{"id":1237,"date":"2021-04-20T08:32:55","date_gmt":"2021-04-20T08:32:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1237"},"modified":"2021-04-20T08:32:55","modified_gmt":"2021-04-20T08:32:55","slug":"vermaechtnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1237","title":{"rendered":"Verm\u00e4chtnis"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 4<br \/>\nVerm\u00e4chtnis<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2147 Beschwerter<\/strong><\/p>\n<p>Mit einem Verm\u00e4chtnis kann der Erbe oder ein Verm\u00e4chtnisnehmer beschwert werden.<!--more--> Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2148 Mehrere Beschwerte<\/strong><\/p>\n<p>Sind mehrere Erben oder mehrere Verm\u00e4chtnisnehmer mit demselben Verm\u00e4chtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem Verh\u00e4ltnis der Erbteile, die Verm\u00e4chtnisnehmer nach dem Verh\u00e4ltnis des Wertes der Verm\u00e4chtnisse beschwert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2149 Verm\u00e4chtnis an die gesetzlichen Erben<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus geh\u00f6rt nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2150 Vorausverm\u00e4chtnis<\/strong><\/p>\n<p>Das einem Erben zugewendete Verm\u00e4chtnis (Vorausverm\u00e4chtnis) gilt als Verm\u00e4chtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Verm\u00e4chtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Verm\u00e4chtnis erhalten soll.<\/p>\n<p>(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber demjenigen, welcher das Verm\u00e4chtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Beschwerten.<\/p>\n<p>(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgl\u00e4ubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erkl\u00e4rung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erkl\u00e4rung erfolgt. Der Bedachte, der das Verm\u00e4chtnis erh\u00e4lt, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2152 Wahlweise Bedachte<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser mehrere mit einem Verm\u00e4chtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Verm\u00e4chtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Verm\u00e4chtnis erh\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2153 Bestimmung der Anteile<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Verm\u00e4chtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach \u00a7 2151 Abs. 2.<\/p>\n<p>(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des \u00a7 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2154 Wahlverm\u00e4chtnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erblasser kann ein Verm\u00e4chtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenst\u00e4nden nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten \u00fcbertragen, so erfolgt sie durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Beschwerten.<\/p>\n<p>(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten \u00fcber. Die Vorschrift des \u00a7 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2155 Gattungsverm\u00e4chtnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verh\u00e4ltnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.<\/p>\n<p>(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten \u00fcbertragen, so finden die nach \u00a7 2154 f\u00fcr die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den Verh\u00e4ltnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser \u00fcber die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2156 Zweckverm\u00e4chtnis<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Verm\u00e4chtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten \u00fcberlassen. Auf ein solches Verm\u00e4chtnis finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 315 bis 319 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2157 Gemeinschaftliches Verm\u00e4chtnis<\/strong><\/p>\n<p>Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2158 Anwachsung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so w\u00e4chst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegf\u00e4llt, dessen Anteil den \u00fcbrigen Bedachten nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zun\u00e4chst unter ihnen ein.<\/p>\n<p>(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2159 Selbst\u00e4ndigkeit der Anwachsung<\/strong><\/p>\n<p>Der durch Anwachsung einem Verm\u00e4chtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Verm\u00e4chtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Verm\u00e4chtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Verm\u00e4chtnis.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2160 Vorversterben des Bedachten<\/strong><\/p>\n<p>Ein Verm\u00e4chtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2161 Wegfall des Beschwerten<\/strong><\/p>\n<p>Ein Verm\u00e4chtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Verm\u00e4chtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zun\u00e4chst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2162 Drei\u00dfigj\u00e4hrige Frist f\u00fcr aufgeschobenes Verm\u00e4chtnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Verm\u00e4chtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.<\/p>\n<p>(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Pers\u00f6nlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das Verm\u00e4chtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Pers\u00f6nlichkeit bestimmt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2163 Ausnahmen von der drei\u00dfigj\u00e4hrigen Frist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Verm\u00e4chtnis bleibt in den F\u00e4llen des \u00a7 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:<\/p>\n<p>1. wenn es f\u00fcr den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,<\/p>\n<p>2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein Verm\u00e4chtnisnehmer f\u00fcr den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem Verm\u00e4chtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.<\/p>\n<p>(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der drei\u00dfigj\u00e4hrigen Frist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2164 Erstreckung auf Zubeh\u00f6r und Ersatzanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Verm\u00e4chtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubeh\u00f6r.<\/p>\n<p>(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Verm\u00e4chtnisses erfolgten Besch\u00e4digung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Verm\u00e4chtnis auf diesen Anspruch.