{"id":1176,"date":"2021-04-11T17:32:50","date_gmt":"2021-04-11T17:32:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1176"},"modified":"2021-04-11T17:32:50","modified_gmt":"2021-04-11T17:32:50","slug":"rechtsverhaeltnis-zwischen-den-eltern-und-dem-kind-im-allgemeinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1176","title":{"rendered":"Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 4<br \/>\nRechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Das Kind erh\u00e4lt den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fchren die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erkl\u00e4rung f\u00fchrt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erkl\u00e4rung muss \u00f6ffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch f\u00fcr ihre weiteren Kinder.<br \/>\n(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, \u00fcbertr\u00e4gt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausge\u00fcbt worden, so erh\u00e4lt das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht \u00fcbertragen ist.<\/p>\n<p>(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so \u00fcbertr\u00e4gt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identit\u00e4tspapier erforderlich wird.<br \/>\nFu\u00dfnote<\/p>\n<p>\u00a7 1617 Abs. 1 Satz 1: Nach Ma\u00dfgabe der Entscheidungsformel mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 30.1.2002 I 950 (1 BvL 23\/96)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fchren die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erh\u00e4lt das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes f\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge f\u00fcr ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das f\u00fcnfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erkl\u00e4rungen m\u00fcssen \u00f6ffentlich beglaubigt werden. F\u00fcr die Einwilligung des Kindes gilt \u00a7 1617c Abs. 1 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1617b Name bei nachtr\u00e4glicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begr\u00fcndet, wenn das Kind bereits einen Namen f\u00fchrt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begr\u00fcndung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begr\u00fcndung der gemeinsamen Sorge seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach R\u00fcckkehr in das Inland. Hat das Kind das f\u00fcnfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschlie\u00dft. \u00a7 1617 Abs. 1 und \u00a7 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Wird rechtskr\u00e4ftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erh\u00e4lt das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das f\u00fcnfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes f\u00fchrt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt, die \u00f6ffentlich beglaubigt werden muss. F\u00fcr den Antrag des Kindes gilt \u00a7 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1617c Name bei Namens\u00e4nderung der Eltern<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das f\u00fcnfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschlie\u00dft. Ein in der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erkl\u00e4rung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erkl\u00e4rung ist gegen\u00fcber dem Standesamt abzugeben; sie muss \u00f6ffentlich beglaubigt werden.<\/p>\n<p>(2) Absatz 1 gilt entsprechend,<\/p>\n<p>1. wenn sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, \u00e4ndert oder<\/p>\n<p>2. wenn sich in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschlie\u00dfung oder Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft \u00e4ndert.<\/p>\n<p>(3) Eine \u00c4nderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namens\u00e4nderung anschlie\u00dft; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1618 Einbenennung<\/strong><\/p>\n<p>Der Elternteil, dem die elterliche Sorge f\u00fcr ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, k\u00f6nnen dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie k\u00f6nnen diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erkl\u00e4rung gef\u00fchrten Namen voranstellen oder anf\u00fcgen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angef\u00fcgter Ehename entf\u00e4llt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anf\u00fcgung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen f\u00fchrt, und, wenn das Kind das f\u00fcnfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anf\u00fcgung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erkl\u00e4rungen m\u00fcssen \u00f6ffentlich beglaubigt werden. \u00a7 1617c gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1618a Pflicht zu Beistand und R\u00fccksicht<\/strong><\/p>\n<p>Eltern und Kinder sind einander Beistand und R\u00fccksicht schuldig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1619 Dienstleistungen in Haus und Gesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angeh\u00f6rt und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kr\u00e4ften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Gesch\u00e4ft Dienste zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1620 Aufwendungen des Kindes f\u00fcr den elterlichen Haushalt<\/strong><\/p>\n<p>Macht ein dem elterlichen Hausstand angeh\u00f6rendes vollj\u00e4hriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Verm\u00f6gen eine Aufwendung oder \u00fcberl\u00e4sst es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Verm\u00f6gen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 1621 bis 1623 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1624 Ausstattung aus dem Elternverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Was einem Kind mit R\u00fccksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbst\u00e4ndigen Lebensstellung zur Begr\u00fcndung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von dem Vater oder der Mutter zugewendet wird (Ausstattung), gilt, auch wenn eine Verpflichtung nicht besteht, nur insoweit als Schenkung, als die Ausstattung das den Umst\u00e4nden, insbesondere den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende Ma\u00df \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(2) Die Verpflichtung des Ausstattenden zur Gew\u00e4hrleistung wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Fehlers der Sache bestimmt sich, auch soweit die Ausstattung nicht als Schenkung gilt, nach den f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistungspflicht des Schenkers geltenden Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1625 Ausstattung aus dem Kindesverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>Gew\u00e4hrt der Vater einem Kind, dessen Verm\u00f6gen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Verm\u00f6gen gew\u00e4hrt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1176\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1176&text=Rechtsverh%C3%A4ltnis+zwischen+den+Eltern+und+dem+Kind+im+Allgemeinen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1176&title=Rechtsverh%C3%A4ltnis+zwischen+den+Eltern+und+dem+Kind+im+Allgemeinen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1176&description=Rechtsverh%C3%A4ltnis+zwischen+den+Eltern+und+dem+Kind+im+Allgemeinen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 4 Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen \u00a7 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1176\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1176","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1176","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1176"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1176\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1177,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1176\/revisions\/1177"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1176"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1176"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1176"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}