{"id":114,"date":"2020-12-05T10:32:38","date_gmt":"2020-12-05T10:32:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=114"},"modified":"2020-12-05T10:49:24","modified_gmt":"2020-12-05T10:49:24","slug":"wanner-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-26892-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=114","title":{"rendered":"WANNER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 26892\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 26892\/12<br \/>\nW. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 23. Oktober 2018 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27. April 2012 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a026892\/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr W. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 27.\u00a0April\u00a02012 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn S., Rechtsanwalt in O., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte seine strafrechtliche Verurteilung wegen Falschaussage als Zeuge, wobei er sich insbesondere auf das in Artikel\u00a06 der Konvention garantierte Recht auf Selbstbelastungsfreiheit und die Unschuldsvermutung sowie auf sein in Artikel\u00a010 garantiertes Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung berief.<\/p>\n<p>4. Am 5.\u00a0Juli\u00a02016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19&#8230; geboren und lebt in S.<\/p>\n<p><em>1. Das Ausgangsverfahren<\/em><\/p>\n<p>6. Am 23.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer u.\u00a0a. wegen in Mitt\u00e4terschaft begangener gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Nacht vom &#8230;.\u00a0April\u00a02006 mit drei unbekannten Komplizen in L.s Wohnung eingedrungen sei und von diesem unter Beibringung von Schl\u00e4gen und Fu\u00dftritten die R\u00fcckzahlung von 3.500\u00a0Euro gefordert habe. Im Prozess bestritt der Beschwerdef\u00fchrer seine Tatbeteiligung, r\u00e4umte allerdings ein, dass L. ihm 3.500\u00a0Euro geschuldet habe und dass er zuvor mehrmals L.s Wohnung aufgesucht habe, um diesen zur Zahlung aufzufordern. Das Amtsgericht befand den Beschwerdef\u00fchrer dennoch f\u00fcr schuldig, wobei es sich auf die Zeugenaussagen von L. und L.s Ehefrau st\u00fctzte, die es als glaubhaft ansah. L. sagte aus, dass er den Beschwerdef\u00fchrer erkannt habe, da er mit ihm bekannt sei und er nicht maskiert gewesen sei. L.s Frau erkannte den Beschwerdef\u00fchrer auf mehreren Fotos, die ihr vorgelegt wurden.<\/p>\n<p>7. Am 12.\u00a0Juli\u00a02007 wurde das Urteil rechtskr\u00e4ftig, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer die von ihm eingelegte Berufung in der Verhandlung vor dem Landgericht zur\u00fcckgenommen hatte.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>8. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerdef\u00fchrer von der Ermittlungsrichterin geladen, um im Zusammenhang mit dem \u00dcberfall auf L. in einem Verfahren gegen seine drei Komplizen, deren Identit\u00e4ten weiterhin unbekannt waren, als Zeuge auszusagen. Am 7.\u00a0September\u00a02007 erschien er zu dem Termin vor der Ermittlungsrichterin. Die Richterin belehrte ihn dar\u00fcber, dass er als Zeuge die Wahrheit zu sagen habe. Sie belehrte ihn nicht \u00fcber sein Recht nach \u00a7\u00a055\u00a0StPO, zu bestimmten Fragen zu schweigen, um sich nicht selbst zu belasten (siehe Rdnr.\u00a017). Er wurde darauf hingewiesen, dass er in Beugehaft genommen werden k\u00f6nne, wenn er seiner Verpflichtung zur Aussage nicht nachkomme (siehe Rdnrn.\u00a017-18). Er gab erneut an, nicht am Tatort gewesen zu sein und demnach nichts dazu sagen zu k\u00f6nnen, wer an der Tat beteiligt gewesen sei.<\/p>\n<p>9. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdef\u00fchrer Anklage wegen uneidlicher Falschaussage erhoben.<\/p>\n<p>10. Am 25.\u00a0November\u00a02008 sprach das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer von diesem Vorwurf frei, da es nicht von seiner Beteiligung an dem \u00dcberfall \u00fcberzeugt war. Das Gericht stellte nach erneuter vollst\u00e4ndiger Beweisaufnahme unter Anwendung des Grundsatzes \u201ein dubio pro reo\u201c fest, dass es auch m\u00f6glich sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich zum Tatzeitpunkt bei einer Geburtstagsfeier aufgehalten habe.<\/p>\n<p>11. Am 23.