{"id":1180,"date":"2021-04-19T09:03:42","date_gmt":"2021-04-19T09:03:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1180"},"modified":"2021-04-19T09:15:10","modified_gmt":"2021-04-19T09:15:10","slug":"1180","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1180","title":{"rendered":"Elterliche Sorge"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 5<br \/>\nElterliche Sorge<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1626 Elterliche Sorge, Grunds\u00e4tze<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, f\u00fcr das minderj\u00e4hrige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).<!--more--> Die elterliche Sorge umfasst die Sorge f\u00fcr die Person des Kindes (Personensorge) und das Verm\u00f6gen des Kindes (Verm\u00f6genssorge).<\/p>\n<p>(2) Bei der Pflege und Erziehung ber\u00fccksichtigen die Eltern die wachsende F\u00e4higkeit und das wachsende Bed\u00fcrfnis des Kindes zu selbst\u00e4ndigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.<\/p>\n<p>(3) Zum Wohl des Kindes geh\u00f6rt in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt f\u00fcr den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung f\u00fcr seine Entwicklung f\u00f6rderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl\u00e4rungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,<\/p>\n<p>1. wenn sie erkl\u00e4ren, dass sie die Sorge gemeinsam \u00fcbernehmen wollen (Sorgeerkl\u00e4rungen),<\/p>\n<p>2. wenn sie einander heiraten oder<\/p>\n<p>3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(2) Das Familiengericht \u00fcbertr\u00e4gt gem\u00e4\u00df Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die \u00dcbertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Tr\u00e4gt der andere Elternteil keine Gr\u00fcnde vor, die der \u00dcbertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen k\u00f6nnen, und sind solche Gr\u00fcnde auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.<\/p>\n<p>(3) Im \u00dcbrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Sorgeerkl\u00e4rung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.<\/p>\n<p>(2) Die Sorgeerkl\u00e4rung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.<\/p>\n<p>(3) Eine Sorgeerkl\u00e4rung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung \u00fcber die elterliche Sorge nach den \u00a7 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder \u00a7 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach \u00a7 1696 Absatz 1 Satz 1 ge\u00e4ndert wurde.<\/p>\n<p>\u00a7 1626c Pers\u00f6nliche Abgabe; beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Elternteil<\/p>\n<p>(1) Die Eltern k\u00f6nnen die Sorgeerkl\u00e4rungen nur selbst abgeben.<\/p>\n<p>(2) Die Sorgeerkl\u00e4rung eines beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4higen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; \u00a7 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4higen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerkl\u00e4rung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1626d Form; Mitteilungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sorgeerkl\u00e4rungen und Zustimmungen m\u00fcssen \u00f6ffentlich beurkundet werden.<\/p>\n<p>(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerkl\u00e4rungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt gef\u00fchrt hat, dem nach \u00a7 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zust\u00e4ndigen Jugendamt zu den in \u00a7 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverz\u00fcglich mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1626e Unwirksamkeit<\/strong><\/p>\n<p>Sorgeerkl\u00e4rungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht gen\u00fcgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1627 Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge<\/strong><\/p>\n<p>Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszu\u00fcben. Bei Meinungsverschiedenheiten m\u00fcssen sie versuchen, sich zu einigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern<\/strong><\/p>\n<p>K\u00f6nnen sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung f\u00fcr das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil \u00fcbertragen. Die \u00dcbertragung kann mit Beschr\u00e4nkungen oder mit Auflagen verbunden werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1629 Vertretung des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Kind abzugeben, so gen\u00fcgt die Abgabe gegen\u00fcber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein aus\u00fcbt oder ihm die Entscheidung nach \u00a7 1628 \u00fcbertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(2) Der Vater und die Mutter k\u00f6nnen das Kind insoweit nicht vertreten, als nach \u00a7 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge f\u00fcr ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsanspr\u00fcche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach \u00a7 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht f\u00fcr die Feststellung der Vaterschaft.<\/p>\n<p>(2a) Der Vater und die Mutter k\u00f6nnen das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach \u00a7 1598a Abs. 2 nicht vertreten.<\/p>\n<p>(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsanspr\u00fcche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange<\/p>\n<p>1. die Eltern getrennt leben oder<\/p>\n<p>2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von \u00a7 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anh\u00e4ngig ist.