{"id":1145,"date":"2021-03-26T11:38:43","date_gmt":"2021-03-26T11:38:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1145"},"modified":"2021-03-26T11:38:43","modified_gmt":"2021-03-26T11:38:43","slug":"fortgesetzte-guetergemeinschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1145","title":{"rendered":"Fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterkapitel 5<br \/>\nFortgesetzte G\u00fctergemeinschaft<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1483 Eintritt der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ehegatten k\u00f6nnen durch Ehevertrag vereinbaren,<!--more--> dass die G\u00fctergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem \u00fcberlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abk\u00f6mmlingen fortgesetzt wird. Treffen die Ehegatten eine solche Vereinbarung, so wird die G\u00fctergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abk\u00f6mmlingen fortgesetzt, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen sind. Der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut geh\u00f6rt nicht zum Nachlass; im \u00dcbrigen wird der Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.<\/p>\n<p>(2) Sind neben den gemeinschaftlichen Abk\u00f6mmlingen andere Abk\u00f6mmlinge vorhanden, so bestimmen sich ihr Erbrecht und ihre Erbteile so, wie wenn fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft nicht eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1484 Ablehnung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der \u00fcberlebende Ehegatte kann die Fortsetzung der G\u00fctergemeinschaft ablehnen.<\/p>\n<p>(2) Auf die Ablehnung finden die f\u00fcr die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 1943 bis 1947, 1950, 1952, 1954 bis 1957, 1959 entsprechende Anwendung. Bei einer Ablehnung durch den Betreuer des \u00fcberlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.<\/p>\n<p>(3) Lehnt der Ehegatte die Fortsetzung der G\u00fctergemeinschaft ab, so gilt das Gleiche wie im Falle des \u00a7 1482.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1485 Gesamtgut<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gesamtgut der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft besteht aus dem ehelichen Gesamtgut, soweit es nicht nach \u00a7 1483 Abs. 2 einem nicht anteilsberechtigten Abk\u00f6mmling zuf\u00e4llt, und aus dem Verm\u00f6gen, das der \u00fcberlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten oder nach dem Eintritt der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft erwirbt.<\/p>\n<p>(2) Das Verm\u00f6gen, das ein gemeinschaftlicher Abk\u00f6mmling zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft hat oder sp\u00e4ter erwirbt, geh\u00f6rt nicht zu dem Gesamtgut.<\/p>\n<p>(3) Auf das Gesamtgut finden die f\u00fcr die eheliche G\u00fctergemeinschaft geltende Vorschrift des \u00a7 1416 Abs. 2 und 3 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1486 Vorbehaltsgut; Sondergut<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vorbehaltsgut des \u00fcberlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Vorbehaltsgut gehabt hat oder was er nach \u00a7 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 als Vorbehaltsgut erwirbt.<\/p>\n<p>(2) Sondergut des \u00fcberlebenden Ehegatten ist, was er bisher als Sondergut gehabt hat oder was er als Sondergut erwirbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1487 Rechtsstellung des Ehegatten und der Abk\u00f6mmlinge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Rechte und Verbindlichkeiten des \u00fcberlebenden Ehegatten sowie der anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlinge in Ansehung des Gesamtguts der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft bestimmen sich nach den f\u00fcr die eheliche G\u00fctergemeinschaft geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 1419, 1422 bis 1428, 1434, des \u00a7 1435 Satz 1, 3 und der \u00a7\u00a7 1436, 1445; der \u00fcberlebende Ehegatte hat die rechtliche Stellung des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet, die anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlinge haben die rechtliche Stellung des anderen Ehegatten.<\/p>\n<p>(2) Was der \u00fcberlebende Ehegatte zu dem Gesamtgut schuldet oder aus dem Gesamtgut zu fordern hat, ist erst nach der Beendigung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft zu leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des \u00fcberlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen G\u00fctergemeinschaft waren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1489 Pers\u00f6nliche Haftung f\u00fcr die Gesamtgutsverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr die Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft haftet der \u00fcberlebende Ehegatte pers\u00f6nlich.<\/p>\n<p>(2) Soweit die pers\u00f6nliche Haftung den \u00fcberlebenden Ehegatten nur infolge des Eintritts der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft trifft, finden die f\u00fcr die Haftung des Erben f\u00fcr die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung; an die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft hat.