\u00a0November\u00a02010 verurteilte das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Nach erneuter Anh\u00f6rung aller Zeugen stellte es fest, dass er an dem \u00dcberfall beteiligt gewesen sei und folglich bei seiner Vernehmung als Zeuge am 7.\u00a0September\u00a02007 nicht die Wahrheit gesagt habe.<\/p>\n<p>12. Das Landgericht setzte sich damit auseinander, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht \u00fcber sein Recht belehrt worden sei, die Auskunft zu verweigern, um sich nicht selbst zu belasten. Eine solche Belehrung sei allerdings auch nicht notwendig gewesen sein. Die Gefahr einer neuerlichen Strafverfolgung infolge des \u00dcberfalls habe nicht bestanden, da das Urteil des Amtsgerichts bereits rechtskr\u00e4ftig geworden sei (siehe Rdnrn.\u00a06-7). Wegen des Grundsatzes \u201eNe bis in idem\u201c habe er f\u00fcr diese Tat nicht erneut strafrechtlich verfolgt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>13. Unter Verweis auf die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging das Landgericht davon aus, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nach dem innerstaatlichen Recht auch bei Fragen greife, die einen mittelbaren Verdacht gegen einen Zeugen begr\u00fcnden k\u00f6nnen, sei es auch nur durch ein ihn belastendes kleines Teilst\u00fcck eines Beweises. Es konnte allerdings keine indirekte Gefahr erkennen, dass der Beschwerdef\u00fchrer wegen weiterer gemeinsam mit seinen Tatgenossen begangener Straftaten strafrechtlich verfolgt werden w\u00fcrde, selbst wenn er ihre Namen preisgeben w\u00fcrde. Weder aus seiner Aussage noch aus der Beweiserhebung h\u00e4tten sich Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennen lassen, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine erneute strafrechtliche Verfolgung zu bef\u00fcrchten habe.<\/p>\n<p>14. Das Landgericht schloss auch einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 der Konvention aus. Es nahm die Argumentation des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, wonach Artikel\u00a06 einen Verurteilten davor sch\u00fctze, als Zeuge zu dem Vorfall befragt zu werden, f\u00fcr den er bereits rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden sei, da er dadurch gezwungen werde, sich hinsichtlich einer Tat, die er zuvor konsequent bestritten habe, zu belasten. Es befand allerdings, dass Artikel\u00a06 einen Angeklagten lediglich davor sch\u00fctze, zu seiner eigenen Strafverfolgung beizutragen. Wenn diese Gefahr \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 nicht bestehe, sei ein verurteilter Straft\u00e4ter verpflichtet, entsprechend den einschl\u00e4gigen strafprozessualen Vorschriften Angaben als Zeuge zu machen.<\/p>\n<p>15. Am 28.\u00a0Juli\u00a02011 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdef\u00fchrers, da es in dem Urteil des Landgerichts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen konnte.<\/p>\n<p>16. Am 19.\u00a0Oktober\u00a02011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01905\/11). Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 27.\u00a0Oktober\u00a02011 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>17. Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7\u00a048<\/p>\n<p>(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>\u00a7\u00a055<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm [&#8230;] die Gefahr zuziehen w\u00fcrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.<\/p>\n<p>(2) Der Zeuge ist \u00fcber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.\u201c<\/p>\n<p>\u00a7\u00a070<\/p>\n<p>\u201e(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.<\/p>\n<p>(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht \u00fcber die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht \u00fcber die Zeit von sechs Monaten hinaus. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>18. Nach \u00a7\u00a0153 StPO wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen zust\u00e4ndigen Stelle als Zeuge oder Sachverst\u00e4ndiger uneidlich falsch aussagt. Ein Zeuge macht sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar, wenn er das Zeugnis zu Unrecht verweigert oder w\u00e4hrend der Vernehmung ganz oder zu einem bestimmten Teil schweigt. Nach \u00a7\u00a070 StPO (siehe Rdnr.