{"id":1225,"date":"2021-04-20T07:34:54","date_gmt":"2021-04-20T07:34:54","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1225"},"modified":"2021-04-20T07:34:54","modified_gmt":"2021-04-20T07:34:54","slug":"rechtsverhaeltnis-der-erben-untereinander-mehrheit-von-erben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1225","title":{"rendered":"Rechtsverh\u00e4ltnis der Erben untereinander (Mehrheit von Erben)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 4<br \/>\nMehrheit von Erben<br \/>\nUntertitel 1<br \/>\nRechtsverh\u00e4ltnis der Erben untereinander<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2032 Erbengemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hinterl\u00e4sst der Erblasser mehrere Erben,<!--more--> so wird der Nachlass gemeinschaftliches Verm\u00f6gen der Erben.<\/p>\n<p>(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der \u00a7\u00a7 2033 bis 2041.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2033 Verf\u00fcgungsrecht des Miterben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Miterbe kann \u00fcber seinen Anteil an dem Nachlass verf\u00fcgen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe \u00fcber seinen Anteil verf\u00fcgt, bedarf der notariellen Beurkundung.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenst\u00e4nden kann ein Miterbe nicht verf\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2034 Vorkaufsrecht gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die \u00fcbrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.<\/p>\n<p>(2) Die Frist f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Vorkaufsrechts betr\u00e4gt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2035 Vorkaufsrecht gegen\u00fcber dem K\u00e4ufer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der verkaufte Anteil auf den K\u00e4ufer \u00fcbertragen, so k\u00f6nnen die Miterben das ihnen nach \u00a7 2034 dem Verk\u00e4ufer gegen\u00fcber zustehende Vorkaufsrecht dem K\u00e4ufer gegen\u00fcber aus\u00fcben. Dem Verk\u00e4ufer gegen\u00fcber erlischt das Vorkaufsrecht mit der \u00dcbertragung des Anteils.<\/p>\n<p>(2) Der Verk\u00e4ufer hat die Miterben von der \u00dcbertragung unverz\u00fcglich zu benachrichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2036 Haftung des Erbteilk\u00e4ufers<\/strong><\/p>\n<p>Mit der \u00dcbertragung des Anteils auf die Miterben wird der K\u00e4ufer von der Haftung f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgl\u00e4ubigern nach den \u00a7\u00a7 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2037 Weiterver\u00e4u\u00dferung des Erbteils<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbertr\u00e4gt der K\u00e4ufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegen\u00fcber verpflichtet, zu Ma\u00dfregeln mitzuwirken, die zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Ma\u00dfregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Fr\u00fcchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf l\u00e4ngere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2039 Nachlassforderungen<\/strong><\/p>\n<p>Geh\u00f6rt ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache f\u00fcr alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2040 Verf\u00fcgung \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde, Aufrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Erben k\u00f6nnen \u00fcber einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(2) Gegen eine zum Nachlass geh\u00f6rende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2041 Unmittelbare Ersetzung<\/strong><\/p>\n<p>Was auf Grund eines zum Nachlass geh\u00f6renden Rechts oder als Ersatz f\u00fcr die Zerst\u00f6rung, Besch\u00e4digung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgesch\u00e4ft erworben wird, das sich auf den Nachlass bezieht, geh\u00f6rt zum Nachlass. Auf eine durch ein solches Rechtsgesch\u00e4ft erworbene Forderung findet die Vorschrift des \u00a7 2019 Abs. 2 Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2042 Auseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den \u00a7\u00a7 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften des \u00a7 749 Abs. 2, 3 und der \u00a7\u00a7 750 bis 758 finden Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2043 Aufschub der Auseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind, ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind, weil die Entscheidung \u00fcber einen Antrag auf Annahme als Kind, \u00fcber die Aufhebung des Annahmeverh\u00e4ltnisses oder \u00fcber die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsf\u00e4hig noch aussteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erblasser kann durch letztwillige Verf\u00fcgung die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenst\u00e4nde ausschlie\u00dfen oder von der Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist abh\u00e4ngig machen. Die Vorschriften des \u00a7 749 Abs. 2, 3, der \u00a7\u00a7 750, 751 und des \u00a7 1010 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die Verf\u00fcgung wird unwirksam, wenn 30 Jahre seit dem Eintritt des Erbfalls verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verf\u00fcgung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben oder, falls er eine Nacherbfolge oder ein Verm\u00e4chtnis anordnet, bis zum Eintritt der Nacherbfolge oder bis zum Anfall des Verm\u00e4chtnisses gelten soll. Ist der Miterbe, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der drei\u00dfigj\u00e4hrigen Frist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2045 Aufschub der Auseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach \u00a7 1970 zul\u00e4ssigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in \u00a7 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die \u00f6ffentliche Aufforderung nach \u00a7 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverz\u00fcglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aus dem Nachlass sind zun\u00e4chst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht f\u00e4llig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zur\u00fcckzubehalten.<\/p>\n<p>(2) F\u00e4llt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so k\u00f6nnen diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Auseinandersetzung zukommt.<\/p>\n<p>(3) Zur Berichtigung ist der Nachlass, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2047 Verteilung des \u00dcberschusses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende \u00dcberschuss geb\u00fchrt den Erben nach dem Verh\u00e4ltnis der Erbteile.