{"id":112,"date":"2020-12-05T10:27:13","date_gmt":"2020-12-05T10:27:13","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=112"},"modified":"2020-12-05T10:54:26","modified_gmt":"2020-12-05T10:54:26","slug":"case-of-d-l-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-18297-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=112","title":{"rendered":"RECHTSSACHE D.L. .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 18297\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE D. L. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 18297\/13)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n22. November 2018<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<br \/>\n<strong>In der Rechtssache D. L. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nS\u00edofra O\u2019Leary,<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov und<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 23. Oktober 2018<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 18297\/13) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, D. L. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 1. M\u00e4rz 2013 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Der Vizepr\u00e4sident der Sektion hat dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers stattgegeben, seinen Namen nicht offenzulegen (Artikel\u00a047 Abs.\u00a04 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn F., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass ihm in dem erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Amtsgericht nicht von Amts wegen ein Verteidiger beigeordnet worden sei. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention, f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention, behauptete der Beschwerdef\u00fchrer, dass sein Recht auf ein faires Verfahren, insbesondere der Grundsatz der Waffengleichheit und das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers, verletzt worden sei und dass er diskriminiert worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 19. September 2016 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in U. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 13. M\u00e4rz 2010 kam es in der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer, S. (seinem damaligen Mitbewohner) und G\u00e4sten des Mitbewohners. Mit Schreiben der Polizei vom 18. M\u00e4rz 2010 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und ihm vorgeworfen werde, S. beleidigt, geschubst und mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, was bei diesem zu einer Sch\u00e4delprellung und Unterkieferproblemen gef\u00fchrt habe. In dem Schreiben hie\u00df es auch, dass ihm Gelegenheit zur schriftlichen oder m\u00fcndlichen Stellungnahme gegeben werde und es ihm frei stehe, jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu w\u00e4hlenden Verteidiger zu befragen.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>7. Am 7. M\u00e4rz 2011 erlie\u00df das Amtsgericht Strafbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer und verurteilte ihn wegen Beleidigung und K\u00f6rperverletzung in zwei F\u00e4llen zum Nachteil des S. und des B., einem Gast bei dem in Rede stehenden Anlass, zu 80 Tagess\u00e4tzen zu je 30 Euro. Der Beschwerdef\u00fchrer, der vor Erlass des Strafbefehls erfolgreich Akteneinsicht und \u00dcberlassung von Kopien der Akte beantragt hatte, legte fristgem\u00e4\u00df Einspruch gegen den Strafbefehl ein und beantragte erneut Akteneinsicht, die ihm gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n<p>8. Am 9. Mai 2011 lie\u00df das Amtsgericht S., der seinen Rechtsbeistand aus eigenen Mitteln bezahlte, als Nebenkl\u00e4ger zu (siehe Rdnr. 18).<\/p>\n<p>9. Am 12. Mai 2011 machte die Rechtsanw\u00e4ltin des S. im Adh\u00e4sionsverfahren zivilrechtliche Schadenersatzanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 403 ff. Strafprozessordnung (siehe Rdnr. 19) geltend und beantragte, S. f\u00fcr die Verfolgung dieser Anspr\u00fcche Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde Gelegenheit gegeben, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen; diese Gelegenheit nahm er auch wahr.<\/p>\n<p>10. Am 24. Mai 2011 bewilligte das Amtsgericht S. