{"id":1103,"date":"2021-03-25T20:40:54","date_gmt":"2021-03-25T20:40:54","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1103"},"modified":"2021-03-25T20:40:54","modified_gmt":"2021-03-25T20:40:54","slug":"hypothek-buergerliches-gesetzbuch-bgb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1103","title":{"rendered":"Hypothek. B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Abschnitt 7<br \/>\nHypothek, Grundschuld, Rentenschuld<br \/>\nTitel 1<br \/>\nHypothek<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Ein Grundst\u00fcck kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundst\u00fcck zu zahlen ist (Hypothek).<\/p>\n<p>(2) Die Hypothek kann auch f\u00fcr eine k\u00fcnftige oder eine bedingte Forderung bestellt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1114 Belastung eines Bruchteils<\/strong><\/p>\n<p>Ein Bruchteil eines Grundst\u00fccks kann au\u00dfer in den in \u00a7 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten F\u00e4llen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigent\u00fcmers besteht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1115 Eintragung der Hypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Eintragung der Hypothek m\u00fcssen der Gl\u00e4ubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden; im \u00dcbrigen kann zur Bezeichnung der Forderung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>(2) Bei der Eintragung der Hypothek f\u00fcr ein Darlehen einer Kreditanstalt, deren Satzung von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00f6ffentlich bekannt gemacht worden ist, gen\u00fcgt zur Bezeichnung der au\u00dfer den Zinsen satzungsgem\u00e4\u00df zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1116 Brief- und Buchhypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) \u00dcber die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt.<\/p>\n<p>(2) Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Die Ausschlie\u00dfung kann auch nachtr\u00e4glich erfolgen. Zu der Ausschlie\u00dfung ist die Einigung des Gl\u00e4ubigers und des Eigent\u00fcmers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des \u00a7 873 Abs. 2 und der \u00a7\u00a7 876, 878 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Die Ausschlie\u00dfung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschlie\u00dfung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1117 Erwerb der Briefhypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Gl\u00e4ubiger erwirbt, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks \u00fcbergeben wird. Auf die \u00dcbergabe finden die Vorschriften des \u00a7 929 Satz 2 und der \u00a7\u00a7 930, 931 Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die \u00dcbergabe des Briefes kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, dass der Gl\u00e4ubiger berechtigt sein soll, sich den Brief von dem Grundbuchamt aush\u00e4ndigen zu lassen.<\/p>\n<p>(3) Ist der Gl\u00e4ubiger im Besitz des Briefes, so wird vermutet, dass die \u00dcbergabe erfolgt sei.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1118 Haftung f\u00fcr Nebenforderungen<\/strong><\/p>\n<p>Kraft der Hypothek haftet das Grundst\u00fcck auch f\u00fcr die gesetzlichen Zinsen der Forderung sowie f\u00fcr die Kosten der K\u00fcndigung und der die Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck bezweckenden Rechtsverfolgung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1119 Erweiterung der Haftung f\u00fcr Zinsen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als f\u00fcnf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundst\u00fcck f\u00fcr Zinsen bis zu f\u00fcnf vom Hundert haftet.<\/p>\n<p>(2) Zu einer \u00c4nderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten gleichfalls nicht erforderlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1120 Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubeh\u00f6r<\/strong><\/p>\n<p>Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundst\u00fcck getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den \u00a7\u00a7 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigent\u00fcmers oder des Eigenbesitzers des Grundst\u00fccks gelangt sind, sowie auf das Zubeh\u00f6r des Grundst\u00fccks mit Ausnahme der Zubeh\u00f6rst\u00fccke, welche nicht in das Eigentum des Eigent\u00fcmers des Grundst\u00fccks gelangt sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1121 Enthaftung durch Ver\u00e4u\u00dferung und Entfernung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundst\u00fccks sowie Zubeh\u00f6rst\u00fccke werden von der Haftung frei, wenn sie ver\u00e4u\u00dfert und von dem Grundst\u00fcck entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gl\u00e4ubigers in Beschlag genommen worden sind.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt die Ver\u00e4u\u00dferung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundst\u00fcck, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegen\u00fcber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1122 Enthaftung ohne Ver\u00e4u\u00dferung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft von dem Grundst\u00fcck getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Ver\u00e4u\u00dferung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundst\u00fcck entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vor\u00fcbergehenden Zwecke erfolgt.<\/p>\n<p>(2) Zubeh\u00f6rst\u00fccke werden ohne Ver\u00e4u\u00dferung von der Haftung frei, wenn die Zubeh\u00f6reigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1123 Erstreckung auf Miet- oder Pachtforderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist das Grundst\u00fcck vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung.<\/p>\n<p>(2) Soweit die Forderung f\u00e4llig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der F\u00e4lligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengl\u00e4ubigers erfolgt. Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht f\u00fcr eine sp\u00e4tere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tage des Monats, so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins f\u00fcr den folgenden Kalendermonat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1124 Vorausverf\u00fcgung \u00fcber Miete oder Pacht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zugunsten des Hypothekengl\u00e4ubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise \u00fcber sie verf\u00fcgt, so ist die Verf\u00fcgung dem Hypothekengl\u00e4ubiger gegen\u00fcber wirksam. Besteht die Verf\u00fcgung in der \u00dcbertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt ein Dritter ein Recht an der Forderung, so geht es der Hypothek im Range vor.<\/p>\n<p>(2) Die Verf\u00fcgung ist dem Hypothekengl\u00e4ubiger gegen\u00fcber unwirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht f\u00fcr eine sp\u00e4tere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem f\u00fcnfzehnten Tage des Monats, so ist die Verf\u00fcgung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf die Miete oder Pacht f\u00fcr den folgenden Kalendermonat bezieht.<\/p>\n<p>(3) Der \u00dcbertragung der Forderung auf einen Dritten steht es gleich, wenn das Grundst\u00fcck ohne die Forderung ver\u00e4u\u00dfert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1125 Aufrechnung gegen Miete oder Pacht<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die Einziehung der Miete oder Pacht dem Hypothekengl\u00e4ubiger gegen\u00fcber unwirksam ist, kann der Mieter oder der P\u00e4chter nicht eine ihm gegen den Vermieter oder den Verp\u00e4chter zustehende Forderung gegen den Hypothekengl\u00e4ubiger aufrechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1126 Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen<\/strong><\/p>\n<p>Ist mit dem Eigentum an dem Grundst\u00fcck ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Anspr\u00fcche auf diese Leistungen. Die Vorschriften des \u00a7 1123 Abs. 2 Satz 1, des \u00a7 1124 Abs. 1, 3 und des \u00a7 1125 finden entsprechende Anwendung. Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verf\u00fcgung \u00fcber den Anspruch auf eine Leistung, die erst drei Monate nach der Beschlagnahme f\u00e4llig wird, ist dem Hypothekengl\u00e4ubiger gegen\u00fcber unwirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1127 Erstreckung auf die Versicherungsforderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind Gegenst\u00e4nde, die der Hypothek unterliegen, f\u00fcr den Eigent\u00fcmer oder den Eigenbesitzer des Grundst\u00fccks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer.<\/p>\n<p>(2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz f\u00fcr ihn beschafft ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1128 Geb\u00e4udeversicherung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Geb\u00e4ude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengl\u00e4ubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengl\u00e4ubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengl\u00e4ubiger kann bis zum Ablauf der Frist dem Versicherer gegen\u00fcber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem die Versicherungssumme f\u00e4llig wird.<\/p>\n<p>(2) Hat der Hypothekengl\u00e4ubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so kann der Versicherer mit Wirkung gegen den Hypothekengl\u00e4ubiger an den Versicherten nur zahlen, wenn der Hypothekengl\u00e4ubiger der Zahlung schriftlich zugestimmt hat.<\/p>\n<p>(3) Im \u00dcbrigen finden die f\u00fcr eine verpf\u00e4ndete Forderung geltenden Vorschriften Anwendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass er eine aus dem Grundbuch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1129 Sonstige Schadensversicherung<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein anderer Gegenstand als ein Geb\u00e4ude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des \u00a7 1123 Abs. 2 Satz 1 und des \u00a7 1124 Abs. 1, 3.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1130 Wiederherstellungsklausel<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Versicherungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gegenstands zu zahlen, so ist eine diesen Bestimmungen entsprechende Zahlung an den Versicherten dem Hypothekengl\u00e4ubiger gegen\u00fcber wirksam.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1131 Zuschreibung eines Grundst\u00fccks<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein Grundst\u00fcck nach \u00a7 890 Abs. 2 einem anderen Grundst\u00fcck im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundst\u00fcck bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundst\u00fcck. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundst\u00fcck belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1132 Gesamthypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Besteht f\u00fcr die Forderung eine Hypothek an mehreren Grundst\u00fccken (Gesamthypothek), so haftet jedes Grundst\u00fcck f\u00fcr die ganze Forderung. Der Gl\u00e4ubiger kann die Befriedigung nach seinem Belieben aus jedem der Grundst\u00fccke ganz oder zu einem Teil suchen.