<br \/>\nEine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch f\u00fcr und gegen das Kind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1629a Beschr\u00e4nkung der Minderj\u00e4hrigenhaftung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Haftung f\u00fcr Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgesch\u00e4ft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung f\u00fcr das Kind begr\u00fcndet haben, oder die auf Grund eines w\u00e4hrend der Minderj\u00e4hrigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschr\u00e4nkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit vorhandenen Verm\u00f6gens des Kindes; dasselbe gilt f\u00fcr Verbindlichkeiten aus Rechtsgesch\u00e4ften, die der Minderj\u00e4hrige gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 107, 108 oder \u00a7 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder f\u00fcr Verbindlichkeiten aus Rechtsgesch\u00e4ften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der vollj\u00e4hrig Gewordene auf die Beschr\u00e4nkung der Haftung, so finden die f\u00fcr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 1990, 1991 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht f\u00fcr Verbindlichkeiten aus dem selbst\u00e4ndigen Betrieb eines Erwerbsgesch\u00e4fts, soweit der Minderj\u00e4hrige hierzu nach \u00a7 112 erm\u00e4chtigt war, und f\u00fcr Verbindlichkeiten aus Rechtsgesch\u00e4ften, die allein der Befriedigung seiner pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse dienten.<\/p>\n<p>(3) Die Rechte der Gl\u00e4ubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer f\u00fcr die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(4) Hat das vollj\u00e4hrig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die K\u00fcndigung der Gesellschaft erkl\u00e4rt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verh\u00e4ltnis herr\u00fchrende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt f\u00fcr den vollj\u00e4hrig gewordenen Inhaber eines Handelsgesch\u00e4fts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenw\u00e4rtige Verm\u00f6gen des vollj\u00e4hrig Gewordenen bereits bei Eintritt der Vollj\u00e4hrigkeit vorhanden war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, f\u00fcr die ein Pfleger bestellt ist.<\/p>\n<p>(2) Steht die Personensorge oder die Verm\u00f6genssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen k\u00f6nnen, die sowohl die Person als auch das Verm\u00f6gen des Kindes betrifft.<\/p>\n<p>(3) Geben die Eltern das Kind f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit in Familienpflege, so kann das Familiengericht auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson \u00fcbertragen. F\u00fcr die \u00dcbertragung auf Antrag der Pflegeperson ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Im Umfang der \u00dcbertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.<\/p>\n<p>(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. K\u00f6rperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entw\u00fcrdigende Ma\u00dfnahmen sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Aus\u00fcbung der Personensorge in geeigneten F\u00e4llen zu unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1631a Ausbildung und Beruf<\/strong><\/p>\n<p>In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufs nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes R\u00fccksicht. Bestehen Zweifel, so soll der Rat eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person eingeholt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Ma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zul\u00e4ssig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgef\u00e4hrdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere \u00f6ffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zul\u00e4ssig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverz\u00fcglich nachzuholen.<\/p>\n<p>(2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufh\u00e4lt, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum oder regelm\u00e4\u00dfig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1631c Verbot der Sterilisation<\/strong><\/p>\n<p>Die Eltern k\u00f6nnen nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. \u00a7 1909 findet keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1631d Beschneidung des m\u00e4nnlichen Kindes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsf\u00e4higen m\u00e4nnlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst durchgef\u00fchrt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Ber\u00fccksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes d\u00fcrfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gem\u00e4\u00df Absatz 1 durchf\u00fchren, wenn sie daf\u00fcr besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Beschneidung vergleichbar bef\u00e4higt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung f\u00fcr und gegen Dritte zu bestimmen.<\/p>\n<p>(3) \u00dcber Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.<\/p>\n<p>(4) Lebt das Kind seit l\u00e4ngerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1633 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 1634 bis 1637 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1638 Beschr\u00e4nkung der Verm\u00f6genssorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verm\u00f6genssorge erstreckt sich nicht auf das Verm\u00f6gen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verf\u00fcgung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Verm\u00f6gen nicht verwalten sollen.