{"id":110,"date":"2020-12-05T10:24:22","date_gmt":"2020-12-05T10:24:22","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=110"},"modified":"2020-12-05T11:03:25","modified_gmt":"2020-12-05T11:03:25","slug":"herman-bischoff-v-germany-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-28482-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=110","title":{"rendered":"HERMAN-BISCHOFF .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr.\u00a028482\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr.\u00a028482\/13<br \/>\nH.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27.\u00a0November\u00a02018 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nCarlo Ranzoni,<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25.\u00a0April\u00a02013 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin, H., ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige, geboren 19.. und wohnhaft in M.<\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdef\u00fchrerin dargelegt worden ist, kann wie folgt zusammengefasst werden.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Journalistin und Buchautorin. Zur f\u00fcr den Sachverhalt ma\u00dfgeblichen Zeit war sie Moderatorin f\u00fcr einen deutschen \u00f6ffentlich-rechtlichen Fernsehsender und dort insbesondere als Nachrichtensprecherin t\u00e4tig.<\/p>\n<p>4. Am 6.\u00a0September\u00a02007 pr\u00e4sentierte die Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen einer Pressekonferenz vor rund drei\u00dfig Journalistinnen und Journalisten ihr neues Buch mit dem Titel \u201eX\u201c. Bei dieser Gelegenheit \u00e4u\u00dferte sie sich gegen\u00fcber den Journalistinnen und Journalisten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eWir m\u00fcssen den Familien Entlastung und nicht Belastung zumuten und m\u00fcssen auch \u2018ne Gerechtigkeit schaffen zwischen kinderlosen und kinderreichen Familien. Wir m\u00fcssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland wieder wertsch\u00e4tzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde praktisch alles das \u2013 alles was wir an Werten hatten \u2013 es war \u2018ne grausame Zeit, das war ein v\u00f6llig durchgeknallter hochgef\u00e4hrlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben gef\u00fchrt hat, das wissen wir alle \u2013 aber es ist eben auch das, was gut war \u2013 das sind die Werte, das sind Kinder, das sind M\u00fctter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt \u2013 das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben.\u201c<\/p>\n<p>5. Am n\u00e4chsten Tag ver\u00f6ffentlichte eine Journalistin, die an der Pressekonferenz teilgenommen hatte, in der Tageszeitung \u201eY.\u201c einen Artikel unter der \u00dcberschrift \u201eWann ist ein Mann ein Mann?\u00a0Die Moderatorin stellte ihr Buch \u201aX.\u2019 vor, das nahtlos an \u201aZ\u2019 anschlie\u00dft. \u2013 Eine Ansichtssache\u201c. Die im vorliegenden Fall ma\u00dfgeblichen Stellen dieses Artikels lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e\u2018X.\u2019 sei \u201aein Pl\u00e4doyer f\u00fcr eine neue Familienkultur, die zur\u00fcckstrahlen kann auf die Gesellschaft\u201c, hei\u00dft es im Klappentext. [Die Beschwerdef\u00fchrerin] H., die \u00fcbrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen \u201aim Begriff sind aufzuwachen\u2019; dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der \u201aExistenzsicherung\u2019. Und daf\u00fcr haben sie ja den Mann, der \u201akraftvoll\u2019 zu ihnen steht.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertsch\u00e4tzung der Mutter. Die[se Wertsch\u00e4tzung] h\u00e4tten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.\u201c<\/p>\n<p>6. In der Folge beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Landgericht, der Zeitung die erneute Ver\u00f6ffentlichung der drei (unterstrichenen) ersten S\u00e4tze des zweiten Absatzes des Artikels zu untersagen und sie zur Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 50\u00a0000 Euro (EUR) zu verurteilen.<\/p>\n<p>7. Mit Urteil vom 14.\u00a0Januar\u00a02009 gab das Landgericht dem Antrag auf Unterlassung der erneuten Ver\u00f6ffentlichung statt und sprach der Beschwerdef\u00fchrerin eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 10\u00a0000\u00a0EUR zu.<\/p>\n<p>8. In Parallelverfahren gab das Landgericht am selben Tag einer gleichlautenden Klage der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Journalistin sowie zwei Klagen gegen die Tageszeitung \u201eA.