{"id":1188,"date":"2021-04-19T10:18:50","date_gmt":"2021-04-19T10:18:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1188"},"modified":"2021-04-19T10:18:50","modified_gmt":"2021-04-19T10:18:50","slug":"annahme-minderjaehriger-annahme-als-kind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1188","title":{"rendered":"Annahme Minderj\u00e4hriger \/ Annahme als Kind"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 7<br \/>\nAnnahme als Kind<br \/>\nUntertitel 1<br \/>\nAnnahme Minderj\u00e4hriger<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1741 Zul\u00e4ssigkeit der Annahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Annahme als Kind ist zul\u00e4ssig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist,<!--more--> dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierf\u00fcr belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind<\/strong><\/p>\n<p>Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverh\u00e4ltnis besteht, bei Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1743 Mindestalter<\/strong><\/p>\n<p>Der Annehmende muss das 25., in den F\u00e4llen des \u00a7 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den F\u00e4llen des \u00a7 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1744 Probezeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1745 Verbot der Annahme<\/strong><\/p>\n<p>Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr \u00fcberwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gef\u00e4hrdet werden. Verm\u00f6gensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1746 Einwilligung des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. F\u00fcr ein Kind, das gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Im \u00dcbrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.<\/p>\n<p>(2) Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist es nicht gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig, so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs der Annahme gegen\u00fcber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der \u00f6ffentlichen Beurkundung. Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erkl\u00e4rung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den \u00a7\u00a7 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach \u00a7 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach \u00a7 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des \u00a7 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des \u00a7 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.<\/p>\n<p>(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.<\/p>\n<p>(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so<\/p>\n<p>1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;<\/p>\n<p>2. kann der Vater durch \u00f6ffentlich beurkundete Erkl\u00e4rung darauf verzichten, die \u00dcbertragung der Sorge nach \u00a7 1626a Absatz 2 und \u00a7 1671 Absatz 2 zu beantragen; \u00a7 1750 gilt sinngem\u00e4\u00df mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;<\/p>\n<p>3. darf, wenn der Vater die \u00dcbertragung der Sorge nach \u00a7 1626a Absatz 2 oder \u00a7 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem \u00fcber den Antrag des Vaters entschieden worden ist.<\/p>\n<p>(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erkl\u00e4rung dauernd au\u00dferstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegen\u00fcber dem Familiengericht die f\u00fcr den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Familiengericht hat auf Antrag des Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegen\u00fcber dem Kind anhaltend gr\u00f6blich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichg\u00fcltig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Nachteil gereichen w\u00fcrde. Die Einwilligung kann auch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.<\/p>\n<p>(2) Wegen Gleichg\u00fcltigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gr\u00f6bliche Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil vom Jugendamt \u00fcber die M\u00f6glichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt w\u00e4hrend eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte; in diesem Falle beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen fr\u00fchestens f\u00fcnf Monate nach der Geburt des Kindes ab.<\/p>\n<p>(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unf\u00e4hig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen k\u00f6nnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gef\u00e4hrdet w\u00e4re.<\/p>\n<p>(4) In den F\u00e4llen des \u00a7 1626a Absatz 3 hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Nachteil gereichen w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1749 Einwilligung des Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.<\/p>\n<p>(2) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erkl\u00e4rung dauernd au\u00dferstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1750 Einwilligungserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Einwilligung nach \u00a7\u00a7 1746, 1747 und 1749 ist dem Familiengericht gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren. Die Erkl\u00e4rung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht.<\/p>\n<p>(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des \u00a7 1746 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschrift des \u00a7 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zur\u00fcckgenommen oder die Annahme versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum pers\u00f6nlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausge\u00fcbt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein aus\u00fcbt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unber\u00fchrt. F\u00fcr den Annehmenden gilt w\u00e4hrend der Zeit der Adoptionspflege \u00a7 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.<\/p>\n<p>(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu \u00fcbertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.<\/p>\n<p>(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gew\u00e4hrung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gew\u00e4hrung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1752 Beschluss des Familiengerichts, Antrag<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1753 Annahme nach dem Tode<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zul\u00e4ssig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.