{"id":1216,"date":"2021-04-20T06:56:54","date_gmt":"2021-04-20T06:56:54","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1216"},"modified":"2021-04-20T06:56:54","modified_gmt":"2021-04-20T06:56:54","slug":"beschraenkung-der-haftung-des-erben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1216","title":{"rendered":"Beschr\u00e4nkung der Haftung des Erben"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 3<br \/>\nBeschr\u00e4nkung der Haftung des Erben<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Die Haftung des Erben f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten beschr\u00e4nkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgl\u00e4ubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverh\u00e4ltnisse<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren er\u00f6ffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh\u00e4ltnisse als nicht erloschen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat ein Nachlassgl\u00e4ubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass geh\u00f6rende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht erfolgt anzusehen.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Gl\u00e4ubiger, der nicht Nachlassgl\u00e4ubiger ist, die ihm gegen den Erben zustehende Forderung gegen eine zum Nachlass geh\u00f6rende Forderung aufgerechnet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1978 Verantwortlichkeit des Erben f\u00fcr bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren er\u00f6ffnet, so ist der Erbe den Nachlassgl\u00e4ubigern f\u00fcr die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung f\u00fcr sie als Beauftragter zu f\u00fchren gehabt h\u00e4tte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Gesch\u00e4fte finden die Vorschriften \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die den Nachlassgl\u00e4ubigern nach Absatz 1 zustehenden Anspr\u00fcche gelten als zum Nachlass geh\u00f6rend.<\/p>\n<p>(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften \u00fcber den Auftrag oder \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag Ersatz verlangen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben m\u00fcssen die Nachlassgl\u00e4ubiger als f\u00fcr Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umst\u00e4nden nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1980 Antrag auf Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Erbe von der Zahlungsunf\u00e4higkeit oder der \u00dcberschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverz\u00fcglich die Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gl\u00e4ubigern f\u00fcr den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Bei der Bemessung der Zul\u00e4nglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Verm\u00e4chtnissen und Auflagen au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>(2) Der Kenntnis der Zahlungsunf\u00e4higkeit oder der \u00dcberschuldung steht die auf Fahrl\u00e4ssigkeit beruhende Unkenntnis gleich. Als Fahrl\u00e4ssigkeit gilt es insbesondere, wenn der Erbe das Aufgebot der Nachlassgl\u00e4ubiger nicht beantragt, obwohl er Grund hat, das Vorhandensein unbekannter Nachlassverbindlichkeiten anzunehmen; das Aufgebot ist nicht erforderlich, wenn die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegen\u00fcber unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.<\/p>\n<p>(2) Auf Antrag eines Nachlassgl\u00e4ubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgl\u00e4ubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Verm\u00f6genslage des Erben gef\u00e4hrdet wird. Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschrift des \u00a7 1785 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse<\/strong><\/p>\n<p>Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1983 Bekanntmachung<\/strong><\/p>\n<p>Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das f\u00fcr seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1984 Wirkung der Anordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und \u00fcber ihn zu verf\u00fcgen. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gl\u00e4ubigers, der nicht Nachlassgl\u00e4ubiger ist, sind ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.<\/p>\n<p>(2) Der Nachlassverwalter ist f\u00fcr die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgl\u00e4ubigern verantwortlich. Die Vorschriften des \u00a7 1978 Abs. 2 und der \u00a7\u00a7 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1986 Herausgabe des Nachlasses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind.<\/p>\n<p>(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausf\u00fchrbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gl\u00e4ubiger Sicherheit geleistet wird. F\u00fcr eine bedingte Forderung ist Sicherheitsleistung nicht erforderlich, wenn die M\u00f6glichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, dass die Forderung einen gegenw\u00e4rtigen Verm\u00f6genswert nicht hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1987 Verg\u00fctung des Nachlassverwalters<\/strong><\/p>\n<p>Der Nachlassverwalter kann f\u00fcr die F\u00fchrung seines Amts eine angemessene Verg\u00fctung verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.<\/p>\n<p>(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1989 Ersch\u00f6pfungseinrede des Erben<\/strong><\/p>\n<p>Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des \u00a7 1973 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1990 D\u00fcrftigkeitseinrede des Erben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgl\u00e4ubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gl\u00e4ubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.<\/p>\n<p>(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gl\u00e4ubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung eine Vormerkung erlangt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1991 Folgen der D\u00fcrftigkeitseinrede<\/strong><\/p>\n<p>(1) Macht der Erbe von dem ihm nach \u00a7 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1978, 1979 Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverh\u00e4ltnisse gelten im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Gl\u00e4ubiger und dem Erben als nicht erloschen.<\/p>\n<p>(3) Die rechtskr\u00e4ftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines Gl\u00e4ubigers wirkt einem anderen Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber wie die Befriedigung.<\/p>\n<p>(4) Die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Verm\u00e4chtnissen und Auflagen hat der Erbe so zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen w\u00fcrden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1992 \u00dcberschuldung durch Verm\u00e4chtnisse und Auflagen<\/strong><\/p>\n<p>Beruht die \u00dcberschuldung des Nachlasses auf Verm\u00e4chtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des \u00a7 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenst\u00e4nde durch Zahlung des Wertes abwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1216\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1216&text=Beschr%C3%A4nkung+der+Haftung+des+Erben\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1216&title=Beschr%C3%A4nkung+der+Haftung+des+Erben\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1216&description=Beschr%C3%A4nkung+der+Haftung+des+Erben\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 3 Beschr\u00e4nkung der Haftung des Erben \u00a7 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1216\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1216","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1216","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1216"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1216\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1217,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1216\/revisions\/1217"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1216"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1216"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1216"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}