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2165 Belastungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein zur Erbschaft geh\u00f6render Gegenstand vermacht, so kann der Verm\u00e4chtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Verm\u00e4chtnis auf diesen Anspruch.<\/p>\n<p>(2) Ruht auf einem vermachten Grundst\u00fcck eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umst\u00e4nden zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2166 Belastung mit einer Hypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein vermachtes Grundst\u00fcck, das zur Erbschaft geh\u00f6rt, mit einer Hypothek f\u00fcr eine Schuld des Erblassers oder f\u00fcr eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegen\u00fcber verpflichtet ist, so ist der Verm\u00e4chtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegen\u00fcber zur rechtzeitigen Befriedigung des Gl\u00e4ubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des Grundst\u00fccks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den Verm\u00e4chtnisnehmer \u00fcbergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.<\/p>\n<p>(2) Ist dem Erblasser gegen\u00fcber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des Verm\u00e4chtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.<\/p>\n<p>(3) Auf eine Hypothek der in \u00a7 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek<\/strong><\/p>\n<p>Sind neben dem vermachten Grundst\u00fcck andere zur Erbschaft geh\u00f6rende Grundst\u00fccke mit der Hypothek belastet, so beschr\u00e4nkt sich die in \u00a7 2166 bestimmte Verpflichtung des Verm\u00e4chtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verh\u00e4ltnis des Wertes des vermachten Grundst\u00fccks zu dem Werte der s\u00e4mtlichen Grundst\u00fccke entspricht. Der Wert wird nach \u00a7 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft geh\u00f6renden Grundst\u00fccken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundst\u00fccke vermacht, so ist der Verm\u00e4chtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegen\u00fcber zur Befriedigung des Gl\u00e4ubigers in H\u00f6he des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verh\u00e4ltnis des Wertes des vermachten Grundst\u00fccks zu dem Wert der s\u00e4mtlichen Grundst\u00fccke entspricht. Der Wert wird nach \u00a7 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.<\/p>\n<p>(2) Ist neben dem vermachten Grundst\u00fcck ein nicht zur Erbschaft geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegen\u00fcber dem Eigent\u00fcmer des anderen Grundst\u00fccks oder einem Rechtsvorg\u00e4nger des Eigent\u00fcmers zur Befriedigung des Gl\u00e4ubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des \u00a7 2166 Abs. 1 und des \u00a7 2167 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 2165 Abs. 2, \u00a7\u00a7 2166, 2167 gelten sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und f\u00fcr Schiffshypotheken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2169 Verm\u00e4chtnis fremder Gegenst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Verm\u00e4chtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft geh\u00f6rt, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch f\u00fcr den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des Verm\u00e4chtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.<\/p>\n<p>(4) Zur Erbschaft geh\u00f6rt im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen Ver\u00e4u\u00dferung verpflichtet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2170 Verschaffungsverm\u00e4chtnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist das Verm\u00e4chtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft geh\u00f6rt, nach \u00a7 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.<\/p>\n<p>(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung au\u00dferstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwendungen m\u00f6glich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2171 Unm\u00f6glichkeit, gesetzliches Verbot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Verm\u00e4chtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls f\u00fcr jedermann unm\u00f6gliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verst\u00f6\u00dft, ist unwirksam.<\/p>\n<p>(2) Die Unm\u00f6glichkeit der Leistung steht der G\u00fcltigkeit des Verm\u00e4chtnisses nicht entgegen, wenn die Unm\u00f6glichkeit behoben werden kann und das Verm\u00e4chtnis f\u00fcr den Fall zugewendet ist, dass die Leistung m\u00f6glich wird.<\/p>\n<p>(3) Wird ein Verm\u00e4chtnis, das auf eine unm\u00f6gliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das Verm\u00e4chtnis g\u00fcltig, wenn die Unm\u00f6glichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unm\u00f6glich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den \u00a7\u00a7 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach \u00a7 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, Eigent\u00fcmer geworden ist.<\/p>\n<p>(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des \u00a7 2169 Abs. 3.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2173 Forderungsverm\u00e4chtnis<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2174 Verm\u00e4chtnisanspruch<\/strong><\/p>\n<p>Durch das Verm\u00e4chtnis wird f\u00fcr den Bedachten das Recht begr\u00fcndet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverh\u00e4ltnisse<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh\u00e4ltnisse in Ansehung des Verm\u00e4chtnisses als nicht erloschen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2176 Anfall des Verm\u00e4chtnisses<\/strong><\/p>\n<p>Die Forderung des Verm\u00e4chtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Verm\u00e4chtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Verm\u00e4chtnisses) mit dem Erbfall.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung<\/strong><\/p>\n<p>Ist das Verm\u00e4chtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Verm\u00e4chtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Pers\u00f6nlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Verm\u00e4chtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2179 Schwebezeit<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Verm\u00e4chtnisses finden in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die f\u00fcr den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2180 Annahme und Ausschlagung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verm\u00e4chtnisnehmer kann das Verm\u00e4chtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.