{"id":1204,"date":"2021-04-19T11:13:50","date_gmt":"2021-04-19T11:13:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1204"},"modified":"2021-04-19T11:19:15","modified_gmt":"2021-04-19T11:19:15","slug":"rechtliche-betreuung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1204","title":{"rendered":"Rechtliche Betreuung (Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 2<br \/>\nRechtliche Betreuung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1896 Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kann ein Vollj\u00e4hriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen,<!--more--> geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen f\u00fcr ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higer stellen. Soweit der Vollj\u00e4hrige auf Grund einer k\u00f6rperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Vollj\u00e4hrigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.<\/p>\n<p>(1a) Gegen den freien Willen des Vollj\u00e4hrigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Ein Betreuer darf nur f\u00fcr Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Vollj\u00e4hrigen durch einen Bevollm\u00e4chtigten, der nicht zu den in \u00a7 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen geh\u00f6rt, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegen\u00fcber seinem Bevollm\u00e4chtigten bestimmt werden.<\/p>\n<p>(4) Die Entscheidung \u00fcber den Fernmeldeverkehr des Betreuten und \u00fcber die Entgegennahme, das \u00d6ffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdr\u00fccklich angeordnet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1897 Bestellung einer nat\u00fcrlichen Person<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine nat\u00fcrliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierf\u00fcr erforderlichen Umfang pers\u00f6nlich zu betreuen.<\/p>\n<p>(2) Der Mitarbeiter eines nach \u00a7 1908f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschlie\u00dflich oder teilweise als Betreuer t\u00e4tig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt f\u00fcr den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde, der dort ausschlie\u00dflich oder teilweise als Betreuer t\u00e4tig ist (Beh\u00f6rdenbetreuer).<\/p>\n<p>(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Vollj\u00e4hrige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.<\/p>\n<p>(4) Schl\u00e4gt der Vollj\u00e4hrige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Vollj\u00e4hrigen nicht zuwiderl\u00e4uft. Schl\u00e4gt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf R\u00fccksicht genommen werden. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten auch f\u00fcr Vorschl\u00e4ge, die der Vollj\u00e4hrige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschl\u00e4gen erkennbar nicht festhalten will.<\/p>\n<p>(5) Schl\u00e4gt der Vollj\u00e4hrige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen pers\u00f6nlichen Bindungen des Vollj\u00e4hrigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n<p>(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsaus\u00fcbung f\u00fchrt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verf\u00fcgung steht, die zur ehrenamtlichen F\u00fchrung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umst\u00e4nde bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Vollj\u00e4hrige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen au\u00dferhalb einer Berufsaus\u00fcbung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<\/p>\n<p>(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht zuvor die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zur Eignung des ausgew\u00e4hlten Betreuers und zu den nach \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des Vorm\u00fcnder- und Betreuerverg\u00fctungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anh\u00f6ren. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde soll die Person auffordern, ein F\u00fchrungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.<\/p>\n<p>(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich \u00fcber Zahl und Umfang der von ihr berufsm\u00e4\u00dfig gef\u00fchrten Betreuungen zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1898 \u00dcbernahmepflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der vom Betreuungsgericht Ausgew\u00e4hlte ist verpflichtet, die Betreuung zu \u00fcbernehmen, wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die \u00dcbernahme unter Ber\u00fccksichtigung seiner famili\u00e4ren, beruflichen und sonstigen Verh\u00e4ltnisse zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>(2) Der Ausgew\u00e4hlte darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn er sich zur \u00dcbernahme der Betreuung bereit erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1899 Mehrere Betreuer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden k\u00f6nnen. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird. Mehrere Betreuer, die eine Verg\u00fctung erhalten, werden au\u00dfer in den in den Abs\u00e4tzen 2 und 4 sowie \u00a7 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit \u00a7 1792 geregelten F\u00e4llen nicht bestellt.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.