<\/p>\n<p>(3) Eine pers\u00f6nliche Haftung der anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlinge f\u00fcr die Verbindlichkeiten des verstorbenen oder des \u00fcberlebenden Ehegatten wird durch die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1490 Tod eines Abk\u00f6mmlings<\/strong><\/p>\n<p>Stirbt ein anteilsberechtigter Abk\u00f6mmling, so geh\u00f6rt sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterl\u00e4sst er Abk\u00f6mmlinge, die anteilsberechtigt sein w\u00fcrden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht \u00fcberlebt h\u00e4tte, so treten die Abk\u00f6mmlinge an seine Stelle. Hinterl\u00e4sst er solche Abk\u00f6mmlinge nicht, so w\u00e4chst sein Anteil den \u00fcbrigen anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem \u00fcberlebenden Ehegatten an.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1491 Verzicht eines Abk\u00f6mmlings<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein anteilsberechtigter Abk\u00f6mmling kann auf seinen Anteil an dem Gesamtgut verzichten. Der Verzicht erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem f\u00fcr den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zust\u00e4ndigen Gericht; die Erkl\u00e4rung ist in \u00f6ffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erkl\u00e4rung dem \u00fcberlebenden Ehegatten und den \u00fcbrigen anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlingen mitteilen.<\/p>\n<p>(2) Der Verzicht kann auch durch Vertrag mit dem \u00fcberlebenden Ehegatten und den \u00dcbrigen anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.<\/p>\n<p>(3) Steht der Abk\u00f6mmling unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so ist zu dem Verzicht die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Bei einem Verzicht durch den Betreuer des Abk\u00f6mmlings ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.<\/p>\n<p>(4) Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen, wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abk\u00f6mmlingen gestorben w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1492 Aufhebung durch den \u00fcberlebenden Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der \u00fcberlebende Ehegatte kann die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft jederzeit aufheben. Die Aufhebung erfolgt durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem f\u00fcr den Nachlass des verstorbenen Ehegatten zust\u00e4ndigen Gericht; die Erkl\u00e4rung ist in \u00f6ffentlich beglaubigter Form abzugeben. Das Nachlassgericht soll die Erkl\u00e4rung den anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlingen und, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte gesetzlicher Vertreter eines der Abk\u00f6mmlinge ist, dem Familiengericht, wenn eine Betreuung besteht, dem Betreuungsgericht mitteilen.<\/p>\n<p>(2) Die Aufhebung kann auch durch Vertrag zwischen dem \u00fcberlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlingen erfolgen. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.<\/p>\n<p>(3) Bei einer Aufhebung durch den Betreuer des \u00fcberlebenden Ehegatten ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1493 Wiederverheiratung oder Begr\u00fcndung einer Lebenspartnerschaft des \u00fcberlebenden Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft endet, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>(2) Der \u00fcberlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abk\u00f6mmling minderj\u00e4hrig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die G\u00fctergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuf\u00fchren. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der G\u00fctergemeinschaft bis zur Eheschlie\u00dfung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst sp\u00e4ter erfolgt. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge f\u00fcr das Verm\u00f6gen eines anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers geh\u00f6rt; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.<\/p>\n<p>(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschlie\u00dfung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1494 Tod des \u00fcberlebenden Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft endet mit dem Tode des \u00fcberlebenden Ehegatten.<\/p>\n<p>(2) Wird der \u00fcberlebende Ehegatte f\u00fcr tot erkl\u00e4rt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1495 Aufhebungsantrag eines Abk\u00f6mmlings<\/strong><\/p>\n<p>Ein anteilsberechtigter Abk\u00f6mmling kann gegen den \u00fcberlebenden Ehegatten die Aufhebung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft beantragen,<\/p>\n<p>1. wenn seine Rechte f\u00fcr die Zukunft dadurch erheblich gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnen, dass der \u00fcberlebende Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unf\u00e4hig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,<\/p>\n<p>2. wenn der \u00fcberlebende Ehegatte seine Verpflichtung, dem Abk\u00f6mmling Unterhalt zu gew\u00e4hren, verletzt hat und f\u00fcr die Zukunft eine