<\/p>\n<p>(3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1754 Wirkung der Annahme<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.<\/p>\n<p>(2) In den anderen F\u00e4llen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.<\/p>\n<p>(3) Die elterliche Sorge steht in den F\u00e4llen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den F\u00e4llen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>\u00a7 1754 Abs. 1 u. Abs. 2: Nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.3.2019 I 737 &#8211; 1 BvR 673\/17 &#8211; ; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1755 Erl\u00f6schen von Verwandtschaftsverh\u00e4ltnissen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Annahme erl\u00f6schen das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Kindes und seiner Abk\u00f6mmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Anspr\u00fcche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht ber\u00fchrt; dies gilt nicht f\u00fcr Unterhaltsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erl\u00f6schen nur im Verh\u00e4ltnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.<\/p>\n<p>Fu\u00dfnote<\/p>\n<p>\u00a7 1755 Abs. 1 Satz 1: Nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.3.2019 I 737 &#8211; 1 BvR 673\/17 &#8211; ; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen.<\/p>\n<p>\u00a7 1755 Abs. 2: Nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar gem. Nr. 1 BVerfGE v. 26.3.2019 I 737 &#8211; 1 BvR 673\/17 &#8211; ; Gem. Nr. 2 ist der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar; Verfahren sind insoweit bis zu dieser Neuregelung auszusetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverh\u00e4ltnissen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschw\u00e4gert, so erl\u00f6schen nur das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Kindes und seiner Abk\u00f6mmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.<\/p>\n<p>(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis nicht im Verh\u00e4ltnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1757 Name des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Kind erh\u00e4lt als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugef\u00fcgte Name (\u00a7 1355 Abs. 4; \u00a7 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).<\/p>\n<p>(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und f\u00fchren die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Familiengericht; \u00a7 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das f\u00fcnfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Familiengericht anschlie\u00dft; \u00a7 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme<\/p>\n<p>1. Vornamen des Kindes \u00e4ndern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;<\/p>\n<p>2. dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anf\u00fcgen, wenn dies aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden zum Wohl des Kindes erforderlich ist.<\/p>\n<p>\u00a7 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umst\u00e4nde aufzudecken, d\u00fcrfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gr\u00fcnde des \u00f6ffentlichen Interesses dies erfordern.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt sinngem\u00e4\u00df, wenn die nach \u00a7 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1759 Aufhebung des Annahmeverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/p>\n<p>Das Annahmeverh\u00e4ltnis kann nur in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 1760, 1763 aufgehoben werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1760 Aufhebung wegen fehlender Erkl\u00e4rungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Annahmeverh\u00e4ltnis kann auf Antrag vom Familiengericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begr\u00fcndet worden ist.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erkl\u00e4rende<\/p>\n<p>a) zur Zeit der Erkl\u00e4rung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vor\u00fcbergehenden St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit befand, wenn der Antragsteller gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig war oder das gesch\u00e4ftsunf\u00e4hige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,<\/p>\n<p>b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,<\/p>\n<p>c) durch arglistige T\u00e4uschung \u00fcber wesentliche Umst\u00e4nde zur Erkl\u00e4rung bestimmt worden ist,<\/p>\n<p>d) widerrechtlich durch Drohung zur Erkl\u00e4rung bestimmt worden ist,<\/p>\n<p>e) die Einwilligung vor Ablauf der in \u00a7 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.<\/p>\n<p>(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erkl\u00e4rende nach Wegfall der Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit, der Bewusstlosigkeit, der St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in \u00a7 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverh\u00e4ltnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des \u00a7 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des \u00a7 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Die Aufhebung wegen arglistiger T\u00e4uschung \u00fcber wesentliche Umst\u00e4nde ist ferner ausgeschlossen, wenn \u00fcber Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Annehmenden oder des Kindes get\u00e4uscht worden ist oder wenn die T\u00e4uschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand ver\u00fcbt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.<\/p>\n<p>(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erkl\u00e4rung dauernd au\u00dferstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverh\u00e4ltnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschrift des \u00a7 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1761 Aufhebungshindernisse<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Annahmeverh\u00e4ltnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach \u00a7 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung \u00fcber den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unsch\u00e4dlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach \u00a7 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.