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanw\u00e4ltin f\u00fcr die Verfolgung der Adh\u00e4sionsantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>11. Am darauffolgenden Tag fand die Hauptverhandlung statt, die ca. 75 Minuten dauerte. Das Amtsgericht vernahm in der Verhandlung S. sowie B. und M., die ebenfalls bei dem in Rede stehenden Anlass anwesend waren, als Zeugen und verwertete ferner ein \u00e4rztliches Attest betreffend die Verletzungen des S. Es verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer wegen Beleidigung und vors\u00e4tzlicher K\u00f6rperverletzung in zwei F\u00e4llen zu einer Geldstrafe von 90 Tagess\u00e4tzen zu je 15 Euro. Hinsichtlich der zivilrechtlichen Anspr\u00fcche verurteilte es ihn ferner, an S. 430 Euro Schadenersatz (400 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden und 30 Euro in Bezug auf den materiellen Schaden) nebst Zinsen zu zahlen. Die Rechtsanw\u00e4ltin des S. hatte lediglich zu dem Adh\u00e4sionsantrag das Wort erhalten. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte vor der Verhandlung im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme seinen Standpunkt dargelegt und wurde vom Amtsgericht vernommen.<\/p>\n<p>12. Am 26. Mai 2011 legte der Beschwerdef\u00fchrer Berufung ein.<\/p>\n<p>13. Am 4. Juli 2011 teilte der Vorsitzende der Berufungsstrafkammer des Landgerichts der Staatsanwaltschaft mit, dass er beabsichtige, dem Beschwerdef\u00fchrer einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Ebenfalls am 4. Juli 2011 bestellte sich Herr F., der den Beschwerdef\u00fchrer in dem vorliegenden Verfahren nach der Konvention anwaltlich vertritt, als dessen Verteidiger. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 teilte er mit, das von dem Beschwerdef\u00fchrer eingelegte Rechtsmittel als Revision zu verfolgen (was dazu f\u00fchrte, dass das Kammergericht und nicht das Landgericht zust\u00e4ndig war). Neben einer Sachr\u00fcge machte er als Verfahrensfehler geltend, dass w\u00e4hrend der gesamten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht kein Verteidiger f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer anwesend gewesen sei. Es habe aber ein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, weil der Nebenkl\u00e4ger S. durch eine in der gesamten Hauptverhandlung anwesende Rechtsanw\u00e4ltin vertreten gewesen sei.<\/p>\n<p>14. Am 14. M\u00e4rz 2012 verwarf das Kammergericht die Revision mit der Ma\u00dfgabe, dass dem Beschwerdef\u00fchrer Ratenzahlung auf die Geldstrafe bewilligt wurde. Es befand, dass die Voraussetzungen des \u00a7 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (siehe Rdnr. 20) f\u00fcr eine notwendige Verteidigung nicht vorgelegen h\u00e4tten. Der Gesetzgeber habe sich bewusst daf\u00fcr entschieden, die Vermutung, dass sich ein Angeklagter nicht selbst verteidigen k\u00f6nne, auf die F\u00e4lle zu beschr\u00e4nken, in denen dem Verletzten vom Gericht nach \u00a7\u00a7 397a und 406g Abs. 3 und 4 Strafprozessordnung (siehe Rdnr. 20) ein Rechtsanwalt f\u00fcr die Nebenklage bestellt werde. Es gebe berechtigte Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Unterscheidung, und zwar im Hinblick darauf, dass dem Nebenkl\u00e4ger ein Rechtsanwalt bestellt werde, wenn es sich um ein Opfer bestimmter schwerer Straftaten handele oder das Opfer seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen k\u00f6nne oder ihm dies nicht zuzumuten sei, u. a. in F\u00e4llen, in denen die Sach- und Rechtslage schwierig sei. In der vorliegenden Rechtssache sei S. vom Gericht nur in Bezug auf den Adh\u00e4sionsantrag ein Rechtsbeistand bestellt worden (siehe Rdnr. 10), nicht aber f\u00fcr die Nebenklage, f\u00fcr die S. aus eigenen Mitteln eine Rechtsanw\u00e4ltin beauftragt habe (siehe Rdnr. 8).<\/p>\n<p>15. Werde f\u00fcr (das Opfer und) den Nebenkl\u00e4ger ein Rechtsanwalt t\u00e4tig, der nicht vom Gericht bestellt wurde, gelte die Vermutung, die \u00a7 140 Abs. 2 Strafprozessordnung zugrunde liege, nicht. In einem solchen Fall m\u00fcssten die individuellen Umst\u00e4nde der Rechtssache darauf hin gepr\u00fcft werden, ob ein Verteidiger beizuordnen sei. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache kam das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer ohne Verteidiger wirksam verteidigen habe k\u00f6nnen und dies auch getan habe. Es war der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die entscheidungserheblichen Aktenteile gekannt habe, sich zudem daraus weder tats\u00e4chliche noch rechtliche Schwierigkeiten erg\u00e4ben, das Gewicht der Taten und die Strafdrohung nicht erheblich gewesen seien und der Sachverhalt und die Beweisaufnahme \u00fcberschaubar gewesen seien. Die Rechtsanw\u00e4ltin des S. sei nur in Bezug auf die zivilrechtlichen Anspr\u00fcche t\u00e4tig geworden. Die schriftlichen Stellungnahmen des Beschwerdef\u00fchrers und u. a. seine fristgerechte Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Amtsgerichts zeigten, dass er zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen in der Lage gewesen sei.