<\/p>\n<p>(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Verm\u00f6gen geh\u00f6renden Rechts oder als Ersatz f\u00fcr die Zerst\u00f6rung, Besch\u00e4digung oder Entziehung eines zu dem Verm\u00f6gen geh\u00f6renden Gegenstands oder durch ein Rechtsgesch\u00e4ft erwirbt, das sich auf das Verm\u00f6gen bezieht, k\u00f6nnen die Eltern gleichfalls nicht verwalten.<\/p>\n<p>(3) Ist durch letztwillige Verf\u00fcgung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Verm\u00f6gen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1639 Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verf\u00fcgung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind.<\/p>\n<p>(2) Die Eltern d\u00fcrfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach \u00a7 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1640 Verm\u00f6gensverzeichnis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Verm\u00f6gen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt f\u00fcr Verm\u00f6gen, welches das Kind sonst anl\u00e4sslich eines Sterbefalls erwirbt, sowie f\u00fcr Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gew\u00e4hrt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenst\u00e4nden gen\u00fcgt die Angabe des Gesamtwerts.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt nicht,<\/p>\n<p>1. wenn der Wert eines Verm\u00f6genserwerbs 15.000 Euro nicht \u00fcbersteigt oder<\/p>\n<p>2. soweit der Erblasser durch letztwillige Verf\u00fcgung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.<\/p>\n<p>(3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungen\u00fcgend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder einen zust\u00e4ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1641 Schenkungsverbot<\/strong><\/p>\n<p>Die Eltern k\u00f6nnen nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden R\u00fccksicht entsprochen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1642 Anlegung von Geld<\/strong><\/p>\n<p>Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grunds\u00e4tzen einer wirtschaftlichen Verm\u00f6gensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1643 Genehmigungspflichtige Rechtsgesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zu Rechtsgesch\u00e4ften f\u00fcr das Kind bed\u00fcrfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den F\u00e4llen, in denen nach \u00a7 1821 und nach \u00a7 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt f\u00fcr die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Verm\u00e4chtnisses sowie f\u00fcr den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1644 \u00dcberlassung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden an das Kind<\/strong><\/p>\n<p>Die Eltern k\u00f6nnen Gegenst\u00e4nde, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts ver\u00e4u\u00dfern d\u00fcrfen, dem Kind nicht ohne diese Genehmigung zur Erf\u00fcllung eines von dem Kind geschlossenen Vertrags oder zu freier Verf\u00fcgung \u00fcberlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1645 Neues Erwerbsgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgesch\u00e4ft im Namen des Kindes beginnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1646 Erwerb mit Mitteln des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind \u00fcber, es sei denn, dass die Eltern nicht f\u00fcr Rechnung des Kindes erwerben wollen. Dies gilt insbesondere auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Eltern mit Mitteln des Kindes ein Recht an Sachen der bezeichneten Art oder ein anderes Recht erwerben, zu dessen \u00dcbertragung der Abtretungsvertrag gen\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1647 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1648 Ersatz von Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Machen die Eltern bei der Aus\u00fcbung der Personensorge oder der Verm\u00f6genssorge Aufwendungen, die sie den Umst\u00e4nden nach f\u00fcr erforderlich halten d\u00fcrfen, so k\u00f6nnen sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1649 Verwendung der Eink\u00fcnfte des Kindesverm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eink\u00fcnfte des Kindesverm\u00f6gens, die zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung des Verm\u00f6gens nicht ben\u00f6tigt werden, sind f\u00fcr den Unterhalt des Kindes zu verwenden. Soweit die Verm\u00f6genseink\u00fcnfte nicht ausreichen, k\u00f6nnen die Eink\u00fcnfte verwendet werden, die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach \u00a7 112 gestatteten selbst\u00e4ndigen Betrieb eines Erwerbsgesch\u00e4fts erwirbt.<\/p>\n<p>(2) Die Eltern k\u00f6nnen die Eink\u00fcnfte des Verm\u00f6gens, die zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung des Verm\u00f6gens und f\u00fcr den Unterhalt des Kindes nicht ben\u00f6tigt werden, f\u00fcr ihren eigenen Unterhalt und f\u00fcr den Unterhalt der minderj\u00e4hrigen Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies unter Ber\u00fccksichtigung der Verm\u00f6gens- und Erwerbsverh\u00e4ltnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 1650 bis 1663 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1664 Beschr\u00e4nkte Haftung der Eltern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eltern haben bei der Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge dem Kind gegen\u00fcber nur f\u00fcr die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.