\u201c und ihre Verlagsgesellschaft wegen eines am 11.\u00a0Oktober\u00a02007 in dieser Zeitung ver\u00f6ffentlichten Kommentars zu den Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerin in einer Fernsehdebatte zur Pr\u00e4sentation ihres Buches statt.<\/p>\n<p>9. Die Verlagsgesellschaft der Tageszeitung legte Berufung ein. Die drei weiteren Urteile des Landgerichts (siehe Rdnr.\u00a08) wurden rechtskr\u00e4ftig, nachdem die Betreffenden ihre Berufung zur\u00fcckgenommen hatten.<\/p>\n<p>10. Am 28.\u00a0Juli 2009 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht das Urteil, setzte die Entsch\u00e4digungssumme auf 25\u00a0000 EUR fest und gab dem weitergehenden Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf die Ver\u00f6ffentlichung einer Richtigstellung durch die Tageszeitung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Aussage in der im Artikel zitierten Form nicht get\u00e4tigt habe, statt. Es war der Auffassung, dass der Artikel das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin erheblich verletzt habe, da die Journalistin der Beschwerdef\u00fchrerin andere als die tats\u00e4chlich gemachten \u00c4u\u00dferungen zugeschrieben habe.<\/p>\n<p>11. Das Oberlandesgericht r\u00e4umte ein, dass die Aussage der Beschwerdef\u00fchrerin tats\u00e4chlich mehrdeutig gewesen sei, da die Formulierung, wonach das \u201eBild der Mutter [&#8230;] leider [&#8230;] mit dem Nationalsozialismus [&#8230;] abgeschafft\u201c worden sei, sich in dem Sinne verstehen lie\u00dfe, dass der Nationalsozialismus das damals in Deutschland verbreitete Bild der Mutter abgeschafft habe. Die darauf folgenden S\u00e4tze k\u00f6nnten daher nach Auffassung des Oberlandesgerichts dahingehend ausgelegt werden, dass der Nationalsozialismus, wie auch der Mai 68, das abgeschafft habe, was gut gewesen sei. Allerdings k\u00f6nne angesichts der im Anschluss an die Formulierung \u201ees war \u2018ne grausame Zeit [&#8230;], das wissen wir alle\u201c gebrauchten Konjunktion \u201eaber\u201c die Aussage der Beschwerdef\u00fchrerin auch so verstanden werden, dass der Nationalsozialismus auch Gutes hervorgebracht habe. Das Oberlandesgericht war jedoch der Auffassung, dass dies nichts daran \u00e4ndere, dass beide Deutungen gleicherma\u00dfen denkbar seien. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte die Journalistin kenntlich machen m\u00fcssen, dass sie ihre eigene Interpretation einer mehrdeutigen Aussage wiedergebe. Das Oberlandesgericht befand, dass ohne einen solchen Interpretationsvorbehalt die der Beschwerdef\u00fchrerin durch die Journalistin zugeschriebenen \u00c4u\u00dferungen den Eindruck erweckten, die Beschwerdef\u00fchrerin bagatellisiere den Unrechtsgehalt des Naziregimes. Es kam zu dem Schluss, dass angesichts des hohen Bekanntheitsgrades der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrer Vorbildfunktion das Zuschreiben dieser \u00c4u\u00dferungen ihrem Ansehen Schaden zugef\u00fcgt habe, zumal die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer damaligen Position als Nachrichtensprecherin wegen der N\u00e4he zu den Nachrichten hohen Anforderungen an ihre berufliche Seriosit\u00e4t und Neutralit\u00e4t zu gen\u00fcgen habe.<\/p>\n<p>12. Was die zugesprochene Entsch\u00e4digung anbelangt, begr\u00fcndete das Oberlandesgericht die Erh\u00f6hung der Summe mit der massiven Verbreitung des Artikels im Internet und der Aufmerksamkeit, die diesem Artikel aufgrund der Prominenz der Beschwerdef\u00fchrerin zugekommen sei. Es f\u00fcgte hinzu, dass die positive Berichterstattung \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin in anderen Zeitungen der Verlagsgesellschaft nicht ausreiche, damit das Bed\u00fcrfnis an der Zahlung einer Geldentsch\u00e4digung an die Beschwerdef\u00fchrerin entfalle.<\/p>\n<p>13. Die Beschwerdef\u00fchrerin legte Revision ein. Sie brachte unter anderem vor, dass die schriftliche Wiedergabe ihrer \u00c4u\u00dferungen, auf die sich das Landgericht und das Oberlandesgericht gest\u00fctzt h\u00e4tten, fehlerhaft gewesen sei und dass ihre \u00c4u\u00dferungen anhand der Tonaufnahme beurteilt werden m\u00fcssten; in dieser sei insbesondere das Wort \u201edamals\u201c im vorletzten Satz enthalten gewesen, welcher demnach wie folgt lauten m\u00fcsse:<\/p>\n<p>\u201eMit den 68ern wurde praktisch alles das \u2013 alles was wir an Werten hatten \u2013 [&#8230;] aber es ist eben auch das, was damals gut war \u2013 [&#8230;] das wurde abgeschafft.