<\/p>\n<p>16. Am 30. April 2012 wies das Kammergericht die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>17. Am 18. September 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1377\/12) und stellte fest, dass sie unzul\u00e4ssig sei, weil er vor dem Amtsgericht keinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gestellt habe.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>18. Die Nebenklage, die in \u00a7\u00a7 395 ff. Strafprozessordnung geregelt ist, gestattet dem Verletzten bestimmter Straftaten, sich unter bestimmten Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft erhobenen \u00f6ffentlichen Klage anzuschlie\u00dfen und an dem Prozess teilzunehmen. Zu ihren Rechten geh\u00f6ren das Recht, Fragen an Zeugen und Sachverst\u00e4ndige zu stellen, Beweisantr\u00e4ge zu stellen, nach der Beweiserhebung Erkl\u00e4rungen abzugeben sowie das Recht zum Schlussvortrag. Der Nebenkl\u00e4ger kann im erstinstanzlichen Verfahren ohne anwaltliche Vertretung seine Rechte wahrnehmen, sich aber des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich von einem solchen vertreten lassen. Wenn die Voraussetzungen des \u00a7 397a Abs. 1 Strafprozessordnung erf\u00fcllt sind, d. h. wenn der Nebenkl\u00e4ger insbesondere durch ein schweres Gewalt- oder Sexualverbrechen verletzt ist oder Angeh\u00f6riger eines durch eine rechtswidrige Tat Get\u00f6teten ist oder im Kindesalter durch ein schweres Gewalt- oder Sexualverbrechen verletzt ist, bestellt das Gericht dem Nebenkl\u00e4ger ohne R\u00fccksicht auf seine Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse einen Rechtsanwalt auf Staatskosten. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist dem Nebenkl\u00e4ger auf Antrag Prozesskostenhilfe nach \u00a7 397a Abs. 2 Strafprozessordnung zu bewilligen, soweit er nicht \u00fcber die notwendigen Mittel verf\u00fcgt und wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Der Nebenkl\u00e4ger kann aus eigenen Mitteln einen Rechtsanwalt beauftragen.<\/p>\n<p>19. Das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 403 ff. Strafprozessordnung unterscheidet sich von der Nebenklage und er\u00f6ffnet dem Verletzten die M\u00f6glichkeit, zivilrechtliche Anspr\u00fcche aus der Straftat im Rahmen des Strafverfahrens gerichtlich kl\u00e4ren zu lassen. Anders als die Nebenklage ist das Ziel dieses Verfahrens nicht auf die Beteiligung am Strafverfahren gerichtet. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist weder f\u00fcr den Verletzten noch f\u00fcr den Angeklagten zwingend. Jedoch ist auf Antrag jedem der beiden im Wege der Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt zu bestellen, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (\u00a7 404 Abs. 5 Strafprozessordnung i. V. m. \u00a7 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung).<\/p>\n<p>20. \u00a7 140 Abs. 1 Strafprozessordnung sieht F\u00e4lle vor, in denen die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist. \u00a7 140 Abs. 2 Strafprozessordnung in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung sah vor, dass auf Antrag oder von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, insbesondere weil gem\u00e4\u00df \u00a7 397a und 406g Abs. 3 und 4 Strafprozessordnung dem Verletzten f\u00fcr die Nebenklage ein Rechtsanwalt bestellt wird. F\u00fcr die Beantragung von rechtlichem Beistand gibt es keine Formerfordernisse.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS.\u00a01 UND 3 BUCHST.\u00a0C DER KONVENTION<\/p>\n<p>21. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Entscheidung des Amtsgerichts, ihm nicht von Amts wegen einen Verteidiger f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren beizuordnen, sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, insbesondere den Grundsatz der Waffengleichheit und das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. a und c der Konvention f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. Der Gerichtshof, der Herr \u00fcber die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist (siehe W. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerden Nr.\u00a068125\/14 und 72204\/14, Rdnr.\u00a044, 22. M\u00e4rz 2018, mit weiteren Nachweisen), h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, diese R\u00fcge lediglich nach Artikel\u00a06 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention zu pr\u00fcfen, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; [&#8230;]\u201d<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>23. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen sei, ihm in dem erstinstanzlichen Strafverfahren, in dem er wegen Beleidigung und vors\u00e4tzlicher K\u00f6rperverletzung in zwei F\u00e4llen zu einer Geldstrafe und zur Zahlung von Schadensersatz an den Verletzten verurteilt worden sei, von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen. Der Verletzte sei als Nebenkl\u00e4ger und in Bezug auf seine zivilrechtlichen Anspr\u00fcche anwaltlich vertreten gewesen. Somit habe der Beschwerdef\u00fchrer zwei Anw\u00e4lten, dem Staatsanwalt und der Rechtsanw\u00e4ltin des Verletzten gegen\u00fcber gestanden. In diesem Szenario sei das Amtsgericht verpflichtet gewesen, ihm von Amts wegen und unentgeltlich einen Verteidiger beizuordnen, um den Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren, zumal er nicht \u00fcber ausreichende Mittel verf\u00fcge, um selbst einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Er sei weder \u00fcber die M\u00f6glichkeit aufgekl\u00e4rt worden, unentgeltlichen rechtlichen Beistand zu beantragen, noch nach Gr\u00fcnden gefragt worden, die f\u00fcr eine Bewilligung rechtlichen Beistands sprechen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>24. Die Regierung vertrat die Ansicht, aus dem Grundsatz der Waffengleichheit lasse sich nicht das Erfordernis herleiten, dass einer Partei zwingend ein Anwalt zur Seite gestellt werden m\u00fcsse, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten sei. Entscheidend seien die Umst\u00e4nde des Einzelfalls. In der vorliegenden Sache habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht dargelegt, in welcher Art und Weise er gegen\u00fcber der Staatsanwaltschaft oder dem Adh\u00e4sionskl\u00e4ger benachteiligt gewesen sei. Der Beschwerdef\u00fchrer habe Kenntnis von den Stellungnahmen und Beweismitteln der Anklage sowie die Gelegenheit gehabt, seine Sache geltend zu machen. Er habe sowohl vor als auch w\u00e4hrend der Hauptverhandlung mehrfach sein Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen und Stellungnahmen abgegeben. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht sei die Rechtsanw\u00e4ltin des S. ausschlie\u00dflich in ihrer Rolle als Vertreterin im Adh\u00e4sionsverfahren aufgetreten, also nicht im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>25. Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers sei zu verneinen. Als Beschuldigter eines Strafverfahrens habe er das Recht gehabt, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen; hier\u00fcber sei er in dem Schreiben der Polizei vom 18. M\u00e4rz 2010 belehrt worden. Indem er entschieden habe, sich selbst zu verteidigen, habe er auf ein etwaiges Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers verzichtet. In jedem Fall sei er nach den Feststellungen der innerstaatlichen Beh\u00f6rden in der Lage gewesen, sich ohne rechtlichen Beistand hinreichend zu verteidigen. Er habe die entscheidungserheblichen Aktenteile, aus denen sich weder tats\u00e4chliche, noch rechtliche Schwierigkeiten ergeben h\u00e4tten, gekannt und sei zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen in der Lage gewesen, was auch dadurch belegt sei, dass er rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt habe.<\/p>\n<p>26. Die zivilrechtliche Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers zur Zahlung von Schadenersatz an S. stelle keinen Versto\u00df gegen den Grundsatz der Waffengleichheit dar, weil der Beschwerdef\u00fchrer nach innerstaatlichem Recht den Anspruch gehabt h\u00e4tte, dass ihm auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werde, sofern ihm die entsprechenden finanziellen Mittel fehlten. Dies sei nicht geschehen, weil er keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt habe. Dass diese M\u00f6glichkeit bestanden habe, habe ihm schon deshalb bewusst sein m\u00fcssen, weil S. f\u00fcr das Adh\u00e4sionsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt habe und der Beschwerdef\u00fchrer zu