<br \/>\n(2) Sind f\u00fcr einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1665 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1666 Gerichtliche Ma\u00dfnahmen bei Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird das k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Verm\u00f6gen gef\u00e4hrdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Ma\u00dfnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.<\/p>\n<p>(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Verm\u00f6gen des Kindes gef\u00e4hrdet ist, wenn der Inhaber der Verm\u00f6genssorge seine Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Kind oder seine mit der Verm\u00f6genssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Verm\u00f6genssorge beziehen, nicht befolgt.<\/p>\n<p>(3) Zu den gerichtlichen Ma\u00dfnahmen nach Absatz 1 geh\u00f6ren insbesondere<\/p>\n<p>1. Gebote, \u00f6ffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsf\u00fcrsorge in Anspruch zu nehmen,<\/p>\n<p>2. Gebote, f\u00fcr die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,<\/p>\n<p>3. Verbote, vor\u00fcbergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelm\u00e4\u00dfig aufh\u00e4lt,<\/p>\n<p>4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuf\u00fchren,<\/p>\n<p>5. die Ersetzung von Erkl\u00e4rungen des Inhabers der elterlichen Sorge,<\/p>\n<p>6. die teilweise oder vollst\u00e4ndige Entziehung der elterlichen Sorge.<\/p>\n<p>(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Ma\u00dfnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1666a Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit; Vorrang \u00f6ffentlicher Hilfen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ma\u00dfnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zul\u00e4ssig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch \u00f6ffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vor\u00fcbergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Ma\u00dfnahme auch zu ber\u00fccksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nie\u00dfbrauch an dem Grundst\u00fcck zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt f\u00fcr das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.<\/p>\n<p>(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Ma\u00dfnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1667 Gerichtliche Ma\u00dfnahmen bei Gef\u00e4hrdung des Kindesverm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Verm\u00f6gens des Kindes einreichen und \u00fcber die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungen\u00fcgend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder durch einen zust\u00e4ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.<\/p>\n<p>(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Geh\u00f6ren Wertpapiere, Kostbarkeiten oder Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land zum Verm\u00f6gen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach \u00a7\u00a7 1814 bis 1816, 1818 einem Vormund obliegen; die \u00a7\u00a7 1819, 1820 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Verm\u00f6gen des Kindes gef\u00e4hrdet, Sicherheitsleistung f\u00fcr das seiner Verwaltung unterliegende Verm\u00f6gen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Verm\u00f6genssorge gem\u00e4\u00df \u00a7 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.<\/p>\n<p>(4) Die Kosten der angeordneten Ma\u00dfnahmen tr\u00e4gt der Elternteil, der sie veranlasst hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 1668 bis 1670 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1671 \u00dcbertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leben Eltern nicht nur vor\u00fcbergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein \u00fcbertr\u00e4gt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit<\/p>\n<p>1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der \u00dcbertragung, oder<\/p>\n<p>2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die \u00dcbertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.<\/p>\n<p>(2) Leben Eltern nicht nur vor\u00fcbergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach \u00a7 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein \u00fcbertr\u00e4gt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit<\/p>\n<p>1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die \u00dcbertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der \u00dcbertragung, oder<\/p>\n<p>2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die \u00dcbertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.<\/p>\n<p>(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach \u00a7 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf \u00dcbertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach \u00a7 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die \u00dcbertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.<\/p>\n<p>(4) Den Antr\u00e4gen nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1672 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt ist. Die Personensorge f\u00fcr das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderj\u00e4hrigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten \u00a7 1627 Satz 2 und \u00a7 1628.