<\/p>\n<p>(2) Schriftst\u00fccke, die sich auf die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann durch letztwillige Verf\u00fcgung Anordnungen f\u00fcr die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist f\u00fcr die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2049 \u00dcbernahme eines Landguts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass geh\u00f6rendes Landgut zu \u00fcbernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.<\/p>\n<p>(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsm\u00e4\u00dfiger Bewirtschaftung nachhaltig gew\u00e4hren kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2050 Ausgleichungspflicht f\u00fcr Abk\u00f6mmlinge als gesetzliche Erben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Abk\u00f6mmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.<\/p>\n<p>(2) Zusch\u00fcsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Eink\u00fcnfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen f\u00fcr die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen des Erblassers entsprechende Ma\u00df \u00fcberstiegen haben.<\/p>\n<p>(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abk\u00f6mmlings<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00e4llt ein Abk\u00f6mmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein w\u00fcrde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abk\u00f6mmling zur Ausgleichung verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Hat der Erblasser f\u00fcr den wegfallenden Abk\u00f6mmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abk\u00f6mmling unter Ber\u00fccksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2052 Ausgleichungspflicht f\u00fcr Abk\u00f6mmlinge als gewillk\u00fcrte Erben<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erblasser die Abk\u00f6mmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten w\u00fcrden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verh\u00e4ltnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abk\u00f6mmlinge nach den \u00a7\u00a7 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abk\u00f6mmling<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Zuwendung, die ein entfernterer Abk\u00f6mmling vor dem Wegfall des ihn von der Erbfolge ausschlie\u00dfenden n\u00e4heren Abk\u00f6mmlings oder ein an die Stelle eines Abk\u00f6mmlings als Ersatzerbe tretender Abk\u00f6mmling von dem Erblasser erhalten hat, ist nicht zur Ausgleichung zu bringen, es sei denn, dass der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Abk\u00f6mmling, bevor er die rechtliche Stellung eines solchen erlangt hatte, eine Zuwendung von dem Erblasser erhalten hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der G\u00fctergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur H\u00e4lfte gemacht. Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abk\u00f6mmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.<\/p>\n<p>(2) Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2055 Durchf\u00fchrung der Ausgleichung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Der Wert der s\u00e4mtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.<\/p>\n<p>(2) Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu der die Zuwendung erfolgt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2056 Mehrempfang<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen w\u00fcrde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den \u00fcbrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben au\u00dfer Ansatz bleiben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2057 Auskunftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Miterbe ist verpflichtet, den \u00fcbrigen Erben auf Verlangen Auskunft \u00fcber die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den \u00a7\u00a7 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 260, 261 \u00fcber die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abk\u00f6mmlings<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Abk\u00f6mmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Gesch\u00e4ft des Erblassers w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Ma\u00dfe dazu beigetragen hat, dass das Verm\u00f6gen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abk\u00f6mmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; \u00a7 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch f\u00fcr einen Abk\u00f6mmling, der den Erblasser w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit gepflegt hat.<\/p>\n<p>(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn f\u00fcr die Leistungen ein angemessenes Entgelt gew\u00e4hrt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abk\u00f6mmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den \u00a7\u00a7 1619, 1620 erbracht worden sind.<\/p>\n<p>(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit R\u00fccksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p>(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. S\u00e4mtliche Ausgleichungsbetr\u00e4ge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1225\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1225&text=Rechtsverh%C3%A4ltnis+der+Erben+untereinander+%28Mehrheit+von+Erben%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1225&title=Rechtsverh%C3%A4ltnis+der+Erben+untereinander+%28Mehrheit+von+Erben%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1225&description=Rechtsverh%C3%A4ltnis+der+Erben+untereinander+%28Mehrheit+von+Erben%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Mehrheit von Erben Untertitel 1 Rechtsverh\u00e4ltnis der Erben untereinander \u00a7 2032 Erbengemeinschaft (1) Hinterl\u00e4sst der Erblasser mehrere Erben, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1225\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1225","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1225","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1225"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1225\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1226,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1225\/revisions\/1226"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1225"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1225"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1225"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}