<\/p>\n<p>(3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, k\u00f6nnen sie die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<\/p>\n<p>(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1900 Betreuung durch Verein oder Beh\u00f6rde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Kann der Vollj\u00e4hrige durch eine oder mehrere nat\u00fcrliche Personen nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.<\/p>\n<p>(2) Der Verein \u00fcbertr\u00e4gt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschl\u00e4gen des Vollj\u00e4hrigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gr\u00fcnde entgegenstehen. Der Verein teilt dem Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung \u00fcbertragen hat.<\/p>\n<p>(3) Werden dem Verein Umst\u00e4nde bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Vollj\u00e4hrige durch eine oder mehrere nat\u00fcrliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.<\/p>\n<p>(4) Kann der Vollj\u00e4hrige durch eine oder mehrere nat\u00fcrliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zum Betreuer. Die Abs\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Vereinen oder Beh\u00f6rden darf die Entscheidung \u00fcber die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten nicht \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betreuung umfasst alle T\u00e4tigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Ma\u00dfgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.<\/p>\n<p>(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten geh\u00f6rt auch die M\u00f6glichkeit, im Rahmen seiner F\u00e4higkeiten sein Leben nach seinen eigenen W\u00fcnschen und Vorstellungen zu gestalten.<\/p>\n<p>(3) Der Betreuer hat W\u00fcnschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderl\u00e4uft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch f\u00fcr W\u00fcnsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers ge\u00e4u\u00dfert hat, es sei denn, dass er an diesen W\u00fcnschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderl\u00e4uft.<\/p>\n<p>(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass M\u00f6glichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verh\u00fcten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsm\u00e4\u00dfig gef\u00fchrt, hat der Betreuer in geeigneten F\u00e4llen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen darzustellen.<\/p>\n<p>(5) Werden dem Betreuer Umst\u00e4nde bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung erm\u00f6glichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt f\u00fcr Umst\u00e4nde, die eine Einschr\u00e4nkung des Aufgabenkreises erm\u00f6glichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (\u00a7 1903) erfordern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1901a Patientenverf\u00fcgung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat ein einwilligungsf\u00e4higer Vollj\u00e4hriger f\u00fcr den Fall seiner Einwilligungsunf\u00e4higkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder \u00e4rztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverf\u00fcgung), pr\u00fcft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverf\u00fcgung kann jederzeit formlos widerrufen werden.<\/p>\n<p>(2) Liegt keine Patientenverf\u00fcgung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverf\u00fcgung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungsw\u00fcnsche oder den mutma\u00dflichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine \u00e4rztliche Ma\u00dfnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutma\u00dfliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu ber\u00fccksichtigen sind insbesondere fr\u00fchere m\u00fcndliche oder schriftliche \u00c4u\u00dferungen, ethische oder religi\u00f6se \u00dcberzeugungen und sonstige pers\u00f6nliche Wertvorstellungen des Betreuten.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten unabh\u00e4ngig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.<\/p>\n<p>(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten F\u00e4llen auf die M\u00f6glichkeit einer Patientenverf\u00fcgung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverf\u00fcgung unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverf\u00fcgung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverf\u00fcgung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.<\/p>\n<p>(6) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten f\u00fcr Bevollm\u00e4chtigte entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1901b Gespr\u00e4ch zur Feststellung des Patientenwillens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der behandelnde Arzt pr\u00fcft, welche \u00e4rztliche Ma\u00dfnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer er\u00f6rtern diese Ma\u00dfnahme unter Ber\u00fccksichtigung des Patientenwillens als Grundlage f\u00fcr die nach \u00a7 1901a zu treffende Entscheidung.