{"id":1109,"date":"2021-03-25T20:59:14","date_gmt":"2021-03-25T20:59:14","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1109"},"modified":"2021-03-25T20:59:14","modified_gmt":"2021-03-25T20:59:14","slug":"pfandrecht-an-beweglichen-sachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1109","title":{"rendered":"Pfandrecht an beweglichen Sachen"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 8<br \/>\nPfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten<br \/>\nTitel 1<br \/>\nPfandrecht an beweglichen Sachen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Eine bewegliche Sache kann zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gl\u00e4ubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (Pfandrecht).<\/p>\n<p>(2) Das Pfandrecht kann auch f\u00fcr eine k\u00fcnftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1205 Bestellung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigent\u00fcmer die Sache dem Gl\u00e4ubiger \u00fcbergibt und beide dar\u00fcber einig sind, dass dem Gl\u00e4ubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gl\u00e4ubiger im Besitz der Sache, so gen\u00fcgt die Einigung \u00fcber die Entstehung des Pfandrechts.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcbergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigent\u00fcmers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigent\u00fcmer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgl\u00e4ubiger \u00fcbertr\u00e4gt und die Verpf\u00e4ndung dem Besitzer anzeigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1206 \u00dcbergabeersatz durch Einr\u00e4umung des Mitbesitzes<\/strong><\/p>\n<p>Anstelle der \u00dcbergabe der Sache gen\u00fcgt die Einr\u00e4umung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gl\u00e4ubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigent\u00fcmer und den Gl\u00e4ubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1207 Verpf\u00e4ndung durch Nichtberechtigten<\/strong><\/p>\n<p>Geh\u00f6rt die Sache nicht dem Verpf\u00e4nder, so finden auf die Verpf\u00e4ndung die f\u00fcr den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1208 Gutgl\u00e4ubiger Erwerb des Vorrangs<\/strong><\/p>\n<p>Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgl\u00e4ubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des \u00a7 932 Abs. 1 Satz 2, des \u00a7 935 und des \u00a7 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1209 Rang des Pfandrechts<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann ma\u00dfgebend, wenn es f\u00fcr eine k\u00fcnftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1210 Umfang der Haftung des Pfandes<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Pfand haftet f\u00fcr die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch f\u00fcr Zinsen und Vertragsstrafen. Ist der pers\u00f6nliche Schuldner nicht der Eigent\u00fcmer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgesch\u00e4ft, das der Schuldner nach der Verpf\u00e4ndung vornimmt, die Haftung nicht erweitert.<\/p>\n<p>(2) Das Pfand haftet f\u00fcr die Anspr\u00fcche des Pfandgl\u00e4ubigers auf Ersatz von Verwendungen, f\u00fcr die dem Pfandgl\u00e4ubiger zu ersetzenden Kosten der K\u00fcndigung und der Rechtsverfolgung sowie f\u00fcr die Kosten des Pfandverkaufs.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1211 Einreden des Verpf\u00e4nders<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verpf\u00e4nder kann dem Pfandgl\u00e4ubiger gegen\u00fcber die dem pers\u00f6nlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach \u00a7 770 einem B\u00fcrgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der pers\u00f6nliche Schuldner, so kann sich der Verpf\u00e4nder nicht darauf berufen, dass der Erbe f\u00fcr die Schuld nur beschr\u00e4nkt haftet.<\/p>\n<p>(2) Ist der Verpf\u00e4nder nicht der pers\u00f6nliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1212 Erstreckung auf getrennte Erzeugnisse<\/strong><\/p>\n<p>Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1213 Nutzungspfand<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Pfandrecht kann in der Weise bestellt werden, dass der Pfandgl\u00e4ubiger berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen.<\/p>\n<p>(2) Ist eine von Natur Frucht tragende Sache dem Pfandgl\u00e4ubiger zum Alleinbesitz \u00fcbergeben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Pfandgl\u00e4ubiger zum Fruchtbezug berechtigt sein soll.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1214 Pflichten des nutzungsberechtigten Pfandgl\u00e4ubigers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steht dem Pfandgl\u00e4ubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, f\u00fcr die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.<\/p>\n<p>(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zun\u00e4chst auf diese angerechnet.