\u201c<\/p>\n<p>14. Mit Urteil vom 21.\u00a0Juni\u00a02011 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdef\u00fchrerin ab. Er erinnerte daran, dass das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht eine Person davor sch\u00fctze, dass ihr eine \u00c4u\u00dferung oder Aussage zugeschrieben werde, die sie nicht getan habe und die ihre Privatsph\u00e4re beeintr\u00e4chtige. Dieses Recht biete ebenso Schutz gegen\u00fcber unrichtigen, verf\u00e4lschten oder entstellten Wiedergaben der \u00c4u\u00dferung einer Person. Dies sei der Fall, wenn die eigentlich mehrdeutige Aussage einer Person als eindeutig wiedergeben werde und der Zitierende nicht kenntlich mache, dass es sich um seine eigene Interpretation der betreffenden Aussage handle. Der Bundesgerichtshof erinnerte weiterhin daran, dass der Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beantwortung dieser Frage nicht das Verst\u00e4ndnis eines Durchschnittslesers sei, sondern die Wortwahl, der Kontext und das Anliegen der zitierten Person.<\/p>\n<p>15. In Anwendung dieser Kriterien auf den vor ihm anh\u00e4ngigen Fall stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Behauptungen der Tageszeitung nicht falsch und die \u00c4u\u00dferungen der Beschwerdef\u00fchrerin eindeutig gewesen seien. Im Gesamtzusammenhang betrachtet lie\u00dfen sie gemessen an der Wortwahl, dem besonderen Kontext und der Sto\u00dfrichtung der Gedankenf\u00fchrung nur die Deutung zu, die die Journalistin ihnen beigemessen habe. Er f\u00fchrte aus, dass unter diesen Umst\u00e4nden die Sinndeutung der streitgegenst\u00e4ndlichen Aussage auf der Grundlage der von der Beschwerdef\u00fchrerin selbst in das Verfahren eingef\u00fchrten schriftlichen Wiedergabe ihrer \u00c4u\u00dferungen erfolgen m\u00fcsse und dass die Betroffene nicht belegt habe, dass die Tonwiedergabe ihrer \u00c4u\u00dferungen einen anderen Aussagegehalt ergebe.<\/p>\n<p>16. Der Bundesgerichtshof hob insbesondere hervor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im zweiten Satz ihrer Aussage gefordert habe, das Bild der Mutter wieder wertzusch\u00e4tzen, und dass sie hierbei einen Bezug zum Nationalsozialismus und der Mai-68-Bewegung hergestellt habe. Im dritten Satz habe die Beschwerdef\u00fchrerin ausgef\u00fchrt, dass alle bis dahin vorhandenen positiven Werte mit den 68ern abgeschafft worden seien, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Nationalsozialismus eine grausame Zeit gewesen sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs machte dieser Einschub deutlich, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sich grunds\u00e4tzlich vom Nationalsozialismus distanziere, jedoch nicht von seinen guten Aspekten. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die vom Oberlandesgericht f\u00fcr m\u00f6glich gehaltene, erste Deutung der Aussage nicht nur fernliegend sei, sondern dass diese bei W\u00fcrdigung der gesamten Aussage in dem Zusammenhang, in dem sie gefallen sei, ausgeschlossen werden k\u00f6nne. Eine solche Deutung w\u00e4re insbesondere nicht mit dem Einschub im dritten Satz in Einklang zu bringen (\u201eaber es ist eben auch das, was gut war\u201c), der einen klaren Gegensatz zwischen der \u201egrausame[n] Zeit\u201c und dem, \u201ewas gut war\u201c, hergestellt habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ergibt diese Deutung keinen Sinn, denn wenn der Nationalsozialismus alles abgeschafft h\u00e4tte, \u201ewas gut war\u201c, so w\u00e4re nichts verblieben, was die 68er noch h\u00e4tten abschaffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>17. Am 1.\u00a0August\u00a02011 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Bundesgerichtshof Anh\u00f6rungsr\u00fcge. Sie brachte insbesondere vor, dass der Bundesgerichtshof die Tonaufnahme ihrer Aussagen bei der Buchvorstellung nicht ber\u00fccksichtigt habe, obwohl es das Verst\u00e4ndnis erleichtert h\u00e4tte, und dass er insbesondere das Vorkommen des Wortes \u201edamals\u201c im dritten Satz des Zitats nicht ber\u00fccksichtigt habe, welches nach ihrer Auffassung aber wichtig f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis ihrer \u00c4u\u00dferungen sei (Rdnr.\u00a011).<\/p>\n<p>18. Am 19.\u00a0September\u00a02011 wies der Bundesgerichtshof die Anh\u00f6rungsr\u00fcge mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass er das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin in allen Punkten gepr\u00fcft habe, diese aber nicht f\u00fcr durchgreifend erachtet habe.