diesem Antrag ausf\u00fchrlich Stellung genommen habe. Die Regierung kam zu dem Schluss, dass das Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer insgesamt gesehen fair gewesen sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof stellt fest, dass die R\u00fcge das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein faires Verfahren, insbesondere den Grundsatz der Waffengleichheit und das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers betrifft. Er weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c der Konvention verankerten Rechte Bestandteile des Begriffs des fairen Verfahrens im Strafprozess im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 sind (siehe Mikhaylova .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a046998\/08, Rdnr. 76, 19 November 2015), und wird die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach beiden Bestimmungen im Zusammenhang pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>28. Das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c der Konvention unterliegt zwei Bedingungen. Erstens m\u00fcssen dem Beschwerdef\u00fchrer die Mittel zur Bezahlung des rechtlichen Beistands fehlen. Zweitens muss die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt mehrere Faktoren, wenn er dar\u00fcber entscheidet, ob die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe im innerstaatlichen Verfahren im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Zu beurteilen ist dies unter Zugrundelegung des Sachverhalts insgesamt, u. a. mit Blick auf die Schwere der Tat und der Strafdrohung, die Komplexit\u00e4t der Sache und die pers\u00f6nliche Situation des Beschwerdef\u00fchrers (ebda., Rdnrn. 78 bis 79, mit weiteren Nachweisen). Der Grundsatz der Waffengleichheit besagt, dass jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden muss, unter Voraussetzungen vorzutragen und ihre Sache geltend zu machen, die sie gegen\u00fcber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligen, und sie dar\u00fcber hinaus Gelegenheit haben muss, Kenntnis von den Stellungnahmen und Beweismitteln der Gegenpartei zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, um Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts nehmen zu k\u00f6nnen (siehe Zahirovi\u0107 .\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 58590\/11, Rdnr. 42, 25. April 2013, mit weiteren Nachweisen). Um festzustellen, ob das Ziel des Artikels 6 \u2013 ein faires Verfahren \u2013 erreicht wurde, muss auf das gesamte innerstaatliche Verfahren, das in der Sache gef\u00fchrt wurde, abgestellt werden (siehe A.V. .\/. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 65032\/09, Rdnr. 58, 29. Januar 2015).<\/p>\n<p>29. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch ein Schreiben der Polizei, in dem er \u00fcber die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn in Kenntnis gesetzt wurde, \u00fcber das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu befragen, belehrt wurde (siehe Rdnr. 6). Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete zwar, dass in diesem Schreiben nicht auf die M\u00f6glichkeit des unentgeltlichen rechtlichen Beistands hingewiesen worden sei (siehe Rdnr. 23), was von der Regierung auch nicht bestritten wurde, fest steht jedoch, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu dem von S. gestellten Prozesskostenhilfeantrag zur Verfolgung seiner zivilrechtlichen Schadenersatzanspr\u00fcche im Adh\u00e4sionsverfahren Stellung genommen hat (siehe Rdnr. 9). Nach Ansicht des Gerichtshofs muss dem Beschwerdef\u00fchrer daher die M\u00f6glichkeit bekannt gewesen sein, unentgeltlichen rechtlichen Beistand zu beantragen. Die unterbliebene Beiordnung eines Verteidigers kann deshalb auch darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, dass er einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat, was einen wichtigen Unterschied zu der Rechtssache Zdravko Stanev .\/. Bulgarien (Individualbeschwerde Nr. 32238\/04, Rdnrn. 17 und 19, 6.\u00a0November 2012) darstellt, in der der Beschwerdef\u00fchrer unentgeltlichen rechtlichen Beistand beantragt hatte, dies aber abgelehnt worden war.