<\/p>\n<p>(3) Abweichende Bestimmungen sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1215 Verwahrungspflicht<\/strong><\/p>\n<p>Der Pfandgl\u00e4ubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1216 Ersatz von Verwendungen<\/strong><\/p>\n<p>Macht der Pfandgl\u00e4ubiger Verwendungen auf das Pfand, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Verpf\u00e4nders nach den Vorschriften \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag. Der Pfandgl\u00e4ubiger ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er das Pfand versehen hat, wegzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1217 Rechtsverletzung durch den Pfandgl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verletzt der Pfandgl\u00e4ubiger die Rechte des Verpf\u00e4nders in erheblichem Ma\u00dfe und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Verpf\u00e4nders fort, so kann der Verpf\u00e4nder verlangen, dass das Pfand auf Kosten des Pfandgl\u00e4ubigers hinterlegt oder, wenn es sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.<\/p>\n<p>(2) Statt der Hinterlegung oder der Ablieferung der Sache an einen Verwahrer kann der Verpf\u00e4nder die R\u00fcckgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Gl\u00e4ubigers verlangen. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht f\u00e4llig, so geb\u00fchrt dem Pfandgl\u00e4ubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen f\u00fcr die Zeit von der Zahlung bis zur F\u00e4lligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1218 Rechte des Verpf\u00e4nders bei drohendem Verderb<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpf\u00e4nder die R\u00fcckgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch B\u00fcrgen ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Der Pfandgl\u00e4ubiger hat dem Verpf\u00e4nder von dem drohenden Verderb unverz\u00fcglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1219 Rechte des Pfandgl\u00e4ubigers bei drohendem Verderb<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Minderung des Wertes die Sicherheit des Pfandgl\u00e4ubigers gef\u00e4hrdet, so kann dieser das Pfand \u00f6ffentlich versteigern lassen.<\/p>\n<p>(2) Der Erl\u00f6s tritt an die Stelle des Pfandes. Auf Verlangen des Verpf\u00e4nders ist der Erl\u00f6s zu hinterlegen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1220 Androhung der Versteigerung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Versteigerung des Pfandes ist erst zul\u00e4ssig, nachdem sie dem Verpf\u00e4nder angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn das Pfand dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist. Im Falle der Wertminderung ist au\u00dfer der Androhung erforderlich, dass der Pfandgl\u00e4ubiger dem Verpf\u00e4nder zur Leistung anderweitiger Sicherheit eine angemessene Frist bestimmt hat und diese verstrichen ist.<\/p>\n<p>(2) Der Pfandgl\u00e4ubiger hat den Verpf\u00e4nder von der Versteigerung unverz\u00fcglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>(3) Die Androhung, die Fristbestimmung und die Benachrichtigung d\u00fcrfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1221 Freih\u00e4ndiger Verkauf<\/strong><\/p>\n<p>Hat das Pfand einen B\u00f6rsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgl\u00e4ubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verk\u00e4ufen \u00f6ffentlich erm\u00e4chtigten Handelsmakler oder durch eine zur \u00f6ffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1222 Pfandrecht an mehreren Sachen<\/strong><\/p>\n<p>Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede f\u00fcr die ganze Forderung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1223 R\u00fcckgabepflicht; Einl\u00f6sungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Pfandgl\u00e4ubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erl\u00f6schen des Pfandrechts dem Verpf\u00e4nder zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p>(2) Der Verpf\u00e4nder kann die R\u00fcckgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgl\u00e4ubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung<\/strong><\/p>\n<p>Die Befriedigung des Pfandgl\u00e4ubigers durch den Verpf\u00e4nder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1225 Forderungs\u00fcbergang auf den Verpf\u00e4nder<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Verpf\u00e4nder nicht der pers\u00f6nliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgl\u00e4ubiger befriedigt, die Forderung auf ihn \u00fcber. Die f\u00fcr einen B\u00fcrgen geltenden Vorschrift des \u00a7 774 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1226 Verj\u00e4hrung der Ersatzanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>Die Ersatzanspr\u00fcche des Verpf\u00e4nders wegen Ver\u00e4nderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Anspr\u00fcche des Pfandgl\u00e4ubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verj\u00e4hren in sechs Monaten. Die Vorschrift des \u00a7 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1227 Schutz des Pfandrechts<\/strong><\/p>\n<p>Wird das Recht des Pfandgl\u00e4ubigers beeintr\u00e4chtigt, so finden auf die Anspr\u00fcche des Pfandgl\u00e4ubigers die f\u00fcr die Anspr\u00fcche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1228 Befriedigung durch Pfandverkauf<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Befriedigung des Pfandgl\u00e4ubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.