<\/p>\n<p>19. Am 31.\u00a0Oktober\u00a02011 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (Az.\u00a01\u00a0BvR\u00a02720\/11). Sie trug unter anderem vor, dass der Bundesgerichtshof die korrekte Aufzeichnung ihrer Aussagen w\u00e4hrend der Buchvorstellung nicht ber\u00fccksichtigt habe.<\/p>\n<p>20. Am 25.\u00a0Oktober\u00a02012 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin nicht zur Entscheidung anzunehmen und begr\u00fcndete dies damit, dass die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Grundrechte der Beschwerdef\u00fchrerin nicht verletzten. Es stellte fest, dass der Bundesgerichtshof die verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze zum Schutzbereich des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts und der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit explizit in seine Erw\u00e4gungen eingestellt hatte. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die \u00c4u\u00dferungen der Beschwerdef\u00fchrerin auf der Pressekonferenz ein- oder mehrdeutig gewesen seien, so seine Auffassung, gen\u00fcge die streitgegenst\u00e4ndliche Passage des Artikels im konkreten Kontext in jedem Fall den Anforderungen an die Wiedergabe eines \u2013 auch eventuell mehrdeutigen \u2013 Zitats.<\/p>\n<p>21. Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass im Titel des Artikels bereits angek\u00fcndigt werde, dass es sich um \u201eeine Ansichtssache\u201c handele, und dass der gesamte Artikel in einem s\u00fcffisanten Ton geschrieben sei. Darin hie\u00df es, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Ideen von einer heilen Welt gerne mit allem garniere, was ihr in die Finger komme: \u201eMal ist es Aristoteles, mal Astrid Lindgren, mal der Papst, mal Gorbatschow [&#8230;]. War es vor einem Jahr noch das Anliegen der Beschwerdef\u00fchrerin, dem Mann das Heim mit Blumen und Apfelkuchen so gem\u00fctlich wie m\u00f6glich zu gestalten, so geht es ihr heute um den Mann an sich.\u201c\u00a0Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist auch die streitgegenst\u00e4ndliche Passage in dieser Weise zu lesen, der Interpretationsvorbehalt ergebe sich eindeutig aus der S\u00fcffisanz des Artikels. Dar\u00fcber hinaus stellte es fest, dass die Journalistin die Beschwerdef\u00fchrerin nicht w\u00f6rtlich zitiert, sondern ihre Aussagen ironisch zusammengefasst habe, was sich beispielsweise im Ausdruck \u201egesellschaftlicher Salat\u201c im Artikel zeige, den die Beschwerdef\u00fchrerin selbst nicht genutzt habe. Es f\u00fcgte hinzu, dass die Formulierung des letzten Satzes des Artikels ebenfalls zeige, dass die Autorin ihre Meinung \u00fcber die Beschwerdef\u00fchrerin und deren Ansichten niedergeschrieben habe. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erkennt der Leser daher, dass es sich hier um eine kritische Zusammenfassung der Buchvorstellung handele.<\/p>\n<p>22. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Schluss, dass in dieser Sache das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin hinter die Meinungsfreiheit der Zeitung zur\u00fcckzutreten habe, dass es der Beschwerdef\u00fchrerin nicht gelungen sei, sich unmissverst\u00e4ndlich auszudr\u00fccken und dass sie daher die streitgegenst\u00e4ndliche Passage des Artikels als zum \u201eMeinungskampf\u201c geh\u00f6rig hinnehmen m\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>23. Mit Blick auf Artikel\u00a06 und 8 der Konvention bringt die Beschwerdef\u00fchrerin vor, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Passagen des Artikels ihr unterstellten, sie verteidige die Familienpolitik des Nationalsozialismus, und sie so stigmatisierten. Sie behauptet, dass diese Stigmatisierung, \u00f6ffentlichkeitswirksam verst\u00e4rkt durch die ihrer Ansicht nach wohl politisch motivierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sie pers\u00f6nlich und beruflich beeintr\u00e4chtigt und auch Auswirkungen auf ihren Sohn und ihren Ehemann gehabt habe. Sie sei nach ihrer langen T\u00e4tigkeit als Sprecherin f\u00fcr Deutschlands wichtigste Nachrichtensendung nun in der \u00d6ffentlichkeit in Verruf gebracht worden und habe keinerlei Aussicht mehr darauf, von irgendeinem Sender eingestellt zu werden.<\/p>\n<p>24.