\u00a017) drohen einem Zeugen in diesem Fall jedoch Zwangsma\u00dfnahmen, wobei die Ordnungsgelder zwischen 5\u00a0und 1.000\u00a0Euro liegen k\u00f6nnen (\u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 EGStGB[1]). Ein Zeuge, der eine Falschaussage macht, macht sich auch dann strafbar, wenn es das Gericht trotz seiner diesbez\u00fcglichen Verpflichtung vers\u00e4umt, ihn \u00fcber sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren, wobei dieses Vers\u00e4umnis bei der Strafzumessung strafmildernd zu ber\u00fccksichtigen ist (siehe Bundesgerichtshof, 2\u00a0StR\u00a0408\/03, Beschluss vom 13.\u00a0Februar\u00a02004). In Ausnahmef\u00e4llen kann ein solches Vers\u00e4umnis dazu f\u00fchren, dass die Aussage in sp\u00e4teren Strafverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, soweit der Beschuldigte deren Verwertung als Beweismittel in der Hauptverhandlung des sp\u00e4teren Verfahrens widerspricht (siehe Oberlandesgericht, 2\u00a0St RR\u00a048\/01, Beschluss vom 16.\u00a0Mai\u00a02001).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>19. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte seine strafrechtliche Verurteilung wegen Falschaussage als Zeuge, wobei er sich insbesondere auf das in Artikel\u00a06 der Konvention garantierte Recht auf Selbstbelastungsfreiheit und die Unschuldsvermutung sowie auf sein in Artikel\u00a010 garantiertes Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung berief.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 6 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>20. Artikel\u00a06 der Konvention lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.<\/p>\n<p>(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>(1) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>21. Die Regierung brachte vor, dass die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf seine ermittlungsrichterliche Vernehmung ratione materiae nicht mit Artikel\u00a06 der Konvention vereinbar sei. Er sei in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen bei dem \u00dcberfall auf L. im April\u00a02006 als Zeuge vernommen worden. Wegen seiner Beteiligung an der Tat sei er bereits rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden. Die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen dieser Tat bestehe nicht und es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass er an der Begehung weiterer Straftaten beteiligt gewesen sei. Die ermittlungsrichterliche Belehrung dar\u00fcber, dass ihm ein Ordnungsgeld drohe, sollte er die Zeugenaussage verweigern, habe keine \u201eAnklage\u201c dargestellt. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich um eine \u201eAnklage\u201c gehandelt habe, w\u00e4re es keine \u201estrafrechtliche Anklage\u201c gewesen, da die Verweigerung der Zeugenaussage nach dem innerstaatlichen Recht keine Straftat darstelle und das Ordnungsgeld mit einer maximalen H\u00f6he von 1.000\u00a0Euro bzw. \u2013 f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werde \u2013 die Ordnungshaft mit einer H\u00f6chstdauer von sechs Monaten das Ziel verfolgten, einen Zeugen zur Aussage zu bewegen, und keine Sanktion darstellten. Angesichts seiner rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung k\u00f6nne er sich im Hinblick auf diese Straftat nicht mehr auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung oder sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit berufen, das eng mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung verbunden sei. Sowohl die Unschuldsvermutung als auch das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit dienten dem Zweck zu verhindern, dass eine Person gegen ihren Willen an ihrer eigenen Verurteilung aktiv mitwirken muss.<\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit nach der Konvention in einem weiteren Sinne zu verstehen sei, so dass auch eine m\u00f6gliche mittelbare Selbstbelastung im Hinblick auf weitere Straftaten erfasst sei, die sich aus einer Belastung durch m\u00f6gliche Komplizen ergeben k\u00f6nnte. W\u00fcrde man davon ausgehen, dass er an dem \u00dcberfall auf L. beteiligt gewesen sei, w\u00fcrde der Umstand, dass all seine engen Freunde von den Zeugen als Mitt\u00e4ter ausgeschlossen worden seien, den Verdacht nahelegen, dass es sich bei den tats\u00e4chlichen Komplizen um Mitglieder einer kriminellen Bande handele und diese weitere Straftaten begangen h\u00e4tten. Folglich w\u00fcrden sich Ermittlungen gegen die Bandenmitglieder selbstverst\u00e4ndlich auch gegen ihn richten, wodurch er Gefahr laufe, weiterer Straftaten verd\u00e4chtigt zu werden. Des Weiteren r\u00fcgte er, die Beh\u00f6rden h\u00e4tten ihn indirekt dazu zwingen wollen, nach Abschluss des (ersten) Strafverfahrens gegen ihn nachtr\u00e4glich ein Gest\u00e4ndnis abzulegen, obwohl er eine Tatbeteiligung w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens durchweg verneint habe.