{"id":1192,"date":"2021-04-19T10:28:07","date_gmt":"2021-04-19T10:28:07","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1192"},"modified":"2021-04-19T10:28:07","modified_gmt":"2021-04-19T10:28:07","slug":"begruendung-der-vormundschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1192","title":{"rendered":"Begr\u00fcndung der Vormundschaft"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 3<br \/>\nVormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft<br \/>\nTitel 1<br \/>\nVormundschaft<br \/>\nUntertitel 1<br \/>\nBegr\u00fcndung der Vormundschaft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1773 Voraussetzungen<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Ein Minderj\u00e4hriger erh\u00e4lt einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Verm\u00f6gen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderj\u00e4hrigen berechtigt sind.<\/p>\n<p>(2) Ein Minderj\u00e4hriger erh\u00e4lt einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1774 Anordnung von Amts wegen<\/strong><\/p>\n<p>Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1775 Mehrere Vorm\u00fcnder<\/strong><\/p>\n<p>Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vorm\u00fcndern bestellen. Im \u00dcbrigen soll das Familiengericht, sofern nicht besondere Gr\u00fcnde f\u00fcr die Bestellung mehrerer Vorm\u00fcnder vorliegen, f\u00fcr den M\u00fcndel und, wenn Geschwister zu bevormunden sind, f\u00fcr alle M\u00fcndel nur einen Vormund bestellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1776 Benennungsrecht der Eltern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des M\u00fcndels als Vormund benannt ist.<\/p>\n<p>(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1777 Voraussetzungen des Benennungsrechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eltern k\u00f6nnen einen Vormund nur benennen, wenn ihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge f\u00fcr die Person und das Verm\u00f6gen des Kindes zusteht.<\/p>\n<p>(2) Der Vater kann f\u00fcr ein Kind, das erst nach seinem Tode geboren wird, einen Vormund benennen, wenn er dazu berechtigt sein w\u00fcrde, falls das Kind vor seinem Tode geboren w\u00e4re.<\/p>\n<p>(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verf\u00fcgung benannt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1778 \u00dcbergehen des benannten Vormunds<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer nach \u00a7 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur \u00fcbergangen werden,<\/p>\n<p>1. wenn er nach den \u00a7\u00a7 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,<\/p>\n<p>2. wenn er an der \u00dcbernahme der Vormundschaft verhindert ist,<\/p>\n<p>3. wenn er die \u00dcbernahme verz\u00f6gert,<\/p>\n<p>4. wenn seine Bestellung das Wohl des M\u00fcndels gef\u00e4hrden w\u00fcrde,<\/p>\n<p>5. wenn der M\u00fcndel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der M\u00fcndel ist gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig.<\/p>\n<p>(2) Ist der Berufene nur vor\u00fcbergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.<\/p>\n<p>(3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1779 Auswahl durch das Familiengericht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach \u00a7 1776 Berufenen zu \u00fcbertragen, so hat das Familiengericht nach Anh\u00f6rung des Jugendamts den Vormund auszuw\u00e4hlen.<\/p>\n<p>(2) Das Familiengericht soll eine Person ausw\u00e4hlen, die nach ihren pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen und ihrer Verm\u00f6genslage sowie nach den sonstigen Umst\u00e4nden zur F\u00fchrung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutma\u00dfliche Wille der Eltern, die pers\u00f6nlichen Bindungen des M\u00fcndels, die Verwandtschaft oder Schw\u00e4gerschaft mit dem M\u00fcndel sowie das religi\u00f6se Bekenntnis des M\u00fcndels zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschw\u00e4gerte des M\u00fcndels h\u00f6ren, wenn dies ohne erhebliche Verz\u00f6gerung und ohne unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und Verschw\u00e4gerten k\u00f6nnen von dem M\u00fcndel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1780 Unf\u00e4higkeit zur Vormundschaft<\/strong><\/p>\n<p>Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft<\/strong><\/p>\n<p>Zum Vormund soll nicht bestellt werden:<\/p>\n<p>1. wer minderj\u00e4hrig ist,<\/p>\n<p>2. derjenige, f\u00fcr den ein Betreuer bestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1782 Ausschluss durch die Eltern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des M\u00fcndels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.<\/p>\n<p>(2) Auf die Ausschlie\u00dfung sind die Vorschriften des \u00a7 1777 anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1783 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur \u00dcbernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1785 \u00dcbernahmepflicht<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, f\u00fcr die er von dem Familiengericht ausgew\u00e4hlt wird, zu \u00fcbernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den \u00a7\u00a7 1780 bis 1784 bestimmten Gr\u00fcnde entgegensteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1786 Ablehnungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die \u00dcbernahme der Vormundschaft kann ablehnen:<\/p>\n<p>1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder \u00fcberwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende F\u00fcrsorge f\u00fcr die Familie die Aus\u00fcbung des Amts dauernd besonders erschwert,<\/p>\n<p>2. wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,<\/p>\n<p>3. wem die Sorge f\u00fcr die Person oder das Verm\u00f6gen von mehr als drei minderj\u00e4hrigen Kindern zusteht,<\/p>\n<p>4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsm\u00e4\u00dfig zu f\u00fchren,<\/p>\n<p>5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Bel\u00e4stigung f\u00fchren kann,<\/p>\n<p>6. (weggefallen)<\/p>\n<p>7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen F\u00fchrung der Vormundschaft bestellt werden soll,<\/p>\n<p>8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft f\u00fchrt; die Vormundschaft oder Pflegschaft \u00fcber mehrere Geschwister gilt nur als eine; die F\u00fchrung von zwei Gegenvormundschaften steht der F\u00fchrung einer Vormundschaft gleich.