{"id":1194,"date":"2021-04-19T10:37:11","date_gmt":"2021-04-19T10:37:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1194"},"modified":"2021-04-19T10:37:11","modified_gmt":"2021-04-19T10:37:11","slug":"fuehrung-der-vormundschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1194","title":{"rendered":"F\u00fchrung der Vormundschaft"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 2<br \/>\nF\u00fchrung der Vormundschaft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des M\u00fcndels<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, f\u00fcr die Person und das Verm\u00f6gen des M\u00fcndels zu sorgen, insbesondere den M\u00fcndel zu vertreten. \u00a7 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der M\u00fcndel auf l\u00e4ngere Dauer in den Haushalt des Vormunds aufgenommen, so gelten auch die \u00a7\u00a7 1618a, 1619, 1664 entsprechend.<\/p>\n<p>(1a) Der Vormund hat mit dem M\u00fcndel pers\u00f6nlichen Kontakt zu halten. Er soll den M\u00fcndel in der Regel einmal im Monat in dessen \u00fcblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind k\u00fcrzere oder l\u00e4ngere Besuchsabst\u00e4nde oder ein anderer Ort geboten.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegen\u00fcber dem M\u00fcndel begr\u00fcndet werden, haftet der M\u00fcndel entsprechend \u00a7 1629a.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1794 Beschr\u00e4nkung durch Pflegschaft<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht und die Pflicht des Vormunds, f\u00fcr die Person und das Verm\u00f6gen des M\u00fcndels zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des M\u00fcndels, f\u00fcr die ein Pfleger bestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1795 Ausschluss der Vertretungsmacht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vormund kann den M\u00fcndel nicht vertreten:<\/p>\n<p>1. bei einem Rechtsgesch\u00e4ft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem M\u00fcndel andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgesch\u00e4ft ausschlie\u00dflich in der Erf\u00fcllung einer Verbindlichkeit besteht,<\/p>\n<p>2. bei einem Rechtsgesch\u00e4ft, das die \u00dcbertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder B\u00fcrgschaft gesicherten Forderung des M\u00fcndels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des M\u00fcndels zu einer solchen \u00dcbertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begr\u00fcndet,<\/p>\n<p>3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit \u00fcber eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschrift des \u00a7 181 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1796 Entziehung der Vertretungsmacht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung f\u00fcr einzelne Angelegenheiten oder f\u00fcr einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten entziehen.<\/p>\n<p>(2) Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des M\u00fcndels zu dem Interesse des Vormunds oder eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in \u00a7 1795 Nr. 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1797 Mehrere Vorm\u00fcnder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mehrere Vorm\u00fcnder f\u00fchren die Vormundschaft gemeinschaftlich. Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht, sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird.<\/p>\n<p>(2) Das Familiengericht kann die F\u00fchrung der Vormundschaft unter mehrere Vorm\u00fcnder nach bestimmten Wirkungskreisen verteilen. Innerhalb des ihm \u00fcberwiesenen Wirkungskreises f\u00fchrt jeder Vormund die Vormundschaft selbst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>(3) Bestimmungen, die der Vater oder die Mutter f\u00fcr die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den von ihnen benannten Vorm\u00fcndern und f\u00fcr die Verteilung der Gesch\u00e4fte unter diese nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1777 getroffen hat, sind von dem Familiengericht zu befolgen, sofern nicht ihre Befolgung das Interesse des M\u00fcndels gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1798 Meinungsverschiedenheiten<\/strong><\/p>\n<p>Steht die Sorge f\u00fcr die Person und die Sorge f\u00fcr das Verm\u00f6gen des M\u00fcndels verschiedenen Vorm\u00fcndern zu, so entscheidet bei einer Meinungsverschiedenheit \u00fcber die Vornahme einer sowohl die Person als das Verm\u00f6gen des M\u00fcndels betreffenden Handlung das Familiengericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1799 Pflichten und Rechte des Gegenvormunds<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft pflichtm\u00e4\u00dfig f\u00fchrt. Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverz\u00fcglich anzuzeigen, in welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolge dessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird.<\/p>\n<p>(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen \u00fcber die F\u00fchrung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1800 Umfang der Personensorge<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht und die Pflicht des Vormunds, f\u00fcr die Person des M\u00fcndels zu sorgen, bestimmen sich nach \u00a7\u00a7 1631 bis 1632. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des M\u00fcndels pers\u00f6nlich zu f\u00f6rdern und zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1801 Religi\u00f6se Erziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Sorge f\u00fcr die religi\u00f6se Erziehung des M\u00fcndels kann dem Einzelvormund von dem Familiengericht entzogen werden, wenn der Vormund nicht dem Bekenntnis angeh\u00f6rt, in dem der M\u00fcndel zu erziehen ist.<\/p>\n<p>(2) Hat das Jugendamt oder ein Verein als Vormund \u00fcber die Unterbringung des M\u00fcndels zu entscheiden, so ist hierbei auf das religi\u00f6se Bekenntnis oder die Weltanschauung des M\u00fcndels und seiner Familie R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1802 Verm\u00f6gensverzeichnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vormund hat das Verm\u00f6gen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist oder sp\u00e4ter dem M\u00fcndel zuf\u00e4llt, zu verzeichnen und das Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit versehen hat, dem Familiengericht einzureichen. Ist ein Gegenvormund vorhanden, so hat ihn der Vormund bei der Aufnahme des Verzeichnisses zuzuziehen; das Verzeichnis ist auch von dem Gegenvormund mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit zu versehen.<\/p>\n<p>(2) Der Vormund kann sich bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe eines Beamten, eines Notars oder eines anderen Sachverst\u00e4ndigen bedienen.<\/p>\n<p>(3) Ist das eingereichte Verzeichnis ungen\u00fcgend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder durch einen zust\u00e4ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1803 Verm\u00f6gensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Was der M\u00fcndel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verf\u00fcgung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.<\/p>\n<p>(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des M\u00fcndels gef\u00e4hrden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und gen\u00fcgend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung dauernd au\u00dferstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1804 Schenkungen des Vormunds<\/strong><\/p>\n<p>Der Vormund kann nicht in Vertretung des M\u00fcndels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden R\u00fccksicht entsprochen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1805 Verwendung f\u00fcr den Vormund<\/strong><\/p>\n<p>Der Vormund darf Verm\u00f6gen des M\u00fcndels weder f\u00fcr sich noch f\u00fcr den Gegenvormund verwenden. Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von M\u00fcndelgeld gem\u00e4\u00df \u00a7 1807 auch bei der K\u00f6rperschaft zul\u00e4ssig, bei der das Jugendamt errichtet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1806 Anlegung von M\u00fcndelgeld<\/strong><\/p>\n<p>Der Vormund hat das zum Verm\u00f6gen des M\u00fcndels geh\u00f6rende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1807 Art der Anlegung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die im \u00a7 1806 vorgeschriebene Anlegung von M\u00fcndelgeld soll nur erfolgen:<\/p>\n<p>1. in Forderungen, f\u00fcr die eine sichere Hypothek an einem inl\u00e4ndischen Grundst\u00fcck besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inl\u00e4ndischen Grundst\u00fccken;<\/p>\n<p>2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;<\/p>\n<p>3. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gew\u00e4hrleistet ist;<\/p>\n<p>4. in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inl\u00e4ndische kommunale K\u00f6rperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen K\u00f6rperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von M\u00fcndelgeld f\u00fcr geeignet erkl\u00e4rt sind;<\/p>\n<p>5. bei einer inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von M\u00fcndelgeld f\u00fcr geeignet erkl\u00e4rt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer f\u00fcr die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p>(2) Die Landesgesetze k\u00f6nnen f\u00fcr die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundst\u00fccke die Grunds\u00e4tze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1808 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1809 Anlegung mit Sperrvermerk<\/strong><\/p>\n<p>Der Vormund soll M\u00fcndelgeld nach \u00a7 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1810 Mitwirkung von Gegenvormund oder Familiengericht<\/strong><\/p>\n<p>Der Vormund soll die in den \u00a7\u00a7 1806, 1807 vorgeschriebene Anlegung nur mit Genehmigung des Gegenvormunds bewirken; die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so soll die Anlegung nur mit Genehmigung des Familiengerichts erfolgen, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vorm\u00fcndern gemeinschaftlich gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1811 Andere