{"id":1233,"date":"2021-04-20T07:55:13","date_gmt":"2021-04-20T07:55:13","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1233"},"modified":"2021-04-20T07:55:13","modified_gmt":"2021-04-20T07:55:13","slug":"einsetzung-eines-nacherben-testament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1233","title":{"rendered":"Einsetzung eines Nacherben (Testament)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 3<br \/>\nEinsetzung eines Nacherben<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2100 Nacherbe<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zun\u00e4chst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe).<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfall zur Entstehung gelangt; die Vorschrift des \u00a7 84 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2102 Nacherbe und Ersatzerbe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einsetzung als Nacherbe enth\u00e4lt im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.<\/p>\n<p>(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein w\u00fcrden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben w\u00e4re. Der Fiskus geh\u00f6rt nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn die Pers\u00f6nlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt werden soll oder wenn die Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person oder einer zu dieser Zeit noch nicht entstandenen juristischen Person als Erbe nach \u00a7 2101 als Nacherbeinsetzung anzusehen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2106 Eintritt der Nacherbfolge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so f\u00e4llt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an.<\/p>\n<p>(2) Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach \u00a7 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so f\u00e4llt die Erbschaft dem Nacherben mit dessen Geburt an. Im Falle des \u00a7 2101 Abs. 2 tritt der Anfall mit der Entstehung der juristischen Person ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2107 Kinderloser Vorerbe<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser einem Abk\u00f6mmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verf\u00fcgung keinen Abk\u00f6mmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht wei\u00df, dass er einen Abk\u00f6mmling hat, f\u00fcr die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur f\u00fcr den Fall eingesetzt ist, dass der Abk\u00f6mmling ohne Nachkommenschaft stirbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2108 Erbf\u00e4higkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschrift des \u00a7 1923 findet auf die Nacherbfolge entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Stirbt der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls, so geht sein Recht auf seine Erben \u00fcber, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Ist der Nacherbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, so bewendet es bei der Vorschrift des \u00a7 2074.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,<\/p>\n<p>1. wenn die Nacherbfolge f\u00fcr den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,<\/p>\n<p>2. wenn dem Vorerben oder einem Nacherben f\u00fcr den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, der Bruder oder die Schwester als Nacherbe bestimmt ist.<br \/>\n(2) Ist der Vorerbe oder der Nacherbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der drei\u00dfigj\u00e4hrigen Frist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2110 Umfang des Nacherbrechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausverm\u00e4chtnis.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2111 Unmittelbare Ersetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Erbschaft geh\u00f6rt, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft geh\u00f6renden Rechts oder als Ersatz f\u00fcr die Zerst\u00f6rung, Besch\u00e4digung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgesch\u00e4ft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung geb\u00fchrt. Die Zugeh\u00f6rigkeit einer durch Rechtsgesch\u00e4ft erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugeh\u00f6rigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der \u00a7\u00a7 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Zur Erbschaft geh\u00f6rt auch, was der Vorerbe dem Inventar eines erbschaftlichen Grundst\u00fccks einverleibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2112 Verf\u00fcgungsrecht des Vorerben<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorerbe kann \u00fcber die zur Erbschaft geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde verf\u00fcgen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der \u00a7\u00a7 2113 bis 2115 ein anderes ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2113 Verf\u00fcgungen \u00fcber Grundst\u00fccke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verf\u00fcgung des Vorerben \u00fcber ein zur Erbschaft geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck oder Recht an einem Grundst\u00fcck oder \u00fcber ein zur Erbschaft geh\u00f6rendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt von der Verf\u00fcgung \u00fcber einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erf\u00fcllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden R\u00fccksicht entsprochen wird.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2114 Verf\u00fcgungen \u00fcber Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden<\/strong><\/p>\n<p>Geh\u00f6rt zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die K\u00fcndigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es f\u00fcr ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verf\u00fcgungen \u00fcber die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung finden die Vorschriften des \u00a7 2113 Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2115 Zwangsvollstreckungsverf\u00fcgungen gegen Vorerben<\/strong><\/p>\n<p>Eine Verf\u00fcgung \u00fcber einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde. Die Verf\u00fcgung ist unbeschr\u00e4nkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgl\u00e4ubigers oder ein an einem Erbschaftsgegenstand bestehendes Recht geltend gemacht wird, das im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegen\u00fcber wirksam ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2116 Hinterlegung von Wertpapieren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft geh\u00f6renden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach \u00a7 92 zu den verbrauchbaren Sachen geh\u00f6ren, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2117 Umschreibung; Umwandlung<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach \u00a7 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er \u00fcber sie nur mit Zustimmung des Nacherben verf\u00fcgen kann. Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch<\/strong><\/p>\n<p>Geh\u00f6ren zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er \u00fcber die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2119 Anlegung von Geld<\/strong><\/p>\n<p>Geld, das nach den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den f\u00fcr die Anlegung von M\u00fcndelgeld geltenden Vorschriften anlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben<\/strong><\/p>\n<p>Ist zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verf\u00fcgung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegen\u00fcber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verf\u00fcgung zu erteilen. Die Einwilligung ist auf Verlangen in \u00f6ffentlich beglaubigter Form zu erkl\u00e4ren. Die Kosten der Beglaubigung fallen dem Vorerben zur Last.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde mitzuteilen. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung \u00f6ffentlich beglaubigen zu lassen.<\/p>\n<p>(2) Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.<\/p>\n<p>(3) Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder durch einen zust\u00e4ndigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.<\/p>\n<p>(4) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft geh\u00f6renden Sachen auf seine Kosten durch Sachverst\u00e4ndige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2123 Wirtschaftsplan<\/strong><\/p>\n<p>(1) Geh\u00f6rt ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Ma\u00df der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche \u00c4nderung der Umst\u00e4nde ein, so kann jeder Teil eine entsprechende \u00c4nderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft geh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2124 Erhaltungskosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorerbe tr\u00e4gt dem Nacherben gegen\u00fcber die gew\u00f6hnlichen Erhaltungskosten.