.<\/p>\n<p>(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben \u00fcber den Auseinandersetzungsplan vor der Ausf\u00fchrung zu h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verf\u00fcgungsbefugnis<\/strong><\/p>\n<p>Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und \u00fcber die Nachlassgegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen. Zu unentgeltlichen Verf\u00fcgungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden R\u00fccksicht entsprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten f\u00fcr den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verf\u00fcgung \u00fcber einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker f\u00fcr den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verf\u00fcgung berechtigt ist.<\/p>\n<p>(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschr\u00e4nkung seiner Haftung f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten f\u00fcr den Nachlass nicht beschr\u00e4nkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 2205 Satz 3 berechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2208 Beschr\u00e4nkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausf\u00fchrung durch den Erben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den \u00a7\u00a7 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenst\u00e4nde, so stehen ihm die in \u00a7 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenst\u00e4nde zu.<\/p>\n<p>(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verf\u00fcgungen des Erblassers nicht selbst zur Ausf\u00fchrung zu bringen, so kann er die Ausf\u00fchrung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2209 Dauervollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses \u00fcbertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuf\u00fchren hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in \u00a7 2207 bezeichnete Erm\u00e4chtigung erteilt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2210 Drei\u00dfigj\u00e4hrige Frist f\u00fcr die Dauervollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>Eine nach \u00a7 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des \u00a7 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2211 Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung des Erben<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten<\/strong><\/p>\n<p>Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen den Nachlass<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zul\u00e4ssig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschrift des \u00a7 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Ein Nachlassgl\u00e4ubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenst\u00e4nde dulde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2214 Gl\u00e4ubiger des Erben<\/strong><\/p>\n<p>Gl\u00e4ubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgl\u00e4ubigern geh\u00f6ren, k\u00f6nnen sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenst\u00e4nde halten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2215 Nachlassverzeichnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverz\u00fcglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenst\u00e4nde und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.<\/p>\n<p>(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung \u00f6ffentlich beglaubigen zu lassen.<\/p>\n<p>(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.<\/p>\n<p>(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder durch einen zust\u00e4ndigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.<\/p>\n<p>(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2216 Ordnungsm\u00e4\u00dfige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Anordnungen, die der Erblasser f\u00fcr die Verwaltung durch letztwillige Verf\u00fcgung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie k\u00f6nnen jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht au\u00dfer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2217 \u00dcberlassung von Nachlassgegenst\u00e4nden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenst\u00e4nde, deren er zur Erf\u00fcllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verf\u00fcgung zu \u00fcberlassen. Mit der \u00dcberlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Verm\u00e4chtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Verm\u00e4chtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die \u00dcberlassung der Gegenst\u00e4nde nicht verweigern, wenn der Erbe f\u00fcr die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder f\u00fcr die Vollziehung der Verm\u00e4chtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2218 Rechtsverh\u00e4ltnis zum Erben; Rechnungslegung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die f\u00fcr den Auftrag geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 664, 666 bis 668, 670, des \u00a7 673 Satz 2 und des \u00a7 674 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Bei einer l\u00e4nger dauernden Verwaltung kann der Erbe j\u00e4hrlich Rechnungslegung verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last f\u00e4llt, f\u00fcr den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Verm\u00e4chtnis zu vollziehen ist, auch dem Verm\u00e4chtnisnehmer verantwortlich.<\/p>\n<p>(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last f\u00e4llt, haften als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2220 Zwingendes Recht<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den \u00a7\u00a7 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2221 Verg\u00fctung des Testamentsvollstreckers<\/strong><\/p>\n<p>Der Testamentsvollstrecker kann f\u00fcr die F\u00fchrung seines Amts eine angemessene Verg\u00fctung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2222 Nacherbenvollstrecker<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben aus\u00fcbt und dessen Pflichten erf\u00fcllt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2223 Verm\u00e4chtnisvollstrecker<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der einem Verm\u00e4chtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mehrere Testamentsvollstrecker f\u00fchren das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. F\u00e4llt einer von ihnen weg, so f\u00fchren die \u00fcbrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.<\/p>\n<p>(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Ma\u00dfregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2225 Erl\u00f6schen des Amts des Testamentsvollstreckers<\/strong><\/p>\n<p>Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach \u00a7 2201 unwirksam sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2226 K\u00fcndigung durch den Testamentsvollstrecker<\/strong><\/p>\n<p>Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigung erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des \u00a7 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers<\/strong><\/p>\n<p>Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unf\u00e4higkeit zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2228 Akteneinsicht<\/strong><\/p>\n<p>Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach \u00a7 2198 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 2199 Abs. 3, \u00a7 2202 Abs. 2, \u00a7 2226 Satz 2 abgegebenen Erkl\u00e4rungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1241\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1241&text=Testamentsvollstrecker+%28Testament%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1241&title=Testamentsvollstrecker+%28Testament%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1241&description=Testamentsvollstrecker+%28Testament%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 6 Testamentsvollstrecker \u00a7 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. 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