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tats\u00e4chlichem Hindernis<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf l\u00e4ngere Zeit die elterliche Sorge tats\u00e4chlich nicht aus\u00fcben kann.<\/p>\n<p>(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1674a Ruhen der elterlichen Sorge der Mutter f\u00fcr ein vertraulich geborenes Kind<\/strong><\/p>\n<p>Die elterliche Sorge der Mutter f\u00fcr ein nach \u00a7 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Ihre elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie ihm gegen\u00fcber die f\u00fcr den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1675 Wirkung des Ruhens<\/strong><\/p>\n<p>Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszu\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1676 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p>Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er f\u00fcr tot erkl\u00e4rt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1678 Folgen der tats\u00e4chlichen Verhinderung oder des Ruhens f\u00fcr den anderen Elternteil<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Elternteil tats\u00e4chlich verhindert, die elterliche Sorge auszu\u00fcben, oder ruht seine elterliche Sorge, so \u00fcbt der andere Teil die elterliche Sorge allein aus; dies gilt nicht, wenn die elterliche Sorge dem Elternteil nach \u00a7 1626a Absatz 3 oder \u00a7 1671 allein zustand.<\/p>\n<p>(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils, dem sie gem\u00e4\u00df \u00a7 1626a Absatz 3 oder \u00a7 1671 allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu \u00fcbertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1679 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem \u00fcberlebenden Elternteil zu.<\/p>\n<p>(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gem\u00e4\u00df \u00a7 1626a Absatz 3 oder \u00a7 1671 allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem \u00fcberlebenden Elternteil zu \u00fcbertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit einem Elternteil die elterliche Sorge entzogen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1681 Todeserkl\u00e4rung eines Elternteils<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 1680 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet, weil er f\u00fcr tot erkl\u00e4rt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist.<\/p>\n<p>(2) Lebt dieser Elternteil noch, so hat ihm das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge in dem Umfang zu \u00fcbertragen, in dem sie ihm vor dem nach \u00a7 1677 ma\u00dfgebenden Zeitpunkt zustand, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen<\/strong><\/p>\n<p>Hat das Kind seit l\u00e4ngerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den \u00a7\u00a7 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem Ehegatten wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gef\u00e4hrdet w\u00fcrde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit l\u00e4ngerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach \u00a7 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten vollj\u00e4hrigen Person gelebt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1683 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.<\/p>\n<p>(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verh\u00e4ltnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeintr\u00e4chtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.<\/p>\n<p>(3) Das Familiengericht kann \u00fcber den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Aus\u00fcbung, auch gegen\u00fcber Dritten, n\u00e4her regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erf\u00fcllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchf\u00fchrung des Umgangs zu verlangen und f\u00fcr die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. F\u00fcr den Ersatz von Aufwendungen und die Verg\u00fctung des Umgangspflegers gilt \u00a7 277 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.<\/p>\n<p>(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug fr\u00fcherer Entscheidungen \u00fcber das Umgangsrecht einschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit oder auf Dauer einschr\u00e4nkt oder ausschlie\u00dft, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Tr\u00e4ger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gro\u00dfeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.<\/p>\n<p>(2) Gleiches gilt f\u00fcr enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese f\u00fcr das Kind tats\u00e4chliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-famili\u00e4re Beziehung). Eine \u00dcbernahme tats\u00e4chlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind l\u00e4ngere Zeit in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach \u00a7 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 1666 Abs. 1 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1686 Auskunft \u00fcber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft \u00fcber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1686a Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters<\/strong><\/p>\n<p>(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,<\/p>\n<p>1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, und<\/p>\n<p>2. ein Recht auf Auskunft von jedem Elternteil \u00fcber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindes, soweit er ein berechtigtes Interesse hat und dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.