{"id":1091,"date":"2021-03-25T19:56:56","date_gmt":"2021-03-25T19:56:56","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1091"},"modified":"2021-03-25T19:56:56","modified_gmt":"2021-03-25T19:56:56","slug":"niessbrauch-an-sachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1091","title":{"rendered":"Nie\u00dfbrauch an Sachen"},"content":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB)<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Titel 2<br \/>\nNie\u00dfbrauch<br \/>\nUntertitel 1<br \/>\nNie\u00dfbrauch an Sachen<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nie\u00dfbrauchs an Sachen<\/strong><\/p>\n<p><!--more-->(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nie\u00dfbrauch).<\/p>\n<p>(2) Der Nie\u00dfbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1031 Erstreckung auf Zubeh\u00f6r<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Nie\u00dfbrauch an einem Grundst\u00fcck erlangt der Nie\u00dfbraucher den Nie\u00dfbrauch an dem Zubeh\u00f6r nach den f\u00fcr den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften des \u00a7 926.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1032 Bestellung an beweglichen Sachen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Bestellung des Nie\u00dfbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigent\u00fcmer die Sache dem Erwerber \u00fcbergibt und beide dar\u00fcber einig sind, dass diesem der Nie\u00dfbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des \u00a7 929 Satz 2, der \u00a7\u00a7 930 bis 932 und der \u00a7\u00a7 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den F\u00e4llen des \u00a7 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nie\u00dfbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1033 Erwerb durch Ersitzung<\/strong><\/p>\n<p>Der Nie\u00dfbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die f\u00fcr den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1034 Feststellung des Zustands<\/strong><\/p>\n<p>Der Nie\u00dfbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverst\u00e4ndige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigent\u00fcmer zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1035 Nie\u00dfbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis<\/strong><\/p>\n<p>Bei dem Nie\u00dfbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nie\u00dfbraucher und der Eigent\u00fcmer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung \u00f6ffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder durch einen zust\u00e4ndigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschie\u00dfen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1036 Besitzrecht; Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nie\u00dfbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.<\/p>\n<p>(2) Er hat bei der Aus\u00fcbung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft zu verfahren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1037 Umgestaltung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nie\u00dfbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>(2) Der Nie\u00dfbraucher eines Grundst\u00fccks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundst\u00fccks dadurch wesentlich ver\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1038 Wirtschaftsplan f\u00fcr Wald und Bergwerk<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Wald Gegenstand des Nie\u00dfbrauchs, so kann sowohl der Eigent\u00fcmer als der Nie\u00dfbraucher verlangen, dass das Ma\u00df der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche \u00c4nderung der Umst\u00e4nde ein, so kann jeder Teil eine entsprechende \u00c4nderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten hat jeder Teil zur H\u00e4lfte zu tragen.<\/p>\n<p>(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage Gegenstand des Nie\u00dfbrauchs ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1039 \u00dcberm\u00e4\u00dfige Fruchtziehung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nie\u00dfbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Fr\u00fcchten, die er den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im \u00dcberma\u00df zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit f\u00fcr ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Fr\u00fcchte dem Eigent\u00fcmer bei der Beendigung des Nie\u00dfbrauchs zu ersetzen und f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigent\u00fcmer als der Nie\u00dfbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft entspricht.<\/p>\n<p>(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so f\u00e4llt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Fruchtbezug die dem Nie\u00dfbraucher geb\u00fchrenden Nutzungen beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1040 Schatz<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht des Nie\u00dfbrauchers erstreckt sich nicht auf den Anteil des Eigent\u00fcmers an einem Schatze, der in der Sache gefunden wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1041 Erhaltung der Sache<\/strong><\/p>\n<p>Der Nie\u00dfbraucher hat f\u00fcr die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gew\u00f6hnlichen Unterhaltung der Sache geh\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1042 Anzeigepflicht des Nie\u00dfbrauchers<\/strong><\/p>\n<p>Wird die Sache zerst\u00f6rt oder besch\u00e4digt oder wird eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Ausbesserung oder Erneuerung der Sache oder eine Vorkehrung zum Schutze der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Nie\u00dfbraucher dem Eigent\u00fcmer unverz\u00fcglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anma\u00dft.