{"id":1229,"date":"2021-04-20T07:44:42","date_gmt":"2021-04-20T07:44:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1229"},"modified":"2021-04-20T07:44:42","modified_gmt":"2021-04-20T07:44:42","slug":"testament-allgemeine-vorschriften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1229","title":{"rendered":"Testament (Allgemeine Vorschriften)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\nTestament<br \/>\nTitel 1<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2064 Pers\u00f6nliche Errichtung<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann ein Testament nur pers\u00f6nlich errichten.<!--more--><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2065 Bestimmung durch Dritte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verf\u00fcgung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.<\/p>\n<p>(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen \u00fcberlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne n\u00e4here Bestimmung bedacht, so sind diejenigen, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein w\u00fcrden, nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht. Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen, welche die gesetzlichen Erben sein w\u00fcrden, wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2067 Verwandte des Erblassers<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine n\u00e4chsten Verwandten ohne n\u00e4here Bestimmung bedacht, so sind im Zweifel diejenigen Verwandten, welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein w\u00fcrden, als nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen. Die Vorschrift des \u00a7 2066 Satz 2 findet Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2068 Kinder des Erblassers<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser seine Kinder ohne n\u00e4here Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abk\u00f6mmlingen gestorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abk\u00f6mmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten w\u00fcrden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2069 Abk\u00f6mmlinge des Erblassers<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser einen seiner Abk\u00f6mmlinge bedacht und f\u00e4llt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abk\u00f6mmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten w\u00fcrden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2070 Abk\u00f6mmlinge eines Dritten<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser die Abk\u00f6mmlinge eines Dritten ohne n\u00e4here Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Abk\u00f6mmlinge nicht bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls oder, wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2071 Personengruppe<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser ohne n\u00e4here Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Gesch\u00e4ftsverh\u00e4ltnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angeh\u00f6ren oder in dem bezeichneten Verh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2072 Die Armen<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser die Armen ohne n\u00e4here Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die \u00f6ffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2073 Mehrdeutige Bezeichnung<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und l\u00e4sst sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2074 Aufschiebende Bedingung<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2075 Aufl\u00f6sende Bedingung<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte w\u00e4hrend eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterl\u00e4sst oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willk\u00fcr des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der aufl\u00f6senden Bedingung abh\u00e4ngig sein soll, dass der Bedachte die Handlung vornimmt oder das Tun unterl\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten<\/strong><\/p>\n<p>Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verf\u00fcgungen bei Aufl\u00f6sung der Ehe oder Verlobung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine letztwillige Verf\u00fcgung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgel\u00f6st worden ist. Der Aufl\u00f6sung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen f\u00fcr die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.<\/p>\n<p>(2) Eine letztwillige Verf\u00fcgung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verl\u00f6bnis vor dem Tode des Erblassers aufgel\u00f6st worden ist.<\/p>\n<p>(3) Die Verf\u00fcgung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch f\u00fcr einen solchen Fall getroffen haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine letztwillige Verf\u00fcgung kann angefochten werden, soweit der Erblasser \u00fcber den Inhalt seiner Erkl\u00e4rung im Irrtum war oder eine Erkl\u00e4rung dieses Inhalts \u00fcberhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erkl\u00e4rung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verf\u00fcgung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschrift des \u00a7 122 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2079 Anfechtung wegen \u00dcbergehung eines Pflichtteilsberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>Eine letztwillige Verf\u00fcgung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten \u00fcbergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verf\u00fcgung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verf\u00fcgung getroffen haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2080 Anfechtungsberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verf\u00fcgung unmittelbar zustatten kommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Bezieht sich in den F\u00e4llen des \u00a7 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder w\u00fcrde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt h\u00e4tte, so ist ein anderer zur Anfechtung nicht berechtigt.<\/p>\n<p>(3) Im Falle des \u00a7 2079 steht das Anfechtungsrecht nur dem Pflichtteilsberechtigten zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2081 Anfechtungserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anfechtung einer letztwilligen Verf\u00fcgung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verf\u00fcgung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Nachlassgericht.<\/p>\n<p>(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserkl\u00e4rung demjenigen mitteilen, welchem die angefochtene Verf\u00fcgung unmittelbar zustatten kommt. Es hat die Einsicht der Erkl\u00e4rung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch f\u00fcr die Anfechtung einer letztwilligen Verf\u00fcgung, durch die ein Recht f\u00fcr einen anderen nicht begr\u00fcndet wird, insbesondere f\u00fcr die Anfechtung einer Auflage.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2082 Anfechtungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die f\u00fcr die Verj\u00e4hrung geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2083 Anfechtbarkeitseinrede<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine letztwillige Verf\u00fcgung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begr\u00fcndet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach \u00a7 2082 ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit<\/strong><\/p>\n<p>L\u00e4sst der Inhalt einer letztwilligen Verf\u00fcgung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verf\u00fcgung Erfolg haben kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2085 Teilweise Unwirksamkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verf\u00fcgungen hat die Unwirksamkeit der \u00fcbrigen Verf\u00fcgungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verf\u00fcgung nicht getroffen haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2086 Erg\u00e4nzungsvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>Ist einer letztwilligen Verf\u00fcgung der Vorbehalt einer Erg\u00e4nzung beigef\u00fcgt, die Erg\u00e4nzung aber unterblieben, so ist die Verf\u00fcgung wirksam, sofern nicht anzunehmen ist, dass die Wirksamkeit von der Erg\u00e4nzung abh\u00e4ngig sein sollte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1229\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1229&text=Testament+%28Allgemeine+Vorschriften%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1229&title=Testament+%28Allgemeine+Vorschriften%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1229&description=Testament+%28Allgemeine+Vorschriften%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Testament Titel 1 Allgemeine Vorschriften \u00a7 2064 Pers\u00f6nliche Errichtung Der Erblasser kann ein Testament nur pers\u00f6nlich errichten. 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