{"id":1231,"date":"2021-04-20T07:48:44","date_gmt":"2021-04-20T07:48:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1231"},"modified":"2021-04-20T07:48:44","modified_gmt":"2021-04-20T07:48:44","slug":"erbeinsetzung-testament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1231","title":{"rendered":"Erbeinsetzung (Testament)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 2<br \/>\nErbeinsetzung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2087 Zuwendung des Verm\u00f6gens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser sein Verm\u00f6gen oder einen Bruchteil seines Verm\u00f6gens dem Bedachten zugewendet,<!--more--> so ist die Verf\u00fcgung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.<\/p>\n<p>(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenst\u00e4nde zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2088 Einsetzung auf Bruchteile<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschr\u00e4nkt, so tritt in Ansehung des \u00fcbrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschr\u00e4nkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht ersch\u00f6pfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2089 Erh\u00f6hung der Bruchteile<\/strong><\/p>\n<p>Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht ersch\u00f6pfen, eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Erh\u00f6hung der Bruchteile ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2090 Minderung der Bruchteile<\/strong><\/p>\n<p>Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und \u00fcbersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Minderung der Bruchteile ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2091 Unbestimmte Bruchteile<\/strong><\/p>\n<p>Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den \u00a7\u00a7 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2092 Teilweise Einsetzung auf Bruchteile<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind von mehreren Erben die einen auf Bruchteile, die anderen ohne Bruchteile eingesetzt, so erhalten die letzteren den freigebliebenen Teil der Erbschaft.<\/p>\n<p>(2) Ersch\u00f6pfen die bestimmten Bruchteile die Erbschaft, so tritt eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Minderung der Bruchteile in der Weise ein, dass jeder der ohne Bruchteile eingesetzten Erben so viel erh\u00e4lt wie der mit dem geringsten Bruchteil bedachte Erbe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil<\/strong><\/p>\n<p>Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der \u00a7\u00a7 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2094 Anwachsung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschlie\u00dfen, und f\u00e4llt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so w\u00e4chst dessen Erbteil den \u00fcbrigen Erben nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zun\u00e4chst unter ihnen ein.<\/p>\n<p>(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur \u00fcber einen Teil der Erbschaft verf\u00fcgt und findet in Ansehung des \u00fcbrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.<\/p>\n<p>(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2095 Angewachsener Erbteil<\/strong><\/p>\n<p>Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Verm\u00e4chtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2096 Ersatzerbe<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann f\u00fcr den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegf\u00e4llt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben<\/strong><\/p>\n<p>Ist jemand f\u00fcr den Fall, dass der zun\u00e4chst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder f\u00fcr den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er f\u00fcr beide F\u00e4lle eingesetzt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind die Erben gegenseitig oder sind f\u00fcr einen von ihnen die \u00fcbrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.<\/p>\n<p>(2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben f\u00fcr diesen Erbteil den anderen vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2099 Ersatzerbe und Anwachsung<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1231\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1231&text=Erbeinsetzung+%28Testament%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1231&title=Erbeinsetzung+%28Testament%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1231&description=Erbeinsetzung+%28Testament%29\" target=\"_blank\" 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