{"id":1212,"date":"2021-04-20T06:47:46","date_gmt":"2021-04-20T06:47:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1212"},"modified":"2021-04-20T06:47:46","modified_gmt":"2021-04-20T06:47:46","slug":"annahme-und-ausschlagung-der-erbschaft-fuersorge-des-nachlassgerichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1212","title":{"rendered":"Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, F\u00fcrsorge des Nachlassgerichts"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 2<br \/>\nRechtliche Stellung des Erben<br \/>\nTitel 1<br \/>\nAnnahme und Ausschlagung der Erbschaft, F\u00fcrsorge des Nachlassgerichts<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts \u00fcber, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).<\/p>\n<p>(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft<\/strong><\/p>\n<p>Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die f\u00fcr die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1944 Ausschlagungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verf\u00fcgung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verf\u00fcgung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die f\u00fcr die Verj\u00e4hrung geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 206, 210 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die Frist betr\u00e4gt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1945 Form der Ausschlagung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Nachlassgericht; die Erkl\u00e4rung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in \u00f6ffentlich beglaubigter Form abzugeben.<\/p>\n<p>(2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet.<\/p>\n<p>(3) Ein Bevollm\u00e4chtigter bedarf einer \u00f6ffentlich beglaubigten Vollmacht. Die Vollmacht muss der Erkl\u00e4rung beigef\u00fcgt oder innerhalb der Ausschlagungsfrist nachgebracht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1946 Zeitpunkt f\u00fcr Annahme oder Ausschlagung<\/strong><\/p>\n<p>Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1947 Bedingung und Zeitbestimmung<\/strong><\/p>\n<p>Die Annahme und die Ausschlagung k\u00f6nnen nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1948 Mehrere Berufungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer durch Verf\u00fcgung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verf\u00fcgung als gesetzlicher Erbe berufen sein w\u00fcrde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen.<\/p>\n<p>(2) Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen ausschlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1949 Irrtum \u00fcber den Berufungsgrund<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe \u00fcber den Berufungsgrund im Irrtum war.<\/p>\n<p>(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgr\u00fcnde, die dem Erben zur Zeit der Erkl\u00e4rung bekannt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1950 Teilannahme; Teilausschlagung<\/strong><\/p>\n<p>Die Annahme und die Ausschlagung k\u00f6nnen nicht auf einen Teil der Erbschaft beschr\u00e4nkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1951 Mehrere Erbteile<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist, kann, wenn die Berufung auf verschiedenen Gr\u00fcnden beruht, den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen.<\/p>\n<p>(2) Beruht die Berufung auf demselben Grund, so gilt die Annahme oder Ausschlagung des einen Erbteils auch f\u00fcr den anderen, selbst wenn der andere erst sp\u00e4ter anf\u00e4llt. Die Berufung beruht auf demselben Grund auch dann, wenn sie in verschiedenen Testamenten oder vertragsm\u00e4\u00dfig in verschiedenen zwischen denselben Personen geschlossenen Erbvertr\u00e4gen angeordnet ist.<\/p>\n<p>(3) Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein, so kann er ihm durch Verf\u00fcgung von Todes wegen gestatten, den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.<\/p>\n<p>(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der f\u00fcr die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.<\/p>\n<p>(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1953 Wirkung der Ausschlagung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Die Erbschaft f\u00e4llt demjenigen an, welcher berufen sein w\u00fcrde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt h\u00e4tte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.<\/p>\n<p>(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erkl\u00e4rung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1954 Anfechtungsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Annahme oder die Ausschlagung anfechtbar, so kann die Anfechtung nur binnen sechs Wochen erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufh\u00f6rt, in den \u00fcbrigen F\u00e4llen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Auf den Lauf der Frist finden die f\u00fcr die Verj\u00e4hrung geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die Frist betr\u00e4gt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(4) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Annahme oder der Ausschlagung 30 Jahre verstrichen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1955 Form der Anfechtung<\/strong><\/p>\n<p>Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Nachlassgericht. F\u00fcr die Erkl\u00e4rung gelten die Vorschriften des \u00a7 1945.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1956 Anfechtung der Fristvers\u00e4umung<\/strong><\/p>\n<p>Die Vers\u00e4umung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1957 Wirkung der Anfechtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme.<\/p>\n<p>(2) Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. Die Vorschrift des \u00a7 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1958 Gerichtliche Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen den Erben<\/strong><\/p>\n<p>Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1959 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung vor der Ausschlagung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Gesch\u00e4fte, so ist er demjenigen gegen\u00fcber, welcher Erbe wird, wie ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Verf\u00fcgt der Erbe vor der Ausschlagung \u00fcber einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verf\u00fcgung durch die Ausschlagung nicht ber\u00fchrt, wenn die Verf\u00fcgung nicht ohne Nachteil f\u00fcr den Nachlass verschoben werden konnte.<\/p>\n<p>(3) Ein Rechtsgesch\u00e4ft, das gegen\u00fcber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegen\u00fcber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht f\u00fcr die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bed\u00fcrfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.<\/p>\n<p>(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und f\u00fcr denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschrift des \u00a7 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag<\/strong><\/p>\n<p>Das Nachlassgericht hat in den F\u00e4llen des \u00a7 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1962 Zust\u00e4ndigkeit des Nachlassgerichts<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1963 Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben<\/strong><\/p>\n<p>Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, so kann die Mutter, falls sie au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder, wenn noch andere Personen als Erben berufen sind, aus dem Erbteil des Kindes verlangen. Bei der Bemessung des Erbteils ist anzunehmen, dass nur ein Kind geboren wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1964 Erbvermutung f\u00fcr den Fiskus durch Feststellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umst\u00e4nden entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.<\/p>\n<p>(2) Die Feststellung begr\u00fcndet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1965 \u00d6ffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Feststellung hat eine \u00f6ffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den f\u00fcr das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegen\u00fcber unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df sind.<\/p>\n<p>(2) Ein Erbrecht bleibt unber\u00fccksichtigt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist. Ist eine \u00f6ffentliche Aufforderung nicht ergangen, so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung, das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung<\/strong><\/p>\n<p>Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1212\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1212&text=Annahme+und+Ausschlagung+der+Erbschaft%2C+F%C3%BCrsorge+des+Nachlassgerichts\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1212&title=Annahme+und+Ausschlagung+der+Erbschaft%2C+F%C3%BCrsorge+des+Nachlassgerichts\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1212&description=Annahme+und+Ausschlagung+der+Erbschaft%2C+F%C3%BCrsorge+des+Nachlassgerichts\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, F\u00fcrsorge des Nachlassgerichts \u00a7 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1212\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1212","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1212","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1212"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1212\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1213,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1212\/revisions\/1213"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1212"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1212"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1212"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}