{"id":116,"date":"2020-12-05T10:42:50","date_gmt":"2020-12-05T10:42:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=116"},"modified":"2020-12-05T10:42:50","modified_gmt":"2020-12-05T10:42:50","slug":"rechtssache-annen-deutschland-nr-6-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-3779-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=116","title":{"rendered":"RECHTSSACHE ANNEN .\/. DEUTSCHLAND (Nr. 6) (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 3779\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE A. .\/. DEUTSCHLAND (Nr. 6)<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 3779\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n18. Oktober 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe von Artikel\u00a044 Absatz\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache A. .\/. Deutschland (Nr. 6)<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 25. September 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a03779\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, A. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 10.\u00a0Januar\u00a02011 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn E., Rechtsanwalt in P., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete insbesondere, die strafrechtliche Verurteilung wegen seiner \u00c4u\u00dferungen in einer Pressemeldung habe ihn in seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzt.<\/p>\n<p>4. Am 20.\u00a0Juni\u00a02016 wurde die Artikel\u00a010 der Konvention betreffende R\u00fcge der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel\u00a054 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>5. Die Asociatia Medicilor Catolici din Bucaresti (AMCB), die vom Vizepr\u00e4sidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren erm\u00e4chtigt worden war, gab eine Stellungnahme als Drittbeteiligte ab (Artikel\u00a036 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a044 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in W. Er ist ein Abtreibungsgegner und betreibt eine Anti-Abtreibungs-Website.<\/p>\n<p>7. Im Dezember\u00a02007 gab es eine anhaltende \u00f6ffentliche Debatte \u00fcber die Entwicklungen in der Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen. Im Rahmen dieser Debatte \u00e4u\u00dferte der katholische Bischof F. Kritik an der Forschung an menschlichen embryonalen Stammzellen und eine Gruppe von Wissenschaftlern der Universit\u00e4t Bonn antwortete auf diese Kritik. Am 13.\u00a0Dezember\u00a02007 gab Bischof F. eine Pressemitteilung heraus, in der er Vorw\u00fcrfe zur\u00fcckwies, seine vorherigen \u00c4u\u00dferungen h\u00e4tten den in der Forschung an embryonalen Stammzellen t\u00e4tigen Wissenschaftlern eine N\u00e4he zu den Nationalsozialisten und ihren Menschenversuchen unterstellt. Er betonte, dass es ihm v\u00f6llig fern liege, die Wissenschaftler in dieser Weise zu diffamieren, bekr\u00e4ftigte aber, dass er in solch wichtigen ethischen Fragen eine kritische Auseinandersetzung f\u00fcr unabdingbar halte. Er habe keinesfalls unterstellen wollen, dass zwischen der Stammzellenforschung und dem ideologischen und historischen Kontext der durch keinen Vergleich zu relativierenden Verbrechen des menschenverachtenden nationalsozialistischen Systems ein Zusammenhang bestehe.<\/p>\n<p>8. Am 18.\u00a0Dezember\u00a02007 gab der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr seine Initiative X. unter der \u00dcberschrift<\/p>\n<p>\u201eGetroffene Hunde bellen! Stammzellenforschung in Deutschland\u201c<\/p>\n<p>eine Pressemeldung heraus.<\/p>\n<p>Sie wurde im Internet ver\u00f6ffentlicht und als Faltblatt verteilt. In der Pressemeldung hie\u00df es:<\/p>\n<p>\u201eDie Initiative X. und die Christlich-Soziale-Arbeitsgemeinschaft in \u00d6sterreich widersprechen der Pressemeldung der Friedrich-Wilhelms-Universit\u00e4t Bonn vom 13.\u00a0Dezember\u00a02007, zu der sich 18 namhafte Professoren bekannten. Die Professoren sahen sich durch die \u00c4u\u00dferung von Bischof F. [Abk\u00fcrzung durch den Gerichtshof], der die heutige Stammzellenforschung in die N\u00e4he zu den Menschenversuchen der Nationalsozialisten stellte, beleidigt.