<\/p>\n<p>(2) Der Gl\u00e4ubiger ist berechtigt, den Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundst\u00fccke in der Weise zu verteilen, dass jedes Grundst\u00fcck nur f\u00fcr den zugeteilten Betrag haftet. Auf die Verteilung finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 875, 876, 878 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1133 Gef\u00e4hrdung der Sicherheit der Hypothek<\/strong><\/p>\n<p>Ist infolge einer Verschlechterung des Grundst\u00fccks die Sicherheit der Hypothek gef\u00e4hrdet, so kann der Gl\u00e4ubiger dem Eigent\u00fcmer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Gef\u00e4hrdung bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist ist der Gl\u00e4ubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck zu suchen, wenn nicht die Gef\u00e4hrdung durch Verbesserung des Grundst\u00fccks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die Forderung unverzinslich und noch nicht f\u00e4llig, so geb\u00fchrt dem Gl\u00e4ubiger nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen f\u00fcr die Zeit von der Zahlung bis zur F\u00e4lligkeit dem Betrag der Forderung gleichkommt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1134 Unterlassungsklage<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wirkt der Eigent\u00fcmer oder ein Dritter auf das Grundst\u00fcck in solcher Weise ein, dass eine die Sicherheit der Hypothek gef\u00e4hrdende Verschlechterung des Grundst\u00fccks zu besorgen ist, so kann der Gl\u00e4ubiger auf Unterlassung klagen.<\/p>\n<p>(2) Geht die Einwirkung von dem Eigent\u00fcmer aus, so hat das Gericht auf Antrag des Gl\u00e4ubigers die zur Abwendung der Gef\u00e4hrdung erforderlichen Ma\u00dfregeln anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn die Verschlechterung deshalb zu besorgen ist, weil der Eigent\u00fcmer die erforderlichen Vorkehrungen gegen Einwirkungen Dritter oder gegen andere Besch\u00e4digungen unterl\u00e4sst.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1135 Verschlechterung des Zubeh\u00f6rs<\/strong><\/p>\n<p>Einer Verschlechterung des Grundst\u00fccks im Sinne der \u00a7\u00a7 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubeh\u00f6rst\u00fccke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft zuwider von dem Grundst\u00fcck entfernt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1136 Rechtsgesch\u00e4ftliche Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigent\u00fcmer dem Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber verpflichtet, das Grundst\u00fcck nicht zu ver\u00e4u\u00dfern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1137 Einreden des Eigent\u00fcmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eigent\u00fcmer kann gegen die Hypothek die dem pers\u00f6nlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach \u00a7 770 einem B\u00fcrgen zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der pers\u00f6nliche Schuldner, so kann sich der Eigent\u00fcmer nicht darauf berufen, dass der Erbe f\u00fcr die Schuld nur beschr\u00e4nkt haftet.<\/p>\n<p>(2) Ist der Eigent\u00fcmer nicht der pers\u00f6nliche Schuldner, so verliert er eine Einrede nicht dadurch, dass dieser auf sie verzichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1138 \u00d6ffentlicher Glaube des Grundbuchs<\/strong><\/p>\n<p>Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 891 bis 899 gelten f\u00fcr die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigent\u00fcmer nach \u00a7 1137 zustehenden Einreden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1139 Widerspruch bei Darlehensbuchhypothek<\/strong><\/p>\n<p>Ist bei der Bestellung einer Hypothek f\u00fcr ein Darlehen die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen worden, so gen\u00fcgt zur Eintragung eines Widerspruchs, der sich darauf gr\u00fcndet, dass die Hingabe des Darlehens unterblieben sei, der von dem Eigent\u00fcmer an das Grundbuchamt gerichtete Antrag, sofern er vor dem Ablauf eines Monats nach der Eintragung der Hypothek gestellt wird. Wird der Widerspruch innerhalb des Monats eingetragen, so hat die Eintragung die gleiche Wirkung, wie wenn der Widerspruch zugleich mit der Hypothek eingetragen worden w\u00e4re.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1140 Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der \u00a7\u00a7 892, 893 ausgeschlossen. Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1141 K\u00fcndigung der Hypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) H\u00e4ngt die F\u00e4lligkeit der Forderung von einer K\u00fcndigung ab, so ist die K\u00fcndigung f\u00fcr die Hypothek nur wirksam, wenn sie von dem Gl\u00e4ubiger dem Eigent\u00fcmer oder von dem Eigent\u00fcmer dem Gl\u00e4ubiger erkl\u00e4rt wird. Zugunsten des Gl\u00e4ubigers gilt derjenige, welcher im Grundbuch als Eigent\u00fcmer eingetragen ist, als der Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>(2) Hat der Eigent\u00fcmer keinen Wohnsitz im Inland oder liegen die Voraussetzungen des \u00a7 132 Abs. 2 vor, so hat auf Antrag des Gl\u00e4ubigers das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundst\u00fcck liegt, dem Eigent\u00fcmer einen Vertreter zu bestellen, dem gegen\u00fcber die K\u00fcndigung des Gl\u00e4ubigers erfolgen kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1142 Befriedigungsrecht des Eigent\u00fcmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Eigent\u00fcmer ist berechtigt, den Gl\u00e4ubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegen\u00fcber f\u00e4llig geworden oder wenn der pers\u00f6nliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.<\/p>\n<p>(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1143 \u00dcbergang der Forderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Eigent\u00fcmer nicht der pers\u00f6nliche Schuldner, so geht, soweit er den Gl\u00e4ubiger befriedigt, die Forderung auf ihn \u00fcber. Die f\u00fcr einen B\u00fcrgen geltenden Vorschriften des \u00a7 774 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Besteht f\u00fcr die Forderung eine Gesamthypothek, so gelten f\u00fcr diese die Vorschriften des \u00a7 1173.