{"id":1155,"date":"2021-03-26T13:02:32","date_gmt":"2021-03-26T13:02:32","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1155"},"modified":"2021-03-26T13:09:01","modified_gmt":"2021-03-26T13:09:01","slug":"unterhalt-des-geschiedenen-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1155","title":{"rendered":"Unterhalt des geschiedenen Ehegatten"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 2<br \/>\nUnterhalt des geschiedenen Ehegatten<br \/>\nKapitel 1<br \/>\nGrundsatz<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst f\u00fcr seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu au\u00dferstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 2<br \/>\nUnterhaltsberechtigung<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes f\u00fcr mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verl\u00e4ngert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden M\u00f6glichkeiten der Kinderbetreuung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verl\u00e4ngert sich dar\u00fcber hinaus, wenn dies unter Ber\u00fccksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbst\u00e4tigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1571 Unterhalt wegen Alters<\/strong><\/p>\n<p>Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt<\/p>\n<p>1. der Scheidung,<\/p>\n<p>2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder<\/p>\n<p>3. des Wegfalls der Voraussetzungen f\u00fcr einen Unterhaltsanspruch nach den \u00a7\u00a7 1572 und 1573<\/p>\n<p>wegen seines Alters eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht mehr erwartet werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen<\/strong><\/p>\n<p>Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt<\/p>\n<p>1. der Scheidung,<\/p>\n<p>2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,<\/p>\n<p>3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder<\/p>\n<p>4. des Wegfalls der Voraussetzungen f\u00fcr einen Unterhaltsanspruch nach \u00a7 1573<\/p>\n<p>an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schw\u00e4che seiner k\u00f6rperlichen oder geistigen Kr\u00e4fte eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den \u00a7\u00a7 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbst\u00e4tigkeit zu finden vermag.<\/p>\n<p>(2) Reichen die Eink\u00fcnfte aus einer angemessenen Erwerbst\u00e4tigkeit zum vollen Unterhalt (\u00a7 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den \u00a7\u00a7 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Eink\u00fcnften und dem vollen Unterhalt verlangen.<\/p>\n<p>(3) Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den \u00a7\u00a7 1570 bis 1572, 1575 zu gew\u00e4hren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.<\/p>\n<p>(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Eink\u00fcnfte aus einer angemessenen Erwerbst\u00e4tigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bem\u00fchungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbst\u00e4tigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.<\/p>\n<p>(5) (weggefallen)<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 1573 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.7.1981 I 826 &#8211; 1 BvL 28\/77 u. a. &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1574 Angemessene Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>(2) Angemessen ist eine Erwerbst\u00e4tigkeit, die der Ausbildung, den F\u00e4higkeiten, einer fr\u00fcheren Erwerbst\u00e4tigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche T\u00e4tigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverh\u00e4ltnissen unbillig w\u00e4re. Bei den ehelichen Lebensverh\u00e4ltnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbst\u00e4tigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder w\u00e4hrend der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie m\u00f6glich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbst\u00e4tigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht l\u00e4ngstens f\u00fcr die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verz\u00f6gerungen der Ausbildung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen l\u00e4sst, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.<\/p>\n<p>(3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach \u00a7 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbst\u00e4tigkeit (\u00a7 1574 Abs. 2) der erreichte h\u00f6here Ausbildungsstand au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gr\u00fcnden eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Ber\u00fccksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig w\u00e4re. Schwerwiegende Gr\u00fcnde d\u00fcrfen nicht allein deswegen ber\u00fccksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1577 Bed\u00fcrftigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den \u00a7\u00a7 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Eink\u00fcnften und seinem Verm\u00f6gen selbst unterhalten kann.<\/p>\n<p>(2) Eink\u00fcnfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (\u00a7\u00a7 1578 und 1578b) leistet. Eink\u00fcnfte, die den vollen Unterhalt \u00fcbersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p>(3) Den Stamm des Verm\u00f6gens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Verm\u00f6gen nachhaltig gesichert sein w\u00fcrde, f\u00e4llt das Verm\u00f6gen aber sp\u00e4ter weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Verm\u00f6genswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1578 Ma\u00df des Unterhalts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Ma\u00df des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverh\u00e4ltnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.<\/p>\n<p>(2) Zum Lebensbedarf geh\u00f6ren auch die Kosten einer angemessenen Versicherung f\u00fcr den Fall der Krankheit und der Pflegebed\u00fcrftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den \u00a7\u00a7 1574, 1575.<\/p>\n<p>(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den \u00a7\u00a7 1570 bis 1573 oder \u00a7 1576, so geh\u00f6ren zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung f\u00fcr den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Aufwendungen infolge eines K\u00f6rper- oder Gesundheitsschadens gilt \u00a7 1610a.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverh\u00e4ltnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w\u00e4re. Dabei ist insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit eingetreten sind, f\u00fcr den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer der Ehe unbillig w\u00e4re. Nachteile im Sinne des Satzes 2 k\u00f6nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsf\u00fchrung und Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der Ehe ergeben.<\/p>\n<p>(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w\u00e4re. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs k\u00f6nnen miteinander verbunden werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1579 Beschr\u00e4nkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig w\u00e4re, weil<\/p>\n<p>1. die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu ber\u00fccksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach \u00a7 1570 Unterhalt verlangen kann,<\/p>\n<p>2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,<\/p>\n<p>3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vors\u00e4tzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angeh\u00f6rigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,<\/p>\n<p>4. der Berechtigte seine Bed\u00fcrftigkeit mutwillig herbeigef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>5. der Berechtigte sich \u00fcber schwerwiegende Verm\u00f6gensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,<\/p>\n<p>6. der Berechtigte vor der Trennung l\u00e4ngere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gr\u00f6blich verletzt hat,<\/p>\n<p>7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last f\u00e4llt oder<\/p>\n<p>8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1580 Auskunftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen \u00fcber ihre Eink\u00fcnfte und ihr Verm\u00f6gen Auskunft zu erteilen. \u00a7 1605 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 3<br \/>\nLeistungsf\u00e4higkeit und Rangfolge<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1581\u00a0Leistungsf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen unter Ber\u00fccksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen au\u00dferstande, ohne Gef\u00e4hrdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gew\u00e4hren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit R\u00fccksicht auf die Bed\u00fcrfnisse und die Erwerbs- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Verm\u00f6gens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1582\u00a0Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach \u00a7 1609.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1583\u00a0Einfluss des G\u00fcterstands<\/strong><\/p>\n<p>Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im G\u00fcterstand der G\u00fctergemeinschaft, so ist \u00a7 1604 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1584\u00a0Rangverh\u00e4ltnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter<\/strong><\/p>\n<p>Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsf\u00e4hig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. \u00a7 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 4<br \/>\nGestaltung des Unterhaltsanspruchs<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1585\u00a0Art der Unterhaltsgew\u00e4hrung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gew\u00e4hren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.<\/p>\n<p>(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1585a\u00a0Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entf\u00e4llt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gef\u00e4hrdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet w\u00fcrde. Der Betrag, f\u00fcr den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht \u00fcbersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umst\u00e4nden des Falles eine h\u00f6here Sicherheitsleistung angemessen erscheint.<\/p>\n<p>(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umst\u00e4nden; die Beschr\u00e4nkung des \u00a7 232 gilt nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1585b\u00a0Unterhalt f\u00fcr die Vergangenheit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wegen eines Sonderbedarfs (\u00a7 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt f\u00fcr die Vergangenheit verlangen.<\/p>\n<p>(2) Im \u00dcbrigen kann der Berechtigte f\u00fcr die Vergangenheit Erf\u00fcllung oder Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung nur entsprechend \u00a7 1613 Abs. 1 fordern.<\/p>\n<p>(3) F\u00fcr eine mehr als ein Jahr vor der Rechtsh\u00e4ngigkeit liegende Zeit kann Erf\u00fcllung oder Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1585c\u00a0Vereinbarungen \u00fcber den Unterhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Ehegatten k\u00f6nnen \u00fcber die Unterhaltspflicht f\u00fcr die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. \u00a7 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Kapitel 5<br \/>\nEnde des Unterhaltsanspruchs<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1586\u00a0Wiederverheiratung, Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.<\/p>\n<p>(2) Anspr\u00fcche auf Erf\u00fcllung oder Schadensersatz wegen Nichterf\u00fcllung f\u00fcr die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt f\u00fcr den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes f\u00e4lligen Monatsbetrag.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1586a\u00a0Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgel\u00f6st, so kann er von dem fr\u00fcheren Ehegatten Unterhalt nach \u00a7 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der fr\u00fcheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat.<\/p>\n<p>(2) Der Ehegatte der sp\u00e4ter aufgel\u00f6sten Ehe haftet vor dem Ehegatten der fr\u00fcher aufgel\u00f6sten Ehe. Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1586b\u00a0Kein Erl\u00f6schen bei Tod des Verpflichteten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit \u00fcber. Die Beschr\u00e4nkungen nach \u00a7 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht \u00fcber einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zust\u00e4nde, wenn die Ehe nicht geschieden worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des G\u00fcterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Untertitel 3<br \/>\nVersorgungsausgleich<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1587\u00a0Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsst\u00e4ndischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invalidit\u00e4tsvorsorge.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 8<br \/>\nKirchliche Verpflichtungen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1588 (keine \u00dcberschrift)<\/strong><\/p>\n<p>Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1155\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1155&text=Unterhalt+des+geschiedenen+Ehegatten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1155&title=Unterhalt+des+geschiedenen+Ehegatten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1155&description=Unterhalt+des+geschiedenen+Ehegatten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten Kapitel 1 Grundsatz \u00a7 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1155\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1155","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1155","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1155"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1155\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1159,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1155\/revisions\/1159"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1155"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1155"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1155"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}