<\/p>\n<p>(2) Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zum Zwecke der Erhaltung von Erbschaftsgegenst\u00e4nden den Umst\u00e4nden nach f\u00fcr erforderlich halten darf, kann er aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie aus seinem Verm\u00f6gen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge zum Ersatz verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des \u00a7 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft geh\u00f6rende Sache versehen hat, wegzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2126 Au\u00dferordentliche Lasten<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorerbe hat im Verh\u00e4ltnis zu dem Nacherben nicht die au\u00dferordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenst\u00e4nde gelegt anzusehen sind. Auf diese Lasten findet die Vorschrift des \u00a7 2124 Abs. 2 Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2127 Auskunftsrecht des Nacherben<\/strong><\/p>\n<p>Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft \u00fcber den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2128 Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ung\u00fcnstige Verm\u00f6genslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begr\u00fcndet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr die Verpflichtung des Nie\u00dfbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des \u00a7 1052 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des \u00a7 1052 entzogen, so verliert er das Recht, \u00fcber Erbschaftsgegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. F\u00fcr die zur Erbschaft geh\u00f6renden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegen\u00fcber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung ergibt. Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundst\u00fccks findet die Vorschrift des \u00a7 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 596a, 596b entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Der Vorerbe hat auf Verlangen Rechenschaft abzulegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorerbe hat dem Nacherben gegen\u00fcber in Ansehung der Verwaltung nur f\u00fcr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2132 Keine Haftung f\u00fcr gew\u00f6hnliche Abnutzung<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00e4nderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsm\u00e4\u00dfige Benutzung herbeigef\u00fchrt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2133 Ordnungswidrige oder \u00fcberm\u00e4\u00dfige Fruchtziehung<\/strong><\/p>\n<p>Zieht der Vorerbe Fr\u00fcchte den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Fr\u00fcchte deshalb im \u00dcberma\u00df, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so geb\u00fchrt ihm der Wert der Fr\u00fcchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Fruchtbezug die ihm geb\u00fchrenden Nutzungen beeintr\u00e4chtigt werden und nicht der Wert der Fr\u00fcchte nach den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2134 Eigenn\u00fctzige Verwendung<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand f\u00fcr sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegen\u00fcber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2135 Miet- und Pachtverh\u00e4ltnis bei der Nacherbfolge<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des \u00a7 1056 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2136 Befreiung des Vorerben<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschr\u00e4nkungen und Verpflichtungen des \u00a7 2113 Abs. 1 und der \u00a7\u00a7 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2137 Auslegungsregel f\u00fcr die Befreiung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge \u00fcbrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in \u00a7 2136 bezeichneten Beschr\u00e4nkungen und Verpflichtungen als angeordnet.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verf\u00fcgung \u00fcber die Erbschaft berechtigt sein soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2138 Beschr\u00e4nkte Herausgabepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Herausgabepflicht des Vorerben beschr\u00e4nkt sich in den F\u00e4llen des \u00a7 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenst\u00e4nde. F\u00fcr Verwendungen auf Gegenst\u00e4nde, die er infolge dieser Beschr\u00e4nkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen.<\/p>\n<p>(2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des \u00a7 2113 Abs. 2 zuwider \u00fcber einen Erbschaftsgegenstand verf\u00fcgt oder hat er die Erbschaft in der Absicht, den Nacherben zu benachteiligen, vermindert, so ist er dem Nacherben zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge h\u00f6rt der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und f\u00e4llt die Erbschaft dem Nacherben an.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2140 Verf\u00fcgungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge<\/strong><\/p>\n<p>Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verf\u00fcgung \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgesch\u00e4fts den Eintritt kennt oder kennen muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben<\/strong><\/p>\n<p>Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des \u00a7 1963 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.<\/p>\n<p>(2) Schl\u00e4gt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverh\u00e4ltnisse<\/strong><\/p>\n<p>Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh\u00e4ltnisse als nicht erloschen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2144 Haftung des Nacherben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vorschriften \u00fcber die Beschr\u00e4nkung der Haftung des Erben f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch f\u00fcr den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>(2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben zustatten.<\/p>\n<p>(3) Der Nacherbe kann sich dem Vorerben gegen\u00fcber auf die Beschr\u00e4nkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den \u00fcbrigen Nachlassgl\u00e4ubigern gegen\u00fcber unbeschr\u00e4nkt haftet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2145 Haftung des Vorerben f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. Die Haftung bleibt auch f\u00fcr diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.<\/p>\n<p>(2) Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, sofern nicht seine Haftung unbeschr\u00e4nkt ist, insoweit verweigern, als dasjenige nicht ausreicht, was ihm von der Erbschaft geb\u00fchrt. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegen\u00fcber Nachlassgl\u00e4ubigern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorerbe ist den Nachlassgl\u00e4ubigern gegen\u00fcber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverz\u00fcglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.<\/p>\n<p>(2) Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1233\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1233&text=Einsetzung+eines+Nacherben+%28Testament%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1233&title=Einsetzung+eines+Nacherben+%28Testament%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1233&description=Einsetzung+eines+Nacherben+%28Testament%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Einsetzung eines Nacherben \u00a7 2100 Nacherbe Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zun\u00e4chst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1233\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1233","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1233","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1233"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1233\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1234,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1233\/revisions\/1234"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1233"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1233"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1233"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}