<\/p>\n<p>Den Professoren ist scheinbar nicht mehr bewusst, dass die Menschenversuche in der Nazi-Zeit von willigen \u00c4rzten und Wissenschaftlern durchgef\u00fchrt wurden. Diese haben damals ihre Forschungsarbeit auch nur \u201ezum Wohle der Menschen\u201c durchgef\u00fchrt, sie waren aber offensichtlich dem Schergenstaat h\u00f6rig und damit dienlich.<\/p>\n<p>Die Forschungsarbeiten in der NS-Zeit fanden in einem sp\u00e4teren Lebensabschnitt des Menschen statt.<\/p>\n<p>Die Forschungsarbeiten, die man heute durchf\u00fchrt, finden bereits in einem fr\u00fcheren Lebensabschnitt des Menschen statt.<\/p>\n<p>Wollen die Professoren das Recht auf Leben des Menschen auf seine N\u00fctzlichkeit einstufen? Die W\u00fcrde des Menschen h\u00e4ngt doch nicht vom Fortschritt einer Wachstumsphase ab, in der es dann erlaubt ist, nach Belieben zu experimentieren.<\/p>\n<p>Die Professoren k\u00f6nnen sich drehen und wenden, wie sie wollen. Mord ist Mord, egal in welchem Stadium das Leben eines Menschen vernichtet wird. Es rechtfertigt auch moralisch nicht, mit \u201eMenschenmaterial\u201c zu arbeiten, auch wenn andere diese Auftragsmorde begangen haben.<\/p>\n<p>Bischof F. [Abk\u00fcrzung durch den Gerichtshof] hat den richtigen Ton getroffen, der wohl auch direkt an Prof. Dr. B. [Abk\u00fcrzung durch den Gerichtshof] gerichtet war.<\/p>\n<p>Prof. Dr. B. forscht an einer Universit\u00e4t mit Embryonen, an Menschen also, die in Israel ermordet und dann f\u00fcr viele Euros nach Deutschland verkauft wurden.<\/p>\n<p>In der NS-Zeit haben Wissenschaftler in Deutschland an Juden Forschungsarbeiten durchgef\u00fchrt und sie anschlie\u00dfend ermordet.<\/p>\n<p>Heute werden in Israel ungeborene Kinder mosaisch gl\u00e4ubiger Menschen, Juden also, ermordet und dann zum Zwecke der Forschung an das \u201echristliche&#8220; Deutschland verkauft. Und das alles mit Zustimmung der Staaten Israel und Deutschland!<\/p>\n<p>Bischof F. hat Recht, wenn er diesen Vergleich setzt!<\/p>\n<p>Die demokratischen Verbrechen in unserer Zeit m\u00fcssen mit harter Sprache angeprangert und ins Bewusstsein der Menschen gerufen werden.<\/p>\n<p>Der Geist von Auschwitz muss endlich \u00fcberwunden werden!!\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Das Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p>9. Am 12.\u00a0November\u00a02008 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von drei\u00dfig Tagess\u00e4tzen zu je 15\u00a0Euro. In dem Urteil erkannte das Amtsgericht das Recht des Beschwerdef\u00fchrers an, in freier Meinungs\u00e4u\u00dferung seine Auffassung zu vertreten, dass die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle den Beginn menschlichen Lebens darstelle und dass die Forschung an importierten Stammzellen aus abgetriebenen Embryos mit der Vernichtung menschlichen Lebens einhergehe. Das Gericht unterstrich ferner, dass es als Bet\u00e4tigung freier Meinungs\u00e4u\u00dferung grundrechtlich gesch\u00fctzt sei, wenn der Beschwerdef\u00fchrer seine Ansicht plakativ und pointiert auch in Form der Schm\u00e4hkritik gegen namentlich benannte und bekannte Forscher \u00e4u\u00dfere. Aus Sicht des Gerichts \u00fcberschritt die Pressemeldung in ihrer Gesamtheit aber die Grenzen noch zul\u00e4ssiger Schm\u00e4hkritik. Das Gericht gr\u00fcndete diese Feststellung darauf, dass sich die Unterstellung, die Wissenschaftler h\u00e4tten sich nicht nur des Mordes schuldig gemacht, sondern dabei auch noch aus zutiefst verachtenswerten Motiven gehandelt, wie ein roter Faden durch die Pressemeldung ziehe, welche in der Schlussfolgerung gipfele, dass \u201e[d]er Geist von Auschwitz [&#8230;] endlich \u00fcberwunden werden\u201c m\u00fcsse. Es schloss, der Beschwerdef\u00fchrer habe den sich mit Stammzellenforschung besch\u00e4ftigenden Wissenschaftlern dieselben verbrecherischen, sadistischen und menschenverachtenden Motive unterstellen wollen wie den Verantwortlichen f\u00fcr die unvorstellbar grausamen, massenhaften Menschenversuche etwa durch Mengele in Auschwitz. Als Arzt und Wissenschaftler sei diese Unterstellung f\u00fcr Prof. Dr. B. in h\u00f6chstem Ma\u00dfe beleidigend gewesen.