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1144 Aush\u00e4ndigung der Urkunden<\/strong><\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer kann gegen Befriedigung des Gl\u00e4ubigers die Aush\u00e4ndigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur L\u00f6schung der Hypothek erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1145 Teilweise Befriedigung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Befriedigt der Eigent\u00fcmer den Gl\u00e4ubiger nur teilweise, so kann er die Aush\u00e4ndigung des Hypothekenbriefs nicht verlangen. Der Gl\u00e4ubiger ist verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Briefe zu vermerken und den Brief zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs oder der L\u00f6schung dem Grundbuchamt oder zum Zwecke der Herstellung eines Teilhypothekenbriefs f\u00fcr den Eigent\u00fcmer der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde oder einem zust\u00e4ndigen Notar vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt f\u00fcr Zinsen und andere Nebenleistungen nur, wenn sie sp\u00e4ter als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Gl\u00e4ubiger befriedigt wird, oder dem folgenden Vierteljahr f\u00e4llig werden. Auf Kosten, f\u00fcr die das Grundst\u00fcck nach \u00a7 1118 haftet, findet die Vorschrift keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1146 Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>Liegen dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so geb\u00fchren dem Gl\u00e4ubiger Verzugszinsen aus dem Grundst\u00fcck.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>Die Befriedigung des Gl\u00e4ubigers aus dem Grundst\u00fcck und den Gegenst\u00e4nden, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1148 Eigentumsfiktion<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gl\u00e4ubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigent\u00fcmer eingetragen ist, als der Eigent\u00fcmer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigent\u00fcmers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1149 Unzul\u00e4ssige Befriedigungsabreden<\/strong><\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer kann, solange nicht die Forderung ihm gegen\u00fcber f\u00e4llig geworden ist, dem Gl\u00e4ubiger nicht das Recht einr\u00e4umen, zum Zwecke der Befriedigung die \u00dcbertragung des Eigentums an dem Grundst\u00fcck zu verlangen oder die Ver\u00e4u\u00dferung des Grundst\u00fccks auf andere Weise als im Wege der Zwangsvollstreckung zu bewirken.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1150 Abl\u00f6sungsrecht Dritter<\/strong><\/p>\n<p>Verlangt der Gl\u00e4ubiger Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck, so finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 268, 1144, 1145 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1151 Rang\u00e4nderung bei Teilhypotheken<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Forderung geteilt, so ist zur \u00c4nderung des Rangverh\u00e4ltnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigent\u00fcmers nicht erforderlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1152 Teilhypothekenbrief<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle einer Teilung der Forderung kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, f\u00fcr jeden Teil ein Teilhypothekenbrief hergestellt werden; die Zustimmung des Eigent\u00fcmers des Grundst\u00fccks ist nicht erforderlich. Der Teilhypothekenbrief tritt f\u00fcr den Teil, auf den er sich bezieht, an die Stelle des bisherigen Briefes.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1153 \u00dcbertragung von Hypothek und Forderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Mit der \u00dcbertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gl\u00e4ubiger \u00fcber.<\/p>\n<p>(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1154 Abtretung der Forderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserkl\u00e4rung in schriftlicher Form und \u00dcbergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des \u00a7 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gl\u00e4ubiger hat auf Verlangen des neuen Gl\u00e4ubigers die Abtretungserkl\u00e4rung auf seine Kosten \u00f6ffentlich beglaubigen zu lassen.<\/p>\n<p>(2) Die schriftliche Form der Abtretungserkl\u00e4rung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.<\/p>\n<p>(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der \u00a7\u00a7 873, 878 entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1155 \u00d6ffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserkl\u00e4rungen<\/strong><\/p>\n<p>Ergibt sich das Gl\u00e4ubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenh\u00e4ngenden, auf einen eingetragenen Gl\u00e4ubiger zur\u00fcckf\u00fchrenden Reihe von \u00f6ffentlich beglaubigten Abtretungserkl\u00e4rungen, so finden die Vorschriften der \u00a7\u00a7 891 bis 899 in gleicher Weise Anwendung, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gl\u00e4ubiger im Grundbuch eingetragen w\u00e4re. Einer \u00f6ffentlich beglaubigten Abtretungserkl\u00e4rung steht gleich ein gerichtlicher \u00dcberweisungsbeschluss und das \u00f6ffentlich beglaubigte Anerkenntnis einer kraft Gesetzes erfolgten \u00dcbertragung der Forderung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1156 Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Eigent\u00fcmer und neuem Gl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n<p>Die f\u00fcr die \u00dcbertragung der Forderung geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 406 bis 408 finden auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Eigent\u00fcmer und dem neuen Gl\u00e4ubiger in Ansehung der Hypothek keine Anwendung. Der neue Gl\u00e4ubiger muss jedoch eine dem bisherigen Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber erfolgte K\u00fcndigung des Eigent\u00fcmers gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass die \u00dcbertragung zur Zeit der K\u00fcndigung dem Eigent\u00fcmer bekannt oder im Grundbuch eingetragen ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1157 Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek<\/strong><\/p>\n<p>Eine Einrede, die dem Eigent\u00fcmer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gl\u00e4ubiger bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gl\u00e4ubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch f\u00fcr diese Einrede.