{"id":1130,"date":"2021-03-26T10:10:17","date_gmt":"2021-03-26T10:10:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1130"},"modified":"2021-03-26T10:11:30","modified_gmt":"2021-03-26T10:11:30","slug":"gesetzliches-gueterrecht-eheliches-gueterrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1130","title":{"rendered":"Gesetzliches G\u00fcterrecht. Eheliches G\u00fcterrecht"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 6<br \/>\nEheliches G\u00fcterrecht<br \/>\nUntertitel 1<br \/>\nGesetzliches G\u00fcterrecht<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1363 Zugewinngemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ehegatten leben im G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft,<!--more--> wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.<\/p>\n<p>(2) Das jeweilige Verm\u00f6gen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Verm\u00f6gen; dies gilt auch f\u00fcr Verm\u00f6gen, das ein Ehegatte nach der Eheschlie\u00dfung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1364 Verm\u00f6gensverwaltung<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Ehegatte verwaltet sein Verm\u00f6gen selbst\u00e4ndig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Verm\u00f6gens nach Ma\u00dfgabe der folgenden Vorschriften beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1365 Verf\u00fcgung \u00fcber Verm\u00f6gen im Ganzen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, \u00fcber sein Verm\u00f6gen im Ganzen zu verf\u00fcgen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erf\u00fcllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.<\/p>\n<p>(2) Entspricht das Rechtsgesch\u00e4ft den Grunds\u00e4tzen einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erkl\u00e4rung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1366 Genehmigung von Vertr\u00e4gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schlie\u00dft, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.<\/p>\n<p>(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der vertragsschlie\u00dfende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.<\/p>\n<p>(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegen\u00fcber \u00fcber die Genehmigung erkl\u00e4ren; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegen\u00fcber erkl\u00e4rt, so wird die Erkl\u00e4rung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erkl\u00e4rt werden; wird sie nicht erkl\u00e4rt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiw\u00f6chigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.<\/p>\n<p>(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1367 Einseitige Rechtsgesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p>Ein einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit<\/strong><\/p>\n<p>Verf\u00fcgt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten \u00fcber sein Verm\u00f6gen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verf\u00fcgung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1369 Verf\u00fcgungen \u00fcber Haushaltsgegenst\u00e4nde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein Ehegatte kann \u00fcber ihm geh\u00f6rende Gegenst\u00e4nde des ehelichen Haushalts nur verf\u00fcgen und sich zu einer solchen Verf\u00fcgung auch nur verpflichten, wenn der andere Ehegatte einwilligt.<\/p>\n<p>(2) Das Familiengericht kann auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert ist, eine Erkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1366 bis 1368 gelten entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1370 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der G\u00fcterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des \u00fcberlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erh\u00f6ht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.<\/p>\n<p>(2) Wird der \u00fcberlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Verm\u00e4chtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des \u00fcberlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erh\u00f6hten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.<\/p>\n<p>(3) Schl\u00e4gt der \u00fcberlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zust\u00fcnde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.<\/p>\n<p>(4) Sind erbberechtigte Abk\u00f6mmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgel\u00f6sten Ehe stammen, vorhanden, so ist der \u00fcberlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abk\u00f6mmlingen, wenn und soweit sie dessen bed\u00fcrfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zus\u00e4tzlich gew\u00e4hrten Viertel zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1372 Zugewinnausgleich in anderen F\u00e4llen<\/strong><\/p>\n<p>Wird der G\u00fcterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 1373 bis 1390 ausgeglichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1373 Zugewinn<\/strong><\/p>\n<p>Zugewinn ist der Betrag, um den das Endverm\u00f6gen eines Ehegatten das Anfangsverm\u00f6gen \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1374 Anfangsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Anfangsverm\u00f6gen ist das Verm\u00f6gen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des G\u00fcterstands geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>(2) Verm\u00f6gen, das ein Ehegatte nach Eintritt des G\u00fcterstands von Todes wegen oder mit R\u00fccksicht auf ein k\u00fcnftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsverm\u00f6gen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umst\u00e4nden nach zu den Eink\u00fcnften zu rechnen ist.<\/p>\n<p>(3) Verbindlichkeiten sind \u00fcber die H\u00f6he des Verm\u00f6gens hinaus abzuziehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1375 Endverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Endverm\u00f6gen ist das Verm\u00f6gen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des G\u00fcterstands geh\u00f6rt. Verbindlichkeiten sind \u00fcber die H\u00f6he des Verm\u00f6gens hinaus abzuziehen.