<\/p>\n<p>(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach \u00a7 1901a Absatz 1 oder der Behandlungsw\u00fcnsche oder des mutma\u00dflichen Willens nach \u00a7 1901a Absatz 2 soll nahen Angeh\u00f6rigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur \u00c4u\u00dferung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verz\u00f6gerung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr Bevollm\u00e4chtigte entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1901c Schriftliche Betreuungsw\u00fcnsche, Vorsorgevollmacht<\/strong><\/p>\n<p>Wer ein Schriftst\u00fcck besitzt, in dem jemand f\u00fcr den Fall seiner Betreuung Vorschl\u00e4ge zur Auswahl des Betreuers oder W\u00fcnsche zur Wahrnehmung der Betreuung ge\u00e4u\u00dfert hat, hat es unverz\u00fcglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens \u00fcber die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht \u00fcber Schriftst\u00fccke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollm\u00e4chtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1902 Vertretung des Betreuten<\/strong><\/p>\n<p>In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und au\u00dfergerichtlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1903 Einwilligungsvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr f\u00fcr die Person oder das Verm\u00f6gen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserkl\u00e4rung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die \u00a7\u00a7 108 bis 113, 131 Abs. 2 und \u00a7 210 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken<\/p>\n<p>1. auf Willenserkl\u00e4rungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind,<\/p>\n<p>2. auf Verf\u00fcgungen von Todes wegen,<\/p>\n<p>3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,<\/p>\n<p>4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und<\/p>\n<p>5. auf Willenserkl\u00e4rungen, zu denen ein beschr\u00e4nkt Gesch\u00e4ftsf\u00e4higer nach den Vorschriften der B\u00fccher 4 und 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserkl\u00e4rung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserkl\u00e4rung eine geringf\u00fcgige Angelegenheit des t\u00e4glichen Lebens betrifft.<\/p>\n<p>(4) \u00a7 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1904 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen \u00e4rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begr\u00fcndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Ma\u00dfnahme stirbt oder einen schweren und l\u00e4nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Ma\u00dfnahme nur durchgef\u00fchrt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<\/p>\n<p>(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen \u00e4rztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Ma\u00dfnahme medizinisch angezeigt ist und die begr\u00fcndete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Ma\u00dfnahme stirbt oder einen schweren und l\u00e4nger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.<\/p>\n<p>(3) Die Genehmigung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.<\/p>\n<p>(4) Eine Genehmigung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen dar\u00fcber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach \u00a7 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.<\/p>\n<p>(5) Die Abs\u00e4tze 1 bis 4 gelten auch f\u00fcr einen Bevollm\u00e4chtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Ma\u00dfnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Ma\u00dfnahmen ausdr\u00fccklich umfasst und schriftlich erteilt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1905 Sterilisation<\/strong><\/p>\n<p>(1) Besteht der \u00e4rztliche Eingriff in einer Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so kann der Betreuer nur einwilligen, wenn<\/p>\n<p>1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht widerspricht,<\/p>\n<p>2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunf\u00e4hig bleiben wird,<\/p>\n<p>3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen w\u00fcrde,<\/p>\n<p>4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr f\u00fcr das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeintr\u00e4chtigung des k\u00f6rperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren zu erwarten w\u00e4re, die nicht auf zumutbare Weise abgewendet werden k\u00f6nnte, und<\/p>\n<p>5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumutbare Mittel verhindert werden kann.<br \/>\nAls schwerwiegende Gefahr f\u00fcr den seelischen Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das ihr drohen w\u00fcrde, weil betreuungsgerichtliche Ma\u00dfnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbunden w\u00e4ren (\u00a7\u00a7 1666, 1666a), gegen sie ergriffen werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung durchgef\u00fchrt werden. Bei der Sterilisation ist stets der Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisierung zul\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zul\u00e4ssig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil<\/p>\n<p>1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst t\u00f6tet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zuf\u00fcgt, oder<\/p>\n<p>2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein \u00e4rztlicher Eingriff notwendig ist, die Ma\u00dfnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgef\u00fchrt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.<\/p>\n<p>(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zul\u00e4ssig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zul\u00e4ssig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverz\u00fcglich nachzuholen.<\/p>\n<p>(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(4) Die Abs\u00e4tze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufh\u00e4lt, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum oder regelm\u00e4\u00dfig die Freiheit entzogen werden soll.