{"id":1171,"date":"2021-04-11T17:19:34","date_gmt":"2021-04-11T17:19:34","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1171"},"modified":"2021-04-11T17:19:34","modified_gmt":"2021-04-11T17:19:34","slug":"unterhaltspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1171","title":{"rendered":"Unterhaltspflicht"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 3<br \/>\nUnterhaltspflicht<br \/>\nUntertitel 1<br \/>\nAllgemeine Vorschriften<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1601 Unterhaltsverpflichtete<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1602 Bed\u00fcrftigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer au\u00dferstande ist, sich selbst zu unterhalten.<\/p>\n<p>(2) Ein minderj\u00e4hriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Verm\u00f6gen hat, die Gew\u00e4hrung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Eink\u00fcnfte seines Verm\u00f6gens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1603 Leistungsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Ber\u00fccksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au\u00dferstande ist, ohne Gef\u00e4hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderj\u00e4hrigen Kindern gegen\u00fcber verpflichtet, alle verf\u00fcgbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichm\u00e4\u00dfig zu verwenden. Den minderj\u00e4hrigen Kindern stehen vollj\u00e4hrige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegen\u00fcber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Verm\u00f6gens bestritten werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1604 Einfluss des G\u00fcterstands<\/strong><\/p>\n<p>Lebt der Unterhaltspflichtige in G\u00fctergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegen\u00fcber so, als ob das Gesamtgut ihm geh\u00f6rte. Haben beide in G\u00fctergemeinschaft lebende Personen bed\u00fcrftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gew\u00e4hren, als ob die Bed\u00fcrftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis st\u00fcnden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1605 Auskunftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen \u00fcber ihre Eink\u00fcnfte und ihr Verm\u00f6gen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. \u00dcber die H\u00f6he der Eink\u00fcnfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die \u00a7\u00a7 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete sp\u00e4ter wesentlich h\u00f6here Eink\u00fcnfte oder weiteres Verm\u00f6gen erworben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1606 Rangverh\u00e4ltnisse mehrerer Pflichtiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Abk\u00f6mmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.<\/p>\n<p>(2) Unter den Abk\u00f6mmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die n\u00e4heren vor den entfernteren.<\/p>\n<p>(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen. Der Elternteil, der ein minderj\u00e4hriges Kind betreut, erf\u00fcllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1607 Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungs\u00fcbergang<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des \u00a7 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gew\u00e4hrt, auf diesen \u00fcber.<\/p>\n<p>(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen \u00fcber. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>(4) Der \u00dcbergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1608 Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ehegatte des Bed\u00fcrftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Ber\u00fccksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au\u00dferstande ist, ohne Gef\u00e4hrdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gew\u00e4hren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. \u00a7 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bed\u00fcrftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.<\/p>\n<p>(2) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter<\/strong><\/p>\n<p>Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige au\u00dferstande, allen Unterhalt zu gew\u00e4hren, gilt folgende Rangfolge:<\/p>\n<p>1. minderj\u00e4hrige Kinder und Kinder im Sinne des \u00a7 1603 Abs. 2 Satz 2,<\/p>\n<p>2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung w\u00e4ren, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des \u00a7 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu ber\u00fccksichtigen,<\/p>\n<p>3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,<\/p>\n<p>4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,<\/p>\n<p>5. Enkelkinder und weitere Abk\u00f6mmlinge,<\/p>\n<p>6. Eltern,<\/p>\n<p>7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die N\u00e4heren den Entfernteren vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1610 Ma\u00df des Unterhalts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ma\u00df des zu gew\u00e4hrenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bed\u00fcrftigen (angemessener Unterhalt).<\/p>\n<p>(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschlie\u00dflich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bed\u00fcrftigen Person auch die Kosten der Erziehung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1610a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Werden f\u00fcr Aufwendungen infolge eines K\u00f6rper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die H\u00f6he dieser Sozialleistungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1611 Beschr\u00e4nkung oder Wegfall der Verpflichtung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bed\u00fcrftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Unterhaltspflichtigen gr\u00f6blich vernachl\u00e4ssigt oder sich vors\u00e4tzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angeh\u00f6rigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der H\u00f6he zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung f\u00e4llt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegen\u00fcber ihren minderj\u00e4hrigen Kindern nicht anzuwenden.