{"id":1128,"date":"2021-03-26T10:02:36","date_gmt":"2021-03-26T10:02:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1128"},"modified":"2021-03-26T10:02:36","modified_gmt":"2021-03-26T10:02:36","slug":"wirkungen-der-ehe-im-allgemeinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1128","title":{"rendered":"Wirkungen der Ehe im Allgemeinen"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 5<br \/>\nWirkungen der Ehe im Allgemeinen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts<!--more--> auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen f\u00fcreinander Verantwortung.<\/p>\n<p>(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1354 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1355 Ehename<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten f\u00fchren den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so f\u00fchren sie ihren zur Zeit der Eheschlie\u00dfung gef\u00fchrten Namen auch nach der Eheschlie\u00dfung.<\/p>\n<p>(2) Zum Ehenamen k\u00f6nnen die Ehegatten durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erkl\u00e4rung \u00fcber die Bestimmung des Ehenamens gef\u00fchrten Namen eines Ehegatten bestimmen.<\/p>\n<p>(3) Die Erkl\u00e4rung \u00fcber die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschlie\u00dfung erfolgen. Wird die Erkl\u00e4rung sp\u00e4ter abgegeben, so muss sie \u00f6ffentlich beglaubigt werden.<\/p>\n<p>(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erkl\u00e4rung \u00fcber die Bestimmung des Ehenamens gef\u00fchrten Namen voranstellen oder anf\u00fcgen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugef\u00fcgt werden. Die Erkl\u00e4rung kann gegen\u00fcber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erkl\u00e4rung nach Satz 1 nicht zul\u00e4ssig. Die Erkl\u00e4rung, wenn sie nicht bei der Eheschlie\u00dfung gegen\u00fcber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf m\u00fcssen \u00f6ffentlich beglaubigt werden.<\/p>\n<p>(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte beh\u00e4lt den Ehenamen. Er kann durch Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens gef\u00fchrt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens gef\u00fchrten Namen voranstellen oder anf\u00fcgen. Absatz 4 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Standesamt einzutragen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1356 Haushaltsf\u00fchrung, Erwerbst\u00e4tigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsf\u00fchrung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsf\u00fchrung einem der Ehegatten \u00fcberlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.<\/p>\n<p>(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbst\u00e4tig zu sein. Bei der Wahl und Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1357 Gesch\u00e4fte zur Deckung des Lebensbedarfs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Gesch\u00e4fte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch f\u00fcr den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Gesch\u00e4fte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umst\u00e4nden etwas anderes ergibt.<\/p>\n<p>(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Gesch\u00e4fte mit Wirkung f\u00fcr ihn zu besorgen, beschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen; besteht f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung oder Ausschlie\u00dfung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegen\u00fcber wirkt die Beschr\u00e4nkung oder Ausschlie\u00dfung nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1412.<\/p>\n<p>(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.<br \/>\nFu\u00dfnote<br \/>\n\u00a7 1357 Abs. 1: Mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 3.10.1989 I 2052 &#8211; 1 BvL 78\/86; 1 BvL 79\/86 &#8211;<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1358 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Die Ehegatten haben bei der Erf\u00fcllung der sich aus dem ehelichen Verh\u00e4ltnis ergebenden Verpflichtungen einander nur f\u00fcr diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Verm\u00f6gen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsf\u00fchrung \u00fcberlassen, so erf\u00fcllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die F\u00fchrung des Haushalts.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1360a Umfang der Unterhaltspflicht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verh\u00e4ltnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.<\/p>\n<p>(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel f\u00fcr einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>(3) Die f\u00fcr die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine pers\u00f6nliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschie\u00dfen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1360b Zuvielleistung<\/strong><\/p>\n<p>Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen h\u00f6heren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1361 Unterhalt bei Getrenntleben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverh\u00e4ltnissen und den Erwerbs- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; f\u00fcr Aufwendungen infolge eines K\u00f6rper- oder Gesundheitsschadens gilt \u00a7 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtsh\u00e4ngig, so geh\u00f6ren zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtsh\u00e4ngigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung f\u00fcr den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>(2) Der nicht erwerbst\u00e4tige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbst\u00e4tigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnissen, insbesondere wegen einer fr\u00fcheren Erwerbst\u00e4tigkeit unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.<\/p>\n<p>(3) Die Vorschrift des \u00a7 1579 Nr. 2 bis 8 \u00fcber die Beschr\u00e4nkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gew\u00e4hren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. \u00a7 1360a Abs. 3, 4 und die \u00a7\u00a7 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1361a Verteilung der Haushaltsgegenst\u00e4nde bei Getrenntleben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm geh\u00f6renden Haushaltsgegenst\u00e4nde von dem anderen Ehegatten herausverlangen. Er ist jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu \u00fcberlassen, soweit dieser sie zur F\u00fchrung eines abgesonderten Haushalts ben\u00f6tigt und die \u00dcberlassung nach den Umst\u00e4nden des Falles der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p>(2) Haushaltsgegenst\u00e4nde, die den Ehegatten gemeinsam geh\u00f6ren, werden zwischen ihnen nach den Grunds\u00e4tzen der Billigkeit verteilt.<\/p>\n<p>(3) K\u00f6nnen sich die Ehegatten nicht einigen, so entscheidet das zust\u00e4ndige Gericht. Dieses kann eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzung der Haushaltsgegenst\u00e4nde festsetzen.<\/p>\n<p>(4) Die Eigentumsverh\u00e4ltnisse bleiben unber\u00fchrt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben<\/strong><\/p>\n<p>(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung \u00fcberl\u00e4sst, soweit dies auch unter Ber\u00fccksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige H\u00e4rte zu vermeiden. Eine unbillige H\u00e4rte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeintr\u00e4chtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nie\u00dfbrauch an dem Grundst\u00fcck zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu ber\u00fccksichtigen; Entsprechendes gilt f\u00fcr das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.<\/p>\n<p>(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vors\u00e4tzlich am K\u00f6rper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu \u00fcberlassen. Der Anspruch auf Wohnungs\u00fcberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.<\/p>\n<p>(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil \u00fcberlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Aus\u00fcbung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p>(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des \u00a7 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche R\u00fcckkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegen\u00fcber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht \u00fcberlassen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1362 Eigentumsvermutung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zugunsten der Gl\u00e4ubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner geh\u00f6ren. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr die ausschlie\u00dflich zum pers\u00f6nlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verh\u00e4ltnis der Ehegatten zueinander und zu den Gl\u00e4ubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten geh\u00f6ren, f\u00fcr dessen Gebrauch sie bestimmt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1128\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1128&text=Wirkungen+der+Ehe+im+Allgemeinen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1128&title=Wirkungen+der+Ehe+im+Allgemeinen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1128&description=Wirkungen+der+Ehe+im+Allgemeinen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen \u00a7 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1128\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1128","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1128","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1128"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1128\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1129,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1128\/revisions\/1129"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1128"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1128"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1128"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}