<\/p>\n<p>(2) Das Annahmeverh\u00e4ltnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gef\u00e4hrdet w\u00fcrde, es sei denn, dass \u00fcberwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form<\/strong><\/p>\n<p>(1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne dessen Antrag oder Einwilligung das Kind angenommen worden ist. F\u00fcr ein Kind, das gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, und f\u00fcr den Annehmenden, der gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig ist, k\u00f6nnen die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im \u00dcbrigen kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt<\/p>\n<p>a) in den F\u00e4llen des \u00a7 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem Zeitpunkt, in dem der Erkl\u00e4rende zumindest die beschr\u00e4nkte Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Annehmenden oder des noch nicht 14 Jahre alten oder gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Kindes die Erkl\u00e4rung bekannt wird;<\/p>\n<p>b) in den F\u00e4llen des \u00a7 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit dem Zeitpunkt, in dem der Erkl\u00e4rende den Irrtum oder die T\u00e4uschung entdeckt;<\/p>\n<p>c) in dem Falle des \u00a7 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage aufh\u00f6rt;<\/p>\n<p>d) in dem Falle des \u00a7 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach Ablauf der in \u00a7 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist;<\/p>\n<p>e) in den F\u00e4llen des \u00a7 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, dass die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Verj\u00e4hrung geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 206, 210 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1763 Aufhebung von Amts wegen<\/strong><\/p>\n<p>(1) W\u00e4hrend der Minderj\u00e4hrigkeit des Kindes kann das Familiengericht das Annahmeverh\u00e4ltnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden zum Wohl des Kindes erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und einem Ehegatten bestehende Annahmeverh\u00e4ltnis aufgehoben werden.<\/p>\n<p>(3) Das Annahmeverh\u00e4ltnis darf nur aufgehoben werden,<\/p>\n<p>a) wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu \u00fcbernehmen, und wenn die Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen w\u00fcrde oder<\/p>\n<p>b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes erm\u00f6glichen soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1764 Wirkung der Aufhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufhebung wirkt nur f\u00fcr die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverh\u00e4ltnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverh\u00e4ltnis vor dem Tode aufgehoben worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erl\u00f6schen das durch die Annahme begr\u00fcndete Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Kindes und seiner Abk\u00f6mmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.<\/p>\n<p>(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des Kindes und seiner Abk\u00f6mmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.<\/p>\n<p>(4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zur\u00fcckzu\u00fcbertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.<\/p>\n<p>(5) Besteht das Annahmeverh\u00e4ltnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verh\u00e4ltnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abk\u00f6mmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburtsnamen zu f\u00fchren. Satz 1 ist in den F\u00e4llen des \u00a7 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen Geburtsnamen nach \u00a7 1757 Abs. 1 f\u00fchrt und das Annahmeverh\u00e4ltnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Auf Antrag des Kindes kann das Familiengericht mit der Aufhebung anordnen, dass das Kind den Familiennamen beh\u00e4lt, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind ein berechtigtes Interesse an der F\u00fchrung dieses Namens hat. \u00a7 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen geworden, so hat das Familiengericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebenspartner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen f\u00fchren, den das Kind vor der Annahme gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dft ein Annehmender mit dem Angenommenen oder einem seiner Abk\u00f6mmlinge den eherechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so wird mit der Eheschlie\u00dfung das durch die Annahme zwischen ihnen begr\u00fcndete Rechtsverh\u00e4ltnis aufgehoben. \u00a7\u00a7 1764, 1765 sind nicht anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels \u00fcber die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen<\/p>\n<p>1. seit mindestens vier Jahren oder<\/p>\n<p>2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem<br \/>\nehe\u00e4hnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.<\/p>\n<p>(3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. \u00a7 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1188\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1188&text=Annahme+Minderj%C3%A4hriger+%2F+Annahme+als+Kind\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1188&title=Annahme+Minderj%C3%A4hriger+%2F+Annahme+als+Kind\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1188&description=Annahme+Minderj%C3%A4hriger+%2F+Annahme+als+Kind\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 7 Annahme als Kind Untertitel 1 Annahme Minderj\u00e4hriger \u00a7 1741 Zul\u00e4ssigkeit der Annahme (1) Die Annahme als Kind ist zul\u00e4ssig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1188\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1188","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1188","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1188"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1188\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1189,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1188\/revisions\/1189"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1188"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1188"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1188"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}