erhebliche Gef\u00e4hrdung des Unterhalts zu besorgen ist,<\/p>\n<p>3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des \u00fcberlebenden Ehegatten f\u00e4llt,<\/p>\n<p>4. wenn der \u00fcberlebende Ehegatte die elterliche Sorge f\u00fcr den Abk\u00f6mmling verwirkt hat oder, falls sie ihm zugestanden h\u00e4tte, verwirkt haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufhebung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft tritt in den F\u00e4llen des \u00a7 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. Sie tritt f\u00fcr alle Abk\u00f6mmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abk\u00f6mmlinge ergangen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1497 Rechtsverh\u00e4ltnis bis zur Auseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft setzen sich der \u00fcberlebende Ehegatte und die Abk\u00f6mmlinge \u00fcber das Gesamtgut auseinander.<\/p>\n<p>(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverh\u00e4ltnis am Gesamtgut nach den \u00a7\u00a7 1419, 1472, 1473.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1498 Durchf\u00fchrung der Auseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>Auf die Auseinandersetzung sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1475, 1476, des \u00a7 1477 Abs. 1, der \u00a7\u00a7 1479, 1480 und des \u00a7 1481 Abs. 1, 3 anzuwenden; an die Stelle des Ehegatten, der das Gesamtgut allein verwaltet hat, tritt der \u00fcberlebende Ehegatte, an die Stelle des anderen Ehegatten treten die anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlinge. Die in \u00a7 1476 Abs. 2 Satz 2 bezeichnete Verpflichtung besteht nur f\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1499 Verbindlichkeiten zu Lasten des \u00fcberlebenden Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Auseinandersetzung fallen dem \u00fcberlebenden Ehegatten zur Last:<\/p>\n<p>1. die ihm bei dem Eintritt der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft obliegenden Gesamtgutsverbindlichkeiten, f\u00fcr die das eheliche Gesamtgut nicht haftete oder die im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last fielen;<\/p>\n<p>2. die nach dem Eintritt der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft entstandenen Gesamtgutsverbindlichkeiten, die, wenn sie w\u00e4hrend der ehelichen G\u00fctergemeinschaft in seiner Person entstanden w\u00e4ren, im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander ihm zur Last gefallen sein w\u00fcrden;<\/p>\n<p>3. eine Ausstattung, die er einem anteilsberechtigten Abk\u00f6mmling \u00fcber das dem Gesamtgut entsprechende Ma\u00df hinaus oder die er einem nicht anteilsberechtigten Abk\u00f6mmling versprochen oder gew\u00e4hrt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1500 Verbindlichkeiten zu Lasten der Abk\u00f6mmlinge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlinge m\u00fcssen sich Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die diesem im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander zur Last fielen, bei der Auseinandersetzung auf ihren Anteil insoweit anrechnen lassen, als der \u00fcberlebende Ehegatte nicht von dem Erben des verstorbenen Ehegatten Deckung hat erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2) In gleicher Weise haben sich die anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlinge anrechnen zu lassen, was der verstorbene Ehegatte zu dem Gesamtgut zu ersetzen hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1501 Anrechnung von Abfindungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist einem anteilsberechtigten Abk\u00f6mmling f\u00fcr den Verzicht auf seinen Anteil eine Abfindung aus dem Gesamtgut gew\u00e4hrt worden, so wird sie bei der Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die den Abk\u00f6mmlingen geb\u00fchrende H\u00e4lfte angerechnet.<\/p>\n<p>(2) Der \u00fcberlebende Ehegatte kann mit den \u00fcbrigen anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlingen schon vor der Aufhebung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft eine abweichende Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung; sie ist auch denjenigen Abk\u00f6mmlingen gegen\u00fcber wirksam, welche erst sp\u00e4ter in die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft eintreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1502 \u00dcbernahmerecht des \u00fcberlebenden Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der \u00fcberlebende Ehegatte ist berechtigt, das Gesamtgut oder einzelne dazu geh\u00f6rende Gegenst\u00e4nde gegen Ersatz des Wertes zu \u00fcbernehmen. Das Recht geht nicht auf den Erben \u00fcber.