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1158 K\u00fcnftige Nebenleistungen<\/strong><\/p>\n<p>Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht sp\u00e4ter als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigent\u00fcmer von der \u00dcbertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr f\u00e4llig werden, finden auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Eigent\u00fcmer und dem neuen Gl\u00e4ubiger die Vorschriften der \u00a7\u00a7 406 bis 408 Anwendung; der Gl\u00e4ubiger kann sich gegen\u00fcber den Einwendungen, welche dem Eigent\u00fcmer nach den \u00a7\u00a7 404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des \u00a7 892 berufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1159 R\u00fcckst\u00e4ndige Nebenleistungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Soweit die Forderung auf R\u00fcckst\u00e4nde von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die \u00dcbertragung sowie das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem Eigent\u00fcmer und dem neuen Gl\u00e4ubiger nach den f\u00fcr die \u00dcbertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. Das Gleiche gilt f\u00fcr den Anspruch auf Erstattung von Kosten, f\u00fcr die das Grundst\u00fcck nach \u00a7 1118 haftet.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschrift des \u00a7 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Anspr\u00fcche keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1160 Geltendmachung der Briefhypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gl\u00e4ubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gl\u00e4ubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im \u00a7 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.<\/p>\n<p>(2) Eine dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber erfolgte K\u00fcndigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gl\u00e4ubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigent\u00fcmer die K\u00fcndigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverz\u00fcglich zur\u00fcckweist.<\/p>\n<p>(3) Diese Vorschriften gelten nicht f\u00fcr die im \u00a7 1159 bezeichneten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1161 Geltendmachung der Forderung<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Eigent\u00fcmer der pers\u00f6nliche Schuldner, so findet die Vorschrift des \u00a7 1160 auch auf die Geltendmachung der Forderung Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1162 Aufgebot des Hypothekenbriefs<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Hypothekenbrief abhanden gekommen oder vernichtet, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens f\u00fcr kraftlos erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1163 Eigent\u00fcmerhypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist die Forderung, f\u00fcr welche die Hypothek bestellt ist, nicht zur Entstehung gelangt, so steht die Hypothek dem Eigent\u00fcmer zu. Erlischt die Forderung, so erwirbt der Eigent\u00fcmer die Hypothek.<\/p>\n<p>(2) Eine Hypothek, f\u00fcr welche die Erteilung des Hypothekenbriefs nicht ausgeschlossen ist, steht bis zur \u00dcbergabe des Briefes an den Gl\u00e4ubiger dem Eigent\u00fcmer zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1164 \u00dcbergang der Hypothek auf den Schuldner<\/strong><\/p>\n<p>(1) Befriedigt der pers\u00f6nliche Schuldner den Gl\u00e4ubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn \u00fcber, als er von dem Eigent\u00fcmer oder einem Rechtsvorg\u00e4nger des Eigent\u00fcmers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigent\u00fcmer die Hypothek, soweit sie auf ihn \u00fcbergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.<\/p>\n<p>(2) Der Befriedigung des Gl\u00e4ubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1165 Freiwerden des Schuldners<\/strong><\/p>\n<p>Verzichtet der Gl\u00e4ubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach \u00a7 1183 auf oder r\u00e4umt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der pers\u00f6nliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verf\u00fcgung nach \u00a7 1164 aus der Hypothek h\u00e4tte Ersatz erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1166 Benachrichtigung des Schuldners<\/strong><\/p>\n<p>Ist der pers\u00f6nliche Schuldner berechtigt, von dem Eigent\u00fcmer Ersatz zu verlangen, falls er den Gl\u00e4ubiger befriedigt, so kann er, wenn der Gl\u00e4ubiger die Zwangsversteigerung des Grundst\u00fccks betreibt, ohne ihn unverz\u00fcglich zu benachrichtigen, die Befriedigung des Gl\u00e4ubigers wegen eines Ausfalls bei der Zwangsversteigerung insoweit verweigern, als er infolge der Unterlassung der Benachrichtigung einen Schaden erleidet. Die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1167 Aush\u00e4ndigung der Berichtigungsurkunden<\/strong><\/p>\n<p>Erwirbt der pers\u00f6nliche Schuldner, falls er den Gl\u00e4ubiger befriedigt, die Hypothek oder hat er im Falle der Befriedigung ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den \u00a7\u00a7 1144, 1145 bestimmten Rechte zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1168 Verzicht auf die Hypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verzichtet der Gl\u00e4ubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des \u00a7 875 Abs. 2 und der \u00a7\u00a7 876, 878 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(3) Verzichtet der Gl\u00e4ubiger f\u00fcr einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigent\u00fcmer die im \u00a7 1145 bestimmten Rechte zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1169 Rechtszerst\u00f6rende Einrede<\/strong><\/p>\n<p>Steht dem Eigent\u00fcmer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gl\u00e4ubiger auf die Hypothek verzichtet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1170 Ausschluss unbekannter Gl\u00e4ubiger<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Gl\u00e4ubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gl\u00e4ubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigent\u00fcmer in einer nach \u00a7 212 Abs. 1 Nr. 1 zum Neubeginn der Verj\u00e4hrung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Besteht f\u00fcr die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.