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Einschl\u00e4gige allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a06 der Konvention das Schweigerecht und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (Nemo tenetur se ipsum accusare) zwar nicht eigens erw\u00e4hnt, aber kein Zweifel daran besteht, dass es sich dabei um allgemein anerkannte internationale Normen handelt, die zum Kernbestand des Begriffs des fairen Verfahrens nach diesem Artikel geh\u00f6ren (siehe u.\u00a0a. John Murray.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 8.\u00a0Februar\u00a01996, Rdnr.\u00a045, Reports of Judgments and Decisions 1996\u00a0I). Sie stellen u.\u00a0a. auf den Schutz des Angeklagten vor unzul\u00e4ssigem Zwang durch die Beh\u00f6rden ab und tragen so dazu bei, dass Fehlurteile vermieden und die Ziele des Artikels\u00a06 der Konvention erf\u00fcllt werden. Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit setzt insbesondere voraus, dass ein Ankl\u00e4ger in einer Strafsache die Schuld des Angeklagten nachzuweisen hat, ohne sich dabei auf Beweismittel zu st\u00fctzen, die durch Zwang oder Druck gegen den Willen des Angeklagten erlangt wurden (siehe Saunders\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 17.\u00a0Dezember\u00a01996, Rdnr.\u00a068, Report 1996\u00a0VI, und H. und J.\u00a0.\/.\u00a0Niederlande (Entsch), Individualbeschwerden Nrn.\u00a0978\/09 und 992\/09, Rdnr.\u00a068, ECHR 2014 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>24. In den Rechtssachen Weh\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich (Individualbeschwerde Nr.\u00a038544\/97, Rdnrn.\u00a044 f., 8.\u00a0April\u00a02004) und Marttinen\u00a0.\/.\u00a0Finnland (Individualbeschwerde Nr.\u00a019235\/03, Rdnr.\u00a069, 21.\u00a0April\u00a02009) hielt es der Gerichtshof im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Rechts auf Selbstbelastungsfreiheit f\u00fcr entscheidend, ob ein Strafverfahren anh\u00e4ngig oder zu erwarten war. Das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit kommt dann zum Tragen, wenn durch Zwang erlangte Informationen in einem Strafverfahren verwendet werden k\u00f6nnen (vgl. Marttinen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a072 f.).<\/p>\n<p>25. Der durch Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 der Konvention gew\u00e4hrleistete Schutz gilt f\u00fcr Personen, gegen die eine \u201estrafrechtliche Anklage\u201c im Sinne der autonomen Bedeutung nach der Konvention erhoben wurde. Eine \u201estrafrechtliche Anklage\u201c liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem eine Person von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde eine amtliche Mitteilung dar\u00fcber erh\u00e4lt, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ma\u00dfnahmen, die die Beh\u00f6rden aufgrund des Verdachts gegen sie ergriffen haben, ernsthafte Auswirkungen auf ihre Situation haben (Simeonovi\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021980\/04, Rdnr.\u00a0110, 12.\u00a0Mai\u00a02017).<\/p>\n<p>26. Das deckt sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine Person den Status eines Verd\u00e4chtigen (der die Anwendung der Schutzvorkehrungen aus Artikel\u00a06 nach sich zieht) nicht dann erreicht, wenn ihr dieser f\u00f6rmlich zugewiesen wird, sondern wenn die innerstaatlichen Beh\u00f6rden plausible Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verdacht haben, dass die Person an einer Straftat beteiligt war (siehe Bandaletov\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a023180\/06, Rdnr.\u00a056, 31.\u00a0Oktober\u00a02013, und Sobko.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a015102\/10, Rdnr.\u00a053, 17.\u00a0Dezember\u00a02015, jeweils in Anwendung der in der Rechtssache Brusco\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a01466\/07, Rdnr.