Anlegung<\/strong><\/p>\n<p>Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in \u00a7 1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grunds\u00e4tzen einer wirtschaftlichen Verm\u00f6gensverwaltung zuwiderlaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1812 Verf\u00fcgungen \u00fcber Forderungen und Wertpapiere<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vormund kann \u00fcber eine Forderung oder \u00fcber ein anderes Recht, kraft dessen der M\u00fcndel eine Leistung verlangen kann, sowie \u00fcber ein Wertpapier des M\u00fcndels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verf\u00fcgen, sofern nicht nach den \u00a7\u00a7 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vorm\u00fcndern gemeinschaftlich gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1813 Genehmigungsfreie Gesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormunds zur Annahme einer geschuldeten Leistung:<\/p>\n<p>1. wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht,<\/p>\n<p>2. wenn der Anspruch nicht mehr als 3 000 Euro betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem Giro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand hat oder Geld zur\u00fcckgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat,<\/p>\n<p>4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen des M\u00fcndelverm\u00f6gens geh\u00f6rt,<\/p>\n<p>5. wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der K\u00fcndigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.<\/p>\n<p>(2) Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht f\u00fcr die Erhebung von Geld, das nach \u00a7 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1814 Hinterlegung von Inhaberpapieren<\/strong><\/p>\n<p>Der Vormund hat die zu dem Verm\u00f6gen des M\u00fcndels geh\u00f6renden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in \u00a7 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach \u00a7 92 zu den verbrauchbaren Sachen geh\u00f6ren, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1815 Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach \u00a7 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des M\u00fcndels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er \u00fcber sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verf\u00fcgen kann. Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.<\/p>\n<p>(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden k\u00f6nnen, so kann das Familiengericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1816 Sperrung von Buchforderungen<\/strong><\/p>\n<p>Geh\u00f6ren Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land bei der Anordnung der Vormundschaft zu dem Verm\u00f6gen des M\u00fcndels oder erwirbt der M\u00fcndel sp\u00e4ter solche Forderungen, so hat der Vormund in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er \u00fcber die Forderungen nur mit Genehmigung des Familiengerichts verf\u00fcgen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1817 Befreiung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den \u00a7\u00a7 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit<\/p>\n<p>1. der Umfang der Verm\u00f6gensverwaltung dies rechtfertigt und<\/p>\n<p>2. eine Gef\u00e4hrdung des Verm\u00f6gens nicht zu besorgen ist.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Verm\u00f6gens ohne Ber\u00fccksichtigung von Grundbesitz 6 000 Euro nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(2) Das Familiengericht kann aus besonderen Gr\u00fcnden den Vormund von den ihm nach den \u00a7\u00a7 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1818 Anordnung der Hinterlegung<\/strong><\/p>\n<p>Das Familiengericht kann aus besonderen Gr\u00fcnden anordnen, dass der Vormund auch solche zu dem Verm\u00f6gen des M\u00fcndels geh\u00f6rende Wertpapiere, zu deren Hinterlegung er nach \u00a7 1814 nicht verpflichtet ist, sowie Kostbarkeiten des M\u00fcndels in der in \u00a7 1814 bezeichneten Weise zu hinterlegen hat; auf Antrag des Vormunds kann die Hinterlegung von Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen angeordnet werden, auch wenn ein besonderer Grund nicht vorliegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1819 Genehmigung bei Hinterlegung<\/strong><\/p>\n<p>Solange die nach \u00a7 1814 oder nach \u00a7 1818 hinterlegten Wertpapiere oder Kostbarkeiten nicht zur\u00fcckgenommen sind, bedarf der Vormund zu einer Verf\u00fcgung \u00fcber sie und, wenn Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefe hinterlegt sind, zu einer Verf\u00fcgung \u00fcber die Hypothekenforderung, die Grundschuld oder die Rentenschuld der Genehmigung des Familiengerichts. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1820 Genehmigung nach Umschreibung und Umwandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind Inhaberpapiere nach \u00a7 1815 auf den Namen des M\u00fcndels umgeschrieben oder in Schuldbuchforderungen umgewandelt, so bedarf der Vormund auch zur Eingehung der Verpflichtung zu einer Verf\u00fcgung \u00fcber die sich aus der Umschreibung oder der Umwandlung ergebenden Stammforderungen der Genehmigung des Familiengerichts.