{"id":1138,"date":"2021-03-26T11:17:03","date_gmt":"2021-03-26T11:17:03","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1138"},"modified":"2021-03-26T11:17:03","modified_gmt":"2021-03-26T11:17:03","slug":"verwaltung-des-gesamtguts-durch-einen-ehegatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1138","title":{"rendered":"Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Unterkapitel 2<br \/>\nVerwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts<\/strong><\/p>\n<p>Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet,<!--more--> ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut geh\u00f6renden Sachen in Besitz zu nehmen und \u00fcber das Gesamtgut zu verf\u00fcgen; er f\u00fchrt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht pers\u00f6nlich verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1423 Verf\u00fcgung \u00fcber das Gesamtgut im Ganzen<\/strong><\/p>\n<p>Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, \u00fcber das Gesamtgut im Ganzen zu verf\u00fcgen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erf\u00fcllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1424 Verf\u00fcgung \u00fcber Grundst\u00fccke, Schiffe oder Schiffsbauwerke<\/strong><\/p>\n<p>Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten \u00fcber ein zum Gesamtgut geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck verf\u00fcgen; er kann sich zu einer solchen Verf\u00fcgung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut geh\u00f6rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1425 Schenkungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten Gegenst\u00e4nde aus dem Gesamtgut verschenken; hat er ohne Zustimmung des anderen Ehegatten versprochen, Gegenst\u00e4nde aus dem Gesamtgut zu verschenken, so kann er dieses Versprechen nur erf\u00fcllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das sich nicht auf das Gesamtgut bezieht.<\/p>\n<p>(2) Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden R\u00fccksicht entsprochen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1426 Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Rechtsgesch\u00e4ft, das nach den \u00a7\u00a7 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erkl\u00e4rung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1427 Rechtsfolgen fehlender Einwilligung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Nimmt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ein Rechtsgesch\u00e4ft ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten vor, so gelten die Vorschriften des \u00a7 1366 Abs. 1, 3, 4 und des \u00a7 1367 entsprechend.<\/p>\n<p>(2) Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. Hat er gewusst, dass der Ehegatte in G\u00fctergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1428 Verf\u00fcgungen ohne Zustimmung<\/strong><\/p>\n<p>Verf\u00fcgt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten \u00fcber ein zum Gesamtgut geh\u00f6rendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1429 Notverwaltungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert, ein Rechtsgesch\u00e4ft vorzunehmen, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgesch\u00e4ft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt f\u00fcr die F\u00fchrung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1430 Ersetzung der Zustimmung des Verwalters<\/strong><\/p>\n<p>Verweigert der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgesch\u00e4ft, das der andere Ehegatte zur ordnungsm\u00e4\u00dfigen Besorgung seiner pers\u00f6nlichen Angelegenheiten vornehmen muss, aber ohne diese Zustimmung nicht mit Wirkung f\u00fcr das Gesamtgut vornehmen kann, so kann das Familiengericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1431 Selbst\u00e4ndiges Erwerbsgesch\u00e4ft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, darin eingewilligt, dass der andere Ehegatte selbst\u00e4ndig ein Erwerbsgesch\u00e4ft betreibt, so ist seine Zustimmung zu solchen Rechtsgesch\u00e4ften und Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich, die der Gesch\u00e4ftsbetrieb mit sich bringt. Einseitige Rechtsgesch\u00e4fte, die sich auf das Erwerbsgesch\u00e4ft beziehen, sind dem Ehegatten gegen\u00fcber vorzunehmen, der das Erwerbsgesch\u00e4ft betreibt.<\/p>\n<p>(2) Wei\u00df der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, dass der andere Ehegatte ein Erwerbsgesch\u00e4ft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich.<\/p>\n<p>(3) Dritten gegen\u00fcber ist ein Einspruch und der Widerruf der Einwilligung nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1412 wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1432 Annahme einer Erbschaft; Ablehnung von Vertragsantrag oder Schenkung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist dem Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, eine Erbschaft oder ein Verm\u00e4chtnis angefallen, so ist nur er berechtigt, die Erbschaft oder das Verm\u00e4chtnis anzunehmen oder auszuschlagen; die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Das Gleiche gilt von dem Verzicht auf den Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns sowie von der Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung.<\/p>\n<p>(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ein Inventar \u00fcber eine ihm angefallene Erbschaft ohne Zustimmung des anderen Ehegatten errichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits<\/strong><\/p>\n<p>Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der G\u00fctergemeinschaft anh\u00e4ngig war.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1434 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts<\/strong><\/p>\n<p>Wird durch ein Rechtsgesch\u00e4ft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften \u00fcber die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1435 Pflichten des Verwalters<\/strong><\/p>\n<p>Der Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsm\u00e4\u00dfig zu verwalten. Er hat den anderen Ehegatten \u00fcber die Verwaltung zu unterrichten und ihm auf Verlangen \u00fcber den Stand der Verwaltung Auskunft zu erteilen. Mindert sich das Gesamtgut, so muss er zu dem Gesamtgut Ersatz leisten, wenn er den Verlust verschuldet oder durch ein Rechtsgesch\u00e4ft herbeigef\u00fchrt hat, das er ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1436 Verwalter unter Betreuung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00e4llt die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers eines Ehegatten, so hat der Betreuer diesen in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die sich aus der Verwaltung des Gesamtguts ergeben. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte zum Betreuer bestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1437 Gesamtgutsverbindlichkeiten; pers\u00f6nliche Haftung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Aus dem Gesamtgut k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den \u00a7\u00a7 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gl\u00e4ubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).<\/p>\n<p>(2) Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet f\u00fcr die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten sind, auch pers\u00f6nlich als Gesamtschuldner. Die Haftung erlischt mit der Beendigung der G\u00fctergemeinschaft, wenn die Verbindlichkeiten im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander dem anderen Ehegatten zur Last fallen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1438 Haftung des Gesamtguts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Gesamtgut haftet f\u00fcr eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgesch\u00e4ft, das w\u00e4hrend der G\u00fctergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgesch\u00e4ft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgesch\u00e4ft ohne seine Zustimmung f\u00fcr das Gesamtgut wirksam ist.