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1043 Ausbesserung oder Erneuerung<\/strong><\/p>\n<p>Nimmt der Nie\u00dfbraucher eines Grundst\u00fccks eine erforderlich gewordene au\u00dfergew\u00f6hnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundst\u00fccks verwenden, die nicht zu den ihm geb\u00fchrenden Fr\u00fcchten geh\u00f6ren.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1044 Duldung von Ausbesserungen<\/strong><\/p>\n<p>Nimmt der Nie\u00dfbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor, so hat er dem Eigent\u00fcmer die Vornahme und, wenn ein Grundst\u00fcck Gegenstand des Nie\u00dfbrauchs ist, die Verwendung der in \u00a7 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundst\u00fccks zu gestatten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1045 Versicherungspflicht des Nie\u00dfbrauchers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nie\u00dfbraucher hat die Sache f\u00fcr die Dauer des Nie\u00dfbrauchs gegen Brandschaden und sonstige Unf\u00e4lle auf seine Kosten unter Versicherung zu bringen, wenn die Versicherung einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft entspricht. Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigent\u00fcmer zusteht.<\/p>\n<p>(2) Ist die Sache bereits versichert, so fallen die f\u00fcr die Versicherung zu leistenden Zahlungen dem Nie\u00dfbraucher f\u00fcr die Dauer des Nie\u00dfbrauchs zur Last, soweit er zur Versicherung verpflichtet sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1046 Nie\u00dfbrauch an der Versicherungsforderung<\/strong><\/p>\n<p>(1) An der Forderung gegen den Versicherer steht dem Nie\u00dfbraucher der Nie\u00dfbrauch nach den Vorschriften zu, die f\u00fcr den Nie\u00dfbrauch an einer auf Zinsen ausstehenden Forderung gelten.<\/p>\n<p>(2) Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein, so kann sowohl der Eigent\u00fcmer als der Nie\u00dfbraucher verlangen, dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft entspricht. Der Eigent\u00fcmer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nie\u00dfbraucher \u00fcberlassen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1047 Lastentragung<\/strong><\/p>\n<p>Der Nie\u00dfbraucher ist dem Eigent\u00fcmer gegen\u00fcber verpflichtet, f\u00fcr die Dauer des Nie\u00dfbrauchs die auf der Sache ruhenden \u00f6ffentlichen Lasten mit Ausschluss der au\u00dferordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nie\u00dfbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1048 Nie\u00dfbrauch an Grundst\u00fcck mit Inventar<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist ein Grundst\u00fcck samt Inventar Gegenstand des Nie\u00dfbrauchs, so kann der Nie\u00dfbraucher \u00fcber die einzelnen St\u00fccke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft verf\u00fcgen. Er hat f\u00fcr den gew\u00f6hnlichen Abgang sowie f\u00fcr die nach den Regeln einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Wirtschaft ausscheidenden St\u00fccke Ersatz zu beschaffen; die von ihm angeschafften St\u00fccke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen, welchem das Inventar geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>(2) \u00dcbernimmt der Nie\u00dfbraucher das Inventar zum Sch\u00e4tzwert mit der Verpflichtung, es bei der Beendigung des Nie\u00dfbrauchs zum Sch\u00e4tzwert zur\u00fcckzugew\u00e4hren, so finden die Vorschriften des \u00a7 582a entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1049 Ersatz von Verwendungen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Macht der Nie\u00dfbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigent\u00fcmers nach den Vorschriften \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag.<\/p>\n<p>(2) Der Nie\u00dfbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1050 Abnutzung<\/strong><\/p>\n<p>Ver\u00e4nderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsm\u00e4\u00dfige Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs herbeigef\u00fchrt werden, hat der Nie\u00dfbraucher nicht zu vertreten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1051 Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>Wird durch das Verhalten des Nie\u00dfbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigent\u00fcmers begr\u00fcndet, so kann der Eigent\u00fcmer Sicherheitsleistung verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1052 Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Ist der Nie\u00dfbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskr\u00e4ftig verurteilt, so kann der Eigent\u00fcmer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs f\u00fcr Rechnung des Nie\u00dfbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter \u00fcbertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zul\u00e4ssig, wenn dem Nie\u00dfbraucher auf Antrag des Eigent\u00fcmers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzul\u00e4ssig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird.<\/p>\n<p>(2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein f\u00fcr die Zwangsverwaltung eines Grundst\u00fccks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigent\u00fcmer sein.