<br \/>\n(3) Der Bed\u00fcrftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschr\u00e4nkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1612 Art der Unterhaltsgew\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gew\u00e4hren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gew\u00e4hrung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gr\u00fcnde es rechtfertigen.<\/p>\n<p>(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gew\u00e4hren, k\u00f6nnen sie bestimmen, in welcher Art und f\u00fcr welche Zeit im Voraus der Unterhalt gew\u00e4hrt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene R\u00fccksicht genommen wird. Ist das Kind minderj\u00e4hrig, kann ein Elternteil, dem die Sorge f\u00fcr die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur f\u00fcr die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.<br \/>\n(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1612a Mindestunterhalt minderj\u00e4hriger Kinder; Verordnungserm\u00e4chtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein minderj\u00e4hriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden s\u00e4chlichen Existenzminimum des minderj\u00e4hrigen Kindes. Er betr\u00e4gt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zw\u00f6lften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und<\/p>\n<p>3. f\u00fcr die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent<br \/>\ndes steuerfrei zu stellenden s\u00e4chlichen Existenzminimums des minderj\u00e4hrigen Kindes.<\/p>\n<p>(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht ber\u00fccksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.<\/p>\n<p>(3) Der Unterhalt einer h\u00f6heren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats ma\u00dfgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.<br \/>\n(4) Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.<br \/>\n(5) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:<\/p>\n<p>1. zur H\u00e4lfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erf\u00fcllt (\u00a7 1606 Abs. 3 Satz 2);<\/p>\n<p>2. in allen anderen F\u00e4llen in voller H\u00f6he.<br \/>\nIn diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.<\/p>\n<p>(2) Ist das Kindergeld wegen der Ber\u00fccksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erh\u00f6ht, ist es im Umfang der Erh\u00f6hung nicht bedarfsmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1612c Anrechnung anderer kindbezogener Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 1612b gilt entsprechend f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den Anspruch auf Kindergeld ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1613 Unterhalt f\u00fcr die Vergangenheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Vergangenheit kann der Berechtigte Erf\u00fcllung oder Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, \u00fcber seine Eink\u00fcnfte und sein Verm\u00f6gen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtsh\u00e4ngig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.<\/p>\n<p>(2) Der Berechtigte kann f\u00fcr die Vergangenheit ohne die Einschr\u00e4nkung des Absatzes 1 Erf\u00fcllung verlangen<\/p>\n<p>1. wegen eines unregelm\u00e4\u00dfigen au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtsh\u00e4ngig geworden ist;<\/p>\n<p>2. f\u00fcr den Zeitraum, in dem er<\/p>\n<p>a)aus rechtlichen Gr\u00fcnden oder<\/p>\n<p>b)aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,<br \/>\nan der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.<\/p>\n<p>(3) In den F\u00e4llen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erf\u00fcllung nicht, nur in Teilbetr\u00e4gen oder erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erf\u00fcllung f\u00fcr den Verpflichteten eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gew\u00e4hrt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.<\/p>\n<p>(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bed\u00fcrftigkeit des Berechtigten nur f\u00fcr den im \u00a7 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, f\u00fcr einen den Umst\u00e4nden nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1615 Erl\u00f6schen des Unterhaltsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erf\u00fcllung oder Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung f\u00fcr die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten f\u00e4llig sind.<\/p>\n<p>(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1171\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1171&text=Unterhaltspflicht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1171&title=Unterhaltspflicht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1171&description=Unterhaltspflicht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Unterhaltspflicht Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften \u00a7 1601 Unterhaltsverpflichtete FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1171\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1171","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1171","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1171"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1171\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1172,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1171\/revisions\/1172"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1171"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1171"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1171"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}