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegen\u00fcber nicht wirksam ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1439 Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesamtgut haftet nicht f\u00fcr Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft w\u00e4hrend der G\u00fctergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Verm\u00e4chtnisses.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1440 Haftung f\u00fcr Vorbehalts- oder Sondergut<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesamtgut haftet nicht f\u00fcr eine Verbindlichkeit, die w\u00e4hrend der G\u00fctergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut geh\u00f6renden Rechts oder des Besitzes einer dazu geh\u00f6renden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgesch\u00e4ft geh\u00f6rt, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbst\u00e4ndig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts geh\u00f6rt, die aus den Eink\u00fcnften beglichen zu werden pflegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1441 Haftung im Innenverh\u00e4ltnis<\/strong><\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:<\/p>\n<p>1. die Verbindlichkeiten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der G\u00fctergemeinschaft begeht, oder aus einem Strafverfahren, das wegen einer solchen Handlung gegen ihn gerichtet wird;<\/p>\n<p>2. die Verbindlichkeiten aus einem sich auf sein Vorbehaltsgut oder sein Sondergut beziehenden Rechtsverh\u00e4ltnis, auch wenn sie vor Eintritt der G\u00fctergemeinschaft oder vor der Zeit entstanden sind, zu der das Gut Vorbehaltsgut oder Sondergut geworden ist;<\/p>\n<p>3. die Kosten eines Rechtsstreits \u00fcber eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1442 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgesch\u00e4fts<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts geh\u00f6ren, die aus den Eink\u00fcnften beglichen zu werden pflegen. Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines f\u00fcr Rechnung des Gesamtguts gef\u00fchrten Erwerbsgesch\u00e4fts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgesch\u00e4ft geh\u00f6renden Rechts oder des Besitzes einer dazu geh\u00f6renden Sache entstehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1443 Prozesskosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander f\u00fchren, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.<\/p>\n<p>(2) F\u00fchrt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander diesem Ehegatten zur Last. Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegen\u00fcber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine pers\u00f6nliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umst\u00e4nden nach geboten ist; \u00a7 1441 Nr. 3 und \u00a7 1442 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1444 Kosten der Ausstattung eines Kindes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verspricht oder gew\u00e4hrt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem gemeinschaftlichen Kind aus dem Gesamtgut eine Ausstattung, so f\u00e4llt ihm im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander die Ausstattung zur Last, soweit sie das Ma\u00df \u00fcbersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.<\/p>\n<p>(2) Verspricht oder gew\u00e4hrt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, einem nicht gemeinschaftlichen Kind eine Ausstattung aus dem Gesamtgut, so f\u00e4llt sie im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander dem Vater oder der Mutter zur Last; f\u00fcr den Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, gilt dies jedoch nur insoweit, als er zustimmt oder die Ausstattung nicht das Ma\u00df \u00fcbersteigt, das dem Gesamtgut entspricht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verwendet der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.<\/p>\n<p>(2) Verwendet er Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1446 F\u00e4lligkeit des Ausgleichsanspruchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, zum Gesamtgut schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der G\u00fctergemeinschaft zu leisten; was er aus dem Gesamtgut zu fordern hat, kann er erst nach der Beendigung der G\u00fctergemeinschaft fordern.<\/p>\n<p>(2) Was der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach der Beendigung der G\u00fctergemeinschaft zu leisten; er hat die Schuld jedoch schon vorher zu berichtigen, soweit sein Vorbehaltsgut und sein Sondergut hierzu ausreichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1447 Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten<\/strong><\/p>\n<p>Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann die Aufhebung der G\u00fctergemeinschaft beantragen,<\/p>\n<p>1. wenn seine Rechte f\u00fcr die Zukunft dadurch erheblich gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnen, dass der andere Ehegatte zur Verwaltung des Gesamtguts unf\u00e4hig ist oder sein Recht, das Gesamtgut zu verwalten, missbraucht,<\/p>\n<p>2. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und f\u00fcr die Zukunft eine erhebliche Gef\u00e4hrdung des Unterhalts zu besorgen ist,<\/p>\n<p>3. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind, in solchem Ma\u00dfe \u00fcberschuldet ist, dass ein sp\u00e4terer Erwerb des Ehegatten, der das Gesamtgut nicht verwaltet, erheblich gef\u00e4hrdet wird,<\/p>\n<p>4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten f\u00e4llt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1448 Aufhebungsantrag des Verwalters<\/strong><\/p>\n<p>Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der G\u00fctergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Ma\u00dfe \u00fcberschuldet ist, dass ein sp\u00e4terer Erwerb erheblich gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1449 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die G\u00fctergemeinschaft aufgehoben; f\u00fcr die Zukunft gilt G\u00fctertrennung.<\/p>\n<p>(2) Dritten gegen\u00fcber ist die Aufhebung der G\u00fctergemeinschaft nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1412 wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1138\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1138&text=Verwaltung+des+Gesamtguts+durch+einen+Ehegatten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1138&title=Verwaltung+des+Gesamtguts+durch+einen+Ehegatten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1138&description=Verwaltung+des+Gesamtguts+durch+einen+Ehegatten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Unterkapitel 2 Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten \u00a7 1422 Inhalt des Verwaltungsrechts Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1138\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1138","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1138","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1138"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1138\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1139,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1138\/revisions\/1139"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1138"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1138"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1138"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}