{"id":1124,"date":"2021-03-26T09:51:46","date_gmt":"2021-03-26T09:51:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1124"},"modified":"2021-03-26T09:51:46","modified_gmt":"2021-03-26T09:51:46","slug":"aufhebung-der-ehe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1124","title":{"rendered":"Aufhebung der Ehe"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 3<br \/>\nAufhebung der Ehe<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden.<!--more--> Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgel\u00f6st. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1314 Aufhebungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie<\/p>\n<p>1. entgegen \u00a7 1303 Satz 1 mit einem Minderj\u00e4hrigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder<\/p>\n<p>2. entgegen den \u00a7\u00a7 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.<\/p>\n<p>(2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn<\/p>\n<p>1. ein Ehegatte sich bei der Eheschlie\u00dfung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vor\u00fcbergehender St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit befand;<\/p>\n<p>2. ein Ehegatte bei der Eheschlie\u00dfung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschlie\u00dfung handelt;<\/p>\n<p>3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige T\u00e4uschung \u00fcber solche Umst\u00e4nde bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger W\u00fcrdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten h\u00e4tten; dies gilt nicht, wenn die T\u00e4uschung Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten ver\u00fcbt worden ist;<\/p>\n<p>4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;<\/p>\n<p>5. beide Ehegatten sich bei der Eheschlie\u00dfung dar\u00fcber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 1353 Abs. 1 begr\u00fcnden wollen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1315 Ausschluss der Aufhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen<\/p>\n<p>1. bei Versto\u00df gegen \u00a7 1303 Satz 1, wenn<\/p>\n<p>a) der minderj\u00e4hrige Ehegatte, nachdem er vollj\u00e4hrig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Best\u00e4tigung), oder<\/p>\n<p>b) auf Grund au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde die Aufhebung der Ehe eine so schwere H\u00e4rte f\u00fcr den minderj\u00e4hrigen Ehegatten darstellen w\u00fcrde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;<\/p>\n<p>2. bei Versto\u00df gegen \u00a7 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Best\u00e4tigung);<\/p>\n<p>3. im Falle des \u00a7 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Best\u00e4tigung);<\/p>\n<p>4. in den F\u00e4llen des \u00a7 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der T\u00e4uschung oder nach Aufh\u00f6ren der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Best\u00e4tigung);<br \/>\n5. in den F\u00e4llen des \u00a7 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschlie\u00dfung als Ehegatten miteinander gelebt haben.<\/p>\n<p>Die Best\u00e4tigung eines Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen ist unwirksam.<\/p>\n<p>(2) Eine Aufhebung der Ehe ist ferner ausgeschlossen<\/p>\n<p>1. bei Versto\u00df gegen \u00a7 1306, wenn vor der Schlie\u00dfung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der fr\u00fcheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schlie\u00dfung der neuen Ehe rechtskr\u00e4ftig wird;<\/p>\n<p>2. bei Versto\u00df gegen \u00a7 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschlie\u00dfung f\u00fcnf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der f\u00fcnf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1316 Antragsberechtigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Antragsberechtigt<\/p>\n<p>1. sind bei Versto\u00df gegen \u00a7 1303 Satz 1, die \u00a7\u00a7 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den F\u00e4llen des \u00a7 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde und in den F\u00e4llen des \u00a7 1306 auch die dritte Person. Die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zust\u00e4ndigen obersten Landesbeh\u00f6rden \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>2. ist in den F\u00e4llen des \u00a7 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.<\/p>\n<p>(2) Der Antrag kann f\u00fcr einen gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Ehegatten nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem Versto\u00df gegen \u00a7 1303 Satz 1 kann ein minderj\u00e4hriger Ehegatte den Antrag nur selbst stellen; er bedarf dazu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.<\/p>\n<p>(3) Bei Versto\u00df gegen die \u00a7\u00a7 1304, 1306, 1307 sowie in den F\u00e4llen des \u00a7 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 soll die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde den Antrag stellen, wenn nicht die Aufhebung der Ehe f\u00fcr einen Ehegatten oder f\u00fcr die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder eine so schwere H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint. Bei einem Versto\u00df gegen \u00a7 1303 Satz 1 muss die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Antrag stellen, es sei denn, der minderj\u00e4hrige Ehegatte ist zwischenzeitlich vollj\u00e4hrig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1317 Antragsfrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Antrag kann in den F\u00e4llen des \u00a7 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des \u00a7 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der T\u00e4uschung oder mit dem Aufh\u00f6ren der Zwangslage; f\u00fcr den gesetzlichen Vertreter eines gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde bekannt werden. Auf den Lauf der Frist sind die \u00a7\u00a7 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit den Antrag stellen.<\/p>\n<p>(3) Ist die Ehe bereits aufgel\u00f6st, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1318 Folgen der Aufhebung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten F\u00e4llen nach den Vorschriften \u00fcber die Scheidung.<\/p>\n<p>(2) Die \u00a7\u00a7 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung<\/p>\n<p>1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Versto\u00df gegen die \u00a7\u00a7 1303, 1304, 1306, 1307 oder \u00a7 1311 oder in den F\u00e4llen des \u00a7 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschlie\u00dfung nicht gekannt hat oder der in den F\u00e4llen des \u00a7 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen get\u00e4uscht oder bedroht worden ist;<\/p>\n<p>2. zugunsten beider Ehegatten bei Versto\u00df gegen die \u00a7\u00a7 1306, 1307 oder \u00a7 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Versto\u00df gegen \u00a7 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(3) Die \u00a7\u00a7 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umst\u00e4nde bei der Eheschlie\u00dfung oder bei Versto\u00df gegen \u00a7 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(4) Die \u00a7\u00a7 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umst\u00e4nde bei der Eheschlie\u00dfung und bei Versto\u00df gegen \u00a7 1306 die Belange der dritten Person besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(5) \u00a7 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Versto\u00df gegen die \u00a7\u00a7 1304, 1306, 1307 oder \u00a7 1311 oder im Falle des \u00a7 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschlie\u00dfung gekannt hat, keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1124\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1124&text=Aufhebung+der+Ehe\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1124&title=Aufhebung+der+Ehe\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1124&description=Aufhebung+der+Ehe\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 3 Aufhebung der Ehe \u00a7 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. 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