{"id":1111,"date":"2021-03-25T21:04:42","date_gmt":"2021-03-25T21:04:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1111"},"modified":"2021-03-25T21:04:42","modified_gmt":"2021-03-25T21:04:42","slug":"pfandrecht-an-rechten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1111","title":{"rendered":"Pfandrecht an Rechten"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 2<br \/>\nPfandrecht an Rechten<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.<!--more--><\/p>\n<p>(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften \u00fcber das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den \u00a7\u00a7 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des \u00a7 1208 und des \u00a7 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1274 Bestellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Bestellung des Pfandrechts an einem Recht erfolgt nach den f\u00fcr die \u00dcbertragung des Rechts geltenden Vorschriften. Ist zur \u00dcbertragung des Rechts die \u00dcbergabe einer Sache erforderlich, so finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1205, 1206 Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Soweit ein Recht nicht \u00fcbertragbar ist, kann ein Pfandrecht an dem Recht nicht bestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1275 Pfandrecht an Recht auf Leistung<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Pfandgl\u00e4ubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der \u00dcbertragung des Rechts f\u00fcr das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach \u00a7 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des \u00a7 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1276 Aufhebung oder \u00c4nderung des verpf\u00e4ndeten Rechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ein verpf\u00e4ndetes Recht kann durch Rechtsgesch\u00e4ft nur mit Zustimmung des Pfandgl\u00e4ubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des \u00a7 876 Satz 3 bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt im Falle einer \u00c4nderung des Rechts, sofern sie das Pfandrecht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1277 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>Der Pfandgl\u00e4ubiger kann seine Befriedigung aus dem Recht nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den f\u00fcr die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des \u00a7 1229 und des \u00a7 1245 Abs. 2 bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1278 Erl\u00f6schen durch R\u00fcckgabe<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Recht, zu dessen Verpf\u00e4ndung die \u00dcbergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erl\u00f6schen des Pfandrechts durch die R\u00fcckgabe der Sache die Vorschrift des \u00a7 1253 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1279 Pfandrecht an einer Forderung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der \u00a7\u00a7 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen B\u00f6rsen- oder Marktpreis hat, findet \u00a7 1259 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1280 Anzeige an den Schuldner<\/strong><\/p>\n<p>Die Verpf\u00e4ndung einer Forderung, zu deren \u00dcbertragung der Abtretungsvertrag gen\u00fcgt, ist nur wirksam, wenn der Gl\u00e4ubiger sie dem Schuldner anzeigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1281 Leistung vor F\u00e4lligkeit<\/strong><\/p>\n<p>Der Schuldner kann nur an den Pfandgl\u00e4ubiger und den Gl\u00e4ubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache f\u00fcr beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1282 Leistung nach F\u00e4lligkeit<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind die Voraussetzungen des \u00a7 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgl\u00e4ubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgl\u00e4ubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.<\/p>\n<p>(2) Zu anderen Verf\u00fcgungen \u00fcber die Forderung ist der Pfandgl\u00e4ubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach \u00a7 1277 zu suchen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1283 K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) H\u00e4ngt die F\u00e4lligkeit der verpf\u00e4ndeten Forderung von einer K\u00fcndigung ab, so bedarf der Gl\u00e4ubiger zur K\u00fcndigung der Zustimmung des Pfandgl\u00e4ubigers nur, wenn dieser berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen.<\/p>\n<p>(2) Die K\u00fcndigung des Schuldners ist nur wirksam, wenn sie dem Pfandgl\u00e4ubiger und dem Gl\u00e4ubiger erkl\u00e4rt wird.<\/p>\n<p>(3) Sind die Voraussetzungen des \u00a7 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist auch der Pfandgl\u00e4ubiger zur K\u00fcndigung berechtigt; f\u00fcr die K\u00fcndigung des Schuldners gen\u00fcgt die Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Pfandgl\u00e4ubiger.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1284 Abweichende Vereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1281 bis 1283 finden keine Anwendung, soweit der Pfandgl\u00e4ubiger und der Gl\u00e4ubiger ein anderes vereinbaren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1285 Mitwirkung zur Einziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat die Leistung an den Pfandgl\u00e4ubiger und den Gl\u00e4ubiger gemeinschaftlich zu erfolgen, so sind beide einander verpflichtet, zur Einziehung mitzuwirken, wenn die Forderung f\u00e4llig ist.