<\/p>\n<p>(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1787 Folgen der unbegr\u00fcndeten Ablehnung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer die \u00dcbernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last f\u00e4llt, f\u00fcr den Schaden verantwortlich, der dem M\u00fcndel dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verz\u00f6gert.<\/p>\n<p>(2) Erkl\u00e4rt das Familiengericht die Ablehnung f\u00fcr unbegr\u00fcndet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorl\u00e4ufig zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1788 Zwangsgeld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Familiengericht kann den zum Vormund Ausgew\u00e4hlten durch Festsetzung von Zwangsgeld zur \u00dcbernahme der Vormundschaft anhalten.<\/p>\n<p>(2) Die Zwangsgelder d\u00fcrfen nur in Zwischenr\u00e4umen von mindestens einer Woche festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangsgelder d\u00fcrfen nicht festgesetzt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1789 Bestellung durch das Familiengericht<\/strong><\/p>\n<p>Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter F\u00fchrung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1790 Bestellung unter Vorbehalt<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung f\u00fcr den Fall vorbehalten werden, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1791 Bestallungsurkunde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vormund erh\u00e4lt eine Bestallung.<\/p>\n<p>(2) Die Bestallung soll enthalten den Namen und die Zeit der Geburt des M\u00fcndels, die Namen des Vormunds, des Gegenvormunds und der Mitvorm\u00fcnder sowie im Falle der Teilung der Vormundschaft die Art der Teilung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1791a Vereinsvormundschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein rechtsf\u00e4higer Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu f\u00fcr geeignet erkl\u00e4rt worden ist. Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach \u00a7 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.<\/p>\n<p>(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die \u00a7\u00a7 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Der Verein bedient sich bei der F\u00fchrung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den M\u00fcndel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht aus\u00fcben. F\u00fcr ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem M\u00fcndel in gleicher Weise verantwortlich wie f\u00fcr ein Verschulden eines verfassungsm\u00e4\u00dfig berufenen Vertreters.<\/p>\n<p>(4) Will das Familiengericht neben dem Verein einen Mitvormund oder will es einen Gegenvormund bestellen, so soll es vor der Entscheidung den Verein h\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1791b Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des M\u00fcndels weder benannt noch ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die \u00a7\u00a7 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1791c Gesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat; dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach \u00a7 1592 Nr. 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig wird.<\/p>\n<p>(2) War das Jugendamt Pfleger eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, endet die Pflegschaft kraft Gesetzes und bedarf das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt Vormund, das bisher Pfleger war.<\/p>\n<p>(3) Das Familiengericht hat dem Jugendamt unverz\u00fcglich eine Bescheinigung \u00fcber den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; \u00a7 1791 ist nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1792 Gegenvormund<\/strong><\/p>\n<p>(1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.<\/p>\n<p>(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Verm\u00f6gensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vorm\u00fcndern gemeinschaftlich zu f\u00fchren ist.<\/p>\n<p>(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vorm\u00fcndern nicht gemeinschaftlich zu f\u00fchren, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.<\/p>\n<p>(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1192\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1192&text=Begr%C3%BCndung+der+Vormundschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1192&title=Begr%C3%BCndung+der+Vormundschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1192&description=Begr%C3%BCndung+der+Vormundschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft Titel 1 Vormundschaft Untertitel 1 Begr\u00fcndung der Vormundschaft \u00a7 1773 Voraussetzungen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1192\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1192","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1192","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1192"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1192\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1193,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1192\/revisions\/1193"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1192"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1192"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1192"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}