<\/p>\n<p>10. Am 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 wies das Landgericht die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Das Landgericht erkannte ebenso wie das Amtsgericht an, dass der Beschwerdef\u00fchrer zur freien Meinungs\u00e4u\u00dferung berechtigt und seine Pressemeldung ein Beitrag zu einer Debatte von gro\u00dfem \u00f6ffentlichem Interesse gewesen sei. Es stellte ferner fest, dass die \u00c4u\u00dferungen in der Pressemeldung \u00fcberwiegend Werturteile dargestellt h\u00e4tten und die Meldung daher nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil einzuordnen sei. Dass Gericht f\u00fchrte aus, dass die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung dennoch nicht vorbehaltlos gew\u00e4hrt werde, sondern ihre Grenzen u.\u00a0a. im Recht der pers\u00f6nlichen Ehre finde. Bei der Pr\u00fcfung von Beitr\u00e4gen zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse m\u00fcsse jedoch eine Vermutung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der freien Rede sprechen. Das Landgericht befand ferner, dass die Merkmale f\u00fcr eine Schm\u00e4hkritik nicht vorgelegen h\u00e4tten. Eine \u00fcberzogene oder gar ausf\u00e4llige Kritik sei nicht zwingend eine Schm\u00e4hung. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr, ob bei der Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden habe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dies bei dem in Rede stehenden Fall nicht gegeben sei, da aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers und dem Inhalt des Flugblatts erkennbar sei, dass \u201edie Sache\u201c und nicht die Person des angegriffenen Arztes im Vordergrund gestanden habe. Es befand, dass demnach eine Abw\u00e4gung zwischen dem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und dem gesetzlich gesch\u00fctzten Pers\u00f6nlichkeitsrecht von Prof. Dr. B. erfolgen m\u00fcsse und hob hervor, dass das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung alle Meinungs\u00e4u\u00dferungen gleicherma\u00dfen sch\u00fctze, unabh\u00e4ngig davon, ob sie wertvoll, wertlos, richtig, falsch, emotional, rational oder sogar polemisch oder verletzend seien. Das Landgericht ber\u00fccksichtigte, dass die Pressemitteilung einen Beitrag des Beschwerdef\u00fchrers zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung dargestellt habe, war aber der Ansicht, dass die pers\u00f6nliche Namensnennung von Prof. Dr. B. einer Gleichsetzung seines beruflichen Verhaltens mit den nationalsozialistischen Gr\u00e4ueltaten gleichkomme. Es schloss, dass darin eine schwerwiegende Pers\u00f6nlichkeitsverletzung gelegen habe, die \u00fcberdies unn\u00f6tig gewesen sei, weil der Beschwerdef\u00fchrer seinen Beitrag zur Meinungsbildung auch ohne namentliche Nennung des Professors h\u00e4tte leisten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>11. Am 15. Februar 2010 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet und am 6. Juli 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die von dem Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 827\/10).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>12. Die einschl\u00e4gige Bestimmung des Grundgesetzes lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 5<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.\u201c<\/p>\n<p>13. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a0185<br \/>\nBeleidigung<\/p>\n<p>\u201eDie Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer T\u00e4tlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a010 DER KONVENTION<\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er durch die strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung in seinem Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 der Konvention verletzt worden sei; dieser lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>15. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>16. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>17. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass seine Pressemeldung ein Beitrag zu einer Debatte von gro\u00dfem \u00f6ffentlichem Interesse gewesen sei und nicht darauf abgezielt habe, Prof. Dr. B. pers\u00f6nlich anzugreifen. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten zwar anerkannt, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich auf \u201edie Sache\u201c konzentriert habe, und klargestellt, dass er keine Schm\u00e4hkritik eingesetzt habe, gleichwohl h\u00e4tten sie durch eine Fehlinterpretation seine tats\u00e4chlichen \u00c4u\u00dferungen als eine \u00fcber den eigentlichen Inhalt seiner Pressemeldung hinausgehende Beleidigung im Hinblick auf Prof. Dr. B. ausgelegt. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner geltend, die Gerichte h\u00e4tten nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass Prof. Dr. B. sich an der \u00f6ffentlichen Debatte beteiligt habe und als inoffizieller Sprecher der in Deutschland t\u00e4tigen Stammzellenforscher aufgetreten sei. Somit seien eine sch\u00e4rfere Kritik und seine namentliche Nennung gerechtfertigt gewesen.<\/p>\n<p>18. Die Regierung erkannte an, dass die strafrechtliche Verurteilung einen Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers dargestellt hatte. Allerdings habe dieser Eingriff seine gesetzliche Grundlage in \u00a7\u00a0185\u00a0StGB gehabt, durch den das Pers\u00f6nlichkeitsrecht und der gute Ruf von Prof. Dr. B. gesch\u00fctzt worden sei, und sei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten nach der Auswertung des Wortlauts der Pressemeldung diese nachvollziehbar dahingehend ausgelegt, dass in ihr ge\u00e4u\u00dfert werde, die von Prof. Dr. B. vorgenommene Stammzellenforschung komme den w\u00e4hrend der Nazizeit von Wissenschaftlern durchgef\u00fchrten Menschenversuchen gleich. Nach einer Abw\u00e4gung der Interessen des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber den Rechten von Prof. Dr. B. seien die Gerichte schlussendlich zu dem Ergebnis gelangt, dass Prof. Dr. B.s Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Vorrang einzur\u00e4umen sei. Bei dieser Interessenabw\u00e4gung h\u00e4tten die Gerichte ber\u00fccksichtigt, dass die Pressemeldung des Beschwerdef\u00fchrers durch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gesch\u00fctzt gewesen sei, dass er berechtigt gewesen sei, beleidigende Kritik zu \u00e4u\u00dfern, und dass er zu einer \u00f6ffentlichen Debatte beigetragen habe. Sie h\u00e4tten in ihre Betrachtung aber auch den historischen und sozialen Kontext des Vergleichs, die Schwere der Verletzung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts von Prof. Dr. B. und den Umstand einbezogen, dass der Beschwerdef\u00fchrer auch ohne namentliche Nennung des besagten Professors einen ebenso wichtigen oder herausragenden Debattenbeitrag h\u00e4tte leisten k\u00f6nnen. Der Regierung zufolge haben die Gerichte die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers folglich angemessen ber\u00fccksichtigt und sich bei ihrer Entscheidung innerhalb des Beurteilungsspielraums bewegt, den der Gerichtshof den nationalen Stellen zubilligt.<\/p>\n<p><em>2. Vorbringen der Drittbeteiligten<\/em><\/p>\n<p>19. Die Drittbeteiligte AMCB brachte vor, dass die Konvention \u00c4u\u00dferungen, die zu einer \u00f6ffentlichen Debatte beitragen, unter besonderen Schutz stelle. Da Nichtregierungsorganisationen in einer demokratischen Gesellschaft \u00fcberdies eine mit der Presse vergleichbare Funktion als \u201epublic watchdogs\u201c inneh\u00e4tten, bed\u00fcrften ihre \u00c4u\u00dferungen sogar eines verst\u00e4rkten Schutzes nach Artikel 10 der Konvention. Dies gelte ebenso f\u00fcr informelle Vereinigungen, die unpopul\u00e4re \u00dcberzeugungen oder Minderheitenansichten zum Ausdruck bringen w\u00fcrden. Der Schutz von Artikel\u00a010 erstrecke sich auch auf Ideen, die beleidigten, schockierten oder verst\u00f6rten, und die ihre \u00dcberzeugung zum Ausdruck bringende Person habe das Recht, den hierf\u00fcr wirksamsten Weg zu w\u00e4hlen. Die AMCB argumentierte daher, dass Vergleiche mit dem Holocaust auch unter Einbeziehung des historischen und sozialen Kontexts als legitime Meinungs\u00e4u\u00dferungen betrachtet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>20. Zun\u00e4chst stellt der Gerichtshof fest \u2013 und dies ist zwischen den Parteien unstrittig \u2013, dass die strafrechtliche Verurteilung in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers eingriff, dass der Eingriff gesetzlich vorgeschrieben war \u2013 n\u00e4mlich durch \u00a7\u00a0185\u00a0StGB \u2013, und dass er das legitime Ziel verfolgte, den guten Ruf oder die Rechte anderer zu sch\u00fctzen. Es bleibt daher noch festzustellen, ob die Eingriffe \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c waren.