{"id":1210,"date":"2021-04-19T11:28:35","date_gmt":"2021-04-19T11:28:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1210"},"modified":"2021-04-19T11:28:35","modified_gmt":"2021-04-19T11:28:35","slug":"erbfolge-erbrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1210","title":{"rendered":"Erbfolge \/ Erbrecht"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Buch 5<br \/>\nErbrecht<br \/>\nAbschnitt 1<br \/>\nErbfolge<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1922 Gesamtrechtsnachfolge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Verm\u00f6gen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) \u00fcber.<!--more--><\/p>\n<p>(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1923 Erbf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.<\/p>\n<p>(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abk\u00f6mmlinge des Erblassers.<\/p>\n<p>(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abk\u00f6mmling schlie\u00dft die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abk\u00f6mmlinge von der Erbfolge aus.<\/p>\n<p>(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abk\u00f6mmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abk\u00f6mmlinge (Erbfolge nach St\u00e4mmen).<\/p>\n<p>(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abk\u00f6mmlinge.<\/p>\n<p>(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.<\/p>\n<p>(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abk\u00f6mmlinge nach den f\u00fcr die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abk\u00f6mmlinge nicht vorhanden, so erbt der \u00fcberlebende Teil allein.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen des \u00a7 1756 sind das angenommene Kind und die Abk\u00f6mmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verh\u00e4ltnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Gro\u00dfeltern des Erblassers und deren Abk\u00f6mmlinge.<\/p>\n<p>(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Gro\u00dfeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.<\/p>\n<p>(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Gro\u00dfelternpaar der Gro\u00dfvater oder die Gro\u00dfmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abk\u00f6mmlinge. Sind Abk\u00f6mmlinge nicht vorhanden, so f\u00e4llt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Gro\u00dfelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abk\u00f6mmlingen zu.<\/p>\n<p>(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Gro\u00dfelternpaar nicht mehr und sind Abk\u00f6mmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Gro\u00dfeltern oder ihre Abk\u00f6mmlinge allein.<\/p>\n<p>(5) Soweit Abk\u00f6mmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die f\u00fcr die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft<\/strong><\/p>\n<p>Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen St\u00e4mmen angeh\u00f6rt, erh\u00e4lt den in jedem dieser St\u00e4mme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgro\u00dfeltern des Erblassers und deren Abk\u00f6mmlinge.<\/p>\n<p>(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgro\u00dfeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgro\u00dfeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abk\u00f6mmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am n\u00e4chsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1929 Fernere Ordnungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gesetzliche Erben der f\u00fcnften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abk\u00f6mmlinge.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschrift des \u00a7 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1930 Rangfolge der Ordnungen<\/strong><\/p>\n<p>Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der \u00fcberlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Gro\u00dfeltern zur H\u00e4lfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Gro\u00dfeltern Abk\u00f6mmlinge von Gro\u00dfeltern zusammen, so erh\u00e4lt der Ehegatte auch von der anderen H\u00e4lfte den Anteil, der nach \u00a7 1926 den Abk\u00f6mmlingen zufallen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Gro\u00dfeltern vorhanden, so erh\u00e4lt der \u00fcberlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschrift des \u00a7 1371 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Bestand beim Erbfall G\u00fctertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem \u00fcberlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der \u00fcberlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; \u00a7 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1932 Voraus des Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der \u00fcberlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Gro\u00dfeltern gesetzlicher Erbe, so geb\u00fchren ihm au\u00dfer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde, soweit sie nicht Zubeh\u00f6r eines Grundst\u00fccks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der \u00fcberlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so geb\u00fchren ihm diese Gegenst\u00e4nde, soweit er sie zur F\u00fchrung eines angemessenen Haushalts ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>(2) Auf den Voraus sind die f\u00fcr Verm\u00e4chtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts<\/strong><\/p>\n<p>Das Erbrecht des \u00fcberlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen f\u00fcr die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen F\u00e4llen ist der Ehegatte nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>Geh\u00f6rt der \u00fcberlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zuf\u00e4llt, gilt als besonderer Erbteil.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1935 Folgen der Erbteilserh\u00f6hung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00e4llt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erh\u00f6ht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erh\u00f6ht, in Ansehung der Verm\u00e4chtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates<\/strong><\/p>\n<p>Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hatte. Im \u00dcbrigen erbt der Bund.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verf\u00fcgung<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann durch einseitige Verf\u00fcgung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verf\u00fcgung) den Erben bestimmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschlie\u00dfen, ohne einen Erben einzusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1939 Verm\u00e4chtnis<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Verm\u00f6gensvorteil zuwenden (Verm\u00e4chtnis).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1940 Auflage<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Verm\u00e4chtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1941 Erbvertrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Verm\u00e4chtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht w\u00e4hlen (Erbvertrag).<\/p>\n<p>(2) Als Erbe (Vertragserbe) oder als Verm\u00e4chtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschlie\u00dfende als ein Dritter bedacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1210\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1210&text=Erbfolge+%2F+Erbrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1210&title=Erbfolge+%2F+Erbrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1210&description=Erbfolge+%2F+Erbrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 5 Erbrecht Abschnitt 1 Erbfolge \u00a7 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Verm\u00f6gen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) \u00fcber. 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