\u00a047, 14.\u00a0Oktober\u00a02010, dargelegten Grunds\u00e4tze). Folglich hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Verd\u00e4chtiger auch dann in den Genuss der Rechte aus Artikel\u00a06 der Konvention kommen kann, wenn er bei seiner Vernehmung formell als Zeuge gilt (vgl. Brusco, und Sobko, Rdnr.\u00a055, beide a.\u00a0a.\u00a0O.)<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit eng mit der in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention verankerten Unschuldsvermutung verkn\u00fcpft ist (siehe Saunders, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068). Er hat ferner festgestellt, dass die Unschuldsvermutung entsprechend der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention garantierte Recht praktisch und wirksam ist, auch noch nach Abschluss eines Verfahrens zur Anwendung kommen kann (siehe Allen\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025424\/09, Rdnr.\u00a094, ECHR\u00a02013). Der durch die Unschuldsvermutung gew\u00e4hrleistete Schutz erlischt jedoch, sobald der Angeklagte der Straftat ordnungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt wurde (siehe Phillips\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a041087\/98,\u00a0Rdnr.\u00a035, ECHR\u00a02001\u00a0VII; und C.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a048144\/09, Rdnr.\u00a037, 15.\u00a0Januar\u00a02015).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwei separate R\u00fcgen vorgebracht hat. Erstens machte er geltend, dass wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Antworten m\u00f6glicherweise zu einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung wegen Straftaten h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen, im Hinblick auf welche er noch nicht verurteilt worden sei. Zweitens machte er geltend, die Beh\u00f6rden h\u00e4tten ihn indirekt dazu zwingen wollen, nach Abschluss des (ersten) Strafverfahrens gegen ihn nachtr\u00e4glich ein Gest\u00e4ndnis abzulegen, obwohl er eine Tatbeteiligung w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens durchweg verneint habe.<\/p>\n<p>i) Weitere strafrechtliche Verfolgung<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer nicht mitgeteilt wurde, dass er ein Schweigerecht habe. Das Landgericht r\u00e4umte ein, dass das Schweigerecht auch f\u00fcr Inhalte gelte, die einen Zeugen lediglich indirekt belasten k\u00f6nnten. Es war jedoch der Ansicht, dass die einschl\u00e4gige Belehrung nicht erforderlich gewesen sei, da es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben habe, dass die Ermittlungen gegen die Komplizen zu einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fchren k\u00f6nnten (siehe Rdnrn.\u00a012-13).<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Anwendbarkeit des strafrechtlichen Aspekts von Artikel\u00a06 der Konvention nicht einfach ausgeschlossen werden kann, nur weil der Beschwerdef\u00fchrer zu keinem Zeitpunkt formell weiterer Straftaten angeklagt wurde, die er mit seinen Komplizen bei dem \u00dcberfall, im Hinblick auf den er f\u00fcr schuldig befunden wurde, begangen haben k\u00f6nnte. Allerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Sachverhalt seine Behauptung, dass ihm eine Verfolgung wegen weiterer Straftaten drohe, nicht st\u00fctzt. Seine Vernehmung als Zeuge in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen bei dem \u00dcberfall auf L., im Hinblick auf den er bereits verurteilt war, diente allein dem Zweck, diese Komplizen zu identifizieren. Es gab keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Komplizen Mitglieder einer kriminellen Bande waren und dass sie ihn hinsichtlich einer Beteiligung an weiteren Straftaten belasten k\u00f6nnten. Der Gerichtshof erkennt daher nicht, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden plausible Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verdacht hatten, dass er an einer (weiteren) Straftat beteiligt war, oder dass sie vorhatten, im Hinblick auf eine solche Straftat ein Strafverfahren gegen ihn zu er\u00f6ffnen (siehe Shannon\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a06563\/03, Rdnr.\u00a038, 4.\u00a0Oktober\u00a02005, und Weh, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a050-56).