{"id":1223,"date":"2021-04-20T07:29:58","date_gmt":"2021-04-20T07:29:58","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1223"},"modified":"2021-04-20T07:29:58","modified_gmt":"2021-04-20T07:29:58","slug":"erbschaftsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1223","title":{"rendered":"Erbschaftsanspruch"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 3<br \/>\nErbschaftsanspruch<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers<\/strong><\/p>\n<p>Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts<!--more--> etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2019 Unmittelbare Ersetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgesch\u00e4ft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt.<\/p>\n<p>(2) Die Zugeh\u00f6rigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugeh\u00f6rigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der \u00a7\u00a7 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2020 Nutzungen und Fr\u00fcchte<\/strong><\/p>\n<p>Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Fr\u00fcchte, an denen er das Eigentum erworben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2021 Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrunds\u00e4tzen<\/strong><\/p>\n<p>Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe au\u00dferstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft geh\u00f6renden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach \u00a7 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die f\u00fcr den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 1000 bis 1003 finden Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Zu den Verwendungen geh\u00f6ren auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.<\/p>\n<p>(3) Soweit der Erbe f\u00fcr Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere f\u00fcr die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2023 Haftung bei Rechtsh\u00e4ngigkeit, Nutzungen und Verwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft geh\u00f6rende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unm\u00f6glichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Eigent\u00fcmer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Verg\u00fctung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2024 Haftung bei Kenntnis<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtsh\u00e4ngig geworden w\u00e4re. Erf\u00e4hrt der Erbschaftsbesitzer sp\u00e4ter, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft geh\u00f6rende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften \u00fcber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Ein gutgl\u00e4ubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tats\u00e4chlich ergriffen hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2026 Keine Berufung auf Ersitzung<\/strong><\/p>\n<p>Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegen\u00fcber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verj\u00e4hrt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft geh\u00f6rend im Besitz hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben \u00fcber den Bestand der Erbschaft und \u00fcber den Verbleib der Erbschaftsgegenst\u00e4nde Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tats\u00e4chlich ergriffen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in h\u00e4uslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche erbschaftlichen Gesch\u00e4fte er gef\u00fchrt hat und was ihm \u00fcber den Verbleib der Erbschaftsgegenst\u00e4nde bekannt ist.<\/p>\n<p>(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollst\u00e4ndig gemacht habe, als er dazu imstande sei.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften des \u00a7 259 Abs. 3 und des \u00a7 261 finden Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2029 Haftung bei Einzelanspr\u00fcchen des Erben<\/strong><\/p>\n<p>Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegen\u00fcber den Anspr\u00fcchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenst\u00e4nde zustehen, nach den Vorschriften \u00fcber den Erbschaftsanspruch.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2030 Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers<\/strong><\/p>\n<p>Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verh\u00e4ltnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 2031 Herausgabeanspruch des f\u00fcr tot Erkl\u00e4rten<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcberlebt eine Person, die f\u00fcr tot erkl\u00e4rt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Verm\u00f6gens nach den f\u00fcr den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird die Verj\u00e4hrung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserkl\u00e4rung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserkl\u00e4rung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1223\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1223&text=Erbschaftsanspruch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1223&title=Erbschaftsanspruch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1223&description=Erbschaftsanspruch\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Erbschaftsanspruch \u00a7 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1223\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1223","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1223","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1223"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1223\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1224,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1223\/revisions\/1224"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1223"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1223"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1223"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}