<\/p>\n<p>(2) Soweit der Pfandgl\u00e4ubiger berechtigt ist, die Forderung ohne Mitwirkung des Gl\u00e4ubigers einzuziehen, hat er f\u00fcr die ordnungsm\u00e4\u00dfige Einziehung zu sorgen. Von der Einziehung hat er den Gl\u00e4ubiger unverz\u00fcglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1286 K\u00fcndigungspflicht bei Gef\u00e4hrdung<\/strong><\/p>\n<p>H\u00e4ngt die F\u00e4lligkeit der verpf\u00e4ndeten Forderung von einer K\u00fcndigung ab, so kann der Pfandgl\u00e4ubiger, sofern nicht das K\u00fcndigungsrecht ihm zusteht, von dem Gl\u00e4ubiger die K\u00fcndigung verlangen, wenn die Einziehung der Forderung wegen Gef\u00e4hrdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Verm\u00f6gensverwaltung geboten ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Gl\u00e4ubiger von dem Pfandgl\u00e4ubiger die Zustimmung zur K\u00fcndigung verlangen, sofern die Zustimmung erforderlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1287 Wirkung der Leistung<\/strong><\/p>\n<p>Leistet der Schuldner in Gem\u00e4\u00dfheit der \u00a7\u00a7 1281, 1282, so erwirbt mit der Leistung der Gl\u00e4ubiger den geleisteten Gegenstand und der Pfandgl\u00e4ubiger ein Pfandrecht an dem Gegenstand. Besteht die Leistung in der \u00dcbertragung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck, so erwirbt der Pfandgl\u00e4ubiger eine Sicherungshypothek; besteht sie in der \u00dcbertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk, so erwirbt der Pfandgl\u00e4ubiger eine Schiffshypothek.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1288 Anlegung eingezogenen Geldes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird eine Geldforderung in Gem\u00e4\u00dfheit des \u00a7 1281 eingezogen, so sind der Pfandgl\u00e4ubiger und der Gl\u00e4ubiger einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass der eingezogene Betrag, soweit es ohne Beeintr\u00e4chtigung des Interesses des Pfandgl\u00e4ubigers tunlich ist, nach den f\u00fcr die Anlegung von M\u00fcndelgeld geltenden Vorschriften verzinslich angelegt und gleichzeitig dem Pfandgl\u00e4ubiger das Pfandrecht bestellt wird. Die Art der Anlegung bestimmt der Gl\u00e4ubiger.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt die Einziehung in Gem\u00e4\u00dfheit des \u00a7 1282, so gilt die Forderung des Pfandgl\u00e4ubigers, soweit ihm der eingezogene Betrag zu seiner Befriedigung geb\u00fchrt, als von dem Gl\u00e4ubiger berichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1289 Erstreckung auf die Zinsen<\/strong><\/p>\n<p>Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des \u00a7 1123 Abs. 2 und der \u00a7\u00a7 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgl\u00e4ubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1290 Einziehung bei mehrfacher Verpf\u00e4ndung<\/strong><\/p>\n<p>Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgl\u00e4ubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den \u00fcbrigen Pfandrechten vorgeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1291 Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch f\u00fcr das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1292 Verpf\u00e4ndung von Orderpapieren<\/strong><\/p>\n<p>Zur Verpf\u00e4ndung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament \u00fcbertragen werden kann, gen\u00fcgt die Einigung des Gl\u00e4ubigers und des Pfandgl\u00e4ubigers und die \u00dcbergabe des indossierten Papiers.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1293 Pfandrecht an Inhaberpapieren<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften \u00fcber das Pfandrecht an beweglichen Sachen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1294 Einziehung und K\u00fcndigung<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, das durch Indossament \u00fcbertragen werden kann, oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts, so ist, auch wenn die Voraussetzungen des \u00a7 1228 Abs. 2 noch nicht eingetreten sind, der Pfandgl\u00e4ubiger zur Einziehung und, falls K\u00fcndigung erforderlich ist, zur K\u00fcndigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1295 Freih\u00e4ndiger Verkauf von Orderpapieren<\/strong><\/p>\n<p>Hat ein verpf\u00e4ndetes Papier, das durch Indossament \u00fcbertragen werden kann, einen B\u00f6rsen- oder Marktpreis, so ist der Gl\u00e4ubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des \u00a7 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach \u00a7 1221 verkaufen zu lassen. \u00a7 1259 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1296 Erstreckung auf Zinsscheine<\/strong><\/p>\n<p>Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier geh\u00f6renden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgl\u00e4ubiger \u00fcbergeben sind. Der Verpf\u00e4nder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des \u00a7 1228 Abs. 2 f\u00e4llig werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1111\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1111&text=Pfandrecht+an+Rechten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1111&title=Pfandrecht+an+Rechten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1111&description=Pfandrecht+an+Rechten\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Pfandrecht an Rechten \u00a7 1273 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten (1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein. FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1111\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1111","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1111","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1111"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1111\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1112,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1111\/revisions\/1112"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1111"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1111"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1111"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}