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schuldbuchforderung des M\u00fcndels der im \u00a7 1816 bezeichnete Vermerk eingetragen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1821 Genehmigung f\u00fcr Gesch\u00e4fte \u00fcber Grundst\u00fccke, Schiffe oder Schiffsbauwerke<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:<\/p>\n<p>1. zur Verf\u00fcgung \u00fcber ein Grundst\u00fcck oder \u00fcber ein Recht an einem Grundst\u00fcck;<\/p>\n<p>2. zur Verf\u00fcgung \u00fcber eine Forderung, die auf \u00dcbertragung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck oder auf Begr\u00fcndung oder \u00dcbertragung eines Rechts an einem Grundst\u00fcck oder auf Befreiung eines Grundst\u00fccks von einem solchen Recht gerichtet ist;<\/p>\n<p>3. zur Verf\u00fcgung \u00fcber ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder \u00fcber eine Forderung, die auf \u00dcbertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist;<\/p>\n<p>4. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verf\u00fcgungen;<\/p>\n<p>5. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundst\u00fccks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundst\u00fcck gerichtet ist.<\/p>\n<p>(2) Zu den Rechten an einem Grundst\u00fcck im Sinne dieser Vorschriften geh\u00f6ren nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1822 Genehmigung f\u00fcr sonstige Gesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:<\/p>\n<p>1. zu einem Rechtsgesch\u00e4ft, durch das der M\u00fcndel zu einer Verf\u00fcgung \u00fcber sein Verm\u00f6gen im Ganzen oder \u00fcber eine ihm angefallene Erbschaft oder \u00fcber seinen k\u00fcnftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen k\u00fcnftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verf\u00fcgung \u00fcber den Anteil des M\u00fcndels an einer Erbschaft,<\/p>\n<p>2. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Verm\u00e4chtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag,<\/p>\n<p>3. zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Ver\u00e4u\u00dferung eines Erwerbsgesch\u00e4fts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgesch\u00e4fts eingegangen wird,<\/p>\n<p>4. zu einem Pachtvertrag \u00fcber ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb,<\/p>\n<p>5. zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der M\u00fcndel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverh\u00e4ltnis l\u00e4nger als ein Jahr nach dem Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit des M\u00fcndels fortdauern soll,<\/p>\n<p>6. zu einem Lehrvertrag, der f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit als ein Jahr geschlossen wird,<\/p>\n<p>7. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses gerichteten Vertrag, wenn der M\u00fcndel zu pers\u00f6nlichen Leistungen f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll,<\/p>\n<p>8. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des M\u00fcndels,<\/p>\n<p>9. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament \u00fcbertragen werden kann,<\/p>\n<p>10. zur \u00dcbernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer B\u00fcrgschaft,<\/p>\n<p>11. zur Erteilung einer Prokura,<\/p>\n<p>12. zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld sch\u00e4tzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht \u00fcbersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,<\/p>\n<p>13. zu einem Rechtsgesch\u00e4ft, durch das die f\u00fcr eine Forderung des M\u00fcndels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgesch\u00e4ft des M\u00fcndels<\/strong><\/p>\n<p>Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgesch\u00e4ft im Namen des M\u00fcndels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgesch\u00e4ft des M\u00fcndels aufl\u00f6sen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1824 Genehmigung f\u00fcr die \u00dcberlassung von Gegenst\u00e4nden an den M\u00fcndel<\/strong><\/p>\n<p>Der Vormund kann Gegenst\u00e4nde, zu deren Ver\u00e4u\u00dferung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem M\u00fcndel nicht ohne diese Genehmigung zur Erf\u00fcllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verf\u00fcgung \u00fcberlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1825 Allgemeine Erm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgesch\u00e4ften, zu denen nach \u00a7 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in \u00a7 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgesch\u00e4ften eine allgemeine Erm\u00e4chtigung erteilen.