<\/p>\n<p>(3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachtr\u00e4glich geleistet wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1053 Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch<\/strong><\/p>\n<p>Macht der Nie\u00dfbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigent\u00fcmers fort, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1054 Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung<\/strong><\/p>\n<p>Verletzt der Nie\u00dfbraucher die Rechte des Eigent\u00fcmers in erheblichem Ma\u00dfe und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigent\u00fcmers fort, so kann der Eigent\u00fcmer die Anordnung einer Verwaltung nach \u00a7 1052 verlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1055 R\u00fcckgabepflicht des Nie\u00dfbrauchers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nie\u00dfbraucher ist verpflichtet, die Sache nach der Beendigung des Nie\u00dfbrauchs dem Eigent\u00fcmer zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p>(2) Bei dem Nie\u00dfbrauch an einem landwirtschaftlichen Grundst\u00fcck finden die Vorschriften des \u00a7 596 Abs. 1 und des \u00a7 596a, bei dem Nie\u00dfbrauch an einem Landgut finden die Vorschriften des \u00a7 596 Abs. 1 und der \u00a7\u00a7 596a, 596b entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1056 Miet- und Pachtverh\u00e4ltnisse bei Beendigung des Nie\u00dfbrauchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Hat der Nie\u00dfbraucher ein Grundst\u00fcck \u00fcber die Dauer des Nie\u00dfbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nie\u00dfbrauchs die f\u00fcr den Fall der Ver\u00e4u\u00dferung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 566, 566a, 566b Abs. 1 und der \u00a7\u00a7 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>(2) Der Eigent\u00fcmer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverh\u00e4ltnis unter Einhaltung der gesetzlichen K\u00fcndigungsfrist zu k\u00fcndigen. Verzichtet der Nie\u00dfbraucher auf den Nie\u00dfbrauch, so ist die K\u00fcndigung erst von der Zeit an zul\u00e4ssig, zu welcher der Nie\u00dfbrauch ohne den Verzicht erl\u00f6schen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(3) Der Mieter oder der P\u00e4chter ist berechtigt, den Eigent\u00fcmer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erkl\u00e4rung dar\u00fcber aufzufordern, ob er von dem K\u00fcndigungsrecht Gebrauch mache. Die K\u00fcndigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1057 Verj\u00e4hrung der Ersatzanspr\u00fcche<\/strong><\/p>\n<p>Die Ersatzanspr\u00fcche des Eigent\u00fcmers wegen Ver\u00e4nderungen oder Verschlechterungen der Sache sowie die Anspr\u00fcche des Nie\u00dfbrauchers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verj\u00e4hren in sechs Monaten. Die Vorschrift des \u00a7 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1058 Besteller als Eigent\u00fcmer<\/strong><\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Nie\u00dfbraucher und dem Eigent\u00fcmer gilt zugunsten des Nie\u00dfbrauchers der Besteller als Eigent\u00fcmer, es sei denn, dass der Nie\u00dfbraucher wei\u00df, dass der Besteller nicht Eigent\u00fcmer ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1059 Un\u00fcbertragbarkeit; \u00dcberlassung der Aus\u00fcbung<\/strong><\/p>\n<p>Der Nie\u00dfbrauch ist nicht \u00fcbertragbar. Die Aus\u00fcbung des Nie\u00dfbrauchs kann einem anderen \u00fcberlassen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1059a \u00dcbertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsf\u00e4higer Personengesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Steht ein Nie\u00dfbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Ma\u00dfgabe der folgenden Vorschriften \u00fcbertragbar:<\/p>\n<p>1. Geht das Verm\u00f6gen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen \u00fcber, so geht auch der Nie\u00dfbrauch auf den Rechtsnachfolger \u00fcber, es sei denn, dass der \u00dcbergang ausdr\u00fccklich ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen \u00fcbertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nie\u00dfbrauch \u00fcbertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erkl\u00e4rung der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde festgestellt. Die Erkl\u00e4rung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbeh\u00f6rden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zust\u00e4ndige Landesbeh\u00f6rde. Die Landesregierungen k\u00f6nnen die Erm\u00e4chtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(2) Einer juristischen Person steht eine rechtsf\u00e4hige Personengesellschaft gleich.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1059b Unpf\u00e4ndbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>Ein Nie\u00dfbrauch kann auf Grund der Vorschrift des \u00a7 1059a weder gepf\u00e4ndet noch verpf\u00e4ndet noch mit einem Nie\u00dfbrauch belastet werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1059c \u00dcbergang oder \u00dcbertragung des Nie\u00dfbrauchs<\/strong><\/p>\n<p>(1) Im Falle des \u00dcbergangs oder der \u00dcbertragung des Nie\u00dfbrauchs tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nie\u00dfbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Eigent\u00fcmer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigent\u00fcmer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch f\u00fcr und gegen den Erwerber.<\/p>\n<p>(2) Durch den \u00dcbergang oder die \u00dcbertragung des Nie\u00dfbrauchs wird ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung weder f\u00fcr den Eigent\u00fcmer noch f\u00fcr sonstige dinglich Berechtigte begr\u00fcndet.