\u00a0Mit Blick auf Artikel\u00a06 der Konvention wirft die Beschwerdef\u00fchrerin dem Bundesgerichtshof und insbesondere dem Bundesverfassungsgericht vor, ihre Entscheidungen auf eine unrichtige Wiedergabe ihrer \u00c4u\u00dferungen bei der Buchvorstellung gest\u00fctzt zu haben, obgleich sie diesen Umstand insbesondere vor dem Bundesverfassungsgericht angef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>25. Unter Berufung auf Artikel\u00a010 der Konvention r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin schlie\u00dflich, dass ihre K\u00fcndigung durch den Fernsehsender auf eine gezielte Aktion aus dem feministischem Umfeld, dem die Autorin des streitgegenst\u00e4ndlichen Artikels angeh\u00f6re, gefolgt sei, obwohl ihr Anliegen lediglich gewesen sei, eine \u00f6ffentliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Erwerbst\u00e4tigkeit von M\u00fcttern dem k\u00f6rperlichen und geistigen Wohl von Kleinkindern zutr\u00e4glich sei, in Gang zu bringen. Selbst wenn sie sich \u00fcber den Nationalsozialismus wertsch\u00e4tzend ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte, f\u00fcgt sie hinzu, w\u00e4ren solche \u00c4u\u00dferungen durch die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung gedeckt.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>26. Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt vor, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Passagen des Artikels sie stigmatisiert sowie ihr Privat- und Familienleben und ihre Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit beeintr\u00e4chtigt h\u00e4tten. Sie r\u00fcgt ebenfalls eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren. Sie beruft sich auf Artikel\u00a06, 8 und 10 der Konvention.<\/p>\n<p>27. Als Herr der rechtlichen W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin allein im Licht des Artikels\u00a08 der Konvention zu pr\u00fcfen sind, welcher, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens [&#8230;].<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist [&#8230;] zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>28. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet, sie habe die Familienpolitik des NS-Regimes nie verteidigt und rechtsextreme Ansichten stets bek\u00e4mpft. Sie r\u00fcgt dar\u00fcber hinaus, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht sich auf eine fehlerhafte Wiedergabe ihrer \u00c4u\u00dferungen bei ihrer Buchvorstellung gest\u00fctzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Recht auf Schutz des guten Rufes ein Recht ist, das als Bestandteil des Privatlebens in den Geltungsbereich des Artikels\u00a08 der Konvention f\u00e4llt (Chauvy u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a064915\/01, Rdnr.\u00a070, ECHR\u00a02004\u2013VI, sowie Pfeifer\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a012556\/03, Rdnr.\u00a035, 15.\u00a0November\u00a02007). Dieses Recht sch\u00fctzt eine Person auch vor der Zuschreibung einer Aussage, die sie nicht oder so nicht get\u00e4tigt hat, zum Beispiel im Fall von unrichtigen oder verf\u00e4lschten Zitaten (siehe sinngem\u00e4\u00df unter dem Blickwinkel journalistischer Pflichten Med\u017elis Islamske Zajednice Br\u010dko u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Bosnien und Herzegowina [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a017224\/11, Rdnr.\u00a0115, 27.\u00a0Juni\u00a02017, Stojanovi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a023160\/09, Rdnr.\u00a039, 19.\u00a0September\u00a02013, sowie Radio France u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a053984\/00, Rdnr.\u00a038, ECHR 2004\u2013II). Jedoch weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel\u00a08 nur zum Tragen kommt, wenn der Angriff auf den guten Ruf einer Person ein gewisses Ma\u00df an Schwere erreicht und in einer Weise erfolgt ist, dass der pers\u00f6nliche Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens Schaden erlitten hat; die Sch\u00e4digung des guten Rufes darf auch nicht vorhersehbar auf eigenes Handeln, beispielsweise eine Straftat, zur\u00fcckzuf\u00fchren sein (S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnr.\u00a083, 7.\u00a0Februar\u00a02012, sowie Med\u017elis Islamske Zajednice Br\u010dko u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076).