<\/p>\n<p>(2) Dem Endverm\u00f6gen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Verm\u00f6gen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des G\u00fcterstands<\/p>\n<p>1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden R\u00fccksicht entsprochen hat,<\/p>\n<p>2. Verm\u00f6gen verschwendet hat oder<\/p>\n<p>3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.<\/p>\n<p>Ist das Endverm\u00f6gen eines Ehegatten geringer als das Verm\u00f6gen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Verm\u00f6gensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>(3) Der Betrag der Verm\u00f6gensminderung wird dem Endverm\u00f6gen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des G\u00fcterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endverm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Berechnung des Anfangsverm\u00f6gens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des G\u00fcterstands vorhandene Verm\u00f6gen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsverm\u00f6gen hinzuzurechnende Verm\u00f6gen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.<\/p>\n<p>(2) Der Berechnung des Endverm\u00f6gens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des G\u00fcterstands vorhandene Verm\u00f6gen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endverm\u00f6gen hinzuzurechnende Verm\u00f6gensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.<\/p>\n<p>(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend f\u00fcr die Bewertung von Verbindlichkeiten.<\/p>\n<p>(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsverm\u00f6gens und des Endverm\u00f6gens zu ber\u00fccksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigent\u00fcmer nach \u00a7 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterf\u00fchrung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigent\u00fcmer oder einen Abk\u00f6mmling erwartet werden kann; die Vorschrift des \u00a7 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 1376 Abs. 4: Wegen der Vereinbarkeit mit dem GG vgl. BVerfGE v. 16.10.1984; 1985 I 99 (1 BvL 17\/80)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1377 Verzeichnis des Anfangsverm\u00f6gens<\/strong><\/p>\n<p>(1) Haben die Ehegatten den Bestand und den Wert des einem Ehegatten geh\u00f6renden Anfangsverm\u00f6gens und der diesem Verm\u00f6gen hinzuzurechnenden Gegenst\u00e4nde gemeinsam in einem Verzeichnis festgestellt, so wird im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander vermutet, dass das Verzeichnis richtig ist.<\/p>\n<p>(2) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Aufnahme des Verzeichnisses mitwirkt. Auf die Aufnahme des Verzeichnisses sind die f\u00fcr den Nie\u00dfbrauch geltenden Vorschriften des \u00a7 1035 anzuwenden. Jeder Ehegatte kann den Wert der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch Sachverst\u00e4ndige feststellen lassen.<\/p>\n<p>(3) Soweit kein Verzeichnis aufgenommen ist, wird vermutet, dass das Endverm\u00f6gen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1378 Ausgleichsforderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcbersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die H\u00e4lfte des \u00dcberschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.<\/p>\n<p>(2) Die H\u00f6he der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Verm\u00f6gens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des G\u00fcterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erh\u00f6ht sich in den F\u00e4llen des \u00a7 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endverm\u00f6gen hinzuzurechnenden Betrag.<\/p>\n<p>(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des G\u00fcterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und \u00fcbertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten w\u00e4hrend eines Verfahrens, das auf die Aufl\u00f6sung der Ehe gerichtet ist, f\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung der Ehe \u00fcber den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; \u00a7 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im \u00dcbrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des G\u00fcterstands verpflichten, \u00fcber die Ausgleichsforderung zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1379 Auskunftspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der G\u00fcterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten<\/p>\n<p>1. Auskunft \u00fcber das Verm\u00f6gen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen;<\/p>\n<p>2. Auskunft \u00fcber das Verm\u00f6gen verlangen, soweit es f\u00fcr die Berechnung des Anfangs- und Endverm\u00f6gens ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p>Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach \u00a7 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder durch einen zust\u00e4ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.<\/p>\n<p>(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft \u00fcber das Verm\u00f6gen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1380 Anrechnung von Vorausempf\u00e4ngen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgesch\u00e4ft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet ist, dass es auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden soll. Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken \u00fcbersteigt, die nach den Lebensverh\u00e4ltnissen der Ehegatten \u00fcblich sind.<\/p>\n<p>(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Berechnung der Ausgleichsforderung dem Zugewinn des Ehegatten hinzugerechnet, der die Zuwendung gemacht hat. Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Schuldner kann die Erf\u00fcllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umst\u00e4nden des Falles grob unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, l\u00e4ngere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verh\u00e4ltnis ergeben, schuldhaft nicht erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1382 Stundung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Gl\u00e4ubigers zur Unzeit erfolgen w\u00fcrde. Die sofortige Zahlung w\u00fcrde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverh\u00e4ltnisse oder sonstigen Lebensverh\u00e4ltnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.<\/p>\n<p>(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner f\u00fcr eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.<\/p>\n<p>(4) \u00dcber H\u00f6he und F\u00e4lligkeit der Zinsen und \u00fcber Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.<\/p>\n<p>(5) Soweit \u00fcber die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anh\u00e4ngig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.<\/p>\n<p>(6) Das Familiengericht kann eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder \u00e4ndern, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse nach der Entscheidung wesentlich ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1383 \u00dcbertragung von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Familiengericht kann auf Antrag des Gl\u00e4ubigers anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenst\u00e4nde seines Verm\u00f6gens dem Gl\u00e4ubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu \u00fcbertragen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann; in der Entscheidung ist der Betrag festzusetzen, der auf die Ausgleichsforderung angerechnet wird.<\/p>\n<p>(2) Der Gl\u00e4ubiger muss die Gegenst\u00e4nde, deren \u00dcbertragung er begehrt, in dem Antrag bezeichnen.<\/p>\n<p>(3) \u00a7 1382 Abs. 5 gilt entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und H\u00f6he der Ausgleichsforderung bei Scheidung<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Ehe geschieden, so tritt f\u00fcr die Berechnung des Zugewinns und f\u00fcr die H\u00f6he der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des G\u00fcterstandes der Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit des Scheidungsantrags.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn<\/p>\n<p>1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben,<\/p>\n<p>2. Handlungen der in \u00a7 1365 oder \u00a7 1375 Absatz 2 bezeichneten Art zu bef\u00fcrchten sind und dadurch eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der Erf\u00fcllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist,<\/p>\n<p>3. der andere Ehegatte l\u00e4ngere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verh\u00e4ltnis ergeben, schuldhaft nicht erf\u00fcllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erf\u00fcllen wird, oder<\/p>\n<p>4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Stellung des Antrags auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn \u00fcber den Bestand seines Verm\u00f6gens zu unterrichten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des \u00a7 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und H\u00f6he der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung<\/strong><\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7 1385 und 1386 tritt f\u00fcr die Berechnung des Zugewinns und f\u00fcr die H\u00f6he der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des G\u00fcterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Antr\u00e4ge gestellt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1388 Eintritt der G\u00fctertrennung<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt G\u00fctertrennung ein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1389 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1390 Anspr\u00fcche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn<\/p>\n<p>1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und<\/p>\n<p>2. die H\u00f6he der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des G\u00fcterstands vorhandenen Verm\u00f6gens des ausgleichspflichtigen Ehegatten \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt f\u00fcr andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.<\/p>\n<p>(3) Die Verj\u00e4hrungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des G\u00fcterstands. Endet der G\u00fcterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verj\u00e4hrung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Verm\u00e4chtnis ausgeschlagen hat.<\/p>\n<p>(4) (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 1391 bis 1407 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1130\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1130&text=Gesetzliches+G%C3%BCterrecht.+Eheliches+G%C3%BCterrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1130&title=Gesetzliches+G%C3%BCterrecht.+Eheliches+G%C3%BCterrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1130&description=Gesetzliches+G%C3%BCterrecht.+Eheliches+G%C3%BCterrecht\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 6 Eheliches G\u00fcterrecht Untertitel 1 Gesetzliches G\u00fcterrecht \u00a7 1363 Zugewinngemeinschaft (1) Die Ehegatten leben im G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft, FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1130\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1130","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1130","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1130"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1130\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1132,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1130\/revisions\/1132"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1130"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1130"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1130"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}