{"id":1164,"date":"2021-04-11T11:47:24","date_gmt":"2021-04-11T11:47:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1164"},"modified":"2021-04-11T16:21:02","modified_gmt":"2021-04-11T16:21:02","slug":"persoenliche-anfechtung-anfechtung-bei-fehlender-oder-beschraenkter-geschaeftsfaehigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1164","title":{"rendered":"Verbot der missbr\u00e4uchlichen Anerkennung der Vaterschaft"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1597a Verbot der missbr\u00e4uchlichen Anerkennung der Vaterschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden,<!--more--> die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes nach \u00a7 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes zu schaffen (missbr\u00e4uchliche Anerkennung der Vaterschaft).<\/p>\n<p>(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine missbr\u00e4uchliche Anerkennung der Vaterschaft, hat die beurkundende Beh\u00f6rde oder die Urkundsperson dies der nach \u00a7 85a des Aufenthaltsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde nach Anh\u00f6rung des Anerkennenden und der Mutter mitzuteilen und die Beurkundung auszusetzen. Ein Anzeichen f\u00fcr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte ist insbesondere:<\/p>\n<p>1. das Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Anerkennenden oder der Mutter oder des Kindes,<\/p>\n<p>2. wenn der Anerkennende oder die Mutter oder das Kind einen Asylantrag gestellt hat und die Staatsangeh\u00f6rigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach \u00a7 29a des Asylgesetzes besitzt,<\/p>\n<p>3. das Fehlen von pers\u00f6nlichen Beziehungen zwischen dem Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,<\/p>\n<p>4. der Verdacht, dass der Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern verschiedener ausl\u00e4ndischer M\u00fctter anerkannt hat und jeweils die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder der Mutter durch die Anerkennung geschaffen hat, auch wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit erworben hat, oder<\/p>\n<p>5. der Verdacht, dass dem Anerkennenden oder der Mutter ein Verm\u00f6gensvorteil f\u00fcr die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung hierzu gew\u00e4hrt oder versprochen worden ist.<br \/>\nDie beurkundende Beh\u00f6rde oder die Urkundsperson hat die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mitzuteilen. Hat die nach \u00a7 85a des Aufenthaltsgesetzes zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde gem\u00e4\u00df \u00a7 85a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes das Vorliegen einer missbr\u00e4uchlichen Anerkennung der Vaterschaft festgestellt und ist diese Entscheidung unanfechtbar, so ist die Beurkundung abzulehnen.<\/p>\n<p>(3) Solange die Beurkundung gem\u00e4\u00df Absatz 2 Satz 1 ausgesetzt ist, kann die Anerkennung auch nicht wirksam von einer anderen beurkundenden Beh\u00f6rde oder Urkundsperson beurkundet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 vorliegen.<\/p>\n<p>(4) F\u00fcr die Zustimmung der Mutter nach \u00a7 1595 Absatz 1 gelten die Abs\u00e4tze 1 bis 3 entsprechend.<\/p>\n<p>(5) Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbr\u00e4uchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1598 Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach \u00a7 1594 Absatz 2 bis 4 und der \u00a7\u00a7 1595 bis 1597 nicht gen\u00fcgen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des \u00a7 1597a Absatz 3 und im Fall des \u00a7 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.<\/p>\n<p>(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister f\u00fcnf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht gen\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Kl\u00e4rung der leiblichen Abstammung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Kl\u00e4rung der leiblichen Abstammung des Kindes k\u00f6nnen<\/p>\n<p>1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,<\/p>\n<p>2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und<\/p>\n<p>3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen<br \/>\nverlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer f\u00fcr die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grunds\u00e4tzen der Wissenschaft entnommen werden.<\/p>\n<p>(2) Auf Antrag eines Kl\u00e4rungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.<\/p>\n<p>(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Kl\u00e4rung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung des Wohls des minderj\u00e4hrigen Kindes begr\u00fcnden w\u00fcrde, die auch unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des Kl\u00e4rungsberechtigten f\u00fcr das Kind unzumutbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Kl\u00e4rungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchf\u00fchren lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aush\u00e4ndigung einer Abschrift verlangen. \u00dcber Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1599 Nichtbestehen der Vaterschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00a7 1592 Nr. 1 und 2 und \u00a7 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskr\u00e4ftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 1592 Nr. 1 und \u00a7 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anh\u00e4ngigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter sp\u00e4testens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt; \u00a7 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den \u00a7\u00a7 1595 und 1596 notwendigen Erkl\u00e4rungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; f\u00fcr diese Zustimmung gelten \u00a7 1594 Abs. 3 und 4, \u00a7 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, \u00a7 1597 Abs. 1 und 2 und \u00a7 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird fr\u00fchestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1600 Anfechtungsberechtigte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:<\/p>\n<p>1. der Mann, dessen Vaterschaft nach \u00a7 1592 Nr. 1 und 2, \u00a7 1593 besteht,<\/p>\n<p>2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes w\u00e4hrend der Empf\u00e4ngniszeit beigewohnt zu haben,<\/p>\n<p>3. die Mutter und<\/p>\n<p>4. das Kind.<\/p>\n<p>(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-famili\u00e4re Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.<\/p>\n<p>(3) Eine sozial-famili\u00e4re Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt f\u00fcr das Kind tats\u00e4chliche Verantwortung tr\u00e4gt oder getragen hat. Eine \u00dcbernahme tats\u00e4chlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind l\u00e4ngere Zeit in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.<\/p>\n<p>(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch k\u00fcnstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1164\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1164&text=Verbot+der+missbr%C3%A4uchlichen+Anerkennung+der+Vaterschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1164&title=Verbot+der+missbr%C3%A4uchlichen+Anerkennung+der+Vaterschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1164&description=Verbot+der+missbr%C3%A4uchlichen+Anerkennung+der+Vaterschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) \u00a7 1597a Verbot der missbr\u00e4uchlichen Anerkennung der Vaterschaft (1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1164\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1164","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1164","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1164"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1164\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1169,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1164\/revisions\/1169"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1164"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1164"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1164"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}