<\/p>\n<p>31. Daher hatte es keine \u201eernsthaften Auswirkungen\u201c auf den Beschwerdef\u00fchrer, dass er dazu gezwungen wurde, seiner staatsb\u00fcrgerlichen Pflicht als Zeuge nachzukommen und wahrheitsgem\u00e4\u00df auszusagen. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich m\u00f6glicher weiterer Straftaten im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention einer Straftat \u201eangeklagt\u201c war, als er in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen bei dem \u00dcberfall auf L. von der Ermittlungsrichterin als Zeuge vernommen wurde. Daraus folgt, dass Artikel\u00a06 der Konvention in seinem strafrechtlichen Teil im Hinblick auf diesen Teil der R\u00fcge nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p>ii) Beteiligung an dem \u00dcberfall auf L.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Urteil des Amtsgerichts, in dem der Beschwerdef\u00fchrer des \u00dcberfalls auf L. schuldig gesprochen wurde, zum Zeitpunkt seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung am 7.\u00a0September\u00a02007 bereits rechtskr\u00e4ftig geworden war, nachdem er seine Berufung vor dem Landgericht zur\u00fcckgenommen hatte (siehe Rdnrn.\u00a06-7). Demnach bestand keine rechtliche M\u00f6glichkeit, ihn erneut wegen seiner Beteiligung an dem \u00dcberfall strafrechtlich zu verfolgen. Rechtlich gesehen hatte es keine \u201eernsthaften Auswirkungen\u201c auf ihn, dass er verpflichtet war, die Fragen, die ihm die Ermittlungsrichterin in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen bei dem \u00dcberfall stellte, als Zeuge wahrheitsgem\u00e4\u00df zu beantworten. Hinsichtlich seiner Beteiligung an dieser Tat war er nicht im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention einer Straftat \u201eangeklagt\u201c.<\/p>\n<p>33. Angesichts seiner rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung konnte sich der Beschwerdef\u00fchrer auch nicht mehr auf die Unschuldsvermutung berufen, da der hierdurch gew\u00e4hrte Schutz erlischt, sobald ein Beschuldigter der in Rede stehenden Tat ordnungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt wurde (siehe Phillips, Rdnr.\u00a035, und C., Rdnr.\u00a037, beide a.\u00a0a.\u00a0O.), was auch aus dem Wortlaut von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention hervorgeht. Die Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles unterscheiden sich wesentlich von denen in anderen F\u00e4llen, bei denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Unschuldsvermutung auch nach Abschluss des Strafverfahrens noch anwendbar sei. In jenen F\u00e4llen waren die betroffenen Personen entweder von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen worden oder das Strafverfahren war eingestellt worden (siehe Allen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a094, 98 und 102, m.\u00a0w.\u00a0N.), weshalb das Recht der Unschuldsvermutung dieser Personen weiterhin zu beachten war, da ihre Schuld nicht gesetzlich bewiesen war.<\/p>\n<p>34. Unter erneutem Hinweis darauf, dass das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit eng mit der Unschuldsvermutung verkn\u00fcpft ist (siehe Saunders, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068), und angesichts dessen, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich hinsichtlich seiner Beteiligung an dem \u00dcberfall auf L. nicht mehr auf die Unschuldsvermutung berufen konnte und ihm wegen dieser Straftat keine strafrechtliche Verfolgung mehr drohte, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass er sich nicht auf sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit berufen konnte, als er von der Ermittlungsrichterin in dem Verfahren gegen seine drei unbekannten Komplizen als Zeuge vernommen wurde. Unter den konkreten Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache, bei der f\u00fcr die als Zeuge vernommene Person offensichtlich keine Gefahr einer weiteren Strafverfolgung bestand, verlangen die dem Recht auf Selbstbelastungsfreiheit zugrundeliegenden \u00dcberlegungen nicht, dass diesem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. Selbst wenn dieser Zeuge sich durch Aussagen selbst belastet, k\u00f6nnte dies angesichts des Verbots der Doppelbestrafung nicht dazu f\u00fchren, dass er gegen seinen Willen an seiner eigenen Verurteilung aktiv mitwirkt, was