<\/p>\n<p>(5) Die Unterbringung durch einen Bevollm\u00e4chtigten und die Einwilligung eines Bevollm\u00e4chtigten in Ma\u00dfnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Abs\u00e4tzen 1 und 4 genannten Ma\u00dfnahmen ausdr\u00fccklich umfasst. Im \u00dcbrigen gelten die Abs\u00e4tze 1 bis 4 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei \u00e4rztlichen Zwangsma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein \u00e4rztlicher Eingriff dem nat\u00fcrlichen Willen des Betreuten (\u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme), so kann der Betreuer in die \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme nur einwilligen, wenn<\/p>\n<p>1. die \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme zum Wohl des Betreuten notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,<\/p>\n<p>2. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,<\/p>\n<p>3. die \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme dem nach \u00a7 1901a zu beachtenden Willen des Betreuten entspricht,<\/p>\n<p>4. zuvor ernsthaft, mit dem n\u00f6tigen Zeitaufwand und ohne Aus\u00fcbung unzul\u00e4ssigen Drucks versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahme zu \u00fcberzeugen,<\/p>\n<p>5. der drohende erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere den Betreuten weniger belastende Ma\u00dfnahme abgewendet werden kann,<\/p>\n<p>6. der zu erwartende Nutzen der \u00e4rztlichen Zwangsma\u00dfnahme die zu erwartenden Beeintr\u00e4chtigungen deutlich \u00fcberwiegt und<\/p>\n<p>7. die \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme im Rahmen eines station\u00e4ren Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschlie\u00dflich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, durchgef\u00fchrt wird.<br \/>\n\u00a7 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erf\u00fcllung seiner Pflichten verhindert ist.<\/p>\n<p>(2) Die Einwilligung in die \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.<\/p>\n<p>(3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverz\u00fcglich anzuzeigen.<\/p>\n<p>(4) Kommt eine \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme in Betracht, so gilt f\u00fcr die Verbringung des Betreuten gegen seinen nat\u00fcrlichen Willen zu einem station\u00e4ren Aufenthalt in ein Krankenhaus \u00a7 1906 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Die Einwilligung eines Bevollm\u00e4chtigten in eine \u00e4rztliche Zwangsma\u00dfnahme und die Einwilligung in eine Ma\u00dfnahme nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die Einwilligung in diese Ma\u00dfnahmen ausdr\u00fccklich umfasst. Im \u00dcbrigen gelten die Abs\u00e4tze 1 bis 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1907 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der Mietwohnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur K\u00fcndigung eines Mietverh\u00e4ltnisses \u00fcber Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt f\u00fcr eine Willenserkl\u00e4rung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverh\u00e4ltnisses gerichtet ist.<\/p>\n<p>(2) Treten andere Umst\u00e4nde ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverz\u00fcglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverh\u00e4ltnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch K\u00fcndigung oder Aufhebung eines Mietverh\u00e4ltnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/p>\n<p>(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn das Vertragsverh\u00e4ltnis l\u00e4nger als vier Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet werden soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung<\/strong><\/p>\n<p>Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Verm\u00f6gen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1908a Vorsorgliche Betreuerbestellung und Anordnung des Einwilligungsvorbehalts f\u00fcr Minderj\u00e4hrige<\/strong><\/p>\n<p>Ma\u00dfnahmen nach den \u00a7\u00a7 1896, 1903 k\u00f6nnen auch f\u00fcr einen Minderj\u00e4hrigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzunehmen ist, dass sie bei Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit erforderlich werden. Die Ma\u00dfnahmen werden erst mit dem Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1908b Entlassung des Betreuers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gew\u00e4hrleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund f\u00fcr die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vors\u00e4tzlich falsch erteilt oder den erforderlichen pers\u00f6nlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. Das Gericht soll den nach \u00a7 1897 Abs. 6 bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen au\u00dferhalb einer Berufsaus\u00fcbung betreut werden kann.<\/p>\n<p>(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umst\u00e4nde eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur \u00dcbernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschl\u00e4gt.<\/p>\n<p>(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das Betreuungsgericht statt dessen mit Einverst\u00e4ndnis des Betreuers aussprechen, dass dieser die Betreuung k\u00fcnftig als Privatperson weiterf\u00fchrt. