{"id":1141,"date":"2021-03-26T11:26:12","date_gmt":"2021-03-26T11:26:12","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1141"},"modified":"2021-03-26T11:26:12","modified_gmt":"2021-03-26T11:26:12","slug":"gemeinschaftliche-verwaltung-des-gesamtguts-durch-die-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1141","title":{"rendered":"Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterkapitel 3<br \/>\nGemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet,<!--more--> so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, \u00fcber das Gesamtgut zu verf\u00fcgen und Rechtsstreitigkeiten zu f\u00fchren, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut geh\u00f6renden Sachen geb\u00fchrt den Ehegatten gemeinschaftlich.<\/p>\n<p>(2) Ist eine Willenserkl\u00e4rung den Ehegatten gegen\u00fcber abzugeben, so gen\u00fcgt die Abgabe gegen\u00fcber einem Ehegatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Ehegatte ist dem anderen gegen\u00fcber verpflichtet, zu Ma\u00dfregeln mitzuwirken, die zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1452 Ersetzung der Zustimmung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgesch\u00e4fts oder die F\u00fchrung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Besorgung der pers\u00f6nlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgesch\u00e4ft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung f\u00fcr das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1453 Verf\u00fcgung ohne Einwilligung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verf\u00fcgt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten \u00fcber das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des \u00a7 1366 Abs. 1, 3, 4 und des \u00a7 1367 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in G\u00fctergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1454 Notverwaltungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgesch\u00e4ft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgesch\u00e4ft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1455 Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten<\/p>\n<p>1. eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Verm\u00e4chtnis annehmen oder ausschlagen,<\/p>\n<p>2. auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,<\/p>\n<p>3. ein Inventar \u00fcber eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut geh\u00f6rt,<\/p>\n<p>4. einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,<\/p>\n<p>5. ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgesch\u00e4ft gegen\u00fcber dem anderen Ehegatten vornehmen,<\/p>\n<p>6. ein zum Gesamtgut geh\u00f6rendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,<\/p>\n<p>7. einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der G\u00fctergemeinschaft anh\u00e4ngig war,<\/p>\n<p>8. ein zum Gesamtgut geh\u00f6rendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung \u00fcber das Recht verf\u00fcgt hat,<\/p>\n<p>9. ein Widerspruchsrecht gegen\u00fcber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,<\/p>\n<p>10. die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Ma\u00dfnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1456 Selbst\u00e4ndiges Erwerbsgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat ein Ehegatte darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbst\u00e4ndig ein Erwerbsgesch\u00e4ft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgesch\u00e4ften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Gesch\u00e4ftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgesch\u00e4fte, die sich auf das Erwerbsgesch\u00e4ft beziehen, sind dem Ehegatten gegen\u00fcber vorzunehmen, der das Erwerbsgesch\u00e4ft betreibt.<\/p>\n<p>(2) Wei\u00df ein Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsgesch\u00e4ft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.<\/p>\n<p>(3) Dritten gegen\u00fcber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1412 wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts<\/strong><\/p>\n<p>Wird durch ein Rechtsgesch\u00e4ft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften \u00fcber die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1458 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1459 Gesamtgutsverbindlichkeiten; pers\u00f6nliche Haftung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Gl\u00e4ubiger eines Ehegatten k\u00f6nnen, soweit sich aus den \u00a7\u00a7 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch pers\u00f6nlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der G\u00fctergemeinschaft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1460 Haftung des Gesamtguts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gesamtgut haftet f\u00fcr eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgesch\u00e4ft, das ein Ehegatte w\u00e4hrend der G\u00fctergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgesch\u00e4ft zustimmt oder wenn das Rechtsgesch\u00e4ft ohne seine Zustimmung f\u00fcr das Gesamtgut wirksam ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegen\u00fcber nicht wirksam ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1461 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesamtgut haftet nicht f\u00fcr Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Verm\u00e4chtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Verm\u00e4chtnis w\u00e4hrend der G\u00fctergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1462 Haftung f\u00fcr Vorbehalts- oder Sondergut<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesamtgut haftet nicht f\u00fcr eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die w\u00e4hrend der G\u00fctergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut geh\u00f6renden Rechts oder des Besitzes einer dazu geh\u00f6renden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgesch\u00e4ft geh\u00f6rt, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbst\u00e4ndig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts geh\u00f6rt, die aus den Eink\u00fcnften beglichen zu werden pflegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1463 Haftung im Innenverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:<\/p>\n<p>1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der G\u00fctergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird,<\/p>\n<p>2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverh\u00e4ltnis, auch wenn sie vor Eintritt der G\u00fctergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist,<\/p>\n<p>3. die Kosten eines Rechtsstreits \u00fcber eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgesch\u00e4fts<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften des \u00a7 1463 Nr. 2, 3 gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts geh\u00f6ren, die aus den Eink\u00fcnften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines f\u00fcr Rechnung des Gesamtguts gef\u00fchrten Erwerbsgesch\u00e4fts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgesch\u00e4ft geh\u00f6renden Rechts oder des Besitzes einer dazu geh\u00f6renden Sache entstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1465 Prozesskosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander f\u00fchren, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.<\/p>\n<p>(2) F\u00fchrt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit f\u00fchrt. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegen\u00fcber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine pers\u00f6nliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umst\u00e4nden nach geboten ist; \u00a7 1463 Nr. 3 und \u00a7 1464 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1466 Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes<\/strong><\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.<\/p>\n<p>(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1468 F\u00e4lligkeit des Ausgleichsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der G\u00fctergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1469 Aufhebungsantrag<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Ehegatte kann die Aufhebung der G\u00fctergemeinschaft beantragen,<\/p>\n<p>1. wenn seine Rechte f\u00fcr die Zukunft dadurch erheblich gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnen, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,<\/p>\n<p>3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und f\u00fcr die Zukunft eine erhebliche Gef\u00e4hrdung des Unterhalts zu besorgen ist,<\/p>\n<p>4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Ma\u00dfe \u00fcberschuldet ist, dass sein sp\u00e4terer Erwerb erheblich gef\u00e4hrdet wird,<\/p>\n<p>5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der G\u00fctergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1470 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die G\u00fctergemeinschaft aufgehoben; f\u00fcr die Zukunft gilt G\u00fctertrennung.<\/p>\n<p>(2) Dritten gegen\u00fcber ist die Aufhebung der G\u00fctergemeinschaft nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1412 wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1141\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1141&text=Gemeinschaftliche+Verwaltung+des+Gesamtguts+durch+die+Ehegatten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1141&title=Gemeinschaftliche+Verwaltung+des+Gesamtguts+durch+die+Ehegatten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1141&description=Gemeinschaftliche+Verwaltung+des+Gesamtguts+durch+die+Ehegatten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 3 Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten \u00a7 1450 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten (1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1141\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1141","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1141","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1141"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1141\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1142,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1141\/revisions\/1142"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1141"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1141"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1141"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}