<\/p>\n<p>(2) Wird die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft auf Grund des \u00a7 1495 durch Urteil aufgehoben, so steht dem \u00fcberlebenden Ehegatten das im Absatz 1 bestimmte Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlinge k\u00f6nnen in diesem Falle diejenigen Gegenst\u00e4nde gegen Ersatz des Wertes \u00fcbernehmen, welche der verstorbene Ehegatte nach \u00a7 1477 Abs. 2 zu \u00fcbernehmen berechtigt sein w\u00fcrde. Das Recht kann von ihnen nur gemeinschaftlich ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1503 Teilung unter den Abk\u00f6mmlingen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mehrere anteilsberechtigte Abk\u00f6mmlinge teilen die ihnen zufallende H\u00e4lfte des Gesamtguts nach dem Verh\u00e4ltnis der Anteile, zu denen sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben des verstorbenen Ehegatten berufen sein w\u00fcrden, wenn dieser erst zur Zeit der Beendigung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft gestorben w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Das Vorempfangene kommt nach den f\u00fcr die Ausgleichung unter Abk\u00f6mmlingen geltenden Vorschriften zur Ausgleichung, soweit nicht eine solche bereits bei der Teilung des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten erfolgt ist.<\/p>\n<p>(3) Ist einem Abk\u00f6mmling, der auf seinen Anteil verzichtet hat, eine Abfindung aus dem Gesamtgut gew\u00e4hrt worden, so f\u00e4llt sie den Abk\u00f6mmlingen zur Last, denen der Verzicht zustatten kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1504 Haftungsausgleich unter Abk\u00f6mmlingen<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlinge nach \u00a7 1480 den Gesamtgutsgl\u00e4ubigern haften, sind sie im Verh\u00e4ltnis zueinander nach der Gr\u00f6\u00dfe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschr\u00e4nkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenst\u00e4nde; die f\u00fcr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1505 Erg\u00e4nzung des Anteils des Abk\u00f6mmlings<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber das Recht auf Erg\u00e4nzung des Pflichtteils finden zugunsten eines anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlings entsprechende Anwendung; an die Stelle des Erbfalls tritt die Beendigung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft; als gesetzlicher Erbteil gilt der dem Abk\u00f6mmling zur Zeit der Beendigung geb\u00fchrende Anteil an dem Gesamtgut, als Pflichtteil gilt die H\u00e4lfte des Wertes dieses Anteils.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1506 Anteilsunw\u00fcrdigkeit<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein gemeinschaftlicher Abk\u00f6mmling erbunw\u00fcrdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unw\u00fcrdig. Die Vorschriften \u00fcber die Erbunw\u00fcrdigkeit finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1507 Zeugnis \u00fcber Fortsetzung der G\u00fctergemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>Das Nachlassgericht hat dem \u00fcberlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis \u00fcber die Fortsetzung der G\u00fctergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften \u00fcber den Erbschein finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1508 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1509 Ausschlie\u00dfung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft durch letztwillige Verf\u00fcgung<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Ehegatte kann f\u00fcr den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgel\u00f6st wird, die Fortsetzung der G\u00fctergemeinschaft durch letztwillige Verf\u00fcgung ausschlie\u00dfen, wenn er berechtigt ist, dem anderen Ehegatten den Pflichtteil zu entziehen oder die Aufhebung der G\u00fctergemeinschaft zu beantragen. Das Gleiche gilt, wenn der Ehegatte berechtigt ist, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hat. Auf die Ausschlie\u00dfung finden die Vorschriften \u00fcber die Entziehung des Pflichtteils entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1510 Wirkung der Ausschlie\u00dfung<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Fortsetzung der G\u00fctergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des \u00a7 1482.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1511 Ausschlie\u00dfung eines Abk\u00f6mmlings<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Ehegatte kann f\u00fcr den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgel\u00f6st wird, einen gemeinschaftlichen Abk\u00f6mmling von der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft durch letztwillige Verf\u00fcgung ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(2) Der ausgeschlossene Abk\u00f6mmling kann, unbeschadet seines Erbrechts, aus dem Gesamtgut der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft die Zahlung des Betrags verlangen, der ihm von dem Gesamtgut der ehelichen G\u00fctergemeinschaft als Pflichtteil geb\u00fchren w\u00fcrde, wenn die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft nicht eingetreten w\u00e4re. Die f\u00fcr den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Der dem ausgeschlossenen Abk\u00f6mmling gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den anteilsberechtigten Abk\u00f6mmlingen nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1501 angerechnet. Im Verh\u00e4ltnis der Abk\u00f6mmlinge zueinander f\u00e4llt er den Abk\u00f6mmlingen zur Last, denen die Ausschlie\u00dfung zustatten kommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1512 Herabsetzung des