<\/p>\n<p>(2) Der Pfandgl\u00e4ubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil f\u00e4llig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zul\u00e4ssig, wenn die Forderung in eine Geldforderung \u00fcbergegangen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1229 Verbot der Verfallvereinbarung<\/strong><\/p>\n<p>Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgl\u00e4ubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder \u00fcbertragen werden soll, ist nichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1230 Auswahl unter mehreren Pf\u00e4ndern<\/strong><\/p>\n<p>Unter mehreren Pf\u00e4ndern kann der Pfandgl\u00e4ubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen ausw\u00e4hlen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pf\u00e4nder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1231 Herausgabe des Pfandes zum Verkauf<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Pfandgl\u00e4ubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpf\u00e4nders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1232 Nachstehende Pfandgl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n<p>Der Pfandgl\u00e4ubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgl\u00e4ubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Besitz des Pfandes, so kann er, sofern er nicht selbst den Verkauf betreibt, dem Verkauf durch einen nachstehenden Pfandgl\u00e4ubiger nicht widersprechen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1233 Ausf\u00fchrung des Verkaufs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der \u00a7\u00a7 1234 bis 1240 zu bewirken.<\/p>\n<p>(2) Hat der Pfandgl\u00e4ubiger f\u00fcr sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigent\u00fcmer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den f\u00fcr den Verkauf einer gepf\u00e4ndeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1234 Verkaufsandrohung; Wartefrist<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Pfandgl\u00e4ubiger hat dem Eigent\u00fcmer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.<\/p>\n<p>(2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1235 \u00d6ffentliche Versteigerung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege \u00f6ffentlicher Versteigerung zu bewirken.<\/p>\n<p>(2) Hat das Pfand einen B\u00f6rsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des \u00a7 1221 Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1236 Versteigerungsort<\/strong><\/p>\n<p>Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1237 \u00d6ffentliche Bekanntmachung<\/strong><\/p>\n<p>Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Der Eigent\u00fcmer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1238 Verkaufsbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der K\u00e4ufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgl\u00e4ubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgl\u00e4ubigers gegen den Ersteher bleiben unber\u00fchrt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1239 Mitbieten durch Gl\u00e4ubiger und Eigent\u00fcmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Pfandgl\u00e4ubiger und der Eigent\u00fcmer k\u00f6nnen bei der Versteigerung mitbieten. Erh\u00e4lt der Pfandgl\u00e4ubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.<\/p>\n<p>(2) Das Gebot des Eigent\u00fcmers darf zur\u00fcckgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand f\u00fcr eine fremde Schuld haftet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1240 Gold- und Silbersachen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Gold- und Silbersachen d\u00fcrfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.<\/p>\n<p>(2) Wird ein gen\u00fcgendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur \u00f6ffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1241 Benachrichtigung des Eigent\u00fcmers<\/strong><\/p>\n<p>Der Pfandgl\u00e4ubiger hat den Eigent\u00fcmer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverz\u00fcglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1242 Wirkungen der rechtm\u00e4\u00dfigen Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Durch die rechtm\u00e4\u00dfige Ver\u00e4u\u00dferung des Pfandes erlangt der Erwerber die gleichen Rechte, wie wenn er die Sache von dem Eigent\u00fcmer erworben h\u00e4tte. Dies gilt auch dann, wenn dem Pfandgl\u00e4ubiger der Zuschlag erteilt wird.