<\/p>\n<p>(2) Mit der Rechtskraft des Ausschlie\u00dfungsbeschlusses erwirbt der Eigent\u00fcmer die Hypothek. Der dem Gl\u00e4ubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1171 Ausschluss durch Hinterlegung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der unbekannte Gl\u00e4ubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigent\u00fcmer zur Befriedigung des Gl\u00e4ubigers oder zur K\u00fcndigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger unter Verzicht auf das Recht zur R\u00fccknahme hinterlegt. Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn der Zinssatz im Grundbuch eingetragen ist; Zinsen f\u00fcr eine fr\u00fchere Zeit als das vierte Kalenderjahr vor der Rechtskraft des Ausschlie\u00dfungsbeschlusses sind nicht zu hinterlegen.<\/p>\n<p>(2) Mit der Rechtskraft des Ausschlie\u00dfungsbeschlusses gilt der Gl\u00e4ubiger als befriedigt, sofern nicht nach den Vorschriften \u00fcber die Hinterlegung die Befriedigung schon vorher eingetreten ist. Der dem Gl\u00e4ubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.<\/p>\n<p>(3) Das Recht des Gl\u00e4ubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Rechtskraft des Ausschlie\u00dfungsbeschlusses, wenn nicht der Gl\u00e4ubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Hinterleger ist zur R\u00fccknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur R\u00fccknahme verzichtet hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1172 Eigent\u00fcmergesamthypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Gesamthypothek steht in den F\u00e4llen des \u00a7 1163 den Eigent\u00fcmern der belasteten Grundst\u00fccke gemeinschaftlich zu.<\/p>\n<p>(2) Jeder Eigent\u00fcmer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundst\u00fcck auf den Teilbetrag, der dem Verh\u00e4ltnis des Wertes seines Grundst\u00fccks zu dem Werte der s\u00e4mtlichen Grundst\u00fccke entspricht, nach \u00a7 1132 Abs. 2 beschr\u00e4nkt und in dieser Beschr\u00e4nkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1173 Befriedigung durch einen der Eigent\u00fcmer<\/strong><\/p>\n<p>(1) Befriedigt der Eigent\u00fcmer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundst\u00fccke den Gl\u00e4ubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundst\u00fcck; die Hypothek an den \u00fcbrigen Grundst\u00fccken erlischt. Der Befriedigung des Gl\u00e4ubigers durch den Eigent\u00fcmer steht es gleich, wenn das Gl\u00e4ubigerrecht auf den Eigent\u00fcmer \u00fcbertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigent\u00fcmers vereinigen.<\/p>\n<p>(2) Kann der Eigent\u00fcmer, der den Gl\u00e4ubiger befriedigt, von dem Eigent\u00fcmer eines der anderen Grundst\u00fccke oder einem Rechtsvorg\u00e4nger dieses Eigent\u00fcmers Ersatz verlangen, so geht in H\u00f6he des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundst\u00fcck dieses Eigent\u00fcmers auf ihn \u00fcber; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundst\u00fcck Gesamthypothek.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1174 Befriedigung durch den pers\u00f6nlichen Schuldner<\/strong><\/p>\n<p>(1) Befriedigt der pers\u00f6nliche Schuldner den Gl\u00e4ubiger, dem eine Gesamthypothek zusteht, oder vereinigen sich bei einer Gesamthypothek Forderung und Schuld in einer Person, so geht, wenn der Schuldner nur von dem Eigent\u00fcmer eines der Grundst\u00fccke oder von einem Rechtsvorg\u00e4nger des Eigent\u00fcmers Ersatz verlangen kann, die Hypothek an diesem Grundst\u00fcck auf ihn \u00fcber; die Hypothek an den \u00fcbrigen Grundst\u00fccken erlischt.<\/p>\n<p>(2) Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten und geht deshalb die Hypothek nur zu einem Teilbetrag auf ihn \u00fcber, so hat sich der Eigent\u00fcmer diesen Betrag auf den ihm nach \u00a7 1172 geb\u00fchrenden Teil des \u00fcbrig bleibenden Betrags der Gesamthypothek anrechnen zu lassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Verzichtet der Gl\u00e4ubiger auf die Gesamthypothek, so f\u00e4llt sie den Eigent\u00fcmern der belasteten Grundst\u00fccke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des \u00a7 1172 Abs. 2 finden Anwendung. Verzichtet der Gl\u00e4ubiger auf die Hypothek an einem der Grundst\u00fccke, so erlischt die Hypothek an diesem.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gl\u00e4ubiger nach \u00a7 1170 mit seinem Recht ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1176 Eigent\u00fcmerteilhypothek; Kollisionsklausel<\/strong><\/p>\n<p>Liegen die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigent\u00fcmer oder einem der Eigent\u00fcmer oder dem pers\u00f6nlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gl\u00e4ubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1177 Eigent\u00fcmergrundschuld, Eigent\u00fcmerhypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigent\u00fcmer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der K\u00fcndigung und des Zahlungsorts bleiben die f\u00fcr die Forderung getroffenen Bestimmungen ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p>(2) Steht dem Eigent\u00fcmer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den f\u00fcr eine Grundschuld des Eigent\u00fcmers geltenden Vorschriften.