<\/p>\n<p>(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Verm\u00e4chtnisses erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Beschwerten. Die Erkl\u00e4rung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.<\/p>\n<p>(3) Die f\u00fcr die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des \u00a7 1950, des \u00a7 1952 Abs. 1, 3 und des \u00a7 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2181 F\u00e4lligkeit bei Beliebigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Zeit der Erf\u00fcllung eines Verm\u00e4chtnisses dem freien Belieben des Beschwerten \u00fcberlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten f\u00e4llig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2182 Haftung f\u00fcr Rechtsm\u00e4ngel<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verk\u00e4ufer nach den Vorschriften des \u00a7 433 Abs. 1 Satz 1, der \u00a7\u00a7 436, 452 und 453. Er hat den Gegenstand dem Verm\u00e4chtnisnehmer frei von Rechtsm\u00e4ngeln im Sinne des \u00a7 435 zu verschaffen. \u00a7 444 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft geh\u00f6render Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem \u00a7 2170 ergebenden Beschr\u00e4nkung der Haftung.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Grundst\u00fcck Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht f\u00fcr die Freiheit des Grundst\u00fccks von Grunddienstbarkeiten, beschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2183 Haftung f\u00fcr Sachm\u00e4ngel<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Verm\u00e4chtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Verm\u00e4chtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur Nacherf\u00fcllung setzen muss. Auf diese Anspr\u00fcche finden die f\u00fcr die Sachm\u00e4ngelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2184 Fr\u00fcchte; Nutzungen<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein bestimmter zur Erbschaft geh\u00f6render Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Verm\u00e4chtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Verm\u00e4chtnisses gezogenen Fr\u00fcchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. F\u00fcr Nutzungen, die nicht zu den Fr\u00fcchten geh\u00f6ren, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine bestimmte zur Erbschaft geh\u00f6rende Sache vermacht, so kann der Beschwerte f\u00fcr die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie f\u00fcr Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Besitzer und dem Eigent\u00fcmer gelten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2186 F\u00e4lligkeit eines Unterverm\u00e4chtnisses oder einer Auflage<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Verm\u00e4chtnisnehmer mit einem Verm\u00e4chtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erf\u00fcllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erf\u00fcllung des ihm zugewendeten Verm\u00e4chtnisses zu verlangen berechtigt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2187 Haftung des Hauptverm\u00e4chtnisnehmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Verm\u00e4chtnisnehmer, der mit einem Verm\u00e4chtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erf\u00fcllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Verm\u00e4chtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Verm\u00e4chtnis erh\u00e4lt, zur Erf\u00fcllung nicht ausreicht.<\/p>\n<p>(2) Tritt nach \u00a7 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Verm\u00e4chtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Verm\u00e4chtnisnehmer haften w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Die f\u00fcr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften des \u00a7 1992 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2188 K\u00fcrzung der Beschwerungen<\/strong><\/p>\n<p>Wird die einem Verm\u00e4chtnisnehmer geb\u00fchrende Leistung auf Grund der Beschr\u00e4nkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gem\u00e4\u00dfheit des \u00a7 2187 gek\u00fcrzt, so kann der Verm\u00e4chtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig k\u00fcrzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2189 Anordnung eines Vorrangs<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann f\u00fcr den Fall, dass die dem Erben oder einem Verm\u00e4chtnisnehmer auferlegten Verm\u00e4chtnisse und Auflagen auf Grund der Beschr\u00e4nkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gem\u00e4\u00dfheit der \u00a7\u00a7 2187, 2188 gek\u00fcrzt werden, durch Verf\u00fcgung von Todes wegen anordnen, dass ein Verm\u00e4chtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den \u00fcbrigen Beschwerungen haben soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2190 Ersatzverm\u00e4chtnisnehmer<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser f\u00fcr den Fall, dass der zun\u00e4chst Bedachte das Verm\u00e4chtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses einem anderen zugewendet, so finden die f\u00fcr die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2191 Nachverm\u00e4chtnisnehmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des Verm\u00e4chtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste Verm\u00e4chtnisnehmer als beschwert.<\/p>\n<p>(2) Auf das Verm\u00e4chtnis finden die f\u00fcr die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des \u00a7 2102, des \u00a7 2106 Abs. 1, des \u00a7 2107 und des \u00a7 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1237\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1237&text=Verm%C3%A4chtnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1237&title=Verm%C3%A4chtnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1237&description=Verm%C3%A4chtnis\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Verm\u00e4chtnis \u00a7 2147 Beschwerter Mit einem Verm\u00e4chtnis kann der Erbe oder ein Verm\u00e4chtnisnehmer beschwert werden. FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1237\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1237","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1237","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1237"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1237\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1238,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1237\/revisions\/1238"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1237"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1237"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1237"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}