zum Kernbestand der Schutzvorkehrungen aus Artikel\u00a06 geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>35. Vielmehr setzt eine wirksame Rechtspflege voraus, dass ein solcher Zeuge \u2013 wie jeder andere Zeuge, dem kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht \u2013 seiner staatsb\u00fcrgerlichen Pflicht nachkommt, entsprechend dem ma\u00dfgeblichen Strafprozessrecht wahrheitsgem\u00e4\u00df auszusagen. Artikel\u00a06 der Konvention sieht daher f\u00fcr einen ehemaligen, rechtskr\u00e4ftig verurteilten Angeklagten keinen besonderen Schutz im Hinblick auf seine Zeugenaussage zu der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat vor. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass Artikel\u00a06 der Konvention auf die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, dass die Beh\u00f6rden ihn indirekt dazu h\u00e4tten zwingen wollen, nach Abschluss des (ersten) Strafverfahrens gegen ihn nachtr\u00e4glich ein Gest\u00e4ndnis abzulegen, nicht anwendbar ist.<\/p>\n<p>iii) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>36. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 und 4 der Konvention als ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>B. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention<\/p>\n<p>37. Unter Berufung auf Artikel\u00a03, 6, 10 und 14 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass unzul\u00e4ssiger Druck auf ihn ausge\u00fcbt worden sei, eine Straftat zu gestehen, die er durchweg bestritten habe, und dass er berechtigt gewesen sei, seine Unschuld zu beteuern, sowie dass er anders behandelt worden sei als ein verurteilter Straft\u00e4ter, der gestanden, aber im Hinblick auf seine Komplizen geschwiegen habe. Der Gerichtshof, der Herr \u00fcber die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist, ist der Auffassung, dass diese R\u00fcge nach Artikel\u00a010 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind [&#8230;] zur Verh\u00fctung von Straftaten, [&#8230;] oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t [&#8230;] der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p>38. Die Regierung widersprach dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers und brachte vor, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung durch die Verurteilung wegen Falschaussage gerechtfertigt gewesen sei, da diese zur Wahrung der Autorit\u00e4t der Rechtsprechung notwendig gewesen sei. Die Wahrheitsfindung sei eine Bedingung f\u00fcr die Herstellung von Gerechtigkeit und verlange, dass Zeugen zur wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Aussage verpflichtet seien. Falschaussagen k\u00f6nnten in Fehlurteile m\u00fcnden, weshalb es notwendig sei, dass Zeugen, die vor Gericht falsch aussagen, strafrechtlich sanktioniert w\u00fcrden. Letztlich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Angabe falscher Tatsachen, was f\u00fcr sich genommen nicht in h\u00f6chstem Ma\u00dfe schutzw\u00fcrdig sei, nur dann sanktioniert werde, wenn sie im Rahmen einer Zeugenaussage vor Gericht erfolge, weshalb der Eingriff in seinem Umfang beschr\u00e4nkt sei.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof schlie\u00dft nicht aus, dass die negative Meinungsfreiheit nach Artikel\u00a010 der Konvention gesch\u00fctzt ist, ist aber der Auffassung, dass auf diese Frage unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde eines bestimmten Falles angemessen eingegangen werden sollte (Gillberg\u00a0.\/.\u00a0Schweden [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a041723\/06, Rdnr.\u00a086, 3.\u00a0April\u00a02012). Diese Frage w\u00e4re zu pr\u00fcfen, wenn der Beschwerdef\u00fchrer den Aussagezwang ger\u00fcgt h\u00e4tte. In der vorliegenden Rechtssache hat er jedoch ger\u00fcgt, dass er einer Falschaussage f\u00fcr schuldig gesprochen worden sei, da er \u2013 nachdem er von der Ermittlungsrichterin darauf hingewiesen worden war, dass er in Beugehaft genommen werden k\u00f6nne, wenn er seiner Verpflichtung zur Aussage nicht nachkomme \u2013 angegeben hatte, nicht am Tatort gewesen zu sein und daher nichts dazu sagen zu k\u00f6nnen, wer an der Tat beteiligt gewesen sei (siehe Rdnr.\u00a08).