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1178 Hypothek f\u00fcr Nebenleistungen und Kosten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Hypothek f\u00fcr R\u00fcckst\u00e4nde von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie f\u00fcr Kosten, die dem Gl\u00e4ubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Das Erl\u00f6schen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.<\/p>\n<p>(2) Zum Verzicht auf die Hypothek f\u00fcr die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen gen\u00fcgt die Erkl\u00e4rung des Gl\u00e4ubigers gegen\u00fcber dem Eigent\u00fcmer. Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1179 L\u00f6schungsvormerkung<\/strong><\/p>\n<p>Verpflichtet sich der Eigent\u00fcmer einem anderen gegen\u00fcber, die Hypothek l\u00f6schen zu lassen, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, so kann zur Sicherung des Anspruchs auf L\u00f6schung eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden, wenn demjenigen, zu dessen Gunsten die Eintragung vorgenommen werden soll,<\/p>\n<p>1. ein anderes gleichrangiges oder nachrangiges Recht als eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld am Grundst\u00fcck zusteht oder<\/p>\n<p>2. ein Anspruch auf Einr\u00e4umung eines solchen anderen Rechts oder auf \u00dcbertragung des Eigentums am Grundst\u00fcck zusteht; der Anspruch kann auch ein k\u00fcnftiger oder bedingter sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1179a L\u00f6schungsanspruch bei fremden Rechten<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Gl\u00e4ubiger einer Hypothek kann von dem Eigent\u00fcmer verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek l\u00f6schen l\u00e4sst, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gl\u00e4ubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung sp\u00e4ter eintritt. Ist das Eigentum nach der Eintragung der nach Satz 1 beg\u00fcnstigten Hypothek durch Sondernachfolge auf einen anderen \u00fcbergegangen, so ist jeder Eigent\u00fcmer wegen der zur Zeit seines Eigentums bestehenden Vereinigungen zur L\u00f6schung verpflichtet. Der L\u00f6schungsanspruch ist in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der beg\u00fcnstigten Hypothek eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Die L\u00f6schung einer Hypothek, die nach \u00a7 1163 Abs. 1 Satz 1 mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist, kann nach Absatz 1 erst verlangt werden, wenn sich ergibt, dass die zu sichernde Forderung nicht mehr entstehen wird; der L\u00f6schungsanspruch besteht von diesem Zeitpunkt ab jedoch auch wegen der vorher bestehenden Vereinigungen. Durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum nach \u00a7 1163 Abs. 2 wird ein Anspruch nach Absatz 1 nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>(3) Liegen bei der beg\u00fcnstigten Hypothek die Voraussetzungen des \u00a7 1163 vor, ohne dass das Recht f\u00fcr den Eigent\u00fcmer oder seinen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen ist, so besteht der L\u00f6schungsanspruch f\u00fcr den eingetragenen Gl\u00e4ubiger oder seinen Rechtsnachfolger.<\/p>\n<p>(4) Tritt eine Hypothek im Range zur\u00fcck, so sind auf die L\u00f6schung der ihr infolge der Rang\u00e4nderung vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek die Abs\u00e4tze 1 bis 3 mit der Ma\u00dfgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung des zur\u00fcckgetretenen Rechts der Zeitpunkt der Eintragung der Rang\u00e4nderung tritt.<\/p>\n<p>(5) Als Inhalt einer Hypothek, deren Gl\u00e4ubiger nach den vorstehenden Vorschriften ein Anspruch auf L\u00f6schung zusteht, kann der Ausschluss dieses Anspruchs vereinbart werden; der Ausschluss kann auf einen bestimmten Fall der Vereinigung beschr\u00e4nkt werden. Der Ausschluss ist unter Bezeichnung der Hypotheken, die dem L\u00f6schungsanspruch ganz oder teilweise nicht unterliegen, im Grundbuch anzugeben; ist der Ausschluss nicht f\u00fcr alle F\u00e4lle der Vereinigung vereinbart, so kann zur n\u00e4heren Bezeichnung der erfassten F\u00e4lle auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Wird der Ausschluss aufgehoben, so entstehen dadurch nicht L\u00f6schungsanspr\u00fcche f\u00fcr Vereinigungen, die nur vor dieser Aufhebung bestanden haben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1179b L\u00f6schungsanspruch bei eigenem Recht<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wer als Gl\u00e4ubiger einer Hypothek im Grundbuch eingetragen oder nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 1155 als Gl\u00e4ubiger ausgewiesen ist, kann von dem Eigent\u00fcmer die L\u00f6schung dieser Hypothek verlangen, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Eintragung mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung sp\u00e4ter eintritt.<\/p>\n<p>(2) \u00a7 1179a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2, 5 ist entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1180 Auswechslung der Forderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) An die Stelle der Forderung, f\u00fcr welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden. Zu der \u00c4nderung ist die Einigung des Gl\u00e4ubigers und des Eigent\u00fcmers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des \u00a7 873 Abs. 2 und der \u00a7\u00a7 876, 878 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengl\u00e4ubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Die Vorschriften des \u00a7 875 Abs. 2 und des \u00a7 876 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1181 Erl\u00f6schen durch Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck<\/strong><\/p>\n<p>(1) Wird der Gl\u00e4ubiger aus dem Grundst\u00fcck befriedigt, so erlischt die Hypothek.