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr den Beh\u00f6rdenbetreuer entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Der Verein oder die Beh\u00f6rde ist zu entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere nat\u00fcrliche Personen hinreichend betreut werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1908c Bestellung eines neuen Betreuers<\/strong><\/p>\n<p>Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein neuer Betreuer zu bestellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1908d Aufhebung oder \u00c4nderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur f\u00fcr einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>(2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higer stellen. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung des Aufgabenkreises entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften \u00fcber die Bestellung des Betreuers gelten hierf\u00fcr entsprechend.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr den Einwilligungsvorbehalt gelten die Abs\u00e4tze 1 und 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1908e (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1908f Anerkennung als Betreuungsverein<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein rechtsf\u00e4higer Verein kann als Betreuungsverein anerkannt werden, wenn er gew\u00e4hrleistet, dass er<br \/>\n1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Sch\u00e4den, die diese anderen im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit zuf\u00fcgen k\u00f6nnen, angemessen versichern wird,<\/p>\n<p>2. sich planm\u00e4\u00dfig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer bem\u00fcht, diese in ihre Aufgaben einf\u00fchrt, sie fortbildet und sie sowie Bevollm\u00e4chtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ber\u00e4t und unterst\u00fctzt,<\/p>\n<p>2a. planm\u00e4\u00dfig \u00fcber Vorsorgevollmachten und Betreuungsverf\u00fcgungen informiert,<\/p>\n<p>3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>(2) Die Anerkennung gilt f\u00fcr das jeweilige Land; sie kann auf einzelne Landesteile beschr\u00e4nkt werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen erteilt werden.<\/p>\n<p>(3) Das N\u00e4here regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere Voraussetzungen f\u00fcr die Anerkennung vorsehen.<\/p>\n<p>(4) Die anerkannten Betreuungsvereine k\u00f6nnen im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1908g Beh\u00f6rdenbetreuer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegen einen Beh\u00f6rdenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach \u00a7 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.<\/p>\n<p>(2) Der Beh\u00f6rdenbetreuer kann Geld des Betreuten gem\u00e4\u00df \u00a7 1807 auch bei der K\u00f6rperschaft anlegen, bei der er t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1908h (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1908i Entsprechend anwendbare Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im \u00dcbrigen sind auf die Betreuung \u00a7 1632 Abs. 1 bis 3, \u00a7\u00a7 1784, 1787 Abs. 1, \u00a7 1791a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, \u00a7\u00a7 1792, 1795 bis 1797 Abs. 1 Satz 2, \u00a7\u00a7 1798, 1799, 1802, 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, \u00a7\u00a7 1823 bis 1826, 1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3, \u00a7\u00a7 1839 bis 1843, 1846, 1857a, 1888, 1890 bis 1895 sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in verm\u00f6gensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsvertr\u00e4gen betreffen, gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde au\u00dfer Anwendung bleiben.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 1804 ist sinngem\u00e4\u00df anzuwenden, jedoch kann der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegenheitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen Lebensverh\u00e4ltnissen \u00fcblich ist. \u00a7 1857a ist auf die Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abk\u00f6mmling des Betreuten sowie auf den Vereinsbetreuer und den Beh\u00f6rdenbetreuer sinngem\u00e4\u00df anzuwenden, soweit das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1908k (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1204\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1204&text=Rechtliche+Betreuung+%28Vormundschaft%2C+Rechtliche+Betreuung%2C+Pflegschaft%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1204&title=Rechtliche+Betreuung+%28Vormundschaft%2C+Rechtliche+Betreuung%2C+Pflegschaft%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1204&description=Rechtliche+Betreuung+%28Vormundschaft%2C+Rechtliche+Betreuung%2C+Pflegschaft%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Rechtliche Betreuung \u00a7 1896 Voraussetzungen (1) Kann ein Vollj\u00e4hriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer k\u00f6rperlichen, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1204\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1204","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1204","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1204"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1204\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1207,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1204\/revisions\/1207"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1204"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1204"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1204"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}