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1059d Miet- und Pachtverh\u00e4ltnisse bei \u00dcbertragung des Nie\u00dfbrauchs<\/strong><\/p>\n<p>Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nie\u00dfbrauch belastete Grundst\u00fcck \u00fcber die Dauer des Nie\u00dfbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der \u00dcbertragung des Nie\u00dfbrauchs die f\u00fcr den Fall der Ver\u00e4u\u00dferung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der \u00a7\u00a7 566 bis 566e, 567a und 567b entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1059e Anspruch auf Einr\u00e4umung des Nie\u00dfbrauchs<\/strong><\/p>\n<p>Steht ein Anspruch auf Einr\u00e4umung eines Nie\u00dfbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsf\u00e4higen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1059a bis 1059d entsprechend.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1060 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte<\/strong><\/p>\n<p>Trifft ein Nie\u00dfbrauch mit einem anderen Nie\u00dfbrauch oder mit einem sonstigen Nutzungsrecht an der Sache dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollst\u00e4ndig ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen, und haben die Rechte gleichen Rang, so findet die Vorschrift des \u00a7 1024 Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1061 Tod des Nie\u00dfbrauchers<\/strong><\/p>\n<p>Der Nie\u00dfbrauch erlischt mit dem Tode des Nie\u00dfbrauchers. Steht der Nie\u00dfbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsf\u00e4higen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubeh\u00f6r<\/strong><\/p>\n<p>Wird der Nie\u00dfbrauch an einem Grundst\u00fcck durch Rechtsgesch\u00e4ft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nie\u00dfbrauch an dem Zubeh\u00f6r.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1063 Zusammentreffen mit dem Eigentum<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Nie\u00dfbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft.<\/p>\n<p>(2) Der Nie\u00dfbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigent\u00fcmer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nie\u00dfbrauchs hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1064 Aufhebung des Nie\u00dfbrauchs an beweglichen Sachen<\/strong><\/p>\n<p>Zur Aufhebung des Nie\u00dfbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgesch\u00e4ft gen\u00fcgt die Erkl\u00e4rung des Nie\u00dfbrauchers gegen\u00fcber dem Eigent\u00fcmer oder dem Besteller, dass er den Nie\u00dfbrauch aufgebe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1065 Beeintr\u00e4chtigung des Nie\u00dfbrauchsrechts<\/strong><\/p>\n<p>Wird das Recht des Nie\u00dfbrauchers beeintr\u00e4chtigt, so finden auf die Anspr\u00fcche des Nie\u00dfbrauchers die f\u00fcr die Anspr\u00fcche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1066 Nie\u00dfbrauch am Anteil eines Miteigent\u00fcmers<\/strong><\/p>\n<p>(1) Besteht ein Nie\u00dfbrauch an dem Anteil eines Miteigent\u00fcmers, so \u00fcbt der Nie\u00dfbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigent\u00fcmer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.<\/p>\n<p>(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigent\u00fcmer und dem Nie\u00dfbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.<\/p>\n<p>(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so geb\u00fchrt dem Nie\u00dfbraucher der Nie\u00dfbrauch an den Gegenst\u00e4nden, welche an die Stelle des Anteils treten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00a7 1067 Nie\u00dfbrauch an verbrauchbaren Sachen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nie\u00dfbrauchs, so wird der Nie\u00dfbraucher Eigent\u00fcmer der Sachen; nach der Beendigung des Nie\u00dfbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nie\u00dfbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverst\u00e4ndige feststellen lassen.<\/p>\n<p>(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><a href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=798\">Inhaltsverzeichnis des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches<\/a><\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1091\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1091&text=Nie%C3%9Fbrauch+an+Sachen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1091&title=Nie%C3%9Fbrauch+an+Sachen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1091&description=Nie%C3%9Fbrauch+an+Sachen\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) Titel 2 Nie\u00dfbrauch Untertitel 1 Nie\u00dfbrauch an Sachen \u00a7 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nie\u00dfbrauchs an Sachen FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=1091\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[3],"tags":[],"class_list":["post-1091","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-gesetze-verordnungen"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1091","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1091"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1091\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1092,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1091\/revisions\/1092"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1091"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1091"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1091"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}