<\/p>\n<p>(2) Erfolgt die Befriedigung des Gl\u00e4ubigers aus einem der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundst\u00fccke, so werden auch die \u00fcbrigen Grundst\u00fccke frei.<\/p>\n<p>(3) Der Befriedigung aus dem Grundst\u00fcck steht die Befriedigung aus den Gegenst\u00e4nden gleich, auf die sich die Hypothek erstreckt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1182 \u00dcbergang bei Befriedigung aus der Gesamthypothek<\/strong><\/p>\n<p>Soweit im Falle einer Gesamthypothek der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks, aus dem der Gl\u00e4ubiger befriedigt wird, von dem Eigent\u00fcmer eines der anderen Grundst\u00fccke oder einem Rechtsvorg\u00e4nger dieses Eigent\u00fcmers Ersatz verlangen kann, geht die Hypothek an dem Grundst\u00fcck dieses Eigent\u00fcmers auf ihn \u00fcber. Die Hypothek kann jedoch, wenn der Gl\u00e4ubiger nur teilweise befriedigt wird, nicht zum Nachteil der dem Gl\u00e4ubiger verbleibenden Hypothek und, wenn das Grundst\u00fcck mit einem im Range gleich- oder nachstehenden Recht belastet ist, nicht zum Nachteil dieses Rechts geltend gemacht werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1183 Aufhebung der Hypothek<\/strong><\/p>\n<p>Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgesch\u00e4ft ist die Zustimmung des Eigent\u00fcmers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren; sie ist unwiderruflich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1184 Sicherungshypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass das Recht des Gl\u00e4ubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gl\u00e4ubiger sich zum Beweis der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).<\/p>\n<p>(2) Die Hypothek muss im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1185 Buchhypothek; unanwendbare Vorschriften<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(2) Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1138, 1139, 1141, 1156 finden keine Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1186 Zul\u00e4ssige Umwandlungen<\/strong><\/p>\n<p>Eine Sicherungshypothek kann in eine gew\u00f6hnliche Hypothek, eine gew\u00f6hnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1187 Sicherungshypothek f\u00fcr Inhaber- und Orderpapiere<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament \u00fcbertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des \u00a7 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf L\u00f6schung der Hypothek nach den \u00a7\u00a7 1179a, 1179b besteht nicht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1188 Sondervorschrift f\u00fcr Schuldverschreibungen auf den Inhaber<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Bestellung einer Hypothek f\u00fcr die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber gen\u00fcgt die Erkl\u00e4rung des Eigent\u00fcmers gegen\u00fcber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des \u00a7 878 findet Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Die Ausschlie\u00dfung des Gl\u00e4ubigers mit seinem Recht nach \u00a7 1170 ist nur zul\u00e4ssig, wenn die im \u00a7 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschlie\u00dfung erst erfolgen, wenn die Verj\u00e4hrung eingetreten ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters<\/strong><\/p>\n<p>(1) Bei einer Hypothek der im \u00a7 1187 bezeichneten Art kann f\u00fcr den jeweiligen Gl\u00e4ubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung f\u00fcr und gegen jeden sp\u00e4teren Gl\u00e4ubiger bestimmte Verf\u00fcgungen \u00fcber die Hypothek zu treffen und den Gl\u00e4ubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.<\/p>\n<p>(2) Ist der Eigent\u00fcmer berechtigt, von dem Gl\u00e4ubiger eine Verf\u00fcgung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verf\u00fcgung von dem Vertreter verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1190 H\u00f6chstbetragshypothek<\/strong><\/p>\n<p>(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der H\u00f6chstbetrag, bis zu dem das Grundst\u00fcck haften soll, bestimmt, im \u00dcbrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der H\u00f6chstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.<\/p>\n<p>(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den H\u00f6chstbetrag eingerechnet.<\/p>\n<p>(3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.<\/p>\n<p>(4) Die Forderung kann nach den f\u00fcr die \u00dcbertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften \u00fcbertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften \u00fcbertragen, so ist der \u00dcbergang der Hypothek ausgeschlossen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1103\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1103&text=Hypothek.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1103&title=Hypothek.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1103&description=Hypothek.+B%C3%BCrgerliches+Gesetzbuch+%28BGB%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld Titel 1 Hypothek \u00a7 1113 Gesetzlicher Inhalt der Hypothek FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1103\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1103","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1103","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1103"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1103\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1104,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1103\/revisions\/1104"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1103"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1103"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1103"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}