<\/p>\n<p>21. Die allgemeinen Grunds\u00e4tze hinsichtlich der Frage, ob ein Eingriff in die Meinungsfreiheit \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c ist, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung fest etabliert und j\u00fcngst wie folgt zusammengefasst (siehe Delfi AS\u00a0.\/.\u00a0Estland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a064569\/09, Rdnr.\u00a0131, 16.\u00a0Juni\u00a02015, m.\u00a0w.\u00a0N.):<\/p>\n<p>\u201e(i) Die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung stellt eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen f\u00fcr den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen dar. Vorbehaltlich Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 gilt sie nicht nur f\u00fcr \u201eInformationen\u201c oder \u201eIdeen\u201c, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch f\u00fcr solche, die beleidigen, schockieren oder verst\u00f6ren. Dies sind die Erfordernisse des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht m\u00f6glich ist. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel\u00a010 aufgef\u00fchrten Ausnahmen, [&#8230;] die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung muss \u00fcberzeugend nachgewiesen werden [&#8230;].<\/p>\n<p>(ii) Das Adjektiv \u201enotwendig\u201c im Sinne von Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 impliziert das Bestehen eines \u201edringenden sozialen Bed\u00fcrfnisses\u201c. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob ein solches Bed\u00fcrfnis besteht; dieser geht jedoch mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung einher, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, in denen sie angewendet wird, auch wenn die Entscheidungen von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Der Gerichtshof ist daher befugt, abschlie\u00dfend dar\u00fcber zu entscheiden, ob eine \u201eEinschr\u00e4nkung\u201c mit der durch Artikel\u00a010 gesch\u00fctzten Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in Einklang zu bringen ist.<\/p>\n<p>(iii) Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch nicht, bei seiner \u00dcberwachung an die Stelle der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zu treten; er hat vielmehr die von ihnen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen nach Artikel\u00a010 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Das bedeutet nicht, dass sich die \u00dcberwachung darauf beschr\u00e4nkt festzustellen, ob der beschwerdegegnerische Staat sein Ermessen vern\u00fcnftig, sorgf\u00e4ltig und in gutem Glauben ausge\u00fcbt hat; vielmehr hat der Gerichtshof den ger\u00fcgten Eingriff im Lichte des Falles insgesamt zu pr\u00fcfen und zu entscheiden, ob er \u201ein Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig\u201c war und ob die von den innerstaatlichen Stellen zu seiner Rechtfertigung angef\u00fchrten Gr\u00fcnde \u201erelevant und ausreichend\u201c sind [&#8230;]. Dabei muss sich der Gerichtshof davon \u00fcberzeugen, dass die von den innerstaatlichen Stellen angewendeten Regeln mit den in Artikel\u00a010 enthaltenen Grunds\u00e4tzen vereinbar sind und dass die sie die erheblichen Tatsachen nachvollziehbar bewertet haben [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof erinnert \u00fcberdies daran, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes durch Artikel\u00a08 der Konvention im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens gesch\u00fctzt ist (siehe Chauvy u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a064915\/01, Rdnr.\u00a070, ECHR\u00a02004-VI; Pfeifer\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a012556\/03, Rdnr.\u00a035, 15.\u00a0November\u00a02007; und Polanco Torres und Movilla Polanco\u00a0.\/.\u00a0Spanien, Individualbeschwerde Nr.\u00a034147\/06, Rdnr.\u00a040, 21.\u00a0September\u00a02010). Um den Anwendungsbereich von Artikel\u00a08 zu er\u00f6ffnen, muss ein Angriff auf den Ruf einer Person jedoch einen bestimmten Schweregrad erreichen und in einer Art und Weise erfolgen, die die pers\u00f6nliche Wahrnehmung des Rechts auf Achtung des Privatlebens beeintr\u00e4chtigt (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a028070\/06, Rdnr.\u00a064, 9.\u00a0April\u00a02009; S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnr.\u00a083, 7.\u00a0Februar\u00a02012 und Delfi AS, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0137).