Anteils<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Ehegatte kann f\u00fcr den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abk\u00f6mmling nach der Beendigung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft geb\u00fchrenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verf\u00fcgung bis auf die H\u00e4lfte herabsetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1513 Entziehung des Anteils<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Ehegatte kann f\u00fcr den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abk\u00f6mmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft geb\u00fchrenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verf\u00fcgung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abk\u00f6mmling den Pflichtteil zu entziehen. Die Vorschrift des \u00a7 2336 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Der Ehegatte kann, wenn er nach \u00a7 2338 berechtigt ist, das Pflichtteilsrecht des Abk\u00f6mmlings zu beschr\u00e4nken, den Anteil des Abk\u00f6mmlings am Gesamtgut einer entsprechenden Beschr\u00e4nkung unterwerfen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach \u00a7 1512 oder nach \u00a7 1513 Abs. 1 einem Abk\u00f6mmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verf\u00fcgung zuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1515 \u00dcbernahmerecht eines Abk\u00f6mmlings und des Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Ehegatte kann f\u00fcr den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft eintritt, durch letztwillige Verf\u00fcgung anordnen, dass ein anteilsberechtigter Abk\u00f6mmling das Recht haben soll, bei der Teilung das Gesamtgut oder einzelne dazu geh\u00f6rende Gegenst\u00e4nde gegen Ersatz des Wertes zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>(2) Geh\u00f6rt zu dem Gesamtgut ein Landgut, so kann angeordnet werden, dass das Landgut mit dem Ertragswert oder mit einem Preis, der den Ertragswert mindestens erreicht, angesetzt werden soll. Die f\u00fcr die Erbfolge geltende Vorschrift des \u00a7 2049 findet Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Das Recht, das Landgut zu dem in Absatz 2 bezeichneten Werte oder Preis zu \u00fcbernehmen, kann auch dem \u00fcberlebenden Ehegatten einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Wirksamkeit der in den \u00a7\u00a7 1511 bis 1515 bezeichneten Verf\u00fcgungen eines Ehegatten ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.<\/p>\n<p>(2) Die Zustimmung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Die Zustimmungserkl\u00e4rung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Zustimmung ist unwiderruflich.<\/p>\n<p>(3) Die Ehegatten k\u00f6nnen die in den \u00a7\u00a7 1511 bis 1515 bezeichneten Verf\u00fcgungen auch in einem gemeinschaftlichen Testament treffen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1517 Verzicht eines Abk\u00f6mmlings auf seinen Anteil<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch den ein gemeinschaftlicher Abk\u00f6mmling einem der Ehegatten gegen\u00fcber f\u00fcr den Fall, dass die Ehe durch dessen Tod aufgel\u00f6st wird, auf seinen Anteil am Gesamtgut der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft verzichtet oder durch den ein solcher Verzicht aufgehoben wird, ist die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. F\u00fcr die Zustimmung gilt die Vorschrift des \u00a7 1516 Abs. 2 Satz 3, 4.<\/p>\n<p>(2) Die f\u00fcr den Erbverzicht geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1518 Zwingendes Recht<\/strong><\/p>\n<p>Anordnungen, die mit den Vorschriften der \u00a7\u00a7 1483 bis 1517 in Widerspruch stehen, k\u00f6nnen von den Ehegatten weder durch letztwillige Verf\u00fcgung noch durch Vertrag getroffen werden. Das Recht der Ehegatten, den Vertrag, durch den sie die Fortsetzung der G\u00fctergemeinschaft vereinbart haben, durch Ehevertrag aufzuheben, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1145\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1145&text=Fortgesetzte+G%C3%BCtergemeinschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1145&title=Fortgesetzte+G%C3%BCtergemeinschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1145&description=Fortgesetzte+G%C3%BCtergemeinschaft\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 5 Fortgesetzte G\u00fctergemeinschaft \u00a7 1483 Eintritt der fortgesetzten G\u00fctergemeinschaft (1) Die Ehegatten k\u00f6nnen durch Ehevertrag vereinbaren, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1145\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1145","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1145","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1145"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1145\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1146,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1145\/revisions\/1146"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1145"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1145"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1145"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}