<\/p>\n<p>40. Selbst unter der Annahme, dass Artikel\u00a010 der Konvention unter diesen Umst\u00e4nden anwendbar war, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die R\u00fcge in jedem Fall unzul\u00e4ssig w\u00e4re, da der Eingriff die Erfordernisse aus Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 erf\u00fcllte.<\/p>\n<p>41. Der Eingriff \u2013 in Form der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 war in \u00a7\u00a0153 StGB geregelt und damit gesetzlich vorgesehen. Er verfolgte die berechtigten Ziele der \u201eWahrung der Autorit\u00e4t [&#8230;] der Rechtsprechung\u201c und der \u201eVerh\u00fctung von Straftaten\u201c, wobei letzteres auch die Beweiserhebung zum Zweck der Aufdeckung und Strafverfolgung von Kriminalit\u00e4t umfasst (siehe Van der Heijden\u00a0.\/.\u00a0Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a042857\/05, Rdnr.\u00a054, 3.\u00a0April\u00a02012).<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof hat daher zu pr\u00fcfen, ob dieser Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, und insbesondere, ob er zu dem verfolgten Ziel in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stand. Er weist erneut darauf hin, dass die Verpflichtung, in einem Strafverfahren auszusagen, in der Regel eine normale staatsb\u00fcrgerliche Pflicht in einer demokratischen Gesellschaft in einem Rechtsstaat darstellt (siehe Voskuil\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a064752\/01, Rdnr.\u00a084, 22.\u00a0November\u00a02007). Der Beschwerdef\u00fchrer war wegen der in Rede stehenden Straftat trotz seiner Unschuldsbeteuerung w\u00e4hrend des gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahrens verurteilt worden. Ihm drohte keine weitere Strafverfolgung wegen dieses Vorfalls, da seine Verurteilung nach R\u00fccknahme seiner Berufung rechtskr\u00e4ftig geworden war (siehe Rdnr.\u00a07). Er war lediglich aufgefordert worden, hinsichtlich der Namen seiner Komplizen bei dieser Tat auszusagen. Es gab keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass dies zu Erkenntnissen \u00fcber etwaige weitere Straftaten f\u00fchren k\u00f6nnte, an denen er beteiligt war.<\/p>\n<p>43. Unter diesen Umst\u00e4nden kann die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Beschwerdef\u00fchrer nicht von der gesetzlichen Verpflichtung von Zeugen, im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen und gegebenenfalls bei einem Strafprozess gegen Dritte auszusagen, zu entbinden, gegen\u00fcber den Zielen der Verbrechensverh\u00fctung und der Wahrung der Autorit\u00e4t der Rechtsprechung nicht als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig angesehen werden. Das Gegenteil \u2013 n\u00e4mlich entweder die Entbindung von der Verpflichtung zur Zeugenaussage oder die Nichtbestrafung seiner Falschaussage \u2013 h\u00e4tte dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass die T\u00e4ter des Vorfalls vom &#8230;.\u00a0April\u00a02006 nicht identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden, bzw. \u2013 im weiteren Sinne \u2013 in ein Fehlurteil m\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>44. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen stellt der Gerichtshof fest, dass der Eingriff demnach \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, selbst wenn von einer Anwendbarkeit von Artikel\u00a010 der Konvention ausgegangen wird. Dementsprechend ist die R\u00fcge in jedem Fall im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Abs.\u00a04 der Konvention f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 22.\u00a0November\u00a02018.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>[1] Anm. d. \u00dcbers.: Im englischen Original hei\u00dft an dieser Stelle \u201eIntroductory Act to the Code of Criminal Procedure\u201c, gemeint sein d\u00fcrfte aber das Einf\u00fchrungsgesetz zum Strafgesetzbuch.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=114\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=114&text=WANNER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+26892%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=114&title=WANNER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+26892%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=114&description=WANNER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+26892%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 26892\/12 W. .\/. 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