<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete ganz allgemein, er sei benachteiligt worden, weil er nicht von einem Verteidiger vertreten worden sei, obwohl er zwei Parteien gegen\u00fcber gestanden habe \u2013 der Staatsanwaltschaft und dem anwaltlich vertretenen S. Jedoch folgt weder aus dem Grundsatz der Waffengleichheit, noch aus dem Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers, dass einer Partei in jedem einzelnen Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, unentgeltlicher rechtlicher Beistand zur Verf\u00fcgung gestellt werden muss. Dar\u00fcber hinaus trug der Beschwerdef\u00fchrer nicht vor, dass ihm in dem Verfahren vor dem Amtsgericht keine Gelegenheit gegeben worden sei, Kenntnis von den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft oder des S. zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Es ist vielmehr unbestritten, dass ihm Akteneinsicht gew\u00e4hrt wurde und dass er mehrfach Stellungnahmen abgab (siehe Rdnrn. 7, 9 und 11).<\/p>\n<p>31. Das Kammergericht stellte fest, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Vermutung, dass sich ein Angeklagter nicht selbst verteidigen k\u00f6nne, nicht vorgelegen h\u00e4tten, und dass in Anbetracht der Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache die Beiordnung eines Verteidigers nicht erforderlich gewesen sei (siehe Rdnrn. 14 bis 15). Um zu diesem Schluss zu gelangen, pr\u00fcfte es, welche Kenntnis der Beschwerdef\u00fchrer von der Akte hatte, wie schwierig die Sache in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht war, die Art der Taten und die Schwere der Strafandrohung, die Komplexit\u00e4t der Beweisaufnahme, den Umfang der T\u00e4tigkeit der Rechtsanw\u00e4ltin des S. und inwieweit der Beschwerdef\u00fchrer in der Lage war, seine rechtlichen Interesse selbst zu wahren. Der Gerichtshof kann nicht erkennen, dass die Einsch\u00e4tzung des Kammergerichts fehlerhaft gewesen w\u00e4re oder den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Standards nicht entsprochen h\u00e4tte. Seiner Auffassung nach reicht die Tatsache, dass sich die innerstaatlichen Gerichte im Rahmen des Strafverfahrens auch mit zivilrechtlichen Schadenersatzanspr\u00fcchen auseinandersetzten \u2013 was in der Rechtssache Zdravko Stanev (a. a. O., Rdnr. 40) eines der Argumente f\u00fcr die Feststellung eines Versto\u00dfes gegen Artikel 6 Abs. 3 Buchst. c der Konvention darstellte \u2013 f\u00fcr sich genommen nicht f\u00fcr die Schlussfolgerung aus, dass es im Interesse der Rechtspflege erforderlich gewesen w\u00e4re, dem Beschwerdef\u00fchrer von Amts wegen einen Verteidiger beizuordnen.<\/p>\n<p>32. Schlie\u00dflich kann der Gerichtshof nicht dar\u00fcber hinwegsehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer, bevor er von einem Verteidiger vertreten wurde, fristgerecht Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einlegte (siehe Rdnr. 12). Er h\u00e4tte somit von einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Landgericht profitieren k\u00f6nnen, das f\u00fcr das Rechtsmittel zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re, wenn er es in der Weise weiterverfolgt h\u00e4tte, wie er es eingelegt hatte. Jedoch teilte der Verteidiger, der im Anschluss die Vertretung des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcbernahm, mit, dass das Rechtsmittel als Revision verfolgt werden solle (siehe Rdnr. 13). Mit dieser das Verfahren betreffenden Entscheidung verzichtete der Beschwerdef\u00fchrer auf das Recht, im Rechtsmittelverfahren vor dem Landgericht die Tatsachen in Anwesenheit seines Verteidigers erneut feststellen zu lassen.<\/p>\n<p>33. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen reichen aus, um dem Gerichtshof die Schlussfolgerung zu erlauben, dass das Verfahren in seiner Gesamtheit betrachtet nicht deshalb unfair war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdef\u00fchrer nicht von Amts wegen einen Verteidiger f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren beiordnete. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0c der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 22. November 2018 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=112\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=112&text=RECHTSSACHE+D.L.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+18297%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=112&title=RECHTSSACHE+D.L.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+18297%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=112&description=RECHTSSACHE+D.L.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+18297%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE D. 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