{"id":1143,"date":"2021-03-26T11:30:31","date_gmt":"2021-03-26T11:30:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1143"},"modified":"2021-03-26T11:30:31","modified_gmt":"2021-03-26T11:30:31","slug":"auseinandersetzung-des-gesamtguts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1143","title":{"rendered":"Auseinandersetzung des Gesamtguts"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterkapitel 4<br \/>\nAuseinandersetzung des Gesamtguts<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1471 Beginn der Auseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nach der Beendigung der G\u00fctergemeinschaft setzen sich die Ehegatten<!--more--> \u00fcber das Gesamtgut auseinander.<\/p>\n<p>(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten f\u00fcr das Gesamtgut die Vorschriften des \u00a7 1419.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1472 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bis zur Auseinandersetzung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.<\/p>\n<p>(2) Jeder Ehegatte darf das Gesamtgut in derselben Weise wie vor der Beendigung der G\u00fctergemeinschaft verwalten, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muss. Ein Dritter kann sich hierauf nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgesch\u00e4fts wei\u00df oder wissen muss, dass die G\u00fctergemeinschaft beendet ist.<\/p>\n<p>(3) Jeder Ehegatte ist dem anderen gegen\u00fcber verpflichtet, zu Ma\u00dfregeln mitzuwirken, die zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Ma\u00dfregeln kann jeder Ehegatte allein treffen.<\/p>\n<p>(4) Endet die G\u00fctergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so hat der \u00fcberlebende Ehegatte die Gesch\u00e4fte, die zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden k\u00f6nnen, so lange zu f\u00fchren, bis der Erbe anderweit F\u00fcrsorge treffen kann. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1473 Unmittelbare Ersetzung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut geh\u00f6renden Rechtes oder als Ersatz f\u00fcr die Zerst\u00f6rung, Besch\u00e4digung oder Entziehung eines zum Gesamtgut geh\u00f6renden Gegenstands oder durch ein Rechtsgesch\u00e4ft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.<\/p>\n<p>(2) Geh\u00f6rt eine Forderung, die durch Rechtsgesch\u00e4ft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erf\u00e4hrt, dass die Forderung zum Gesamtgut geh\u00f6rt; die Vorschriften der \u00a7\u00a7 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1474 Durchf\u00fchrung der Auseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p>Die Ehegatten setzen sich, soweit sie nichts anderes vereinbaren, nach den \u00a7\u00a7 1475 bis 1481 auseinander.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ehegatten haben zun\u00e4chst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht f\u00e4llig oder ist sie streitig, so m\u00fcssen die Ehegatten zur\u00fcckbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00e4llt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.<\/p>\n<p>(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1476 Teilung des \u00dcberschusses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der \u00dcberschuss, der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten verbleibt, geb\u00fchrt den Ehegatten zu gleichen Teilen.<\/p>\n<p>(2) Was einer der Ehegatten zum Gesamtgut zu ersetzen hat, muss er sich auf seinen Teil anrechnen lassen. Soweit er den Ersatz nicht auf diese Weise leistet, bleibt er dem anderen Ehegatten verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1477 Durchf\u00fchrung der Teilung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der \u00dcberschuss wird nach den Vorschriften \u00fcber die Gemeinschaft geteilt.<\/p>\n<p>(2) Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des Wertes die Sachen \u00fcbernehmen, die ausschlie\u00dflich zu seinem pers\u00f6nlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsger\u00e4te. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Gegenst\u00e4nde, die ein Ehegatte in die G\u00fctergemeinschaft eingebracht oder w\u00e4hrend der G\u00fctergemeinschaft durch Erbfolge, durch Verm\u00e4chtnis oder mit R\u00fccksicht auf ein k\u00fcnftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Ehe geschieden, bevor die Auseinandersetzung beendet ist, so ist auf Verlangen eines Ehegatten jedem von ihnen der Wert dessen zur\u00fcckzuerstatten, was er in die G\u00fctergemeinschaft eingebracht hat; reicht hierzu der Wert des Gesamtguts nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den Ehegatten nach dem Verh\u00e4ltnis des Wertes des von ihnen Eingebrachten zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Als eingebracht sind anzusehen<\/p>\n<p>1. die Gegenst\u00e4nde, die einem Ehegatten beim Eintritt der G\u00fctergemeinschaft geh\u00f6rt haben,<\/p>\n<p>2. die Gegenst\u00e4nde, die ein Ehegatte von Todes wegen oder mit R\u00fccksicht auf ein k\u00fcnftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, es sei denn, dass der Erwerb den Umst\u00e4nden nach zu den Eink\u00fcnften zu rechnen war,<\/p>\n<p>3. die Rechte, die mit dem Tode eines Ehegatten erl\u00f6schen oder deren Erwerb durch den Tod eines Ehegatten bedingt ist.<\/p>\n<p>(3) Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der Einbringung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1479 Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Wird die G\u00fctergemeinschaft auf Grund der \u00a7\u00a7 1447, 1448 oder des \u00a7 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtsh\u00e4ngig geworden w\u00e4re, in dem der Antrag auf Aufhebung der G\u00fctergemeinschaft gestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1480 Haftung nach der Teilung gegen\u00fcber Dritten<\/strong><\/p>\n<p>Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, so haftet dem Gl\u00e4ubiger auch der Ehegatte pers\u00f6nlich als Gesamtschuldner, f\u00fcr den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht besteht. Seine Haftung beschr\u00e4nkt sich auf die ihm zugeteilten Gegenst\u00e4nde; die f\u00fcr die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 1990, 1991 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1481 Haftung der Ehegatten untereinander<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last f\u00e4llt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut w\u00e4hrend der G\u00fctergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten daf\u00fcr einzustehen, dass dieser weder \u00fcber die H\u00e4lfte der Verbindlichkeit noch \u00fcber das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.<\/p>\n<p>(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut w\u00e4hrend der G\u00fctergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen daf\u00fcr einzustehen, dass dieser von dem Gl\u00e4ubiger nicht \u00fcber die H\u00e4lfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.<\/p>\n<p>(3) F\u00e4llt die Verbindlichkeit im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen daf\u00fcr einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gl\u00e4ubiger nicht in Anspruch genommen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1482 Eheaufl\u00f6sung durch Tod<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgel\u00f6st, so geh\u00f6rt der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1143\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1143&text=Auseinandersetzung+des+Gesamtguts\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1143&title=Auseinandersetzung+des+Gesamtguts\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1143&description=Auseinandersetzung+des+Gesamtguts\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 4 Auseinandersetzung des Gesamtguts \u00a7 1471 Beginn der Auseinandersetzung (1) Nach der Beendigung der G\u00fctergemeinschaft setzen sich die Ehegatten FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1143\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1143","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1143","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1143"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1143\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1144,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1143\/revisions\/1144"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1143"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1143"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1143"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}