<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in der vorliegenden Rechtssache nicht eine Handlung des Staates r\u00fcgt, sondern das Vers\u00e4umnis des Staates, sie vor der Verbreitung der beanstandeten Passagen zu sch\u00fctzen und zu entsch\u00e4digen. Weiterhin erfordert die Rechtssache eine Pr\u00fcfung des angemessenen Ausgleichs zwischen zum einen dem Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens unter dem Blickwinkel der positiven Verpflichtungen, die dem Staat nach Artikel\u00a08 der Konvention obliegen, und zum anderen dem Recht der Verlagsgesellschaft der Tageszeitung auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 der Konvention. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof auf die in den Rechtssachen H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr.\u00a02) ([GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, ECHR\u00a02012) und S. (a.\u00a0a.\u00a0O.) niedergelegten und in der Folge konkretisierten (siehe zum Beispiel Couderc und Hachette Filipacchi Associ\u00e9s\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a040454\/07, Rdnr.\u00a093, ECHR\u00a02015 (Ausz\u00fcge), Satakunnan Markkinap\u00f6rssi Oy und Satamedia Oy\u00a0.\/.\u00a0Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a0931\/13, Rdnrn.\u00a0165 bis 166, 27.\u00a0Juni\u00a02017, sowie Med\u017elis Islamske Zajednice Br\u010dko u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a088) anwendbaren Grunds\u00e4tze betreffend die in Rede stehenden Rechte und den Ermessensspielraum, der den Vertragsstaaten in solchen F\u00e4llen zusteht.<\/p>\n<p>31. Die f\u00fcr die Abw\u00e4gung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung einschl\u00e4gigen Kriterien sind der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und der Gegenstand der Berichterstattung, das vorherige Verhalten der Person gegen\u00fcber den Medien sowie der Inhalt, die Form und die Folgen der Ver\u00f6ffentlichung. Die Pr\u00fcfung des Wahrheitsgehalts der Informationen und die Art, wie sie erlangt wurden, kann ebenfalls notwendig sein, wenn vor dem Gerichtshof eine Beschwerde unter dem Blickpunkt des Rechts auf Achtung des Privatlebens erhoben wurde (Faludy-Kov\u00e1cs\u00a0.\/.\u00a0Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a020487\/13, Rdnr.\u00a028, 23.\u00a0Januar\u00a02018, H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland\u00a0(Entsch.), Individualbeschwerden Nrn.\u00a066861\/11 und 33478\/12, Rdnr.\u00a026, 23.\u00a0Februar\u00a02016, sowie Lillo-Stenberg und S\u00e6ther\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a013258\/09, Rdnr.\u00a034, 16.\u00a0Januar\u00a02014).<\/p>\n<p>32. Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, erinnert er ferner, bedarf es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN\u00a0Limited\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a039401\/04, Rdnrn.\u00a0150 und 155, 18.\u00a0Januar\u00a02011, S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a088, sowie H.\u00a0(Nr.\u00a02), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0107). Dem Ergebnis der durch die innerstaatlichen Gerichte vorgenommenen Abw\u00e4gung kann zugestimmt werden, soweit sie die geeigneten Kriterien angewandt und au\u00dferdem das Gewicht eines jeden Kriteriums anhand der Umst\u00e4nde der Rechtssache gemessen haben (Magyar Tartalomszolg\u00e1ltat\u00f3k Egyes\u00fclete und Index.hu Zrt\u00a0.\/.\u00a0Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a022947\/13, Rdnr.\u00a068, 2.\u00a0Februar\u00a02016, sowie Faludy-Kov\u00e1cs, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 29).<\/p>\n<p>33. Insoweit als die streitgegenst\u00e4ndliche Passage unterstellte, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in der Zeit des Nationalsozialismus auch Gutes gesehen habe, stellt der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zun\u00e4chst fest, dass der f\u00fcr die Anwendbarkeit von Artikel\u00a08 der Konvention erforderliche Schweregrad durch die Passage \u00fcberschritten worden ist.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof hebt sodann hervor, dass die deutschen Gerichte keine ausdr\u00fccklichen Feststellungen zu den ersten drei genannten Kriterien (Rdnr.\u00a029) gemacht haben, dass das Oberlandesgericht aber die Bekanntheit der Beschwerdef\u00fchrerin und ihre Vorbildfunktion ber\u00fccksichtigt und den Schluss gezogen hat, dass ihr guter Ruf Schaden erlitten habe, sowie die H\u00f6he der Geldentsch\u00e4digung festgesetzt hat (Rdnrn.