<\/p>\n<p>(2) Die Erm\u00e4chtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Verm\u00f6gensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgesch\u00e4fts, erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1826 Anh\u00f6rung des Gegenvormunds vor Erteilung der Genehmigung<\/strong><\/p>\n<p>Das Familiengericht soll vor der Entscheidung \u00fcber die zu einer Handlung des Vormunds erforderliche Genehmigung den Gegenvormund h\u00f6ren, sofern ein solcher vorhanden und die Anh\u00f6rung tunlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1827 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1828 Erkl\u00e4rung der Genehmigung<\/strong><\/p>\n<p>Das Familiengericht kann die Genehmigung zu einem Rechtsgesch\u00e4ft nur dem Vormund gegen\u00fcber erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1829 Nachtr\u00e4gliche Genehmigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Schlie\u00dft der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so h\u00e4ngt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachtr\u00e4glichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegen\u00fcber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.<\/p>\n<p>(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung dar\u00fcber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.<\/p>\n<p>(3) Ist der M\u00fcndel vollj\u00e4hrig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1830 Widerrufsrecht des Gesch\u00e4ftspartners<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Vormund dem anderen Teil gegen\u00fcber der Wahrheit zuwider die Genehmigung des Familiengerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachtr\u00e4glichen Genehmigung des Familiengerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1831 Einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft ohne Genehmigung<\/strong><\/p>\n<p>Ein einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgesch\u00e4ft einem anderen gegen\u00fcber vor, so ist das Rechtsgesch\u00e4ft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht vorlegt und der andere das Rechtsgesch\u00e4ft aus diesem Grunde unverz\u00fcglich zur\u00fcckweist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1832 Genehmigung des Gegenvormunds<\/strong><\/p>\n<p>Soweit der Vormund zu einem Rechtsgesch\u00e4ft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung; abweichend von \u00a7 1829 Abs. 2 betr\u00e4gt die Frist f\u00fcr die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1833 Haftung des Vormunds<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vormund ist dem M\u00fcndel f\u00fcr den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last f\u00e4llt. Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.<\/p>\n<p>(2) Sind f\u00fcr den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund f\u00fcr den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verh\u00e4ltnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1834 Verzinsungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Verwendet der Vormund Geld des M\u00fcndels f\u00fcr sich, so hat er es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1835 Aufwendungsersatz<\/strong><\/p>\n<p>(1) Macht der Vormund zum Zwecke der F\u00fchrung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den f\u00fcr den Auftrag geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 669, 670 von dem M\u00fcndel Vorschuss oder Ersatz verlangen; f\u00fcr den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in \u00a7 5 des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes f\u00fcr Sachverst\u00e4ndige getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. Ersatzanspr\u00fcche erl\u00f6schen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegen\u00fcber dem M\u00fcndel.<\/p>\n<p>(1a) Das Familiengericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist \u00fcber die Folgen der Vers\u00e4umung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom Familiengericht verl\u00e4ngert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.<\/p>\n<p>(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Sch\u00e4den, die dem M\u00fcndel durch den Vormund oder Gegenvormund zugef\u00fcgt werden k\u00f6nnen oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen k\u00f6nnen, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die F\u00fchrung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht f\u00fcr die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Verg\u00fctung nach \u00a7 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vorm\u00fcnder- und Betreuerverg\u00fctungsgesetz erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>(4) Ist der M\u00fcndel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund f\u00fcr Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Verm\u00f6gen des M\u00fcndels ausreicht. Allgemeine Verwaltungskosten einschlie\u00dflich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1835a Aufwandsentsch\u00e4digung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Vormund als Aufwandsentsch\u00e4digung f\u00fcr jede Vormundschaft, f\u00fcr die ihm keine Verg\u00fctung zusteht, einen Geldbetrag verlangen, der f\u00fcr ein Jahr dem Sechzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeugen als H\u00f6chstbetrag der Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine Stunde vers\u00e4umter Arbeitszeit (\u00a7 22 des Justizverg\u00fctungs- und -entsch\u00e4digungsgesetzes) gew\u00e4hrt werden kann (Aufwandsentsch\u00e4digung). Hat der Vormund f\u00fcr solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz erhalten, so verringert sich die Aufwandsentsch\u00e4digung entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Die Aufwandsentsch\u00e4digung ist j\u00e4hrlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Vormunds.