<\/p>\n<p>(2) Pfandrechte an der Sache erl\u00f6schen, auch wenn sie dem Erwerber bekannt waren. Das Gleiche gilt von einem Nie\u00dfbrauch, es sei denn, dass er allen Pfandrechten im Range vorgeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1243 Rechtswidrige Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Ver\u00e4u\u00dferung des Pfandes ist nicht rechtm\u00e4\u00dfig, wenn gegen die Vorschriften des \u00a7 1228 Abs. 2, des \u00a7 1230 Satz 2, des \u00a7 1235, des \u00a7 1237 Satz 1 oder des \u00a7 1240 versto\u00dfen wird.<\/p>\n<p>(2) Verletzt der Pfandgl\u00e4ubiger eine andere f\u00fcr den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last f\u00e4llt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1244 Gutgl\u00e4ubiger Erwerb<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Sache als Pfand ver\u00e4u\u00dfert, ohne dass dem Ver\u00e4u\u00dferer ein Pfandrecht zusteht oder den Erfordernissen gen\u00fcgt wird, von denen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ver\u00e4u\u00dferung abh\u00e4ngt, so finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Ver\u00e4u\u00dferung nach \u00a7 1233 Abs. 2 erfolgt ist oder die Vorschriften des \u00a7 1235 oder des \u00a7 1240 Abs. 2 beobachtet worden sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1245 Abweichende Vereinbarungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eigent\u00fcmer und der Pfandgl\u00e4ubiger k\u00f6nnen eine von den Vorschriften der \u00a7\u00a7 1234 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Steht einem Dritten an dem Pfande ein Recht zu, das durch die Ver\u00e4u\u00dferung erlischt, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.<\/p>\n<p>(2) Auf die Beobachtung der Vorschriften des \u00a7 1235, des \u00a7 1237 Satz 1 und des \u00a7 1240 kann nicht vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung verzichtet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1246 Abweichung aus Billigkeitsgr\u00fcnden<\/strong><\/p>\n<p>(1) Entspricht eine von den Vorschriften der \u00a7\u00a7 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1247 Erl\u00f6s aus dem Pfande<\/strong><\/p>\n<p>Soweit der Erl\u00f6s aus dem Pfande dem Pfandgl\u00e4ubiger zu seiner Befriedigung geb\u00fchrt, gilt die Forderung als von dem Eigent\u00fcmer berichtigt. Im \u00dcbrigen tritt der Erl\u00f6s an die Stelle des Pfandes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1248 Eigentumsvermutung<\/strong><\/p>\n<p>Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgl\u00e4ubigers der Verpf\u00e4nder als der Eigent\u00fcmer, es sei denn, dass der Pfandgl\u00e4ubiger wei\u00df, dass der Verpf\u00e4nder nicht der Eigent\u00fcmer ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1249 Abl\u00f6sungsrecht<\/strong><\/p>\n<p>Wer durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren w\u00fcrde, kann den Pfandgl\u00e4ubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des \u00a7 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1250 \u00dcbertragung der Forderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der \u00dcbertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gl\u00e4ubiger \u00fcber. Das Pfandrecht kann nicht ohne die Forderung \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>(2) Wird bei der \u00dcbertragung der Forderung der \u00dcbergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so erlischt das Pfandrecht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1251 Wirkung des Pfandrechts\u00fcbergangs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der neue Pfandgl\u00e4ubiger kann von dem bisherigen Pfandgl\u00e4ubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen.<\/p>\n<p>(2) Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgl\u00e4ubiger anstelle des bisherigen Pfandgl\u00e4ubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpf\u00e4nder ein. Erf\u00fcllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet f\u00fcr den von ihm zu ersetzenden Schaden der bisherige Pfandgl\u00e4ubiger wie ein B\u00fcrge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Haftung des bisherigen Pfandgl\u00e4ubigers tritt nicht ein, wenn die Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Pfandgl\u00e4ubiger \u00fcbergeht oder ihm auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung abgetreten wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1252 Erl\u00f6schen mit der Forderung<\/strong><\/p>\n<p>Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, f\u00fcr die es besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1253 Erl\u00f6schen durch R\u00fcckgabe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgl\u00e4ubiger das Pfand dem Verpf\u00e4nder oder dem Eigent\u00fcmer zur\u00fcckgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.