\u00a09 und 10). Jedoch und angesichts dessen, dass es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Passage um einen Auszug aus einem Kommentar zur Presseveranstaltung der Beschwerdef\u00fchrerin handelte, bei der sie ihr neues Buch vorstellte, welches sich einem gesellschaftlichen Thema, der Rolle der Frau und die diesbez\u00fcglichen Folgen des Nationalsozialismus und des Mai\u00a01968, widmete, ber\u00fccksichtigt der Gerichtshof, dass auch die innerstaatlichen Gerichte davon ausgegangen sind, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Passage des Artikels zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitrug, die durchaus Anlass zu Kontroversen geben konnte, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine Person des \u00f6ffentlichen Lebens war und dass sie angesichts ihrer Entscheidung f\u00fcr die \u00f6ffentlichkeitswirksame Vorstellung ihres Buches im Rahmen einer Pressekonferenz mit Widerspruch rechnen musste. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat dar\u00fcber hinaus angegeben, dass ihr Ziel bei der Ver\u00f6ffentlichung des Buches gewesen sei, eine \u00f6ffentliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Erwerbst\u00e4tigkeit von M\u00fcttern den Kindern zugutekomme, in Gang zu bringen.<\/p>\n<p>35. Bez\u00fcglich des Inhalts und der Form der Berichterstattung stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht den ironischen Ton des Artikels hervorgehoben und hierbei insbesondere weitere Passagen ber\u00fccksichtigt hat. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine Ver\u00f6ffentlichung in Einklang mit den durch die Konvention garantierten Rechten und Freiheiten steht, dem Zusammenhang, in dem der streitgegenst\u00e4ndliche Text ver\u00f6ffentlicht wurde, eine gewisse Bedeutung zukommt (Paraskevopoulos\u00a0.\/.\u00a0Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\u00a064184\/11, Rdnr.\u00a040, 28.\u00a0Juni\u00a02018 \u2013 noch nicht endg\u00fcltig; Halldorsson\u00a0.\/.\u00a0Island, Individualbeschwerde Nr.\u00a044322\/13, Rdnrn. 42\u201343, 4.\u00a0Juli\u00a02017; Tu\u015falp\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerden Nrn.\u00a032131\/08 und 41617\/08, Rdnr.\u00a048, 21.\u00a0Februar\u00a02012).<\/p>\n<p>36. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass im Mittelpunkt der Pr\u00fcfung durch die Zivilgerichte die Frage stand, ob die Journalistin in ihrer Wiedergabe der streitgegenst\u00e4ndlichen Passagen die \u00c4u\u00dferungen der Beschwerdef\u00fchrerin bei ihrer Pressekonferenz verf\u00e4lscht oder ob sie sie richtig wiedergegeben hat. In diesem Zusammenhang weist er erneut darauf hin, dass das Recht der Journalistinnen und Journalisten, Informationen zu Fragen allgemeinen Interesses weiterzugeben, unter Schutz steht, sofern diese in gutem Glauben auf der Grundlage korrekter Tatsachen handeln sowie \u201ezuverl\u00e4ssige und genaue\u201c Informationen unter Beachtung des journalistischen Berufsethos liefern, insbesondere, wenn die Gefahr besteht, den guten Ruf einer namentlich genannten Person zu sch\u00e4digen und die \u201eRechte anderer\u201c zu verletzen (Pedersen und Baadsgaard\u00a0.\/.\u00a0D\u00e4nemark\u00a0[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a049017\/99, Rdnr.\u00a071, ECHR\u00a02004\u2013XI).<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof hebt in der vorliegenden Rechtssache hervor, dass die mit der Sache befassten Zivilgerichte einhellig festgestellt haben, dass die Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerin mehrdeutig waren und daher verschiedene Interpretationen zulie\u00dfen. W\u00e4hrend die Vorinstanzen der Auffassung waren, die Journalistin h\u00e4tte kenntlich machen m\u00fcssen, dass sie die \u00c4u\u00dferungen der Beschwerdef\u00fchrerin auf eine bestimmte Weise interpretiere, konnten aus Sicht des Bundesgerichtshofs die Aussagen der Beschwerdef\u00fchrerin nur so verstanden werden, dass es im Nationalsozialismus auch positive Werte gegeben habe, die die Mai-68-Bewegung abgeschafft habe. Der Gerichtshof hebt hervor, dass das Bundesverfassungsgericht seinerseits die Frage, ob die \u00c4u\u00dferungen der Beschwerdef\u00fchrerin ein- oder mehrdeutig gewesen seien, offengelassen und betont hat, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Passage Teil eines Artikels gewesen sei, dessen ironischer Ton f\u00fcr die Leser leicht erkennbar war.