<\/p>\n<p>23. Bei der Pr\u00fcfung, ob ein Eingriff in die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung in einer demokratischen Gesellschaft zum \u201eSchutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c notwendig ist, muss der Gerichtshof unter Umst\u00e4nden feststellen, ob die innerstaatlichen Beh\u00f6rden einen gerechten Ausgleich herbeigef\u00fchrt haben, als es darum ging, zwei durch die Konvention garantierte Werte zu sch\u00fctzen, die in bestimmten F\u00e4llen in Konflikt miteinander geraten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich auf der einen Seite die durch Artikel\u00a010 gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und auf der anderen das in Artikel\u00a08 verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens (siehe Hachette Filipacchi Associ\u00e9s\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a071111\/01, Rdnr.\u00a043, 14.\u00a0Juni\u00a02007; MGN Limited\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a039401\/04, Rdnr.\u00a0142, 18.\u00a0Januar\u00a02011; S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a084; und Delfi AS, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0138). In F\u00e4llen, in denen das Recht auf Wahrung der Privatsph\u00e4re und das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gegeneinander abgewogen werden m\u00fcssen, sollte nach Auffassung des Gerichtshofs der Ausgang des Beschwerdeverfahrens theoretisch nicht davon abh\u00e4ngen, ob die Beschwerde nach Artikel\u00a08 oder nach Artikel\u00a010 der Konvention beim Gerichtshof erhoben wurde. Tats\u00e4chlich verdienen diese Rechte grunds\u00e4tzlich die gleiche Achtung (siehe H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnr.\u00a0106, ECHR\u00a02012).<\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass es ungeachtet der Leidenschaftlichkeit, mit der eine politische Auseinandersetzung gef\u00fchrt wird, gerechtfertigt ist, sich um die Sicherstellung eines Minimums an M\u00e4\u00dfigung und Anstand zu bem\u00fchen, und dass klar zwischen Kritik und Beleidigung unterschieden werden muss. Geht es bei einer bestimmten Form von \u00c4u\u00dferung einzig darum, eine Person zu beleidigen, w\u00fcrde eine angemessene Sanktion grunds\u00e4tzlich nicht gegen Artikel\u00a010 der Konvention versto\u00dfen (siehe Genner\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a055495\/08, Rdnr.\u00a036, 12.\u00a0Januar\u00a02016).<\/p>\n<p>25. Ferner hat der Gerichtshof zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden. Die Frage, ob eine \u00c4u\u00dferung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil einzuordnen ist, liegt in erster Linie innerhalb des Beurteilungsspielraums der innerstaatlichen Stellen, insbesondere der innerstaatlichen Gerichte (siehe Prager und Oberschlick\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, 26.\u00a0April\u00a01995, Rdnr.\u00a036, Serie\u00a0A Nr.\u00a0313). W\u00e4hrend das Vorliegen von Tatsachen nachgewiesen werden kann, ist ein Werturteil keinem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich. Jedoch bedarf auch eine \u00c4u\u00dferung, die ein Werturteil darstellt, einer hinreichenden Tatsachengrundlage; anderenfalls ist sie \u00fcberzogen (siehe Jerusalem\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a026958\/95, Rdnr.\u00a043, ECHR\u00a02001\u2011II). Bei der Pr\u00fcfung von F\u00e4llen, bei denen es um Werturteile ging, die von den innerstaatlichen Gerichten als diffamierend eingestuft worden waren, hat der Gerichtshof au\u00dferdem untersucht, ob die Wortwahl \u00fcberzogen oder sachlich war und ob die Absicht zutage getreten ist, den Gegner zu diffamieren oder zu stigmatisieren (siehe Genner, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a039).<\/p>\n<p>26. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht die Pressemeldung in ihrer Gesamtheit als Werturteil eingestuft hat; er geht daher davon aus, dass die \u00c4u\u00dferungen als Werturteile zu betrachten sind.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte den Wortlaut der Pressemeldung so verstanden haben, dass das Verhalten der Stammzellenforscher und insbesondere das Verhalten von Prof. Dr. B. als gleichwertig mit den nationalsozialistischen Gr\u00e4ueltaten angesehen werde. Der Beschwerdef\u00fchrer trat dieser Auslegung seiner Pressemitteilung entgegen. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass die Pressemitteilung des Beschwerdef\u00fchrers eine Reihe von Vergleichen zwischen der heutigen Stammzellenforschung und den w\u00e4hrend des Naziregimes vorgenommenen Menschenversuchen enthielt, die in dem Satz gipfelten: \u201eDer Geist von Auschwitz muss endlich \u00fcberwunden werden!!\u201c Angesichts dieser \u00c4u\u00dferungen sieht der Gerichtshof keine Veranlassung, die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte infrage zu stellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Tat die Arbeit der Wissenschaftler \u2013 und insbesondere die Arbeit von Prof. Dr. B. \u2013 direkt mit den Gr\u00e4ueltaten der Nazizeit in Verbindung gebracht habe. Ferner merkt der Gerichtshof an, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Vorw\u00fcrfe besonders schwerwiegend waren. Selbst wenn sie, wie in der vorliegenden Rechtssache, als Werturteile angesehen werden, bed\u00fcrfen solche schwerwiegenden und besonders beleidigenden Vergleiche einer besonders soliden Tatsachengrundlage (vgl. Genner, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a046). Der Gerichtshof l\u00e4sst zwar gelten, dass es bei der Debatte um die moralische Verantwortung von Wissenschaftlern ging, das stellt aber f\u00fcr sich genommen keine solide Tatsachengrundlage f\u00fcr einen direkten pers\u00f6nlichen Angriff auf die wissenschaftliche Arbeit von Prof. Dr. B. dar, zumal der verwendete Vergleich nicht nur schockierend und verst\u00f6rend war, sondern auch die Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik \u00fcberschritt.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte zu dem Schluss gekommen waren, dass es in der Pressemitteilung eher um \u201edie Sache\u201c und um einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Debatte gegangen sei, als um die Diffamierung eines einzelnen Arztes. Der Gerichtshof akzeptiert diesen Schluss, merkt aber an, dass der Beschwerdef\u00fchrer dennoch Vorw\u00fcrfe gegen\u00fcber den in der Stammzellenforschung t\u00e4tigen Wissenschaftlern und \u00c4rzten, insbesondere gegen\u00fcber Prof. Dr. B., erhoben hat. Selbst wenn es dem Beschwerdef\u00fchrer mit der Pressemitteilung nicht haupts\u00e4chlich um eine Diffamierung der Wissenschaftler gegangen ist, ist der Gerichtshof demnach der Ansicht, dass diese durch die namentliche Erw\u00e4hnung von Prof. Dr. B. dennoch eine stigmatisierende und diffamierende Wirkung hatte.<\/p>\n<p>29. In Anbetracht der Schwere des pers\u00f6nlichen Angriffs auf die Wissenschaftler und auf Prof. Dr. B. weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Auswirkung einer Meinungs\u00e4u\u00dferung auf die Pers\u00f6nlichkeitsrechte einer anderen Person nicht vom historischen und sozialen Zusammenhang, in dem die \u00c4u\u00dferung erfolgte, losgel\u00f6st werden kann (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a03690\/10, Rdnr.\u00a063, 26.\u00a0November\u00a02015; und H. und A. .\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a0397\/07 und 2322\/07, Rdnr.\u00a048, 13.\u00a0Januar\u00a02011). Der Vergleich der heutigen Stammzellenforschung mit den in den Konzentrationslagern vorgenommenen Menschenversuchen muss daher im speziellen Zusammenhang der deutschen Vergangenheit betrachtet werden. Der Gerichtshof hat in der Vergangenheit anerkannt, dass bei Staaten, die die Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten erlebt haben, im Lichte ihrer historischen Rolle und Erfahrung von einer besonderen moralischen Verantwortung ausgegangen werden kann, sich von den massenhaften Gr\u00e4ueltaten der Nationalsozialisten zu distanzieren (siehe Perin\u00e7ek\u00a0.\/.\u00a0Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a027510\/08, Rdnr.\u00a0243, ECHR\u00a02015 (Ausz\u00fcge); und N.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a035285\/16, 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02018). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Angriff auf Prof. Dr. B.s guten Ruf schwerwiegend war und dass der historische Zusammenhang ein gewichtiger Faktor bei der Entscheidung dar\u00fcber ist, ob ein dringendes soziales Bed\u00fcrfnis bestand, in das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers einzugreifen (vgl. N., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a056).