<\/p>\n<p>(2) Ist das Pfand im Besitz des Verpf\u00e4nders oder des Eigent\u00fcmers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgl\u00e4ubiger zur\u00fcckgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpf\u00e4nder oder dem Eigent\u00fcmer erlangt hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1254 Anspruch auf R\u00fcckgabe<\/strong><\/p>\n<p>Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpf\u00e4nder die R\u00fcckgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1255 Aufhebung des Pfandrechts<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgesch\u00e4ft gen\u00fcgt die Erkl\u00e4rung des Pfandgl\u00e4ubigers gegen\u00fcber dem Verpf\u00e4nder oder dem Eigent\u00fcmer, dass er das Pfandrecht aufgebe.<\/p>\n<p>(2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erl\u00f6schen tritt nicht ein, solange die Forderung, f\u00fcr welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.<\/p>\n<p>(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigent\u00fcmer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1257 Gesetzliches Pfandrecht<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften \u00fcber das durch Rechtsgesch\u00e4ft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1258 Pfandrecht am Anteil eines Miteigent\u00fcmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Besteht ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigent\u00fcmers, so \u00fcbt der Pfandgl\u00e4ubiger die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigent\u00fcmer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.<\/p>\n<p>(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung des Pfandgl\u00e4ubigers nur von dem Miteigent\u00fcmer und dem Pfandgl\u00e4ubiger gemeinschaftlich verlangt werden. Nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung kann der Pfandgl\u00e4ubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, ohne dass es der Zustimmung des Miteigent\u00fcmers bedarf; er ist nicht an eine Vereinbarung gebunden, durch welche die Miteigent\u00fcmer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, f\u00fcr immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine K\u00fcndigungsfrist bestimmt haben.<\/p>\n<p>(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so geb\u00fchrt dem Pfandgl\u00e4ubiger das Pfandrecht an den Gegenst\u00e4nden, welche an die Stelle des Anteils treten.<\/p>\n<p>(4) Das Recht des Pfandgl\u00e4ubigers zum Verkauf des Anteils bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1259 Verwertung des gewerblichen Pfandes<\/strong><\/p>\n<p>Sind Eigent\u00fcmer und Pfandgl\u00e4ubiger Unternehmer, juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich-rechtliche Sonderverm\u00f6gen, k\u00f6nnen sie f\u00fcr die Verwertung des Pfandes, das einen B\u00f6rsen- oder Marktpreis hat, schon bei der Verpf\u00e4ndung vereinbaren, dass der Pfandgl\u00e4ubiger den Verkauf aus freier Hand zum laufenden Preis selbst oder durch Dritte vornehmen kann oder dem Pfandgl\u00e4ubiger das Eigentum an der Sache bei F\u00e4lligkeit der Forderung zufallen soll. In diesem Fall gilt die Forderung in H\u00f6he des am Tag der F\u00e4lligkeit geltenden B\u00f6rsen- oder Marktpreises als von dem Eigent\u00fcmer berichtigt. Die \u00a7\u00a7 1229 und 1233 bis 1239 finden keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7\u00a7 1260 bis 1272 (weggefallen)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1109\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1109&text=Pfandrecht+an+beweglichen+Sachen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1109&title=Pfandrecht+an+beweglichen+Sachen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1109&description=Pfandrecht+an+beweglichen+Sachen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten Titel 1 Pfandrecht an beweglichen Sachen \u00a7 1204 Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an beweglichen Sachen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1109\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1109","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1109","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1109"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1109\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1110,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1109\/revisions\/1110"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1109"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1109"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1109"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}