<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof ist zun\u00e4chst der Auffassung, dass angesichts des Inhalts der \u00c4u\u00dferungen der Beschwerdef\u00fchrerin, auf die die streitgegenst\u00e4ndlichen Passagen anspielen und die der Bundesgerichtshof als eindeutig angesehen hat, nicht behauptet werden kann, dass die zusammenfassende Darstellung der Journalistin im betreffenden Artikel eine unrichtige Information vermittelt, die in den \u00c4u\u00dferungen bei der Pressekonferenz nicht enthalten gewesen ist (siehe im Gegensatz dazu und sinngem\u00e4\u00df Radio France, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a038). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin vorbringt, dass die obersten Gerichte sich auf eine fehlerhafte Wiedergabe ihrer \u00c4u\u00dferungen gest\u00fctzt h\u00e4tten, stellt der Gerichtshof fest, dass dem Bundesgerichtshof zufolge diese Version von der Betroffenen selbst in das Verfahren eingef\u00fchrt worden ist und dass sie dar\u00fcber hinaus die Mehrdeutigkeit ihrer \u00c4u\u00dferungen nicht aufl\u00f6sen kann.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof erinnert sodann daran, dass Satire eine in seiner Rechtsprechung anerkannte Form des k\u00fcnstlerischen Ausdrucks und Kommentars ist (B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a053495\/09, Rdnr.\u00a050, 19. Februar 2015, mit weiteren Nachweisen). In der vorliegenden Rechtssache ist er, wie auch das Bundesverfassungsgericht, der Auffassung, dass der ironische Ton des Artikels f\u00fcr den Leser so leicht auszumachen war, dass die Frage nach der Zuverl\u00e4ssigkeit der in den streitgegenst\u00e4ndlichen Passagen vermittelten Informationen nicht einen so hohen Stellenwert wie bei der Weitergabe rein sachbezogener Informationen haben kann.<\/p>\n<p>40. Bez\u00fcglich der Folgen der Ver\u00f6ffentlichung stellt der Gerichtshof schlie\u00dflich fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin dem Bundesverfassungsgericht zufolge die streitgegenst\u00e4ndliche Passage im Interesse des Meinungskampfes hinzunehmen hat. Er hebt auch hervor, dass das Oberlandesgericht bei der Festsetzung der Entsch\u00e4digungsh\u00f6he geurteilt hat, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Passage zwar zu einigen Kommentaren in anderen Medien gef\u00fchrt hat, dass aber andere Umst\u00e4nde, die die Beschwerdef\u00fchrerin seiner Auffassung nach in Teilen zu vertreten hatte, die Debatte um die Frage, ob die Beschwerdef\u00fchrerin Sympathien f\u00fcr einige Aspekte des Nationalsozialismus hege, angeheizt haben.<\/p>\n<p>41. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen und angesichts des Ermessensspielraums der innerstaatlichen Instanzen bei der Abw\u00e4gung widerstreitender Belange ist der Gerichtshof der Auffassung, dass keine gewichtigen Gr\u00fcnde vorliegen, die es rechtfertigen w\u00fcrden, die Ansicht des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts durch die eigene zu ersetzen. Es kann daher nicht behauptet werden, dass diese durch die Ablehnung des Antrags der Beschwerdef\u00fchrerin die positiven Verpflichtungen des deutschen Staates zum Schutz des Rechtes der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne des Artikels\u00a08 der Konvention vernachl\u00e4ssigt haben.<\/p>\n<p>42. Hieraus ergibt sich, dass die R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig,<\/p>\n<p>die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20.\u00a0Dezember\u00a02018.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=110\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=110&text=HERMAN-BISCHOFF+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A028482%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=110&title=HERMAN-BISCHOFF+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A028482%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=110&description=HERMAN-BISCHOFF+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A028482%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr.\u00a028482\/13 H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=110\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-110","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/110","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=110"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/110\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":121,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/110\/revisions\/121"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=110"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=110"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=110"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}