<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass sich Prof. Dr. B. und die \u00fcbrigen Wissenschaftler durch ihre Antwort auf die von Bischof F. ge\u00e4u\u00dferte Kritik noch vor dem Erscheinen der Pressemitteilung des Beschwerdef\u00fchrers in die \u00f6ffentliche Debatte eingebracht hatten, und befindet, dass sie folglich nicht denselben besonderen Schutz verlangen konnten wie der \u00d6ffentlichkeit v\u00f6llig unbekannte Privatpersonen.<\/p>\n<p>31. Obgleich die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers zur \u00f6ffentlichen Debatte beitragen sollten und Prof. Dr. B. in gewissem Ma\u00dfe die \u00f6ffentliche Arena betreten hat, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Gerichte relevante und ausreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers angef\u00fchrt haben. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es f\u00fcr ihn in F\u00e4llen, in denen die innerstaatlichen Beh\u00f6rden eine Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen haben, gewichtiger Gr\u00fcnde bed\u00fcrfte, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (siehe Delfi AS, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0139, m.\u00a0w.\u00a0N.). Er stellt fest, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte auf einer verst\u00e4ndigen W\u00fcrdigung der fraglichen \u00c4u\u00dferungen, der Rechte von Prof. Dr. B. und der Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache beruhten.<\/p>\n<p>32. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass die Sanktion strafrechtlicher Natur war; dies stellt \u2013 da es auch andere Interventions- oder Widerlegungsm\u00f6glichkeiten, insbesondere durch zivilrechtliche Rechtsmittel gibt \u2013 eine der schwerwiegendsten Formen des Eingriffs in das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung dar (siehe Perin\u00e7ek, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0273; und Frisk und Jensen\u00a0.\/.\u00a0D\u00e4nemark, Individualbeschwerde Nr.\u00a019657\/12, Rdnr.\u00a077, 5.\u00a0Dezember\u00a02017). Zwar ist der Gebrauch von strafrechtlichen Sanktionen in Beleidigungsf\u00e4llen nicht an sich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, aber die Art und Schwere der Strafen spielen eine Rolle, da die Sanktionen nicht dergestalt ausfallen d\u00fcrfen, dass sie die Presse und andere Teilnehmer an der \u00f6ffentlichen Debatte davon abhalten, sich an der Diskussion \u00fcber berechtigte \u00f6ffentliche Anliegen zu beteiligen (Ziembi\u0144ski\u00a0.\/.\u00a0Polen (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr.\u00a01799\/07, Rdnr.\u00a046, 5.\u00a0Juli\u00a02016, m.\u00a0w.\u00a0N.). In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu einer Geldstrafe von 30\u00a0Tagess\u00e4tzen zu je 15\u00a0Euro verurteilt wurde, womit sich die Sanktion am unteren Rand des Rahmens der m\u00f6glichen strafrechtlichen Ahndung einer Beleidigung bewegt. In Anbetracht der Schwere der Verletzungen des Pers\u00f6nlichkeitsrechts von Prof. Dr. B. und \u2013 im historischen Zusammenhang betrachtet (siehe Rdnr.\u00a029) \u2013 der Art der pers\u00f6nlichen Angriffe, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Strafe moderat erscheint und den Ermessensspielraum der innerstaatlichen Gerichte nicht \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p>33. Folglich ist Artikel\u00a010 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel 10 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a010 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18.\u00a0Oktober\u00a02018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=116\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=116&text=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Nr.+6%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3779%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=116&title=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Nr.+6%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3779%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=116&description=RECHTSSACHE+ANNEN+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Nr.+6%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+3779%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE A. .\/. 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