<\/p>\n<p>(2) Hinsichtlich des Rechts auf Umgang mit dem Kind nach Absatz 1 Nummer 1 gilt \u00a7 1684 Absatz 2 bis 4 entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach \u00a7 1684 Absatz 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 1666 Absatz 1 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1687 Aus\u00fcbung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vor\u00fcbergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung f\u00fcr das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gew\u00f6hnlich aufh\u00e4lt, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens sind in der Regel solche, die h\u00e4ufig vorkommen und die keine schwer abzu\u00e4ndernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufh\u00e4lt, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tats\u00e4chlichen Betreuung. \u00a7 1629 Abs. 1 Satz 4 und \u00a7 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufh\u00e4lt, gilt \u00a7 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten Elternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens des Kindes. \u00a7 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverz\u00fcglich zu unterrichten.<\/p>\n<p>(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Ehegatten nicht nur vor\u00fcbergehend getrennt leben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson<\/strong><\/p>\n<p>(1) Lebt ein Kind f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des t\u00e4glichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen f\u00fcr das Kind geltend zu machen und zu verwalten. \u00a7 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den \u00a7\u00a7 34, 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>(3) Die Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erkl\u00e4rt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 einschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach \u00a7 1632 Abs. 4 oder \u00a7 1682 aufh\u00e4lt, gelten die Abs\u00e4tze 1 und 3 mit der Ma\u00dfgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 1689 bis 1692 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1693 Gerichtliche Ma\u00dfnahmen bei Verhinderung der Eltern<\/strong><\/p>\n<p>Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszu\u00fcben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Ma\u00dfregeln zu treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 1694 und 1695 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1696 Ab\u00e4nderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu \u00e4ndern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig ber\u00fchrenden Gr\u00fcnden angezeigt ist. Entscheidungen nach \u00a7 1626a Absatz 2 k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 1671 Absatz 1 ge\u00e4ndert werden; \u00a7 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. \u00a7 1678 Absatz 2, \u00a7 1680 Absatz 2 sowie \u00a7 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Eine Ma\u00dfnahme nach den \u00a7\u00a7 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Ma\u00dfnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr f\u00fcr das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Ma\u00dfnahme entfallen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1697 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1697a Kindeswohlprinzip<\/strong><\/p>\n<p>Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren \u00fcber die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten und M\u00f6glichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1698 Herausgabe des Kindesverm\u00f6gens; Rechnungslegung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder h\u00f6rt aus einem anderen Grunde ihre Verm\u00f6genssorge auf, so haben sie dem Kind das Verm\u00f6gen herauszugeben und auf Verlangen \u00fcber die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die Nutzungen des Kindesverm\u00f6gens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass sie die Nutzungen entgegen den Vorschriften des \u00a7 1649 verwendet haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1698a Fortf\u00fchrung der Gesch\u00e4fte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Eltern d\u00fcrfen die mit der Personensorge und mit der Verm\u00f6genssorge f\u00fcr das Kind verbundenen Gesch\u00e4fte fortf\u00fchren, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen m\u00fcssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgesch\u00e4fts die Beendigung kennt oder kennen muss.<\/p>\n<p>(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1698b Fortf\u00fchrung dringender Gesch\u00e4fte nach Tod des Kindes<\/strong><\/p>\n<p>Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Gesch\u00e4fte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden k\u00f6nnen, zu besorgen, bis der Erbe anderweit F\u00fcrsorge treffen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 1699 bis 1711 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1180\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1180&text=Elterliche+Sorge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1180&title=Elterliche+Sorge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1180&description=Elterliche+Sorge\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Elterliche Sorge \u00a7 1626 Elterliche Sorge, Grunds\u00e4tze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, f\u00fcr das minderj\u00e4hrige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). 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