<\/p>\n<p>(3) Ist der M\u00fcndel mittellos, so kann der Vormund die Aufwandsentsch\u00e4digung aus der Staatskasse verlangen; Unterhaltsanspr\u00fcche des M\u00fcndels gegen den Vormund sind insoweit bei der Bestimmung des Einkommens nach \u00a7 1836c Nr. 1 nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(4) Der Anspruch auf Aufwandsentsch\u00e4digung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt auch als Geltendmachung gegen\u00fcber dem M\u00fcndel.<\/p>\n<p>(5) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Aufwandsentsch\u00e4digung gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1836 Verg\u00fctung des Vormunds<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich gef\u00fchrt. Sie wird ausnahmsweise entgeltlich gef\u00fchrt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Vormunds feststellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufsm\u00e4\u00dfig f\u00fchrt. Das N\u00e4here regelt das Vorm\u00fcnder- und Betreuerverg\u00fctungsgesetz.<\/p>\n<p>(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus besonderen Gr\u00fcnden auch dem Gegenvormund gleichwohl eine angemessene Verg\u00fctung bewilligen, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Gesch\u00e4fte dies rechtfertigen; dies gilt nicht, wenn der M\u00fcndel mittellos ist.<\/p>\n<p>(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine Verg\u00fctung bewilligt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 1836a und 1836b (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1836c Einzusetzende Mittel des M\u00fcndels<\/strong><\/p>\n<p>Der M\u00fcndel hat einzusetzen:<\/p>\n<p>1. nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 87 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen, soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den \u00a7\u00a7 82, 85 Abs. 1 und \u00a7 86 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch ma\u00dfgebende Einkommensgrenze f\u00fcr die Hilfe nach dem F\u00fcnften bis Neunten Kapitel des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch \u00fcbersteigt. Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem F\u00fcnften bis Neunten Kapitel des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Pr\u00fcfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist, nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Als Einkommen gelten auch Unterhaltsanspr\u00fcche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten;<\/p>\n<p>2. sein Verm\u00f6gen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 90 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1836d Mittellosigkeit des M\u00fcndels<\/strong><\/p>\n<p>Der M\u00fcndel gilt als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Verg\u00fctung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Verm\u00f6gen<\/p>\n<p>1. nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder<\/p>\n<p>2. nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsanspr\u00fcchen<br \/>\naufbringen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1836e Gesetzlicher Forderungs\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt, gehen Anspr\u00fcche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den M\u00fcndel auf die Staatskasse \u00fcber. Nach dem Tode des M\u00fcndels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; \u00a7 102 Abs. 3 und 4 des Zw\u00f6lften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, \u00a7 1836c findet auf den Erben keine Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Soweit Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 1836c Nr. 1 Satz 3 einzusetzen sind, findet zugunsten der Staatskasse \u00a7 850b der Zivilprozessordnung keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1194\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1194&text=F%C3%BChrung+der+Vormundschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1194&title=F%C3%BChrung+der+Vormundschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1194&description=F%C3%BChrung+der+Vormundschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 F\u00fchrung der Vormundschaft \u00a7 1793 Aufgaben des Vormunds, Haftung des M\u00fcndels FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1194\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1194","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1194","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1194"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1194\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1195,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1194\/revisions\/1195"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1194"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1194"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1194"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}